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Auschwitz-Prozess - Urteil
LG Frankfurt/Main vom 19./20.8.1965, 4 Ks 2/63
1. Abschnitt:
Die Einrichtung und Entwicklung der Konzentrationslager im NS-Staat
2. Abschnitt:
Das Konzentrationslager Auschwitz
I. Allgemeines
II. Beschreibung des Konzentrationslagerbereiches
1. Das Stammlager
2. Das Lager Birkenau
3. Das Lager Monowitz mit seinen Nebenlagern
III. Die innere Organisation des Konzentrationslagers Auschwitz
1. Die Lagerkommandantur (Abteilung I)
2. Die Politische Abteilung (Abteilung II)
a. Die Aufnahmeabteilung
b. Die Vernehmungsabteilung
c. Das Standesamt
d. Der Erkennungsdienst
e. Die Fürsorgeabteilung
3. Die Schutzhaftlagerführung (Abteilung III)
a. Der Schutzhaftlagerführer
b. Der Rapportführer
c. Der Blockführer
4. Die Abteilung Verwaltung (Abteilung IV)
5. Der ärztliche Dienst (Abteilung V)
6. Der Arbeitseinsatz
7. Die Häftlingsfunktionäre
8. Der Wachsturmbann
IV. Unterstellungsverhältnisse, Befehlsweg
V. Die Lebensverhältnisse der Schutzhaftgefangenen
1. Unterbringung
2. Sanitäre und hygienische Verhältnisse im Lager
3. Bekleidung
4. Ernährung
5. Die Arbeitsfron der Gefangenen
6. Krankheiten und Seuchen
7. Richtlinien für die Behandlung der Häftlinge
8. Die tatsächliche Behandlung der Gefangenen im KL Auschwitz durch die SS-Angehörigen und die Häftlingsfunktionäre
VI. Die Disziplin der SS-Angehörigen in Auschwitz
VII. Das KL Auschwitz als Vernichtungslager
1. Das KL Auschwitz als Hinrichtungsstätte für Polen
2. Das KL Auschwitz als Exekutionsstätte für polnische Geiseln
3. Das KL Auschwitz als Exekutionsstätte für russische Kriegsgefangene
4. Das Konzentrationslager Auschwitz als Vernichtungsstätte kranker und entkräfteter Lagerinsassen
5. Das KL Auschwitz als Massenvernichtungsanstalt für die Tötung jüdischer Menschen
Zwischenstück:
Beweismittel und Beweisgrundlagen für die im ersten und
zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen
3. Abschnitt:
Die Straftaten der Angeklagten
A. Die Straftaten des Angeklagten Mulka
I. Lebenslauf des Angeklagten Mulka
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Mulka an der Massentötung
jüdischer Menschen in Auschwitz (Tatsächliche Feststellungen)
III. Die Einlassung des Angeklagten Mulka
IV. Beweiswürdigung
1. Allgemeine Vorbemerkung zur Beweiswürdigung
2. Beweisgrundlagen und Beweiswürdigung zu den allgemeinen
Feststellungen über die Abwicklung der sog. RSHA-Transporte
3. Beweiswürdigung im Falle Mulka
V. Rechtliche Würdigung
1. Taten und Strafbarkeit der Haupttäter
2. Strafrechtliche Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten
Mulka an den Vernichtungsaktionen
VI. Hilfsbeweisanträge
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen zu der Bemessung der Strafen wegen Beihilfe zum Mord
2. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten Mulka
B. Die Straftaten des Angeklagten Höcker
I. Lebenslauf des Angeklagten Höcker
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Höcker an der Massentötung
jüdischer Menschen in Auschwitz (Tatsächliche Feststellungen)
III. Die Einlassung des Angeklagten Höcker
IV. Beweiswürdigung
V. Rechtliche Würdigung
VI. Hilfsbeweisanträge
VII. Strafzumessung
C. Die Straftaten des Angeklagten Boger
I. Lebenslauf des Angeklagten Boger
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei einer sog.
Lagerselektion (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
3. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Häftlingen an der Schwarzen Wand auf dem Hof zwischen Block 10 und 11 (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2 und 3)
4. Die Tötung von Häftlingen bei verschärften Vernehmungen (Eröffnungsbeschluss Ziffer 4)
5. Die Tötung von mindestens 100 Häftlingen nach einem Aufstand des jüdischen Sonderkommandos
III. Die Einlassung des Angeklagten Boger
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
IV. Beweisgrundlagen für die Feststellungen unter I. und II., Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
V. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
VI. Hilfsbeweisanträge
VII. Strafzumessung
D. Die Straftaten des Angeklagten St.
I. Der Lebenslauf des Angeklagten St.
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten St. an Erschiessungen im kleinen Krematorium (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei der Erschiessung von zwei Kindern (EB 1)
3. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei der Tötung jüdischer Menschen durch Gas im kleinen Krematorium (Eröffnungsbeschluss Ziffer 3)
4. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei der Tötung jüdischer Menschen, die ab Sommer 1942 mit Eisenbahnzügen nach Auschwitz deportiert und auf der alten Rampe selektiert wurden (Eröffnungsbeschluss Ziffer 4)
5. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei weiteren Vergasungen von jüdischen Menschen im kleinen Krematorium im Mai und Juni 1942, die nicht angeklagt sind und die in dem Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten St. nicht zur Last gelegt werden
III. Einlassung des Angeklagten St., Beweismittel und Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1. a. und b.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1., 3., 4.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 5.
V. Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Angeklagten St.
VI. Hilfsbeweisanträge
VII. Strafzumessung
E. Die Straftaten des Angeklagten Dylewski
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dylewski
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Dylewski an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Beteiligung des Angeklagten Dylewski an den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen der für den Tod ausgesuchten Häftlingen (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2, 3 und 4)
III. Einlassung des Angeklagten Dylewski, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
V. Strafzumessung
F. Die Straftaten des Angeklagten Broad
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Broad
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Broad an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Beteiligung des Angeklagten Broad an den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen an der Schwarzen Wand (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2)
III. Einlassung des Angeklagten Broad, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
IV. Rechtliche Würdigung der unter II getroffenen Feststellungen
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
V. Strafzumessung
G. Die Straftaten des Angeklagten Schlage
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Schlage
II. Die Beteiligung des Angeklagten Schlage an sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Häftlingen an der Schwarzen Wand (Eröffnungsbeschluss betr. den Angeklagten Schlage)
III. Einlassung des Angeklagten Schlage, Beweismittel, Beweiswürdigung
IV. Rechtliche Würdigung der unter II getroffenen Feststellungen
V. Strafzumessung
H. Die Straftaten des Angeklagten Hofmann
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Hofmann
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Hofmann an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Hofmann bei den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Häftlingen an der Schwarzen Wand auf dem Hof zwischen Block 10 und 11 (Eröffnungsbeschluss 2)
3. Die Tötung eines Häftlings durch einen Flaschenwurf (Eröffnungsbeschluss 6)
4. Weitere Taten des Angeklagten Hofmann, die nicht angeklagt und nicht im Eröffnungsbeschluss enthalten sind
III. Einlassung des Angeklagten Hofmann, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
V. Hilfsbeweisanträge
J. Die Straftaten des Angeklagten Kaduk
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Kaduk
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Auswahl kranker und arbeitsunfähiger Häftlinge im Stammlager zur Vergasung durch den Angeklagten Kaduk (Eröffnungsbeschluss 1a)
2. Die Tötung eines Häftlings durch den Angeklagten Kaduk (Eröffnungsbeschluss 7)
3. Die Tötung eines Häftlings im September oder Oktober 1943 (Eröffnungsbeschluss 18)
4. Die Tötung von drei Häftlingen im September oder Oktober 1943 im Quarantänelager in Birkenau (Eröffnungsbeschluss Ziffer 19)
5. Die Tötung eines Häftlings im Spätsommer oder Herbst 1943 (Eröffnungsbeschluss Ziffer 20)
6. Die Tötung eines Zigeuners im Sommer 1944 im Stammlager (Eröffnungsbeschluss Ziffer 21)
7. Die Tötung von drei Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch (Eröffnungsbeschluss Ziffer 24)
III. Einlassung des Angeklagten Kaduk, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3., 4. und 5.
4. Zu II. 6.
5. Zu II. 7.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.a. und b.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
6. Zu II. 6.
7. Zu II. 7.
K. Die Straftaten des Angeklagten Baretzki
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Baretzki
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Baretzki an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Baretzki bei den sog. Lagerselektionen (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
3. Die Tötung des Häftlings Lischka durch den Angeklagten Baretzki (Eröffnungsbeschluss Ziffer 6)
4. Die Beteiligung des Angeklagten Baretzki an der Vernichtung der im sog. Theresienstädter Lager (B II b) untergebrachten jüdischen Häftlinge im März 1944 (Eröffnungsbeschluss Ziffer 9)
5. Die Ertränkung von vier Häftlingen durch den Angeklagten Baretzki in einem Feuerlöschteich (Nachtragsanklage)
6. Weitere Taten des Angeklagten Baretzki, die nicht angeklagt und nicht im Eröffnungsbeschluss enthalten sind
III. Einlassung des Angeklagten Baretzki, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
7. Zu II. 6.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
6. Zu II. 6.
V. Hilfsbeweisanträge
VI. Strafzumessung
L. Die Straftaten des Angeklagten Dr. L.
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dr. L.
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Dr. L. an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Tatsächliche Feststellungen)
III. Einlassung des Angeklagten Dr. L., Beweismittel, Beweiswürdigung
IV. Rechtliche Würdigung
V. Hilfsbeweisanträge
VI. Strafzumessung
M. Die Straftaten des Angeklagten Dr. Frank
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dr. Frank
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Dr. Frank an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Tatsächliche Feststellungen)
III. Die Einlassung des Angeklagten Dr. Frank, Beweismittel, Beweiswürdigung
IV. Rechtliche Würdigung
V. Hilfsbeweisanträge
VI. Strafzumessung
N. Die Straftaten des Angeklagten Dr. Capesius
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dr. Capesius
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Dr. Capesius an der Massentötung der jüdischen Menschen in Auschwitz Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
III. Einlassung des Angeklagten Dr. Capesius, Beweismittel, Beweiswürdigung
Zu II. 1.
Zu II. 2.
Zu II. 3.
Zu II. 4.
IV. Rechtliche Würdigung
V. Hilfsbeweisanträge
VI. Weitere Hilfsbeweisanträge des Verteidigers Dr. Latern. für sämtliche von ihm vertretenen Angeklagten (Dylewski, Broad, Dr. Frank, Dr. Capesius)
VII. Strafzumessung
O. Die Straftaten des Angeklagten Klehr
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Klehr
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei Selektionen durch den Lagerarzt im HKB und die Tötung der durch den Lagerarzt ausgesonderten Häftlinge durch den Angeklagten Klehr (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2)
2. Eigenmächtige Selektionen und eigenmächtige Tötungen von Häftlingen durch den Angeklagten Klehr (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2 Satz 2, zweite Hälfte)
3. Eigenmächtige Selektionen durch den Angeklagten Klehr im HKB, durch die kranke Häftlinge zur Tötung mit Zyklon B ausgesucht wurden (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1, zweiter Halbsatz)
4. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Tötung von 280 Schonungskranken aus dem Block 20 des Häftlingskrankenbaus (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1a)
5. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Tötung von 700 Infektionskranken (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1b)
6. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Massentötung der sog. RSHA-Juden (Eröffnungsbeschluss Ziffer 3, Ziffer 1, erster Halbsatz)
7. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Tötung des jüdischen Sonderkommandos in Stärke von 200 Mann (Eröffnungsbeschluss Ziffer 3)
8. Einzeltötungen durch den Angeklagten Klehr durch Phenolinjektionen (Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses)
III. Die Einlassung des Angeklagten Klehr, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2a.
4. Zu II. 2b.
5. Zu II. 2c.
6. Zu II. 2d.
7. Zu II. 3a.
8. Zu II. 3b.
9. Zu II. 4
10. Zu II. 5.
11. Zu II. 6a.
12. Zu II. 6b.
13. Zu II. 7.
14. Zu II. 8a.
15. Zu II. 8b.
16. Zu II. 8c.
17. Zu II. 8d.
18. Zu II. 8e.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2a-d.
3. Zu II. 3a.
4. Zu II. 3b.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
7. Zu II. 6a und b.
8. Zu II. 7.
9. Zu II. 8a und e.
10. Zu II. 8b.
11. Zu II. 8c.
12. Zu II. 8d.
V. Hilfsbeweisanträge
VI. Strafzumessung
P. Die Straftaten des Angeklagten Scherpe
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Scherpe
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Scherpe bei der Tötung von sog. Arztvorstellern durch Phenolinjektionen in Block 20 (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Tötung von mindestens 20 polnischen Knaben durch den Angeklagten Scherpe
3. Die Mitwirkung des Angeklagten Scherpe bei der Vernichtung der 700 Infektionskranken aus Block 20 (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2)
III. Einlassung des Angeklagten Scherpe, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
V. Strafzumessung
Q. Die Straftaten des Angeklagten Hantl
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Hantl
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Hantl bei der Tötung von kranken und schwachen Häftlingen durch Phenol
2. Die Beteiligung des Angeklagten Hantl an Selektionen durch den Lagerarzt Dr. Entress im HKB
III. Einlassung des Angeklagten Hantl, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
V. Strafzumessung
R. Die Straftaten des Angeklagten Bednarek
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Bednarek
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Tötung von Häftlingen im Block 8A des Stammlagers durch den Angeklagten Bednarek (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Tötung von Häftlingen in der Strafkompanie durch den Angeklagten Bednarek (Eröffnungsbeschluss: Obersatz und Ziffern 2 und 7)
3. Die Tötung von Häftlingen aus dem sog. Siemens-Kommando im Block 11 (Lagerabschnitt B II d)
III. Einlassung des Angeklagten Bednarek, Beweismittel, Beweiswürdigung
1. Zu II. 1a.
2a. Zu II. 1b.
2b. Zu II. 2a und b.
3. Zu II. 2c.
4. Zu II. 2d.
5. Zu II. 3.
6. Zu II. 3c.
7. Zu II. 3d.
IV. Rechtliche Würdigung
4. Abschnitt:
Die Schuldvorwürfe gegen die freigesprochenen Angeklagten Sch., B. und Dr. Sc.
1. Die Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Sch.
Zu a.
Zu b.
Zu c.
2. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten B.
3. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Dr. Sc.
5. Abschnitt:
Weitere Schuldvorwürfe gegen die Angeklagten Mulka, Höcker, Boger, St., Dylewski, Broad, Schlage, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Dr. Capesius, Klehr und Bednarek, die nicht zu einer Verurteilung dieser Angeklagten führten
I. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Mulka
1. Beteiligung an der Vernichtung jüdischer Menschen als Kompanieführer einer Wacheinheit
2. Tötung von Lagerinsassen
3. Erschiessung von drei jüdischen Häftlingen (Nachtragsanklage)
II. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Höcker
III. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Boger
1. Selektion im Zigeunerlager
2. Erschiessung von sowjetischen Kriegsgefangenen
3. Misshandlung mit Todesfolge bei Vernehmungen
4. Erschiessung der Lilli Tofler
5. Erschiessung der Journalistin Novotny
6. Erschiessung eines jungen jüdischen Häftlings
7. Erschiessung von 46 Häftlingen des Kommandos "Union"
8. Erhängung von Häftlingen am 30.12.1944
9. "Liquidierung" des Zigeunerlagers im Sommer 1944
IV. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten St.
1. Erschiessungen an der Schwarzen Wand
2. Erschiessung sowjetischer Kommissare
3. Erschiessung eines Häftlings an der Schwarzen Wand im Frühjahr 1942
4. Tötung von Häftlingen der Strafkompanie (Nachtragsanklage)
V. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Dylewski
1. Erschiessung von sowjetischen Kriegsgefangenen
2. Misshandlung mit Todesfolge beim Verhör
VI. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Broad
VII. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Schlage
VIII. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Hofmann
1. Misshandlungen mit Todesfolge
2. Erschiessung eines Juden
3. Tötung von sowjetischen Kriegsgefangenen
4. Tötung von Kindern zwischen 6 und 12 Jahren
5. Auswahl von etwa 600 Häftlingen zur Vergasung
IX. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Kaduk
1. Misshandlung mit Todesfolge
2. Erschiessungen an der Schwarzen Wand
3. Erhängung von Häftlingen am 30.12.1944
4. Tötung des holländischen Häftlings Ackermann
X. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Baretzki
1. Tötungen durch einen "Spezialschlag" mit der Hand
2. Erhängung von Häftlingen
3. Tötung am elektrisch geladenen Lagerzaun
4. Beteiligung an einer sog. "Hasenjagd"
5. Tötung eines Häftlings im Barackengang
6. Tötung einer Frau aus Lodz
7. Tötung von Häftlingen nach einem Aufstand
8. Erschiessung eines jüdischen Häftlings im Lager Birkenau
XI. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Dr. Capesius
1. Selektionen im Lager Birkenau
2. Medizinische Versuche an Häftlingen mit Todesfolge
3. Verwaltung und Verteilung des zur Tötung der Häftlinge verwendeten Phenols
XII. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Klehr
1. Aussonderung von Häftlingen zur Vergasung
2. Weitere Tötungshandlungen
3. Tötung des Häftlings Rudek durch "Sportmachen"
4. Feuertod zweier Jüdinnen
XIII. Weitere Schuldvorwürfe gegen den Angeklagten Bednarek
1. Tötung von Häftlingen der Strafkompanie
2. Liquidierung des Familienlagers
3. Tötung eines Ungarn
4. Tötung eines Häftlings mit einem Schaufelstiel
6. Abschnitt:
Verfahrensvoraussetzungen, Prozesshindernisse
I. Kein Verbot der Doppelbestrafung beim Angeklagten Kaduk
II. Keine Verjährung der Straftaten der Angeklagten
1. Verjährungsfrist
2. Beginn und Unterbrechung der Verjährung
7. Abschnitt:
Nebenentscheidungen
I. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
II. Anrechnung der Untersuchungshaft
III. Kostenentscheidung
4 Ks 2/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Exportkaufmann Robert Karl Ludwig Mulka aus Hamburg, dort geboren am 12.April 1895, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hauptkassierer Karl Höcker aus Lübbecke, geboren am 11.Dezember 1911 in Engershausen, Kreis Lübbecke, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den kaufmännischen Angestellten Friedrich Wilhelm Boger aus Memmingen, geboren am 19.Dezember 1906 in Stuttgart-Zuffenhausen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. den Assessor der Landwirtschaft Hans St. aus Darmstadt, dort geboren am 14.Juni 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. den Diplom-Ingenieur Klaus Hubert Hermann Dylewski aus Hilden/Rheinland, geboren am 11.Mai 1916 in Finkenwalde, Krs.Stettin, zur Zeit in Untersuchungshaft,
6. den Kaufmann Pery Broad aus Düsseldorf-Rath, geboren am 25.4.1921 in Rio de Janeiro, zur Zeit in Untersuchungshaft,
7. den Landwirt Sch. aus ..., dort geboren am 17.Dezember 1922,
8. den Hausmeister Bruno Schlage aus Dehne - Bad Oeynhausen, geboren am 11.Februar 1903 in Truttenau, Krs.Königsberg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
9. den Heizer Franz Johann Hofmann aus Kirchberg a.d.Jagst, geboren am 5.April 1906 in Hof/Saale, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
10. den Krankenpfleger Oswald Kaduk aus Berlin, geboren am 26.August 1906 in Königshütte/Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
11. den Arbeiter Stefan Baretzki aus Plaidt/Eifel, geboren am 24.März 1919 in Czernowitz/Rumänien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
12. den kaufmännischen Angestellten B. aus Bad Godesberg, geboren am 31.Juli 1910 in Lemberg/Galizien,
13. den Facharzt für Frauenkrankheiten Dr.med. L. aus Elmshorn, geboren am 15.September 1911 in Osnabrück, zur Zeit in Untersuchungshaft,
14. den Zahnarzt Dr.med.dent. Willi Frank aus Stuttgart - Bad Cannstatt, geboren am 9.Februar 1903 in Regensburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
15. den Zahnarzt Dr.med.dent. Sc. aus Hannover, geboren am 1.Februar 1905 in Hannover,
16. den Apotheker Dr. Victor Capesius aus Göppingen, geboren am 7.Februar 1907 in Reussmarkt/Rumänien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
17. den Tischler Josef Klehr aus Braunschweig, geboren am 17.Oktober 1904 in Langenau (Kreis Leobschütz/Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
18. den Pförtner Herbert Scherpe aus Mannheim, geboren am 20.Mai 1907 in Gleiwitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,
19. den Weber Emil Hantl aus Marktredwitz, geboren am 14.Dezember 1902 in Mährisch-Lotschnau, zur Zeit in Untersuchungshaft,
20. den Kaufmann Emil Bednarek aus Schirnding, geboren am 20.Juli 1907 in Königshütte, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes und wegen Beihilfe zum Mord
hat das Schwurgericht bei dem Landgericht in Frankfurt/Main auf die Hauptverhandlung in der Zeit vom 20.Dezember 1963 bis 20.August 1965 am 19. und 20.August 1965 für Recht erkannt:
A.I. Es sind schuldig:
1. der Angeklagte Mulka der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens vier Fällen an mindestens je
siebenhundertfünfzig Menschen,
2. der Angeklagte Höcker der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens drei Fällen an mindestens je tausend Menschen,
3. der Angeklagte Boger des Mordes in mindestens einhundertvierzehn Fällen und der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens tausend Menschen sowie einer weiteren gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens zehn Menschen,
4. der Angeklagte St. des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens vierundvierzig Fällen, davon in einem Fall begangen an mindestens zweihundert Menschen und in einem weiteren Fall an mindestens hundert Menschen,
5. der Angeklagte Dylewski der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens zweiunddreissig Fällen, davon in zwei Fällen begangen an mindestens je siebenhundertfünfzig Menschen,
6. der Angeklagte Broad der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens zweiundzwanzig Fällen, davon in zwei Fällen begangen an mindestens je tausend Menschen,
7. der Angeklagte Schlage der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens achtzig Fällen, 8. der Angeklagte Hofmann des Mordes in einem Fall, des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens dreissig Fällen, sowie des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens drei weiteren Fällen an je mindestens siebenhundertfünfzig Menschen,
9. der Angeklagte Kaduk des Mordes in zehn Fällen und des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens zwei Fällen, begangen in einem Fall an mindestens tausend, in dem anderen an mindestens zwei Menschen,
10. der Angeklagte Baretzki des Mordes in mindestens fünf Fällen sowie der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens elf Fällen, davon in einem Fall begangen an mindestens dreitausend Menschen, in fünf Fällen begangen an mindestens je tausend Menschen und in fünf Fällen begangen an mindestens je fünfzig Menschen,
11. der Angeklagte Dr. L. ~.....~,
12. der Angeklagte Dr. Frank der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens sechs Fällen an mindestens je tausend Menschen,
13. der Angeklagte Dr. Capesius der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens vier Fällen an mindestens je zweitausend Menschen,
14. der Angeklagte Klehr des Mordes in mindestens vierhundertfünfundsiebzig Fällen und der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen an mindestens je
siebenhundertfünfzig Menschen; im 3. Falle an mindestens zweihundertundachtzig Menschen, im 4. Falle an mindestens siebenhundert Menschen, im 5. Falle an mindestens zweihundert Menschen und im 6. Falle an mindestens fünfzig Menschen,
15. der Angeklagte Scherpe der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens zweihundert Fällen und einer weiteren gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens siebenhundert Menschen,
16. der Angeklagte Hantl der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens vierzig Fällen und der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei weiteren Fällen an mindestens je einhundertsiebzig Menschen,
17. der Angeklagte Bednarek des Mordes in vierzehn Fällen.
II. Es werden danach unter Freisprechung im übrigen verurteilt:
1. der Angeklagte Mulka zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vierzehn Jahren;
2. der Angeklagte Höcker zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren;
3. der Angeklagte Boger zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus;
4. der Angeklagte St. zu zehn Jahren Jugendstrafe;
5. der Angeklagte Dylewski zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus;
6. der Angeklagte Broad zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus;
7. der Angeklagte Schlage zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus;
8. der Angeklagte Hofmann zu lebenslangem Zuchthaus;
9. der Angeklagte Kaduk zu lebenslangem Zuchthaus;
10. der Angeklagte Baretzki zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;
11. der Angeklagte Dr. L. ~.....~;
12. der Angeklagte Dr. Frank zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren;
13. der Angeklagte Dr. Capesius zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren;
14. der Angeklagte Klehr zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus;
15. der Angeklagte Scherpe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;
16. der Angeklagte Hantl zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüsst gilt;
17. der Angeklagte Bednarek zu lebenslangem Zuchthaus.
III. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden aberkannt:
1. den Angeklagten Boger, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Klehr und Bednarek auf Lebenszeit;
2. dem Angeklagten Mulka auf die Dauer von zehn Jahren;
3. dem Angeklagten Schlage auf die Dauer von sechs Jahren;
4. den Angeklagten Höcker, Dr. Frank, Dr. Capesius auf die Dauer von je fünf Jahren;
5. den Angeklagten Dylewski, Broad und Scherpe auf die Dauer von je vier Jahren und
6. dem Angeklagten Hantl auf die Dauer von drei Jahren.
IV. Den Angeklagten Mulka, Höcker, Boger, St., Dylewski, Broad, Schlage, Baretzki, Dr. L., Dr. Frank, Dr. Capesius, Klehr und Scherpe wird die in dieser Sache erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkannten zeitigen Freiheitsstrafen angerechnet.
B. Die Angeklagten Sch., B. und Dr. Sc. werden freigesprochen.
C. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind, im übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.
GRÜNDE
1. Abschnitt:
Die Einrichtung und Entwicklung der Konzentrationslager im NS-Staat
Bald nach der sogenannten Machtübernahme am 30.1.1933 errichteten die NS-Machthaber Lager, in die sie politische Gegner einsperrten und dort, abgeschirmt gegen die Öffentlichkeit, den Rechtsgarantien eines Rechtsstaates entzogen und der Willkür der Bewachungsmannschaften ausgesetzt, gefangenhielten. Hierdurch sollten die politischen Gegner aus dem politischen öffentlichen Leben ausgeschaltet und jede Opposition gegen das NS-Regime von Anfang an unterdrückt werden. Die Einweisung in die Lager erfolgte auf Grund eines schriftlichen "Schutzhaftbefehls" der von den zuständigen Polizeibehörden ohne richterliche Nachprüfung erlassen werden konnte. Grundlage für diese Massnahmen der Polizeibehörden war die nach dem Reichstagsbrand erlassene Notverordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28.2.1933 (RGBl. I, 83), die verschiedene in der Weimarer Verfassung verankerte Grundrechte, u.a. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit, aufhob. Die Befugnis zur Schutzhaftverhängung stand nach den auf Grund der Notverordnung vom 28.2.1933 ergangenen ersten preussischen Erlassen zur Durchführung der "Schutzmassnahmen" den Kreispolizeibehörden zu. Die "Schutzhaft" sollte offiziell vorbeugende Polizeimassnahme zur Ausschaltung sogenannter Staatsgegner sein. Sie war also keine Strafmassnahme zur Ahndung strafbarer Handlungen.
Die NS-Führer, an ihrer Spitze Hitler, Göring, Röhm, der Stabschef der SA, und Himmler, der Reichsführer SS, hatten schon während des Kampfes um die Macht im Staat deutlich ihre Absicht proklamiert, nach der Übernahme der Macht mit den Kommunisten und anderen Feinden der nationalsozialistischen Bewegung abzurechnen. Die Notverordnung zum Schutze für Volk und Staat diente nun der Verwirklichung dieses Vorhabens. Damit die Verhaftung politischer Gegner gründlich durchgeführt werde, räumten die neuen Machthaber Angehörigen der SA und SS hilfspolizeiliche Befugnisse ein. Diese halfen bei der sofort nach dem Erlass der genannten Verordnung im gesamten Reichsgebiet einsetzenden Grossaktion, die zur massenweisen Verhaftung von Angehörigen der kommunistischen Partei und ihrer Gliederungen, gegen die sich die Verhaftungswelle in erster Linie richtete, aber auch zur Festnahme anderer politischer Gegner der NS-Bewegung führte, mit. Darüber hinaus gingen bewaffnete Verbände der SA und SS, die den durch die Verordnung vom 28.2.1933 geschaffenen Ausnahmezustand ausnützten, auch eigenmächtig gegen politische Gegner vor. Sie verhafteten und misshandelten willkürlich und ohne Einschaltung der Polizei sogenannte Staatsfeinde.
In der allerersten Zeit waren die auf Grund eines Schutzhaftbefehls festgenommenen Personen noch in Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen der Justiz untergebracht worden. Heinrich Himmler, der am 9.März 1933 in München als kommissarischer Polizeipräsident eingesetzt worden war und am 1.4.1934 zum politischen Polizeikommandeur Bayerns ernannt wurde, liess bereits am 20.3.1933 in der Nähe von Dachau bei München für die Schutzhaftgefangenen das erste Konzentrationslager errichten. Die Leitung des Lagers übertrug er der SS. Der äussere Grund für die Errichtung dieses Lagers waren die infolge der Massenverhaftungen eingetretene Überfüllung der justizeigenen Anstalten und die dadurch hervorgerufenen Vorstellungen der Justiz, die die Durchführung einer geordneten Rechtspflege gefährdet sah und darauf drängte, die Schutzhaftgefangenen loszuwerden. Der wahre innere Grund dürfte aber schon damals in dem Bestreben Himmlers und anderer NS-Führer gelegen haben - das im späteren Verlauf der Entwicklung der Konzentrationslager immer deutlicher wurde -, für die Schutzhaftgefangenen einen von der Öffentlichkeit abgeschirmten Bezirk zu schaffen, einen Staat im Staate, der jeglicher Kontrolle durch Einflussnahme durch die Öffentlichkeit und insbesondere die Justiz entzogen war.
Ausser in Dachau wurden im Verlaufe des Jahres 1933 weitere Lager für die in Schutzhaft genommenen Personen eingerichtet, die von den SA- oder SS-Angehörigen bewacht wurden. Im Sommer und Herbst 1933 wurden in verstärktem Masse Sozialdemokraten, Zentrumsangehörige, Deutschnationale, jüdische Journalisten und Schriftsteller und andere missliebige Gruppen von Personen verhaftet und in diese Lager eingewiesen. Örtliche SA- und SS-Dienststellen richteten darüber hinaus für die eigenmächtig festgenommenen politischen Gegner besondere Lager ein. Die in diesen sogenannten "wilden" Lagern herrschenden Missstände und die darin vorkommenden Exzesse beunruhigten schliesslich sogar die Führer der NS-Bewegung, zumal Hitler Rücksicht auf die Reichswehr und den Reichspräsidenten von Hindenburg nehmen musste.
Göring ordnete daher als preussischer Innenminister in einem Runderlass vom 14.10.1933 an, dass aus politischen Gründen inhaftierte Personen grundsätzlich in staatlichen Konzentrationslagern oder in staatlichen oder kommunalen Polizeigefängnissen in Gewahrsam zu halten seien. Nur wenige Konzentrationslager wurden staatlich anerkannt. Die "wilden" SA-Lager wurden allmählich aufgelöst.
Aber auch in den staatlich anerkannten Konzentrationslagern herrschten Willkür und Gewalt. Die Gefangenen waren dem Terror der Wachmannschaft ausgesetzt. Der erste Kommandant von Dachau, Wäckerle, erliess auf Befehl Himmlers scharfe "Sonderbestimmungen" für die Gefangenen, die aus einem System von Strafen und Klassifizierungen der Gefangenen bestand. Unter anderem sahen sie das "Standrecht", d.h. die Erschiessung von Gefangenen bei Fluchtversuchen und ein sogenanntes "Lagergericht" - bestehend aus dem Kommandanten, einem oder zwei vom Kommandeur zu bestimmenden Führern und einem der Wachtruppe angehörenden SS-Mann - , das sogar zur Verhängung der Todesstrafe bei geringfügigen Lagervergehen befugt sein sollte, vor. Für die Bewachungsmannschaften gab es keine genauen Dienstvorschriften. Sie behandelten die Gefangenen nach Willkür und eigenem Gutdünken. Bestrebungen der staatlichen Verwaltungsorgane (Reichsinnenministerium), die ausserordentliche Einrichtung der Schutzhaft und der Konzentrationslager nach den Massenverhaftungen im Jahre 1933 einzuschränken, wenn nicht gar zu beseitigen, scheiterten. Durch den Schutzhafterlass des Reichsinnenministers vom 12./26.4.1934, der Ausdruck dieser Bestrebungen war, sollte ein einheitliches Vorgehen der politischen Polizei in den einzelnen Ländern des Reiches sichergestellt und die Verhängung von Schutzhaft reduziert und "normalisiert" werden. Der Erlass verfügte, dass zur Anordnung der Schutzhaft in Preussen nur noch das Geheime Staatspolizeiamt, die Ober- und Regierungspräsidenten, der Polizeipräsident in Berlin, die Stapoleitstellen in den Regierungsbezirken (also nicht mehr die Kreispolizeibehörden) und in den anderen Ländern die entsprechenden Behörden zuständig sein sollten. Der Erlass enthielt ferner genaue Richtlinien über die Prozedur bei der Ausstellung von Schutzhaftbefehlen.
Der Einfluss des Reichsinnenministerium auf die Praxis der Schutzhaftverhängung blieb jedoch gering, obwohl durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30.1.1934 die Souveränität der Landesregierungen erloschen und auf das Reich übergegangen war und das Reichsinnenministerium über die Reichsstatthalter unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Landesregierungen erhalten hatte. Himmlers Macht war stärker. Es gelang ihm, im Verlaufe weniger Monate die Führung der politischen Polizei in allen Ländern des Reiches - ausser in Preussen - in seiner Hand zu vereinigen. Er erreichte, dass er im Laufe des Winters 1933/1934 von den einzelnen Landesregierungen bzw. den Reichsstatthaltern der deutschen Länder (ausser in Preussen) zum politischen Polizeikommandeur jeweils ihrer Länder ernannt wurde. Aber auch in Preussen erlangte er praktisch die Führung der politischen Polizei. Hier wurde durch das Gesetz vom 26.4.1933 (Gesetzessammlung S.122) "Zur Wahrnehmung der Aufgaben der politischen Polizei neben oder an Stelle der ordentlichen Polizeibehörden" das "Geheime Staatspolizeiamt" (Gestapa, mit Sitz in der Prinz-Albrecht-Strasse in Berlin) errichtet, das dem preussischen Minister des Innern (Göring) unmittelbar unterstand. Durch Gesetz vom 30.11.1933 (GS S.413) wurde die Geheime Staatspolizei selbständiger Zweig der inneren Verwaltung. Das Gestapa wurde direkt dem Ministerpräsidenten (Göring) unterstellt. Dieser setzte als seinen Vertreter den Reichsführer SS Himmler mit der Dienstbezeichnung "Inspekteur der Geheimen Staatspolizei" ein. Himmler hatte damit die Führung und Aufsicht über die gesamte politische Polizei im Reich inne. Zudem wurde am 22.4.1934 der ihm als Reichsführer SS unterstehende SS-Führer Heydrich Chef der Gestapo. So hatte Himmler die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er im Bereich der Schutzhaftverhängung und der KZ-Angelegenheiten die Dinge nach seinem Willen lenken konnte. Die ihm unterstellte politische Polizei beachtete in der Praxis den genannten Schutzhafterlass, der bis Januar 1938 formell in Kraft blieb, wenig. Himmler lehnte eine Einschränkung oder gar Beseitigung der Schutzhaft scharf ab. Die Verhängung der Schutzhaft durch Polizeiorgane ohne irgendeine Kontrolle sah er als ein geeignetes Instrument zur Ausschaltung politischer Gegner oder anderweitig unerwünschter oder gefährlich erscheinender Personen an. Dieses Mittel wollte er nicht mehr aus der Hand geben. Die Konzentrationslager sollten nach seinem Willen zu einer festen und dauerhaften Einrichtung des NS-Staates werden. Hierbei fand er die ausdrückliche Billigung Hitlers, der der Justiz misstraute und die zur Ausschaltung politischer Gegner geschaffenen Sondergerichte nicht für ausreichend ansah. Nach Himmlers Vorstellungen sollten die Konzentrationslager Bezirke "eigenen Rechtes" bleiben. Sie sollten nicht den staatlichen Strafgesetzen unterstehen und dem Einfluss der ordentlichen Strafjustiz entzogen werden. In ihnen wollte er mit der ihm unterstellten SS nach eigenem Ermessen, das jeder Kontrolle entzogen war, und nach eigenen "Rechtsvorstellungen" schalten und walten.
Die Ereignisse um den sogenannten Röhm-Putsch am 30.6.1934 kamen diesen Bestrebungen entgegen. Nachdem die von Röhm geführte SA nach dem sogenannten Putsch und Tode Röhms unter massgeblicher Mitwirkung der SS entmachtet war, wurde die Leitung und Bewachung der Konzentrationslager allein der SS übertragen. Das bisherige Unterstellungsverhältnis der SS unter die SA erlosch. Die KL wurden in den folgenden Jahren zur alleinigen Domäne der SS und ihres Chefs, des Reichsführers SS Heinrich Himmler.
Das Bestreben Himmlers, die Konzentrationslager zu einer festen und ständigen Einrichtung des NS-Staates und einem dauernden Machtinstrument der NS-Führung und der SS zur Unterdrückung jeglicher Opposition im Staate zu machen, führte dazu, dass er nach Auflösung der sogenannten wilden Lager und der Entmachtung der SA die noch wenigen verbliebenen staatlich anerkannten Konzentrationslager nach einheitlichen Richtlinien ausrichtete. Dachau diente als Modell für alle anderen Konzentrationslager. Als Kommandanten für Dachau hatte Himmler schon Ende Juni 1933 den SS-Oberführer Eicke nach Ablösung des ersten Kommandanten Wäckerle eingesetzt. Eicke hatte das Leben der Häftlinge im Lager streng reglementiert und feste Dienstvorschriften für die SS-Wachtruppen erlassen. Für die Gefangenen hatte er am 1.10.1933 eine "Disziplinar- und Strafordnung" erlassen, die ein System von Strafen, z.B. die Prügelstrafe, ja sogar die Todesstrafe, für eine Reihe von "Vergehen" der Gefangenen, z.B. für tätlichen Angriff auf die Wachtposten, Gehorsamsverweigerung, Verbreitung von "Greuelpropaganda", vorsah. Die Exekutive hatte er sich selbst als Lagerkommandanten übertragen. Für die Wachtposten hatte er Dienstvorschriften erlassen, deren Grundsatz war, die Gefangenen "ohne Toleranz mit äusserster, unpersönlicher, disziplinierter Härte" zu behandeln. Für den Waffengebrauch hatte er rigorose Vorschriften erlassen. Weitere Vorschriften regelten bis ins Einzelne das Verfahren der Häftlingsappelle, das militärisch geordnete Abmarschieren der Gefangenen zur Arbeit, die Pflichten der Torwache und der Begleitposten, die Kontrolle, Kommandos usw.
Im Mai 1934 hatte Himmler Eicke mit der Neuorganisation und Vereinheitlichung der gesamten Konzentrationslager beauftragt. Am 7.7.1934 ernannte er ihn nun zum Inspekteur der Konzentrationslager und der SS-Wachverbände, die später nach ihrem auf den Kragenspiegeln befindlichen Totenkopf als SS-Totenkopfverbände bezeichnet wurden. Eicke fasste die in mehreren Konzentrationslagern zerstreuten Gefangenen in einige wenige grössere Lager zusammen und setzte ihre einheitliche Leitung und Bewachung durch SS-Führer durch. In den Lagern wurden die von ihm bereits für Dachau erlassenen Dienstvorschriften über den internen Dienstbetrieb, die Gefangenenbehandlung, den Gebrauch der Schusswaffe sowie die "Disziplinar- und Strafordnung für die Gefangenen" eingeführt. Allerdings wurde von der angedrohten Todesstrafe zwischen 1933 und 1935 nur vereinzelt Gebrauch gemacht, da Ermittlungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Anklageerhebung zu befürchten waren. Ab 1935 nahm man davon überhaupt Abstand, liess die Strafandrohung aus Einschüchterungs- und Abschreckungszwecken jedoch bestehen.
Als Strafen wurden in der Regel verhängt: Arrest-, Prügelstrafe, Strafarbeit, Postentzug, Schreibverbot und das sogenannte Baumbinden. Ab 1935 wurde den Lagerkommandanten die Befugnis entzogen, schwerere Strafen selbst zu verhängen. Auch die Prügelstrafe bedurfte der Genehmigung durch den Inspekteur der Konzentrationslager.
Misshandlungen und Tötungen der Gefangenen durch die SS-Wachmannschaften kamen jedoch - wenn auch nicht als offiziell verhängte Strafe - weiter vor. Eicke züchtete bewusst den Hass der für das Lager verantwortlichen SS-Funktionäre und der Wachmannschaften gegen die sogenannten Staatsfeinde.
Auch die innere Organisation der Lager, ihre Einteilung in verschiedene Abteilungen (Kommandantur, Schutzhaftlagerführung usw., auf die noch im Zusammenhang mit dem KL Auschwitz zurückzukommen sein wird) erfolgte in allen Lagern nach dem gleichen Schema. Eine Lagerordnung regelte bis ins einzelne die Aufgaben der verschiedenen Abteilungen. Die von Eicke eingeführte Organisation der Konzentrationslager und die für die Lager erlassenen Vorschriften blieben auch für die späteren Konzentrationslager massgebend. Bei den einzelnen Konzentrationslagern wurden kasernierte SS-Wachverbände stationiert. Seit Ende 1934 gehörten diese nicht mehr zum Gesamtverband der allgemeinen SS. Sie bildeten als SS-Totenkopfverbände neben den SS-Verfügungstruppen einen besonderen Zweig der bewaffneten SS. Eicke wurde auch Führer dieser Wachverbände.
Im Jahre 1935 unterstanden Eicke sieben Konzentrationslager.
Im Verlaufe der Jahre zwischen 1934 und 1937 bahnte sich allmählich ein Wandel in der Motivation für die Einweisung in die Konzentrationslager an. Man erliess Schutzhaftbefehle nicht nur gegen politische Gegner, sondern benutzte sie auch als Mittel, um andere Kategorien sogenannter "volksschädlicher Elemente", wie Asoziale, Homosexuelle, Gewohnheitsverbrecher, Bettler, Landstreicher, Zigeuner und Arbeitsscheue auszuschalten. Diese sogenannten "vorbeugende Verbrechensbekämpfung" öffnete der Willkür Tür und Tor. Auf diese Weise "korrigierte" man die ordentliche Gerichtsbarkeit. Besondere Bedeutung erhielt dieses Verfahren auf dem Gebiet der politischen Strafverfolgung. Personen, die wegen Landes- oder Hochverrats von ordentlichen Gerichten verurteilt worden waren und ihre Strafe verbüsst hatten, wurden nach Verbüssung der Strafe in Konzentrationslager eingewiesen. Auch nach Freisprüchen in solchen Verfahren erfolgten häufig Einweisungen ins KL. Auch auf die "Zeugen Jehovas" (Kreis der ernsten Bibelforscher) wurde die Schutzhaftverhängung ausgedehnt. So entstanden verschiedene Kategorien von Gefangenen, die jeweils besonders gekennzeichnet wurden. Stoffdreiecke, die die Gefangenen auf ihrer Kleidung zu tragen hatten, wurden für die verschiedenen Kategorien in verschiedenen Farben angefertigt.
1938 trat ein neuer Abschnitt in der Entwicklung der Konzentrationslager ein. Man kam auf die Idee, die Konzentrationslager als Arbeitskräftepotential für bestimmte, von der NS-Führung geplante Projekte und für SS-eigene Produktionsstätten auszunutzen. Die SS errichtete bei den Konzentrationslagern SS-eigene Baustoffproduktionsstätten. So wurde im Frühjahr 1938 die SS-Firma der "Deutschen Erd- und Steinwerke" (Dest) gegründet. Ihr Zweck bestand in der Anlage von Ziegelwerken und der Ausbeutung von Steinbrüchen. Die Firma errichtete ein Grossziegelwerk in Sachsenhausen und bei Buchenwald. Bei dem Konzentrationslager Flossenbürg (Oberpfalz) und bei Mauthausen erwarb sie Granitsteinbrüche. Für die Verhängung von Schutzhaft und die Einweisung in Konzentrationslager kam nun ein neuer Gesichtspunkt hinzu: Der Bedarf an Arbeitskräften für die errichteten Produktionsstätten, ein Gesichtspunkt, der später im Verlauf des Krieges eine immer grössere Bedeutung, insbesondere auch in den besetzten Gebieten, gewann. Diese neue Motivation kommt in einem Erlass Heydrichs, dem Chef des inzwischen errichteten Hauptamtes Sicherheitspolizei, vom 1.6.1938 zum Ausdruck, in dessen einleitender Begründung als Zweck der in dem Erlass angeordneten Aktion gegen "Asoziale" im Reichsgebiet zwar die "Ausschaltung von Personen, die der Gemeinschaft zur Last fallen", genannt, aber auch darauf hingewiesen wird, dass die straffe Durchführung des Vierjahresplanes den Einsatz aller arbeitsfähigen Kräfte erfordere und es nicht zulasse, dass asoziale Menschen sich der Arbeit entzögen. Auffällig wurde auch im Jahre 1938 die Aktion gegen sogenannte Kriminelle und Asoziale forciert, wobei in den die Verhaftungsaktionen auslösenden Erlassen ausdrücklich angeordnet wurde, dass nur arbeitsfähige männliche und weibliche Personen festzunehmen seien.
Das Jahr 1938 war ferner durch ein starkes Ansteigen der Häftlingszahlen gekennzeichnet. Neue Lager wurden infolge der Expansion des Dritten Reiches errichtet. In den neu eingegliederten Gebieten (Österreich, Sudetengebiet) fahndeten Spezialkommandos der Sicherheitspolizei nach sogenannten Staatsfeinden und nahmen eine grosse Anzahl von Personen in Schutzhaft.
Nach der sogenannten Reichskristallnacht (9.11.1938) wurden ca. 30000 Juden zusammengetrieben und auf Befehl Hitlers in die Konzentrationslager eingewiesen. Hierdurch wollte man auf die jüdisch-deutschen Bürger einen Druck ausüben, das Reichsgebiet zu verlassen. Die meisten Juden blieben allerdings nur einige Wochen in den Lagern und wurden entlassen, wenn sie sich verpflichtet hatten, aus Deutschland auszuwandern.
Das Jahr 1939 brachte einen gewissen Rückgang der Häftlingszahlen.
Der Ausbruch des Krieges am 1.9.1939 brachte eine Wende in der Entwicklung der Konzentrationslager. Die Zahl der Lager und der Konzentrationslagergefangenen schwoll nun ins Riesenhafte an. Vom Beginn des Krieges bis zum März 1942 stieg die Zahl der Schutzhaftgefangenen von 25000 auf rund 100000 Personen an. Der Personenkreis der Lagerinsassen änderte sich. Von den Gefangenen waren nur noch 5 bis 10% Reichsdeutsche. Die anderen waren Angehörige anderer Nationen. Sie waren in den besetzten Ländern, vor allem in Polen, der Tschechoslowakei, Frankreich, Belgien und anderen Ländern verhaftet worden. Auch in der Leitung der Konzentrationslager trat ein Wechsel ein. Eicke wurde bald nach Kriegsausbruch von dem SS-Brigadeführer Glücks abgelöst. Dieser führte die Dienstbezeichnung: "Der Reichsführer SS - Inspekteur der Konzentrationslager". In dieser Funktion unterstand er weiterhin dem SS-Hauptamt, einem der ursprünglich drei SS-Ämter der SS-Führungsorganisation (SS-Amt, Rasse- und Siedlungsamt (RuS), SD-Amt), die am 30.1.1935 von Himmler zu SS-Hauptämtern erhoben worden waren. Nachdem im August 1940 aus einigen Ressorts des SS-Hauptamtes ein eigenes SS-Führungshauptamt gebildet worden war, wurde diesem die Inspektion der KL eingegliedert. In allen wichtigen Fragen wurde jedoch wie früher zwischen dem Inspekteur der Konzentrationslager und Himmler direkt verhandelt. Erst nachdem am 1.2.1942 das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt (WVHA) aus zwei Hauptämtern der SS-Führung, nämlich dem Hauptamt "Verwaltung und Wirtschaft" (gegründet am 20.4.1939 aus der Dienststelle "Verwaltungschef der SS im persönlichen Stab Himmlers") und dem Hauptamt "Haushalt und Bauten" (ebenfalls am 20.4.1939 gegründet) sowie einem Zweig des bereits genannten SS-Hauptamtes, nämlich dem Verwaltungsamt IV (Leiter SS-Obergruppenführer Pohl) gebildet worden war, wurde der Inspekteur der Konzentrationslager (Glücks) dem WVHA unterstellt bzw. als Amtsgruppe D eingegliedert. Chef des WVHA wurde Obergruppenführer Pohl. Glücks blieb Amtsgruppenchef der Amtsgruppe D. Ihm unterstanden weiterhin sämtliche Konzentrationslager. Mit der Verhängung von Schutzhaft hatten er und seine Amtsgruppe direkt nichts zu tun.
Während des Krieges wurde das Verfahren bei der Schutzhaftverhängung vereinfacht. Die Bestimmungen über die Schutzhaftverhängung wurden erheblich verschärft. Himmler erhielt von Hitler die Anweisung, mit polizeilichen Mitteln gegen alle Feinde des Staates und der Volksgemeinschaft vorzugehen und dabei nicht nur von der Schutzhaft Gebrauch zu machen, sondern auch in schweren Fällen die betreffenden Personen ohne Hinzuziehung der Justiz zu "liquidieren". Auf Grund der von Hitler und Himmler erteilten Weisungen gab der Chef der Sicherheitspolizei (Heydrich) in einem Runderlass an die höheren SS- und Polizeiführer, die Inspekteure der Sicherheitspolizei und die Dienststellen der Gestapo scharfe Richtlinien über "Grundsätze der inneren Staatssicherheit während des Krieges" heraus. Danach sollte gegen Personen sofort durch Festnahme eingeschritten werden, die in ihren Äusserungen am Sieg des deutschen Volkes zweifelten oder das Recht des Krieges in Frage stellten oder andere Personen in volks- oder reichsfeindlichem Sinne zu beeinflussen suchten. Nach der Festnahme sollte unverzüglich dem Chef der Sicherheitspolizei berichtet und um Entscheidung über die Weiterbehandlung des Falles gebeten werden, da "notfalls auf höhere Weisung brutale Liquidierung solcher Elemente erfolgen werde".
So erhielten die Konzentrationslager zu den bisherigen Funktionen eine weitere hinzu: Sie dienten als Stätte physischer Vernichtung, der "Liquidierung" von sogenannten Staatsfeinden, auch wenn kein justizielles Verfahren vorangegangen war und kein Urteil eines Straf- oder Sondergerichtes vorlag.
Nach Kriegsbeginn erfolgte eine ganze Reihe von verfahrenslosen Erschiessungen in den Konzentrationslagern, die Hitler befohlen oder genehmigt hatte.
Für die Schutzhaftverhängung und die Entlassung von Schutzhaftgefangenen aus den Konzentrationslagern blieb auch nach Kriegsbeginn das Geheime Staatspolizeiamt, das durch das preussische Gesetz vom 26.4.1933 errichtet worden war und dessen Stellung und Aufgaben durch das Gestapogesetz vom 10.2.1936 umrissen worden waren, grundsätzlich allein zuständig. Ihm war durch den Erlass des Reichsinnenministers vom 25.1.1938 (§2 Satz 1) diese ausschliessliche Zuständigkeit zuerkannt worden, nachdem vorher - wie oben bereits dargelegt - auch andere Polizeidienststellen die Befugnis zur Schutzhaftverhängung gehabt hatten.
Das Gestapa war Zweig des "Hauptamtes Sicherheitspolizei". Zum näheren Verständnis sei hier kurz auf die Entwicklung und Organisation der deutschen Polizei im Reichsgebiet seit 1936 eingegangen:
Himmler wurde durch Erlass des "Führers" und Reichskanzlers vom 17.6.1936 als Reichsführer SS zum Chef der deutschen Polizei ernannt. Damit wurde das Parteiamt des Reichsführers SS (RFSS) institutionell mit dem neu eingeführten (staatlichen) Amt eines "Chefs der deutschen Polizei" verbunden. Das bedeutete eine Zentralisierung (als Verreichlichung bezeichnet) der gesamten deutschen Polizei und des deutschen Polizeiwesens, das bisher Ländersache gewesen war und eine - von Himmler bewusst angestrebte - Integrierung der SS und Polizei bzw. Aufsaugung der Polizei durch die SS. Nach seiner Ernennung führte Himmler eine grundlegende Neuorganisation der deutschen Polizei durch. Er bildete zwei Hauptämter, das "Hauptamt Ordnungspolizei" (Chef: General der Polizei Daluege) und das "Hauptamt Sicherheitspolizei" (Chef: SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich). Zum Hauptamt Sicherheitspolizei gehörte das Amt Politische Polizei, praktisch im wesentlichen gebildet vom Gestapa, und das Amt Kriminalpolizei, gebildet vom Preussischen Landeskriminalpolizeiamt (ab 16.7.1937 Reichskriminalpolizeiamt).
Mit Wirkung vom 1.10.1939 errichtete Himmler dann durch Erlass vom 27.9.1939 das Reichssicherheitshauptamt, und zwar durch Zusammenfassung des Hauptamtes Sicherheitspolizei und des dem Bereich der nationalsozialistischen Bewegung zugehörigen SD-Hauptamtes, das aus dem Nachrichten- und Abwehrdienst der SS hervorgegangen war.
Amt IV des RSHA wurde gebildet aus dem Amt Politische Polizei des Hauptamtes Sicherheitspolizei, der Abteilung II des Gestapa und der Abteilung III des Gestapa. Amtschef des Amtes IV wurde SS-Gruppenführer Heinrich Müller. Auf die weitere Gliederung des Amtes IV soll hier nicht eingegangen werden. Dieses Amt war und blieb in Fortführung der Aufgaben des Gestapa bis Kriegsende für die Ausstellung der Schutzhaftbefehle und die Einweisungen und Entlassungen der Konzentrationslagergefangenen zuständig. Chef des Reichssicherheitshauptamtes wurde SS-Obergruppenführer Heydrich, dem später Kaltenbrunner folgte.
Nach Kriegsbeginn wurde die Praxis der Schutzhaftverhängung jedoch vereinfacht. In eiligen Fällen konnten nach einem Runderlass des Chefs der Sipo und des SD vom 16.5.1940 die Dienststellen der Sicherheitspolizei Schutzhaftanträge per Fernschreiben an das Schutzhaftreferat des RSHA (Amt IV Referat C 2) richten. Die Anordnung der Schutzhaftverhängung erfolgte dann ebenfalls fernschriftlich. Die schriftlichen Unterlagen wurden erst nachgereicht. Damit verstärkte sich der Einfluss der örtlichen Gestapostellen bei den Konzentrationslagereinweisungen. Eine Sonderregelung über die Schutzhaftverhängung gegen polnische Staatsangehörige erging durch den Runderlass des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 4.5.1943. Dieser übertrug den Stapoleitstellen sowie den Befehlshabern und Kommandeuren der Sicherheitspolizei, auf deren Funktionen im übrigen hier nicht eingegangen werden soll, die Anordnung der Schutzhaft und Einweisung in die Konzentrationslager für sämtliche polnische Häftlinge in eigener Zuständigkeit. Ausgenommen hiervon waren lediglich Angehörige des polnischen Hochadels, politische und geistige Führer, ehemalige höhere Offiziere und der höhere Klerus.
Während des Krieges benutzte man ferner die Konzentrationslager dazu, um - wie es in der nationalsozialistischen Terminologie hiess - "den Volkskörper von schädlichen Elementen zu reinigen". So wurden Geisteskranke, Invalide und andere unerwünschte Personengruppen (z.B. die Juden) in der Verschwiegenheit der Konzentrationslager getötet. Unter dem Geheimzeichen 14 f 13 wurden in den Konzentrationslagern Kranke und Arbeitsunfähige von Ärzten ausgesondert und anschliessend getötet. In welchem Umfange dies z.B. im Konzentrationslager Auschwitz geschah, wird noch zu erörtern sein.
Im Verlaufe des Krieges trat aber immer mehr die bereits seit 1938 erkennbare Funktion der Konzentrationslager, Potential für Arbeitskräfte zu sein, in den Vordergrund. Sie wurden riesige Zwangsarbeitslager, die ausser für die SS-eigenen Betriebe auch Arbeitskräfte für die deutsche Kriegsindustrie zu stellen hatten. Da für diesen Arbeitseinsatz das WVHA zuständig war, das an einer ständigen Vermehrung der Arbeitskräfte interessiert war, wirkte es auf die Schutzhaftverhängung und die Einweisung von Gefangenen in Konzentrationslagern indirekt ein. Durch Beeinflussung des RSHA erreichte es die Verstärkung von Einweisungen. Kennzeichnend hierfür ist z.B. das Schreiben des WVHA vom 30.4.1942 an Himmler:
"Die Mobilisierung aller Häftlingsarbeitskräfte zunächst für Kriegsaufgaben (Rüstungssteigerung) und später für Friedensbauarbeiten schiebt sich immer mehr in den Vordergrund. Aus dieser Erkenntnis ergeben sich nun einige Massnahmen, welche eine allmähliche Überführung der Konzentrationslager aus ihrer früheren einseitigen politischen Form in eine den wirtschaftlichen Aufgaben entsprechende Organisation fordern."
Das WVHA war auch bestrebt, die Sterblichkeit in den Lagern, die seit Beginn des Krieges sehr hoch war, herunterzudrücken. Der Arbeitskräftebedarf führte ferner dazu, dass die arbeitsfähigen Juden, die an sich - wie noch zu erörtern sein wird - für die Vernichtung bestimmt waren, zunächst zum Teil von dieser Vernichtung ausgenommen und als Arbeitskräfte in die Lager aufgenommen wurden. Die Arbeitskräfte für die Konzentrationslager wurden in erster Linie aus den besetzten Gebieten des Ostens rekrutiert. Sie wurden als wirkliche oder vermeintliche Gegner der deutschen Besatzungsmacht oder als verdächtig, Widerstands- oder Untergrundorganisationen anzugehören, festgenommen und in die Konzentrationslager überführt. Unter ihnen befanden sich besonders viele Juden. Die Häftlingszahlen schwollen dementsprechend nach Kriegsbeginn ins Riesenhafte an. Die vorhandenen Konzentrationslager reichten nicht mehr zu ihrer Aufnahme aus. Eine starke Überbelegung der Lager mit einer hohen Sterblichkeit war die Folge. Die Führung richtete daher alsbald nach Kriegsbeginn weitere Konzentrationslager insbesondere im Osten ein. So kam es auch zur Gründung des Konzentrationslagers Auschwitz, über das im nächsten Abschnitt nähere Ausführungen zu machen sein werden.
Zu den bisher genannten Funktionen der Konzentrationslager kam für viele eine, weitere wichtige Funktion während des Krieges hinzu. Sie dienten im Rahmen der "Endlösung der Judenfrage" als Stätten für die massenweise Tötung jüdischer Menschen. Einige Lager - insbesondere in Polen - hatten ausschliesslich diesen Zweck. Sie waren reine Vernichtungslager. Bei anderen Lagern kam zu den bisherigen Funktionen, die beibehalten wurden, die Massenvernichtung jüdischer Menschen hinzu. Hierfür wurden sogar besondere Einrichtungen geschaffen. Das Konzentrationslager Auschwitz, das allen bisher genannten Zwecken bis Kriegsende diente, wurde eines der grössten Vernichtungslager im Rahmen der "Endlösung der Judenfrage".
2. Abschnitt: Das Konzentrationslager Auschwitz
I. Allgemeines
Als sich nach Kriegsbeginn die Notwendigkeit für die NS-Führung zeigte, neue Konzentrationslager zu errichten, beauftragte Himmler im Winter 1939/1940 den Inspekteur der KL, Glücks, die Möglichkeit der Errichtung neuer Konzentrationslager in den besetzen Ostgebieten zu prüfen. Glücks berichtete am 21.2.1940, "dass Auschwitz, eine ehemalige polnische Artillerie-Kaserne (Stein- und Holzgebäude) nach Abstellung einiger sanitäter Mängel als Quarantänelager geeignet sei". Das Gelände wurde am 17. und 18.4.1940 von einer von dem späteren Lagerkommandanten Höss geleiteten Kommission im Auftrage des Inspekteurs der KL besichtigt. Es liegt in der Nähe der Stadt Auschwitz, die damals zu den dem deutschen Reich eingegliederten Ostgebieten gehörte, am Ostrand der Mährischen Pforte in einer Niederung zwischen den Flüssen Sola und Weichsel, am Schnittpunkt des damaligen Generalgouvernements, des damaligen Warthegaues und Ostoberschlesiens.
Die Kommission sah das Gelände, in dessen Nähe die Bahnlinie Kattowitz - Auschwitz - Krakau vorbeiführte, als geeignet für die Gründung eines Konzentrationslagers an und berichtete entsprechend. Himmler beauftragte daraufhin am 4.5.1940 Höss - offensichtlich im Hinblick auf die grosse Zahl polnischer Häftlinge, die in den genannten Gebieten durch die Sicherheitspolizei festgenommen worden waren und die Polizeigefängnisse überfüllten -, "in kürzester Frist aus dem bestehenden Gebäudekomplex ein Durchgangslager für 10000 Häftlinge zu schaffen". Er ernannte ihn gleichzeitig zum Kommandanten für das zu gründende Lager. Höss begann sofort mit einigen SS-Angehörigen und 200 aus der Stadt Auschwitz zwangsweise rekrutierten Juden mit der Errichtung des Lagers. Die Zivilbevölkerung in der Umgebung der ehemaligen Kaserne wurde zwangsweise evakuiert. Noch im Mai 1940 suchte der erste Rapportführer des Lagers, SS-Oberscharführer Palitzsch, 30 Berufsverbrecher in dem Konzentrationslager Sachsenhausen aus und brachte sie nach Auschwitz. Sie bildeten als erste Insassen die Stammannschaft des Lagers. Nach Eintreffen der ersten Häftlingstransporte wurden sie als Vorgesetzte der Häftlinge (sogenannte Funktionshäftlinge) eingesetzt. Am 14.6.1940 traf der erste polnische Häftlingstransport ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Lager noch im Aufbau. Nur ein Steingebäude war mit einem Drahtzaun umzäunt. Am 20.6.1940 lief der zweite Transport ein, dem bald weitere Häftlingstransporte folgten. Der Ausbau des Lagers, für den die eingetroffenen Häftlinge eingesetzt wurden, machte nun rasch Fortschritte. Immer weitere Steingebäude (Blocks) wurden ausgebaut, die Lagerstrassen befestigt und der gesamte Bereich des Lagers, der für die Aufnahme und Unterbringung der Häftlinge diente, mit Stacheldraht umgeben.
Als Durchgangslager - dem ursprünglich vorgesehenen Zweck - diente das Konzentrationslager Auschwitz nur teilweise und nur in der ersten Zeit. Himmler sah schon bald andere Aufgaben für das Lager vor. Als "Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums" konnte er in den eingegliederten Ostgebieten - anders als im Altreich - über das ihm unterstehende Bodenamt in Kattowitz die Beschlagnahme von Grund und Boden zugunsten des Lagers anordnen. Diese Möglichkeit bestimmte ihn zu weitreichenden Plänen. SS-eigene Produktionsstätten sollten in der Nähe und Umgebung des Lagers errichtet und grosse SS-eigene landwirtschaftliche Betriebe und Versuchsanstalten angelegt werden. Die Gefangenen des Lagers sollten in ihnen als billige Arbeitskräfte verwendet werden. Dementsprechend befahl Himmler, nachdem er bereits Ende 1940 die Erweiterung des auf dem Kasernengelände errichteten Lagers angeordnet hatte, nach seiner ersten Besichtigung des Lagers am 1.3.1941 die Ausdehnung des Gesamtlagerbereiches (sogenanntes Interessengebiet KL Auschwitz) auf ein Gebiet von 40 qkm und die Errichtung eines weiteren Lagers bei dem Ort Birkenau (Brzinka) ca. 3 km vom Lager Auschwitz entfernt mit einer Kapazität für 100000 Häftlinge. Später gab er sogar Anweisung, das Lager für 200000 Häftlinge auszubauen. Massgebend für diesen geplanten riesenhaften Ausbau war nicht zuletzt der Standort der nahegelegenen ostoberschlesischen Industrie, für die die billige Arbeitskraft der Gefangenen ausgenutzt werden sollte.
Mit dem Ausbau des Lagers Birkenau wurde im Oktober 1941 begonnen. Er erfolgte in mehreren Bauabschnitten. Der Plan, 600 Baracken für insgesamt 200000 Gefangene zu errichten, wurde jedoch bis Kriegsende nicht mehr verwirklicht. An SS-eigenen Produktionsstätten wurden unter anderem die SS-Wirtschaftsbetriebe "Deutsche Ausrüstungswerke" (DAW), "Deutsche Erd- und Steinwerke" und andere errichtet. In dem polnischen Ort Reisko - wenige Kilometer vom Lager entfernt - entstand ein grosser, SS-eigener landwirtschaftlicher Betrieb mit einer SS-eigenen Versuchsanstalt unter der Leitung des SS-Sturmbannführers Dr. C. In Harmense - ebenfalls nur einige Kilometer vom Lager entfernt - wurden SS-eigene Fischteiche angelegt.
Ab Frühjahr 1941 wurden ständig Häftlinge aus dem Konzentrationslager Auschwitz der IG-Farbenindustrie zur Errichtung eines Buna-Werkes ca. 7 km vom Lager entfernt zur Verfügung gestellt. Die IG-Farbenindustrie errichtete 1942 für die Häftlingsarbeiter, die zunächst täglich den Weg von und zum Werk zurücklegen mussten, in unmittelbarer Nähe des Buna-Werkes das Häftlingsarbeitslager Monowitz. Weitere kleinere Häftlingslager entstanden bei anderen Industriebetrieben im oberschlesischen Raum aber auch in weiterer Entfernung (z.B. bei Brünn), so dass schliesslich zum KL Auschwitz nicht nur das zunächst errichtete Lager (Stammlager) und das Lager Birkenau, sondern ausser Monowitz, dem grössten der Aussenlager, weitere 38 Aussenlager gehörten.
II. Beschreibung des Konzentrationslagerbereiches
1. Das Stammlager
Das auf dem ehemaligen Kasernengelände errichtete Lager wurde Stammlager genannt. Es bestand aus dem Schutzhaftlager, einem räumlich begrenzten und überschaubaren Rechteck, in dem die Häftlinge untergebracht waren, und den ausserhalb des Lagers befindlichen Gebäuden, die zum Kommandanturbereich gehörten. Das Schutzhaftlager war mit einem 4 m hohen Stacheldrahtzaun umgeben, der abends nach dem Einrücken der Häftlinge von der Arbeit bis zum Ausrücken am nächsten Morgen mit Starkstrom geladen wurde. Auf den Pfosten der Umzäunung befanden sich Scheinwerfer, die nachts das Lager beleuchteten. Am Zaun entlang waren Wachttürme aufgebaut, auf denen SS-Posten während der Nacht, teilweise auch tagsüber, wenn die Häftlinge nicht ausrückten oder bei besonderen Anlässen, Wache hielten. Später wurde noch ein zweiter Stacheldrahtzaun errichtet. Das Eingangstor zum Schutzhaftlager, über dem sich die Überschrift "Arbeit macht frei" befand, lag an der Nordseite des Lagers. Das Schutzhaftlager bestand nach seiner Erweiterung und der Bebauung des zunächst in der Mitte des Lagers freigelassenen Appellplatzes aus 28 in mehreren Reihen nebeneinander liegenden Steingebäuden (Blocks genannt), einem Gebäude für die Wäscherei und dem Küchengebäude mit Magazin. Die Steingebäude waren numeriert, die Numerierung wurde jedoch im Laufe der Jahre mehrfach gewechselt. Nach der Bebauung des Appellplatzes im Jahre 1941 hatten sie die Nummern 1-28. Die Blöcke 1-8, 12-18, 22 und 23 dienten als Unterkünfte für die Häftlinge. Die Blöcke 9, 19, 20, 21 und 28 bildeten ab 1941 den Häftlingskrankenbau (HKB). Ursprünglich war nur der Block 21 als Krankenblock benutzt worden. Dann hatte die starke Zunahme der Krankheitsfälle die Einbeziehung des Blocks 28, kurz danach auch die Einbeziehung der Blöcke 20 und 19 und schliesslich des Blocks 9 in den HKB notwendig gemacht. Im Block 10 waren Frauen untergebracht, an denen Dr. Clauberg und andere Ärzte medizinische Versuche machten.
Block 11 war der Arrestblock. Vor der Erweiterung des Lagers hatte er die Nr.13. Er erlangte im Schutzhaftlager besondere Bedeutung. Er war besonders abgeschirmt und gesichert. Kein Häftling aus dem Schutzhaftlager durfte ihn betreten, wenn er nicht in diesem Block eine besondere Funktion zu verrichten hatte. Er stand - wie alle Blöcke - mit der Giebelseite zur Lagerstrasse. Von der Stirnseite (von der Lagerstrasse aus gesehen) und der Rückseite des Blocks 11 waren zu Stirn- und Rückseite des parallel daneben liegenden Blocks 10 zwei hohe Steinmauern gezogen worden, so dass zwischen diesen beiden Blöcken ein Hof entstanden war, der von aussen nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht von der Lagerstrasse aus - einzusehen war. Unmittelbar vor der hinteren Verbindungsmauer zwischen Block 10 und 11 - von der Lagerstrasse aus gesehen - hatte man aus schwarzen Isolierplatten eine Wand als Kugelfang errichtet. An dieser Wand, die in der Lagersprache den Namen "schwarze Wand" erhielt, wurden unzählige Menschen erschossen. Durch die vordere Verbindungsmauer führten ein Holztor und eine kleine Holztür. Der Block 11 hatte zwei Eingänge. Der eine führte von der Lagerstrasse aus in den Block auf einen breiten Mittelgang (Flur), der den Block in zwei Hälften teilte. In der rechten Hälfte des Blockes im Erdgeschoss - vom Eingang aus gesehen - lagen mehrere Zimmer, die vom Flur aus zu betreten waren, unter anderem die Blockführerstube (erstes Zimmer vom Eingang aus gesehen), die Schreibstube für den Blockschreiber (zweites Zimmer) und das Zimmer des Blockältesten. In der Mitte des Hauptflurs ging nach links ein Seitenflur in Richtung auf den Hof zwischen Block 10 und 11 ab, der durch einen zweiten Ausgang auf den Hof führte. Auf dem Seitenflur befand sich ein grosser Waschraum, der nur von dem Seitenflur aus zu betreten war. Am Hauptflur lag ein weiterer kleiner Waschraum, und zwar links - von der Lagerstrasse aus gesehen - unmittelbar gegenüber der Blockältestenstube.
Ein weiterer Raum im Erdgeschoss diente zur Unterbringung von sogenannten Polizeihäftlingen, die durch die Gestapoleitstelle Kattowitz in das Lager gebracht und durch ein sogenanntes Standgerichtsverfahren dieser Gestapoleitstelle abgeurteilt wurden. Nähere Einzelheiten hierüber werden noch zu schildern sein.
Der erste Stock diente zeitweilig als Quarantänestation für die Häftlinge, die gerade in das Lager gekommen waren und für solche, die auf ihre Entlassung aus dem Lager warteten. In ihm waren zeitweilig auch Arrestanten der SS untergebracht. In der ersten Zeit (1940/1941) befand sich in Block 11 auch die Strafkompanie (SK).
Im Keller des Blocks 11 befanden sich 28 Arrestzellen für Lagerhäftlinge. In der Lagersprache wurde dieser Zellenbau "Bunker" genannt. Der Keller wurde - wie das Erdgeschoss und der erste Stock - durch einen breiten Mittelgang in zwei Hälften geteilt. Der Gang war durch starke Eisengitter mit zwei Gittertüren unterteilt.
Von ihm zweigten kurze parallele Seitengänge ab, an denen die einzelnen Zellen (2-5) lagen. Sie waren mit dicken Türen mit Stahlverschlägen und Gucklöchern versehen. Eine der Zellen (Nr.22) war in vier Stehzellen umgewandelt worden. Die Grösse einer Stehzelle betrug noch nicht einen Quadratmeter. In ihr konnte sich ein Mensch weder setzen noch hinlegen. Der Einstieg zu einer Stehzelle bestand nur aus einem kleinen Loch in Kniehöhe, durch das der Häftling hindurchkriechen musste. In die Stehzellen wurden Häftlinge zur Strafe für irgendwelche geringfügigen Lagervergehen eingesperrt. Die Strafe bestand meist darin, dass sie mehrere Nächte hintereinander - ohne Essen und Trinken - in der Stehzelle verbringen mussten. Am nächsten Morgen mussten sie dann wieder mit zur Arbeit ausrücken.
Die Lagerführung sperrte mehrfach auch Häftlinge, die ihr aus irgendeinem Grunde missliebig waren, in die Stehzellen für längere Zeit, also Tag und Nacht, ein, ohne ihnen etwas zu essen und zu trinken geben zu lassen, bis die Häftlinge verhungert waren. Auf diese Weise sind mehrere Häftlinge umgekommen.
In die Arrestzellen wurden Schutzhäftlinge aus dem Lager entweder durch die Lagerführung oder die Politische Abteilung eingewiesen. Der Grund für die Einweisung durch die Lagerführung waren Lagervergehen im Sinne der SS. Von der Politischen Abteilung wurden vornehmlich Häftlinge in den Arrest gebracht, die verdächtig waren, Mitglieder einer Untergrundorganisation zu sein, unzulässige Verbindungen zu Zivilpersonen ausserhalb des Lagers zu unterhalten oder einen Fluchtversuch geplant oder versucht zu haben. Ferner kamen alle Häftlinge hinein, denen eine Flucht gelungen war, die aber wieder ergriffen worden waren. Auch der Verdacht, sonstige Lagervergehen begangen zu haben (z.B. Diebstähle) konnte Grund für die Einweisung in den Arrest sein. Der Blockschreiber, ein Funktionshäftling, trug die in den Arrest eingewiesenen Häftlinge in das sogenannte Bunkerbuch ein. Ausserdem wurden sie auf einer Karteikarte erfasst. Häftlinge, die nur eine Lagerstrafe zu verbüssen hatten, wurden nicht in das Bunkerbuch eingetragen.
Im Block 24 befand sich die Häftlingsschreibstube für das Schutzhaftlager, später auch ein Bordell. In Block 25 war eine Häftlingskantine, Block 26 diente als Effekten- und Block 27 als Bekleidungskammer.
Neben dem Lagereingang, jedoch ausserhalb der Drahtumzäunung, befand sich in einer Baracke die Blockführerstube, wo sich die ein- und ausrückenden Häftlinge an- und abmelden mussten. Gegenüber dem Lagereingang lagen die zur Fahrbereitschaft gehörenden Gebäude und Werkstätten.
An der Schmalseite des Lagers im Westen - ausserhalb des Stacheldrahtzaunes - befanden sich drei Gebäude, in denen die verschiedenen Dienststellen ihre Büroräume hatten. In dem an der südwestlichen Ecke des Lagers neben Block 1 - jedoch durch den Stacheldrahtzaun getrennt - liegenden Gebäude hatte der Kommandanturstab seine Büros mit je einem Dienstzimmer für den Kommandanten und den Adjutanten. In dem zweiten, nördlich daran anschliessenden, Gebäude war die Verwaltungsabteilung, und in dem dritten, an der Nordwestecke des Lagers neben Block 22 - jedoch ebenfalls durch den Stacheldrahtzaun von diesem getrennt - liegenden Gebäude waren die Apotheke, die Dienststelle des Standortarztes und das SS-Revier untergebracht. Gegenüber diesem zuletzt genannten Gebäude (SS-Reviergebäude genannt) lag das Krematorium, das später, nach dem Ausbau neuer Krematorien in Birkenau, das "alte Krematorium" genannt wurde. In ihm wurden die Leichen der verstorbenen Häftlinge verbrannt. Es diente aber auch, was später noch näher zu erörtern sein wird, als Exekutionsstätte und als Vergasungsraum zur Tötung von Menschen mit Zyklon B. Neben dem alten Krematorium waren einige Baracken, in denen die Politische Abteilung des Lagers ab 1942 ihre Diensträume hatte und Vernehmungen durchführte.
2. Das Lager Birkenau
Das Lager Birkenau - ebenfalls ein Rechteck -, mit dessen Bau im Oktober 1941 begonnen wurde, umfasste eine Fläche von 170 Hektar. Es wurde in drei Bauabschnitten errichtet. Der Bauabschnitt I, der später die Bezeichnung B I beibehielt, wurde in die Felder a und b unterteilt. Auf ihnen wurden unverputzte Steinbaracken mit gemauerten Boxen als Schlafstätten für Häftlinge erbaut. Im Feld B I a wurden ab Sommer 1942 Frauen, im Feld B I b Männer untergebracht. Im Jahre 1943 wurden die Männer in den Abschnitt B II verlegt. Das Feld B I b wurde ebenfalls mit Frauen belegt. Der ganze Abschnitt B I bildete nun das Frauenkonzentrationslager (FKL). Auf dem Bauabschnitt B II wurden Baracken nach dem Muster der Wehrmachtspferdestallbaracken errichtet. Sie hatten keine Fenster, sondern nur Öffnungen an ihren Schmalseiten. Das Haupttor des Gesamtlagers befand sich an der Ostseite zwischen den Abschnitten B I und B II. Durch dieses Tor wurde im Jahre 1943 ein Anschlussgleis vom Bahnhof der Stadt Auschwitz in das Lager geführt und zwischen den Abschnitten B I und B II eine Rampe mit 3 Schienensträngen errichtet. Sie wurde Anfang oder Frühjahr 1944 fertig. Sie erlangte besondere Bedeutung bei der Massenvernichtung von jüdischen Menschen in den Gaskammern von Birkenau, auf die noch zurückzukommen sein wird.
Der Abschnitt B II wurde in die Lagerabschnitte a-f unterteilt. Diese Lagerabschnitte bildeten eigene, durch besondere Drahtumzäunung gesicherte Lager. Sie hatten nur je einen, an ihrer nördlichen Schmalseite befindlichen Eingang. Sie konnten daher nur von der zwischen den Bauabschnitten B II und B III von Ost nach West verlaufenden Lagerstrasse betreten werden. Vor dem Eingang jedes Lagerabschnitts befand sich eine Baracke mit der Blockführerstube.
Der Lagerabschnitt B II a war das Quarantänelager. Hierher kamen zunächst die Neuankömmlinge, bis sie auf die anderen Lagerabschnitte verteilt wurden.
In dem Lagerabschnitt B II b befand sich das sogenannte tschechische Familienlager, auch Theresienstädter Lager genannt. Es entstand im September 1943, als tschechische Juden familienweise aus Theresienstadt nach Auschwitz verbracht und auch familienweise in diesem Lagerabschnitt untergebracht wurden. Im Dezember 1943 wurde er mit weiteren tschechischen Juden aus Theresienstadt belegt. Der grösste Teil der Juden wurde - wie noch zu erörtern sein wird - im März und Juli des Jahres 1944 in den Gaskammern von Birkenau getötet, während ein Teil der arbeitsfähigen Juden in andere Lager verschickt wurde.
Der Lagerabschnitt B II c wurde im Jahre 1944 mit ungarischen Frauen belegt.
Im Lagerabschnitt B II d befanden sich arbeitsfähige Männer. Im Block 11 dieses Lagers war die Strafkompanie (SK) untergebracht. Block 11 war von den anderen Baracken isoliert und besonders gesichert.
B II e war das Zigeunerlager. In ihm waren Zigeuner familienweise bis zu ihrer Vernichtung im Jahre 1944, auf die ebenfalls noch zurückzukommen sein wird, untergebracht.
B II f war das Männerkrankenlager.
An der Westseite des Bauabschnittes B II befand sich noch ein weiteres Barackenlager, das "Effektenlager", in der Lagersprache "Lager Kanada" genannt, in dem die den Juden abgenommenen Gepäckstücke, Kleidung, Schmuck, Uhren usw. gelagert und sortiert wurden.
Das gesamte Lagerrechteck B I und B II war, ähnlich wie das Stammlager, mit hohem doppelten Stacheldrahtzaun umgeben, der nachts ebenfalls elektrisch geladen wurde, Auch die zwischen den einzelnen Lagerabschnitten gezogenen Stacheldrahtzäune wurden nachts unter Strom gesetzt.
In dem gesamten Lager Birkenau waren zur Zeit der Höchstbelegstärke (1943) rund 100000 Häftlinge untergebracht, während das Stammlager nach seiner Erweiterung und der Aufstockung der Steingebäude nur eine durchschnittliche Belegstärke von 18000 Personen hatte.
Der Bauabschnitt B III wurde bis zur Evakuierung des Lagers am 18.1.1945 nicht mehr vollendet. Auf ihm waren zwar schon einige Baracken errichtet, es fehlte aber an Wasser und sanitären Einrichtungen. Auch war es noch nicht durch einen Drahtzaun gesichert. In den Baracken dieses Abschnitts, der in der Lagersprache "Lager Mexico" genannt wurde, waren zur Zeit der grossen Ungarn-Transporte im Jahre 1944, als Hunderttausende von ungarischen Juden nach Auschwitz zur Vernichtung transportiert wurden, vorübergehend ungarische jüdische Frauen untergebracht, die unter den primitivsten Verhältnissen leben mussten, zum Teil nicht einmal bekleidet waren.
Zum Bereich des Lagers Birkenau gehörten auch zwei nordwestlich vom Lager im Gelände liegende Bauernhäuser, die im Jahre 1942 zu Vergasungsanstalten umgebaut worden sind. In ihnen wurden - was noch zu erörtern sein wird - Tausende von Menschen durch Gas getötet. Ferner gehörten zum Lager Birkenau vier westlich vom Lager im Jahre 1943 errichtete Krematorien mit Gaskammern (die Krematorien I bis IV), die ebenfalls der Tötung unzähliger Menschen dienten.
Das Stammlager und das Lager Birkenau waren tagsüber von einer gemeinsamen grossen Postenkette, bestehend aus bewaffneten SS-Angehörigen, umgeben, die die Lager in einer grösseren Entfernung in einem geschlossenen Ring umgaben und die Flucht von Häftlingen während der Arbeit verhindern sollten. Die grosse Postenkette wurde morgens vor dem Ausrücken der Häftlinge aus dem Lager gebildet, und erst am Abend nach dem Abendappell, wenn festgestellt worden war, dass kein Häftling fehlte, eingezogen. Stellte sich beim Abendappell heraus, dass einer oder mehrere Häftlinge fehlten, blieben die Aussenposten stehen, bis die fehlenden Häftlinge gefunden waren. Das Gebiet innerhalb der grossen Postenkette war Sperrgebiet und durfte nur mit einem besonderen Passierschein betreten werden.
3. Das Lager Monowitz mit seinen Nebenlagern
Das bereits erwähnte, für die IG-Farbenindustrie errichtete Arbeitslager gehörte ebenfalls zu dem Konzentrationslager Auschwitz. Es wurde zuerst "Lager Buna", später Lager Monowitz genannt. Eine nähere Beschreibung dieses Lagers erübrigt sich, da die Straftaten, die zur Verurteilung der Angeklagten geführt haben, im Bereich des Stammlagers oder des Lagers Birkenau begangen worden sind.
Aus den gleichen Gründen bedarf es nicht der Beschreibung der weiteren 38 zum Teil kleineren Aussenlager.
Im November 1943 wurden die Lager Birkenau und Monowitz organisatorisch verselbständigt. Das gesamte Konzentrationslager Auschwitz wurde in die Lager Auschwitz I (Stammlager), Auschwitz II (Lager Birkenau) und Auschwitz III (Lager Monowitz mit sämtlichen Nebenlagern) geteilt. Die Lager Birkenau und Monowitz mit Nebenlagern erhielten eigene Lagerkommandanten und Adjutanten. Es fehlten ihnen jedoch eine eigene Fernschreibstelle, eine eigene Politische Abteilung, eine eigene Fahrbereitschaft und ein eigener ärztlicher Dienst. Die zum Kommandanturbereich des Lagers A I gehörende Politische Abteilung, die Fahrbereitschaft, der Standortarzt, die Fernschreibstelle blieben weiterhin für alle Lager zuständig. Ferner hatte der Lagerkommandant des Lagers A I in seiner Eigenschaft als Standortältester des Standortes Auschwitz Weisungs- und Befehlsbefugnisse gegenüber den Lagerkommandanten der Lager A II und A III.
III. Die innere Organisation des Konzentrationslagers Auschwitz
1. Die Lagerkommandantur (Abteilung I)
An der Spitze des Konzentrationslagers stand der Lagerkommandant. Er war für das Lager in jeder Hinsicht verantwortlich. Ihm zur Seite stand als erster Gehilfe der Lageradjutant. Seine Aufgabe war es, den Kommandanten über alle wichtigen Vorgänge im Lager zu unterrichten, die gesamte eingehende Post auf die einzelnen Abteilungen zu verteilen und den Schriftverkehr der Kommandantur mit aussenstehenden Dienststellen und den Abteilungen des Lagers zu bearbeiten. Verschlusssachen hatte er ebenfalls zu bearbeiten und sicher aufzubewahren. Er führte auch das Geheimtagebuch. Der Adjutant war ferner Personalsachbearbeiter des Kommandanturstabes. Er hatte dem Kommandanten Beförderungen und Ernennungen der im Lagerbereich tätigen SS-Angehörigen vorzuschlagen. Dem Adjutanten unterstand ferner das gesamte Nachrichtenwesen des Lagers sowie die Fahrbereitschaft. Die Angehörigen des Kommandanturstabes (SS-Unterführer und SS-Männer) waren zu der sogenannten Stabskompanie zusammengefasst. Der Adjutant war Chef dieser Kompanie. Er war damit Disziplinarvorgesetzter aller zum Kommandanturstab gehörenden SS-Unterführer und -Männer. Der Adjutant war auch verantwortlich für die Waffen, die Munition und das Gerät des Kommandanturstabes.
Als Hilfskräfte standen dem Adjutanten der Stabsscharführer (Spiess) und mehrere Unterführer (Schreiber) zur Seite.
2. Die Politische Abteilung (Abteilung II)
Die Politische Abteilung (PA) war eine - in sachlicher Hinsicht - selbständige, vom Lagerkommandanten unabhängige Abteilung. An ihrer Spitze stand als Leiter ein SS-Führer im Range eines Untersturmführers, der Beamter der Gestapo war. Er war verantwortlich für die Erfassung der Neuzugänge, die ordnungsmässige Führung der Häftlingskartei und der Häftlingsakten, sowie für die termingerechte Überstellung von Häftlingen zu Polizeidienststellen und Gerichtsterminen. Seine Aufgabe war es ferner, Häftlinge zu vernehmen oder durch ihm unterstellte SS-Unterführer und SS-Männer vernehmen zu lassen. Bei Fluchten sollte er die Fahndung der zuständigen Polizeidienststellen veranlassen. Schliesslich oblag dem Leiter der Politischen Abteilung die Erstellung von angeforderten Führungszeugnissen für Schutzhaftgefangene und die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaften bei unnatürlichen Todesfällen.
Der Leiter der PA hatte einen Stellvertreter, der ebenfalls ein Gestapobeamter im Range eines SS-Untersturmführers war. Ihm standen ferner weitere SS-Unterführer und SS-Männer zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung. Diese waren Angehörige der Waffen-SS und gehörten zur Stabskompanie. Die Politische Abteilung hatte mehrere Unterabteilungen:
a. Die Aufnahmeabteilung
Ihre Aufgabe war es, eingelieferte Schutzhaftgefangene aktenmässig zu erfassen. Für jeden Häftling wurde eine Karteikarte angelegt und ein Personalbogen ausgefüllt. Die Häftlingsakten, die entweder von der einweisenden Dienststelle übersandt oder bei der Aufnahme des Häftlings neu angelegt wurden, wurden in der zur Politischen Abteilung gehörenden Registratur aufbewahrt. Dort befand sich auch die Kartothek, in der sämtliche im Lager lebenden Häftlinge karteimässig erfasst waren. Starb ein Häftling, so wurde seine Karteikarte aus dieser - wie man im Sprachgebrauch des Lagers sagte - "Lebendenkartei" herausgenommen und in die sogenannte "Totenkartei" abgelegt. Die Aufnahmeabteilung gab an jeden neu in das Lager aufgenommenen Häftling eine Nummer aus. An Hand der für die Neuzugänge angelegten Personalbogen wurden dann Zugangslisten in elf- oder zwölffacher Ausfertigung geschrieben, die den einzelnen Abteilungen des Lagers, der Bekleidungskammer, Effektenkammer usw. zugestellt wurden. Personen, die sofort nach ihrer Einlieferung durch Erschiessen oder durch Gas getötet werden sollten und auch getötet wurden, wurden nicht durch die Aufnahmeabteilung in die Lagerstärke aufgenommen.
b. Die Vernehmungsabteilung
Sie war gegliedert in die ermittlungs- und die nachrichtendienstliche Abteilung. Die Ermittlungsabteilung hatte Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Polizeidienststellen durch Vernehmungen der betreffenden Häftlinge zu erledigen. Ihre Hauptaufgabe war es aber, Vergehen von Häftlingen (z.B. Diebstähle), Untergrund- und Widerstandstätigkeit im Lager, Fluchtvorbereitungen, Verbindungen von Häftlingen zu ausserhalb des Lagers lebenden Zivilpersonen aufzuklären und die hierfür erforderlichen Vernehmungen durchzuführen. Die nachrichtendienstliche Abteilung überwachte und beobachtete die Häftlinge insbesondere im Hinblick auf konspirative Tätigkeit. Sie bediente sich vieler im Lager befindlicher Spitzel, die ihre Kameraden aus eigensüchtigen Motiven - oft zu Unrecht - an die SS verrieten. Die nachrichtendienstliche Abteilung überwachte und beobachtete auch SS-Angehörige und schritt ein, wenn Angehörige der SS in den Verdacht unzulässiger Verbindung zu Häftlingen, der Begünstigung von Häftlingen oder sonstiger strafbarer Handlungen gerieten. Bei besonderen Aufträgen durch die Gestapoleitstelle in Kattowitz oder den Lagerkommandanten beobachtete sie auch die im Lager tätigen SS-Führer.
c. Das Standesamt
Das Lager in Auschwitz hatte ein eigenes Standesamt, das zur PA gehörte. Im Standesamt wurden Geburten, Heiraten und Todesfälle registriert. Geburten kamen selten vor. Eine Heirat wurde im Jahre 1944 registriert, als ein österreichischer Häftling namens Rudi Friemel eine spanische Frau heiraten durfte. Friemel wurde - was noch in anderem Zusammenhang zu erörtern sein wird - am 30.12.1944 mit anderen Personen öffentlich erhängt.
Die Hauptarbeit des Standesamtes bestand in der Registrierung von Todesfällen. Mehrere Häftlingsschreiberinnen mussten täglich stundenlang, da meist Hunderte von Häftlingen an einem Tag starben oder zu Tode gebracht wurden, auf Grund der von einem SS-Arzt unterzeichneten Todesbescheinigungen und an Hand der Häftlingsakten der verstorbenen Gefangenen die Sterbeurkunden ausfüllen, die sie dann einem Standesbeamten (SS-Unterführer) zur Unterschrift vorlegten. Die unterschriebenen Sterbeurkunden wurden später zu Totenbüchern zusammengebunden.
Menschen aus Transporten, die nicht in die Lagerstärke aufgenommen, sondern sofort durch Gas oder auf andere Weise getötet wurden, wurden beim Standesamt nicht erfasst. Für sie wurden keine Todesurkunden ausgestellt. Zu dem Standesamt gehörte auch die Krematoriumsabteilung. Dort wurden Krematoriumsbücher geführt. In diese wurden von Häftlingsschreiberinnen die Einäscherung der vom HKB gemeldeten Toten eingetragen, wobei als Einäscherungstag der 4. Tag nach dem gemeldeten Todestag eingetragen werden musste.
d. Der Erkennungsdienst
Aufgabe des Erkennungsdienstes war es, die Neuzugänge erkennungsdienstlich zu behandeln. Von jedem Häftling wurden drei fotografische Aufnahmen gemacht und Fingerabdrücke genommen. Hiervon ausgenommen waren allerdings jüdische Häftlinge, die mit sogenannten RSHA-Transporten, auf die noch zurückzukommen sein wird, nach Auschwitz zum Zwecke der Tötung deportiert worden waren, dann aber als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager verbracht worden waren. Bei ihnen entfiel die erkennungsdienstliche Behandlung.
e. Die Fürsorgeabteilung
Zur Politischen Abteilung gehörte auch die Fürsorgeabteilung. Ihre Aufgabe war es, dienstliche oder private schriftliche Anfragen in bezug auf Häftlinge zu beantworten. Sie sollte auch Häftlinge in privaten Angelegenheiten (z.B. Erbschaftsangelegenheiten) beraten.
3. Die Schutzhaftlagerführung (Abteilung III)
a. Der Schutzhaftlagerführer
An der Spitze des Schutzhaftlagers stand der Schutzhaftlagerführer im Range eines SS-Führers (SS-Hauptsturm- oder SS-Obersturmführers). Er war verantwortlich für den gesamten Bereich des Häftlingslagers. In Auschwitz gab es im Stammlager drei Schutzhaftlagerführer. Der zweite und dritte Schutzhaftlagerführer unterstanden dem ersten Schutzhaftlagerführer. Sie unterstützten ihn in seinen Aufgaben. Teilweise wechselten sich die drei Schutzhaftlagerführer im Dienst ab. Ihr Dienstzimmer befand sich zunächst in der neben dem Lagereingang befindlichen Baracke, in der die Blockführerstube war, später wurde eine besondere Baracke für die Schutzhaftlagerführer in der Nähe des Lagereingangs aufgestellt. Aufgabe des Schutzhaftlagerführers war es, sich durch ein geeignetes Überwachungssystem über alle Vorgänge im Lager zu unterrichten. Er sollte ferner darauf achten, dass alle Häftlinge "streng aber gerecht" behandelt würden. Misshandlungen von Häftlingen, die ausdrücklich verboten waren, sollte er dem Lagerkommandanten melden. Missstände im Lager sollte er sofort abstellen. Der Schutzhaftlagerführer nahm morgens und abends die Zählappelle ab. Der Appell selbst wurde von dem Rapport- und den Blockführern durchgeführt. Die Blockführer meldeten die Stärke der einzelnen Blocks an den Rapportführer, der wiederum die Gesamtstärke des Lagers dem ersten Schutzhaftlagerführer meldete. Aufgabe des Schutzhaftlagerführers war es ferner, die täglich, wöchentlich und vierzehntägig von dem Rapportführer an die Kommandantur einzureichenden schriftlichen Stärkemeldungen zu unterzeichnen. Beim Ausrücken der Häftlinge zur Arbeit nach dem Morgenappell machte der Schutzhaftlagerführer am Lagertor Stichproben, ob die ausrückenden Arbeitskommandos auch die gemeldete Stärke hätten. Tagsüber kontrollierte er stichprobenweise die Arbeitskommandos. Der Schutzhaftlagerführer sollte sich auch durch Stichproben davon überzeugen, ob jeder Häftling das zustehende Essen bekäme. Durch Kostproben sollte er das zubereitete Essen überwachen. Das ihm unterstehende SS-Personal sollte er immer wieder über den Umgang mit Häftlingen belehren, insbesondere über das Verbot der Häftlingsmisshandlung. Zu Strafmeldungen, die durch Häftlingsfunktionäre oder das SS-Lagerpersonal gegen Häftlinge wegen irgendwelcher Lagervergehen gemacht wurden, sollte er den betreffenden Häftling hören und seine Stellungnahme mit dem Vorschlag einer Lagerstrafe gegenüber dem Lagerkommandanten abgeben. Schliesslich gehörte es noch zu den Aufgaben des Schutzhaftlagerführers, die Häftlinge für bestimmte Funktionen im Lager auszuwählen und in diese Funktionen einzusetzen.
b. Der Rapportführer
Der Rapportführer war stets ein SS-Unterführer (SS-Oberscharführer oder SS-Unterscharführer). Er war der unmittelbare Vorgesetzte der Blockführer und teilte diese zum Dienst ein. Wie schon unter a. ausgeführt, führte er mit deren Hilfe die Zählappelle durch und war für die genaue Erstellung der Stärkemeldung verantwortlich. Waren Vorführungen von Häftlingen zum Schutzhaftlagerführer, zur Politischen Abteilung oder zu sonstigen Dienststellen angeordnet, hatte er für deren rechtzeitige Vorführung zu sorgen. Beim Ausrücken der Häftlinge zur Arbeit überprüfte er am Lagertor stichprobenweise die Stärke der Kommandos. Beim Einrücken der Häftlinge in das Lager nach der Arbeit durchsuchte er einzelne Häftlinge, ob sie Lebens- oder Genussmittel bei sich führten, was streng verboten war. Im Lager hatte er auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Im übrigen kontrollierte er tagsüber auch die Arbeitskommandos. Die vom Lagerkommandanten angeordneten Strafmassnahmen hatte er durchzuführen und die Durchführung schriftlich festzuhalten.
c. Die Blockführer
Die Blockführer (SS-Unterführer oder SS-Mannschaftsdienstgrade) waren für einen oder mehrere ihnen zugeteilte Häftlingsblocks verantwortlich. Sie hatten für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit in den Blocks zu sorgen. Dabei bedienten sie sich der Häftlingsfunktionäre, an die sie sich bei Verstössen hielten. Sie konnten zu ausserhalb des Lagers eingesetzten Arbeitskommandos eingeteilt werden und hatten dann laufend Arbeiten der Häftlinge zu überwachen und ihre Arbeitsleistungen zu überprüfen.
Täglich waren ein oder mehrere Blockführer als "Blockführer vom Dienst" eingeteilt. In dieser Eigenschaft hatten sie sich in der Blockführerstube vor dem Lagertor aufzuhalten und den Lagereingang zu überwachen. Der Blockführer vom Dienst war für das genaue Zählen der ein- und ausrückenden Häftlingsarbeitskommandos verantwortlich. Die Häftlinge, die tagsüber mit besonderem Ausweis ohne Begleitposten das Lager verliessen, musste er genau erfassen. SS-Angehörigen und Zivilangestellten, die ohne den erforderlichen besonderen Passierschein das Lager betreten wollten, musste er den Zugang verwehren.
4. Die Abteilung Verwaltung (Abteilung IV)
An der Spitze der Abteilung Verwaltung stand der erste Verwaltungsführer im Range eines SS-Führers. Dieser war verantwortlich für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Besoldung des Kommandanturstabes sowie für die Unterkünfte, Verpflegung und Bekleidung der Häftlinge. Er war der Berater des Lagerkommandanten in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Dem ersten Verwaltungsführer unterstand auch die Gefangeneneigentumsverwaltung, die die gesamten, von den Häftlingen mitgebrachten und in der Effektenkammer aufbewahrten Effekten (Geld, Wertsachen, Bekleidung usw.) zu verwalten hatte. Ihm standen zur Durchführung seiner Aufgaben SS-Unterführer und SS-Männer des Verwaltungsdienstes zur Verfügung.
5. Der ärztliche Dienst (Abteilung V)
An der Spitze des ärztlichen Dienstes stand der SS-Standortarzt. Er hatte sein Dienstzimmer - wie schon oben erwähnt- in dem sogenannten SS-Reviergebäude. Ihm unterstanden die SS-Truppenärzte, die für die Behandlung des SS-Personals zuständig waren, die SS-Lagerärzte, die die Häftlinge im Schutzhaftlager ärztlich betreuen sollten, die SS-Zahnärzte, die für die zahnärztliche Behandlung des SS-Personals und die zahnärztliche Betreuung der Häftlinge zuständig waren, und der SS-Lagerapotheker, der die zum Konzentrationslager Auschwitz gehörende Lagerapotheke (im SS-Reviergebäude untergebracht) zu leiten hatte.
Den SS-Lagerärzten waren Sanitätsdienstgrade (SDG) im Range von SS-Unterführern oder SS-Männern als Gehilfen zugeteilt, die ihnen unmittelbar unterstanden. Das Stammlager hatte in der Regel einen SS-Lagerarzt, während im Lager Birkenau meist mehrere Lagerärzte in den verschiedenen Lagerabschnitten die Häftlinge betreuen sollten.
Der SS-Lagerarzt war ausser für die ärztliche Betreuung des Schutzhaftlagers auch für die hygienischen und sanitären Einrichtungen des Lagers verantwortlich. Er sollte die Hygiene des Lagers überwachen und vorbeugend Epidemien und Seuchen verhindern. Neuzugänge sollte er untersuchen, ebenso die Häftlinge, die sich täglich krank meldeten. Ferner sollte sich der Lagerarzt von der Zubereitung und der Qualität der Verpflegung in der Küche überzeugen und die in der SS-Küche sowie die in den
Häftlingsküchen beschäftigten Häftlinge ständig auf ansteckende Krankheiten hin beobachten. Missstände im Lager sollte er sofort dem Lagerkommandanten melden. Schliesslich musste der Lagerarzt in bestimmten Abständen ärztliche Berichte an die vorgesetzte Dienststelle erstatten, die davon dem Lagerkommandanten Abschriften zur Kenntnisnahme vorlegen sollte.
Im Stammlager und auch in den Lagerabschnitten in Birkenau kümmerten sich die Lagerärzte - von geringen Ausnahmen abgesehen - kaum um ihre Aufgaben. Sie überliessen die ärztliche Versorgung und Betreuung den Häftlingsärzten und Häftlingspflegern.
In grösserem Umfange liessen sie kranke Häftlinge von den SDGs oder Funktionshäftlingen durch Phenolinjektionen töten oder in den Gaskammern durch Gas töten, was noch in anderem Zusammenhang später näher zu erörtern sein wird.
6. Der Arbeitseinsatz
An der Spitze des Arbeitseinsatzes im KL Auschwitz stand der Arbeitseinsatzführer im Range eines SS-Führers. Er war für den Arbeitseinsatz der Häftlinge nach berufsmässigem Können und Leistungsfähigkeit verantwortlich. Alle Häftlinge des Lagers waren in einer sogenannten Berufskartei vom Arbeitseinsatzführer erfasst.
Dem Arbeitseinsatzführer standen zur Durchführung seiner Aufgaben sogenannte Arbeitsdienstführer (SS-Unterführer) zur Verfügung. Die Arbeitsdienstführer hatten die Arbeitskommandos zusammenzustellen, die bestehenden Arbeitskommandos zu ergänzen oder umzustellen. Sie bedienten sich zur Durchführung ihrer Aufgaben weitgehend der Häftlingsfunktionäre.
7. Die Häftlingsfunktionäre
Der inneren Organisation der SS im KL Auschwitz entsprach auf der Häftlingsseite eine Organisation im Lager, die nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut war. Allerdings war diese völlig abhängig von der SS-Führung und hatte deren Willen auszuführen. An der Spitze des Schutzhaftlagers stand auf der Häftlingsseite der Lagerälteste, der von dem Schutzhaftlagerführer nach Fühlungnahme mit dem Rapportführer aus den Häftlingen ausgewählt und in diese Funktion eingesetzt wurde. Neben dem Lagerältesten für das gesamte Schutzhaftlager gab es auch noch Lagerälteste für bestimmte Teilbereiche, z.B. den HKB, der mehrere Blocks umfasste. Der Lagerälteste war verantwortlicher Vertreter des Lagers gegenüber der SS, an den sie sich jederzeit halten konnte, wenn irgendetwas zu beanstanden war, oder wenn sie irgend etwas zu verfügen hatte. Der Lagerälteste war verantwortlich für Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im Lager. Ihm unterstanden die Blockältesten, die er aus den Häftlingen auswählte und der SS-Lagerführung zur Ernennung vorschlug.
Der erste Lagerälteste des gesamten Lagers war ein Berufsverbrecher, der aus den 30 ersten, von dem Rapportführer Palitzsch von Sachsenhausen nach Auschwitz verbrachten Häftlingen ausgewählt worden war.
Jeder Wohnblock hatte einen Blockältesten. Dieser war Vorgesetzter aller Häftlinge seines Blocks und für alles, was im Block geschah, verantwortlich. Vor allem hatte er für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit im Block zu sorgen. Ihm oblag ferner die Verteilung der Essensportionen, wobei er sich der sogenannten Stubendienste bediente.
Die Häftlinge hatten den Lagerältesten, den Blockältesten und den Stubendiensten unbedingt zu gehorchen. Die Macht, die der Lagerälteste, die Blockältesten und die Stubendienste über die Häftlinge hatten, wurde oft auf das schwerste missbraucht. Allerdings wurden die Häftlingsfunktionäre auch für alles, was der SS-Führung im Lager oder in den Blocks irgendwie auffiel, zur Verantwortung gezogen und nicht selten bestraft. Dem Rapportführer auf seiten der SS entsprach im Lager der Rapportschreiber, der die Häftlingsschreibstube im Lager leitete. Hier wurde der gesamte, die innere Verwaltung des Lagers betreffende Verkehr erledigt (z.B. Appellvorbereitungen, Stärkemeldungen, Karteiführung usw.). Auch jeder Block hatte einen Häftlingsschreiber (Blockschreiber). Im HKB war ebenfalls eine Schreibstube, in der mehrere Schreiber tätig waren. Dort wurden alle in den HKB aufgenommenen Häftlinge karteimässig erfasst. Für verstorbene Häftlinge wurden hier die Todespapiere ausgestellt. Je eine Todesmeldung ging an die verschiedenen Dienststellen. Ferner wurden hier die vom Lagerarzt unterzeichneten Todesbescheinigungen für das Standesamt ausgeschrieben. Die Toten wurden in ein Totenbuch eingetragen. Im übrigen wurde eine Vielzahl von Häftlingsschreiberinnen bei der Politischen Abteilung sowie Häftlingsschreiber bei der Dienststelle des Standortarztes beschäftigt. Auch sonstige Arbeiten liess die SS-Führung in grossem Umfang von Häftlingen erledigen (z.B. Arbeiten des Arbeitsdienstes). Die einzelnen Arbeitskommandos wurden von Häftlingsvorgesetzten, die "Kapos" genannt wurden, befehligt und beaufsichtigt. Die Kapos brauchten selbst nicht zu arbeiten. Ihnen standen Vorarbeiter zur Unterstützung zur Seite. An sich sollte jedes Arbeitskommando durch einen SS-Kommandoführer beaufsichtigt werden, dem der Kapo verantwortlich war. Bei der Vielzahl der Arbeitskommandos war es jedoch nicht möglich, dass ständig ein SS-Kommandoführer von Beginn bis zur Beendigung der Arbeitszeit bei dem Kommando anwesend war. Die Kommandos wurden daher häufig ganz den Kapos und Vorarbeitern unter der Bewachung von SS-Posten überlassen.
Grossen Kommandos wurden mehrere Kapos unter einem Oberkapo zugeteilt.
Die Lagerältesten, Blockältesten, Kapos und Vorarbeiter waren durch Armbinden gekennzeichnet. Bei der SS hatten sie eine gewisse Vorzugsstellung. Ihr Bestreben war es daher, ihre Posten zu behalten.
8. Der Wachsturmbann
Die Wachtruppe und die Wachtposten wurden von dem Wachsturmbann, der etwa einem Bataillon der Wehrmacht entsprach, gestellt. Der Wachsturmbann war eine selbständige Einheit. An seiner Spitze stand ein SS-Führer im Range eines SS-Hauptsturm- oder Sturmbannführers. Er war in mehrere Kompanien gegliedert, die von SS-Führern als Kompaniechefs geführt wurden. Der Führer des Wachsturmbannes hatte täglich aus seiner Einheit dem Lagerkommandanten die für die Bewachung des Lagers (kleine und grosse Postenkette) und die für die Arbeitskommandos erforderlichen Wachtposten zur Verfügung zu stellen. Ferner hatte er täglich für das Lager einen "Führer vom Dienst" abzuordnen, der laufend die Wachen und Posten zu kontrollieren hatte. Eine täglich vom Wachsturmbann zu stellende Wache hatte sich ständig im Lagerbereich in Bereitschaft aufzuhalten, um im Alarmfall sofort einsatzbereit zu sein. Der Führer vom Dienst, die Wache und sämtliche zum Wachdienst eingeteilten SS-Unterführer und Mannschaften unterstanden während ihres Dienstes der Befehls- und Disziplinargewalt des Lagerkommandanten. Im Alarmfall hatte der Lagerkommandant die Befehlsgewalt über den gesamten Wachsturmbann.
Die Angehörigen des Wachsturmbannes waren nicht berechtigt, das Schutzhaftlager zu betreten. Die Begleitposten für die Arbeitskommandos nahmen die Kommandos morgens nach dem Ausrücken aus dem Lager vor dem Lagertor in Empfang. Der Führer des Wachsturmbannes sollte alle Führer, Unterführer und Mannschaften seiner Einheit eingehend über ihre Pflichten auf Wache, bei der Gefangenenbegleitung, über den Gebrauch der Schusswaffe, den Umgang mit Häftlingen, insbesondere aber über das Verbot der Häftlingsmisshandlung belehren bzw. durch die Kompanieführer belehren lassen. Belehrungen waren ständig durch die Kompanieführer zu wiederholen. Verstösse gegen das Verbot der Häftlingsmisshandlung sollten streng bestraft werden.
IV. Unterstellungsverhältnisse, Befehlsweg
Das KL Auschwitz unterstand ebenso wie alle anderen Konzentrationslager unmittelbar dem Inspekteur der KL bzw. dem WVHA, nachdem dieses am 1.2.1942 gebildet und ihm der Inspekteur der KL als Amtsgruppe D eingegliedert worden war. Das WVHA war in 5 Amtsgruppen (Amtsgruppen A, B, C, D, W) gegliedert. Die Amtsgruppe D hatte 4 Ämter, die folgende Zuständigkeitsbereiche umfassten:
1. Amt D I: Zentralamt mit den Referaten
D I/1: Häftlingsangelegenheiten
D I/2: Nachrichtenwesen, Lagerschutz und Wachhunde
D I/3: Kraftfahrwesen
D I/4: Waffen und Geräte
D I/5: Schulung der Truppe
2. Amt D II: Arbeitseinsatz der Häftlinge
3. Amt D III: Sanitätswesen und Lagerhygiene
4. Amt D IV: KL-Verwaltung
Den Zuständigkeitsbereichen der Ämter I bis IV der Amtsgruppe D entsprachen die oben unter III angeführten Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Abteilungen im Konzentrationslager Auschwitz, d.h. dem Zentralamt (D I) entsprach die Lagerkommandantur, dem Amt D II der Arbeitseinsatzführer, dem Amt D III der Standortarzt, dem Amt D IV die Abteilung Verwaltung.
Allgemeine Weisungen und Befehle über grundsätzliche Fragen der Häftlingsbehandlung und bezüglich allgemeiner Fragen des Konzentrationslagers erhielt der Lagerkommandant unmittelbar vom Amtsgruppenchef der Amtsgruppe D. Der Amtschef des Amtes D I konnte dem Lagerkommandanten insoweit nicht von sich aus, sondern nur über den Amtsgruppenchef Befehle erteilen. Die übrigen Amtschefs hatten jedoch auf ihren Sachgebieten unmittelbar Weisungsbefugnis gegenüber den entsprechenden Dienststellen im Lager. Das bedeutete, dass der Chef des Amtes D II seine Weisungen bezüglich des Arbeitseinsatzes nicht an den Lagerkommandanten, sondern unmittelbar an den Arbeitseinsatzführer im Lager erteilte, mit dem er in ständigem Kontakt stand, und dass der Standortarzt vom Chef des Amtes D III (dem leitenden Arzt der KL) unmittelbar seine Befehle erhielt, und dass schliesslich der Verwaltungsführer seine Weisungen vom Amtschef D IV unmittelbar bezog. Meldungen, Berichte, Anforderungen und Anfragen usw. gingen ebenfalls unmittelbar von den genannten Abteilungen im Konzentrationslager Auschwitz zu den Ämtern der Amtsgruppe D, denen sie unmittelbar unterstanden. Allerdings sollte der Lagerkommandant in allen wichtigen Fragen auf dem laufenden gehalten werden. Inwieweit ihm Abschriften des Schriftverkehrs, der erteilten Anweisungen und Befehle zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind, ist im einzelnen nicht aufgeklärt worden.
Die Belieferung des Lagers mit Nahrungsmitteln erfolgte durch das örtlich zuständige Zivilernährungsamt unter Mitwirkung des Amtes D IV.
Die grösste Bedeutung erhielt im Verlaufe des Krieges das Amt D II (Arbeitseinsatz). Dieses Amt hatte unter anderem auch die Zuweisung von Häftlingen an kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe (z.B. die IG-Farben AG, die Siemenswerke usw.) zu genehmigen und die Bedingungen hierfür auszuhandeln. Die Verantwortung für die Versorgung und bauliche Ausstattung des KL Auschwitz lag ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Amtsgruppe D. Für die Bauangelegenheiten war die Amtsgruppe C des WVHA zuständig, während die Amtsgruppe B Amt II die Wachmannschaft und die Häftlinge mit Bekleidung zu versorgen hatte.
Wie oben bereits ausgeführt, hatte das WVHA mit der Einweisung und Entlassung von Schutzhaftgefangenen unmittelbar nichts zu tun. Dies war Sache des RSHA bzw. des Amtes IV im RSHA. Im KL Auschwitz bildete die politische Abteilung das ausführende Organ des RSHA bzw. des Amtes IV. Unmittelbar unterstand sie zwar der Gestapoleitstelle in Kattowitz, sie erhielt aber häufig auch unmittelbar Anweisungen und Befehle durch das RSHA. Z.B. gingen Exekutionsbefehle vom RSHA unmittelbar an die Politische Abteilung. Auch die Führungsberichte über Schutzhaftgefangene waren an das RSHA zu richten. Von ihm wurden Einweisungen und Entlassungen von Schutzhaftgefangenen verfügt.
Der Chef der Politischen Abteilung war als Gestapobeamter nur dem RSHA bzw. der Gestapoleitstelle in Kattowitz verantwortlich. Er unterstand dieser sowohl sachlich als auch disziplinär. Das gleiche galt für seinen Vertreter. Die Politische Abteilung war daher auch im Kreise der SS im Lagerbereich gefürchtet. Die anderen Angehörigen der Politischen Abteilung unterstanden als Angehörige der Waffen-SS zwar sachlich ebenfalls der Gestapo bzw. dem RSHA, gehörten aber zur Stabskompanie und unterlagen der Disziplinargewalt des Adjutanten.
Für den Lagerkommandanten in Auschwitz gab es in bezug auf die Unterstellungs- und Befehlsverhältnisse eine Ausnahme: Höss, der erste Lagerkommandant in Auschwitz, wurde - wie noch später näher auszuführen sein wird - nach dem Entschluss Hitlers, die in seinem Macht- und Herrschaftsbereich lebenden jüdischen Menschen zu "liquidieren", von Himmler damit beauftragt, in Auschwitz die Voraussetzungen für eine solche massenweise Tötung zu schaffen. Insoweit wurde er unmittelbar dem RSHA unterstellt und empfing von dieser Dienststelle unmittelbar seine Befehle für die Tötung der zur Vernichtung nach Auschwitz deportierten jüdischen Menschen. Auch seine späteren Nachfolger trugen als Lagerkommandanten die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung dieser Aktionen gegenüber dem RSHA unmittelbar.
V. Die Lebensverhältnisse der Schutzhaftgefangenen
1. Unterbringung
Im Stammlager waren die Gefangenen - wie schon ausgeführt - in Steingebäuden untergebracht. Nach der Aufstockung der Gebäude wohnten im Parterre und im I. Stock eines jeden Wohngebäudes je eine unter einem Blockältesten zusammengefasste Gemeinschaft von Häftlingen, Block genannt, von denen der eine die Nummer des Steingebäudes ohne Zusatz, der andere die gleiche Nummer mit dem Zusatz des Buchstaben A trugen (z.B. Block 8 und 8 A, das waren zwei Häftlingsblocks, die in dem Steingebäude Nr.8 wohnten).
Die Unterkünfte der Gefangenen waren fast immer überbelegt. Im Stammlager waren die Blocks für etwa 400 Personen berechnet. Tatsächlich mussten aber häufig 700 bis 1000 und mehr Häftlinge darin unterkommen. Die vorhandenen 3stöckigen Betten reichten für diese Belegstärke nicht aus. Daher mussten meist zwei oder drei Häftlinge in einem Bett schlafen. In Birkenau waren die Unterbringungsverhältnisse noch wesentlich schlechter. Im Lager B I, das zuletzt - wie oben bereits ausgeführt - nur noch Frauenkonzentrationslager war, mussten die Gefangenen in den unverputzten Steinbaracken in düsteren, aus Stein gemauerten Boxen an Stelle von Betten und Holzpritschen schlafen. Auch hier waren die Baracken meist überbelegt. Die Frauen schliefen zu zweit, zu dritt oder manchmal auch zu viert in einer Schlafbox. Als Schlafunterlagen dienten Papiersäcke, die mit Holzwolle gestopft waren. Die Holzwolle knüllte sich im Laufe der Zeit zusammen. Sie war völlig verstaubt und verschmutzt, meist auch mit Kot, weil viele Frauen an ständigem Durchfall litten. Bettlaken fehlten fast ganz. Soweit sich Frauen welche organisiert hatten, waren sie grau vor Schmutz. Für jede Schlafbox wurde nur eine Decke ausgegeben, so dass sich mehrere Häftlingsfrauen mit einer einzigen Decke zudecken mussten.
Die fensterlosen Wehrmachtspferdestallbaracken im Lager B II bestanden nur aus dünnen Holzwänden, durch deren Ritzen in der kalten Jahreszeit Kälte und Wind ungehinderten Zugang zum Innern der Baracken hatten. Die Dächer der Baracken waren nicht wasserdicht. An vielen Stellen regnete es bei schlechtem Wetter durch. Die 3stöckigen Holzpritschen waren nur mit Stroh belegt, das verschmutzt und verstaubt oder durchnässt war. Manchmal fehlte das Stroh auch ganz. Dann schliefen die Gefangenen auf den blanken Brettern. Die Baracken in Birkenau hatten nur gestampfte Lehmfussböden. Bei trockenem Wetter wirbelte der Staub in Wolken von den Böden hoch. Bei Regenwetter bildeten sich auf ihm infolge der undichten Dächer Wasserlachen und Schlamm. In der Holzwolle und dem Stroh der Lagerstätten wimmelte es von Flöhen, Läusen und anderem Ungeziefer, das zu einer unerträglichen Plage der Gefangenen wurde. Ratten nagten an den Leichen, die täglich an den Baracken und in den Leichenkammern bis zur Verbrennung in den Krematorien hingelegt wurden. Nicht selten griffen sie auch kranke Häftlinge an.
Bei Regenwetter verwandelte sich das Lager Birkenau - vor allem das Zigeunerlager (B II e) - in einen Morast. Der zähe Schlamm klebte am Schuhwerk bzw. an den Holzpantinen der Gefangenen.
2. Sanitäre und hygienische Verhältnisse im Lager
Die sanitären und hygienischen Verhältnisse in Birkenau waren völlig unzureichend. In Birkenau und Umgebung gab es überhaupt kein Trinkwasser. Alle Brunnen waren von Kolibazillen verseucht. Vorhandene Wassertümpel waren voller Stechmücken. Das ganze Gebiet war für ein Lager mit einer grossen Anzahl von Menschen völlig ungeeignet. Durch den Bau eines Entwässerungsgrabens, des sogenannten Königsgrabens, bei dessen Bau viele Häftlinge starben, sollte eine gewisse Verbesserung erreicht werden. In den Baracken waren keine Waschräume und Toiletten - ausser in Block 11 des Lagerabschnittes B II d -. Im Frauenlager (B I) bestanden die Latrinen aus einem Graben mit einer Mauer. Am Ende des Grabens war ein Wasserrohr, aus dem nichttrinkbares Wasser floss. Es war die einzige Wasserquelle. Ein weiblicher Kapo musste sie bewachen.
In den einzelnen Abschnitten des Lagers B II waren die Latrinen in Holzbaracken. Sie bestanden aus 6 Reihen von Betonsockeln, die mit Löchern versehen waren. Die Latrinen reichten bei weitem nicht für die grosse Anzahl der in den einzelnen Lagerabschnitten untergebrachten Menschen aus, zumal viele infolge der schlechten und mangelhaften Ernährung an Durchfall litten. Nachts durften die Häftlinge die Baracken nicht verlassen. Sie konnten daher auch nicht die Latrinen aufsuchen. Ihre Notdurft mussten sie in einem in der Baracke bereitstehenden Kübel verrichten, der morgens geleert wurde. Zum Waschen hatte jeder Lagerabschnitt in Birkenau zwei Waschbaracken. Durch sie liefen drei Eisenrohre mit kleinen Löchern hindurch, aus denen das Wasser in Holztröge floss. In den Trögen mussten sich die Häftlinge waschen. Oft floss das Wasser nur spärlich. Seife hatten nur die bevorzugten Häftlinge oder diejenigen, die sich auf irgendeine Weise Seife besorgen konnten. Auch fehlte es weitgehend an Handtüchern. Viele Häftlinge wuschen sich daher nur selten oder überhaupt nicht.
3. Bekleidung
Jedem, der in das KL Auschwitz aufgenommen wurde, wurde seine persönliche Kleidung abgenommen. Er bekam dafür Häftlingskleidung (gestreifte Anzüge, Unterwäsche, Mütze und Holzschuhe). Oft passte die Kleidung nicht und war völlig, insbesondere im Winter, unzureichend. So hatten z.B. im FKL die meisten Frauen keine Strümpfe. Die Holzschuhe, in denen zu gehen für viele Häftlinge ungewohnt war, verursachten Blasen und eitrige Geschwüre an den Füssen und riefen Infektionen hervor. Viele Häftlinge mussten daher barfuss zur Arbeit gehen. Krankheiten und Tod waren die häufige Folge.
4. Ernährung
Die Verpflegung im Konzentrationslager Auschwitz war schlecht und unzureichend. Die Häftlinge erhielten nicht die ihnen offiziell zustehenden Nahrungsmengen, die bei völliger Ruhe oder geringer Arbeit evtl. zum Überleben ausgereicht hätten. Denn die mit der Verteilung der Verpflegung befassten SS-Angehörigen und Häftlinge zweigten von den geringen Häftlingsportionen noch gewisse Mengen für ihren eigenen Bedarf ab. Die Qualität der Lebensmittel, insbesondere des Fleisches, der Wurst und der von den Lagerküchen zubereiteten Suppen, war sehr schlecht. Das Vieh, das für das Lager angeliefert wurde, war alt und abgemagert. Die mindere Qualität der Suppen und die in ihr massenweise enthaltenen Bakterien verursachten bei vielen Häftlingen Durchfall. Die Gefangenen litten infolge der unzureichenden Ernährung unter ständigem quälenden Hunger. Sie waren in kurzer Zeit nach der Aufnahme in das Lager völlig abgemagert. Diese körperlich heruntergekommenen Häftlinge, bei denen der Körper den Fettvorrat verbraucht und auch grosse Teile der Muskeln aufgezehrt hatte, so dass sich die Haut nur noch über das Knochenskelett spannte, wurden in der Lagersprache "Muselmänner" genannt. Sie bewegten sich nur noch langsam wie Eidechsen bei Kälte. Sie verloren jedes Interesse an ihrer Umgebung und wurden ihrem eigenen Schicksal gegenüber gleichgültig und apathisch. Sie starben alsbald an Entkräftung.
Allerdings gab es auch Arbeitskommandos, bei denen die Häftlinge verbesserte Verpflegung bekamen (z.B. die in den landwirtschaftlichen Betrieben arbeiteten) oder mehr essen konnten (z.B. die in den Häftlingsküchen Beschäftigten).
Wer nicht in der Lage war, sich durch Beziehungen im Lager oder durch Verbindung zu Zivilpersonen ausserhalb des Lagers oder durch Lebensmittelpakete, die alle nichtjüdischen Häftlinge erhalten durften, zusätzlich Lebensmittel zu verschaffen, war in der Regel bereits nach 4 bis 6 Monaten zum "Muselmann" abgemagert und starb. Die unzureichende Ernährung im KL Auschwitz - vor allem in den Jahren 1942 und 1943 - führte dazu, dass die Häftlinge massenweise an Entkräftung oder an Erkrankungen, die die Folge der Unterernährung waren, starben, wenn sie nicht schon vorher auf andere Weise zu Tode gebracht worden waren. So lebten z.B. von 2000 Frauen (1000 jüdischen Slowakinnen und 1000 reichsdeutschen Frauen), die im Frühjahr 1942 in das KL Auschwitz aufgenommen worden waren, im März 1943 nur noch 260. Von 34 Frauen, die am 20.3.1943 mit der Zeugin Dr. Li. in das Lager B I in Birkenau eingeliefert worden waren, lebten nach einem Jahr nur noch 2, nämlich die Zeugin Dr. Li., die als Ärztin im Lager eingesetzt worden war und eine andere Frau, die die Funktion eines Kapos erhalten hatte. Die Zeugin Dr. Li. konnte nur deswegen überleben, weil sie laufend Lebensmittelpakete erhielt. Die andere Frau konnte sich als Kapo zusätzliche Nahrungsmittel beschaffen. Im Winter 1943/1944 gab es im FKL durchschnittlich täglich 350 Tote.
Im Stammlager schrieben im Jahre 1942 7 Häftlinge Tag und Nacht nur Todesmeldungen aus. Die hohe Sterblichkeit beunruhigte schliesslich die höheren Dienststellen. Immer wieder wurde vom WVHA darauf hingewiesen, dass zur Erhaltung von Arbeitskräften alles getan werden müsse. Da jedoch die allgemeinen Lagerverhältnisse und insbesondere die Verpflegung nicht verbessert wurden, die in Auschwitz tätigen SS-Angehörigen offenbar an einer Änderung der allgemeinen Situation auch nicht interessiert waren, trat keine Änderung ein. Erst nach der Dreiteilung des Lagerbereiches und der Ablösung des ersten Lagerkommandanten Höss durch den SS-Sturmbannführer Liebehenschel besserten sich die allgemeinen Verhältnisse allmählich. Die Sterblichkeit ging etwas zurück.
5. Die Arbeitsfron der Gefangenen
Trotz dieser unzureichenden Ernährung mussten die Häftlinge während des ganzen Tages neun bis zehn Stunden, ab 20.4.1942 sogar 11 Stunden hart arbeiten. Von dem genannten Datum an war die Arbeitszeit während des Sommers von 6 Uhr bis 11 Uhr am Vormittag und von 13 Uhr bis 19 Uhr am Nachmittag festgesetzt. Sonntags wurde in der Regel nicht gearbeitet. Allerdings bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Arbeitskommandos. Am schwersten waren die Arbeiten beim Bau der Lagerstrassen im Stammlager und in Birkenau, die mit einer Walze, die von Häftlingen gezogen wurde, befestigt wurden, ferner die Arbeiten in der Kiesgrube, beim Bau des bereits erwähnten Königsgrabens u.a. Bevorzugt waren Arbeiten bei den landwirtschaftlichen Kommandos, den Fischteichen, vor allem aber Arbeiten in der Küche (z.B. beim Kartoffelschälkommando), in der Nähstube (im FKL) und in den Werkstätten. Bei den Arbeitskommandos wurden die Häftlinge von Kapos und Vorarbeitern ständig angetrieben. Viele starben bei der Arbeit. Die Leichen wurden abends zum Appell mit in das Lager gebracht und beim Zählappell vor die angetretenen Blocks gelegt. Nicht selten kam es auch vor, dass Häftlinge bei der Arbeit von Kapos, Vorarbeitern oder SS-Angehörigen totgeschlagen wurden.
6. Krankheiten und Seuchen
Die mangelhafte Ernährung, die schlechten hygienischen und sanitären Verhältnisse, der Schmutz und das Ungeziefer, sowie die Überbelegung der Wohnblocks führte dazu, dass ständig eine grosse Anzahl von Häftlingen krank und der Häftlingskrankenbau überfüllt war. Alle denkbaren Infektionskrankheiten und Seuchen breiteten sich aus. Besonders verbreitet und gefürchtet waren Typhus, Ruhr und Cholera. Auch sie trugen zu dem Massensterben bei. Als im Jahre 1942 sogar SS-Angehörige von Typhus infiziert wurden und man der Typhusepidemie nicht mehr Herr werden konnte, wurden - worauf später noch näher eingegangen werden muss - mindestens 700 Typhuskranke, unter denen sich auch schon Genesende befanden, durch Gas getötet. Im übrigen entledigte man sich der kranken Häftlinge, indem man sie massenweise durch Phenol oder Gas töten liess. Auch hierauf wird bei der Erörterung der Straftaten der Angeklagten noch zurückzukommen sein.
7. Richtlinien für die Behandlung der Häftlinge
Im KL Auschwitz war es - wie in allen übrigen Konzentrationslagern - allen SS-Angehörigen untersagt, die Häftlinge zu misshandeln oder gar zu töten. Über dieses Verbot wurden sie immer wieder belehrt. Jeder im KL Auschwitz eingesetzte SS-Angehörige musste eine schriftliche ehrenwörtliche Verpflichtung unterschreiben, die zu seinen Personalakten genommen wurde und die folgenden Wortlaut hatte: "Über Leben und Tod eines Staatsfeindes entscheidet der Führer. Kein Nationalsozialist ist daher berechtigt, Hand an einen Staatsfeind zu legen oder ihn körperlich zu misshandeln. Bestraft wird jeder Häftling nur durch den Kommandanten." Die Häftlinge sollten streng und hart und unter Wahrung der erforderlichen Distanz - wie man sie gegenüber "Staatsfeinden" für selbstverständlich hielt - behandelt, jedoch nicht misshandelt werden. Bei Verstössen gegen die Lagerdisziplin oder bei sonstigen Vergehen sollten die betreffenden Häftlinge dem Lagerkommandanten auf dem Dienstweg (über den Schutzhaftlagerführer, der seine Stellungnahme abzugeben hatte) gemeldet werden, der dann über die zu verhängende Strafe zu entscheiden hatte. Als Strafen kamen unter anderem in Betracht: Einweisung in die Strafkompanie, Arrest und die Prügelstrafe. Für die Prügelstrafe war die Genehmigung des Amtsgruppenchefs der Amtsgruppe D (Glücks) erforderlich. Sie sollte im Beisein eines Arztes vollstreckt werden, der vor dem Vollzug der Strafe den Delinquenten auf seinen Gesundheitszustand untersuchen sollte. In der Regel wurden 25 Stockhiebe verhängt, wenn offiziell Genehmigung für die Prügelstrafe eingeholt worden war.
Bei der höheren Führung im WVHA (Amtsgruppenchef Glücks) galt es als selbstverständlich, dass ein SS-Unterführer, Kommandoführer oder Wachtposten einen Häftling weder schlagen noch stossen, ja nicht einmal berühren dürfe.
8. Die tatsächliche Behandlung der Gefangenen im KL Auschwitz durch die SS-Angehörigen und die Häftlingsfunktionäre
Die SS-Führer, SS-Unterführer und SS-Mannschaften im KL Auschwitz missachteten ständig - von Ausnahmen abgesehen - die Richtlinien für die Häftlingsbehandlung. Die Häftlinge wurden erniedrigt, schikaniert und misshandelt. Bei den geringsten "Vergehen" schlugen die SS-Männer auf die Häftlinge mit der Hand oder mit der Faust oder mit einem Stock ein oder traten sie ins Gesäss, in den Leib oder andere Körperteile. Das Menschenleben galt in Auschwitz nichts. Nicht selten wurden Häftlinge so lange misshandelt, bis sie starben. Viele Blockälteste und Kapos - jedoch nicht alle - standen den SS-Angehörigen in dieser Beziehung nicht nach. Sie übertrafen sie häufig noch an Grausamkeit und Brutalität. Von der SS aufgestachelt und angetrieben, waren sie bestrebt, sich auf diese Weise bei der SS in ein gutes Licht zu setzen, um ihre bevorzugten Posten zu behalten. Besonders gefährdet waren jüdische Häftlinge. Sie bildeten die unterste Stufe der Konzentrationslagergefangenen. Man sah sie nicht als Menschen, sondern als Schädlinge, Ungeziefer oder Bazillenträger an, die es zu vernichten galt. In noch stärkerem Masse als andere Häftlinge waren sie ständig den Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt. Ihr Leben war ständig bedroht. In der ersten Zeit wurden jüdische Häftlinge nach ihrer Aufnahme in das KL automatisch in die Strafkompanie eingewiesen, die sich bis zum Jahre 1942 im Block 11 im Stammlager befand und dann nach Birkenau in das Lager B I und schliesslich in den Lagerabschnitt B II d (Block 11) verlegt wurde. In der SK waren die Häftlinge, insbesondere die Juden, schwersten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Nur wenige überlebten.
Es kam auch vor, dass der Schutzhaftlagerführer SS-Hauptsturmführer Aumeier beim Ausrücken eines Arbeitskommandos den Kommandoführer oder Kapo zu sich rief und ihm befahl: "Am Samstag ist Dein Kommando judenrein!" Während der Arbeit stürzten sich dann die Kapos auf ein Zeichen des Kommandoführers auf die jüdischen Häftlinge, trieben sie mit Stöcken zum Laufschritt beim Arbeiten an, wobei sie ständig auf sie einschlugen, bis sie erschöpft zusammenbrachen. Wer dann noch lebte, wurde totgeschlagen oder erwürgt. Hierfür hatte man eine besondere Methode entwickelt, die in der Lagersprache "Krawatte legen" genannt wurde. Dem auf dem Boden liegenden Häftling wurde ein Schaufelstiel oder ein Stock auf den Hals gelegt. Dann stellte sich der Kapo oder ein hierzu befohlener Häftling auf die beiden Enden des Stieles oder Stockes und wippte so lange hin und her, bis der Häftling tot war.
Eine andere Methode, die Häftlinge zu töten, bestand darin, dass SS-Wachtposten einem Häftling die Mütze abnehmen und über die Postenkette, eine Linie, die an sich kein Häftling überschreiten durfte, warf. Lief dann der Häftling auf den Befehl des SS-Mannes oder des Kommandoführers hin, um seine Mütze zu holen, wurde er wegen Überschreitens der Postenkette "Auf der Flucht" erschossen. Diese Methode des sogenannten Mützenwerfens wendeten die SS-Posten besonders gern bei Neulingen an, die die Lagerverhältnisse und die Gebräuche und Methoden der SS noch nicht kannten. Ältere Häftlinge, die die Folgen dieses Mützenwerfens kannten, kamen dem Befehl, die Mütze wiederzuholen, nicht mehr nach. Zwar durfte kein Häftling in Auschwitz ohne Mütze sein. Da im Lager aber täglich viele Menschen starben, war es nicht schwer für einen Häftling, sich von einem Toten eine Mütze zu besorgen.
Eine beliebte Methode, Häftlinge zu quälen und zu schikanieren, war das sogenannte "Sportmachen". Die "Sportübungen" wurden von SS-Angehörigen oder Blockältesten (häufig auf Befehl der SS, aber auch eigenmächtig) den Häftlingen befohlen. Sie dienten dazu, ganze Gruppen von Häftlingen und einzelne Häftlinge für irgendwelche kleinen "Vergehen" zu bestrafen. Bei den "Sportübungen" mussten die Häftlinge nicht nur jedes vernünftige Mass überschreitende gymnastische Übungen machen, sondern sie mussten sich auf Befehl des Leiters des "Sports" in schnellem Tempo hinwerfen, wieder aufstehen, im Kreise herumrennen, auf dem Bauche kriechen, hüpfen usw., bis sie vor Erschöpfung die befohlenen Übungen nicht mehr mitmachen konnten. Praktisch waren die "Sportübungen" ein Strafexerzieren.
Häufig brachen erschöpfte und ausgehungerte Häftlinge infolge der übermässigen körperlichen Anstrengungen bewusstlos zusammen. Dann wurden sie noch von den SS-Männern und Blockältesten getreten. Schliesslich wurden sie von ihren Kameraden weggetragen.
VI. Die Disziplin der SS-Angehörigen in Auschwitz
So wenig sich die SS-Angehörigen im KL Auschwitz - von Ausnahmen abgesehen - um die Richtlinien über die Häftlingsbehandlung kümmerten, so wenig beachteten sie andere Vorschriften und Befehle. Allen war unter schwersten Strafen verboten, sich an Häftlingsgut zu vergreifen. Es gab aber kaum SS-Angehörige, die sich nicht am Geld, den Devisen, Wertgegenständen, an der Wäsche und Kleidung und anderen Dingen, die man den zur Vernichtung nach Auschwitz verbrachten Juden abgenommen hatte, bereicherten. Jede Gelegenheit, solche Dinge an sich zu bringen, wurde ausgenützt. Wer keine Gelegenheit hatte, sich selbst unmittelbar solche Sachen anzueignen, liess sich von Untergebenen, Kapos oder anderen Häftlingen die Dinge besorgen. SS-Angehörige und Gefangene, die in dem bereits erwähnten Effektenlager "Kanada" arbeiteten, brachten das Häftlingsgut an sich und trieben damit im Lager einen schwunghaften Handel. Von den SS-Führern, Unterführern und Männern erkauften sich die Häftlinge damit Vorteile, nicht selten das Leben von Kameraden. Kapos, die mit ihren Arbeitskommandos in den SS-Wirtschaftsbetrieben arbeiteten, mussten SS-Angehörige mit Möbeln und sonstigen Gebrauchsgegenständen versorgen. Auch hiermit erkauften sie sich Vergünstigungen. Im KL Auschwitz war alles käuflich. Alles hatte seinen Preis.
Die Korruption untergrub die Manneszucht und Disziplin. Die Autorität der SS-Führer und Unterführer ihren Untergebenen gegenüber war meist gering. Die Vorgesetzten konnten sich ihren Untergebenen gegenüber nicht durchsetzen, weil diese von ihren Verfehlungen und ihrer Bestechlichkeit wussten. Fast jeder hatte den anderen in der Hand.
Alkoholexzesse waren häufig. Nicht selten verrichteten SS-Angehörige aller Dienstgrade in betrunkenem Zustand ihren Dienst, ohne dass Vorgesetzte einschritten. Mit Kapos, Blockältesten oder anderen
bevorzugten Häftlingen hielten sie Trinkgelage ab, ohne sich um die Vorschriften zu kümmern, die solche Kontakte untersagten. Manche liessen sich auch mit Häftlingsfrauen, auch Jüdinnen und Zigeunerinnen, in intimen Verkehr ein, was ebenfalls unter schwerster Strafe verboten war.
Auch sonst hielten SS-Männer nicht die befohlene Distanz zu den Häftlingsfrauen. Disziplinlosigkeiten, Ungehorsam, schlechtes Benehmen in der Öffentlichkeit, insbesondere Frauen gegenüber, mussten immer wieder in Standort- und Kommandanturbefehlen und sonstigen Befehlen gerügt werden, ohne dass eine Besserung eintrat. Auch gerichtliche Verfahren, die von der SS-Gerichtsbarkeit gegen eine grosse Anzahl von SS-Angehörigen, auch Führer, wegen Bereicherung an Häftlingsgut, Veruntreuung, Diebstählen usw. durchgeführt wurden und in der Mehrzahl mit schweren Strafen für die Betroffenen endeten, änderten an der allgemeinen Korruption und Disziplinlosigkeit in Auschwitz nichts.
VII. Das KL Auschwitz als Vernichtungslager
1. Das KL Auschwitz als Hinrichtungsstätte für Polen
Das KL Auschwitz diente nicht nur der Ausschaltung und Verwahrung von sogenannten Staatsfeinden und von massenweise in Polen verhafteter vermeintlicher oder wirklicher Widerstandskämpfer und Angehöriger von Untergrundorganisationen, sondern auch als Exekutionsstätte für Polen, die zum Zwecke der "Liquidierung" in das Lager eingeliefert wurden. Hierzu kam es im Zuge der allgemeinen nationalsozialistischen Polenpolitik, über die in diesem Zusammenhang ein kurzer Überblick gegeben werden soll:
Zu einem untrennbaren Bestandteil nationalsozialistischer Programmatik gehörte die Gewinnung deutschen Lebensraumes im Osten. Hitler hatte bereits vor der Machtergreifung in seinem Buch "Mein Kampf" zum Ausdruck gebracht, dass er die Eroberung neuen Lebensraumes im Osten als lebensnotwendig für das deutsche Volk ansah. Allerdings richtete sich sein Blick damals in erster Linie auf die fruchtbaren Gebiete in der Ukraine. Auch nach der Machtergreifung zielten seine diesbezüglichen - zunächst noch verschwommenen - Pläne nicht unbedingt gegen das polnische Volk und den polnischen Staat. Im Jahre 1934 schloss er sogar noch mit Polen einen Nichtangriffspakt ab, vor dessen Staatschef Marschall Pilsudski er eine gewisse Hochachtung hatte. Sowjetrussland war für ihn der ideologische Feind Nr.1, mit dem eine kriegerische Auseinandersetzung in absehbarer Zeit unvermeidlich erschien. Er glaubte daher, im Kampf mit Russland, eventuell mit polnischer Unterstützung, den Lebensraum für das deutsche Volk gewinnen zu müssen. Mit Polen bestand noch bis zum Frühjahr 1939 weitgehend aussenpolitisches Einvernehmen. Erst als sich die polnische Regierung im Jahre 1939 Hitlers dynamisch-erpresserischer Diplomatie und Politik in der Korridor- und Danziger Frage im Bunde mit England widersetzte, änderte sich Hitlers Einstellung zu Polen grundlegend. Nun richtete sich sein Blick, wenn er an die Ausdehnung des deutschen Lebensraumes dachte, auf die Gebiete in West- und Mittelpolen. Er entschloss sich, durch einen überraschenden militärischen Überfall diese Gebiete zu erobern. Um sich hierfür freie Hand im Osten zu verschaffen, trat er in Verhandlungen zu der Sowjetunion ein, die ihren Abschluss in dem Pakt mit Stalin am 23.8.1939 fanden. Dieser deutsch-sowjetische Grenz- und Freundschaftsvertrag bedeutete die Aufteilung Polens in eine deutsche und eine sowjetische Interessenzone. West- und Mittelpolen boten sich Hitler nun seinen Plänen einer deutschen Raumerweiterung und völkischen Expansion nach Osten dar. Ihm ging es bei seinen Plänen aber nicht nur um die Ausschaltung der polnischen Staats- und Militärmacht und die Annexion von Territorium, sondern um einen völkisch biologischen Kampf zwischen der germanischen "Herrenrasse" und einer "minderwertigen" slawischen Nation, deren lebendige Kraft es auszuschalten galt. Daher war seine Politik gegenüber Polen, deren Grundsätze und Ziele er unter anderem in seinen Instruktionen an die Oberbefehlshaber der Wehrmacht am 14. und 22.8.1939, in seiner Rede vom 20.9.1939 in Danzig, in der Rede am 6.10.1939 vor dem Reichstag, in einer Besprechung Ende September 1939 mit Gauleiter Forster, Himmler, Heydrich u.a., sowie in einer Besprechung am 17.10.1939 mit Himmler, Keitel, Rudolf Hess, Martin Bormann u.a. zum Ausdruck brachte und in einer Besprechung mit dem Generalgouverneur des Generalgouvernements und anderen SS-Führern am 2.10.1940 bestätigte, gekennzeichnet durch einen unter Missachtung aller sittlichen, moralischen und rechtlichen Grundsätze geführten harten und rücksichtslosen Kampf gegen das polnische Volkstum, die Ausschaltung und Vernichtung der polnischen Führungsschicht und die Unterdrückung und Ausbeutung der übrigen polnischen Bevölkerung. Nur beispielhaft seien einige Äusserungen Hitlers bei der Besprechung am 17.10.1939, die die Grundzüge seiner radikalen Politik gegenüber dem polnischen Volk erkennen lassen, angeführt:
Hitler erklärte unter anderem, man müsse verhindern, dass die polnische Intelligenz sich als Führerschicht aufmache, es gelte einen harten Volkstumskampf zu führen, der keine gesetzlichen Bindungen gestatte. Die in Polen anzuwendenden Methoden würden mit den geläufigen Massstäben der Reichsverwaltung unvereinbar sein. Das ausserhalb der Reichsgrenzen zu bildende Generalgouvernement solle es ermöglichen, das alte und neue Reichsgebiet zu säubern von Juden, Polaken und Gesindel. In dem Abschiebungsgebiet solle nur ein niederer Lebensstandard bleiben. Dort sollten nur Arbeitskräfte geschöpft werden.
Hauptträger des von Hitler bewusst gewollten Kampfes gegen das polnische Volk war nach dem Einmarsch der deutschen Truppen und der Ausschaltung der polnischen Streitkräfte der Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei und die ihm unterstellten SS- und Polizeikräfte (Sicherheitspolizei, SD und Ordnungspolizei) sowie die NS-Gauleiter und sonstige Parteifunktionäre.
Aus SD-Führern, Abordnungen der Gestapo, der Kriminal- und Ordnungspolizei wurden schon vor Beginn des Polenfeldzuges fünf Einsatzgruppen unter der Tarnbezeichnung "Unternehmen Tannenberg" gebildet. Sie rückten mit den deutschen Armeen, denen sie unterstellt wurden, nach Polen ein. Später kam eine sechste Gruppe hinzu. Der 14. Armee, die über das ostoberschlesische Industriegebiet nach Galizien vordrang, wurde ausserdem eine besondere "Einsatzgruppe z.b.V." zugeteilt. In einem internen Runderlass an die verschiedenen Dienststellen der SS und Polizei vom 13.9.1939 umschrieb Heydrich den Auftrag der Einsatzgruppen nur allgemein: Sie hätten im besetzten Gebiet die Aufgaben der Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente rückwärts der fechtenden Truppe. Tatsächlich erhielten aber die Führer der mit den Truppen nach Polen einmarschierenden Einsatzgruppen in geheimen Befehlen den Auftrag, bestimmte Gruppen der polnischen Führungsschicht festzunehmen und zu "liquidieren". Allerdings lassen sich solche Befehle dokumentarisch nicht belegen, weil bei diesen Aufträgen besonderer Wert auf Vertraulichkeit und Geheimhaltung gelegt wurde und die Befehle oft nur mündlich überliefert wurden. Sie lassen sich aber aus Aufzeichnungen des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, des SS-Gruppenführers Heydrich, vom 2.7.1940 erschliessen. In diesen Aufzeichnungen, die für Himmler bestimmt waren und durch Spannungen zwischen Wehrmacht und Sipo im besetzten Frankreich veranlasst waren, kam Heydrich auf die früheren Einsätze der Sipo bei der Besetzung Österreichs, des Sudetenlandes, Böhmens und Mährens und auch Polens zurück. Im Bezug auf den polnischen Einsatz führte er unter anderem aus, dass hier eine genaue Information der Wehrmacht nicht bestanden habe, weil die Weisungen für den polizeilichen Einsatz "ausserordentlich radikal" gewesen seien und zum Beispiel "Liquidierungsbefehle" für zahlreiche polnische Führungskreise, der in die Tausende gegangen sei, einbegriffen habe.
Aus einem Aktenvermerk des Chefs der militärischen Abwehr Admiral Canaris "über die Besprechung im Führerzug", die Canaris nach einer Unterredung mit dem Chef des OKW Generaloberst Keitel niederschreiben liess, ergibt sich ein Hinweis auf einen Befehl zur systematischen Erfassung und Tötung polnischer Führungskreise. In dem Aktenvermerk heisst es unter anderem:
"Ich machte Generaloberst Keitel darauf aufmerksam, dass ich davon Kenntnis habe, dass umfangreiche Füsilierungen in Polen geplant seien und dass insbesondere der Adel und die Geistlichkeit ausgerottet werden sollten. Für diese Methoden wird die Welt schliesslich doch auch die Wehrmacht verantwortlich machen .... Generaloberst Keitel erwiderte darauf, dass diese Sache bereits vom Führer entschieden sei, der dem Oberbefehlshaber des Heeres klar gemacht habe, dass, wenn die Wehrmacht hiermit nichts zu tun haben wolle, sie es auch hinnehmen müsse, dass SS und Gestapo neben ihr in Erscheinung träte ...."
Vor allem aber sprechen die tatsächlichen Aktionen der Einsatzgruppen im September/Oktober 1939 und spätere Aktionen für solche Befehle.
Der Einsatz der genannten Gruppen erstreckte sich nicht nur auf die üblichen staatspolizeilichen Fahndungen nach ganz bestimmten Personen. Sie gingen vielmehr pauschal und willkürlich gegen ganze Gruppen des Polen- und Judentums vor. Nur einige Fälle seien beispielhaft angeführt:
Im Armeebereich des AOK 14 verursachten Massenerschiessungen von Juden durch die Einsatzgruppen des SS-Oberführers Woyrsch Unruhe bei der Wehrmacht, worüber der 1c des AOK 14 einem Vertreter des Amtes Abwehr/OKW berichtete. Ferner liquidierte der aus Danziger SS-Leuten gebildete "Wachsturmbann Eimann" der mit Billigung Himmlers in den Kreisen Preussisch Stargard, Berent, u.a. eingesetzt wurde, zahlreiche Angehörige der polnischen Intelligenz an Ort und Stelle. Andere wurden verhaftet und in Lager verschleppt. In Westpreussen und im westlichen Teil Posens (ab 1.1.1940 Reichsgau Wartheland) war der Hauptschauplatz der Fahndung nach der polnischen Oberschicht. Von dem Klerus der Diözese Kulm Pelplin zum Beispiel wurde 2/3 verhaftet, der Rest floh. 214 der verhafteten Priester, vor allem das gesamte Domkapitel, wurden in den Monaten Oktober/November 1939 exekutiert. Polen, die dem polnischen Westmarkverein und anderen nationalen Verbänden angehörten, wurden automatisch als deutschfeindlich angesehen und "liquidiert".
Auch nach der Einverleibung der westlichen Gebiete Polens am 26.10.1939 in das deutsche Reich und der Gründung des Generalgouvernements am 1.1.1940, wodurch die Militärverwaltung beendet wurde und auf zivile Behörden überging, hörten die Verfolgungen der polnischen Führungsschicht und der sog. politisch unzuverlässigen Elemente nicht auf. Die Verhaftungen und Erschiessungen sowie Deportationen von Polen gingen weiter. Himmler setzte in den neuen Reichsgauen "Höhere SS- und Polizeiführer" ein, die ihm unmittelbar unterstanden und die allen in ihren Gebieten befindlichen SS- und Polizeieinheiten und Dienststellen Weisungen und Befehle erteilen konnten. Ihnen unterstanden die Inspekteure der Sicherheitspolizei unmittelbar. Aus den nach den Kampfhandlungen stationär gewordenen Einsatzgruppen bzw. Einsatzkommandos gingen die Leiter der Staatspolizeistellen und Staatspolizeistellen hervor, die nach dem Runderlass Himmlers vom 7.11.1939 bezgl. der Organisation der Gestapo in den Ostgebieten "politische Referenten der Reichsstatthalter und der Regierungspräsidenten" wurden.
Nach Aufhebung der Militärverwaltung hatten diese Dienststellen für die weiteren Verfolgungsmassnahmen freie Hand.
In welchem Umfang weiter Erschiessungsaktionen durchgeführt wurden, ist z.B. aus einem Bericht des Befehlshabers des Wehrkreiskommandos Posen, General Petzel, vom 31.11.1939 an den Chef des Ersatzheeres ersichtlich. Petzel berichtet u.a., dass SS-Formationen mit volkspolitischen Sonderaufträgen in alle möglichen Gebiete der Verwaltung eingriffen und damit den Aufbau im Gau Posen störten. Fast in allen grösseren Orten fänden öffentliche Erschiessungen statt, die Auswahl der zu erschiessenden Polen sei dabei oft unverständlich und die Art und Weise der Exekutionen vielfach unwürdig. In den Städten würden wahllos grosse Blocks geräumt und die Bewohner nachts auf LKWs verladen und evakuiert.
Das gleiche Thema behandelte der OB Ost General Blaskowitz in einer Denkschrift an Hitler, die er ihm durch das OKH zuleiten liess. Er brachte darin seine Besorgnis wegen illegaler Erschiessungen und Festnahmen von Polen zum Ausdruck und verwies auf die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahren für die Disziplin der Truppe. Örtliche Absprache mit SD und Gestapo seien ohne Erfolg, weil diese sich auf Weisungen Himmlers beriefen. Er bat um Wiederherstellung gesetzmässiger Zustände, vor allem, dass Exekutionen nach rechtmässig gefällten Urteilen durchgeführt würden. Blaskowitz hatte jedoch bei Hitler keinen Erfolg. Er wurde im Mai 1940 abgelöst.
Kommandeure der Wehrmacht beschwerten sich ebenfalls über die verfahrenslosen Erschiessungen. Ihre Beschwerden wurden in Form einer Vortragsnotiz von den Stabsoffizieren des Oberost für Besprechungen bei dem Oberbefehlshaber des Heeres zusammengefasst. Es heisst darin u.a.:
"Es ist abwegig, einige Zehntausende Juden und Polen, so wie es augenblicklich geschieht, abzuschlachten. Damit wird angesichts der Masse der Bevölkerung weder die polnische Staatsidee totgeschlagen noch die Juden beseitigt. Im Gegenteil, die Art und Weise des Abschlachtens bringt grossen Schaden mit sich. ..... Was die ausländischen Sender bisher gebracht haben, ist nur ein winziger Bruchteil von dem, was in Wirklichkeit geschehen ist. ..... Wenn Amtspersonen der SS und Polizei Gewalttaten und Brutalität verlangen und sie in der Öffentlichkeit belobigen, dann regiert in kürzester Zeit nur noch der Gewalttätige ...."
Diese Vorstellungen und Beschwerden der Wehrmachtsstellen, zu denen auch private Briefe aus volksdeutschen Kreisen mit ähnlichen Beschwerden, auf die im einzelnen nicht eingegangen werden soll, kamen, änderten zwar an der grundsätzlichen Einstellung der SS-Führung nichts, sie führten aber dazu, dass ab Frühjahr und Sommer 1940 willkürliche Erschiessungen durch Spezialkommandos und Exekutionen aufgrund sog. pauschaler Standgerichtsurteile der SS- und Polizeistandgerichte in der Öffentlichkeit eingestellt wurden.
Sie wurden nun von der SS und Polizei in die neu im Osten eingerichteten Konzentrationslager verlegt, wo sie abgeschirmt von der Öffentlichkeit im geheimen stattfinden konnten. Auch Auschwitz diente zur "Liquidierung" von Polen. Es wurde Exekutionsstätte für Polen, die von Polizeiorganen festgenommen und ohne Verfahren nur aufgrund eines Exekutionsbefehls des RSHA oder aufgrund eines sog. Polizeistandgerichtsverfahrens und -standgerichtsurteils zur Tötung nach Auschwitz eingeliefert worden waren.
In der ersten Zeit fanden solche Erschiessungen in der sog. Kiesgrube in der Nähe des Stammlagers Auschwitz ausserhalb des Stacheldrahtes statt. Sie wurden noch mit einer gewissen Feierlichkeit durchgeführt. Ein Peloton, meist aus Freiwilligen des Wachsturmbannes gebildet, marschierte auf. Die Delinquenten wurden in Gruppen zum Erschiessen in der Kiesgrube vor einem Kugelfang aufgestellt. Vor der Erschiessung wurden ihnen Exekutionsbefehle oder Standgerichtsurteile vorgelesen. Dann gab der Führer des Erschiessungskommandos, in der Regel ein SS-Führer, den Feuerbefehl. Später wurden diese Exekutionen in den Hof zwischen Block 10 und 11 verlegt. Auch hier wurden zunächst die Exekutionen noch durch ein Peloton unter Führung eines SS-Führers durchgeführt. Den Delinquenten wurden die Exekutionsbefehle oder Standgerichtsurteile vor der Erschiessung vorgelesen. Sie wurden vor der bereits erwähnten "Schwarzen Wand" mit dem Gesicht zu dem Erschiessungskommando aufgestellt und dann auf Befehl des SS-Führers erschossen. Schon bald aber erschien dieses Verfahren zu umständlich. Von einem bestimmten Zeitpunkt ab, der sich nicht mehr genau feststellen liess, wurden die Erschiessungen nur noch durch Genickschüsse an der schwarzen Wand ohne Verlesung der Exekutionsbefehle oder Standgerichtsurteile durch den Rapportführer oder andere SS-Angehörige durchgeführt. In welchem Umfang polnische Staatsangehörige von ausserhalb zur "Liquidierung" in das Lager verbracht und dort erschossen worden sind, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte im einzelnen nicht geklärt werden, welche Polizeidienststellen Polen eingeliefert haben.
Von besonderer Bedeutung für das KL Auschwitz wurden die Standgerichtsverhandlungen der Gestapoleitstelle in Kattowitz. Das "Polizeistandgericht" in Kattowitz tagte in regelmässigen Abständen im KL Auschwitz, meist in einem Zimmer des Blockes 11. Vorsitzender des Gerichtes war der Leiter der Stapoleitstelle in Kattowitz, SS-Obersturmbannführer und Oberregierungsrat Dr. Mildner, später - ab Herbst 1943 - der Kommandeur der Sipo und des SD in Kattowitz, der Zeuge Dr. T. Als Beisitzer dieses Gerichtes fungierten ein Beamter der Kriminalpolizei und ein Beamter der Sicherheitspolizei. Verhandelt wurde gegen Zivilpersonen, die von der Gestapo in Kattowitz wegen angeblicher Widerstands-, Untergrund- und Partisanentätigkeit oder Abhörens feindlicher Sender, wegen Unterhaltungen über diese Nachrichten, wegen Kurierdiensten, wegen Schleichhandels oder anderer Vergehen festgenommen worden waren.
Meist wurde gegen grössere Gruppen verhandelt. Die Zivilisten wurden entweder zur Verhandlung aus den Polizeigefängnissen in Kattowitz oder dem Gerichtsgefängnis Myslowitz nach Auschwitz in das Lager gebracht, oder sie waren schon vorher, wenn die Polizeigefängnisse überfüllt waren, in das Lager gebracht und im ersten Stock des Blockes 11 als sogenannte "Polizeihäftlinge" untergebracht worden. In der Lagerstärke erschienen sie nicht. Zur Verhandlung, die in der Schreibstube des Blockes 11 stattfand, wurden die Polizeihäftlinge von einer Liste, die die Gruppe der Gestapo und des SD aus Kattowitz mitgebracht hatte, aufgerufen und vor dem Vernehmungszimmer aufgestellt. Dann wurden sie einzeln in den Verhandlungsraum hineingeführt. Die "Verhandlung" unter dem SS-Obersturmbannführer Dr. Mildner dauerte gegen die einzelnen Personen jeweils nur eine Minute oder weniger. Innerhalb von ein bis zwei Stunden wurden 100 bis 150, manchmal auch 200 Personen abgeurteilt. Von ganz geringen Ausnahmen abgesehen, lauteten die Urteile stets auf Todesstrafe. Die "Urteile" mussten von dem Gauleiter Bracht, der gleichzeitig Oberpräsident der Provinz Oberschlesien war, formell bestätigt werden. Häufig hatte er die Bestätigungen schon vor Verkündung der Urteile blanko erteilt.
Unmittelbar nach den Verhandlungen des Polizeigerichts wurden die zum Tode verurteilten Personen durch Genickschüsse an der schwarzen Wand anfänglich auch in einem Raum des kleinen (alten) Krematoriums durch Angehörige der SS aus dem Lager getötet. Bei den Erschiessungen waren die Mitglieder des Polizeistandgerichts aus Kattowitz in der Regel nicht mehr anwesend. Sie fuhren meist unmittelbar nach der Verhandlung weg.
Das Polizeistandgericht verhandelte bei seinen Sitzungen im KL Auschwitz auch gegen Schutzhäftlinge, die schon einige Zeit im Lager einsassen und glaubten, mit dem Leben davongekommen zu sein. Ein Angehöriger der Stapoleitstelle in Kattowitz brachte zu den Standgerichtsverhandlungen in Auschwitz häufig Listen von im Lager einsitzenden Schutzhäftlingen mit. Sie standen im Verdacht, mit den abzuurteilenden Zivilpersonen in Verbindung gestanden zu haben. Zu den Verhandlungen wurden sie dann von ihren Arbeitskommandos weggeholt und - mit den übrigen zivilen Angeklagten - zum Tode verurteilt und erschossen.
Die Anzahl der auf diese Weise von dem Polizeistandgericht zum Tode verurteilten und danach hingerichteten Personen konnte nicht festgestellt werden.
Ob im KL Auschwitz, insbesondere an der schwarzen Wand zwischen Block 10 und 11, auch Todesurteile von Sondergerichten der deutschen Justiz, die alsbald nach Ablösung der Militärverwaltung in den dem deutschen Reich eingegliederten polnischen Gebieten aufgebaut wurde, vollstreckt worden sind, konnte nicht geklärt werden. Es ist zwar unwahrscheinlich, konnte aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Das KL Auschwitz als Exekutionsstätte für polnische Geiseln
Als es nach Abschluss der militärischen Kämpfe im September 1939 zur Bildung vereinzelter polnischer Widerstands- und Partisanengruppen kam, ordneten die Militärbefehlshaber Ende September 1939 an, dass in jedem Ort, in dem deutsche Soldaten stationiert waren, eine bestimmte Anzahl von Geiseln aus der polnischen Bevölkerung festzusetzen und täglich auszuwechseln sei. Bei Angriffen auf deutsche Soldaten und auf Volksdeutsche sollten diese Geiseln in einem bestimmten Verhältnis erschossen werden. Die Erschiessungsbefehle durften allerdings nur von den höheren Truppenkommandeuren (vom Divisionskommandeur aufwärts) erteilt werden.
Die Kommandos der Sicherheitspolizei und der SD beanspruchten von Anfang an eine eigene Befugnis zur Geiselfestsetzung. Sie machten davon unter Hinweis auf die notwendige Abschreckung einen weit extensiveren und viel weniger geregelten Gebrauch als die Wehrmacht. Dieses System der Geiselfestsetzung behielten die Polizeikommandos für die späteren Zeiten bei. Allerdings wurden Geiselerschiessungen ab Frühjahr und Frühsommer 1940 ebenso wie die Exekutionen von Angehörigen der Führungsschicht und sogenannten Staatsfeinden auf öffentlichen Plätzen und in den lokalen Gefängnissen allmählich eingestellt. Die Geiseln wurden in Konzentrationslager eingeliefert und dort bei Angriffen oder Aktionen von polnischen Widerstands- und Partisanengruppen erschossen.
Auch in das KL Auschwitz wurden solche Geiseln eingeliefert. Sie sassen oft längere Zeit im Lager und gingen, wie die anderen Häftlinge, auf Arbeitskommandos. Oft wussten sie selbst nicht, dass sie Geiseln waren. Auch der Lagerführung war dies nicht immer bekannt. Eines Tages kam plötzlich der Befehl des RSHA oder des Befehlshabers der Sipo, dass bestimmte Häftlinge als Geiseln zu erschiessen seien. Die Betreffenden wurden dann von ihren Arbeitskommandos geholt und in den Arrest eingeliefert. Von dort wurden sie dann zur Exekution geführt. In der ersten Zeit erfolgten diese - ebenso wie die oben bereits geschilderten Exekutionen - an der Kiesgrube durch ein Exekutionskommando. Später wurden die Geiseln an der schwarzen Wand durch Genickschüsse getötet. Konkrete Fälle von Geiselerschiessungen konnten nicht festgestellt werden, d.h. Namen von auf diese Weise Hingerichteten und Namen von SS-Angehörigen, die solche Geiselerschiessungen durchgeführt haben.
Ausser den Geiseln wurden auch andere polnische Staatsangehörige, die bereits als Schutzhaftgefangene im Lager einsassen, "liquidiert". Wiederholt kamen plötzlich Exekutionsbefehle vom RSHA - offenbar weil man inzwischen irgendwelche weiteren Feststellungen getroffen hatte - für bestimmte Schutzhäftlinge. Diese wurden dann ebenfalls von ihren Arbeitskommandos weggeholt und an der schwarzen Wand durch Genickschuss getötet.
Die politische Abteilung konnte ferner Anträge auf Exekution bestimmter Schutzhaftgefangener beim RSHA stellen. Dies geschah z.B. in Fällen missglückter Fluchtversuche nichtdeutscher Schutzhaftgefangener, bei dem Verdacht von Widerstands- oder Untergrundtätigkeit und anderer Vergehen im Sinne der SS. Das RSHA genehmigte dann meist fernschriftlich die Exekution der betreffenden Schutzhaftgefangenen. Auch sie wurden durch Genickschuss an der schwarzen Wand getötet. Darüber hinaus wurden viele Schutzhaftgefangene auch ohne Exekutionsbefehle des RSHA und ohne Standgerichtsurteile eigenmächtig von der politischen Abteilung und der Schutzhaftlagerführung getötet. Dies geschah vor allem dann, wenn der Arrestbunker im Block 11 überfüllt war. Die Einzelheiten über solche eigenmächtigen Tötungen nach sogenannten Bunkerentleerungen werden noch im Zusammenhang mit den Straftaten des Angeklagten Boger im einzelnen zu schildern sein.
3. Das KL Auschwitz als Exekutionsstätte für russische Kriegsgefangene
Als Hitler im Sommer 1940 einsah, dass er England nicht zur Anerkennung seiner politischen und militärischen Eroberungen in Europa zwingen könne und ein militärischer Sieg über England wegen seiner Insellage nicht möglich erschien, fasste er den Entschluss, die Sowjetunion zu überfallen, um sich für die Weiterführung des Kampfes gegen England die nötigen Rohstoffquellen zu erschliessen und sich durch die Vernichtung des Bolschewismus, den er als den ideologischen Feind Nr.1 ansah, den Rücken für die Auseinandersetzung mit England freizukämpfen. Mit dieser "Konsolidierung Europas", d.h., der Neuordnung des Kontinents im Geiste nationalsozialistischer Ideologie, wollte Hitler England zunächst indirekt treffen.
Für Hitler bedeutete der geplante Krieg gegen die Sowjetunion nicht nur einen Kampf mit Waffen, sondern es war für ihn eine Auseinandersetzung zweier Weltanschauungen, die nach seiner Meinung nur mit äusserster Härte, Brutalität und Gewalt geführt werden könne. So wie er vor dem polnischen Feldzug und nach der Zerschlagung des polnischen Staates zu einem harten und brutalen Volkstumskampf gegen das polnische Volk, der nicht nach Recht und Unrecht frage, aufgerufen hatte, so forderte er vor Beginn des Russlandfeldzuges einen rücksichtslosen Kampf gegen den Bolschewismus und die "jüdisch-bolschewistische Intelligenz" ohne Rücksicht auf Recht und Unrecht.
In einer fast zweieinhalbstündigen Ansprache vor den Generälen aller Wehrmachtteile am 30.3.1941 bezeichnete Hitler unter anderem den Bolschewismus als soziales Verbrechertum, der eine ungeheuere Gefahr für die Zukunft darstelle. Der Kampf gegen ihn sei ein Vernichtungskampf. Man müsse von dem Standpunkt des soldatischen Kameradentums abrücken, da der Kommunist weder vorher noch nachher Kamerad sei. Vor allem müssten die bolschewistischen Kommissare und die kommunistische Intelligenz als Träger der bolschewistischen Idee vernichtet werden. Das aber sei nicht eine Frage der Kriegsgerichte. Die Führer der Truppen müssten vielmehr wissen, worum es gehe. Sie hätten sich mit den Mitteln zu verteidigen, mit denen sie angegriffen würden. Kommissare und GPU-Leute seien Verbrecher und als solche zu behandeln.
Diese Einstellung Hitlers fand ihren Niederschlag in dem berüchtigten sogenannten Kommissarbefehl des OKW vom 6.6.1941, der "Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare" enthielt. In ihnen heisst es u.a., die Truppe müsse sich bewusst sein, dass in diesem Kampfe (gegen den Bolschewismus) Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme gegenüber diesen Elementen (politischen Kommissaren aller Art) falsch sei. Sie seien eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete. Die Urheber barbarischer asiatischer Kampfmethoden seien die politischen Kommissare. Gegen sie müsse daher sofort und ohne weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden. Sie seien deshalb, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich mit der Waffe zu erledigen.
Im übrigen unterschieden die Richtlinien zwischen Truppenkommissaren und anderen politischen Kommissaren. Während die Truppenkommissare (politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppen) im Operationsgebiet sofort, d.h. noch auf dem Gefechtsfeld abgesondert und nach durchgeführter Absonderung "erledigt" werden sollten (Ziff.I/2 der Richtlinien) unterschied das OKW bei allen anderen politischen Kommissaren zwischen solchen, die sich gegen die Truppe wenden würden - diese sollten ohne Einschaltung der Kriegsgerichte, deren Zuständigkeit für Straftaten feindlicher Zivilpersonen durch Erlass des Führers vom 13.5.1941 aufgehoben worden war, beseitigt werden - und denen, die sich keiner feindlichen Handlung schuldig gemacht hätten oder einer solchen verdächtig seien. Diese sollten zunächst unbehelligt bleiben.
Im rückwärtigen Heeresgebiet sollten die Kommissare, die wegen zweifelhaften Verhaltens ergriffen würden, an die Einsatzgruppen bzw. Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei abgegeben werden.
Der Oberbefehlshaber des Heeres, Generalfeldmarschall von Brauchitsch, erläuterte den OKW-Erlass am 8.6.1941 hinsichtlich der politischen Kommissare noch dahingehend, dass ein Vorgehen gegen diese zur Voraussetzung habe, dass der Betreffende eine besondere erkennbare Handlung oder Haltung gegen die deutsche Wehrmacht gezeigt habe. Bezüglich der Tötung der Truppenkommissare ordnete der OB des Heeres an: "Die Erledigung der politischen Kommissare bei der Truppe hat nach ihrer Absonderung ausserhalb der eigentlichen Kampfzone und unauffällig auf Befehl eines Offiziers zu erfolgen." Der General z.b.V. beim Oberbefehlshaber des Heeres, General Müller, interpretierte die Richtlinien des OKW am 11.6.1941 in Warschau vor einer Reihe von Generalstabsoffizieren u.a. wie folgt:
"In dem kommenden Einsatz müssten Rechtsempfinden unter allen Umständen hinter Kriegsnotwendigkeit zurücktreten. Es sei daher erforderlich, "zum alten Kriegsbrauch zurückzukehren!" Einer von beiden Feinden müsse auf der Strecke bleiben. Die Träger der feindlichen Einstellung dürften nicht konserviert, sondern müssten erledigt werden ...."
Inwieweit der Kommissarbefehl des OKW bei der Truppe befolgt und wie er in der Praxis gehandhabt worden ist, ist hier nicht zu untersuchen. Jedenfalls gelang es einer grossen Zahl von politischen Kommissaren - auch Truppenkommissaren - mit anderen russischen Kriegsgefangenen in die Kriegsgefangenenlager zu kommen. Um diese und auch andere "verdächtige Kriegsgefangene und Zivilpersonen" herauszufinden, wurden durch den Chef der Sipo und des SD im Einvernehmen mit dem OKW, Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD, die der Reichsführer SS zur Verfügung stellte, in Stärke von einem SS-Führer und vier bis sechs SS-Männern in die Kriegsgefangenenlager abgestellt. Ihre Aufgaben wurden von Heydrich, dem Chef der Sipo und des SD, in einem Einsatzbefehl Nr.8 und den in diesem Befehl beigefügten "Richtlinien für die Aussonderung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen des Ostfeldzugs in den Kriegsgefangenenlagern im besetzten Gebiet, im Operationsgebiet, im Generalgouvernement und im Reichsgebiet" umrissen. Als Absicht stellte Heydrich heraus: Die Wehrmacht müsse sich umgehend von allen denjenigen Elementen unter den Kriegsgefangenen befreien, die als bolschewistische Triebkräfte anzusehen seien. Die besondere Lage des Ostfeldzuges verlange besondere Massnahmen, die frei von bürokratischen und verwaltungsmässigen Einflüssen verantwortungsfreudig durchgeführt werden müssten.
Politisch handele es sich darum, das deutsche Volk vor den bolschewistischen Hetzern zu beschützen und das besetzte Gebiet alsbald in die Hand zu nehmen.
Um das gesteckte Ziel zu erreichen, befahl Heydrich ein ganz bestimmtes Aussonderungsverfahren. Als erstes sollten die Lagerorgane die Kriegsgefangenen grob einteilen in Zivilpersonen, Soldaten, sowie nach Volkstumsgruppen innerhalb der Zivilpersonen und Soldaten. Danach sollten die Einsatzkommandos der Sipo und des SD aus den Zivilisten und Soldaten
1. politisch untragbare Elemente
2. Personen, die besonders vertrauenswürdig erschienen und für den Einsatz und Wiederaufbau der besetzten Gebiete verwendungsfähig seien,
aussondern.
Über die Weiterbehandlung der als "verdächtig" angesehenen Kriegsgefangenen hatte nach den Weisungen des Chefs der Sicherheitspolizei das Einsatzkommando selbständig zu entscheiden. Jede Woche hatte der Leiter des Einsatzkommandos durch Fernschreiben oder Schnellbrief an das RSHA einen Kurzbericht zu senden, der unter anderem die Zahl der endgültig als verdächtig anzusehenden Personen und die namentliche Benennung von Funktionären der Komintern, massgebende Funktionäre der Partei, Volkskommissare, politische Kommissare und leitende Persönlichkeiten zu enthalten hatte. Aufgrund dieser Tätigkeitsberichte wurden sodann vom RSHA die zu treffenden weiteren Massnahmen mitgeteilt.
In den Richtlinien hiess es weiter, dass Exekutionen nicht im Lager oder in der unmittelbaren Umgebung durchgeführt werden dürften. Über die durchgeführten Sonderbehandlungen (Exekutionen) hatten die Kommandos Listen zu führen. Hinsichtlich der durchzuführenden Exekutionen hatten sich die Leiter der Exekutionskommandos mit den Leitern der örtlich nächstgelegenen Stapoleitstelle bzw. den Kommandeuren der Sicherheitspolizei und des SD in Verbindung zu setzen. In einem Einsatzbefehl Nr.9 vom 21.7.1941 ordnete SS-Obergruppenführer Müller in Vertretung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD u.a. an, dass die Exekutionen (der als endgültig verdächtig ausgesonderten Personen) nicht öffentlich sein dürften und unauffällig im nächstgelegenen Konzentrationslager durchgeführt werden müssten.
Auch im Konzentrationslager Auschwitz wurden aufgrund dieses Befehls die durch die Einsatzkommandos der Sipo und des SD aus Kriegsgefangenenlagern ausgesonderten politischen Kommissare und andere als verdächtig angesehene Kriegsgefangene "liquidiert". Die Gefangenen wurden, wenn sie in das Lager eingeliefert worden waren, nicht von der Aufnahmeabteilung der politischen Abteilung erfasst und auch nicht in die Lagerstärke aufgenommen. Sie brachten ihre Erkennungsmarken und Karteikarten mit. Nach den Exekutionen wurden die Erkennungsmarken in der Mitte durchgebrochen. Auf den Karteikarten wurde lediglich vermerkt: "liquidiert gemäss OKW-Befehl". Die Erschiessungen der Kriegsgefangenen erfolgten entweder im Vorraum des kleinen alten Krematoriums oder an der schwarzen Wand zwischen Block 10 und 11 durch Genickschüsse. Ein Teil der Kriegsgefangenen wurde auch im Block 11 und im kleinen Krematorium durch Gas getötet. Vereinzelt wurden politische Kommissare auch durch Phenolinjektionen umgebracht. Auf die Vergasung im Block 11, die Erschiessungen der Kriegsgefangenen und eine Tötung durch Phenol eines politischen Kommissars wird noch später zurückzukommen sein.
Ausser zur "Liquidierung" von diesen aus Kriegsgefangenenlagern ausgesonderten sogenannten politisch "untragbaren Elementen" und verdächtigen Personen diente das Konzentrationslager Auschwitz auch selbst als Kriegsgefangenenlager für russische Kriegsgefangene. Im Herbst 1941 wurden ca. 10-12000 Kriegsgefangene in das Lager eingeliefert. Sie waren in einem sehr schlechten körperlichen Zustande, sollten aber für Arbeiten eingesetzt werden. Auch diese Kriegsgefangenen wurden im Lager auf ihre politische Zuverlässigkeit überprüft. Politisch Verdächtige wurden von den übrigen Gefangenen abgesondert und in einem besonderen isolierten Block untergebracht. Tagsüber durften sie den Block nicht verlassen. Ihre Häftlingsnummer bekam den Zusatz "Au". Durch wen ihre Überprüfung erfolgt ist, wurde im einzelnen nicht aufgeklärt. Wahrscheinlich erfolgte sie ebenfalls durch ein besonderes Einsatzkommando der Stapoleitstelle Kattowitz. Die als endgültig verdächtig und politisch untragbar angesehenen Kriegsgefangenen wurden meist nachts exekutiert. SS-Angehörige kamen nachts überraschend in den isolierten Block und riefen die Nummern verschiedener Kriegsgefangener auf. Sie nahmen sie mit und erschossen sie später an der schwarzen Wand. Wieviel russische Kriegsgefangene aufgrund des OKW-Befehls und der auf ihm beruhenden Weisungen und Richtlinien des Chefs der Sipo und des SD im Konzentrationslager Auschwitz erschossen worden sind, bzw. durch Gas oder anderweitig getötet wurden, konnte nicht geklärt werden.
4. Das Konzentrationslager Auschwitz als Vernichtungsstätte kranker und entkräfteter Lagerinsassen
Im KL Auschwitz wurden in grossem Umfang auch im Lager befindliche kranke Häftlinge, insbesondere Juden, die man als arbeitsunfähig ansah, getötet.
a. Im HKB wurden fast täglich von den Häftlingen, die sich krank gemeldet hatten und dem Lagerarzt nach einer Untersuchung durch einen Häftlingsarzt vorgestellt wurden (sogenannter Arztvorsteller) diejenigen ausgesondert, die der Lagerarzt als arbeitsunfähig ansah. Anschliessend wurden sie durch Phenolinjektionen getötet. Die Anzahl der auf diese Weise getöteten Häftlinge konnte nicht festgestellt werden. Es waren auf jeden Fall mehrere Tausend. Nähere Einzelheiten über das Aussonderungsverfahren und die Art der Tötung werden noch im Zusammenhang mit den Straftaten der SDGs Klehr, Scherpe, Hantl) zu erörtern sein.
b. Der Lagerarzt ging ferner von Zeit zu Zeit in Begleitung eines SDG durch die Krankensäle des HKB, um neben der Überprüfung der Ordnung und Sauberkeit festzustellen, ob der HKB überfüllt sei. War dies der Fall, dann sonderte er eine Reihe von Häftlingen aus, die anschliessend ebenfalls durch Phenolinjektionen getötet wurden. Besonders gefährdet waren die Häftlinge, die schon längere Zeit krank im HKB lagen. Die Anzahl der durch diese sogenannten kleinen Selektionen ausgesuchten und anschliessend durch Phenol getöteten Häftlinge konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch auf diese kleinen Selektionen wird noch zurückzukommen sein.
c. Ausser diesen kleinen Selektionen fanden in gewissen Zeitabständen sogenannte grosse Selektionen im HKB statt. Bei diesen grossen Selektionen mussten alle kranken Häftlinge, die im HKB lagen, dem Lagerarzt nackt vorgeführt werden. Durch einen Blick entschied dann der Lagerarzt, ob ein Kranker weiter im HKB bleiben könne oder ob er zu töten sei. Häufig wurden bei solchen grossen Selektionen 200 bis 300 Häftlinge zur Tötung bestimmt. Ihre Fieberkurven wurden auf die Schreibstube gebracht, wo eine Liste mit den Nummern der für den Tod bestimmten Häftlinge erstellt wurde. Ein oder zwei Tage später wurden die ausgesuchten Häftlinge dann aufgerufen, auf LKWs verladen und in die Gaskammern gebracht, wo sie durch Zyklon B getötet wurden. Die Anzahl der auf diese Weise getöteten Häftlinge konnte ebenfalls nicht mehr festgestellt werden.
d. Schliesslich fanden von Zeit zu Zeit sogenannte Lagerselektionen statt. Hierbei wurden die Lagerinsassen - mit Ausnahme der Funktionshäftlinge und anderer Häftlinge, die für besondere Tätigkeiten gebraucht wurden - auf ihre Arbeitstauglichkeit gemustert. Solche sogenannte Lagerselektionen fanden sowohl im Stammlager als auch in den verschiedenen Lagerabschnitten des Lagers in Birkenau statt. Die Häftlinge mussten bei diesen Selektionen nackt antreten. Ihre Arbeitstauglichkeit wurde von den SS-Lagerärzten mit einem Blick geprüft. Wer nicht mehr arbeitsfähig erschien - dazu gehörten vor allem die sogenannten Muselmänner -, wurde von den anderen Häftlingen abgesondert und in einen bestimmten Block von anderen Häftlingen isoliert untergebracht. Nach wenigen Tagen wurden dann die ausgesonderten Menschen mit LKWs zu den Gaskammern gebracht und dort durch Gas getötet. Als Todesursache wurde auf den Todesurkunden aller auf diese Weise getöteten Häftlinge natürliche Todesursachen angegeben (z.B. Herzschwäche).
Ob und inwieweit diese Ausmusterungen aufgrund von Befehlen des RSHA oder des WVHA erfolgt sind, konnte nicht geklärt werden. Wahrscheinlich beruhen sie auf der bereits erwähnten Aktion, die unter dem Geheimzeichen 14 f 13 in den Konzentrationslagern lief. Das Schwurgericht ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die SS-Ärzte von höheren Dienststellen (wahrscheinlich dem Amt D III im WVHA) die allgemeine Anweisung erhalten haben, kranke und völlig entkräftete Häftlinge, mit deren Arbeitseinsatz nicht mehr zu rechnen sei, auszumustern und auf unauffällige Weise töten zu lassen. Ausser durch die Ärzte wurden solche Ausmusterungen aber auch durch SS-Führer, Unterführer und die SDGs zum Teil ohne Befehl eigenmächtig durchgeführt. Auf konkrete Einzelfälle wird noch im Zusammenhang mit den Erörterungen der Straftaten der Angeklagten zurückzukommen sein.
5. Das KL Auschwitz als Massenvernichtungsanstalt für die Tötung jüdischer Menschen
Das KL Auschwitz diente schliesslich im Rahmen der sogenannten "Endlösung der Judenfrage" als Instrument zur Vernichtung von unzähligen jüdischen Menschen, die nur zum Zweck der Tötung nach Auschwitz verbracht wurden.
Den Hintergrund für diese Massentötungen bildete die radikale antisemitische Politik des NS-Staates, die ebenfalls ein untrennbarer Bestandteil nationalsozialistischer Programmatik war und schliesslich, sich von Stufe zu Stufe steigernd, in der physischen Vernichtung der Juden endete.
Ausgangspunkt für die gesamte Judenpolitik des NS-Staates war das Parteiprogramm der NSDAP vom 24.2.1920, in dessen Punkt 4 es hiess:
"Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist ohne Rücksicht auf die Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein."
Punkt 5 des Parteiprogrammes lautete: "Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muss unter Fremdengesetzgebung stehen."
Schon vor der sogenannten Machtergreifung am 30.1.1933 rief Hitler in vielen Parteireden zum leidenschaftlichen Kampf gegen das "Weltjudentum" auf. Seine Partei (die NSDAP) und ihre Gliederungen (SA, SS usw.) hetzten systematisch gegen jüdische Bürger. Gelegentlich kam es auch schon vor der Machtergreifung zu Ausschreitungen gegen Juden.
Nach der Übernahme der Macht wurde der Kampf der nationalsozialistischen Partei gegen die Juden Teil der offiziellen Regierungspolitik in Deutschland. Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Einzelmassnahmen dienten der Entrechtung, Diskriminierung und Verfolgung der jüdischen Bürger. Eine systematische Hetze sollte Hass und Abscheu gegen die Juden in jedem nichtjüdischen Deutschen hervorrufen. Hier sollen die zahlreichen Gesetze, Verordnungen und Einzelmassnahmen, durch die die deutschen Juden aus dem staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ausgeschaltet, von sämtlichen Ehrenämtern ausgeschlossen und aus freien Berufen verdrängt und insgesamt in beschämender Weise entwürdigt, entrechtet und diskriminiert werden sollten und wurden, im einzelnen nicht aufgezählt werden. Sie sind historisch und im grossen und ganzen allgemein bekannt. Erwähnt seien nur die sogenannten Nürnberger Gesetze aus dem Jahre 1935 (das sog. Blutschutzgesetz und das Reichsbürgergesetz), die einen gewissen Höhepunkt der gesetzlichen Massnahmen zur Entrechtung und Diffamierung der jüdischen deutschen Mitbürger bildeten. Das Blutschutzgesetz (RGBl. 1935 I, 1146) verbot die Eheschliessung zwischen Juden und "Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes", sowie den ausserehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und diesen Personengruppen. Juden durften keine weiblichen Angestellten "deutschen oder artverwandten Blutes" unter 45 Jahren in ihrem Haushalt beschäftigen.
Das Reichsbürgergesetz führte neben der Staatsangehörigkeit die sogenannte Reichsbürgerschaft ein, die durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben werden sollte (wozu es allerdings niemals gekommen ist). Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" werden. Nur Reichsbürger sollten in den Genuss der vollen politischen Rechte nach Massgabe des Gesetzes kommen.
Eine weitere Diffamierung bedeutete u.a. die Einführung des Kennkartenzwanges für jüdische Bürger durch die Bekanntmachung vom 23.7.1938 und die durch die VO vom 17.8.1938 erlassenen Vorschriften, dass männliche Juden ab 1.1.1939 ihrem nichtjüdischen Vornamen den Vornamen "Israel" und weibliche Juden den Vornamen "Sara" beizufügen hatten.
Verschärft wurde die Judenverfolgung in Deutschland, nachdem der Juden Herschel Grünspan den deutschen Legationssekretär vom Rath in Paris erschossen hatte. In der Nacht vom 8. zum 9.11.1938 kam es zu der bekannten sogenannten "Reichskristallnacht", in der im deutschen Reichsgebiet Synagogen in Brand gesteckt, über 7000 jüdische Geschäfte zerstört und viele jüdische Menschen verletzt, getötet oder verhaftet wurden. Gegen diesen von Dienststellen der Partei und ihrer Gliederungen organisierten Terror schritten die zuständigen Polizeibehörden auf höhere Weisung nicht ein. Den Juden in Deutschland wurde zusätzlich noch die Zahlung einer "Busse" von zunächst 1 Milliarde später 1 1/4 Milliarde Reichsmark auferlegt. Ca. 30000 wohlhabende jüdische Bürger wurden in Konzentrationslager eingewiesen, später allerdings zum grössten Teil wieder entlassen, wenn sie sich zur Auswanderung bereit erklärten.
Nach Beginn des zweiten Weltkrieges wurden die Juden dadurch diskriminiert, dass sie ihre Rundfunkgeräte abliefern mussten, dass man sie zur Kündigung ihrer Fernsprechanschlüsse zwang und dass sie keine Kleiderkarten erhielten und schliesslich, dass man Ausgehverbote gegen sie erliess.
Der erwähnten Gesetze, Verordnungen und administrativen Massnahmen gegen die Juden sowie die Gewalttaten gegen sie zielten zunächst daraufhin, die deutschen Juden möglichst rasch zur Auswanderung zu bringen und damit den "deutschen Volkskörper" von dieser - nach Auffassung der NS-Machthaber - "minderwertigen Rasse" zu reinigen. Nach Ausbruch des Krieges am 1.9.1939 fielen weitgehend die Voraussetzungen für eine Auswanderung bzw. Austreibung der deutschen Juden weg, wenn auch der Weg über neutrale Staaten zunächst noch offenblieb. Man strebte daher bald eine radikalere Lösung des Judenproblems an. Erste Anzeichen einer solchen radikalen Lösung für den Fall eines bewaffneten Konfliktes hatte es schon vor dem Kriege gegeben. So hatte Göring schon in einer Konferenz vom 12.11.1938, bei der Heydrich noch ein grosses Auswanderungsprogramm für die Juden entworfen hatte, erklärt: "Wenn das deutsche Reich in irgendeiner absehbaren Zeit in aussenpolitischen Konflikt kommt, so ist es selbstverständlich, dass auch wir in Deutschland in allererster Linie daran denken werden, eine grosse Abrechnung an den Juden zu vollziehen."
Hitler hatte am 30.1.1939 anlässlich der Feier des Tages der sogenannten Machtübernahme vor dem Reichstag unter anderem erklärt:
"Und eines möchte ich an diesem vielleicht nicht nur für uns Deutsche denkwürdigen Tag nun aussprechen: Ich bin in meinem Leben sehr oft Prophet gewesen und wurde meistens ausgelacht. In der Zeit meines Kampfes um die Macht war es in erster Linie das jüdische Volk, das nur mit Gelächter meine Prophezeiungen hinnahm, ich würde einmal in Deutschland die Führung des Staates und damit des ganzen Volkes übernehmen und dann unter vielen anderen auch das jüdische Problem zur Lösung bringen. Ich glaube, dass dieses damalige schallende Gelächter dem Judentum in Deutschland unterdes wohl schon in der Kehle erstickt ist. Ich will heute wieder ein Prophet sein: Wenn es dem internationalen Finanzjudentum innerhalb und ausserhalb Europas gelingen sollte, die Völker noch einmal in einen Weltkrieg zu stürzen, dann wird das Ergebnis nicht die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums sein, sondern die Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa."
Spätestens im Jahre 1941 entschloss sich Hitler zu der in der erwähnten Rede angedeuteten Lösung, nämlich, die in seinem Machtbereich lebenden europäischen Juden auszurotten. Mit der Verwirklichung dieses Planes, den er "die Endlösung der Judenfrage" nannte, beauftragte er Himmler, seinen getreuen Gefolgsmann, der mit der ihm unterstellten Polizei und SS die Gewähr einer genauen Durchführung des Planes bot. Allerdings ist ein schriftlicher Befehl Hitlers über die "Endlösung der Judenfrage" nicht bekannt. Der genaue Zeitpunkt, wann Hitler die physische Vernichtung der Juden befohlen hat, lässt sich nicht mehr genau bestimmen. Hitler muss sie schon vor Ausbruch des Krieges mit Russland mündlich angeordnet haben. Denn die vor Beginn des Russlandfeldzuges entsprechend der Einteilung der Heeresgruppen gebildeten Einsatzgruppen aus Sipo und SD hatten den Auftrag die sogenannten potentiellen Gegner zu vernichten, also zu töten, wobei man sich darüber im klaren war, dass dazu in erster Linie - ausser den politischen Kommissaren - die im rückwärtigen Heeresgebiet anzutreffenden Juden gehörten. Den Führern der Einsatzgruppen, die in Einsatzkommandos und Sonderkommandos gegliedert waren, wurde im Mai 1941 unter strengster Geheimhaltung mündlich befohlen, die Juden zu erschiessen. Nach Einmarsch der deutschen Truppen in das Gebiet der Sowjetunion begannen auch bald im rückwärtigen Heeresgebiet in grossem Umfang Massenerschiessungen von Juden durch die Einsatzkommandos. Schliesslich stellte man diesen Kommandos auch Gaswagen zur Verfügung, in denen die Juden durch Gas getötet wurden. Alle Juden konnten jedoch in dieser ersten Phase der Massentötung nicht beseitigt werden. Die Überlebenden wurden in grosse Ghettos konzentriert und durch einen gelben Judenstern auf Brust und Rücken gekennzeichnet. Bald folgte eine zweite Phase von Massentötungen und eine allmähliche Räumung der Ghettos.
Inzwischen hatten im Reichsgebiet seit Herbst 1941 grosse als "Umsiedlungsaktion" getarnte Deportationen von Juden zu den Ghettos in Lodz, Warschau, Kowno, Minsk, Riga usw. begonnen. Ziel dieser Deportationen war die schliessliche Vernichtung der deportierten Menschen durch Arbeit oder in dafür einzurichtenden Vernichtungslagern oder Vernichtungsanstalten. Hier soll nicht im einzelnen die organisatorische Durchführung der gesamten Aktion im Rahmen der sogenannten "Endlösung der Judenfrage", die verschiedenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aufgezeigt werden. Es war nicht Aufgabe des Schwurgerichts, dies im einzelnen aufzuklären und aufzuzeigen. Erwähnt sei nur, dass Göring durch Erlass vom 31.7.1941 Heydrich aufforderte, ihm alsbald die sachlichen und materiellen Voraussetzungen zur angestrebten "Endlösung der Judenfrage" vorzulegen. Auch das spricht dafür, dass Hitler schon vor diesem Zeitpunkt den Befehl für die physische Vernichtung der Juden gegeben hat.
In diesem Erlass heisst es u.a.:
"In Ergänzung der Ihnen bereits mit Erlass vom 24.1.1939 übertragenen Aufgabe, die Judenfrage in Form der Auswanderung oder Evakuierung einer den Zeitverhältnissen entsprechend möglichst günstigen Lösung zuzuführen, beauftrage ich Sie hiermit, alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen für eine Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa.
Sofern hierbei die Zuständigkeiten anderer Zentralinstanzen berührt werden, sind diese zu beteiligen.
Ich beauftrage Sie weiter, mir in Bälde einen Gesamtentwurf über die organisatorischen, sachlichen und materiellen Vorausmassnahmen zur Durchführung der angestrebten Endlösung der Judenfrage vorzulegen."
Heydrich berief unter Bezugnahme auf diesen Erlass eine Konferenz am 20.1.1942 im Gebäude der Interpol am grossen Wannsee ein, zu der die zuständigen Behörden zu einer "Staatssekretärbesprechung" geladen wurden.
Die Konferenz (Wannsee-Konferenz genannt) wird allgemein als die organisatorische Grundlage für die sogenannte "Endlösung der Judenfrage" bezeichnet. An ihr nahmen hohe Vertreter der Parteikanzlei, der Reichskanzlei, des Amtes Frank, die Staatssekretäre der einzelnen Ministerien, insbesondere aber Angehörige des RSHA teil. Heydrich, der den Vorsitz führte, betonte zunächst, dass die Federführung bei der Bearbeitung "der Endlösung der Judenfrage" ohne Rücksicht auf geographische Grenzen zentral beim Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei liege. Dann erklärte er u.a., dass die Juden nach ihrer Evakuierung nach dem Osten einem harten Arbeitseinsatz zugeführt werden müssten, wobei zweifellos ein grosser Teil durch natürliche Auslese ausfallen werde. Schliesslich erklärte er: "Der allfällig endlich verbleibende Restbestand wird, da es sich bei diesem zweifellos um den widerstandsfähigsten Teil handelt, entsprechend behandelt werden müssen, da dieser, eine natürliche Auslese darstellend, bei Freilassung als Keimzelle eines neuen jüdischen Aufbaues anzusprechen ist (siehe die Erfahrung der Geschichte)."
Was mit den Arbeitsunfähigen geschehen solle, wurde in dem Protokoll über diese Konferenz nicht festgehalten. Hier ist auf die Worte "wird entsprechend behandelt werden müssen" hinzuweisen, weil bei den späteren schriftlichen Befehlen, sonstigen Berichten und Schriftstücken, die in Zusammenhang mit der massenweisen Vernichtung der Juden standen, niemals ausdrücklich von einer Tötung die Rede ist. Die Tötungen wurden vielmehr stets mit Worten umschrieben wie "Sonderbehandlung", "Evakuierung", "Judenumsiedlung" und ähnlichen Ausdrücken. Alle Aktionen wurden unter Einhaltung strengster Geheimhaltungsvorschriften durchgeführt. Niemand, der nicht unmittelbar damit befasst war, durfte etwas davon erfahren.
Auf den weiteren Inhalt der Beratungen während der Wannsee-Konferenz soll hier nicht näher eingegangen werden. Das Ergebnis der Konferenz zeigte sich bald: Die bereits begonnenen Deportationen wurden in verstärktem Umfang fortgesetzt. In allen vom deutschen Reich besetzten Ländern Europas wurden Juden zusammengetrieben, in Eisenbahnzüge gepfercht, zum grossen Teil in Güterwaggons, und in Lager nach dem Osten deportiert, wo sie zum grössten Teil getötet wurden. Die in den Ghettos im Osten konzentrierten Juden wurden nach und nach ebenfalls in Vernichtungslager abtransportiert und zum grössten Teil getötet.
Die Zentrale für die Aktion war das RSHA unter Heydrich, später Kaltenbrunner. Im RSHA war das Amt IV unter SS-Obergruppenführer Müller für die Judendeportationen zuständig. Es bediente sich bei der Durchführung der Aktionen er ihm unterstellten Polizei- und SS-Dienststellen. Im Amt IV war Leiter des Referates IV B 4 (Judenangelegenheiten), das später in IV A 4 umbenannt wurde, SS-Obersturmbannführer Eichmann.
Auch das Konzentrationslager Auschwitz wurde als Vernichtungslager für die "Endlösung der Judenfrage" ausersehen. Höss, der erste Lagerkommandant von Auschwitz, erhielt - wie oben schon erwähnt - im Sommer 1941 vom RFSS den Befehl, im KL Auschwitz, die Voraussetzungen für die Massentötungen von Juden zu schaffen. Dabei wurde ihm strengstes Stillschweigen auch Vorgesetzten gegenüber befohlen. Von Eichmann wurde Höss näher in die beabsichtigten Vernichtungsaktionen eingeweiht. Mit ihm besprach er, wie die Tötung der Juden im Lager Auschwitz durchzuführen sei. Beide kamen überein, dass als Tötungsmittel nur Gas in Frage käme, da die Tötung der zu erwartenden Menschenmassen auf andere Weise nicht ausführbar erschien. Bei einer Besichtigung des Geländes stiessen sie auf ein Bauerngehöft in der Nordwestecke des späteren Bauabschnittes B III. Da es durch Wald und Hecken gegen Einsicht geschützt war, hielten sie er für geeignet, um darin - nach entsprechenden Umbauten und der Installierung der erforderlichen technischen Einrichtungen - gleichzeitig mehrere hundert Menschen durch Gas zu töten. Der Umbau des Gehöftes für den vorgesehenen Zweck wurde alsbald in Angriff genommen.
Wann genau die ersten Judentransporte im Rahmen der sogenannten "Endlösung der Judenfrage" in Auschwitz angekommen sind, liess sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Im damaligen Sprachgebrauch wurden diese Transporte RSHA-Transporte genannt. Die deportierten Juden, die mit diesen Transporten ankamen, nannte man RSHA-Juden. Anfangs - ab Oktober 1941 - wurden vereinzelt kleinere Gruppen von Juden, die im Rahmen des Vernichtungsprogramms Hitlers in Auschwitz getötet werden sollten, in LKWs gebracht. Sie wurden im kleinen (alten) Krematorium teils durch Genickschüsse getötet, teils durch Gas umgebracht. Hierauf wird noch bei der Erörterung der Straftaten des Angeklagten St. zurückzukommen sein. Ab Anfang 1942 kamen grössere RSHA-Transporte aus Ostoberschlesien an, denen dann fast ununterbrochen bis Herbst 1944 eine nicht mehr festzustellende Zahl von Transporten aus allen besetzten Ländern Europas folgte.
Grössere Transporte, die mit Ausnahme der Anfangszeit die Regel wurden, kamen in Eisenbahnzügen an. Die Züge wurden auf einem Anschlussgleis, das man vor der Hauptstrecke Kattowitz - Auschwitz - Krakau auf das freie Feld in die Nähe des Stammlagers geführt hatte, geleitet. Dort liess man die Menschen auf eine eigens für diesen Zweck gebaute 500 m lange Holzrampe, die im Jahre 1943 durch eine Betonrampe ersetzt wurde, aussteigen.
Ursprünglich sollten nach dem Befehl Himmlers alle mit sogenannten RSHA-Transporten angekommenen Menschen getötet werden. Dies geschah auch bei den ersten Transporten aus Ostoberschlesien. Bald aber erging ein weiterer Befehl, dass alle arbeitsfähigen Juden, Männer und Frauen, aus den Transporten auszusuchen und im Lager für Rüstungszwecke einzusetzen seien. In der Folgezeit wurden dann jeweils aus den RSHA-Transporten zwischen 10 und 15%, in seltenen Ausnahmefällen auch mehr, jedoch nie über 25% arbeitsfähiger Männer und Frauen aus den Transporten ausgesucht, die dann in das Lager aufgenommen wurden. Alle anderen jüdischen Menschen wurden durch Gas getötet. Bevor der Umbau des Bauernhauses vollendet war, erfolgten die Tötungen durch Gas im kleinen Krematorium. Ab Sommer 1942 diente das inzwischen in eine Gaskammer umgebaute Bauernhaus als Vernichtungsstätte. Da seine Kapazität zur Tötung der immer dichter werdenden Transporte nicht ausreichte, wurde noch ein weiteres Bauernhaus in der Nähe des ersten zu einer Gaskammer umgebaut und zusätzlich als Vernichtungsstätte benutzt. Beide Gaskammern wurden auch Bunker I und II genannt. Die Leichen der getöteten Menschen wurden zunächst in grossen Gruben begraben, später in langen Gräbern verbrannt.
Da bald vorauszusehen war, dass die Kapazität der beiden Gaskammern für die Tötung der noch zu erwartenden Judentransporte nicht ausreichen werde, wurde der Bau von zwei grossen und zwei etwas kleineren Krematorien mit dazugehörigen Gaskammern in Angriff genommen. Wie oben schon ausgeführt, wurden die grösseren Krematorien (Krematorium I und Krematorium II), die westlich vom Lagerabschnitt B I und B II lagen, im Frühjahr 1943 in Betrieb genommen. Die beiden kleineren Krematorien (Krematorium III und Krematorium IV) wurden ebenfalls im Jahre 1943 vollendet und in Betrieb genommen.
Der Bunker I wurde später bei Beginn des Aufbaues des Lagerabschnitts B III abgerissen, der Bunker II, der nach der Inbetriebnahme der vier neu erbauten Krematorien auch später noch zur Tötung von Menschen benutzt wurde, wenn die Kapazität der vier Krematorien nicht ausreichte oder eine der vier neu gebauten Gaskammern aus irgendeinem Grund ausfiel, wurde nun als Bunker V bezeichnet.
Ab Frühjahr 1944 wurden die Transporte auf die - oben bereits erwähnte - Rampe in Birkenau geleitet, von wo die Menschen unmittelbar nach der Ausmusterung der Arbeitsfähigen in die neu erbauten Gaskammern geführt wurden.
Eine genaue Darstellung über die Empfangnahme, Einteilung und Vernichtung eines RSHA-Transportes, die Ausmusterung der Arbeitsfähigen, die auch als "Selektion" bezeichnet wird, wobei nicht sicher feststeht, ob dieser Ausdruck bereits damals gebraucht worden ist oder man ihn erst später eingeführt hat, wird im Zusammenhang mit der Erörterung der Straftaten des Angeklagten Mulka gegeben werden.
Die Anzahl der getöteten jüdischen Menschen, die mit sogenannten RSHA-Transporten nach Auschwitz deportiert worden sind, konnte auch nicht annähernd festgestellt werden, da sichere Beweisunterlagen fehlen.
Allein im Jahre 1944, als in grossem Umfang ungarische Juden nach Auschwitz deportiert und mit Ausnahme der als arbeitsfähig Ausgemusterten getötet worden sind, wurden in den Monaten zwischen Mai und Oktober mehr als eine halbe Million jüdischer Menschen getötet.
Zwischenstück:
Beweismittel und Beweisgrundlagen für die im ersten und zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen
1. Die Feststellungen über die Einrichtung und Entwicklung von Konzentrationslagern im NS-Staat beruhen auf den ausführlichen und sachkundigen Gutachten der Sachverständigen Dr. Broszat über "die Entwicklung der nationalsozialistischen Konzentrationslager", Dr. Buchheim über "SS und Polizei im NS-Staat" und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen aus der damaligen Zeit, die in Gesetz- und Verordnungsblättern veröffentlicht worden sind. Das Gericht hat sich den beiden überzeugenden und fundierten Sachverständigengutachten angeschlossen.
2. Die Feststellungen im zweiten Abschnitt hat das Gericht getroffen auf Grund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Aussagen der Zeugen bzw. der Zeuginnen Dr. F., Fr., Bö., Erich K., Dow K., H., Hu., Kr., Ko., Ka., Kl., Kag., La., Lei., Dr. Li., Dr. M., de Ma., Dr. Mo., Mi., O., P., Pi., R., Po., Scha., So., Dr. T., W., Wa., Wö., Dr. C., Dr. D., Helmut Ba., Dr. Wo. und weiterer Zeugen, die noch bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Erörterung der Straftaten der einzelnen Angeklagten anzuführen sein werden, den Skizzen vom Stammlager und vom Lager Birkenau, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in der hier fraglichen Zeit von den Angeklagten bestätigt worden ist, den Gutachten der Sachverständigen Dr. Broszat über "die Entwicklung der nationalsozialistischen Konzentrationslager", Dr. Buchheim über "SS und Polizei im NS-Staat", Dr. Krausnick über "Judenpolitik und Judenverfolgung 1933 bis 1945", Dr. Broszat über "Nationalsozialistische Polenpolitik", Dr. Jakobsen über den "Kommissarbefehl", deren überzeugenden und fundierten Darlegungen sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen hat, und auf Aufzeichnungen, die der erste Lagerkommandant des KL Auschwitz, der frühere und inzwischen hingerichtete SS-Obersturmbannführer Höss während seiner Krakauer Untersuchungshaft im Jahre 1946 handschriftlich niedergeschrieben hat, als er auf seine Aburteilung durch den polnischen Obersten Gerichtshof wartete. Dem Schwurgericht lag allerdings das Original der handschriftlichen Aufzeichnungen nicht vor. Fotokopien der handschriftlichen Aufzeichnungen besitzt das Institut für Zeitgeschichte in München. Der Sachverständige Dr. Broszat hat glaubhaft versichert, dass er sich persönlich in Polen davon überzeugt habe, dass die Fotokopien mit den handschriftlichen Originalen übereinstimmen. An der Urheberschaft des Lagerkommandanten Höss könne nach dem klaren handschriftlichen Befund kein Zweifel bestehen, zumal ein handschriftlicher Vergleich mit von Höss handschriftlich geschriebenen Zeugnissen aus früheren Zeiten möglich gewesen sei. Broszat hat die autobiographischen Aufzeichnungen und die handschriftliche Niederschrift über "Die Endlösung der Judenfrage" in dem Taschenbuch "Kommandant in Auschwitz, autobiographische Aufzeichnung" ungekürzt getreu nach den ihm vorliegenden Fotokopien veröffentlicht. In der Hauptverhandlung sind die in dem Buch abgedruckten autobiographischen Aufzeichnungen zum Teil und die Aufzeichnung über "Die Endlösung der Judenfrage" verlesen worden. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, dass die aus dem Buch verlesenen Teile mit dem Original der handschriftlichen Aufzeichnungen des früheren Lagerkommandanten Höss wörtlich übereinstimmen. Das Gericht hat diese Überzeugung nicht nur aus der glaubhaften Versicherung des Sachverständigen Broszat gewonnen, sondern auch aus dem Inhalt der verlesenen Schriften selbst. Daraus ergibt sich nämlich, dass Urheber der Aufzeichnungen eine mit den Verhältnissen in Auschwitz wohl vertraute Person sein muss, die nicht nur einen Teilbereich des Lagers überschauen konnte, sondern einen Gesamtüberblick gehabt haben muss. Die Schilderung der allgemeinen Verhältnisse und die Darstellung über die Abwicklung eines RSHA-Transportes ist auch in vielen Punkten durch die Angeklagten und die oben genannten Zeugen bestätigt worden.
Von den Angeklagten und ihren Verteidigern ist die Übereinstimmung der verlesenen Schriften mit den handschriftlichen Originalen des früheren Lagerkommandanten Höss auch ernstlich nicht bestritten worden.
Das Gericht ist auch überzeugt, dass Höss in den Niederschriften die allgemeinen Dinge über die Gründung des Konzentrationslagers Auschwitz, die dortigen Verhältnisse, die Errichtung und Einrichtung der Krematorien und die Tatsachen über die Vernichtung der RSHA-Transporte richtig dargestellt hat. Seine Angaben sind insoweit glaubhaft. Denn aus dem verlesenen Inhalt der Aufzeichnungen ergibt sich, dass Höss sich mit grossem Eifer um Exaktheit und Sachlichkeit bemüht hat. Mit buchhalterischer Genauigkeit hat er die Einzelheiten geschildert. Da darüber hinaus seine Angaben in den Punkten, über die Zeugen gehört werden konnten, von diesen bestätigt worden sind, erschienen auch die anderen in den verlesenen Niederschriften geschilderten Tatsachen glaubhaft und zutreffend mit Ausnahme verschiedener Zeit- und Datumsangaben, bei denen sich eine gewisse Unsicherheit des Autors ergibt.
Die im zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen beruhen ferner auf der von Höss im Krakauer Untersuchungsgefängnis handschriftlich aus dem Gedächtnis niedergeschriebenen Lagerordnung für das KL Auschwitz und andere Konzentrationslager. Eine Abschrift dieser Niederschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Auch hier hat sich der Sachverständige Dr. Broszat von der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original überzeugen können, so dass das Gericht keinen Zweifel hatte, dass die verlesene Abschrift mit der Urschriftsurkunde übereinstimmt. Das Gericht ist überzeugt, dass die von Höss niedergeschriebene Lagerordnung der damals tatsächlich im KL Auschwitz geltenden Lagerordnung entspricht. Diese Überzeugung stützt sich auf folgendes: Die von Höss in der Lagerordnung aufgezeigte innere Organisation der SS im KL Auschwitz ist von den Angeklagten als richtig bestätigt worden. Die Angeklagten haben auch, soweit sie sich über die Aufgabenbereiche ihrer Abteilungen geäussert haben - mit Ausnahme des Angeklagten Mulka - bestätigt, dass von Höss die Aufgaben dieser Abteilungen in der Lagerordnung zutreffend angegeben worden sind. Nur der Angeklagte Mulka bestreitet, dass ihm als Adjutanten - entgegen den Angaben von Höss - die Fahrbereitschaft unterstanden habe. Er behauptet ferner, dass er entgegen der von Höss niedergeschriebenen Lagerordnung weder die Geheimsachen zu bearbeiten noch das Geheimtagebuch zu führen gehabt habe.
Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass Höss auch die dem Adjutanten des Lagerkommandanten zufallenden Aufgaben richtig aus dem Gedächtnis wiedergegeben hat. Denn mit dem Adjutanten, als seinem ersten Gehilfen, hatte er am meisten und engsten zusammenzuarbeiten. Es ist daher nur natürlich, dass er dessen Aufgaben am besten kannte. Zieht man weiter in Betracht, dass Höss - wie schon ausgeführt - um Genauigkeit bemüht war und die Aufgaben der übrigen Abteilungen zutreffend geschildert hat, so bestehen keine Zweifel, dass er auch in diesem Punkt nicht geirrt hat. Hinzu kommt aber noch, dass - wie noch bei der Erörterung der Straftaten des Angeklagten Mulka im Rahmen der dortigen Beweiswürdigung auszuführen sein wird - eine Reihe von Zeugen bestätigt haben, dass dem Adjutanten die Fahrbereitschaft unterstanden hat. Auch aus Urkunden, die noch zu erörtern sein werden, ergibt sich das gleiche.
Schliesslich beruhen die im zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen auch auf einem Bericht, den der Angeklagte Broad im Jahre 1945 für eine kleine englische Einheit, deren Aufgabe die Vernehmung von deutschen Kriegsgefangenen war, aus freien Stücken allein handschriftlich niedergeschrieben hat (sog. Broad-Bericht).
Dem Gericht lag zwar die Urschrift des Berichtes nicht vor. Es konnte daher nur eine Abschrift gemäss §249 StPO verlesen werden. Das Gericht hat sich jedoch von der genauen Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift überzeugt. Der Zeuge Wi., der einen ausgezeichneten und glaubwürdigen Eindruck gemacht hat und klar, knapp und präzise aussagte, war damals in der genannten englischen Einheit. Er hat - nach seiner glaubhaften Schilderung - dem Angeklagten Broad, der sich freiwillig bei dem Vorgesetzten des Zeugen Wi., dem Zeugen van het Kaa., gemeldet und mündlich über das KL Auschwitz berichtet hatte und daraufhin aus dem Kriegsgefangenenlager herausgenommen und in dem Quartier der englischen Einheit untergebracht worden war, Bleistift und Papier zur Abfassung eines ausführlichen schriftlichen Berichtes gegeben. Broad hat dann, wie der Zeuge weiter glaubhaft ausgesagt hat, in einem Einzelzimmer allein mehrere Tage geschrieben und dann einen längeren handschriftlichen Bericht abgegeben. Der Zeuge, der die deutsche Sprache beherrscht, hat den Bericht Wort für Wort mit der Schreibmaschine abgeschrieben, eine dritte Person hat dabei nicht mitgeholfen. Auch hat niemand irgendwelche Zusätze oder Abstriche gemacht. Die von dem Zeugen Wi. gefertigte Abschrift lag dem Gericht vor und wurde verlesen. Dem Zeugen wurde die Abschrift zur Einsichtnahme vorgelegt. Er bestätigte, nachdem er sich den Bericht angesehen hatte, dass es die von ihm gefertigte Abschrift, die getreu dem Original entspräche, sei.
Die Angaben des Zeugen Wi. wurden in den wesentlichsten Punkten von dem Zeugen van het Kaa., der ebenfalls einen ausgezeichneten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, bestätigt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die verlesene Abschrift der handschriftlichen Urschrift entspricht.
Aus dem gesamten Inhalt des Berichtes ergibt sich, dass er von einem intelligenten Autor, der mitten in dem geschilderten Geschehen gestanden hat und, soweit es nicht seine eigene Person betraf, nichts verschweigen und beschönigen wollte, niedergeschrieben worden ist. Dem Bericht ist anzumerken, dass er aus einem eigenen persönlichen unmittelbaren Erleben heraus abgefasst worden ist. Er ist klar, verständlich und übersichtlich. Die geschilderten Verhältnisse im Lager sind, soweit eine Überprüfung möglich war, auch von anderen Angeklagten und Zeugen bestätigt worden. Das Gericht hat daher keine Bedenken, die im zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen auch auf diesen Bericht, zu dem der Angeklagte Broad nicht mehr in allen Punkten stehen wollte, zu stützen und - wie noch später bei der Erörterung der Straftaten der einzelnen Angeklagten auszuführen sein wird - zur Unterstützung anderer Beweismittel mit heranzuziehen.
3. Abschnitt:
Die Straftaten der Angeklagten
A. Die Straftaten des Angeklagten Mulka
I. Lebenslauf des Angeklagten Mulka
Der Angeklagte Mulka ist am 12.4.1895 als Sohn eines Postassistenten in Hamburg geboren. Er besuchte in Hamburg 3 Jahre die Volksschule und anschliessend die Realschule, die er 1911 mit der Obersekundareife verliess. Danach begann er eine kaufmännische Lehre bei der Export-Agentur-Firma Arndt und Cohn. Im August 1914 wurde er als Kriegsfreiwilliger zur Truppe eingezogen. Er war während des ersten Weltkrieges bei verschiedenen Pioniereinheiten in Frankreich, Russland und der Türkei eingesetzt. Sein letzter Dienstgrad war Leutnant der Reserve.
Nach dem ersten Weltkrieg meldete er sich auf Grund eines Aufrufes des damaligen Generalfeldmarschalls von Hindenburg zu der baltischen Landeswehr. Er nahm als Kompanieführer einer Pionierkompanie an den Kämpfen im Baltikum teil. 1920 kehrte er nach Hamburg zurück, wo er eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter in einer Export-Agentur-Firma aufnahm.
Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.4.1920 wurde der Angeklagte wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Ihm wurden ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Einheit des Angeklagten fuhr nach den Einsätzen im Baltikum mit der Eisenbahn nach Deutschland zurück. Im gleichen Zug befand sich ein gewisser Traugott. Dieser wurde unterwegs bei einer Kontrolle in Posheruny wegen des Verdachtes bolschewistischer Umtriebe festgenommen. Er übergab zuvor aber noch dem der Kompanie des Angeklagten angehörenden Unteroffizier Triebel 71000 Rubel mit der Bitte, diese einem Oberleutnant Bauermeister in Berlin zu überbringen. Triebel erklärte jedoch dem Angeklagten Mulka, seinem Kompanieführer, in Berlin, er wolle das Geld lieber mit nach Hause nehmen. Mulka machte daraufhin Triebel den Vorschlag, das Geld zu teilen. Beide teilten dann das Geld mit einem Feldwebel der gleichen Einheit.
Dem Angeklagten Mulka wurde später die Verbüssung der Strafe gegen Zahlung einer Geldbusse zur Bewährung ausgesetzt und schliesslich erlassen. Am 12.12.1936 wurde die Strafe auf Anordnung des Reichsministers der Justiz im Strafregister getilgt.
In der Export-Agentur-Firma arbeitete der Angeklagte bis zum Jahre 1931. Dann gründete er unter der Firma "Robert Mulka" eine selbständige Import-Export-Agentur, die auch im Handelsregister eingetragen wurde.
Der Angeklagte gehörte von 1928-1934 dem "Stahlhelm" an. Er sei im Jahre 1934 - so gibt er an - deswegen aus dem Stahlhelm ausgetreten, weil die Mitglieder des Stahlhelms zwangsläufig in die SA Reserve überführt worden seien. Auf Anregung des "Nationalverbandes deutscher Offiziere", dem der Angeklagte ebenfalls angehörte, stellte er sich der neuen deutschen Wehrmacht zur Verfügung. Er wurde als Oberleutnant der Reserve übernommen. In dem von ihm auszufüllenden Fragebogen verschwieg er die oben erwähnte Vorstrafe, weil sie - so gibt er an - damals bereits im Strafregister gelöscht gewesen sei. Als seine Vorstrafe dennoch bekannt wurde, wurde er aus dem Offizierskorps ausgeschlossen.
Bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde der Angeklagte von der Wehrmacht nicht als Offizier übernommen. Man bot ihm an, als einfacher Soldat in die Wehrmacht einzutreten und sich hochzudienen. Das lehnte der Angeklagte jedoch ab. Durch Vermittlung eines Freundes, des Zeugen He., der persönliche Beziehung zur Waffen-SS hatte, wurde der Angeklagte im Jahre 1941 aufgrund freiwilliger Meldung von der Waffen-SS als Führer (Obersturmführer) übernommen. Er tat zunächst Dienst als Kompanieführer beim SS-Pionierbataillon I in Dresden. Da er unter Magenbeschwerden litt, kam er Ende 1941 nach Dresden in das Lazarett. Danach wurde er nur noch garnisonsverwendungsfähig Heimat (g.v.H.). Er wurde nun zum KZ Auschwitz als Kompanieführer einer Wacheinheit abkommandiert. Angeblich wusste er damals nicht, dass in Auschwitz ein Konzentrationslager war.
Dies will er erst bei seiner Meldung bei dem damaligen Lagerkommandanten Höss erfahren haben.
Zunächst war der Angeklagte in Auschwitz Kompanieführer der 1. Kompanie des Wachsturmbannes. Die 1. Kompanie erhielt ihre militärische Grundausbildung und wurde ausserdem zum Wachdienst für das KZ eingesetzt.
Im April 1942 nahm der Angeklagte während der Erkrankung des Adjutanten Obersturmführer Bräuning dessen Dienstgeschäfte wahr.
Durch Kommandanturbefehl Nr.8/42 vom 29.4.1942 (Ziff.20) wurde er vertretungsweise mit den Dienstgeschäften des Adjutanten beauftragt. Durch Kommandantursonderbefehl vom 8.5.1942 wurde der Lagerkommandant Betriebsdirektor sämtlicher in seinem Organisationsbereich befindlichen Betriebe, während der Angeklagte Mulka als Adjutant zum "Sachbearbeiter für betriebliche und wirtschaftliche Angelegenheiten" bestellt wurde. Durch Kommandantursonderbefehl vom 6.6.1942 wurde der Angeklagte mit sofortiger Wirkung von der Wachtruppe zum Kommandanturstab versetzt. Er nahm weiterhin die Geschäfte des Adjutanten wahr. Am 6.7.1942 wurde der Angeklagte aufgrund eines Sonderbefehles vom gleichen Tage zum "Stabsführer" im KL Auschwitz eingesetzt, nachdem durch Verfügung der Amtsgruppe D vom 1.7.1942 der SS-Obersturmführer Lanzius als Adjutant zum KL Auschwitz versetzt worden war.
In seiner Eigenschaft als Stabsführer hatte der Angeklagte Mulka folgende Aufgaben: Er hatte die gesamten Dienstgeschäfte des Kommandanturstabes zu führen und zu leiten. Ihm waren unterstellt:
1. Adjutantur
2. Führerpersonalien und sonstige Personalfragen
3. Gerichtsabteilung als Gerichtsoffizier
4. Abteilung VI - Truppenbetreuung
5. Schulung und Ausbildung der Aufseherinnen des FKL
Der Angeklagte Mulka war weiterhin als Stabsführer Sachbearbeiter für Wirtschaftsfragen in Vertretung des Betriebsdirektors der SS-Wirtschaftsbetriebe. Er hatte die Führung und Kontrolle der eigenen Wirtschaftsbetriebe des KL Auschwitz nach diesem Sonderbefehl zu übernehmen. Durch Kommandanturbefehl vom 7.8.1942 wurde der Befehl vom 6.7.1942 wieder aufgehoben.
Der Angeklagte Mulka, der inzwischen zum Hauptsturmführer befördert worden war, wurde nun endgültig als Adjutant des Lagerkommandanten eingesetzt. Daneben blieb die im Befehl vom 6.7.1942 getroffene Anordnung bezüglich des Angeklagten bestehen. Er blieb weiterhin Stabsführer und Sachbearbeiter für Wirtschaftsfragen. Er war mit Unterbrechungen durch Krankheit Adjutant bis zum 9.3.1943. Dann wurde er wegen einer abfälligen Äusserung nach einer Rede von Dr. Goebbels, die er der Ehefrau des SS-Sturmbannführers Bischoff gegenüber gemacht hatte, abgelöst, vorläufig festgenommen und nach Berlin gebracht. Auf der Fahrt nach Berlin erlitt er zwei schwere Magenkoliken. Deswegen wurde er am 10.3.1943 in das Lazarett Berlin-Lichterfelde eingeliefert. Anfang April kam er - wie er angibt - in das Untersuchungsgefängnis in Berlin-Schöneberg, in dem er - nach seiner Einlassung - ca. 3 Monate bis Juli 1943 blieb. Dann wurde er nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom Dienst suspendiert und nach Hamburg beurlaubt. Dort stellte er sich nach dem Beginn der Bombenangriffe auf Hamburg dem Höheren SS- und Polizeiführer "Nordsee", Graf von Bassewitz-Behr, zur Verfügung. Anfang 1944 wurde das gegen ihn schwebende Verfahren eingestellt. Zu gleicher Zeit kam er noch zur SS-Pionierschule in Hradiscko bei Prag, nachdem er sich wieder zur Truppe gemeldet hatte. Anfang 1945 wurde er wegen Krankheit nach Hamburg beurlaubt. Dort erlebte er das Kriegsende.
Am 8.6.1945 wurde er interniert. Er war dann bis zum 28.3.1948 in verschiedenen Internierungslagern in Haft. Von der Spruchkammer in Hamburg-Bergedorf wurde er wegen Kenntnis krimineller Tatbestände zunächst zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, später jedoch als Entlasteter in die Kategorie V eingestuft.
Der Angeklagte behauptet, er habe auf sämtlichen Fragebogen alle Angaben wahrheitsgemäss gemacht. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen will er nie gewesen sein. Er habe zwar - so gibt er an - einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt, über seine Aufnahme sei jedoch niemals entschieden worden. Er sei nur Parteianwärter gewesen.
Er hat, wie sich aus seinem Schreiben vom 28.September 1939 an die NSDAP, Kreis II, Ortsgruppe Klosterstern in Hamburg ergibt, an diesem Tag einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt. In diesem Schreiben heisst es unter anderem wörtlich wie folgt: "Eine vollständige und geschlossene Akte über meine (Mulkas) Unternehmungen mit Bezug auf die gemeldete Strafe des Systemgerichtes von 1919 befindet sich im Besitz meines Anwaltes." In dem Schreiben des Mitgliedschaftsamtes München vom 16.Dezember 1940 an den Gauschatzmeister des Gaues Hamburg der NSDAP in Hamburg heisst es in bezug auf die "Aufnahme des Volksgenossen Robert Mulka, geboren am 12.4.1895" unter anderem wie folgt wörtlich: "Dem Antrag auf Aufnahme (in die NSDAP) wird nunmehr mit Wirkung vom 1.Februar 1940 stattgegeben. Robert Mulka wird nunmehr in die Reichskartei mit Aufnahmedatum 1.Februar 1940 unter der im Betreff genannten Mitgliedsnummer (7848085) und Zuteilung zur Ortsgruppe Hamburg mit obiger Anschrift eingetragen. Bei Aushändigung der beiliegenden Mitgliedskarte ...."
Der Angeklagte hat im Jahre 1920 geheiratet. Aus seiner Ehe sind eine Tochter und zwei Söhne hervorgegangen. Ein Sohn ist am 14.4.1945 gefallen. Seit dem Jahre 1948 betätigt sich der Angeklagte wieder als selbständiger Kaufmann. Der Angeklagte Mulka befand sich vom 8.11.1960 bis zum 6.3.1961 und vom 29.5.1961 bis zum 13.12.1961, vom 22.2.1964 bis zum 22.10.1964 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Seit dem 3.12.1964 ist er erneut inhaftiert.
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Mulka an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Tatsächliche Feststellungen)
Der Angeklagte Mulka hat als Adjutant des Lagerkommandanten Höss bei der massenweisen Tötung der sog. RSHA-Juden (vgl. oben 2. Abschnitt VII, 5) mitgewirkt.
In der Zeit, während er Adjutant war, kamen die Eisenbahntransporte mit sog. RSHA-Juden nur auf der alten Rampe in Auschwitz an. Sie wurden jeweils vom RSHA oder der einweisenden Gestapodienststelle, die davon dem RSHA Mitteilung machte, der Kommandantur des Lagers, nicht etwa der Politischen Abteilung, durch Fernschreiben, Funksprüche oder durch gewöhnliche Geheimschreiben angekündigt. Beim Eintreffen der angekündigten Transporte verständigte der Adjutant oder ein anderes Mitglied des Kommandanturstabes telefonisch die verschiedenen Abteilungen des Lagers sowie den Wachsturmbann von der Ankunft des betreffenden RSHA-Transportes und befahl, dass die für den Rampendienst eingeteilten Führer, Unterführer und Männer sich auf die Rampe zu begeben hätten. Die "Abwicklung" eines für die Vernichtung bestimmten RSHA-Transportes war bis ins einzelne organisiert. Bei den verschiedenen Abteilungen des Lagers und beim Wachsturmbann war hierfür ständig ein sog. "Rampendienst" eingeteilt. Die Schutzhaftlagerführung stellte den "Diensthabenden Führer", dessen Aufgabe es war, die Empfangnahme, Einteilung und Vernichtung der in einem Transport angekommenen Menschen zu leiten und zu beaufsichtigen. Vom Wachsturmbann wurde eine bewaffnete Kompanie zum Rampendienst geführt. Sie hatte vor dem Einlaufen des Zuges oder, falls dieser bereits an der Rampe stand, vor dem Aussteigen der in den geschlossenen Wagen wartenden Menschen, in einer gewissen Entfernung von der Rampe um diese einen dichten geschlossenen Ring bewaffneter Wachtposten zu bilden, um Fluchtversuche der angekommenen Menschen nach dem Aussteigen zu verhindern und um Unbefugten den Zutritt zur Rampe zu verwehren. Wenn die Postenkette stand, gab der diensthabende SS-Führer das Zeichen zum Öffnen der Waggons.
Daraufhin öffneten die eingeteilten Blockführer die Waggons und liessen die eingepferchten Menschen aus den Wagen auf die Rampe aussteigen. Das Gepäck blieb auf Befehl der SS-Männer in den Wagen zurück. Es wurde von einem Häftlingskommando unter Führung eines SS-Unterführers oder SS-Mannes ausgeladen, auf die LKWs gebracht und dann in das bereits oben erwähnte Lager "Kanada" gefahren. Das Häftlingskommando holte auch die Leichen der unterwegs verstorbenen Menschen aus den Waggons heraus und trug sie zu anderen LKWs, die sie zu den den Krematorien fuhren.
Die ausgestiegenen Menschen mussten auf Befehl des Rapportführers und der Blockführer in Fünferreihen antreten. Dabei trennten die SS-Unterführer und SS-Männer Frauen mit Kindern, alte Menschen, Krüppel, Kranke und Kinder unter 16 Jahren als arbeitsunfähig von den anderen und liessen sie gesondert Aufstellung nehmen. Die übrigen Männer und Frauen traten in getrennten Kolonnen in Fünferreihen an. Der Transportführer des Zuges übergab die Transportpapiere mit der Anzahl der deportierten Menschen einem Vertreter der Aufnahmeabteilung der Politischen Abteilung. Dieser liess die angetretenen Menschen zählen und verglich die festgestellte Anzahl mit der in den Transportpapieren angegebenen Zahl. Hiernach rückten die Männer und Frauen, die nicht von vornherein als arbeitsunfähig ausgesondert worden waren, auf Befehl der SS-Männer vor und defilierten an den an der Spitzeder beiden Kolonnen stehenden SS-Ärzten und SS-Führern vorbei. Aufgabe der Ärzte war es, die Arbeitsfähigen aus den vorbeimarschierenden Menschen auszuwählen. Dies geschah nach oberflächlicher Betrachtung (gelegentlich unter Befragung nach Alter und Beruf) in der Weise, dass der Arzt mit einer kurzen Handbewegung die Menschen entweder nach rechts oder nach links schickte. Die einen, die der Arzt als arbeitsfähig beurteilt hatte, mussten auf der einen Seite - etwas abgesondert von der Masse der übrigen Menschen - Aufstellung nehmen, während die als arbeitsunfähig beurteilten Menschen nach der anderen Seite in der grösseren Kolonne weitergingen, die dann schliesslich in die Gaskammern geführt wurde. Als arbeitsfähig wurden jeweils zwischen 10 und 15%, selten mehr, jedoch nicht über 25% des betreffenden Transportes ausgesondert.
Ab und zu kam es auch vor, dass ein Transport aus besonderen Gründen geschlossen in das Gas geführt wurde.
Die Arbeitsfähigen wurden später unter Bewachung eines SS-Kommandos in das Schutzhaftlager geführt, dort gebadet, geschoren, eingekleidet und dann in der Aufnahmeabteilung der Politischen Abteilung karteimässig erfasst und in die Lagerstärke aufgenommen. Sie wurden aber nicht wie Schutzhaftgefangene erkennungsdienstlich behandelt. Auf der Karteikarte dieser sog. RSHA-Juden wurde als Einweisungsgrund vermerkt: "Gemäss Erlass des RSHA ..... vom ..... Nr. ....."
Häufig wurden Ärzte, Apotheker und sonstiges Sanitätspersonal schon vor der eigentlichen Auswahl durch den Arzt herausgerufen und auf die Seite der Arbeitsfähigen gestellt. Sie wurden dann ebenfalls in das Lager geführt. War gerade Bedarf an bestimmten Berufen (z.B. Schuster, Schneider, Elektriker usw.) so wurde dies häufig durch den Arbeitseinsatzführer bekanntgegeben. Personen, die sich als Angehörige dieser gesuchten Berufe meldeten, wurden nach kurzer Prüfung zu den Arbeitsfähigen gestellt. Während dieser Aktion, die sich längere Zeit hinzog, achteten SS-Unterführer und Blockführer darauf, dass die Angehörigen des Häftlingskommandos, die das Gepäck auszuladen hatten, nicht mit den angekommenen Menschen sprachen. Dies war streng verboten. Das Sprechverbot sollte verhindern, dass die Deportierten vorzeitig von ihrem bevorstehenden Schicksal erführen. Von ihrem bevorstehenden Tod ahnten sie nichts. Die angekommenen Menschen durften sich auch nicht untereinander unterhalten. Dies wurde ihnen nach dem Aussteigen sofort bekanntgegeben. Die SS-Angehörigen hatten auf die Einhaltung des Verbotes zu achten. Die Häftlinge des Häftlingskommandos wurden besonders von Angehörigen der Politischen Abteilung beobachtet. Diese hatten aber auch ihr Augenmerk auf die beim Rampendienst tätigen SS-Angehörigen zu richten. Nach der getroffenen Auswahl hatten die SS-Männer ferner zu verhindern, dass sich die für den Gastod bestimmten Menschen wieder zu den arbeitsfähigen stellten - etwa, um mit einem Verwandten oder Bekannten zusammenbleiben zu können. Blockführer und Angehörige der Politischen Abteilung durchsuchten auch die Waggons nach zurückgebliebenen Menschen.
Den als arbeitsunfähig beurteilten Menschen erklärte man, dass sie gebadet würden und dann zu arbeiten hätten.
Häufig kam es vor, dass Familien zusammenbleiben wollten. Man beruhigte sich bei der Trennung auf der Rampe, dass sie nach dem Baden bald wieder im Lager zusammenkommen würden. Kranke und nicht gehfähige Personen wurden ab Herbst 1942 mit Lastkraftwagen der Fahrbereitschaft, die im September 1942 eigens zu diesem Zweck angeschafft worden waren, zu den Gaskammern transportiert.
Als die ersten RSHA-Transporte noch im kleinen Krematorium vergast wurden, mussten sich die Menschen im Vorhof dieses Krematoriums entkleiden. Sie wurden dann nackt und ahnungslos in den Vergasungsraum hineingetrieben. Wenn alle, die sich in dem Vorhof entkleidet hatten, im Vergasungsraum waren, wurde dieser von aussen verriegelt. Zwei SS-Männer, die dem sog. Vergasungskommando angehörten und im Umgang mit Zyklon B ausgebildet worden waren, schütteten dann Zyklon B durch zwei Öffnungen von oben in den Vergasungsraum hinein. Das Zyklon B befand sich in körnigem Zustand in verschlossenen Blechdosen. Die SS-Männer öffneten die Dosen unter dem Schutz von Gasmasken erst unmittelbar vor dem Einschütten. Sobald die Körner des Zyklon B durch die Öffnungen in Vergasungsraum hineinrieselten und mit Luft in Berührung kamen, entwickelten sich Blausäuredämpfe, an denen die in der Gaskammer befindlichen Menschen in einigen Minuten qualvoll erstickten. Dabei spielten sich fürchterliche Szenen ab. Die Menschen, die nun merkten, dass sie eines qualvollen Todes sterben sollten, schrien und tobten und schlugen mit den Fäusten gegen die verschlossenen Türen und gegen die Wände. Da sich das Gas vom Boden des Vergasungsraumes aus nach oben ausbreitete, starben die kleinen und schwächlichen Menschen zuerst. Die anderen stiegen dann in ihrer Todesangst auf die am Boden liegenden Leichen, um noch etwas Luft zu erhalten, bis sie schliesslich selbst qualvoll erstickt waren. Um die Todesschreie der im Vergasungsraum befindlichen Menschen zu übertönen, liess man beim kleinen Krematorium häufig Lastkraftwagenmotoren laufen oder SS-Männer mit Motorrädern um das kleine Krematorium herumfahren. Gleichwohl war das Geschrei meist noch in den benachbarten Gebäuden zu hören.
Bei den umgebauten Bauernhäusern, in denen die RSHA-Transporte ab Sommer 1942 in gleicher Weise mit Zyklon B getötet wurden, befanden sich mehrere Baracken, in denen sich die zum Tode bestimmten Menschen auszukleiden hatten. Schilder mit der Aufschrift "Zum Baderaum" und zur "Desinfektion" wiesen zu den Gaskammern in den umgebauten Häusern hin. Die Schilder sollten den Menschen vorspiegeln, dass sie gebadet und desinfiziert würden. Auch hier gingen die Menschen ahnungslos in die Gaskammern hinein. Nach der Verriegelung der Gaskammern wurde das Zyklon B ebenfalls von Angehörigen des Vergasungskommandos durch Öffnungen von oben in die Vergasungsräume hineingeschüttet. Danach spielten sich die gleichen - bereits geschilderten - Szenen ab, bis alle eingeschlossenen Menschen tot waren.
Für die Krematorien I-IV, bei denen sich die Entkleidungs- und Vergasungsräume unter der Erde und die Verbrennungsöfen über der Erde, jedoch im gleichen Gebäude befanden, wurde ein SS-Sonderkommando unter Führung eines SS-Unterführers gebildet.
Die Krematorien selbst wurden durch eine Postenkette aus SS-Männern gesichert. Das Betreten des durch die Posten gesicherten Gebietes war allen Häftlingen und SS-Angehörigen, die nicht unmittelbar mit den Vergasungen zu tun hatten, streng untersagt. Angehörige des SS-Sonderkommandos nahmen die zum Tode bestimmten Menschen, wenn sie von den begleitenden SS-Männern herangeführt worden waren, in Empfang. Sie führten sie dann in die Entkleidungsräume, die unmittelbar vor den Gaskammern lagen. Unruhige und misstrauische Personen wurden - wie es auch schon bei den umgebauten Bauernhäusern geschehen war - unauffällig beiseite genommen und abseits unbemerkt von den anderen durch Genickschüsse getötet. In den Entkleidungsräumen waren Haken zum Aufhängen der Kleider angebracht.
Die SS-Männer schärften den Menschen, die sich völlig entkleiden mussten, ein, sie sollten ihre Kleider und Schuhe sorgfältig aufbewahren und sich die Haken merken, an denen sie ihre Sachen aufgehängt hätten, damit sie ihre Sachen nach dem Duschen wiederfänden. Um die dem Tode Geweihten bis zuletzt über ihr bevorstehendes Schicksal zu täuschen, gingen SS-Männer mit ihnen in die Gaskammern hinein. Erst, wenn alle in den Gaskammern waren, sprangen die SS-Männer heraus und verriegelten die Türen überraschend von aussen. Darüber hinaus hatte man, um auch das letzte Misstrauen zu zerstreuen, in den Gaskammern der Krematorien I und II Attrappen von Brausen angebracht, die einen Duschraum vortäuschen sollten. Zur Tarnung der in der Decke befindlichen Öffnungen, durch die das Zyklon B von aussen hineingeschüttet wurde, hatte man aus durchlöchertem Blech bestehende hohle Säulen installiert, die vom Boden bis zur Decke reichten und die Öffnungen verdeckten. In den Säulen befanden sich Spiralen, die das gekörnte Zyklon B nach dem Einschütten verteilten.
In den Krematorien III und IV waren keine imitierten Brausen und keine Säulen. Hier wurde das Zyklon B durch ein kleines Seitenfenster von den Angehörigen des Vergasungskommandos hineingeschüttet.
Auch in den Gaskammern der Krematorien I bis IV starben die Menschen nach dem Einschütten des Zyklon B durch das sich entwickelnde Gas in der gleichen Weise wie in den Gaskammern des kleinen Krematoriums und der umgebauten Bauernhäuser. Bei den Vergasungen hatte ein Arzt dabei zu sein. Er gab den SS-Männern des Vergasungskommandos das Zeichen zum Einschütten des Zyklon B. Während des Einschüttens des Zyklon B überwachte er die damit beschäftigten Desinfektoren, um im Falle einer Vergiftung sofort eingreifen und ärztliche Hilfe geben zu können. Danach beobachtete er durch ein Guckloch den Todeskampf der eingeschlossenen Menschen. Waren nach seiner Meinung alle tot, gab er dem SS-Kommandoführer den Befehl zum Öffnen der Gaskammer. Dann stellte er den Tod der Opfer fest und gab die Leichen zur Verbrennung frei. Die Leichen wurden nun von einem jüdischen Sonderkommando, das in Block 13 des Lagerabschnittes B II d - isoliert von den anderen Häftlingen des Lagers - und später in den Krematorien selbst untergebracht war, herausgezerrt. In den Krematorien I bis IV wurden sie anschliessend, nachdem ihnen durch Häftlinge die Goldzähne entfernt und den weiblichen Leichen die Haare abgeschnitten worden waren, in den Verbrennungsöfen verbrannt. Von den Vergasungsräumen waren Aufzüge zu den Öfen gebaut worden, damit die Leichen schneller zu den Verbrennungsöfen transportiert werden konnten.
Als die Krematorien I bis IV noch nicht in Betrieb waren, musste das jüdische Sonderkommando - wie oben schon erwähnt - die Leichen zunächst in langen Gruben begraben und später in langen ausgehobenen Gräben verbrennen. Letzteres geschah auch noch später, wenn Vergasungen im Bunker V stattfanden. Die Büchsen mit dem Zyklon B wurden mit einem Rot-Kreuz-Wagen, mit dem meist auch der Arzt und die Angehörigen des Vergasungskommandos fuhren, zu den Gaskammern nach Birkenau gebracht.
Die Oberaufsicht bei dem gesamten Vergasungsvorgang hatte - jedenfalls 1942 bei den umgebauten Bauernhäusern - der Schutzhaftlagerführer oder der Rapportführer. Häufig war auch der Lagerkommandant selbst bei der Empfangnahme, Einteilung und Tötung eines RSHA-Transportes, sowohl auf der Rampe als auch anschliessend bei den Gaskammern dabei. Er übte dann die Oberaufsicht aus. Er hielt seine häufige Anwesenheit für erforderlich, um die genaue Ausführung der gegebenen Befehle zu überwachen und die SS-Führer, Unterführer und SS-Männer in ihrem Dienst psychisch zu stärken. Alle SS-Angehörigen, die bei den Vergasungsaktionen mitwirkten, erhielten Sonderzuteilungen aus Schnaps, Zigaretten und Lebensmitteln. Die Gutscheine für diese Dinge teilte der diensthabende SS-Führer (Schutzhaftlagerführer) aus.
Nach Beendigung einer jeden Aktion meldete die Aufnahmeabteilung der Politischen Abteilung über den Leiter der Politischen Abteilung, der die Meldung unterschrieb, an das RSHA - meist per Fernschreiben - wieviel Menschen getötet und wieviel Menschen in das Lager aufgenommen worden waren. Getötet wurde getarnt mit Ausdrücken wie "gesondert untergebracht" oder es wurden Buchstaben verwendet: a. bedeutete in das Lager aufgenommen, b. bedeutete "vergast". Die Fernschreiben mussten vor ihrem Abgang vom Adjutanten abgezeichnet werden. Ohne das Namenszeichen des Adjutanten durfte die Fernschreibstelle kein Fernschreiben durchgeben.
Der Angeklagte Mulka hat als Adjutant des Lagerkommandanten Höss an mindestens drei verschiedenen Tagen nach Ankündigung je eines RSHA-Transportes persönlich die verschiedenen Abteilungen des Lagers von der Ankunft der Transporte telefonisch benachrichtigt und die Einsatzbefehle für den Rampendienst gegeben. Er war auch selbst in einer unbestimmten Anzahl von Fällen bei der Abwicklung von RSHA-Transporten auf der Rampe. In mindestens einem Fall war er bei einer solchen Aktion der ranghöchste Offizier auf der Rampe. In diesem Fall hat er die Oberaufsicht geführt. Dabei ereignete sich folgendes: 2 SS-Unterführer brachten einen Häftling des Häftlingskommandos zu dem Angeklagten Mulka. Sie meldeten ihm, der Häftling - die SS-Männer sagten "das Schwein" - habe mit den Zugängen gesprochen. Mulka gab daraufhin den Befehl, wobei er auf seine Uhr schaute: "Macht ihn fertig, es ist spät!" Die beiden SS-Unterführer schlugen daraufhin auf den Häftling mit Knüppeln ein, bis er tot war. Die Leiche wurde dann weggebracht.
Ob der Angeklagte Mulka bei der Anwesenheit auf der Rampe als ranghöchster SS-Führer oder bei anderen Gelegenheiten auch selbst arbeitsfähige Juden ausgesondert hat, konnte nicht festgestellt werden. Er hat jeweils durch seine Anwesenheit die anderen SS-Führer, Unterführer und SS-Männer darin bestärkt, den Rampendienst gemäss den ihnen gegebenen Befehlen strikt durchzuführen.
Der Angeklagte Mulka, dem als Adjutant auch die Fahrbereitschaft unterstand, war auch für den Einsatz der LKWs, die die Kranken und nicht gehfähigen jüdischen Menschen zu den Gaskammern brachten, verantwortlich. Der Fahrbereitschaft war eine generelle Anweisung erteilt worden, dass für den Transport dieser Menschen LKWs, die eigens zu diesem Zweck angeschafft worden waren, in Bereitschaft zu halten seien. War ein RSHA-Transport angekündigt, so wurde die Fahrbereitschaft daraufhin benachrichtigt und angewiesen, die für den Rampendienst eingeteilten LKW-Fahrer mit ihren Fahrzeugen zur Rampe zu schicken. In mindestens den drei genannten Fällen hat Mulka auch die Fahrbereitschaft benachrichtigt und den Einsatzbefehl für die LKW-Fahrer an die Fahrbereitschaft durchgegeben. Ob er persönlich auch die genannte generelle Anweisung für den Einsatz der LKWs gegeben hat oder ob das durch den Lagerkommandanten selbst geschehen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte Mulka hat auch bei der Beschaffung von Zyklon B, mit dem die jüdischen Menschen in den Gaskammern getötet wurden, mitgewirkt.
Für Fahrten mit Kraftfahrzeugen über 200 km Strecke (Hin- und Rückfahrt) war sowohl im Heimatkriegsgebiet als auch im besetzten Gebiet die vorherige schriftliche Genehmigung eines Befehlshabers mit der Stellung eines kommandierenden Generals oder Admirals erforderlich. Der Angeklagte Mulka hat in mindestens einem Fall, nämlich am 2.10.1942, eine Fahrzeuggenehmigung für einen 5 t LKW mit Anhänger zur Abholung von Zyklon B für die Tötung von sog. RSHA-Juden in den Gaskammern von Auschwitz beim WVHA beantragt. Auf seinen Antrag hin wurde die Genehmigung durch Funkspruch vom gleichen Tage erteilt. Der Funkspruch hat folgenden Wortlaut:
Funkspruch Nr.16
WVHA angekommen: 2.10.1942 1632
an KL - Au
Betr.: Fahrgen.
Bezug: Dort. Antrag vom 2.10.1942
Fahrgenehmigung für einen 5 t LKW mit Anhänger nach Dessau und zurück, zwecks Abholung von Materialien für die Judenumsiedlung, wird hiermit erteilt.
Dem Kraftfahrer ist diese Fahrgenehmigung mitzugeben.
gez. Liebehenschel
SS-Obersturmbannführer
ständiger Vertreter des Leiters der Dienststelle im Range eines Generalleutnants der Waffen-SS.
F.d.R. gez. Selle
Funkstellenleiter
f.d.R.d.A.
A.B. gez. Mulka
Hauptsturmführer und Adjutant.
Der Angeklagte gab die von ihm beglaubigte Abschrift des Funkspruchs an die Fahrbereitschaft weiter, wo sie dem Fahrer des LKWs für die Fahrt nach Dessau ausgehändigt wurde. Der Fahrer, dessen Namen nicht festgestellt werden konnte, holte dann das Zyklon B in Dessau ab und brachte es zu dem Konzentrationslager Auschwitz, wo es für die Vergasung von Menschen, insbesondere von RSHA-Juden, in den Gaskammern verwendet wurde.
Der Angeklagte wusste, dass der Ausdruck "Materialien für Judenumsiedlung" nur eine Tarnbezeichnung war und dass in Wirklichkeit Zyklon B für die Vergasung von jüdischen Menschen abgeholt werden sollte.
Schliesslich hat sich der Angeklagte Mulka, nachdem der Bau der vier neuen Krematorien mit den dazugehörigen Gaskammern begonnen war, um die rasche Herstellung der für die Gaskammern der Krematorien II und III erforderlichen gasdichten Türen und Fenstern bemüht.
Er war - wie oben schon ausgeführt - Sachbearbeiter für die DAW. Der Leiter der Zentralbauleitung der Waffen-SS und Polizei in Auschwitz, SS-Sturmbannführer Bischoff, hatte unter anderem bei den DAW drei gasdichte Türen und eine Tür mit Guckloch für die Gaskammern der Krematorien bestellt. Der Angeklagte Mulka kam als Sachbearbeiter wiederholt in das Betriebsbüro der DAW und erkundigte sich nach der Fertigstellung der Türen und drängte auf die schnelle Ausführung des Auftrages. Die Türen wurden nach ihrer Fertigstellung in die Krematorien II und III eingebaut.
Durch die geschilderten Handlungen hat der Angeklagte Mulka bei der Tötung von mindestens je 750 Menschen aus vier verschiedenen RSHA-Transporten, die zu verschiedenen Zeiten in Auschwitz angekommen sind, mitgewirkt.
Dem Angeklagten Mulka war bekannt, dass die jüdischen Menschen, die mit den sog. RSHA-Transporten ankamen, in den Gaskammern getötet wurden, soweit sie nicht als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen wurden. Er wusste auch, dass sie nur deshalb getötet wurden, weil sie Juden waren. Er war auch darüber informiert, dass die Deportationen der Juden nach Auschwitz unter strengster Geheimhaltung und unter Verwendung von Tarnbezeichnungen erfolgten und dass die Juden in der oben geschilderten Weise über ihr bevorstehendes Schicksal bis zuletzt getäuscht wurden und daher ahnungslos in die Gaskammern hineingingen. Er kannte auch die Ängste, den Schrecken und die Todesqual, die die Opfer jeweils ergriffen, wenn das Gas eingeschüttet worden war und die Opfer merkten, dass sie eines qualvollen Todes sterben sollten. Dem Angeklagten Mulka war auch klar, dass er durch die Benachrichtigung der verschiedenen Abteilungen im Lager nach der Ankündigung der RSHA-Transporte jeweils den gesamten organisierten Vernichtungsapparat in Gang setzte und durch seine Anwesenheit auf der Rampe, durch die Bemühungen um die Beschaffung des Zyklon B und die schnelle Fertigstellung der gasdichten Türen, durch den Einsatz der Fahrbereitschaft, die ihm unterstand und für die er verantwortlich war, selbst auch einen Beitrag zu den Massentötungen leistete.
III. Die Einlassung des Angeklagten Mulka
Der Angeklagte Mulka hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, dass er erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1942 erfahren habe, dass in Auschwitz Menschen erschossen und vergast würden. Er habe auch davon gehört, dass Gaskammern in Auschwitz seien, in denen Menschen durch Gas getötet würden. Er selbst habe aber die Gaskammern nicht gesehen, auch habe er nichts mit den Vergasungen zu tun gehabt. Nur den Gesprächen mit anderen SS-Angehörigen habe er entnommen, dass Vergasungsanlagen tief im Gelände in umgebauten Bauernhäusern sein müssten.
Auf der Rampe sei er nie gewesen, wenn RSHA-Transporte angekommen seien. Die Rampe habe er nur ein einziges Mal besichtigt, als sie leer gewesen sei. Mit der Abwicklung der RSHA-Transporte habe er nichts zu tun gehabt. Hierfür sei die Politische Abteilung verantwortlich gewesen. Die Politische Abteilung habe auch die verschiedenen Stellen im Lager von der Ankunft der RSHA-Transporte benachrichtigen müssen. Die Fernschreibstelle habe ihm als Adjutanten zwar unterstanden, er habe sie aber nie besucht, er habe sich auch nie um die Bücher gekümmert, in denen die ankommenden und abgehenden Fernschreiben hätten eingetragen werden müssen. Allerdings habe er verschiedene Fernschreiben selbst gesehen. Drei- bis viermal seien Fernschreiben vom RSHA gekommen, mit denen Transporte von Juden avisiert worden seien. Die Fernschreibstelle habe diese Fernschreiben zu ihm gebracht, damit er sie dem Kommandanten vorlege. Das habe er auch getan und die Fernschreiben anschliessend durch eine Ordonnanz zur Politischen Abteilung geschickt, da diese für die Abwicklung der Transporte verantwortlich gewesen sei.
Die Fahrbereitschaft habe ihm als Adjutant sachlich nicht unterstanden. Er habe nur die Disziplinargewalt über die Angehörigen der Fahrbereitschaft gehabt.
Fahrgenehmigungen für Fahrten über 30 km habe er nie eingeholt, auch nie eine Genehmigung für eine Fahrt zum Abholen von Zyklon B.
Ursprünglich hat der Angeklagte Mulka auch in Abrede gestellt, davon gewusst zu haben, dass Fahrbefehle für die Abholung von Zyklon B ausgestellt und unterzeichnet worden seien. Auf die Frage, wie das Zyklon B beschafft worden sei, hat er zuerst erklärt, dass die Anforderung von Zyklon B "Geheime Reichssache" gewesen sei. Auf die weitere Frage, woher er das denn gewusst habe, gab der Angeklagte die ausweichende Antwort, er könne die Frage nicht beantworten.
Erst als ihm in der Sitzung vom 11.9.1964 der oben zitierte Funkspruch vom 2.10.1942 vorgehalten worden ist, musste er einräumen, dass er diesen Funkspruch gesehen und die Richtigkeit der Abschrift dieses Funkspruchs als Adjutant bescheinigt habe. Er räumte auch ein, gewusst zu haben, dass "Judenumsiedlung" Vergasung bedeutet habe und dass das Wort "Materialien" eine Tarnbezeichnung für Zyklon B gewesen sei.
Der Angeklagte Mulka hat ferner behauptet, er habe niemals das Schutzhaftlager betreten. Auch hat er in Abrede gestellt, dass er etwas von Standgerichtsverhandlungen im Block 11 gewusst habe und dass er als Adjutant die Verschluss- und Geheimsachen verwaltet und das Geheimtagebuch geführt habe. Schliesslich hat er geleugnet, Meldungen der Aufnahmeabteilung der Politischen Abteilung über die durchgeführten Vergasungen von Juden an das RSHA gesehen zu haben.
IV. Beweiswürdigung
1. Allgemeine Vorbemerkung zur Beweiswürdigung
Bei der Feststellung der individuellen Beteiligung der Angeklagten an den in dem Konzentrationslager Auschwitz begangenen Mordtaten, sei es an Massenmorden, sei es an Einzeltötungen, sah sich das Schwurgericht vor ausserordentlich schwierige Aufgaben gestellt. Die Angeklagten selbst trugen zur Aufklärung nur sehr wenig bei. Soweit sie eine Beteiligung zugaben, schwächten sie diese ab, stellten sie verzerrt dar oder hatten stets eine Reihe von Ausreden zur Hand.
Die wenigen zur Verfügung stehenden Urkunden dienten im wesentlichen nur der Aufklärung allgemeiner Dinge, konnten jedoch über die individuelle Schuld der Angeklagten kaum Aufschluss geben.
Das Gericht war somit bei der Aufklärung der von den Angeklagten begangenen Verbrechen fast ausschliesslich auf Zeugenaussagen angewiesen. Ist ein Zeuge schon nach allgemeiner Erfahrung nicht immer ein sicheres Beweismittel, so galt dies in diesem Prozess um so mehr, weil die Zeugen über Dinge aussagen mussten, die bereits 20 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass kaum Zeugen vorhanden waren, die als neutrale Beobachter die Vorfälle im KZ Auschwitz miterlebt haben. Die Zeugen, die als ehemalige Angehörige der Waffen-SS im KL Auschwitz tätig waren, waren fast ausnahmslos in das damalige Geschehen irgendwie verstrickt. Das führte dazu, dass sie in ihren Aussagen eine auffällige Zurückhaltung zeigten, Erinnerungslücken vorschützten und sich scheuten, die Angeklagten zu belasten, offensichtlich aus der Erwägung heraus, dass sie nach belastenden Aussagen selbst von den Angeklagten belastet werden könnten. Die Aussagen dieser Zeugen waren daher - von geringen Ausnahmen abgesehen - meist wenig ergiebig.
Bei einer Reihe dieser Zeugen war es sogar offensichtlich, dass sie die Unwahrheit sagten.
Das Gericht war daher bei der Erforschung der Wahrheit im wesentlichen auf die Aussagen der ehemaligen Häftlinge angewiesen. Wenn auch ein grosser Teil dieser Zeugen ernstlich bemüht war, ihr Gedächtnis zu erforschen und die reine Wahrheit zu sagen, so musste das Gericht jedoch berücksichtigen, dass viele mögliche Fehlerquellen den Wert und den Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussagen in Frage stellen konnten. Fast alle Zeugen haben ihre Beobachtungen in unsäglichem Leid, von Hunger gepeinigt und unter ständiger Angst um ihr eigenes Leben gemacht. Die Namen der SS-Angehörigen waren ihnen vielfach nicht bekannt. Im Lager wurde damals über die allgemeinen Geschehnisse und über die an Einzelvorfällen beteiligten SS-Angehörigen viel gesprochen. Gerüchte breiteten sich in Windeseile unter den Häftlingen aus. Sie vergröberten und verfälschten nicht selten manche Geschehnisse. Namen von beteiligten SS-Leuten wurden verwechselt.
Für die Zeugen war es nun ausserordentlich schwer, zu unterscheiden zwischen dem, was sie selbst persönlich erlebt hatten und dem, was ihnen von anderen berichtet worden war, sei es im Lager, sei es erst später nach der Befreiung. Es bedarf keiner Frage, dass die Gefahr bestand, dass Zeugen guten Glaubens Dinge als eigene Erlebnisse darstellten, die ihnen in Wirklichkeit von anderen berichtet worden waren oder die sie nach der Befreiung in Büchern und Zeitschriften, die sich mit den Geschehnissen in Auschwitz beschäftigten und in grosser Zahl vorhanden sind, gelesen hatten. Weiter musste berücksichtigt werden, dass nach 20 Jahren Erinnerungslücken auftreten konnten, die die Zeugen unbewusst ausfüllten. Vor allem bestand hierbei die Gefahr, dass Zeugen Vorfälle, die sie im KL Auschwitz selbst erlebt hatten, guten Glaubens auf andere Personen, insbesondere die in diesem Verfahren angeklagten früheren SS-Angehörigen projizierten. Das Schwurgericht hat diese Gefahr stets im Auge behalten und bei allen Zeugenaussagen, die konkrete Belastungen eines bestimmten Angeklagten enthielten, sorgfältig geprüft, ob nicht die Möglichkeit einer Verwechslung bestünde.
Eine weitere Schwierigkeit bestand darin, dass die Zeugen - verständlicherweise - nur selten genaue Angaben über Ort und Zeitpunkt bestimmter Vorfälle machen konnten. Wenn es auch oft als eine Zumutung und Überforderung der Zeugen erschien, sie nach konkreten Einzelheiten ihrer Erlebnisse, nach dem Aussehen der an bestimmten Vorfällen beteiligten SS-Männer, nach dem Ort und der Zeit der Geschehnisse zu fragen und von ihnen eine genaue Beschreibung der Örtlichkeiten zu verlangen, so hielt dies das Schwurgericht zur Aufklärung der schweren Vorwürfe, die den Angeklagten gemacht werden, trotzdem für erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen und wahrheitswidrigen Angaben auszuschalten. Denn dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozess zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild des tatsächlichen Geschehens im Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es fehlten die Leichen der Opfer, Obduktionsprotokolle, Gutachten von Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es fehlten Spuren der Täter, Mordwaffen usw. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen war nur in seltenen Fällen möglich.
Die Glaubwürdigkeit der Zeugen musste daher besonders sorgfältig geprüft werden. Wo geringste Zweifel bestanden oder die Möglichkeit von Verwechslungen nicht mit Sicherheit auszuschliessen war, hat das Gericht Aussagen von Zeugen nicht verwertet.
Von den Verteidigern wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass die Zeugen gegen bestimmte Angeklagte ein Komplott geschmiedet und sich verabredet hätten, sie - wenn auch zu Unrecht - zu belasten. Auch sei - so wurde weiter behauptet - in unzulässiger Weise auf die Zeugen eingewirkt worden, gegen bestimmte Angeklagte belastende Aussagen zu machen. Auch das musste das Schwurgericht im Auge behalten. Allerdings haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass solche Verabredungen oder Beeinflussungen erfolgt sind. Soweit bei einzelnen Zeugen der Eindruck bestand, dass sie aus einer gewissen Geltungssucht oder sonstiger Veranlagung heraus zum Erzählen phantasievoller Geschichten neigten oder - aus nicht näher zu erforschenden Gründen - bestimmte Angeklagte zu Unrecht mit konkreten Vorfällen zu belasten schienen, hat das Gericht die Aussagen insgesamt nicht verwertet.
2. Beweisgrundlagen und Beweiswürdigung zu den allgemeinen Feststellungen über die Abwicklung der sog. RSHA-Transporte
Die allgemeinen Feststellungen über die Ankunft und Abwicklung von RSHA-Transporten auf der alten Rampe und später auf der neuen Rampe im Lager Birkenau, die Aufgaben und Tätigkeiten der verschiedenen zum Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen, die Täuschung der zum Tode bestimmten Menschen über ihr bevorstehendes Schicksal, die Einzelheiten über ihre Tötung in den verschiedenen Gaskammern, den Bau und die innere Einrichtung der Gaskammern und Krematorien, die Beseitigung der Leichen, die Aufgaben und Tätigkeiten des SS-Sonderkommandos bei den vier Krematorien und schliesslich die Arbeit des jüdischen Sonderkommandos beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Boger, St., Dylewski, Broad, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Dr. L., Dr. Frank, Dr. Sc., Dr. Capesius und Klehr, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den glaubhaften Aussagen der Zeugen O., Wal., Wil., N., Schl., Hu., Dr. M., To., Lei., H., Dr. Kremer, Ch. (die alle frühere SS-Angehörige im KL Auschwitz waren) sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen bzw. Zeuginnen Ka., Cou., Ja., van V., Vr., K. Erich, Pa., Sw., Bac., Buk., Bö., ferner auf den handschriftlichen Aufzeichnungen des ersten Lagerkommandanten Höss über die "Endlösung der Judenfrage", und dem sog. Broad-Bericht.
Die Angeklagten bestreiten nicht, dass unzählige jüdische Menschen mit RSHA-Transporten in den Jahren 1941-1944 nach Auschwitz zur Vernichtung gebracht, dort auf der Rampe dem geschilderten Ausmusterungsverfahren unterworfen und anschliessend, soweit sie nicht als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind, in den Gaskammern auf die geschilderte Art und Weise getötet worden sind. Sie bestreiten auch nicht, dass hierbei SS-Angehörige der verschiedenen Abteilungen mitgewirkt haben. Die Angeklagten, denen eine Mitwirkung an der Vernichtung dieser RSHA-Transporte zur Last gelegt wird, stellen nur in Abrede - was noch bei der Erörterung ihrer Straftaten im einzelnen darzustellen sein wird - entweder überhaupt etwas mit der Tötung dieser jüdischen Menschen zu tun gehabt zu haben (wie z.B. der Angeklagte Mulka) oder speziell an der Ausmusterung der Arbeitsfähigen auf der Rampe beteiligt gewesen zu sein. Soweit Angeklagte eine Mitwirkung einräumen, wird das bei der Erörterung ihrer Straftaten anzuführen sein.
3. Beweiswürdigung im Falle Mulka
Soweit der Angeklagte Mulka eine Mitwirkung bei der Tötung der sog. RSHA-Juden bestreitet und eine Kenntnis der genannten Dinge und Geschehnisse leugnet, ist seine Einlassung schon im Hinblick auf seine Stellung als Adjutant, die örtlichen Gegebenheiten und die allgemeinen Lagerverhältnisse in sich unglaubhaft. Sie ist aber auch durch die Beweisaufnahme in vielen Punkten widerlegt worden.
Zunächst hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Lagerkommandantur und nicht - wie der Angeklagte Mulka behauptet, die Politische Abteilung - für die Abwicklung der RSHA-Transporte zuständig gewesen ist. Der Angeklagte Boger hat erklärt, dass die Lagerkommandantur, die an sich in allen das Lager betreffenden Angelegenheiten dem Inspekteur der KL bzw. dem WVHA, nach dessen Errichtung, unterstand, bzgl. der RSHA-Transporte unmittelbar vom RSHA Befehle und Weisungen erhalten und ihm insoweit direkt unterstanden habe. Diese Einlassung des Angeklagten Boger, der sonst wenig zur Aufklärung des Geschehens im KL Auschwitz beigetragen hat, ist glaubhaft. Denn sie bestätigt die Angabe des ersten und inzwischen hingerichteten Lagerkommandanten Höss in seinen Aufzeichnungen. Danach ist Höss unmittelbar vom RFSS mit der Vernichtung der Juden beauftragt worden. Höss hat deswegen mit dem Leiter des Judenreferates im Amt IV des RSHA, Sturmbannführer Eichmann, unmittelbar verhandelt. Er hat Ende November 1941 in Berlin bei der Dienststelle Eichmann an einer Dienstbesprechung wegen der geplanten Judenaktionen teilgenommen.
Schon daraus ist der Schluss gerechtfertigt, dass für die Abwicklung der RSHA-Transporte nicht die Politische Abteilung, sondern der Lagerkommandant mit seinem Stab verantwortlich war und die Politische Abteilung dabei nur wie andere Abteilungen zu helfen hatte.
Es wäre auch unverständlich und würde jeder Erfahrung widersprechen, dass für eine so gross angelegte Aktion, wie es die Massenvernichtung von Hunderttausenden von Menschen in den Gaskammern von Auschwitz war, an der fast alle im Lager Auschwitz beschäftigten SS-Angehörigen mitwirken mussten, die Leitung des Lagers nicht eingeschaltet gewesen sein sollte - man vielmehr die organisatorische Durchführung der Aktionen einer kleinen Dienststelle, an deren Spitze nur ein SS-Untersturmführer stand, überlassen hätte. Für die Politische Abteilung wäre eine organisatorische Durchführung auch kaum möglich gewesen, weil sie nicht die Befehlsgewalt über die anderen Abteilungen (z.B. die Schutzhaftlagerführung) hatte, somit ihnen keine Einsatzbefehle für die Mitwirkung an der Massenvernichtung hätte erteilen können.
Darüber hinaus ist noch durch einige Zeugen bestätigt worden, dass die Lagerkommandantur und nicht die Politische Abteilung die einzelnen Abteilungen des Lagers von der Ankunft von RSHA-Transporten benachrichtigt hat. So hat der Zeuge O., der in Auschwitz SS-Stabsscharführer und Spiess beim Standortarzt gewesen ist, eindeutig erklärt, dass die Dienststelle des Standortarztes von der Kommandantur über die Ankunft eines RSHA-Transportes benachrichtigt worden sei. Allerdings wollte der Zeuge nicht mehr wissen, wer jeweils der Anrufer gewesen sei. Offensichtlich hat sich der Zeuge gescheut, einen der Angeklagten zu belasten.
Der Zeuge Wil., der in Auschwitz SS-Rechnungsführer bei der Dienststelle des Standortarztes gewesen ist, konnte sich zwar nicht mehr mit Sicherheit erinnern, von wem die Mitteilungen über die Ankunft von RSHA-Transporten gekommen sind, meinte aber, dass sie von der Lagerkommandantur gekommen sein müssten. Der Zeuge N., ebenfalls ein SS-Unterführer im KL Auschwitz, wurde im Jahre 1943 Spiess beim Kommandanturstab. Er hat ebenfalls eindeutig erklärt, dass die Kommandantur die anderen Abteilungen (Schutzhaftlagerführung, Politische Abteilung, Standortarzt usw.) von der Ankunft der RSHA-Transporte verständigt habe. Allerdings wollte er sich ebenfalls nicht mehr erinnern können, ob auch der Angeklagte Mulka, der noch kurze Zeit sein Vorgesetzter gewesen ist, persönlich die Abteilungen benachrichtigt hat. Offenbar hat auch er sich gescheut, den Angeklagten Mulka direkt zu belasten. Er meinte aber, Mulka müsse als Adjutant die Einsatzbefehle an die einzelnen Abteilungen bei der Ankunft von RSHA-Transporten gegeben haben.
Schliesslich hat noch der Zeuge Wal., der im Jahre 1944 Spiess beim Kommandanturstab gewesen ist, geschildert, dass er selbst dabeigestanden habe, als der Adjutant Höcker die einzelnen Abteilungen von der Ankunft von RSHA-Transporten telefonisch benachrichtigt habe. Die Aussage des Zeugen bezieht sich zwar auf eine spätere Zeit, als der Angeklagte Mulka nicht mehr in Auschwitz gewesen ist, sie bestätigt aber mittelbar die getroffenen Feststellungen. Denn wenn im Jahre 1944 die Lagerkommandantur für die Abwicklung der RSHA-Transporte zuständig gewesen ist, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass es in dem Jahre 1942 und 1943 ebenso gewesen ist.
Das Gericht hat den Zeugen N., O., Wil. und Wal. die hier wiedergegebenen Angaben geglaubt. Die Zeugen waren in ihren Aussagen sehr zurückhaltend. Sie waren offensichtlich bestrebt, die Angeklagten zu schonen. Das Gericht hatte den Eindruck, dass sie nicht alles, was sie über die damalige Zeit in Auschwitz, insbesondere den Angeklagten Mulka wussten, ausgesagt haben. Dabei mag die Erwägung eine Rolle gespielt haben, dass sie, wenn sie die Angeklagten belasteten, von diesen umgekehrt wegen ihrer Tätigkeit in Auschwitz belastet werden könnten. Es ist daher kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sie über die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Abwicklung der RSHA-Transporte für die Angeklagten ungünstige Angaben gemacht haben sollten. Für die Zeugen N. und Wal. gilt dies um so mehr, weil sie sich als Angehörige des Kommandanturstabes mit ihren Angaben indirekt selbst belastet haben. Wenn tatsächlich die Politische Abteilung nach Ankunft von RSHA-Transporten für die Benachrichtigung der anderen Abteilungen und die gesamte Abwicklung des Transportes zuständig gewesen wäre, hätten gerade diese Zeugen das grösste Interesse daran haben müssen, das hervorzuheben.
Auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Wal., die besonders von den Verteidigern des Angeklagten Höcker in Zweifel gezogen worden ist, wird noch bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Erörterung der Straftaten des Angeklagten Höcker zurückzukommen sein.
Die Behauptung des Angeklagten Mulka, er habe in den drei bis vier Fällen die Fernschreiben des RSHA mit der Ankündigung von Judentransporten nur an die Politische Abteilung zur weiteren Veranlassung weitergeleitet, ist daher nicht glaubhaft. Das Schwurgericht ist vielmehr nach der gesamten Sachlage, wie sie sich aus den Aufzeichnungen des früheren Lagerkommandanten Höss, der oben wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten Boger und den Aussagen der genannten Zeugen ergibt, überzeugt, dass der Angeklagte Mulka mindestens in diesen drei Fällen die verschiedenen Abteilungen des Lagers über die Ankunft der RSHA-Transporte benachrichtigt und die entsprechenden Einsatzbefehle gegeben hat.
Erwiesen ist ferner, dass Mulka - entgegen seiner Einlassung - bei der Abwicklung von RSHA-Transporten wiederholt auf der Rampe gewesen ist. Mindestens in einem Fall war er der ranghöchste SS-Führer auf der Rampe.
Der Lagerkommandant Höss schildert in seinen autobiographischen Aufzeichnungen glaubhaft, dass er selbst häufig bei der Ankunft von RSHA-Transporten zur Rampe gefahren ist und dort die gesamte Vernichtungsaktion überwacht hat. Er hielt dies für erforderlich, um - wie er sich ausdrückt - "die beteiligten SS-Angehörigen zum psychischen Durchhalten zu zwingen". Aus dem gleichen Grunde zeigte er sich auch bei den Gaskammern, sah durch das Guckloch in den Gasraum, wenn die eingeschlossenen Menschen mit dem Tode rangen, und war auch beim Verbrennen der Leichen dabei, als sie noch in den Gräben verbrannt wurden.
Es erscheint daher schon nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Angeklagte Mulka als Adjutant den Lagerkommandanten, dessen engster Vertrauter er sein sollte, zu den Aktionen, zumindest ab und zu, begleitet hat. Ferner erscheint es wahrscheinlich, dass Höss, der ersichtlich grossen Wert auf die psychische Stärkung der mit den furchtbaren Vernichtungsaktionen befassten SS-Angehörigen legte und sie zum eisernen Durchhalten zwingen wollte, seinen Adjutanten dann zur Erfüllung dieser Aufgaben auf die Rampe beorderte, wenn er selbst aus irgendwelchen Gründen daran verhindert war. Dabei muss weiter in Betracht gezogen werden, dass Höss mit aller Wahrscheinlichkeit auch von seinem Adjutanten als seinem engsten Mitarbeiter und nächsten Vertrauten noch eher als von seinen anderen Untergebenen "Härte" und "eisernes Durchhalten" bei den Vernichtungsaktionen und "gutes Beispiel" für die Untergebenen hierbei verlangte.
Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen ist durch eindeutige und klare Angaben des Angeklagten Kaduk bei seiner Vernehmung in der gerichtlichen Voruntersuchung und durch Zeugenaussagen erwiesen, dass der Angeklagte Mulka - entgegen seiner Behauptung - bei der Abwicklung der RSHA-Transporte auf der Rampe gewesen ist. Die vorangestellten allgemeinen Erwägungen unterstützen diese Angaben.
Wie der Zeuge Rei. glaubhaft geschildert hat, wurde ihm der Angeklagte Kaduk bei seiner - des Zeugen - Vernehmung durch den Untersuchungsrichter während der gerichtlichen Voruntersuchung gegenübergestellt. Im Anschluss an die Gegenüberstellung erklärte der Angeklagte Kaduk gegenüber dem Untersuchungsrichter im Beisein des Zeugen, dass er auch den Angeklagten Mulka auf der Rampe gesehen habe. Er erinnere sich mit Sicherheit daran, dass Mulka nach Ankunft von Transporten auf der Rampe gewesen sei. In grosser Erregung äusserte dann Kaduk laut: "Die Herren sollen doch heute nicht leugnen, sie sollen als Männer zu dem stehen, was tatsächlich geschehen ist."
Die Herren, nämlich Höss, Baer, der letzte Lagerkommandant, und Mulka, seien mit Kübelwagen rausgefahren. Sie seien an den Selektionsvorgängen vorbeigegangen und hätten die Abwicklung beobachtet. Praktisch hätten sie die Oberaufsicht geführt.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Rei. bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte Kaduk dem Untersuchungsrichter gegenüber diese Äusserung gemacht hat. Kaduk hat dies in der Hauptverhandlung auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat der Angeklagte Kaduk seine gegenüber dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Zunächst hat er in der Hauptverhandlung jede Einlassung zur Sache überhaupt verweigert. Später hat er verschiedentlich Ansätze gemacht, sich über das Geschehen in Auschwitz und die Mitwirkung der Angeklagten auszulassen, konnte sich aber nie über allgemeines Gerede hinaus zu einer klaren und eindeutigen Aussage durchringen. Auf gestellte Fragen nach der Tätigkeit von einzelnen Mitangeklagten, insbesondere auf Fragen, wer auf der Rampe gewesen sei, hat er entweder die Antwort strikt verweigert oder mangelnde Erinnerung vorgeschützt. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten Kaduk gegenüber dem Untersuchungsrichter, soweit er den Angeklagten Mulka belastet hat, der Wahrheit entsprechen.
Die Möglichkeit, dass Kaduk den Angeklagten Mulka gegenüber dem Untersuchungsrichter bewusst der Wahrheit zuwider belastet haben könnte, hat das Schwurgericht zwar erwogen, ist jedoch der Überzeugung, dass Kaduk den Angeklagten Mulka nicht zu Unrecht belastet hat.
Das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung hat gezeigt, dass sie von einem falsch verstandenen Gefühl der Kameradschaft und Solidarität durchdrungen sind. Jeder hat es ängstlich vermieden, andere Mitangeklagten in irgendeiner Weise zu belasten. Auch der Angeklagte Kaduk, der als Block- und Rapportführer im Stammlager genaue Kenntnis von den Vorgängen im Lager und den Handlungen der Mitangeklagten gehabt haben muss, hat sich an diese stillschweigende Übereinkunft der Angeklagten gehalten. Er hat zur Aufklärung des Geschehens im KL Auschwitz kaum etwas beigetragen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er in der Voruntersuchung, entgegen dieser in der Hauptverhandlung gezeigten falsch verstandenen Kameradschaft und Solidarität Mulka wahrheitswidrig belastet haben sollte. Hass oder Rache scheiden aus. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im KL Auschwitz oder später zwischen Mulka und Kaduk irgendwelche Differenzen bestanden haben. Zudem hätte es nahegelegen, dass Kaduk, wenn ihn Rache- oder Hassgefühle gegen Mulka beherrscht hätten, seine früheren gegenüber dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt hätte. Seine spontanen Äusserungen vor dem Untersuchungsrichter, die gegen die später gezeigte Kameradschaft und Solidarität zu verstossen scheinen, sind zwanglos daraus zu erklären, dass Kaduk ehrlich darüber empört war, dass Mulka als früherer SS-Führer und Adjutant feige jegliche Beteiligung am Geschehen in Auschwitz leugnete und irgendeine Verantwortlichkeit völlig verneinte. Diese vorübergehende und verständliche Empörung veranlasste ihn, die Dinge wenigstens in einigen Punkten richtigzustellen.
Die Angaben Kaduks werden ausser durch die vorangestellten allgemeinen Erwägungen durch weitere Zeugenaussagen gestützt: Der Zeuge Wilh., der im KL Auschwitz als SS-Angehöriger Schreiber in der Dienststelle des Standortarztes gewesen ist, hat Mulka zwar nicht selbst auf der Rampe bei der Abwicklung von RSHA-Transporten gesehen. Ihm ist aber - wie er glaubhaft ausgesagt hat - damals im KL Auschwitz von dem Leiter der Politischen Abteilung, dem inzwischen hingerichteten SS-Untersturmführer Grabner erzählt worden, dass Mulka bei Vergasungsaktionen dabei gewesen sei. Warum Grabner bereits damals dem Zeugen etwas Falsches berichtet haben sollte, ist nicht ersichtlich. Seine damaligen gegenüber dem Zeugen Wilh. gemachten Angaben unterstützen daher die Aussage des Angeklagten Kaduk vor dem Untersuchungsrichter.
Schliesslich hat ein früherer Häftling, der Zeuge Vr. aus London, bekundet, dass er den Angeklagten Mulka öfters auf der Rampe gesehen habe, wenn RSHA-Transporte angekommen seien. Der Zeuge gehörte damals - wie er glaubhaft bekundet hat - zu dem Häftlingskommando, das die Gepäckstücke der angekommenen Juden aus den Eisenbahnwagen zu holen und auf die LKWs zu laden hatte. Auch musste er mit anderen Häftlingen des Sonderkommandos die Leichen der auf der Fahrt verstorbenen Menschen aus den Wagen schaffen. Aus diesem Grunde war er sehr oft während der Abwicklung von RSHA-Transporten auf der Rampe. Der Zeuge kannte den Angeklagten Mulka damals nicht mit Namen. Er hat ihn aber in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Er konnte sich noch gut daran erinnern, dass er ihn als SS-Führer in Offiziersuniform und in Offiziersmantel mit weissem Pelzkragen öfters auf der Rampe bemerkt hat, wenn Transporte ausgeladen worden sind.
Das Gericht war sich darüber im klaren, wie problematisch ein Wiedererkennen nach über zwanzig Jahren ist. Die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem anderen SS-Führer war ernstlich in Betracht zu ziehen. Hier scheidet aber nach der Überzeugung des Gerichts eine Verwechslung aus. Der Angeklagte Mulka hat ein markantes Gesicht mit einer charakteristisch gebogenen Nase. Er war damals bereits 47 oder 48 Jahre alt. In der Zwischenzeit sind seine Gesichtszüge zwar gealtert, haben sich aber gegenüber damals kaum verändert. Hiervon konnte sich das Gericht durch Vergleich seines heutigen Aussehens mit Fotografien des Angeklagten Mulka aus der damaligen Zeit, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, überzeugen. Die hohe Gestalt des Angeklagten Mulka in SS-Führeruniform war damals für die Häftlinge in Auschwitz - auch für den Zeugen Vr. - eine auffällige Erscheinung. Es waren zwar stets mehrere SS-Führer auf der Rampe, ihre Anzahl war aber im Vergleich zu den SS-Angehörigen in Unterführer- und Mannschaftsuniform relativ gering.
Der Zeuge Vr., der in der Hauptverhandlung einen ausgezeichneten und intelligenten Eindruck gemacht hat, hat mit wachen und scharfen Augen die Vorgänge auf der Rampe und im Lager damals beobachtet. Er hatte hierfür einen besonderen Grund: Er hat Fluchtmöglichkeiten erkundet, weil er fliehen wollte und er hat alles Geschehen und alle Vorfälle besonders sorgfältig und genau beobachtet, weil er nach gelungener Flucht der Aussenwelt über die Dinge in Auschwitz berichten wollte. Ihm ist später auch die Flucht gelungen und er hat in der Freiheit einen Bericht über das KL Auschwitz geschrieben, den er durch mehrfache Vermittlung dem Vatikan hat zukommen lassen.
Der Zeuge Vr. hat den Angeklagten Mulka somit nicht nur auf Grund eines einmaligen früheren Sehens wiedererkannt, sondern auf Grund scharfer Beobachtungen während eines längeren Zeitraumes. Er musste bei der Abwicklung vieler RSHA-Transporte Gepäckstücke zu den LKWs schleppen. Dabei kam er immer wieder an der Gruppe der SS-Führer vorbei. Er konnte sich daher immer wieder deren Aussehen einprägen und ihr Verhalten beobachten. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge Vr. den Angeklagten Mulka wiedererkannt hat.
Es kommt aber noch ein weiteres wichtiges Ereignis hinzu: Dem Zeugen Vr. hat sich damals das Bild eines SS-Führers besonders tief eingeprägt und zwar aus einem besonderen Grund: Er beobachtete einmal, wie zwei SS-Unterführer zu einem SS-Führer auf der Rampe einen Häftling brachten mit der Meldung,
dass dieser (die Unterführer nannten den Häftling "Schwein") mit Zugängen gesprochen habe. Der Führer sagte daraufhin - was der Zeuge Vr. hören konnte -: "Macht ihn fertig, es ist schon spät!" Danach schlugen die beiden SS-Unterführer den Häftling mit Knüppeln, bis er tot war. Ein solches schreckliches Erlebnis und die daran beteiligten Personen prägen sich erfahrungsgemäss tief in das Gedächtnis ein. Der Zeuge Vr. hat in der Hauptverhandlung mit aller Bestimmtheit den Angeklagten als den SS-Führer bezeichnet, der damals das Totschlagen des Häftlings angeordnet hat. Schliesslich hat der Zeuge Vr., nachdem ihm ein Ganzfoto des Angeklagten Mulka in Uniform aus der damaligen Zeit vorgelegt worden war, mit Bestimmtheit erklärt, dass der abgebildete SS-Führer identisch sei mit dem Führer, der damals das "Fertigmachen" des Häftlings befohlen und den er öfters auf der Rampe gesehen habe.
Dagegen hat er nach Betrachten einer Fotografie des SS-Führers Müller in Uniform aus der damaligen Zeit, die dem Zeugen gleichzeitig mit dem Foto des Angeklagten Mulka vorgelegt worden ist, erklärt, dass der abgebildete SS-Führer nicht derjenige sei, den er damals auf der Rampe gesehen habe.
Aus alledem hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, dass Vr. zutreffend den Angeklagten Mulka wiedererkannt hat und dass eine Verwechslung mit anderen Personen ausscheidet. Es besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen Vr. zu zweifeln. Der Zeuge hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat seine Aussage leidenschaftslos, ruhig und frei von Hass- und Rachegefühlen gemacht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass er Mulka wider besseres Wissen belasten wollte, liegen nicht vor. Seiner Aussage, die er mit dem Eid bekräftigt hat, hat das Gericht daher vollen Glauben geschenkt. Das Gericht sieht daher auch als erwiesen an, dass der Angeklagte Mulka in der von dem Zeugen geschilderten Weise die Tötung des Häftlings angeordnet hat. Die Tatsache, dass die beiden SS-Unterführer den Häftling, der sich - im Sinne der SS - eines schweren Vergehens schuldig gemacht hatte, zu dem Angeklagten Mulka und nicht etwa zu einem anderen SS-Führer (etwa dem diensthabenden Führer) gebracht haben, spricht ferner eindeutig dafür, dass Mulka in dieser Nacht der ranghöchste SS-Führer auf der Rampe gewesen ist. Wäre ausser Mulka noch der Lagerkommandant anwesend gewesen, hätten die SS-Unterführer in einer so wichtigen Angelegenheit ohne Zweifel dessen Entscheidung eingeholt, zumindest hätte Mulka die SS-Unterführer an den Lagerkommandanten zur Entscheidung des Falles verwiesen. Aus dem Umstand, dass er selbständig die Entscheidung getroffen hat, hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, dass er in dieser Nacht als ranghöchster SS-Führer die Oberaufsicht über die gesamte Abwicklung des RSHA-Transportes übernommen hat.
Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass dem Angeklagten Mulka als Adjutanten die Fahrbereitschaft unterstanden hat und er für den Einsatz der Fahrzeuge verantwortlich war. Zunächst bestimmte die für das KL Auschwitz gültige - oben bereits erwähnte - Lagerordnung ausdrücklich, dass die Fahrbereitschaft dem Adjutanten unterstehe und dass der Adjutant für die ordnungsgemässe Handhabung und Ausstellung der Fahrbefehle verantwortlich sei.
Die praktische Regelung im KL Auschwitz entsprach dieser Bestimmung der Lagerordnung auch in der Zeit, während der der Angeklagte Mulka Adjutant war.
So hat der Zeuge Heg., der im KL Auschwitz im Rang eines SS-Unterführers als Fahrer des Lagerkommandanten Höss und dann als Stellvertreter des Leiters der Fahrbereitschaft eingesetzt war, glaubhaft bekundet, dass die Fahrbefehle von dem Kommandanten oder dem Adjutanten unterzeichnet worden seien. Auch Mulka habe Fahrbefehle unterzeichnet. Für den Einsatz der LKWs im Rampendienst habe es allerdings keiner schriftlichen Fahrbefehle bedurft. Ihr Einsatz sei aber mündlich angeordnet worden. Diese mündlichen Befehle seien von der "Kommandantur" erteilt worden, entweder vom Lagerkommandanten selbst oder dem Adjutanten. Für die Transporte von der Rampe zu den Gaskammern seien stets besondere Fahrzeuge, etwa sieben oder acht Wagen, bereitgehalten worden. Wenn sie gebraucht worden seien, seien sie von der Kommandantur angefordert worden.
Die Frage, ob der Angeklagte Mulka auch solche mündlichen Einsatzbefehle gegeben habe, hat der Zeuge nicht klar beantwortet. Er konnte sich angeblich nicht mehr an einen bestimmten Fall erinnern. Offensichtlich scheute sich der Zeuge, wie andere Zeugen auch, den Angeklagten Mulka zu belasten. Er selbst will von Mulka keine mündlichen Fahrbefehle bekommen haben. Er meinte aber, dass Mulka als Adjutant solche Fahrbefehle erteilt haben müsse, da kein Fahrzeug ohne Befehl die Halle hätte verlassen dürfen.
Zieht man in Betracht, dass der Zeuge Heg., der nur sehr zögernd und mit aller Zurückhaltung seine Aussage gemacht hat, den Angeklagten Mulka offensichtlich schonen wollte, so sprechen seine Angaben dafür, dass der Angeklagte Mulka als Adjutant - entsprechend der in der Lagerordnung vorgesehenen Regelung - tatsächlich für die Fahrbereitschaft verantwortlich war.
Auch der Zeuge Si., der ebenso wie der Zeuge Heg. bei seiner Vernehmung sehr zögernd und zurückhaltend war, hat angegeben, dass der Adjutant grundsätzlich die Fahrbefehle für Fahrten nach ausserhalb des Lagerbereiches zu unterschreiben hatte. Der Zeuge war im KL Auschwitz zunächst als SS-Kraftfahrer und dann später als stellvertretender und schliesslich ab 1943 als erster Werkstattleiter in der Pragahalle eingesetzt. Schliesslich ergibt sich aus Urkunden, dass Kraftfahrzeuganforderungen von SS-Dienststellen im Kommandanturbereich an den Adjutanten zu richten waren und dass dieser die Fahrten nach ausserhalb zu genehmigen hatte. So enthält z.B. eine Urkunde vom 29.7.1942, die verlesen worden ist, eine Kraftfahrzeuganforderung. Die Urkunde enthält den Genehmigungsvermerk des Angeklagten Mulka. Mulka hat anerkannt, dass das Namenszeichen von ihm stamme und dass er die Fahrt eines 4 bis 5 t LKWs für die Beförderung von Fleisch erteilt habe.
Aus der Tatsache, dass der Adjutant Mulka Kraftfahrzeuganforderungen aller Abteilungen und Dienststellen, nicht nur solche des engeren Kommandanturstabes, zu genehmigen hatte, folgt ebenfalls, dass er für die Fahrbereitschaft und den Einsatz der Kraftfahrzeuge zuständig und verantwortlich war.
Der Angeklagte Mulka hat auch in mindestens einem Fall bei der Beschaffung von Zyklon B mitgewirkt. Aus dem oben zitierten Funkspruch vom 2.10.1942 ergibt sich zwar nicht, wer die Genehmigung für die Fahrt zur Abholung des Zyklon B beim WVHA beantragt hat. Aus dem Funkspruch ergibt sich nur, dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, da der Funkspruch auf einen solchen Antrag Bezug nimmt. Das Gericht hat aber keinen Zweifel, dass Mulka als Adjutant den Antrag gestellt hat. Denn nach der bereits mehrfach erwähnten Lagerordnung hatte der Adjutant den gesamten Schriftverkehr mit aussenstehenden Dienststellen zu bearbeiten. Ferner war er - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - für die Fahrbereitschaft und den Einsatz der LKWs verantwortlich. Aus dieser Funktion ergibt sich dann weiter zwangsläufig, dass er für Fahrten, die über eine bestimmte Entfernung hinausgingen, und für die er nicht befugt war, Fahrbefehle auszustellen, die Genehmigung der übergeordneten Dienststelle einzuholen hatte. Es ergibt sich weiter daraus, dass er nach Erteilung der Genehmigung den Einsatz des LKWs für die Fahrt zu befehlen hatte. Das Schwurgericht ist daher überzeugt, dass er, nachdem er die Richtigkeit der Abschrift des Funkspruchs bescheinigt hatte, die beglaubigte Abschrift der Genehmigung an die Fahrbereitschaft zur Abholung des Zyklon B weitergegeben hat. Dass das Zyklon B auch tatsächlich von Dresden abgeholt worden ist, hat Mulka nicht in Abrede gestellt. Er hat auch - wie schon ausgeführt - eingeräumt, dass er gewusst hat, dass mit dem Ausdruck "Materialien" Zyklon B gemeint war und dass es für die Tötung von RSHA-Juden Verwendung finden sollte.
Schliesslich ist auf Grund der Aussage des Zeugen Se. erwiesen, dass der Angeklagte Mulka bei den DAW nach der Fertigstellung von gasdichten Türen gefragt und auf deren Fertigstellung gedrängt hat. Der Zeuge war als Häftling im Betriebsbüro der DAW tätig. Dabei erfuhr er - wie er glaubhaft bekundet hat -, dass die DAW gasdichte Türen und Fenster für die Krematorien III und II herzustellen hatte. Der Zeuge hat auch Schriftwechsel darüber gelesen.
Seine Aussage wird bestätigt durch ein Schreiben der Zentralbauleitung der Waffen-SS und Polizei in Auschwitz vom 31.3.1943, dass die DAW für die Zentralbauleitung auf Grund eines Auftrages vom 18.1.1943 drei gasdichte Türen und nach einem Auftrag vom 6.3.1943 eine Gastür mit Guckloch aus doppeltem Glas mit Gummidichtung für die Gaskammern herzustellen hatten. Der Zeuge Se. hat den Angeklagten Mulka gekannt. Er hat ihn wiederholt gesehen, wenn er in das Büro der DAW gekommen ist. Dabei hat er gehört, dass Mulka nach der Erledigung der Aufträge gefragt und auf deren Erledigung gedrängt hat.
Die Aussage des Zeugen, gegen dessen Zuverlässigkeit in anderer Hinsicht gewisse Bedenken bestehen, ist insoweit glaubhaft. Denn Mulka hat eingeräumt, dass er Sachbearbeiter beim DAW gewesen sei. Es liegt daher nahe, dass er sich auch im die Erledigung von wichtigen Aufträgen persönlich gekümmert hat. Die Errichtung der Krematorien und die Lieferung der für die Krematorien erforderlichen Teile war für die SS eine äusserst wichtige Angelegenheit, weil immer häufiger RSHA-Transporte ankamen und die Kapazität der vorhandenen Gaskammern in den umgebauten Bauernhäusern nicht mehr ausreichte.
Dass Mulka als Adjutant über die Einzelheiten der massenweisen Vernichtung der RSHA-Juden in den Gaskammern genau Bescheid gewusst haben muss, kann nach der ganzen Sachlage nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich schon aus seiner Funktion als Adjutant. Als nächster Mitarbeiter und Vertrauter des Lagerkommandanten, dem der Auftrag für diese Aktion erteilt worden war, muss er davon zwangsläufig erfahren haben. Darüber hinaus hat er - wie im einzelnen dargelegt worden ist - bei der Abwicklung der RSHA-Transporte auch selbst mitgewirkt. Auf der Rampe musste er das ganze Geschehen aus eigener Anschauung mit erleben.
Es war nicht möglich, die Anzahl der Transporte, an deren Abwicklung der Angeklagte Mulka mitgewirkt hat, und die Zahl der Opfer an deren Tötung der Angeklagte Mulka beteiligt gewesen ist, exakt zu ermitteln. Das Schwurgericht hat sich daher, da es unsichere Schätzungen dem Urteil nicht zugrunde legen durfte, auf die Feststellung von Mindestzahlen, die mit jeden Zweifel ausschliessender Sicherheit getroffen werden konnten, beschränkt. Mit Sicherheit hat der Angeklagte - wie im einzelnen dargelegt - bei drei verschiedenen RSHA-Transporten die einzelnen Abteilungen des Lagers benachrichtigt und die Einsatzbefehle für die zum Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen gegeben. Er war ferner mit Sicherheit mindestens zweimal bei der Abwicklung von RSHA-Transporten auf der Rampe anwesend. Denn sowohl der Zeuge Vr. als auch der Angeklagte Kaduk haben ihn öfters, also mehr als einmal auf der Rampe bei solchen Gelegenheiten gesehen. Indiesen beiden Fällen kann Mulka jedoch schon vorher die einzelnen Abteilungen benachrichtigt und die Einsatzbefehle gegeben haben, so dass mit Sicherheit nur eine Mitwirkung bei insgesamt drei verschiedenen RSHA-Transporten festgestellt werden konnte.
Hinzu kommen seine Bemühungen um die Beschaffung von Zyklon B und die Fertigstellung gasdichter Türen für die neuen Krematorien. Insoweit konnte mit Sicherheit nur festgestellt werden, dass diese Tätigkeiten zur Vernichtung von mindestens einem weiteren RSHA-Transport beigetragen haben. Die grosse Menge des Zyklon B, die mit einem 5 t LKW mit Anhänger von Dresden abgeholt worden ist, hat mit Sicherheit ausgereicht, um mehr als drei Transporte, also mindestens noch einen weiteren Transport zu vernichten. Ebenso ermöglichten die gasdichten Türen nach ihrem Einbau in die Gaskammern und deren Inbetriebnahme zusammen mit den anderen technischen Einrichtungen der Gaskammern die Tötung einer Vielzahl von RSHA-Transporten, also mindestens von einem. Da jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass gerade das Zyklon B, das unter Mitwirkung des Angeklagten Mulka herbeigeschafft worden ist, in den Gaskammern verwendet worden ist, in die die gasdichten Türen eingebaut worden sind, konnte mit Sicherheit nur festgestellt werden, dass Mulka zur Vernichtung mindestens eines weiteren RSHA-Transportes beigetragen hat.
Somit konnte mit Sicherheit nur festgestellt werden, dass der Angeklagte Mulka durch die geschilderten Handlungen an der Vernichtung von mindestens vier RSHA-Transporten beteiligt war.
Im Jahre 1942 und in der ersten Zeit des Jahres 1943 schwankte die Stärke der RSHA-Transporte zwischen 1000 und 2000 Personen. Dies ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den Aussagen der Zeugen Philipp Mü., Kag., Wa., Lak. und Vr. Mit den kleinsten Transporten wurden somit mindestens 1000 Menschen nach Auschwitz deportiert. Diese Mindeststärke hat das Schwurgericht der Feststellung der unter der Mitwirkung des Angeklagten Mulka getöteten Opfer zugrunde gelegt. Von ihr war die Zahl derjenigen jüdischen Menschen abzuziehen, die als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind. Es waren zwischen 10 und 15%, in seltenen Fällen mehr, jedoch nie über 25%. Das ergibt sich ebenfalls aus den Einlassungen der Angeklagten, dem Broad-Bericht, der von 10 bis 15% spricht und den Aussagen einer Vielzahl von Zeugen. Das Schwurgericht ist, um ganz sicher zu gehen, zu Gunsten des Angeklagten Mulka davon ausgegangen, dass bei den vier RSHA-Transporten, an deren Vernichtung er beteiligt war, je 25% also 250 Menschen als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind. Somit ergibt sich die Feststellung, dass er an der Tötung von je 750 Menschen je Transport, somit an der Tötung von insgesamt 3000 Menschen beteiligt war.
V. Rechtliche Würdigung
1. Taten und Strafbarkeit der Haupttäter
Haupttäter der unter II. geschilderten Vernichtungsaktionen waren Hitler als Urheber des Befehls über "die Endlösung der Judenfrage" und Himmler, der diesen Befehl zu seinem eigenen Anliegen gemacht und mit fanatischem Eifer seine Ausführung betrieben hat, sowie weitere Personen des engsten Führungskreises wie Göring, Heydrich und andere, deren Feststellung im einzelnen nicht Aufgabe des Schwurgerichts war. Die Haupttäter haben die Tötungen der jüdischen Menschen im Rahmen der sog. "Endlösung der Judenfrage" geplant, die organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen und ihre Durchführung angeordnet.
Die Verwirklichung ihres Vernichtungsprogramms haben sie durch das Reichssicherheitshauptamt, insbesondere durch dessen Amt IV und die dem RSHA nachgeordneten Gestapostellen unter Mitwirkung sonstiger Dienststellen der Polizei und SS und einiger Dienststellen des Reiches und der Reichsbahn, deren Hilfe notwendig war, sowie vieler SS-Angehöriger, die in den Vernichtungslagern an den Tötungsaktionen teilzunehmen hatten, ausführen lassen.
Ihre, d.h. der Haupttäter Handlungsweise erfüllt den Tatbestand des Mordes nach §211 alter Fassung, soweit Juden im Rahmen der Endlösung der Judenfrage vor dem 11.9.1941 (dem Tag, an dem die Neufassung des §211 auf Grund des Gesetzes vom 4.9.1941 in Kraft trat - eine Woche nach Verkündigung dieses Gesetzes -) getötet worden sind, weil die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben, was bei der planmässigen Durchführung der Aktionen keiner weiteren Begründung bedarf. Die nach dem 11.9.1941 durchgeführten Vernichtungsaktionen erfüllen den Tatbestand des Mordes nach §211 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 4.9.1941. Denn sie erfolgten aus niedrigen Beweggründen. Niedrig sind Beweggründe dann, wenn das Handeln des Täters von Vorstellungen bestimmt war, die nach gesundem Empfinden sittlich verachtenswert sind (vergleiche Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch 11.Auflage Anm.11 zu §211). Die Tötungen der unschuldigen jüdischen Menschen haben die Haupttäter aus Rassenhass angeordnet und durchführen lassen. In ihrer Verblendung und ihrem Rassenwahn haben sie den jüdischen Menschen, nur weil sie ihnen wegen ihrer Abstammung als Angehörige einer sog. "minderwertigen Rasse" missliebig waren, jeden Menschenwert abgesprochen und ihnen kein Lebensrecht zuerkannt. Sie haben ihnen deswegen erbarmungslos ohne die geringsten rechtlichen Sicherungen, die nach der übereinstimmenden Rechtsüberzeugung aller Kulturvölker auch dem gebühren, der eine schwere strafbare Handlung begangen hat, das Leben genommen. Das Handeln aus einer solchen Gesinnung heraus steht auf tiefster sittlicher Stufe und ist als gemein und verächtlich zu bezeichnen (vgl. BGHSt. 2, 63; 3, 133).
Die Tötungen erfolgten auch heimtückisch. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat ausnutzt (vgl. Schwarz Komm. zum StGB 25.Aufl. Anm.1 Bb d) zu §211; Schönke-Schröder Anm.13 zu §211; BGHSt. 6, 120). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht (vgl. Schönke-Schröder a.a.O.; BGHSt. 7, 218).
Die im KL Auschwitz getöteten Opfer aus den sog. RSHA-Transporten waren arglos, weil sie über ihr bevorstehendes Schicksal - wie unter II. im einzelnen geschildert worden ist - getäuscht worden sind und ohne etwas von dem bevorstehenden Angriff auf ihr Leben zu ahnen, in die Gaskammern hineingingen.
Sie waren, da sie unbewaffnet im geschlossenen Wagen unter strenger Bewachung nach Auschwitz deportiert wurden und unter ebenso strenger Bewachung aussteigen mussten, gegenüber dem Aufgebot an bewaffneten SS-Posten in Auschwitz auch wehrlos, was keiner näheren Begründung bedarf.
Diese Arg- und Wehrlosigkeit hat man bei den Tötungsaktionen bewusst ausgenutzt, um die Aktionen schnell und planmässig durchführen zu können. Die Aktionen verliefen daher auch fast ausnahmslos ohne Zwischenfälle.
Schliesslich waren die Tötungen in den Gaskammern auch grausam.
Grausam ist eine Tötung dann, wenn sie besonders schwere Leiden körperlicher oder seelischer Art durch die Stärke oder durch die Dauer oder durch die Wiederholung der Schmerzverursachung hervorruft und wenn sie ausserdem aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung hervorgeht (vgl. Schönke-Schröder Anm.17 zu §211; BGHSt. 3, 181). Die Opfer, die in den Gaskammern zusammengepfercht waren, überfiel nach dem für sie überraschenden Einschütten des Zyklon B eine verzweifelte Todesangst. Dies zeigte sich an dem fürchterlichen Geschrei, das jedesmal entstand, wenn das Zyklon B eingeschüttet worden war und an dem verzweifelten Klopfen und Pochen der Opfer an den Türen und Wänden der Gaskammern. In dieser Angst schwebten sie während mehrerer Minuten in einer ausweglosen Situation. Dabei mussten sie noch den Todeskampf ihrer nächsten Angehörigen und Bekannten miterleben. Hinzukommt, dass sie erkennen mussten, dass sie in einer jeglicher Menschenwürde hohnsprechenden Weise umgebracht wurden. All dies hat ihnen schwerste seelische Qualen während mehrerer Minuten bereitet. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Opfer auch schwere körperliche Schmerzen während der Einwirkungen des Zyklon B erlitten haben, was anzunehmen ist, da die Leichen nach dem Öffnen der Gaskammern häufig ineinander verkrampft und mit verzerrten Gesichtszügen da lagen.
Eine solche Tötungsart kann nur anordnen, wer gefühllos, roh und unbarmherzig ist. Aus dieser Gesinnung heraus hat man die Tötung der Opfer in den Gaskammern angeordnet.
Die Haupttäter kannten die tatsächlichen Umstände, die die Beweggründe für die Tötungen als niedrig und die Art ihrer Ausführung als heimtückisch und grausam kennzeichnen. Sie wussten, dass sie die jüdischen Menschen nur deswegen töten liessen, weil sie Juden waren.
Sie hatten befohlen, dass die Tötungen unter strenger Geheimhaltung und unter Täuschung der Opfer zu erfolgen hatten und sie wussten, dass dies auch so geschah. Ihnen waren auch die Umstände bekannt, unter denen die Tötungen erfolgten. Himmler selbst hatte sich den Todeskampf der Opfer in den Gaskammern bei seinem Besuch in Auschwitz angesehen, wie aus den Aufzeichnungen des Lagerkommandanten Höss hervorgeht. Nicht erforderlich ist, dass die Haupttäter ihre Beweggründe selbst als niedrig und die Art der Ausführung der Tötungen als heimtückisch und grausam werteten. Es genügt, dass sie die tatsächlichen Umstände, aus denen sich diese Wertung nach richtiger Rechtsauffassung und dem für alle Menschen verbindlichen allgemeinen Sittengesetz ergeben, kannten.
Die Haupttäter handelten rechtswidrig.
Dass die Massentötungen schuldloser jüdischer Menschen, insbesondere auch von Kindern, unter Versagen der geringsten rechtlichen Sicherungen offenbares Unrecht darstellen, liegt auf der Hand.
Die Rechtswidrigkeit dieser Tötungen ist nicht dadurch ausgeschlossen worden, dass sie auf einen Befehl Hitlers, dem alleinigen und höchsten Machthaber und Inhaber des höchsten Staats- und Regierungsamtes des damaligen deutschen Reiches, beruhten. Als Gesetz kann dieser Befehl schon deswegen nicht angesehen werden, weil er nur streng geheim erteilt und nie veröffentlicht worden ist. Aber auch wenn dieser Befehl in Gesetzesform oder in Form einer Verordnung veröffentlicht worden wäre, hätte er aus Unrecht niemals Recht schaffen können. Denn die Freiheit eines Staates, für seinen Bereich darüber zu bestimmen, was Recht und was Unrecht ist, ist nicht unbeschränkt. Im Bewusstsein der zivilisierten Völker besteht bei allen Unterschieden, die die einzelnen nationalen Rechtsordnungen im einzelnen aufweisen, ein gewisser Kernbereich des Rechts, der nach allgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner obrigkeitlichen Massnahme verletzt werden darf. Er umfasst bestimmte als unantastbar angesehene Grundsätze menschlichen Verhaltens, die sich bei allen Kulturvölkern auf dem Boden übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der Zeit herausgebildet haben und die als rechtsverbindlich gelten, gleichgültig ob einzelne Vorschriften nationaler Rechtsordnungen es zu gestatten scheinen, sie zu missachten (vgl. BGHSt. 2, 234). Der unter Missbrauch staatlicher Machtfülle gegebene Geheimbefehl Hitlers konnte daher die Rechtswidrigkeit der Massentötungen unschuldiger Menschen nicht aufheben. Hitler stand als Inhaber des höchsten staatlichen Amtes und als Gesetzgeber nicht über dem Recht. Er war wie jeder andere Mensch an die allen Kulturnationen gemeinsamen überstaatlichen Normen gebunden und auch dem staatlichen Strafgesetz, das auch im NS-Staat die Tötung unschuldiger Menschen ohne jede rechtliche Sicherung verbot, unterworfen.
Abwegig ist die von einem Verteidiger vertretene Ansicht, Hitler habe die Geltung des §211 des StGB teilweise suspendiert. Abgesehen davon, dass die Rechtsordnung eine Teilsuspendierung einer Verbotsnorm nicht kennt, dass ein Gesetz nur durch ein anderes Gesetz aufgehoben werden kann, dass die Aufhebung des Tötungsverbotes nur in bezug auf eine bestimmte Menschengruppe, wodurch diese für vogelfrei erklärt würde, in eklatanter Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit gegen die Gerechtigkeit verstossen würde, ist das Verbot der Tötung anderer Menschen - auch der jüdischen Menschen - im NS-Staat nie, auch nicht durch den Geheimbefehl Hitlers, aufgehoben worden. Dies ist leicht daraus zu ersehen, dass die Tötung eines Juden durch andere (gleichgültig ob durch Zivilisten oder Militärpersonen) auch im NS-Staat nach §211 verfolgt und bestraft wurde. Selbst Angehörige der Polizei und SS wurden, wenn sie Juden eigenmächtig töteten, zur Verantwortung gezogen. Dabei ist es unerheblich, dass in solchen Fällen häufig nur geringe Strafen ausgesprochen wurden.
Hitler hat sich nur unter Missbrauch seiner Machtfülle über das auch für ihn geltende in §211 StGB enthaltene Tötungsverbot hinweggesetzt und seine strafrechtliche Verantwortung kraft seiner unumschränkten Macht verhindert und auch die Bestrafung seiner die Tötungsbefehle ausführenden Komplizen kraft seiner faktischen Macht unmöglich gemacht. Dass die Haupttäter das Unrecht ihrer Handlungsweise selbst klar erkannten, ergibt sich daraus, dass sie alles taten, um die Vernichtungsaktionen zu tarnen und geheim zu halten. Hitler und seine genannten Hauptkomplizen haben die Tötungen allerdings nicht eigenhändig durchgeführt. Sie haben sich bei der Durchführung der Vernichtungsaktionen willfähriger Personen, die auf Grund eines militärähnlichen Gehorsamsverhältnisses tätig wurden, bedient und die Tötungen durch sie durchführen lassen. Somit haben sie als mittelbare Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt. Dass sie auch vorsätzlich gehandelt haben, bedarf kaum einer näheren Begründung. Sie wollten den Tod der jüdischen Menschen und haben deren Tötung in klarer Kenntnis der gesamten Tatumstände befohlen und ausführen lassen. Dass sie dabei auch das Bewusstsein, Unrecht zu tun, gehabt haben, ist bereits oben ausgeführt worden.
Wenn auch die massenweise Tötungen der jüdischen Menschen während eines Zeitraumes von mehreren Jahren auf einem Willensentschluss und einer Willensäusserung Hitlers beruhten, können die gesamten Vernichtungsaktionen nicht als eine einzige Handlung angesehen werden. Das deutsche Strafrecht kennt nicht den Begriff des Massenmordes. Das Schwurgericht vermag sich auch nicht der teilweise vertretenen Ansicht anzuschliessen, dass die gesamten auf den Befehl Hitlers beruhenden Tötungen jüdischer Menschen ebenso wie die auf den Euthanasiebefehl Hitlers beruhenden Tötungen geisteskranker Personen als eine einzige Handlung im Rechtssinne anzusehen seien.
Zwar können mehrere natürliche Handlungen, die auf einem Willensentschluss des Täters beruhen und von denen jede an sich den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen würde, bei natürlicher Betrachtungsweise als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen erscheinen und rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden (Gegenstück zur fortgesetzten Handlung; vgl. Schönke-Schröder Vorbemerkung 9 vor §73 StGB). Mehrere Einzelhandlungen, die - auf einem Willensentschluss beruhend - zeitlich und räumlich in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen und ohne scharfe Trennung ineinander übergehen, sind in der Regel als eine solche (einzige) Handlung im Rechtssinne anzusehen. Der gesetzliche Tatbestand einer strafbaren Handlung ist in einem solchen Falle durch ein und dieselbe Handlung (im Rechtssinne) mehrfach (nämlich durch die Einzelhandlungen) verletzt, es liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor (vgl. BGHSt. 1, 170).
Der Annahme einer solchen gleichartigen Handlungseinheit steht die höchstpersönliche Natur des verletzten Rechtsguts nicht unbedingt entgegen, sie ist also auch bei Tötungsdelikten denkbar (vgl. Schönke-Schröder Anm.2 zu §73 StGB; BGHSt. 1, 21; 6, 82). Ist somit die Auffassung, die Massentötungen jüdischer Menschen im Rahmen der sog. "Endlösung der Judenfrage" rechtlich als eine einzige Handlung im Sinne einer gleichartigen Idealkonkurrenz (§73 StGB) anzusehen, grundsätzlich möglich, so erscheint sie dem Schwurgericht jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht zutreffend.
Die Auslösung der einzelnen Aktionen in den verschiedenen Ländern Europas bedurfte einer Vielzahl von Willensentschlüssen der verschiedensten Personen in den oberen, mittleren und unteren zuständigen Dienststellen und jeweils eines besonderen Einsatzbefehles. Mit der Durchführung der Aktionen war eine Vielzahl von Personen befasst, die sich ebenfalls jeweils auf Grund besonderer Willensentschlüsse zur Mitwirkung bereitfanden. Die Tötungsaktionen selbst erfolgten nicht einheitlich und erforderten unzählige Willensbetätigungen einer grossen Anzahl von Personen. So wurden in Russland die Juden durch Sonderkommandos erschossen. Hierzu bedurfte es der Befehle von Vorgesetzten und einer Vielzahl von Willensbetätigungen der die Tötungen vollziehenden Angehörigen der Einsatzkommandos. In den verschiedenen Vernichtungslagern wurden die Juden auf verschiedene Weise umgebracht, teils durch Erschiessen, teils in Gaswagen, teils in festen Gaskammern wie im Konzentrationslager Auschwitz. Das Einwerfen des Zyklon B erforderte jeweils einen besonderen Entschluss und besondere Willensbetätigungen der damit beauftragten Personen. Die Orte der Vernichtung lagen weit auseinander. Die Aktionen selbst erstreckten sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang fehlt daher. Auch kann nicht von einem Ineinanderübergreifen der verschiedenen einzelnen Aktionen gesprochen werden. Zwar kamen im Konzentrationslager Auschwitz ab 1942 fast pausenlos RSHA-Transporte an. Auch war die Stätte der Vernichtung die gleiche, wenn man den Gesamtbereich des KL Auschwitz als Einheit auffasst und nicht auf die verschiedenen Gaskammern abstellt. Auch die Tötungsart war die gleiche. Die einzelnen RSHA-Transporte kamen aber aus den verschiedensten Ländern Europas. Zur Auslösung der Aktionen in den verschiedenen Ländern bedurfte es jeweils besonderer Einsatzbefehle und der Mitwirkung ganz verschiedener Personengruppen. Die einzelnen Vernichtungsaktionen erfolgten jeweils durch besondere Willensbetätigungen der zum Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen und insbesondere der mit dem Einwerfen des Zyklon B beauftragten SS-Männer. Die besonderen Willensbetätigungen, zu denen sich die damit befassten SS-Männer jeweils neu entschliessen mussten, stellen eine im Sinne des §74 StGB selbständige Handlung dar, die sich jeweils gegen das Leben einer bestimmten Gruppe von Menschen richtete. Durch diese selbständigen Handlungen wurde letztlich die Gruppe der in den Gaskammern eingesperrten Menschen getötet, der Tatbestand des §211 StGB also durch ein und dieselbe Handlung (das Einwerfen des Zyklon B) mehrfach verletzt. Nach Auffassung des Schwurgerichts kann bei natürlicher Betrachtungsweise daher nur jede einzelne Vernichtungsaktion, durch die jeweils eine Gruppe von Menschen getötet worden ist, als eine selbständige Handlung angesehen werden, durch die §211 mehrfach verletzt worden ist (gleichartige Tateinheit).
Die einzelnen Vernichtungsaktionen bildeten mehrere selbständige Handlungen im Sinne des §74 StGB.
2. Strafrechtliche Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten Mulka an den Vernichtungsaktionen
Der Angeklagte Mulka hat durch die unter II. geschilderten Handlungen, nämlich durch die Benachrichtigung der verschiedenen Abteilungen und das Geben der Einsatzbefehle nach der Ankündigung von RSHA-Transporten, durch die Führung der Oberaufsicht in mindestens einem Fall während der Abwicklung eines RSHA-Transportes auf der Rampe, durch seine Anwesenheit auf der Rampe in mindestens einem weiteren Fall sowie durch die Bemühungen um die Beschaffung des Zyklon B und die Fertigstellung von gasdichten Türen für die Gaskammern, mindestens vier Tötungsaktionen gefördert, somit in vier Fällen einen kausalen Tatbeitrag zu den Massentötungen geleistet. Durch seine Anwesenheit auf der Rampe hat er die mit der Durchführung der Aktionen befassten SS-Angehörigen psychisch gestärkt und unterstützt und dafür gesorgt, dass die gegebenen Befehle prompt ausgeführt wurden.
Er hat die Tatbeiträge auf Befehl seiner Vorgesetzten geleistet. Da er Angehöriger der Waffen-SS war, ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §47 Militärstrafgesetzbuch zu beurteilen. Denn nach §§1-4 der VO über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17.10.1939 (RGBl. I, 2107) fand auf Handlungen der diesen Verbänden angehörenden Personen das Militärstrafgesetzbuch entsprechende Anwendung. Nach §47 MStGB war grundsätzlich der Vorgesetzte allein verantwortlich, wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wurde. Jedoch traf den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers, wenn er entweder den erteilten Befehl überschritten hatte (Abs.1 Nr.1) oder wenn ihm bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte (Abs.1 Nr.2).
Der Angeklagte Mulka hat gewusst, dass der Befehl, die unschuldigen jüdischen Menschen zu töten, verbrecherisch war und dass die Tötungen selbst trotz des Befehls Hitlers ein allgemeines Verbrechen darstellten. Er selbst beruft sich nicht darauf, dass er an die Rechtmässigkeit der Tötungen geglaubt habe. In seiner Einlassung hat er die Tötungen als "himmelschreiendes Unrecht" und "Verbrechen" bezeichnet.
Dass im übrigen alle SS-Angehörigen in Auschwitz die
befohlenen Tötungsaktionen als Verbrechen ansahen, ergibt sich weiter aus folgendem:
Wie der Zeuge Dr. M. glaubhaft ausgesagt hat, wurden die Selektionen auf der Rampe und die Tötungen der Juden durch Gas von allen SS-Angehörigen, mit denen der Zeuge gesprochen hat, "freimütig abgelehnt" und "verworfen". Ferner hielt es die höhere Führung für erforderlich, durch weltanschauliche Vorträge des damaligen für die Truppenbetreuung zuständigen Oberscharführers Knittel den SS-Angehörigen immer wieder einhämmern zu lassen, dass die Vernichtung der Juden im Interesse des deutschen Volkes notwendig sei. Gleichwohl konnten diese Vorträge auch einfache SS-Männer nicht davon überzeugen, dass die Vernichtungsaktionen zu rechtfertigen seien. So hat der Angeklagte Baretzki bekundet, der selbst von einfacher Denkungsart ist, dass Knittel immer wieder von ihm und anderen SS-Männern gefragt worden sei, wie man denn die Tötung unschuldiger Juden, insbesondere von Frauen und Kindern rechtfertigen könne. Knittel sei immer wieder gefragt worden, was denn die Juden, insbesondere die Frauen und Kinder, getan hätten. Knittel hat daraufhin keine befriedigende Erklärung geben können. Er hat die SS-Männer nur mit der ausweichenden Antwort abgespeist, "dass man einem Kind, wenn es in das erste Schuljahr komme, auch nicht ein Schulbuch des fünften Schuljahres, sondern ein solches des ersten Schuljahres gebe". Baretzki hat selbst freimütig eingeräumt, dass er schon damals die Auffassung gehabt habe, dass die Judentötungen "hundertprozentiges Unrecht" seien.
Wenn schon Baretzki, der von einfacher Denkungsart und weniger intelligent als alle übrigen Angeklagten ist, das Unrecht der Vernichtungsaktionen klar erkannt hat, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass auch die übrigen Angeklagten erkannt haben, dass die befohlenen Massentötungen jüdischer Menschen verbrecherisch waren.
Auch der frühere Lagerkommandant Höss hat in seinen Aufzeichnungen bestätigt, dass in allen "Zweifel" wegen der Vernichtungsaktionen "genagt" hätten, was nach der Überzeugung des Schwurgerichts bedeutet, dass alle SS-Angehörigen das Verbrecherische der Aktionen erkannten. Höss hat daher auch seine häufige Anwesenheit auf der Rampe für notwendig gehalten, um die SS-Angehörigen zum Durchhalten zu zwingen. Im übrigen ist die Tötung schuldloser Personen, insbesondere von kleinen Kindern, nur wegen ihrer Abstammung, ein so krasser Verstoss gegen die auch dem primitivsten Menschen bewussten Grundsätze über das Recht eines jeden Menschen auf sein Leben und ein so krasser Verstoss gegen die auch dem Staat nur in Ausnahmefällen zustehende Befugnis, den Tod eines Menschen zu fordern, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen hat, dass sämtliche Angeklagten keine Zweifel an der Rechtswidrigkeit der befohlenen Judenvernichtung haben konnten und nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch nicht gehabt haben.
Hinzu kommt, dass die Tötungen unter strengster Geheimhaltung und unter bewusster Täuschung der Opfer erfolgten und die Vollziehung der Tötungen durch Tarnbezeichnungen gemeldet werden musste, was den Angeklagten, insbesondere auch dem Angeklagten Mulka, alles bekannt war.
Die geschilderten Tatbeiträge zu den Vernichtungsaktionen hat der Angeklagte Mulka als Gehilfe geleistet.
Für die Frage, ob der Angeklagte Mulka als Mittäter oder (nur) als Gehilfe anzusehen ist, kommt es entscheidend auf seine Willensrichtung, auf seine innere Einstellung und Haltung zu den Taten, die er gefördert hat, im Zeitpunkt der Taten an. Denn Mittäter ist derjenige, der die Tat als eigene, Gehilfe derjenige, der die Tat eines anderen unterstützen, sie also als fremde will (ständige Rechtsprechung des BGH; statt aller anderen: Vergleiche BGHSt. 18, 87 und die dort zitierten Entscheidungen des BGH).
Die Willensrichtung des Angeklagten Mulka zur Zeit der Taten kann, da er selbst keinen Aufschluss hierüber gegeben hat, nur anhand von äusseren Umständen, die von seiner Vorstellung erfasst waren, aus seinem Verhalten bei den Vernichtungsaktionen, seinen Äusserungen und seinem sonstigen Verhalten, aus denen Schlüsse auf seine innere Einstellung gezogen werden können, ermittelt werden.
Die Besonderheit in diesem Verfahren, die es gleichzeitig schwer macht, den tatsächlichen Willen und die wahre innere Einstellung des Angeklagten Mulka und auch der anderen Angeklagten vor 20 Jahren zu erforschen, liegt darin, dass es sich um staatlich befohlene Massenmorde handelt, bei denen die Verbrechensantriebe von dem Träger der höchsten Staatsgewalt ausgingen, auf dessen Befehl eine riesige Organisation zur Tötung von Millionen Menschen aufgebaut worden war. Der Angeklagte Mulka war in diesem Apparat hineinbefohlen worden. In Auschwitz war er ein Rad in der gesamten "Vernichtungsmaschinerie", die durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Menschen "funktionierte".
Die Abwicklung der RSHA-Transporte in Auschwitz lief, nachdem sich die Organisation eingespielt hatte, fast zwangsläufig ab. Wenn die RSHA-Transporte in Auschwitz ankamen, war das Schicksal der deportierten Menschen bereits an sich besiegelt. Für die Ausmusterung der Arbeitsfähigen blieb nur ein geringer Ermessensspielraum. Die einzelnen SS-Angehörigen, die bei den Vernichtungsaktionen mitwirkten, beherrschten das Tatgeschehen kaum noch. Nur der Lagerkommandant, dem der Auftrag für die Massenvernichtung der Juden in Auschwitz erteilt worden war und für ihre genaue Durchführung verantwortlich war, hatte in Auschwitz noch eine gewisse Tatherrschaft über das Geschehen. Die anderen hatten bei der militärisch gegliederten inneren Organisation des Lagers und der ebenso auf militärischem Gehorsam aufgebauten Organisation der Vernichtungsaktionen seine Befehle auszuführen. Das hat der erste Lagerkommandant Höss auch klar erkannt, der seine häufige Anwesenheit auf der Rampe und bei den Krematorien für notwendig hielt, um selbst die Oberaufsicht bei den Vernichtungsaktionen zu führen und die anderem zum psychischen Durchhalten zu zwingen. Auch der Adjutant, der nur sein Gehilfe war, hatte wenig Spielraum für selbständiges Handeln. Bei einer solchen Situation wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, dass die mitwirkenden Befehlsempfänger nur die von der staatlichen Macht befohlenen Taten fördern und unterstützen wollten, wenn sie als Glied des gesamten Vernichtungsapparates nur das taten, was ihnen aufgetragen und als besondere Aufgabe zugewiesen worden war. Nur wenn sie über ihre befohlene Tätigkeit hinaus besonderen Eifer zeigten, sich bei den Vernichtungsaktionen besonders rückhaltlos einsetzten, ihre Untergebenen aneiferten oder sonst zu erkennen gaben, dass sie die Massentötungen für richtig und notwendig hielten, wird man auf Täterwillen schliessen müssen (vgl. hierzu auch BGHSt. 18, 87).
Bei dem Angeklagten Mulka könnte sich ein Anhaltspunkt dafür, ob er die verbrecherischen Ziele der Taturheber zur Grundlage seiner eigenen Überzeugung gemacht, die Massentötungen der Juden also innerlich bejaht hat, zunächst aus der Tatsache ergeben, dass er erst im Jahre 1941 im Alter von 46 Jahren freiwillig in die Waffen-SS eingetreten ist. Denn hierfür bestand keine Notwendigkeit. Niemand hat ihn hierzu aufgefordert. Irgendwelche Nachteile wären ihm nicht erwachsen, wenn er den Eintritt unterlassen hätte. Im Jahre 1941 war bereits bekannt und kann auch dem Angeklagten Mulka nicht verborgen geblieben sein, dass jüdische Menschen aufs schwerste verfolgt wurden. Die "Reichskristallnacht" am 9.11.1938 hatte gezeigt, dass die SS besonders aktiv bei den Judenverfolgungen mitgewirkt hatte. Ferner war allgemein bekannt, dass KZ-Lager existierten, die unter dem Befehl Himmlers und seiner SS standen. Zwar mögen viele Deutsche - auch der Angeklagte Mulka - die Zustände in den Lagern im einzelnen nicht gekannt haben, es war aber bis zum Jahre 1941 zumindest durchgesickert, dass dort Terror und ungesetzliche Zustände herrschten und dass dafür die SS verantwortlich war. Niemand konnte daran zweifeln, dass die SS ein Machtinstrument in der Hand der NS-Führung war, die sich rücksichtslos für deren Ziele einsetzte. Jeder, der Mitglied der SS wurde, musste damit rechnen, unter völliger Aufgabe seiner Persönlichkeit sich ebenso rückhaltlos für die Ziele der NS-Machthaber, auch solche verbrecherischer Art, einsetzen zu müssen.
Wenn Mulka gleichwohl noch im Jahre 1941 in die Waffen-SS freiwillig eintrat, so könnte das darauf hindeuten, dass er Ziele und Politik der NS-Machthaber, auch die schweren Verfolgungen jüdischer Bürger, den Terror in den Konzentrationslagern und sonstige ihm bekannten ungesetzlichen Massnahmen innerlich billigte und sich für deren Verwirklichung einzusetzen bereit war. Mit Sicherheit kann diese Schlussfolgerung jedoch nicht gezogen werden. Die Möglichkeit, dass Mulka aus anderen Motiven freiwillig in die SS eingetreten ist, und gar nicht daran gedacht hat, er könne für verbrecherische Ziele der NS-Machthaber, insbesondere für die Judenverfolgung eingesetzt werden, kann nicht ausgeschlossen werden. Hierfür spricht immerhin folgendes: Der Angeklagte Mulka hatte sich vor dem Krieg freiwillig als Offizier der Wehrmacht zur Verfügung gestellt und war zum Oberleutnant der Reserve befördert worden. Das sah er - wie ihm geglaubt werden kann - als eine besondere Ehre an. Wegen der von ihm verschwiegenen Vorstrafe wurde er aus der Wehrmacht ausgeschlossen. Das Anerbieten der Wehrmacht zu Beginn des Krieges, Mulka solle als einfacher Soldat in die Wehrmacht eintreten und sich "hochdienen", empfand der Angeklagte Mulka - ob zu Recht oder Unrecht sei dahingestellt - als Zumutung und lehnte es aus gekränktem Ehrgefühl ab. Als ehemaliger Offizier des ersten Weltkrieges sah er es unter seiner Würde an, als einfacher Soldat Dienst zu tun. In dieser Situation bot sich ihm die Möglichkeit, in der Waffen-SS sofort als SS-Führer angenommen zu werden. Den SS-Führer mag er aus seiner damaligen Sicht dem Offizier der Wehrmacht gleichgeachtet haben. Da er sofort als SS-Obersturmführer übernommen werden konnte, der rangmässig einem Oberleutnant der Wehrmacht gleichstand, mögen Ehrgeiz und der Wunsch, auf diesem Wege zu erreichen, was ihm die Wehrmacht versagt hatte, nämlich wieder "Offizier zu werden", die Triebfeder für seinen freiwilligen Eintritt in die Waffen-SS gewesen sein. Es kann ihm nicht widerlegt werden, dass er innerhalb der Waffen-SS nur den gleichen Dienst wie in der Wehrmacht leisten wollte.
Die Waffen-SS wurde - wie damals allgemein bekannt war - ebenso wie die Wehrmacht an der Front eingesetzt. In der Heimat bildeten Ersatzeinheiten der Waffen-SS - ebenso wie das Ersatzheer der Wehrmacht - Rekruten für den Fronteinsatz aus. Der Wunsch des Angeklagten Mulka mag es gewesen sein, entweder als SS-Führer an der Front oder bei einem Ersatztruppenteil als Ausbildungsoffizier eingesetzt zu werden. Möglicherweise hat er dabei nicht bedacht, dass er auch für andere Zwecke verwendet werden könnte. Tatsächlich wurde er zunächst auch als Kompanieführer bei einem SS-Pionierbataillon in Dresden verwendet. Erst infolge seiner Erkrankung, die einen Lazarettaufenthalt erforderlich machte, erhielt er die Abkommandierung in das KL Auschwitz, da er nur noch garnisonsverwendungsfähig war. Diese Entwicklung konnte er nicht ohne weiteres bei seinem freiwilligen Eintritt in die SS voraussehen. Die Tatsache des freiwilligen Eintritts in die Waffen-SS im Jahre 1941 gibt daher keinen Aufschluss über Mulkas innere Einstellung zu den späteren Massentötungen, an denen er in Auschwitz mitgewirkt hat.
Ferner könnte die Tatsache, dass der Angeklagte Mulka sich als Adjutant des Lagerkommandanten Höss von April 1942 bis zu seinem Weggang im März 1943 bewährt hat, dafür sprechen, dass er zu dieser Zeit mit den Zielen der NS-Machthaber übereinstimmte und die Massentötungen der Juden aus innerster Überzeugung bejahte.
Als er im April 1942 zunächst vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Adjutanten betraut wurde, war er bereits als Kompanieführer einige Monate im Wachsturmbann tätig. In dieser Zeit hat er nach der Überzeugung des Gerichts bereits genauere Einzelheiten über die Zustände und den Terror im Lager und die entwürdigende und jedem Recht widersprechende Behandlung der Häftlinge erfahren, auch wenn er selbst das Schutzhaftlager nicht betreten durfte. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M. wusste jeder SS-Angehörige, der in Auschwitz eingesetzt wurde, innerhalb kurzer Zeit über alles, was in Auschwitz geschah, Bescheid. Viele Zeugen haben bestätigt, dass man spätestens nach zweiwöchigem Aufenthalt im Konzentrationslagerbereich über den Terror und die schrecklichen Zustände im Lager informiert war. Während der Angeklagte Mulka zunächst nur vertretungsweise die Geschäfte eines Adjutanten wahrnahm, kamen bereits RSHA-Transporte an. Hiervon muss er auf Grund seiner Stellung als Adjutant erfahren haben.
Er musste nun damit rechnen, dass er, wenn er endgültig zum Adjutanten ernannt werden würde, in viel stärkerem Masse mit den Aktionen im Rahmen der "Endlösung der Judenfrage" befasst werden würde als in dem Wachsturmbann. Gleichwohl hat er gegen seine Ernennung nichts unternommen. Er hat auch später keine erkennbaren Anstrengungen gemacht, um als Adjutant abgelöst zu werden. Er hat sich im Gegenteil in seiner Position im Sinne der SS bewährt. Das folgt daraus, dass er alsbald nach seiner Ernennung zum Adjutanten zum SS-Hauptsturmführer befördert und zum Stabsführer ernannt worden ist. Es folgt weiter daraus, dass er seine Stellung bis zu seinem Abgang von Auschwitz gehalten hat. Diese Bewährung spricht dafür, dass der Angeklagte Mulka der Judenvernichtung nicht ablehnend gegenüberstand, da sie zu einem wichtigen Aufgabenbereich der Lagerkommandantur gehörte.
Ein sicherer Beweis, dass er aus innerster Überzeugung die befohlenen Massentötungen bejaht und sich mit den Zielen der NS-Machthaber identifiziert, die Tötungen der Juden also als eigene Tat gewollt hat, ist damit jedoch noch nicht gegeben. Möglich ist, dass er nach dem in der SS herrschenden Prinzip des blinden Gehorsams gar nicht auf die Idee gekommen ist, sich gegen die Ernennung zum Adjutanten zu wehren. Auch kann er sich aus einer falsch verstandenen Pflichtauffassung und Befehlsergebenheit entsprechend dem gegebenen SS-Eid auf seinem Adjutantenposten bewährt und an der Judenvernichtung mitgewirkt haben. Anhaltspunkte dafür, dass er mit fanatischem Eifer die Vernichtung der Juden gefördert hätte, liegen nicht vor. So konnte nicht festgestellt werden, dass er aus eigenem Antrieb - ohne Befehl oder eine allgemeine Anweisung des Lagerkommandanten - zur Rampe oder zu der Gaskammer nach der Ankunft von RSHA-Transporten gegangen wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich für eine besonders kritische Aussonderung von Arbeitsfähigen eingesetzt hätte, um die Anzahl der Opfer zu erhöhen. Auch sonstige Äusserungen oder Handlungen, die auf Hass gegen die Juden oder auf seine Überzeugung von der Notwendigkeit ihrer Ausrottung schliessen liessen, konnten nicht festgestellt werden. Auch war nicht ersichtlich, dass er seine Untergebenen zu Hass gegen die Juden angefeuert und die Notwendigkeit ihrer Vernichtung plausibel zu machen versucht hätte.
Allerdings beweist die von dem Angeklagten Mulka befohlene Tötung eines Häftlings, der auf der Rampe mit den Zugängen gesprochen hatte, dass Mulka mit brutaler und rücksichtsloser Härte gegen Häftlinge vorging, die gegen die Disziplin und gegebene Befehle verstossen hatten.
Im Falle der Tötung dieses Häftlings war Mulka ohne Zweifel Täter. Hier ging der Tatantrieb allein von ihm aus. Er hat die Tötung des Häftlings aus eigenem Ermessen befohlen. Eine Bestrafung in diesem Fall konnte nur deswegen nicht erfolgen, weil der Fall nicht angeklagt und vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst ist.
Die Täterschaft des Angeklagten Mulka in diesem Fall zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, dass er auch die Tötung der mit den RSHA-Transporten angekommenen Menschen als eigene Tat gewollt hat, also auch in diesen Fällen mit Täterwillen gehandelt hätte.
Das Motiv für die Tötung des einen Häftlings kann darin gelegen haben, dass sich der Häftling nach der Auffassung Mulkas einer schweren Disziplinlosigkeit schuldig gemacht hatte. Die Unterhaltung mit den Zugängen war streng verboten. Man befürchtete, die angekommenen Menschen könnten vorzeitig über ihr Schicksal aufgeklärt werden. Das hätte Unruhe und Widerstand hervorrufen können. Das Sprechverbot sollte das verhindern. Der Verstoss gegen dieses Verbot war wegen der sich daraus ergebenden möglichen Folgen ein schwerwiegendes Vergehen im Sinne der SS. Mulka hielt daher eine sofortige "Bestrafung", insbesondere wohl auch aus Abschreckungsgründen, für erforderlich. Er hat den Häftling nicht töten lassen, weil er Jude war - was übrigens nicht sicher feststeht -, sondern weil er sich - aus der Sicht Mulkas gesehen - eines todeswürdigen Vergehens schuldig gemacht hatte. Der Beweggrund für die Tötung dieses Häftlings stimmte also nicht mit den Beweggründen der NS-Machthaber, die sie zu den Massentötungen der Juden bestimmten, überein. Mulka wollte durch die abschreckende Bestrafung des Häftlings die reibungslose Durchführung der befohlenen Vernichtungsaktion, für die er verantwortlich war, sicherstellen.
Bei Abwägung all dieser Gesichtspunkte bleibt zwar ein erheblicher Verdacht, dass der Angeklagte Mulka als Adjutant die Massentötung der Juden innerlich bejaht und sie bereitwillig unterstützt, somit mit Täterwillen gehandelt hat; letzte Zweifel lassen sich jedoch nicht ausräumen, dass er mehr aus einer Befehlsergebenheit und falsch verstandenen "Pflichtauffassung" heraus für die reibungslose Durchführung der Vernichtungsaktionen besorgt war, somit nur die Taten der Haupttäter fördern und unterstützen wollte.
Rechtfertigungsgründe für das Handeln des Angeklagten Mulkas sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte Mulka hat die vier Vernichtungsaktionen auch vorsätzlich gefördert. Er wusste - wie oben unter II. festgestellt - dass die Juden, die mit den RSHA-Transporten ankamen und an deren Tötung er in der geschilderten Weise mitwirkte, getötet wurden und dass seine gewollte Mitwirkung mitursächlich für ihren Tod gewesen ist. Er kannte auch die gesamten Tatumstände - wie sich ebenfalls aus den Feststellungen unter II. ergibt -, die die Beweggründe der Haupttäter als niedrig und die Art der Tötungen als heimtückisch und grausam kennzeichneten. Nicht erforderlich ist, dass er selbst aus den gleichen niedrigen Beweggründen gehandelt und die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer selbst persönlich ausgenutzt hat. Es genügt die bewusste und gewollte Förderung der Haupttaten in Kenntnis der gesamten Umstände, die die Tatbestandsmerkmale des Mordes erfüllen.
Der Angeklagte Mulka wusste auch, dass die Massentötungen der Juden rechtswidrig waren. Oben ist bereits ausgeführt worden, dass ihm klar war, dass auch der Geheimbefehl Hitlers die Rechtswidrigkeit der Tötungen nicht beseitigen konnte.
Er hat auch nicht irrig angenommen, dass die Befehle, unschuldige jüdische Menschen zu töten, trotz ihres verbrecherischen Zweckes für ihn verbindlich seien, weil sie auf einen Befehl des Führers, des Inhabers der höchsten staatlichen Macht und Autorität, beruhten. Hierauf beruft er sich selbst nicht.
Im übrigen musste allen SS-Angehörigen in Auschwitz klar sein und war nach der Überzeugung des Gerichts auch klar, dass die verbrecherischen Befehle nicht verbindlich sein konnten, weil sie unter Beachtung strengster Geheimhaltungsbestimmungen gegeben wurden, weil über die Vernichtungsaktionen strengstes Stillschweigen befohlen war, sogar die Unterhaltung mit anderen SS-Angehörigen hierüber untersagt wurde, weil - was allen bekannt war - die ganzen Aktionen nur unter Tarnbezeichnungen liefen und schliesslich, weil die Tötungsbefehle den Stempel des Unrechts so klar auf der Stirn trugen, dass sie keinem, auch nicht dem primitivsten Menschen, dem die allen Angehörigen der Kulturnationen gemeinsamen Grundsätze über das Recht eines jeden Menschen auf sein Leben geläufig sind, als verbindlich erscheinen konnten.
Beim Angeklagten Mulka ist darüber hinaus noch hervorzuheben, dass ihm als reifen Menschen, aus gut bürgerlichem Milieu stammend, und als Offizier des Ersten Weltkrieges, der erst spät zur Waffen-SS gekommen war und auch sonst sich bis dahin kaum in nationalsozialistischen Gliederungen betätigt hatte, klar sein musste und nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch völlig klar war, dass auch ein Befehl Hitlers, der solche Massenmorde unschuldiger Menschen anordnete, nicht verbindlich sein konnte.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass ein Irrtum über die Verbindlichkeit der verbrecherischen Befehle kein Tatbestandsirrtum im Sinne des §59 StGB wäre, der zur Straffreiheit führen müsste, sondern ein "Verbotsirrtum" im Sinne der vom Grossen Senat für Strafsachen des BGH (BGHSt. 2, 194) zur Irrtumslehre entwickelten Grundsätze, der vermeidbar gewesen wäre und nur bei der Strafzumessung (Strafrahmen) hätte Berücksichtigung finden können.
Ein solcher Verbotsirrtum liegt aber - wie bereits gesagt - bei keinem der Angeklagten, die an den Massentötungen beteiligt waren, vor.
Der Angeklagte Mulka hat sich auch nicht in einem Nötigungsnotstand (§52 StGB) befunden. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm seine Mitwirkung bei den Vernichtungsaktionen durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben wider seinen Willen abgenötigt, sein Wille also gebeugt worden wäre.
Dies war bei dem Angeklagten Mulka jedoch nicht der Fall. Er selbst beruft sich nicht auf eine solche Notlage. Die gesamten Umstände sprechen auch dagegen, dass sein Wille gebeugt und er nur um einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu entgehen, die Vernichtungsaktionen gefördert hätte.
Hätte er aus Zwang handeln müssen, so wäre nicht verständlich, dass er nicht alles versucht hätte, um einer endgültigen Ernennung zum Adjutanten zu entgehen oder um auf seinem Adjutantenposten wieder abgelöst zu werden. Hierfür hätten sich viele Möglichkeiten gegeben: Er hätte seine Dienstgeschäfte als Adjutant nachlässig verrichten können, um das Missfallen des Lagerkommandanten zu erregen. Er hätte Auseinandersetzungen ungefährlicher Art mit dem Lagerkommandanten provozieren können, um dessen Vertrauen zu verlieren und abgelöst zu werden. Er hätte Krankheit vorschützen können, was ihm ohne Zweifel nicht schwergefallen wäre; denn er litt - wie er selbst angegeben hat und was ihm das Gericht glaubt - unter häufigen Magenkoliken. Er ist im Herbst 1942 auch wegen dieser Koliken im Lazarett gewesen und hat deswegen eine Kur bewilligt bekommen. All' diese Versuche hat er jedoch nicht unternommen. Er hat sich im Gegenteil - wie oben schon ausgeführt - als Adjutant bewährt und seine Dienstgeschäfte zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt. All' dies spricht gegen eine erzwungene Mitwirkung. Der Angeklagte Mulka hat als williger Befehlsempfänger getreu seinem SS-Eid die befohlenen Handlungen geleistet, ohne dass ihm überhaupt der Gedanke gekommen wäre, seine Mitwirkung zu verweigern oder sich auf irgendeine andere Weise der Mitwirkung zu entziehen.
Vor allem lässt die von ihm eigenmächtig befohlene Tötung eines Häftlings auf der Rampe klar erkennen, dass seine Anwesenheit auf der Rampe nicht erzwungen war. Denn andernfalls hätte er als ranghöchster SS-Führer nicht nur versucht, von den Menschen aus den RSHA-Transporten möglichst viele vor dem Tode zu retten durch Aussonderung einer möglichst hohen Zahl von Arbeitsfähigen, was jedoch nicht der Fall war, sondern er hätte auch für den wegen des verbotenen Sprechens mit den Zugängen gemeldeten Häftling eine relativ harmlose Strafe gefunden, woraus ihm keine Nachteile hätten erwachsen können.
Der Angeklagte Mulka befand sich auch nicht im allgemeinen Notstand (§54 StGB). Hier gilt das bereits zu §52 StGB Gesagte. Der Angeklagte Mulka hat sich nicht etwa nur deswegen an den Tötungsaktionen beteiligt, um sich aus einer nicht verschuldeten gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu retten.
Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte Mulka irrig die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Notstandslage nach den §§52, 54 StGB angenommen hätte. Er selbst beruft sich nicht darauf. Bei seinem bereits erörterten Gesamtverhalten ist das auch ausgeschlossen. Er hat die Befehle - wie schon ausgeführt - als williger Befehlsempfänger getreu dem geleisteten SS-Eid ausgeführt, ohne überhaupt eine Verweigerung der Mitwirkung in Erwägung zu ziehen.
Der Angeklagte Mulka hat mindestens vier Vernichtungsaktionen bewusst gefördert. Die Beihilfehandlungen zu jeder dieser vier Aktionen sind jeweils als eine Handlung im Sinne einer gleichartigen Tateinheit (§73 StGB) anzusehen, durch die jeweils 750 Menschen getötet worden sind, §211 StGB also jeweils durch ein und dieselbe Handlung 750mal verletzt worden ist. Das folgt zwar noch nicht daraus, dass bei den Haupttätern insoweit ebenfalls je eine Handlung im Sinne einer gleichartigen Idealkonkurrenz vorliegt; denn die Tat im Sinne der §§73, 74 StGB ist für den Gehilfen nicht die Haupttat, sondern sein eigener, hinsichtlich der Konkurrenz selbständig zu beurteilender Tatbeitrag (BGH 1 StR 457/62 vom 22.1.1963). Dass die Beihilfehandlungen des Angeklagten Mulka als Mitwirkung zu vier selbständigen Handlungen anzusehen sind, ergibt sich aber daraus, dass die Beteiligung des Angeklagten Mulka an den verschiedenen Vernichtungsaktionen jeweils auf einem Entschluss beruhte und bei natürlicher Betrachtungsweise jeweils als eine Einheit anzusehen ist.
Wie sich aus dem gesamten unter II. geschilderten Sachverhalt ergibt, hat der Angeklagte Mulka seine Tatbeiträge in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Angeklagten und sonstigen mit den Vernichtungsaktionen befassten Personen geleistet (§47 StGB). Er war daher wegen gemeinschaftlicher Beihilfe (§§47, 49 StGB) zu gemeinschaftlichem Mord (§§47, 211 StGB) in vier Fällen (§74 StGB), jeweils begangen in gleichartiger Tateinheit (§73 StGB), an 750 Menschen zu bestrafen.
VI. Hilfsbeweisanträge
Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten Mulka. die englischen Kriegsverbrecherakten gegen Mulka über die deutsche Botschaft beizuziehen zum Beweise dafür, dass die polnischen Gerichte kein Interesse an einer Auslieferung und Verurteilung des Angeklagten Mulka als Kriegsverbrecher gehabt hätten, war gemäss §244 StPO abzulehnen, da die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Denn auch wenn die polnischen Gerichte (früher) kein Interesse an einer Auslieferung und Verurteilung des Angeklagten Mulka gehabt haben, als dessen Auslieferung noch möglich war, ist das weder ein Beweis noch ein Indiz dafür, dass der Angeklagte die festgestellten Taten im KL Auschwitz nicht begangen hat. Es ist möglich, dass den polnischen Behörden über die Tätigkeit des Angeklagten Mulka damals noch nichts bekannt war.
Der weitere Hilfsantrag des Verteidigers des Angeklagten Mulka, den Sachverständigen Dr. Ser. zum Beweis für die Tatsache zu hören, dass der Angeklagte Mulka Veranlassung hatte, bei einer Weigerung zur Teilnahme an den Vernichtungen konkrete Nachteile für Leib und Leben zu befürchten, war ebenfalls gemäss §244 StPO abzulehnen. Denn die in das Wissen des Sachverständigen gestellte Tatsache ist im Falle Mulka für die Entscheidung ohne Bedeutung (§244 Absatz III, Satz 2). Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Mulka gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, eine Mitwirkung an den Massenvernichtungen zu verweigern oder sich einer solchen Mitwirkung zu entziehen. Somit steht fest, dass ihm seine Mitwirkung nicht abgezwungen, sein Wille also nicht gebeugt worden ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, wie es gewesen wäre, wenn Mulka sich hätte weigern wollen, an den Massenvernichtungen mitzuwirken.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen zu der Bemessung der Strafen wegen Beihilfe zum Mord
Bei Bemessung der jedem einzelnen Angeklagten, soweit er nur wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden ist, zuzuerkennenden Strafe konnte es dem Schwurgericht nicht darum gehen, die Gesamtheit der im KL Auschwitz begangenen Verbrechen zu sühnen. Angesichts der unzähligen Opfer eines verbrecherischen Regimes und dem unsäglichen Leid, das die in der Geschichte beispiellose, planmässig betriebene, auf teuflische Weise ersonnene Ausrottung von Hunderttausenden von Familien nicht nur über die Opfer selbst, sondern über unzählige Menschen, vor allem über das gesamte jüdische Volk gebracht und das deutsche Volk mit einem Makel belastet hat, erscheint es kaum möglich, durch irdische Strafen eine dem Umfang und der Schwere der im KL Auschwitz begangenen Verbrechen angemessene Sühne zu finden.
Zieht man das in Betracht und sieht man nur auf den grauenhaften Gesamterfolg der im KL Auschwitz begangenen Verbrechen, zu dessen Verwirklichung die Angeklagten - jeder auf seine Weise - bestimmte Tatbeiträge geleistet haben, so erscheint es zunächst, als ob Milderungsgründe für die einzelnen Angeklagten nicht mehr von Bedeutung sein könnten und als Sühne nur die im Gesetz vorgesehenen Höchststrafen in Betracht kommen könnten. Dem ist aber nicht so. Das Schwurgericht durfte sich nicht dazu verleiten lassen, den durch ein verbrecherisches Regime, dem alle organisatorischen und technischen Mittel für die planmässige Ausführung der Verbrechen zu Verfügung standen, bewirkten Gesamterfolg allen Angeklagten unterschiedslos anzulasten. Seine Aufgabe und Verpflichtung war es, jedem Angeklagten die nach dem Umfang seines persönlich geleisteten, nachgewiesenen Tatbeitrages und seiner persönlich nachgewiesenen strafrechtlich wertbaren Schuld gerecht erscheinende Strafe zuzumessen.
Für alle festgestellten Beihilfehandlungen der Angeklagten, gleichgültig, wann sie begangen wurden, gilt ein Strafrahmen von 3 Jahren Zuchthaus bis zu lebenslangem Zuchthaus. Eine Unterschreitung der untersten Grenze dieses Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen kam bei keinem der Angeklagten in Betracht, da keiner der Angeklagten in vermeidbarem Verbotsirrtum die festgestellten Beihilfehandlungen begangen hat. Andererseits waren alle Beihilfehandlungen bereits zur Tatzeit mit der Todesstrafe bedroht, an deren Stelle jetzt die lebenslange Zuchthausstrafe tritt. Für die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29.5.1943 (RGBl. Seite 341) begangenen Beihilfehandlungen ergibt sich das unmittelbar aus den durch diese VO geänderten Bestimmungen der §§44 und 49 StGB. Aber auch die vor Inkrafttreten dieser VO von den Angeklagten geleisteten Beihilfehandlungen zum Mord waren bereits mit der Todesstrafe bedroht.
Das ergibt sich aus §4 der VO gegen Gewaltverbrecher vom 15.12.1939 (RGBl. I, Seite 2378). Nähere Ausführungen hierzu erfolgen im 6. Abschnitt unter II. bei der Erörterung der Frage, ob die Straftaten der Angeklagten verjährt sind. Hier kann auf diese Ausführungen Bezug genommen werden. Es war somit möglich, für alle Beihilfehandlungen zum Mord die lebenslange Zuchthausstrafe zu verhängen.
Das Schwurgericht hat bei jedem Angeklagten, der sich der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht hat, geprüft, ob für die geleisteten Beihilfehandlungen lebenslanges Zuchthaus die angemessene Sühne sei, die Frage nach Abwägung aller für die Strafzumessung massgebenden Gesichtspunkte jedoch verneint.
Allgemein ist für alle der Beihilfe zum Mord schuldigen Angeklagten zu sagen, dass nicht unberücksichtigt bleiben konnte, dass die Tatantriebe zu den Verbrechen von der höchsten Staatsführung ausgingen und in einer Zeit geschahen, in der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus eine beispiellose geistige Verwirrung herrschte. Durch jahrelange Propaganda und geschickte psychologische Beeinflussung hatten es die NS-Machthaber verstanden, die überkommenen Wertvorstellungen in Frage zu stellen und die Grenzen zwischen Recht und Unrecht zu verwischen. In der SS waren die Angeklagten dieser Propaganda und Beeinflussung besonders intensiv ausgesetzt. Die Angeklagten wurden von dem verbrecherischen Regime, dem sie unbedingten Gehorsam geschworen hatten, missbraucht. Sie hatten ihr Leben, bevor sie in das KL Auschwitz kamen, straffrei verbracht oder mussten zumindest als straffrei angesehen werden. Unter normalen Verhältnissen, wie sie in einem geordneten Staatswesen herrschen, hätten sie wohl trotz ihrer teilweise schwachen charakterlichen Eigenschaften kaum jemals Mord oder Beihilfe zum Mord begangen. Das zeigt sich auch darin, dass sie nach dem Zusammenbruch des sog. Dritten Reiches alle wieder in ein geordnetes, arbeitsames Leben zurückgefunden haben. In der Atmosphäre des KL
Auschwitz, in die sie hineinbefohlen wurden und die - wie der Zeuge Dr. M. sich ausdrückte - bewirkte, dass jeder, der nach Auschwitz kam, nach zwei Wochen nicht mehr "normal reagieren" konnte und durch das negative Beispiel ihrer Vorgesetzten, vor allem der höheren Führung, war für alle Angeklagten die Gefahr, die überkommenen Wertvorstellungen über Bord zu werfen und an den Verbrechen mitschuldig zu werden, ohne Zweifel erheblich grösser, als in einer geordneten Umgebung.
Damit kann zwar ihre Beteiligung an den Verbrechen nicht entschuldigt werden. Ihre Schuld erscheint jedoch im Hinblick auf die damaligen Zeitverhältnisse und die im KL Auschwitz herrschende Atmosphäre gegenüber der Schuld der Haupt- und Mittäter in einem milderen Licht, so dass als Sühne für ihre Tatbeiträge zeitige Zuchthausstrafen in dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen zwischen 3 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Zuchthaus als ausreichend erscheinen.
Andererseits war bei keinem der Angeklagten die Schuld so gering, dass ein Absehen von Strafe nach §47 Abs.III MStGB in Frage hätte kommen können.
2. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten Mulka
Beim Angeklagten Mulka lag es besonders nahe, die lebenslange Zuchthausstrafe für alle vier Fälle der Beihilfe zum Mord in Betracht zu ziehen. Das Schwurgericht hat jedoch auch bei ihm zeitige Zuchthausstrafen für ausreichend angesehen. Allerdings ist der Unrechtsgehalt der von ihm geleisteten Tatbeiträge sehr hoch. Als Adjutant hat er in einer wichtigen und verantwortlichen Stelle an der Verwirklichung des Vernichtungsprogrammes der NS-Machthaber mitgewirkt. Als er Adjutant wurde, waren zwar bereits jüdische Menschen im Rahmen der sog. "Endlösung der Judenfrage" umgebracht worden, das Vernichtungsprogramm lief aber zu seiner Zeit erst richtig an. Die organisatorischen
Voraussetzungen für eine Massenvernichtung im grossen Stil wurden gerade während seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen (Umbau der Bauernhäuser zu Gaskammern, Einrichtung der vier neuen Krematorien mit unterirdischen Gaskammern). An ihrer Verwirklichung hat er als Adjutant zumindest indirekt aber auch dadurch direkt mitgewirkt, dass er sich um die Fertigstellung der gasdichten Türen bemüht und eine Fahrgenehmigung für das Abholen von Zyklon B aus Dessau, das für die Tötung der jüdischen Menschen bestimmt war, eingeholt hat. Ihn trifft daher eine besonders hohe Verantwortung.
Wenn das Schwurgericht gleichwohl zeitige Zuchthausstrafen für ausreichend hielt, so nur deswegen, weil bei ihm wegen seines hohen Alters und seines angegriffenen Gesundheitszustandes eine besondere Strafwirkung besteht und weil auch für ihn die unter 1. gemachten Ausführungen zutreffen. Er ist zwar erst in reiferen Jahren freiwillig in die SS, und zwar zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem er damit hätte rechnen müssen, in Verbrechen verstrickt zu werden. Nicht sicher ist jedoch - wie schon oben ausgeführt - dass er überhaupt daran gedacht hat, für Verbrechen missbraucht zu werden. Wie alle anderen Angeklagten ist auch der Angeklagte Mulka erst im KL Auschwitz durch die Befehle der NS-Staatsführung zum Verbrecher geworden. Vorher hat er ein ordentliches, straffreies Leben geführt. Die Strafe aus dem Jahre 1920 hatte ausser Betracht zu bleiben, da sie inzwischen im Strafregister getilgt ist. Wäre er nicht magenkrank geworden, sondern kriegsverwendungsfähig geblieben, wäre er wahrscheinlich nie in das KL Auschwitz gekommen und wohl nie zum Gehilfen von Mördern geworden. Die Verkettung unglücklicher Umstände hat dazu beigetragen, dass er in den Vernichtungsapparat eingespannt wurde.
Als Sühne konnten bei ihm allerdings nur Strafen in Frage kommen, die an der oberen Grenze des für zeitige Zuchthausstrafen geltenden Strafrahmens liegen. Wie schon ausgeführt, hatte er im KL Auschwitz neben dem Lagerkommandanten, der für die Verwirklichung des Vernichtungsprogramms verantwortlich war, eine wichtige Schlüsselstellung inne. Als Adjutant und Stabsführer war er nach dem Lagerkommandanten und neben dem ersten Schutzhaftlagerführer nach Rang und Amtsstellung eine der wichtigsten Persönlichkeiten im KL Auschwitz sowohl für das Lager als auch für die durchzuführenden Massenmorde. Dass er hierbei die gegebenen Befehle zumindest bedenken- und skrupellos ausgeführt hat, ergibt sich daraus, dass er sich als Adjutant - wie oben schon ausgeführt - im Sinne der SS "bewährt" hat.
Durch die Benachrichtigung der einzelnen Abteilungen und das Geben der Einsatzbefehle nach der Ankunft der RSHA-Transporte hat er die gesamte Mordmaschinerie in Gang gesetzt, also einen entscheidenden Beitrag für die Vernichtung der mit den Transporten angekommenen Menschen geleistet. Besonders gravierend ist, dass er auch mehrfach mit auf der Rampe gewesen ist und zumindest in einem Fall die Vernichtung eines RSHA-Transportes geleitet und die Oberaufsicht geführt hat. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass die ihm untergebenen SS-Führer, Unterführer und Mannschaften die ihnen übertragenen Aufgaben bei der Verwirklichung des Mordplanes bedenkenlos ausführten. Dass er mit eiserner Strenge und brutaler Härte darüber wachte, dass die "Abwicklung" des betreffenden RSHA-Transportes reibungslos vonstatten ging, zeigt die befohlene Tötung des Häftlings, der sich gegen das Schweigegebot vergangen hatte.
Der Angeklagte Mulka hat auch sonst nichts getan, um dem Terror im Schutzhaftlager zu steuern oder das Los der erniedrigten, ausgehungerten und jeder Menschenwürde beraubten Häftlinge zu erleichtern. Er hat zumindest vor dem Geschehen im Lager bewusst die Augen verschlossen. Als Gerichtsoffizier hätte er die Möglichkeit gehabt, ja, er wäre sogar dazu verpflichtet gewesen, Übergriffe der SS-Angehörigen, der Kapos und Blockältesten gegenüber den Häftlingen, die auch von der höheren SS-Führung missbilligt wurden, abzustellen. Er hat sich darum aber nicht gekümmert. Das wirft ein ungünstiges Licht auf seine Persönlichkeit.
Nach Abwägung all dieser Gesichtspunkte hielt das Schwurgericht für jeden Fall der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (mindestens 4 Fälle) eine Einzelstrafe von je 10 Jahren Zuchthaus für eine angemessene Sühne.
Aus diesen Einzelstrafen war gem. §74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Hinblick auf die wichtige Stellung, die der Angeklagte Mulka im KL Auschwitz innehatte, den hohen Unrechtsgehalt seiner Tatbeiträge und die grosse Zahl der Opfer, an deren Tötung er mitgewirkt hat und die Persönlichkeit des Angeklagten erschien eine Gesamtstrafe in Höhe von 14 Jahren als angemessene Sühne.
B. Die Straftaten des Angeklagten Höcker
I. Lebenslauf des Angeklagten Höcker
Der Angeklagte Höcker ist am 11.12.1911 als Sohn eines Maurermeisters, der im Ersten Weltkrieg im Jahre 1915 gefallen ist, geboren. Er war das jüngste von 6 Kindern. Seine Mutter betrieb eine kleine Landwirtschaft. Der Angeklagte besuchte von 1918 bis 1926 die Volksschule in Preussisch-Oldendorf. Anschliessend absolvierte er in einer Maschinenfabrik eine vierjährige kaufmännische Lehre bis zum Jahre 1933. Danach arbeitete er in einem Eisenwarengeschäft in Preussisch-Oldendorf als Buchhalter. 1931 wurde er arbeitslos. Er erhielt angeblich keine Unterstützung. Von Anfang 1933 an leistete er freiwillig ein halbes Jahr lang Notstandsarbeiten (Flussregulierungen usw.) bei einem Tageslohnsatz von 1.80 RM. Im Juni 1933 wurde er als Kassengehilfe bei der Amtskasse in Preussisch-Oldendorf eingestellt. Später wechselte er zur Zweigstelle der Kreissparkasse von Preussisch-Oldendorf nach Lübbecke über.
Im Oktober 1933 bewarb sich der Angeklagten um Aufnahme in die allgemeine SS. Damals sei - so gibt der Angeklagte an - eine Anordnung ergangen, dass alle im öffentlichen Dienst Beschäftigten um Aufnahme in die Partei oder eine ihrer Gliederungen nachsuchen sollten. Er habe der SA beitreten wollen, sei aber zurückgewiesen worden. Daher habe er sich um Aufnahme in die SS bemüht. Ihm sei der Unterschied zwischen SA und SS damals nicht klar gewesen. Bei Kriegsausbruch war der Angeklagte SS-Staffelmann.
Im Jahre 1937 wurde der Angeklagte als Anwärter in die NSDAP aufgenommen. Er gibt an, er habe sich aus beruflichen Gründen um die Aufnahme in die Partei beworben.
Am 16.11.1939 wurde der Angeklagte zum 9. SS-Infanterieregiment nach Danzig eingezogen und erhielt dort zunächst eine militärische Ausbildung. Als später 2 Bataillone dieses Regiments nach Prag verlegt werden sollten, wurde eine allgemeine Untersuchung der SS-Angehörigen dieser Einheit durchgeführt, bei der der Angeklagte nur als g.v.H. befunden wurde. Er wurde nach Berlin geschickt und von dort zum KL Neuengamme versetzt. Dort versah er kurze Zeit Wachdienst, kam anschliessend zur Kompanieschreibstube und dann zur Schreibstube der Kommandantur, wo er Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten der zum KZ Neuengamme gehörenden SS-Truppe war. Während seiner Tätigkeit in Neuengamme wurde der Angeklagte zum SS-Unterscharführer befördert. Im Frühjahr 1942 wurde der Angeklagte als Stabsscharführer in das KZ "Nebenlager Arbeitsdorf" in die Nähe von Wolfsburg versetzt. Nach Auflösung dieses Lagers kam er im Herbst 1942 für einige Wochen auf den Truppenübungsplatz Debica bei Krakau zur militärischen Ausbildung. Anschliessend wurde er zu einer Vorbereitungslehrkompanie für die SS-Junkerschule in Braunschweig nach Dachau "Truppenlager" kommandiert. Nach Absolvierung der SS-Junkerschule wurde der Angeklagte Ende Mai 1943 zum SS-Untersturmführer befördert und über das SS-WVHA in Berlin als Adjutant zu dem KL Majdanek bei Lublin versetzt. Der Angeklagte will dieser Versetzung widersprochen haben. Er habe - so gibt er an - zur kämpfenden Truppe gewollt. Man habe ihm aber befohlen, nach Lublin zu gehen. Im Juli 1943 erkrankte der Angeklagte. Er kam für 1/4 Jahr in das Lazarett. Dann kehrte er wieder nach Lublin zurück (November 1943). Im Mai 1944 wurde er zu dem KZ Auschwitz versetzt. Dort wurde er als Adjutant des Lagerkommandanten Baer eingesetzt und am 21.Juni 1944 zum SS-Obersturmführer befördert. Nach der Auflösung des KZ Auschwitz im Januar 1945 wurde der Angeklagte Adjutant im KZ Nordhausen, wo er etwa 4-6 Wochen verblieb. Alsdann kam er zu einer Kampftruppe, die sich im Norden formierte. Er kam aber nicht mehr zum Einsatz. Gegen Kriegsende geriet der Angeklagte in britische Gefangenschaft. Er gab sich als Unteroffizier der Wehrmacht aus. Über seine Tätigkeit in Lublin, Majdanek und Auschwitz sowie seine Zugehörigkeit zur SS machte er keine Angaben. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft Ende Januar 1946 meldete er sich beim Arbeitsamt. Er war dann einige Zeit in der Landwirtschaft und an verschiedenen Stellen als Buchhalter tätig. 1952 erstattete der Angeklagte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen sich selbst, um ein Spruchkammerverfahren gegen sich durchführen zu lassen. Durch Strafbescheid vom 19.1.1953 erhielt er wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation (SS) eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten, die er jedoch nicht zu verbüssen brauchte. Der Angeklagte war bei der Kreissparkasse in Lübbecke bis zum 30.6.1963 als Hauptkassierer beschäftigt. Dann wurde er entlassen. Vom 1.7.1963 bis Mitte November 1963 war er als Arbeiter tätig. Danach wurde er arbeitslos.
Der Angeklagte hat im Jahre 1937 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Seit dem 25.3.1965 befindet sich der Angeklagte auf Grund des Haftbefehls des erkennenden Schwurgerichts vom 25.3.1965 in Untersuchungshaft.
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Höcker an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Tatsächliche Feststellungen)
Der Angeklagte Höcker hat als Adjutant des Lagerkommandanten Baer im KL Auschwitz ab Mai 1944 ebenfalls an der Vernichtung der RSHA-Transporte mitgewirkt.
Auch nach der oben erwähnten Dreiteilung des Gesamtlagerbereichs in die Lager A I, A II und A III blieb die Kommandantur des Lagers A I weiterhin für die Abwicklung der RSHA-Transporte zuständig. Zeitweise kam im Jahre 1944 auch der frühere Lagerkommandant Höss, der im Oktober 1943 anstelle von Liebehenschel Amtschef des Amtes D I der Amtsgruppe D im WVHA geworden war, als "Sonderbeauftragter für die Judenumsiedlung" nach Auschwitz, um hier die Vernichtung der RSHA-Transporte, die in der Zeit zwischen Mai und Spätsommer 1944 pausenlos aus Ungarn ankamen (sog. Ungarn-Transporte) persönlich zu leiten. Höss war während dieser Zeit gleichzeitig Standortältester, während sonst diese Funktion durch den Lagerkommandanten des Lagers A I ausgeübt wurde. Der Angeklagte Höcker war gleichzeitig Adjutant des Standortältesten.
Die RSHA-Transporte wurden ebenso wie zur Zeit Mulkas vom RSHA oder den Gestapoleitstellen, die davon dem RSHA Mitteilung machten, der Kommandantur des Lagers A I meist per Fernschreiben angekündigt. Der Adjutant oder ein Mitglied des Kommandanturstabes des Lagers A I benachrichtigten daraufhin die verschiedenen Abteilungen der Lager Auschwitz I und Birkenau und gaben die Einsatzbefehle für die zum Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen.
In mindestens drei Fällen hat der Angeklagte Höcker telefonisch nach der Ankündigung von RSHA-Transporten die verschiedenen Abteilungen der Lager von der Ankunft der Transporte verständigt und die Einsatzbefehle für den Rampendienst gegeben. Der Angeklagte Höcker war auch mehrfach, mindestens zweimal, mit ranghöheren SS-Führern während der Vernichtung von sog. RSHA-Juden bei einem der vier Krematorien anwesend. Dass er hierbei eine bestimmte Tätigkeit entfaltet hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Dem Angeklagten Höcker unterstand als Adjutanten auch die Fahrbereitschaft. Er war verantwortlich für den Einsatz der LKWs, die die Kranken und gehunfähigen RSHA-Juden von der Rampe in Birkenau zu den Gaskammern transportierten. Allerdings war der Einsatz dieser LKWs bereits vor der Ankunft Höckers in Auschwitz allgemein geregelt. Der Angeklagte Höcker brauchte daher für die Abwicklung von RSHA-Transporten keine besonderen Einsatzbefehle an die Fahrbereitschaft mehr zu geben. Es bedurfte lediglich der Benachrichtigung der Fahrbereitschaft, dass ein Transport angekündigt sei und sich die LKW-Fahrer an der Rampe einzufinden hätten. In den drei genannten Fällen hat der Angeklagte Höcker auch die Fahrbereitschaft in dieser Weise benachrichtigt.
Durch die geschilderten Handlungen hat der Angeklagte Höcker bei der Tötung von mindestens je 1000 Menschen aus drei verschiedenen RSHA-Transporten, die zu verschiedenen Zeiten in Auschwitz angekommen sind, mitgewirkt.
Dem Angeklagten Höcker war bekannt, dass die jüdischen Menschen, die mit diesen sog. RSHA-Transporten ankamen, in den Gaskammern getötet wurden, soweit sie nicht als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen wurden. Er wusste auch, dass sie nur deshalb getötet wurden, weil sie Juden waren. Er war auch darüber informiert, dass die Deportationen der Juden nach Auschwitz unter strengster Geheimhaltung und unter Verwendung von Tarnbezeichnungen erfolgten und dass die Juden in der oben geschilderten Weise über ihr bevorstehendes Schicksal bis zuletzt getäuscht wurden und daher ahnungslos in die Gaskammer hineingingen. Er kannte auch die Ängste, den Schrecken und die Todesqual, die die Opfer jeweils ergriffen, wenn das Gas eingeschüttet worden war und die Opfer merkten, dass sie eines qualvollen Todes sterben sollten. Dem Angeklagten Höcker war auch klar, dass er jeweils durch die Benachrichtigung der verschiedenen Abteilungen im Lager nach der Ankündigung der RSHA-Transporte jeweils den gesamten Vernichtungsapparat in Auschwitz in Gang setzte und dadurch selbst einen Beitrag zu den Massentötungen leistete.
III. Die Einlassung des Angeklagten Höcker
Der Angeklagte Höcker bestreitet jede Mitwirkung bei der Vernichtung der RSHA-Transporte. Er behauptet, dass das Lager A I damit überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Fernschreibstelle habe die Fernschreiben, die die RSHA-Transporte angekündigt hätten, sofort nach dem Lager Birkenau weitergegeben. Die dortige Kommandantur hätte dann den Standortarzt, die Politische Abteilung, die Fahrbereitschaft und die Abteilungen ihres Lagers von der Ankunft der Transporte benachrichtigt und die Abwicklung der RSHA-Transporte, die sofort in das Lager Birkenau auf die dortige Rampe gefahren worden seien, in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Er selbst habe nie RSHA-Transporte gesehen. Er sei auch nie auf der Rampe in Birkenau gewesen und habe nie eine Selektion miterlebt. Die Vollzugsmeldungen und die durchgeführten Vergasungen seien durch das Lager Birkenau erfolgt. Es könne sein, dass sie durch seine Hand gegangen seien. Er habe sie jedoch nicht unterzeichnet, höchstens abgezeichnet.
Über die Behandlung der Juden und über die "Sonderbehandlung" habe er keine Fernschreiben oder sonstige Schreiben gesehen. Die Bezeichnung "SB" habe er nicht gekannt, als er nach Auschwitz gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wann er diese Bezeichnung zum ersten Mal gehört habe. Von den Ungarn-Transporten habe er nur zufällig aus Fernschreiben erfahren.
Der Angeklagte Höcker behauptet ferner, er sei nie im Lager Birkenau gewesen. Er habe erst im Laufe der Zeit in Auschwitz erfahren, dass in Birkenau Gaskammern seien. Mit Abscheu habe er von den Vergasungen Kenntnis genommen. Der Angeklagte Höcker behauptet schliesslich, die Fahrbereitschaft habe dem Lagerkommandanten unterstanden. Die Fahrbefehle habe der Leiter der Fahrbereitschaft, Untersturmführer Wiegand, unterschrieben. Auf Grund einer generellen Anordnung des Lagerkommandanten habe die Fahrbereitschaft dem Lager A II jeden Tag eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen zur Verfügung stellen müssen. Der Einsatz dieser Fahrzeuge sei durch den Kommandanten des Lagers Birkenau befohlen worden.
IV. Beweiswürdigung
Die Einlassung des Angeklagten Höcker ist unglaubhaft. Unwahrscheinlich ist zunächst, dass er als Adjutant die RSHA-Transporte nie gesehen und von den Gaskammern erst im Laufe der Zeit erfahren haben will. Ebenso ist schon an sich unwahrscheinlich, dass die Kommandantur des Lagers A II die Dienststelle des Standortarztes, die Politische Abteilung und die Fahrbereitschaft von der Ankunft von RSHA-Transporten benachrichtigt haben soll und diesen Dienststellen die Einsatzbefehle für den Rampendienst gegeben haben soll. Denn diese Dienststellen unterstanden nicht - auch nicht nach der Einlassung des Angeklagten Höcker - der Kommandantur des Lagers Birkenau und waren auch nicht dort, sondern in A I untergebracht.
Seine Einlassung ist aber auch durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Der Angeklagte Höcker selbst hat angegeben, dass der Lagerkommandant des Lagers A I, Sturmbannführer Baer, nach dem Anlaufen der sog. Ungarn-Aktion ihm gegenüber geäussert habe: "Dieser Eichmann kann doch nicht machen, was er will, er soll die Juden in Ungarn behalten!" Höcker hat dann weiter erklärt, Baer sei dann wegen dieser Ungarn-Aktion in Berlin im WVHA bei SS-Obergruppenführer Pohl und im RSHA bei SS-Gruppenführer Müller vorstellig geworden. Das Gericht hat keine Zweifel, dass Höcker insoweit die Wahrheit gesagt hat.
Wenn sich Baer als Kommandant des Lagers A I wegen der Ungarn-Aktion mit den massgebenden Dienststellen in Verbindung gesetzt hat, so beweist das, dass er auch für deren Abwicklung in Auschwitz zuständig gewesen ist. Hätte die Kommandantur des Lagers A I nichts damit zu tun gehabt, hätte für Baer keine Veranlassung bestanden, deswegen mit den Dienststellen in Berlin zu verhandeln. Dies wäre Sache des Kommandanten von Birkenau gewesen.
War aber Baer als Kommandant des Lagers A I mit den Vernichtungsaktionen der RSHA-Juden befasst, so beweist dies, dass - entgegen der Einlassung des Angeklagten Höcker - die Kommandantur des Lagers A I und nicht die Kommandantur des Lagers A II für die Abwicklung der RSHA-Transporte zuständig gewesen ist. Daraus ergibt sich weiter, dass Höcker als Adjutant des Kommandanten von A I mit den RSHA-Transporten zu tun gehabt haben muss.
Dass die Kommandantur des Lagers A I auch im Jahre 1944 für die Abwicklung der RSHA-Transporte zuständig gewesen ist, wird ferner bestätigt durch die Zeugin Ba. Diese Zeugin kam - nach ihrer glaubhaften Aussage - am 23.11.1943 als Fernschreiberin nach Auschwitz und blieb dort bis zur Evakuierung des Lagers. Sie hat bekundet, dass sie im Jahre 1944 nachts Fernschreiben, die RSHA-Transporte angekündigt hätten, nach "oben" d.h. zur Kommandantur des Lagers A I gebracht habe. Die Zeugin hat nichts davon gewusst, dass diese Fernschreiben nach Birkenau zu der dortigen Kommandantur hätten weitergeleitet werden sollen oder weitergeleitet worden sind. Nach Ansicht der Zeugin sind auch solche Fernschreiben, die tagsüber in der Fernschreibstelle eingelaufen sind, ebenfalls zur Kommandantur des Lagers A I gebracht worden. Allerdings konnte sich die Zeugin nicht mehr konkret daran erinnern.
Auch der Angeklagte Baretzki hat die Zuständigkeit der Kommandantur des Lagers A I für die Abwicklung der RSHA-Transporte bestätigt. Baretzki, der als Blockführer im Lagerabschnitt B II d eingesetzt war, hat glaubhaft erklärt, dass ihm die RSHA-Transporte stets von der Kommandantur A I angekündigt worden seien, wenn er sich in der Blockführerstube aufgehalten habe und dass auch von dieser Kommandantur die Einsatzbefehle für den Rampendienst gekommen seien.
Schliesslich hat der bereits oben erwähnte Zeuge Wal., der 1944 Spiess bei der Kommandantur im Lager A I gewesen ist, bei seiner Vernehmung am 25.3.1965 bekundet, dass die Fernschreiben, mit denen RSHA-Transporte angekündigt worden seien, dem Adjutanten vorgelegt worden seien. Nur wenn der Adjutant gerade abwesend gewesen sei, habe er als Spiess die Fernschreiben bekommen und quittieren müssen. Später habe er dann diese Fernschreiben dem Adjutanten übergeben, sobald dieser zurückgekommen sei. Einige Male habe er Höcker auf diese Weise Fernschreiben hingebracht. Höcker habe daraufhin jedesmal sofort telefonisch die einzelnen Abteilungen von der Ankunft der Transporte benachrichtigt, unter anderem das Schutzhaftlager, die Politische Abteilung und das Lager Birkenau. Dies habe er selbst mit eigenen Ohren mit angehört. Das Schwurgericht hat dem Zeugen Wal. geglaubt. Von der Verteidigung sind gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken geltend gemacht worden, weil der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung am 13.8.1964 in einer Reihe von Punkten offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe.
Es ist zwar richtig, dass der Zeuge Wal. den Angeklagten Höcker bei seiner ersten Vernehmung am 13.8.1964 nicht belastet hat. Er hat nichts davon erwähnt, dass Höcker Fernschreiben mit der Ankündigung von RSHA-Transporten erhalten und die einzelnen Abteilungen von der Ankunft der Transporte verständigt habe. Der Zeuge hielt aber bei dieser Vernehmung offensichtlich mit der Wahrheit zurück. Er machte einen unsicheren und gequälten Eindruck.
Das Schwurgericht gewann die Überzeugung, dass er aus Angst, sich selbst belasten zu müssen und aus Angst, von dem Angeklagten Höcker umgekehrt belastet zu werden, falls er die Wahrheit sage, in vielen Punkten die Unwahrheit gesagt hat. So gab der Zeuge bei dieser Vernehmung z.B. an, er habe nichts von Erschiessungen an der Schwarzen Wand und von Tötungen durch Phenol gehört und auch nichts davon gewusst, auch sei er nie auf der Rampe gewesen. Der Angeklagte Baretzki hat demgegenüber sofort spontan nach dieser Aussage erklärt, dass er den Zeugen Wal. oft auf der Rampe gesehen habe. Wal. sei mit dem Motorrad dort hingekommen.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft wurde der Zeuge Wal. nach seiner Vernehmung am 13.8.1964 wegen des Verdachtes, vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben, vorläufig festgenommen. Am nächsten Tag, den 14.8.1964, berichtigte und ergänzte der Zeuge Wal. seine Aussage vom vorhergehenden Tag. Er gab an, dass er auf Grund der Vorladung verwirrt und deprimiert gewesen sei. Er gab nun zu, selbst auf der Rampe gewesen zu sein. Mit aller Bestimmtheit erklärte er, dass Höcker auf Grund von Fernschreiben, die auf seinem Tisch gelegen hätten, die verschiedenen Abteilungen des Lagers telefonisch von der Ankunft der RSHA-Transporte verständigt und befohlen habe, man möge das Entsprechende veranlassen. Unter anderem habe er das Schutzhaftlager, die Politische Abteilung und die Abtlg. Verwaltung angerufen.
Von der Verteidigung sind Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussage geltend gemacht worden, weil Wal. diese Aussage nicht frei gemacht habe, sondern unter dem Druck seiner vorläufigen Festnahme gestanden und eine erneute Verhaftung befürchtet habe. Seine vorläufige Festnahme sei nicht wegen einer vorsätzlichen falschen Aussage, sondern wegen einer etwaigen Beteiligung des Zeugen an Verbrechen in Auschwitz erfolgt. Dem Zeugen sei am 13.8.1964 vor Beendigung seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft gesagt worden, dass seine vorläufige Festnahme entfalle, wenn er in der Hauptverhandlung vom 14.8.1964 seine Aussage berichtige. Dem Zeugen sei auch nicht von selbst am 14.8.1964 die geschilderte Tätigkeit des Angeklagten Höcker in Erinnerung gekommen. Ihm sei vielmehr von den vernehmenden Staatsanwälten vorgehalten worden, dass es so gewesen sein müsse, und dass Wal. als damaliger Spiess das wissen müsse. Die Aussage des Zeugen Wal. sei daher nicht verwertbar.
Das Schwurgericht hat den Zeugen Wal. am 25.3.1965 erneut vernommen. Bei dieser Vernehmung hat Wal. die am 14.8.1964 gemachte Aussage bestätigt und dahin präzisiert, dass er Höcker einige Male Fernschreiben hingebracht habe, und dass dieser daraufhin jedesmal in seiner Gegenwart die einzelnen Abteilungen von der Ankunft der Transporte verständigt habe und die Veranlassung des Erforderlichen befohlen habe.
Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge Wal. bei dieser Vernehmung die Wahrheit gesagt hat. Wenn er auch am 13.8. offensichtlich eine falsche Aussage gemacht hat, so ist das noch kein Grund, seine späteren Angaben als unglaubhaft und nicht verwertbar anzusehen. Die erste falsche Aussage war motiviert durch die Angst vor Strafe. Dem Zeugen war diese Angst in der Vernehmung anzumerken.
Bei der Vernehmung am 25.3.1965 war der Zeuge wie erleichtert. Er sprach frei und gelöst. Irgendeine Zwangslage bestand für ihn nicht. Auch eine erneute Verhaftung oder vorläufige Festnahme brauchte er nicht zu befürchten. Denn der Zeuge Staatsanwalt Wie. hat die bereits am 14.8.1964 von dem Zeugen Wal. gemachte Aussage bestätigt, dass ihm - Wal. - am 13.8.1964 durch die Staatsanwälte Wie. und Kü. keine Versprechungen gemacht worden sind, und dass er - Wal. - auch in keiner Weise unter Druck gesetzt worden sei. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Staatsanwalt Wie. ist der Zeuge Wal. nur wegen des Verdachtes einer vorsätzlichen falschen Aussage festgenommen worden.
Sollte der Zeuge Wal. bei seiner Vernehmung am 14.8.1965 wegen der Festnahme am 13.8.1965 unter einem gewissen Druck gestanden haben, so war dieser am 25.3.1965 jedenfalls nicht vorhanden. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Zeuge Wal. den Angeklagten Höcker nicht wahrheitswidrig belastet. Irgendein Motiv hierfür bestand für den Zeugen nicht. Vor allem konnte er aus einer wahrheitswidrigen Belastung des Angeklagten Höcker keine Vorteile für sich ziehen. Er musste sich im Gegenteil zumindest indirekt selbst belasten. Wenn er - wie er ausgesagt hat - dem Angeklagten Höcker die Fernschreiben gebracht hat, hat er nämlich ebenfalls einen - wenn auch geringen - Tatbeitrag für die Abwicklung der RSHA-Transporte geleistet. Wäre - wie es der Angeklagte Höcker behauptet - allein die Kommandantur des Lagers Birkenau für die Benachrichtigung der einzelnen Abteilungen zuständig gewesen, so hätte der Zeuge das ohne Zweifel bei seiner ersten Vernehmung angegeben. Denn damit hätte er auch sich in jeder Beziehung entlasten können.
Schliesslich stimmen die Angaben des Zeugen Wal., die er in der Vernehmung vom 25.3.1965 gemacht hat, auch überein mit der aus den anderen Beweismitteln gewonnenen Erkenntnis und Überzeugung, dass die Kommandantur des Lagers A I, und nicht die Kommandantur des Lagers Birkenau, für die Benachrichtigung der einzelnen Abteilungen und die Abwicklung der RSHA-Transporte zuständig gewesen ist.
Der Angeklagte Höcker war auch während der Tötung jüdischer Menschen in Begleitung höherer SS-Führer bei den Gaskammern. Dies ist erwiesen auf Grund der Aussage des Zeugen Pa. Der Zeuge hat den Angeklagten Höcker in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Allerdings kannte der Zeuge weder in Auschwitz noch jetzt den Namen des Angeklagten Höcker. Es war daher die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr in Erwägung zu ziehen. Bezüglich des Angeklagten St. hat sich der Zeuge Pa. geirrt. Er hat geglaubt, ihn auch an den Krematorien gesehen zu haben. St. war aber im Jahre 1944 bereits von Auschwitz weg. Der Zeuge hat ihn daher offensichtlich mit einem anderen SS-Mann verwechselt. Bei St. konnte der Zeuge aber keine näheren Angaben machen.
Bezüglich des Angeklagten Höcker konnte sich der Zeuge aber noch erinnern, dass er mit anderen höheren SS-Führern zusammen gewesen sei. Vor diesen habe er salutiert. Auf Grund dieser näheren Angaben hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sich Pa. in der Person des Angeklagten Höcker nicht geirrt hat. Denn es erscheint naheliegend, dass Höcker als Adjutant den Kommandanten Baer oder den "Sonderbeauftragten für die Judenumsiedlung", Höss, zu den Krematorien begleitet hat. Da Pa. nichts über eine besondere Tätigkeit des SS-Führers, der vor höheren SS-Führern salutiert hat, berichten konnte, entspricht auch die Schilderung des Zeugen der Stellung undTätigkeit eines Lageradjutanten.
Schliesslich hat dem Angeklagten Höcker auch die Fahrbereitschaft unterstanden. Dies folgt nicht nur aus der Lagerordnung, sondern auch aus einer Reihe von Urkunden, die verlesen worden sind. So ergibt sich aus den Kraftfahrzeuganforderungen der Abteilung II vom 26.5.1944, 31.5.1944, 5.7.1944, einer weiteren Anforderung vom 26.5.1944, aus den Kraftfahrzeuganforderungen der Technischen Abteilung vom 30.5.1944 und der Kraftfahrzeuganforderung der Abteilung Verwaltung vom 31.5.1944, dass Höcker all diese Anforderungen als Adjutant genehmigt hat. Wenn er aber die Benutzung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen zu genehmigen hatte, so folgt daraus, dass ihm die Fahrbereitschaft unterstanden hat. Schliesslich ist auch auf Grund einer Reihe von Standortbefehlen erwiesen, dass der Angeklagte Höcker Adjutant des Standortältesten gewesen ist. Aus den verlesenen Standortbefehlen vom 3.8.1944, 30.8.1944, 20.10.1944 und 11.10.1944 ergibt sich, dass der damalige Lagerkommandant des Lagers A I, Baer, zu dieser Zeit Standortältester und Höcker Adjutant desselben gewesen ist. Denn Baer hat die Befehle unterzeichnet, während der Angeklagte Höcker für die Richtigkeit die Abschriften gezeichnet hat.
Aus dem Standortbefehl vom 27.6.1944 ergibt sich, dass Höss zu dieser Zeit Standortältester gewesen ist, und dass Höcker auch in diesem Fall f.d.R. der Abschrift gezeichnet hat, also Adjutant des Standortältesten gewesen ist.
Weiter ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 17.6.1944, dass Höss zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Standortältester in Auschwitz gewesen ist.
Die Zahl der Transporte, an deren Vernichtung der Angeklagte Höcker mitgewirkt hat, konnte nicht festgestellt werden. Das Schwurgericht hat daher - genau wie im Falle Mulka -, da es sich nicht auf unsichere Schätzungen einlassen durfte, nur die Mindestzahl der Transporte, an deren Vernichtung der Angeklagte Höcker mit jeden Zweifel ausschliessender Sicherheit mitgewirkt hat, seinen Feststellungen und seinem Urteil zugrunde gelegt.
Der Zeuge Wal. hat glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten Höcker "einige Male" dabei beobachtet habe, wie er nach der Ankündigung von RSHA-Transporten die einzelnen Abteilungen benachrichtigt und die Einsatzbefehle für den Rampendienst gegeben habe. Das bedeutet, dass Höcker mehr als zweimal, mindestens also dreimal den gesamten Vernichtungsapparat in Bewegung gesetzt, also mindestens bei drei verschiedenen Transporten an der Vernichtung beteiligt gewesen ist. Die Ungarn-Transporte, die ab Mai 1944 in Auschwitz ankamen, waren nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Hi., der in der damaligen Zeit bei der Güterabfertigung am Bahnhof Auschwitz beschäftigt gewesen ist, durchschnittlich 3000 Personen stark. Rechnet man hiervon 25% ab, die im Höchstfall als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind, so verbleiben 2250 Menschen, die getötet worden sind. Um ganz sicher zu gehen und allen möglichen Schwankungen Rechnung zu tragen, ist das Schwurgericht nur davon ausgegangen, dass von jedem der drei Transporte, an deren Vernichtung der Angeklagte Höcker mitgewirkt hat, mindestens 1000 Menschen getötet worden sind.
V. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte Höcker hat durch die Benachrichtigung der verschiedenen Abteilungen nach Ankündigung von RSHA-Transporten und das Geben der Einsatzbefehle in mindestens 3 Fällen die Tötungen von mindestens je 1000 Menschen gefördert, also jeweils einen kausalen Tatbeitrag zum Mord (vgl. oben unter A. (Mulka) V.) jeweils begangen in gleichartiger Tateinheit geleistet.
Auch Höcker hat auf Befehl seiner Vorgesetzten gehandelt. Seine Taten sind daher, da er ebenfalls Angehöriger der Waffen-SS gewesen ist, im Rahmen des §47 Militärstrafgesetzbuch zu beurteilen.
Der Angeklagte Höcker hat klar erkannt, dass die Befehle, die die Tötung jüdischer Menschen anordneten, ein allgemeines Verbrechen bezweckten. Das hat er selbst eingeräumt. Hierzu kann im übrigen auf die Ausführungen, die bei der rechtlichen Würdigung der Straftaten des Angeklagten Mulka gemacht worden sind, verwiesen werden.
Dafür, dass der Angeklagte Höcker aus innerster Überzeugung die Tötungen der jüdischen Menschen bejaht und die Ziele der damaligen Machthaber, die Juden auszurotten, zu seinem eigenen Anliegen gemacht, also die Tötungen als eigene Taten gewollt habe, haben sich keine sicheren Anhaltspunkte ergeben. Irgendwelche Umstände, aus denen auf einen besonderen Eifer des Angeklagten Höcker geschlossen werden könnte, sind nicht bekannt geworden. So konnte nicht festgestellt werden, dass er aus eigenem Antrieb auf die Rampe gegangen und die SS-Führer, Unterführer oder Mannschaften zu radikalem Vorgehen angetrieben oder sie auf sonstige Weise in ihrer Tätigkeit bestärkt hätte. Nach den getroffenen Feststellungen hat er nur das getan, was ihm befohlen worden war. Daraus konnte trotz seiner langjährigen Zugehörigkeit zur SS und seiner langjährigen Tätigkeit in Konzentrationslagern mit Sicherheit nur der Schluss gezogen werden, dass er die Vernichtungsaktionen als fremde Taten, nämlich als Taten des Führers und seiner Komplizen, fördern und unterstützen wollte. Seine Tatbeiträge können daher nur als Beihilfe im Sinne des §49 StGB bewertet werden.
Irgendwelche Rechtfertigungsgründe für die Beteiligung des Angeklagten Höcker an den Massentötungen sind nicht ersichtlich.
Der Angeklagte Höcker hat auch vorsätzlich gehandelt. Er wusste - wie unter II. festgestellt - dass er durch seine oben geschilderte Mitwirkung jeweils einen kausalen Tatbeitrag für die Massentötungen leistete und er kannte die gesamten Tatumstände, die die Beweggründe der Haupttäter als niedrig und die Art und Weise der Tötungen als heimtückisch und grausam kennzeichnen.
Der Angeklagte Höcker wusste auch - ebenso wie der Angeklagte Mulka -, dass die Massentötungen der Juden rechtswidrig waren. Oben ist bereits ausgeführt worden, dass er erkannt hat, dass die Massentötungen der unschuldigen jüdischen Menschen trotz des Befehls Hitlers verbrecherisch waren. Er hat auch nicht irrig angenommen, dass die Tötungsbefehle für ihn trotz ihres verbrecherischen Charakters verbindlich seien. Er beruft sich selbst nicht darauf. Im übrigen kann hierzu auf die unter A.V.2. gemachten Ausführungen Bezug genommen werden.
Der Angeklagte Höcker hat auch nicht im Nötigungsnotstand (§52 StGB) gehandelt. Er selbst behauptet nicht, er sei zur Befolgung irgendwelcher Befehle gezwungen worden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Wille gebeugt worden ist. Er hat vielmehr als williger Befehlsempfänger die ihm gegebenen Befehle ausgeführt. Der Gedanke, sich der Mitwirkung an den Vernichtungsaktionen zu entziehen, ist ihm gar nicht gekommen. Dagegen spricht, dass er seit 1939 in KZ-Lagern Dienst getan hat und immer wieder befördert worden ist. Vor seiner Versetzung nach Auschwitz war er zuletzt Adjutant im KL Majdanek/Lublin. Die Tatsache, dass er vor Beginn der Ungarn-Transporte als Adjutant nach Auschwitz versetzt worden ist, zeigt, dass er sich dort bewährt hat und man ihn für geeignet hielt, an den mit Beginn der RSHA-Transporte aus Ungarn noch stärker einsetzenden Massenvernichtungen der Juden in Auschwitz mitzuwirken. Daraus folgt weiter, dass er seinen KZ-Dienst stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt und stets die Befehle seiner Vorgesetzten willig ausgeführt haben muss.
Höcker hat auch nichts unternommen, um von Auschwitz wegzukommen oder sich irgendwie der Mitwirkung an der Massenvernichtung der Juden zu entziehen. Auch das spricht dafür, dass er ein williger Befehlsempfänger gewesen ist. Der Angeklagte Höcker hat sich auch nicht in einem allgemeinen Notstand (§54 StGB) befunden. Hier gilt das zu §52 StGB Gesagte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte Höcker irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Nötigungsnotstandes im Sinne des §52 StGB oder im Sinne des §54 StGB angenommen hätte. Er selbst beruft sich nicht darauf. Bei seinem bereits erörterten Gesamtverhalten ist das auch nicht möglich. Er hat als williger Befehlsempfänger die empfangenen Befehle getreu seinem SS-Eid ausgeführt, ohne überhaupt eine Verweigerung der Mitwirkung in Erwägung zu ziehen.
Der Angeklagte Höcker hat Beihilfe zu mindestens drei selbständigen Mordtaten, bei denen jeweils mindestens 1000 Menschen durch ein und dieselbe Handlung getötet worden sind, geleistet. Er hat die Taten der Haupttäter zusammen mit anderen SS-Angehörigen bewusst gefördert. Daher war er wegen gemeinschaftlicher Beihilfe (§§47, 49 StGB) zu gemeinschaftlichem Mord (§§47, 211 StGB) in mindestens drei Fällen (§74 StGB), wobei jeweils 1000 Menschen durch ein und dieselbe Handlung (§73 StGB) getötet worden sind, zu bestrafen.
VI. Hilfsbeweisanträge
Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten Höcker, das staatsanwaltschaftliche Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Wal. nach seiner Verhaftung durch die Staatsanwaltschaft vollständig zu verlesen, war gemäss §244 StPO abzulehnen, da diese Verlesung unzulässig ist. Da der Zeuge Wal. noch lebt und jederzeit vernommen werden kann, darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls ersetzt werden (§250 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen für die Verlesung des Protokolls nach §251 StPO liegen nicht vor. Im übrigen ist der Zeuge Wal. nach seiner vorläufigen Festnahme und Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft noch zweimal in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der Verteidiger des Angeklagten Höcker und der Angeklagte Höcker selbst hätten somit ausreichend Gelegenheit gehabt, dem Zeugen Wal. Vorhalte aus diesem Protokoll zu machen.
Hiervon abgesehen, ist in dem Hilfsbeweisantrag nicht angegeben worden, zu
welchem Beweisthema die Verlesung des Protokolls erfolgen soll. Daher war der Hilfsbeweisantrag auch aus diesem Grunde abzulehnen.
VII. Strafzumessung
Wenn auch der Angeklagte Höcker in der gleichen Funktion wie der Angeklagte Mulka, nämlich als Adjutant des Lagerkommandanten und des Standortältesten, an der Massenvernichtung der jüdischen Menschen mitgewirkt hat, so kann nach Auffassung des Schwurgerichts bei der Strafzumessung das Mass seiner Schuld nicht die gleiche Beurteilung erfahren, wie beim Angeklagten Mulka. Als der Angeklagte Höcker nach Auschwitz kam, war bereits eine eingespielte Organisation vorhanden, durch die die jüdischen Menschen zu Tode gebracht wurden. Die "Todesmaschinerie" lief bereits auf vollen Touren, die Vernichtung der RSHA-Transporte erfolgte durch die damit befassten SS-Angehörigen, von denen jeder wusste, was er zu tun hatte, fast automatisch. In diese bereits bestehende Organisation wurde der Angeklagte Höcker hineingestellt. Es bedurfte keiner besonderen Tätigkeit des Angeklagten Höcker mehr, um die Vernichtung der pausenlos eintreffenden RSHA-Transporte in Gang zu halten.
Der Angeklagte Höcker war - anders als der Angeklagte Mulka - nicht mit auf der Rampe, jedenfalls konnte ihm das nicht nachgewiesen werden. Es konnte - anders als beim Angeklagten Mulka - ferner nicht festgestellt werden, dass er jemals bei der Abwicklung der RSHA-Transporte auf der Rampe die Oberaufsicht geführt oder sich in anderer Weise persönlich um die Vernichtung der jüdischen Menschen gekümmert hat. Er stand somit dem Geschehen nicht so nahe, wie der Angeklagte Mulka. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er sich sonst gegenüber Häftlingen des Lagers brutal verhalten oder in irgendeiner anderen Weise gegen irgendeinen Häftling persönlich tätig geworden wäre. Seine nachgewiesene Mithilfe an der Massenvernichtung jüdischer Menschen erschöpfte sich in der befohlenen Schreibtischtätigkeit. Allerdings kann das Mass seiner Schuld deswegen nicht so gering bewertet werden, dass als Sühne für die einzelnen Tatbeiträge zu den mindestens drei Mordtaten Zuchthausstrafen in Frage kommen können, die an der unteren Grenze des Strafrahmens liegen.
Es konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Angeklagte Höcker in seiner Funktion als Adjutant eine gewisse Schlüsselstellung innehatte und dass er durch die Benachrichtigung der einzelnen Abteilungen und das Geben der Einsatzbefehle nach der Ankündigung der RSHA-Transporte jeweils den gesamten Vernichtungsapparat erst in Gang gesetzt hat. Als Obersturmführer und Adjutant trifft ihn auch eine höhere Verantwortlichkeit als die ihm untergebenen SS-Unterführer und Mannschaften, deren Vorbild er hätte sein müssen.
Die grosse Anzahl der Opfer, die durch die mindestens 3 Mordtaten, an denen der Angeklagte Höcker mitgewirkt hat, getötet worden sind, erhöht den Unrechtsgehalt seiner Beihilfehandlungen. Nach der gesamten damaligen Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte Höcker gewusst hat, wieviel Menschen jeweils mit den RSHA-Transporten ankamen und wieviele von ihnen den Tod in den Gaskammern erleiden mussten. Die Zahl der Opfer, die unter seiner Mitwirkung getötet worden sind, muss daher strafschärfend ins Gewicht fallen.
Strafmildernd hat das Schwurgericht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte im übrigen stets straffrei geführt hat. Er hat in seinem Leben stets gearbeitet und ein unauffälliges Leben geführt. Nach dem Kriege hat er sehr schnell wieder in ein geordnetes bürgerliches Leben zurückgefunden und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient. 1952 hat er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Bielefeld gegen sich selbst erstattet, um ein Spruchkammerverfahren gegen sich durchführen zu lassen.
Bei Abwägung all dieser Gesichtspunkte hielt das Schwurgericht für jede gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord eine Zuchthausstrafe von je 6 Jahren für eine angemessene Sühne.
Aus diesen Einzelstrafen war gemäss §74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die in Höhe von 7 Jahren Zuchthaus als eine angemessene Sühne erschien.
C. Die Straftaten des Angeklagten Boger
I. Lebenslauf des Angeklagten Boger
Der Angeklagte Boger ist als ältester Sohn eines Kaufmanns am 19.12.1906 in Stuttgart-Zuffenhausen geboren. Er hat noch zwei Geschwister. Von 1913 bis 1922 besuchte er die Fangelsbach-Bürgerschule, eine Mittelschule, an der er die Mittlere Reife erlangte. Seine Lehrer waren, wie er angibt, deutschnational eingestellt. Unter ihrem Einfluss trat er bereits im Jahre 1922 der NS-Jugend bei (später Hitlerjugend).
Nach Verlassen der Schule im Jahre 1922 begann der Angeklagte eine kaufmännische Lehre bei der Firma Rheinstahl, die er nach dreijähriger Lehrzeit mit der Kaufmannsgehilfenprüfung beendigte. Im Sommer 1925 wurde der Angeklagte als Angestellter beim Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband, Gaugeschäftsstelle Stuttgart, eingestellt. Er trat ferner dem Artamanen-Bund, einem freiwilligen Arbeitsdienstverband, bei. Ziel dieses Bundes war es - wie der Angeklagte Boger angibt - die Landarbeiterfrage zu lösen. Es war ein freiwilliger Arbeitsdienst auf dem Lande, der die nicht bestehende allgemeine Wehrpflicht ersetzen sollte. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband arbeitete der Angeklagte bei verschiedenen Firmen in Stuttgart, Dresden und Friedrichshafen als kaufmännischer Angestellter. Im Frühjahr 1932 wurde er arbeitslos.
Bereits im Jahre 1930 war der Angeklagte, als er beruflich in Dresden weilte, in die allgemeine SS eingetreten. Er gibt an, er sei in die SS "übernommen" worden, zuletzt hatte er bei der allgemeinen SS den Rang eines SS-Hauptsturmführers. Am 5.3.1933 wurde der Angeklagte als SS-Angehöriger zur Hilfspolizei nach Friedrichshafen einberufen. Am 1.7.1933 wurde er zur politischen Bereitschaftspolizei nach Stuttgart versetzt und dort bei einer Sonderaktion "Bewachung von beschlagnahmten Bauten" als Hilfspolizeibeamter eingesetzt. Nach einem etwa 6wöchigen Dienst bei dieser Dienststelle kam er zur württembergischen politischen Polizei, wo er alsbald in das Kriminalangestelltenverhältnis überführt wurde. Im weiteren Verlauf des Jahres 1933 wurden in Württemberg Aussenstellen der politischen Polizei errichtet, unter anderem auch in Friedrichshafen. Der Angeklagte Boger kam im Oktober 1933 zu der Aussenstelle der württembergischen politischen Polizei in Friedrichshafen, wo er als Angestellter Dienst tat. Dann machte er mehrere Lehrgänge mit und wurde im Jahre 1937 nach der Verreichlichung der Polizei zum Kriminalsekretär (in Württemberg hiess es "Kriminalkommissar") ernannt. Er verblieb weiterhin bei der Aussenstelle in Friedrichshafen. Im Jahre 1934 machte der Angeklagte nach seinen Angaben eine Übung bei der Reichswehr und zwar bei dem Infanterieregiment 14 mit. Nach 6 Wochen wurde er zum Unteroffizier und am 10.5.1937 zum Feldwebel befördert. Den Einmarsch in Österreich im Jahre 1938 will der Angeklagte als Soldat (Feldwebel der Reserve) mitgemacht haben. Anschliessend habe er sich - so behauptet er - bei der Gestapo melden müssen. Er sei aber trotz der Aufforderung, Dienst bei der Gestapo zu tun, weiter bei der Truppe geblieben.
Nach Ausbruch des Krieges wurde der Angeklagte als Kriminalsekretär zur Stapo-Leitstelle nach Zichenau abgeordnet. Etwa drei Wochen später wurde er mit dem Aufbau und der Leitung des Grenzpolizeikommissariats Ostrelenka beauftragt. In Ostrelenka habe er - so behauptet der Angeklagte - auf Anordnung seiner Vorgesetzten, den Verbindungsoffizier der Wehrmacht im Mai 1940 auf unauffällige Weise umbringen sollen. Das habe er abgelehnt. Aus diesem Grunde sei er in Haft genommen und nach Berlin geschickt worden. Danach wurde der Angeklagte zur Staatspolizeistelle Hohensalza und von dort nach Kutnow versetzt, wo er mit der Leitung des Grenzpolizeikommissariats beauftragt wurde. Nach vier Wochen kam er wieder nach Hohensalza zurück. Von da musste er sich in Berlin beim RSHA SD II melden. Er wurde - wie er angibt - für 4 Monate in "Ehrenhaft" genommen und am 18.12.1940 wieder entlassen. Ihm wurde zur Last gelegt, eine Abtreibungshandlung versucht zu haben. Vom Dienst wurde er suspendiert.
Am 11.11.1941 wurde der Angeklagte zum SS-Polizeipionierbataillon nach Dresden einberufen. Mit dieser Einheit kam er an der Wolchow-Front zum Einsatz. Er befand sich im Bewährungszug des Polizeipionierbataillons als Mannschaftsdienstgrad. Mitte März 1942 wurde er verwundet und kam ins Lazarett. Im Juli 1942 wurde er aus dem Reservelazarett entlassen und kam als Pionier zum SS- und Polizeipionierersatzbataillon I nach Dresden zurück. Von Dresden wurde der Angeklagte am 1.12.1942 zum KL Auschwitz versetzt. Im Oktober 1942 war dem Angeklagten Boger der militärische Dienstgrad (Oberfeldwebel) rückwirkend wieder verliehen worden. Er kam daher als Oberscharführer der Waffen-SS nach Auschwitz.
Dort wurde er zunächst als Zugführer der 2. Wachkompanie eingesetzt. Bei der Wachtruppe war er jedoch nur ganz kurze Zeit. Sein Kompaniechef empfahl ihm - so gibt es der Angeklagte an - sich zur Politischen Abteilung des KL zu melden. Dies tat er auch. Er wurde daraufhin zur Politischen Abteilung versetzt. Der Leiter der Politischen Abteilung war der Untersturmführer Grabner. Dieser war bei der Polizei nur Kriminalassistent gewesen. Boger dagegen war bei der Polizei im Range eines Kriminalsekretärs. Er fühlte sich daher Grabner überlegen. Die Zusammenarbeit zwischen beiden war nach den Angaben des Angeklagten Boger nicht gut. Aus diesen - rein persönlichen - Gründen will sich der Angeklagte Boger von Anfang an, allerdings ohne Erfolg, von der Politischen Abteilung weggemeldet haben. Er verblieb in Auschwitz bis zur Auflösung des Lagers im Januar 1945. In diesen letzten Tagen des Monats Januar 1945 transportierte der Angeklagte Boger mit dem damaligen Leiter der Politischen Abteilung, dem SS-Untersturmführer Schurz, seinem Stellvertreter Westphal, dem SS-Oberscharführer Kirschner und dem Angeklagten Pery Broad eine LKW-Ladung Akten nach Buchenwald.
Am nächsten Tag begab er sich mit Kirschner, Schurz und Broad zum Konzentrationslager Mittelbau Dora, Nordhausen, wo er seine Tätigkeit bei der Politischen Abteilung wieder aufnahm. Nach einer Dienstreise nach Chemnitz kam er erst wieder zum Konzentrationslager Mittelbau Dora zurück, als dieses bereits geräumt war. Bei Ellrich erreichte er den letzten Transportzug mit Häftlingen und fuhr mit diesem bis Osterode. Dann begleitete er zusammen mit einem SS-Untersturmführer und einem SS-Unterführer etwa 5000 Häftlinge auf einem Tag- und Nachtmarsch durch den Harz. In Vienenburg erreichte er mit den Häftlingen noch den letzten Güterzug nach Ravensbrück. Von dort sollte er in den letzten Apriltagen 1945 noch zum Fronteinsatz kommen. Die Kampftruppe, der der Angeklagte angehörte, löste sich jedoch auf, und der Angeklagte konnte sich nach Ludwigsburg zu seinen Eltern absetzen.
Am 19.Juni 1945 wurde er von der amerikanischen Militärpolizei verhaftet, in das Landesgefängnis Ludwigsburg eingeliefert und von dort über die Lager Osweil und Zuffenhausen nach Dachau gebracht. Am 22.November 1946 sollte er mit einem Transport an Polen ausgeliefert werden. Es gelang ihm jedoch, bei Furth im Walde zu entfliehen. Anschliessend hielt er sich etwa 3 Jahre ohne polizeiliche Anmeldung in der Gegend von Crailsheim auf, wo er bei Bauern arbeitete. Am 26.Juli 1949 wurde er auf Grund einer Ausschreibung der Staatsanwaltschaft Ravensburg verhaftet. Bis zum 31.August 1949 befand er sich im Gerichtsgefängnis Langenburg in Untersuchungshaft. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahre 1936 den Landwirt Franz Riedinger bei einer Vernehmung misshandelt zu haben. Das Verfahren wurde eingestellt. Nach seiner Entlassung begab sich der Angeklagte zunächst nach Schmalfelden bei Crailsheim, um sich Papiere zu beschaffen, und anschliessend zu seiner nach Niederwetz (Kreis Wetzlar) ausgesiedelten Familie. Er war zunächst arbeitslos. Am 8.September 1950 wurde er von der Firma Heinkel in Zuffenhausen als Arbeiter eingestellt und dort anfangs als Hilfsarbeiter, dann als Maschinenarbeiter und zuletzt als kaufmännischer Angestellter beschäftigt.
Der Angeklagte heiratete am 28.2.1931 in Radeberg bei Dresden die Johanna Herr. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen 2 kurz nach der Geburt gestorben sind.
Diese Ehe wurde am 27.Februar 1941 durch das Landgericht Ravensburg aus dem alleinigen Verschulden des Angeklagten geschieden. Am 24.4.1941 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau.
An Auszeichnungen besitzt der Angeklagte Boger das KVK II. Klasse und ausserdem die Sudetengau- und Ostmedaille. Der Angeklagte Boger befindet sich seit dem 8.10.1958 in dieser Sache in Untersuchungshaft.
II. Tatsächliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger an der Massentötung jüdischer Menschen in Auschwitz (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
Der Angeklagte Boger wurde als Angehöriger der Politischen Abteilung (Ermittlungsabteilung) zum sog. "Rampendienst" eingeteilt. Er war in einer unbestimmten Anzahl von Fällen bei der Abwicklung von sog. RSHA-Transporten auf der Rampe anwesend. Seine Aufgabe hierbei war es insbesondere - wie es oben unter A.II. bereits geschildert worden ist -, die Angehörigen des Häftlingskommandos und die SS-Angehörigen beim Rampendienst zu überwachen. Der Angeklagte Boger hat diese Aufgaben auch erfüllt. Er hat aufgepasst, dass die Häftlinge des Häftlingskommandos nicht mit den Zugängen sprachen. Er hat ferner beim Aufstellen und bei der Einteilung der angekommenen Menschen geholfen. Dabei hat er verhindert, dass die bereits als arbeitsunfähig beurteilten Menschen sich wieder zu der Gruppe der Arbeitsfähigen stellten. Schliesslich hat er auch die SS-Führer, die SS-Unterführer und SS-Männer daraufhin beobachtet, ob sie ihren Rampendienst entsprechend den gegebenen Befehlen richtig versähen, insbesondere nicht in unzulässiger Weise mit den Zugängen sprächen und sich nicht am Häftlingsgut vergriffen.
In mindestens einem Fall, bei dem der Angeklagte Boger die geschilderten Tätigkeiten ausgeübt hat, wurden von einem RSHA-Transport mindestens 1000 Menschen durch Gas getötet. Im übrigen konnte nicht festgestellt werden, wie oft der Angeklagte Boger Rampendienst verrichtet hat.
Der Angeklagte Boger wusste, dass die mit den RSHA-Transporten angekommenen Juden nur wegen ihrer Abstammung als Angehörige einer sog. "minderwertigen Rasse" unschuldig getötet wurden. Ihm war auch bekannt, dass die gesamten Vernichtungsaktionen unter strengster Geheimhaltung ausgeführt und die Opfer in der bereits geschilderten Weise über ihr bevorstehendes Schicksal getäuscht wurden. Schliesslich kannte er auch die näheren Umstände, unter denen die jüdischen Menschen in den Gaskammern getötet wurden.
Ihm war klar, dass er als notwendiges Glied in den Vernichtungsapparat eingespannt war und durch den von ihm geleisteten Rampendienst die Vernichtungsaktionen förderte.
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei einer sog. Lagerselektion (Eröffnungsbeschluss Ziffer 1)
Wie oben im 2. Abschnitt unter VII.4. bereits ausgeführt worden ist, fanden von Zeit zu Zeit im Stammlager und im Lager Birkenau sog. Lagerselektionen statt, bei denen arbeitsunfähige Häftlinge ausgemustert und anschliessend durch Gas getötet worden sind.
Der Angeklagte Boger hat sich als Angehöriger der Politischen Abteilung an mindestens einer Lagerselektion im Lager Birkenau beteiligt. Die Ausmusterung der Arbeitsunfähigen wurde in diesem Fall durch einen Arzt vorgenommen. Zuvor liessen der Angeklagte Boger und die Blockführer die Häftlinge des betreffenden Lagerabschnittes nackt antreten. Dann kam ein SS-Arzt, der bestimmte, wer von den angetretenen Häftlingen als arbeitsunfähig auszusondern sei. Der Angeklagte Boger und die Blockführer machten den Arzt bei dieser Ausmusterung auf verschiedene schwache Häftlinge, die nach ihrer Meinung nicht mehr lebenswert erschienen, aufmerksam, wobei sie mit den Fingern auf sie zeigten.
Die vom Arzt als arbeitsunfähig bezeichneten Häftlinge wurden dann von dem Angeklagten Boger und den Blockführern zur Seite geschickt und dort gesondert aufgestellt. Während der gesamten Musterung achteten sie darauf, dass keiner der als arbeitsunfähig ausgesonderten Häftlinge wieder zu der anderen Gruppe zurückschlich und so dem Tode entging. Bei dieser Selektion wurde eine unbestimmte Anzahl von Häftlingen, mindestens jedoch 10, als arbeitsunfähig ausgesondert und kurz danach durch Gas in einer der vorhandenen Gaskammern getötet. Der Angeklagte Boger wusste, dass die ausgemusterten Häftlinge unschuldig getötet werden sollten. Ihm war auch bekannt, dass ihre Tötung nur deswegen erfolgte, weil sie nicht mehr arbeitsfähig erschienen und damit - nach Auffassung der SS - nur eine unnötige Belastung für das Lager und insbesondere die damalige Verpflegungslage bedeuteten.
Dem Angeklagten Boger war auch klar, dass er durch seine geschilderte Mitwirkung zum Tode der ausgemusterten Häftlinge einen Beitrag leistete.
3. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Häftlingen an der Schwarzen Wand auf dem Hof zwischen Block 10 und 11 (Eröffnungsbeschluss Ziffer 2 und 3)
Die Arrestzellen im Keller des Blockes 11 waren fast ständig überbelegt. Oft befanden sich 8-10 Personen, manchmal auch noch mehr, in einer Zelle. Die Arrestanten hatten dann nicht einmal Platz zum Sitzen. Da fast ständig Häftlinge im Lager durch Angehörige der Politischen Abteilung, insbesondere durch den Angeklagten Boger, festgenommen wurden, reichten die 28 Arrestzellen trotz ihrer engen Belegung häufig nicht zur Unterbringung der Arrestanten aus. Um immer wieder Platz für Neuzugänge zu schaffen, "räumte" man daher den Bunker von Zeit zu Zeit "aus", indem man einen Teil der in den Zellen einsitzenden Häftlinge an der Schwarzen Wand erschoss. Diese sog. Bunkerentleerungen, die der Leiter der Politischen Abteilung, SS-Untersturmführer Grabner, in seinem österreichischen Dialekt "Bunker-Ausstauben" nannte, fanden in bestimmten Zeitabständen statt. An ihnen nahmen der Leiter und Angehörige der Politischen Abteilung, der erste oder einer der beiden anderen Schutzhaftlagerführer (manchmal auch mehrere), einer der Arrestaufseher des Blockes 11 und manchmal auch der Rapportführer teil.
Im einzelnen spielten sich solche Bunkerentleerungen in der Regel wie folgt ab: Der erste Schutzhaftlagerführer Aumeier und der Leiter der Politischen Abteilung, Grabner, begaben sich mit weiteren Angehörigen der Politischen Abteilung und den anderen bereits genannten Personen in den Bunker. Der diensthabende Arrestaufseher von dem Block 11 ging mit in den Keller und schloss in Gegenwart dieser Gruppe die einzelnen Zellen nacheinander auf. Der Kalfaktor des Blockes 11 - ein Funktionshäftling - ging ebenfalls mit in den Keller. Der Blockschreiber des Blockes 11 hielt sich am Eingang des Bunkers am Fuss der Treppe auf. Wenn der Arrestaufseher eine Zelle aufgeschlossen hatte, meldete der älteste Häftling die Belegstärke der Zelle. Dann wurden die einzelnen Häftlinge, die sich in den betreffenden Zellen befanden, mit ihrer Nummer aufgerufen. Dies geschah entweder durch den Lagerführer, der eine Liste dabei hatte oder den Blockschreiber. In der Regel referierte dann der Sachbearbeiter der Politischen Abteilung, der den Fall des aufgerufenen Häftlings bearbeitet hatte, kurz über den Fall. Er erklärte kurz, was gegen den Häftling vorlag und welches Ergebnis seine Ermittlungen - von seinem Standpunkt aus - gehabt hatten. Unmittelbar danach wurde dann über das Schicksal des betreffenden Häftlings entschieden. Es gab für jeden Häftling drei Möglichkeiten. Entweder wurde er in den Waschraum befohlen, das bedeutete, dass er unmittelbar danach an der Schwarzen Wand auf dem Hof zwischen Block 10 und 11 erschossen werden sollte oder er wurde angewiesen, in der Zelle zu bleiben. Das bedeutete, dass noch weitere Untersuchungen gegen ihn geführt werden sollten. Eine weitere Möglichkeit war, dass die Häftlinge zur Schreibstube befohlen wurden. Von dort wurden sie dann entweder in das Lager entlassen oder in die Strafkompanie für längere Zeit eingewiesen. Möglich war auch, dass die Angehörigen der dritten Gruppe mit einer sonstigen Lagerstrafe belegt wurden.
Am stärksten war meist die Gruppe, die zum Erschiessen bestimmt wurde. Die Entscheidung über das Schicksal eines Häftlings traf in der Regel der Lagerführer Aumeier, wenn es sich um einen Häftling handelte, der von der Lagerführung in den Arrest eingewiesen worden war. Bei Häftlingen, die von der Politischen Abteilung in den Arrest gebracht worden waren, entschied der Leiter der Politischen Abteilung in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern. Als Ranghöchster hatte der Leiter der Politischen Abteilung zwar die letzte Entscheidungsbefugnis, manche Sachbearbeiter hatten aber auf seine Entscheidung einen massgebenden Einfluss. Da Grabner die einzelnen Fälle nicht kannte, hatten es die Sachbearbeiter in der Hand, einen Fall und ein Ermittlungsergebnis so vorzutragen, dass nach der damaligen Übung bei Bunkerentleerungen nur eine Erschiessung zu erwarten war. Die Entscheidung erfolgte stets in ganz kurzer Zeit. Häufig wurden nur wenige Worte zwischen den SS-Männern gewechselt oder über das Schicksal eines Häftlings wurde nur durch Zeichen, oder ein Anschauen oder ein Kopfnicken entschieden. Der Sachbearbeiter teilte dann dem Häftling die Entscheidung mit, indem er nur kurz rief: "Waschraum." Das bedeutete, dass der Häftling sich gesondert aufzustellen und später mit nach oben in den Waschraum zu gehen hatte. Es bedeutete für ihn den Tod. Rief der Sachbearbeiter zu dem Häftling: "Sie gehen in die Schreibstube!", so musste sich der Häftling zu einer anderen Gruppe stellen und später mit dem Blockschreiber zur Schreibstube gehen. Sein Leben war vorerst gerettet.
Die Häftlinge, die zum Erschiessen bestimmt worden waren, wurden nach Beendigung der sog. Bunkerentleerung von den SS-Männern in den Waschraum geführt. Vorher hatten diese schon darauf geachtet, dass sie sich nicht zu der Gruppe, die in das Lager entlassen werden sollte, stellten. Die Anwesenheit mehrerer SS-Angehöriger von der Politischen Abteilung in dem Arrestbunker sollte auch einen möglichen verzweifelten Aufstand der dem Tode geweihten Häftlinge von vornherein verhindern. Im Waschraum mussten sich die Häftlinge völlig entkleiden. Dann wurden ihnen von dem Blockschreiber die Häftlingsnummern auf die nackte Brust geschrieben. Währenddessen begaben sich die meisten SS-Angehörigen in die Blockführerstube, um dort die Vorbereitungen für die Erschiessungen abzuwarten und dort das Kleinkalibergewehr mit Schalldämpfer zu holen. Sie waren stets guter Dinge, sie lachten und scherzten. Wenn die Vorbereitungen für die Erschiessungen beendet waren, kamen sie laut schwatzend aus der Blockführerstube heraus und gingen lachend an den im Flur vor dem Waschraum stehenden nackten Häftlingen vorbei zum Hof. Dann begannen die Erschiessungen an der Schwarzen Wand. Es wurden jeweils zwei nackte Männer von einem Funktionshäftling, beziehungsweise dem Kalfaktor, zum Erschiessen an die Schwarze Wand im Laufschritt geführt. Vor diese Wand stellte der Kalfaktor die beiden Delinquenten mit dem Gesicht zur Wand auf. Dann näherte sich von hinten ein SS-Mann mit dem Kleinkalibergewehr, drückte dessen Mündung in den Nacken des einen Häftlings und erschoss ihn durch einen Schuss in den Hinterkopf. Der Häftling fiel daraufhin nach hinten um. Danach erschoss der SS-Mann den zweiten Häftling auf die gleiche Weise. Leichenträger - Häftlinge -, die im Hintergrund auf dem Hof warteten, liefen nun mit einer Tragbahre zu den Erschossenen hin, legten die Leichen auf die Bahre und trugen sie dann an die Wand des Blockes 10 gegenüber dem Eingang zu Block 11, aus dem die zu erschiessenden Häftlinge herausgeführt wurden. An der Wand des Blockes 10 entlang befand sich eine Blutrinne, durch die das Blut der Erschossenen abfloss. Unmittelbar nach der Erschiessung der beiden ersten Häftlinge führte dann der Kalfaktor zwei weitere nackte Häftlinge zum Erschiessen an die Schwarze Wand, die von einem SS-Mann auf die gleiche Weise getötet wurden. So ging es weiter, bis alle zum Tod bestimmten Häftlinge getötet waren.
Während der Erschiessungen standen die anderen SS-Angehörigen, die an der Bunkerentleerung teilgenommen hatten, rechts von der Schwarzen Wand an der Wand des Blockes 11 und schauten zu. Wenn sehr viele Häftlinge zu erschiessen waren, kam es vor, dass gleichzeitig vier Häftlinge zur Schwarzen Wand geführt und dort von je zwei SS-Männern erschossen wurden. Die Schützen wechselten sich auch häufig ab. Als der SS-Oberscharführer Palitzsch Rapportführer war, führte er in den meisten Fällen die Erschiessungen durch. Aber auch Angehörige der Politischen Abteilung und andere SS-Männer beteiligten sich aktiv an solchen Erschiessungen, indem sie eigenhändig mit dem Kleinkalibergewehr die Opfer töteten. Wenn alle Häftlinge nach einer solchen Bunkerentleerung erschossen waren, wurden die Leichen mit einem Leichenrollwagen, der von Häftlingen gezogen wurde, zum Krematorium gefahren.
Ein Angehöriger der Politischen Abteilung ging dann mit einer Liste der Erschossenen zum Häftlingskrankenbau. Dort befahl er auf der Schreibstube des HKB dem Häftlingsschreiber, die auf der Liste befindlichen Häftlinge "von der Stärke des HKB abzusetzen". Das bedeutete für den Häftlingsschreiber, dass er die in der Stärke des Blockes 11 geführten Häftlinge zunächst, obwohl sie bereits tot waren, in die Stärke des HKB aufzunehmen hatte, um sie dann sofort wieder als normal verstorben von der Stärke des HKB abzusetzen. Für alle nach Bunkerentleerungen erschossenen Häftlinge wurden Todesmeldungen und Todesbescheinigungen für das Standesamt ausgeschrieben, in denen nur natürliche (fingierte) Todesursachen angegeben wurden (z.B. Herzschwäche).
Die sog. Bunkerentleerungen und die nachfolgenden Erschiessungen erfolgten ohne Urteil eines Gerichts, auch nicht auf Grund eines Standgerichtsurteils oder eines Exekutionsbefehls einer höheren Dienststelle (z.B. des RSHA). Sie wurden eigenmächtig von den an den Bunkerentleerungen teilnehmenden SS-Angehörigen durchgeführt.
Im Jahre 1943 wurde gegen Grabner ein Ermittlungsverfahren wegen dieser eigenmächtigen Erschiessungen eingeleitet, das zur Anklageerhebung gegen Grabner wegen Mordes in mindestens 2000 Fällen bei dem SS- und Polizeigericht in Weimar führte. Die Hauptverhandlung vor diesem Gericht, das unter Vorsitz des Zeugen Dr. Ha. tagte, wurde jedoch nicht bis zu Ende durchgeführt, sondern zur weiteren Aufklärung vertagt, nachdem der Anklagevertreter für Grabner eine hohe Zuchthausstrafe beantragt hatte.
Bei den Bunkerentleerungen war Boger einer der eifrigsten SS-Männer. Er hasste die Polen, die das Hauptkontingent der Arrestanten stellten. Mit fanatischem Eifer suchte er im Lager nach geheimen Widerstands- und Untergrundorganisationen der Polen. Hierbei schreckte er vor keinem Mittel zurück. Er verbreitete unter den Häftlingen des Lagers Furcht und Schrecken. Er war deshalb einer der gefürchtetsten SS-Männer. Bei den Häftlingen war er unter dem Namen "Bestie von Auschwitz", "Schwarzer Tod", "Schrecken von Auschwitz", "Schreitender Tod", "Teufel von Auschwitz" bekannt. Wenn Häftlinge ihn von weitem in das Lager kommen sahen, gingen sie ihm angstvoll aus dem Wege. Boger war stolz auf die genannten Beinamen. Es erfüllte ihn auch mit tiefer Befriedigung, dass er den Häftlingen Furcht und Schrecken einflösste. Gegenüber Häftlingen bekannte er wiederholt voll Stolz: "Ich bin der "Teifi"."
Hatte Boger ihm verdächtig erscheinende Polen erwischt, so nahm er sie fest und lieferte sie in den Arrestbunker ein. Durch sogenannte verschärfte Vernehmungen, bei denen er die Häftlinge bis zur Bewusstlosigkeit schlug oder schlagen liess, suchte er Geständnisse aus den Verdächtigen zu erpressen. Nicht selten wurden Häftlingen bei diesen Vernehmungen totgeschlagen, was noch beim nächsten Anklagepunkt unter II/4 zu erörtern sein wird.
Wenn Grabner und Aumeier über das Schicksal der Häftlinge im Arrestkeller entschieden, übte er einen massgebenden Einfluss auf ihre Entscheidungen aus. In einer Reihe von Fällen schlug er die Tötung von Häftlingen vor und einigte sich in kürzester Zeit mit Grabner und Aumeier darüber, dass die Häftlinge zu erschiessen seien. Mit den Erschiessungen war er völlig einverstanden und bejahte sie.
Im einzelnen konnte das Gericht folgende konkrete Fälle feststellen, in denen Boger die Erschiessungen von Häftlingen entscheidend mitbestimmt und an den anschliessenden Erschiessungen teilgenommen hat:
Unter anderem fand am 3.3.1943 eine Bunkerentleerung unter Beteiligung des SS-Untersturmführers Grabner, des SS-Hauptsturmführers Aumeier, des Angeklagten Boger und anderer SS-Angehöriger statt. In einer der Zellen sassen unter anderen die von dem Angeklagten Boger eingelieferten Häftlinge Bor. und Maximilian Gestwinski ein. Als die Zellentür der Zelle, in der diese beiden Häftlinge einsassen, geöffnet worden war und der älteste Häftling Meldung erstattet hatte, wurden die einzelnen Häftlinge mit ihren Nummern aufgerufen. Als die Reihe an den Häftling Gestwinski kam, wurde dieser von Grabner gefragt, warum er im Bunker einsitze. Gestwinski antwortete, er wisse es nicht, er stehe zur Disposition des Oberscharführers Boger. Boger neigte sich daraufhin zu Grabner und flüsterte ihm etwas zu. Dann befahl er dem Gestwinski aus der Zelle herauszukommen. Zu Grabner sagte er noch laut: "Dieser Bandit kommt aus Bromberg." Dann schickte er den Gestwinski zu der Gruppe, die zum Erschiessen geführt werden sollte. Auch Bor. musste bei dieser Gruppe Aufstellung nehmen. Nach Beendigung der Bunkerentleerungen wurden die zum Erschiessen bestimmten Häftlinge, deren Anzahl nicht mehr genau festzustellen war - wie üblich - in den Waschraum geführt, wo sie sich völlig zu entkleiden hatten. Der Häftlingsschreiber schrieb ihnen die Häftlingsnummer auf die nackte Brust. Alle waren, da sie wussten, dass sie erschossen werden sollten, in Todesangst. Sie konnten ihre Notdurft nicht mehr halten und verschmutzten den Waschraum. Die SS-Männer waren in der Zwischenzeit in die Blockführerstube gegangen. Als allen Häftlingen die Häftlingsnummern auf die Brust geschrieben worden waren, kamen die SS-Männer gut gelaunt und schwatzend aus der Blockführerstube heraus und gingen laut scherzend an den verängstigten Häftlingen vorbei auf den Hof. Unter ihnen war auch der Angeklagte Boger. Anschliessend wurden die bei der Bunkerentleerung ausgesonderten Häftlinge nacheinander zu je zwei von dem Bunkerkalfaktor Ja. an die Schwarze Wand geführt und dort in der bereits oben geschilderten Weise erschossen. Nur dem Zeugen Bor. gelang es, mit Hilfe des Blockschreibers Pi. dem Tode zu entkommen. Er musste, nachdem er sich mit einem von Pi. zugeworfenem Kleidungsstück bekleidet hatte, auf Befehl eines SS-Mannes mit einem anderen Häftling die Leichen der Erschossenen von der Schwarzen Wand zur Seite tragen. Der Angeklagte Boger erschoss bei dieser Gelegenheit mindestens sechs Häftlinge eigenhändig. Dabei rief er, wenn ein Häftling seinen Kopf zu tief neigte: "Kopf hoch!" Unter den sechs Häftlingen befand sich der bereits genannte Häftling Gestwinski.
Der Zeuge Bor. kam nach den Exekutionen wieder in seine Zelle zurück.
Bei einer anderen Bunkerentleerung - etwa um die gleiche Zeit - spielte sich folgendes ab: Boger ging zur Zelle Nr.19, in der sich ausser anderen Häftlingen ein Junge im Alter zwischen 16 und 19 Jahren befand. Er war eingesperrt worden, weil aus der Zehner-Gruppe, in der der Junge gearbeitet hatte, ein Häftling entflohen war. Man hatte für die Flucht die anderen neun Häftlinge, darunter auch den Jungen, verantwortlich gemacht. Boger holte den Jungen aus seiner Zelle heraus und sagte zu ihm sinngemäss: "Damit Du es das nächste Mal lernst, dass keiner zu entfliehen hat, wirst Du heute erschossen." Er führte dann den Jungen von der Zelle durch den Korridor weg. Ob der Junge erschossen worden ist, konnte nicht festgestellt werden.
Am 21.9.1943 war ebenfalls eine Bunkerentleerung, an der unter anderem Grabner, Boger, die Lagerführer Schwarz und Hofmann und andere SS-Angehörige teilnahmen. In einer Zelle des Bunkers sassen unter anderen der Zeuge G., ferner ein Jude namens Solarz und ein polnischer Häftling namens Gniardoroski ein. G. war einige Tage vorher von Boger festgenommen und in den Arrest eingeliefert worden. Ebenso die beiden Häftlinge Solarz und Gniardoroski. Ihrer Verhaftung durch Boger lag folgender Sachverhalt zugrunde: G. hatte einige Zeit vorher Verbindung mit einer Häftlingsfrau namens Lilly Tofler, die in den Gärten in Reisko arbeitete, aufgenommen. Als eines Tages die Häftlinge Solarz und Gniardoroski einen Totenkranz von Reisko in das Kommandanturgebäude bringen mussten, gab ihnen die Lilly Tofler einen Brief an G. mit. Solarz und Gniardoroski versteckten den Brief in den Totenkranz. Als sie den Kranz dann in der Kommandantur abliefern wollten, fiel der Brief zu Boden und wurde von einem SS-Mann entdeckt. Dieser übergab den Brief der Politischen Abteilung. Boger, der eine Geheimverbindung vermutete, lieferte zunächst die Totenkranz-Träger Solarz und Gniardoroski in den Arrest ein. Als nach weiteren Ermittlungen festgestellt worden war, dass Lilly Tofler den Brief geschrieben hatte, führte er auch sie - möglicherweise auf Befehl Grabners - in den Arrest. Schliesslich erfuhr Boger, dass der Brief für den Zeugen G. bestimmt gewesen war. Daher sperrte er auch ihn in den Arrest ein.
Als nun am 21.9.1943, nachdem bereits andere Zellen geöffnet und eine Reihe von Häftlingen zum Erschiessen ausgesucht worden waren, die Zelle, in der der Zeuge G. einsass, geöffnet wurde und ein Häftling Meldung erstattete, kam Boger sofort auf den Zeugen G. zu und rief: "Du bist mein, komm heraus!" Der Zeuge wurde daraufhin zu den für den Tod bestimmten Häftlingen gestellt. Der Angeklagte Hofmann, der eine Liste mit den Nummern der Arrestanten bei sich führte, machte neben der Nummer des Zeugen ein rotes Kreuz. Danach wurden noch weitere Zellen geöffnet und weitere Häftlinge zum Erschiessen bestimmt, unter anderen auch die Häftlinge Solarz und Gniardoroski. Die Delinquenten wurden dann wie üblich zum Waschraum geführt. Dem Zeugen G. gelang es, sich unbemerkt zu zwei Häftlingen zu stellen, die in das Lager entlassen werden sollten. Dadurch entging er dem Tode. Während der Erschiessungen, die etwa eine Stunde dauerten, blieb der Zeuge bei diesen Häftlingen im Gang des Arrestblockes stehen. Boger nahm an den Erschiessungen ebenfalls teil. Er hat mindestens zwei Häftlinge, nämlich Solarz und Gniardoroski, eigenhändig erschossen.
Der Zeuge G. wurde, nachdem die Erschiessungen beendet waren, von dem mit Blut besudelten Bunkerkalfaktor Ja., der die Delinquenten zu der Schwarzen Wand geführt hatte, auf den Hof zu den dort liegenden Leichen geführt. G. sah unter anderen auch die Leichen der Häftlinge Solarz und Gniardoroski. Auf seine Frage, wer sie erschossen habe, antwortete Ja.: "Boger." Dem Zeugen G. gelang es dann, wieder in das Lager zurückzukommen. Sein Verschwinden wurde aber nach drei Tagen von Boger entdeckt. Boger liess den Zeugen zur Politischen Abteilung kommen. Dort beschimpfte er ihn als "polnisches Schwein" und lieferte ihn erneut in den Arrest ein. Nach einigen Tagen - am 28.9.1943 - war erneut eine Bunkerentleerung. Auch an dieser nahm der Angeklagte Boger teil. Als die Zelle des Zeugen G. geöffnet wurde, trat Boger vor und rief zu dem Zeugen zugewandt: "Endlich habe ich Dich, Du bist mein." Der Zeuge wurde daraufhin wieder zu den zum Erschiessen ausgesonderten Häftlingen gestellt. Als sie zum Waschraum geführt wurden, gelang es dem Zeugen G., sich in dem Absperrgitter zwischen Bunker und Korridor zu verstecken. Hier wurde er kurz danach von dem SS-Unterscharführer Lachmann entdeckt. Nach kurzer Unterhaltung ging Lachmann, der dem Zeugen offensichtlich wohl gesinnt war, nach oben, wo er sich für das Leben des Zeugen G. einsetzte. Nach zehn Minuten kam er zurück und führte den Zeugen G. zur Schreibstube. Boger kam nach Beendigung der Erschiessungen zur Schreibstube und schrie den Zeugen G. an: "Du verfluchter Schweinehund, Du hast nur mir zu verdanken, dass Du noch eine Weile leben kannst." Ob Boger an diesem Tag eigenhändig Häftlinge getötet hat, konnte nicht festgestellt werden. Auch die Anzahl der Erschiessungen konnte nicht festgestellt werden. Mindestens ist jedoch ein Häftling erschossen worden.
In den geschilderten Fällen wurden die Erschossenen - wie üblich - von der Stärke des Blockes 11 abgesetzt und zunächst in die Stärke des HKB aufgenommen und dann als normal verstorben mit fingierten Todesursachen von der Stärke
des HKB abgesetzt.
Bei einer anderen Bunkerentleerung, die Ende September oder Anfang Oktober 1943 stattfand, war ausser dem Lagerführer Schwarz und dem Rapportführer auch der Angeklagte Boger anwesend. In einer der Zellen sass der Zeuge Woy. mit anderen Häftlingen ein, die von dem Angeklagten Boger in dem Arrest eingeliefert worden waren. Als die Zelle geöffnet wurde, fragte der Lagerführer Schwarz den Angeklagten Boger, was das für Menschen seien. Boger antwortete, das seien Angehörige einer militärischen Untergrundorganisation. Schwarz fragte Boger weiter, ob schon Vernehmungen stattgefunden hätten. Boger antwortete darauf, dass der Fall klar liege und Vernehmungen nicht nötig seien. Schwarz bestand jedoch darauf, dass zunächst Vernehmungen durchzuführen seien. Die Häftlinge wurden daraufhin nicht erschossen. Sie wurden vielmehr in den nächsten Tagen vernommen.
Vom 24.9.1943 bis zum 11.10.1943 sass der Zeuge F., der als Häftlingsarzt im HKB tätig war, nach Festnahme durch den Angeklagten Boger im Arrest ein. Er erlebte drei Bunkerentleerungen, an denen jedesmal der Angeklagte Boger teilnahm. Am 11.10.1943 wurden zwanzig Häftlinge, darunter auch der Zeuge F., aus den Zellen herausgerufen und im Korridor aufgestellt. Sie sollten in das Lager entlassen werden. Unter den zwanzig Häftlingen befand sich auch ein österreichischer Oberst namens Wosniakowski, der im Zivilberuf Rechtsanwalt war. Obwohl Wosniakowski für die Entlassung vorgesehen war, wurde er von Boger wieder in die Zelle zurückgeschickt. Boger zeigte auf ihn und sagte: "Der Alte geht zurück!" Noch am gleichen Tage wurde Wosniakowski mit anderen Häftlingen an der Schwarzen Wand erschossen.
Vom 16.9. bis 28.9.1943 sass auch der Zeuge Be. im Arrest ein. Boger hatte ihn festgenommen und in den Arrest eingeliefert, weil der Zeuge, der als Installateur in Birkenau arbeitete, gynäkologische Geräte in einem Wägelchen mit doppeltem Boden in das Stammlager hatte zurückbringen wollen, die er zuvor für eine Häftlingsärztin in das Lager Birkenau geschmuggelt hatte. Der Zeuge wurde während einer Bunkerentleerung, die in dieser Zeit stattfand, von Boger zu der zum Erschiessen ausgesonderten Gruppe von Häftlingen geschickt. Da Be. ein guter Freund des Häftlingsschreibers war, riet dieser ihm, sich als letzter in die Reihe der Todeskandidaten zu stellen. Dann sprach der Häftlingsschreiber wegen Be. mit dem SS-Unterscharführer Lachmann. Als Be. bereits im Waschraum war, wurde er plötzlich von Lachmann herausgerufen und zu Boger geführt. Lachmann hielt Boger vor, dass er den Zeugen Be. überhaupt noch nicht verhört habe. Boger antwortete daraufhin: "Scheissegal, ab!" Lachmann liess jedoch nicht locker und sagte erneut zu Boger, er müsse ihn noch vernehmen. Nun liess Boger sich erweichen und schickte Be. wieder in den Bunker zurück. Später gelang es dem Zeugen Be., durch Vermittlung des Häftlingsschreibers und des Kapos des Installateurkommandos Boger eine emaillierte Badewanne zu besorgen. Das Installateurkommando beschaffte Boger ausserdem auch noch andere Dinge. Dafür wurde der Zeuge Be. am 28.9.1943 aus dem Arrest in das Lager entlassen.
Der Angeklagte Boger wusste, dass die "Bunkerentleerungen" ohne Befehl höherer Dienststellen deswegen durchgeführt wurden, um Platz für weitere Arrestanten zu schaffen. Ihm war auch bekannt, dass die Erschiessungen ohne Gerichtsurteile und ohne Befehle höherer Dienststellen erfolgten. Ihm war auch klar, dass die an den "Bunkerentleerungen" und nachfolgenden Erschiessungen beteiligten SS-Angehörigen, insbesondere er selbst, nicht befugt waren, über Leben und Tod eines Häftlings zu entscheiden.
4. Die Tötung von Häftlingen bei verschärften Vernehmungen (Eröffnungsbeschluss Ziffer 4)
Der Angeklagte Boger führte als Angehöriger der Ermittlungsabteilung der Politischen Abteilung laufend Vernehmungen von Häftlingen durch. Er begann die Vernehmungen in der Regel in seinem Dienstzimmer in Gegenwart einer Protokollführerin. Dabei ging er äusserst brutal gegen die zu vernehmenden Personen vor. Wenn sie ihm nicht die erwarteten Antworten gaben oder - nach Bogers Meinung - nicht die Wahrheit sagten, gab er ihnen Ohrfeigen, schlug sie mit den Fäusten ins Gesicht oder trat sie mit den Stiefeln in den Leib. Häufig stellte er sich auch unmittelbar vor die Häftlinge und "durchbohrte sie mit seinen Blicken", um sie einzuschüchtern. Wenn er mit diesen Methoden sein Ziel nicht erreichen konnte, führte er die Häftlinge in die sog. Vernehmungsbaracke, wo eine sog. Sprechmaschine, die in der Lagersprache auch "Bogerschaukel" genannt wurde, aufgebaut war. Sie bestand aus zwei aufrecht stehenden Holmen, in die eine Eisenstange quer hineingelegt wurde. Boger liess die Opfer in die Kniebeuge gehen, zog die Eisenstange durch die Kniekehlen hindurch und fesselte dann die Hände der Opfer daran. Dann befestigte er die Eisenstangen in den Holmen, so dass die Opfer mit dem Kopf nach unten und mit dem Gesäss nach oben zu hängen kamen. Hierauf schlug er die Opfer mit einem Ochsenziemer oder einem Stock selbst oder liess sie durch andere SS-Männer mit diesen Schlaginstrumenten schlagen. Zwischendurch stellte er immer wieder Fragen an die Opfer. Gaben sie keine befriedigenden Antworten, so schlug er sie weiter oder liess sie weiter schlagen, bis sie blutüberströmt und unter unsäglichen Schmerzen bewusstlos wurden. Die Schläge, die nicht nur auf das Gesäss, sondern auch auf andere Körperteile, insbesondere die Geschlechtsteile, den Rücken und die Nieren, geführt wurden, versetzten die hängenden Opfer in eine schwingende Bewegung, was die Wirkung der Schläge noch erhöhte. Nach dieser Behandlung waren die Opfer oft bis zur Unkenntlichkeit verunstaltet und machten häufig auf die Schreiberinnen der Politischen Abteilung, die Zeuginnen Ro. und Maj., den Eindruck, dass sie fast tot seien und nicht mehr lange leben könnten. Die misshandelten Opfer wurden dann in den HKB oder den Bunker des Blockes 11 eingeliefert. Meist mussten sie weggetragen werden. Von einer Vielzahl der Opfer gingen nach wenigen Tagen die Todesmeldungen bei den Schreiberinnen der Politischen Abteilung Scha. und Maj. ein.
Bei den Vernehmungen in der Vernehmungsbaracke waren keine Protokollführerinnen dabei. Boger zog aber wiederholt die Zeugin Wa. als Dolmetscherin zu den Vernehmungen hinzu, die die von Boger während der Misshandlungen an die Opfer gestellten Fragen übersetzen musste, wenn die Opfer kein Deutsch verstanden.
a. In Gegenwart der Zeugin hat der Angeklagte Boger mindestens einen Häftling während einer Vernehmung längere Zeit geschlagen, bis er tot war. Während der Misshandlung stellte Boger immer wieder Fragen an den Häftling. Der Zeitpunkt dieser Tötungshandlung konnte nicht mehr genau festgestellt werden; er war jedenfalls nach dem 1.12.1942.
In mindestens drei weiteren Fällen hat der Angeklagte Boger Häftlinge durch Schläge bei verschärften Vernehmungen in der Vernehmungsbaracke getötet.
b. An einem Tag im Sommer 1943, der Zeitpunkt liess sich nicht mehr genau feststellen, vernahm Boger allein einen Mann in der Vernehmungsbaracke. Er spannte ihn auf die Schaukel und schlug ihn, bis der Häftling blutüberströmt war und sein Gesäss nur noch aus Fetzen bestand. Dann unterbrach Boger die "Vernehmung", weil ein Vorarbeiter namens Marian mit dem Zeugen Bur. in die Baracke hereinkam. Marian hatte Boger einen Teppich besorgt und wollte diesen nun zusammen mit dem Zeugen Bur. in die Wohnung Bogers bringen. Boger liess den misshandelten Häftling auf der Schaukel hängen und ging mit den beiden in seine Wohnung. Nach kurzer Zeit kehrte er wieder mit ihnen zurück. Er ging als erster wieder in die Vernehmungsbaracke hinein. Dann betrat der Zeuge Bur. die Vernehmungsbaracke. Der Mann, der an der Schaukel hing, war inzwischen gestorben. Es floss kein Blut mehr. Blutspuren zeigten, dass dem Opfer Blut aus der Nase geflossen war. Auf Befehl Bogers trugen später Leichenträger die Leiche weg.
c. Einige Zeit später führte Boger allein einen Häftling in die Vernehmungsbaracke. Er spannte ihn auf die Schaukel und schlug allein zwei Stunden mit Unterbrechungen auf ihn ein, bis er tot war. Andere Personen waren während dieser Zeit nicht in der Vernehmungsbaracke. Nach etwa zwei Stunden verliess Boger die Baracke wieder. Die Leiche des Opfers lag neben der Schaukel. Der Zeuge Bur., der die Baracke betrat, nachdem Boger sie verlassen hatte, um sie zu reinigen, sah die Leiche neben der Schaukel liegen. Später holten Leichenträger den Toten ab.
d. Etwa zehn Tage nach diesem Vorfall führte Boger erneut einen Häftling in die Vernehmungsbaracke. Auch in diesem Fall spannte er ihn auf die Schaukel und schlug allein etwa zwei Stunden mit Unterbrechungen auf ihn ein, bis er tot war. Auch in diesem Falle waren keine anderen Personen in der Vernehmungsbaracke während dieser Zeit. Der Zeuge Bur. sah auch in diesem Fall die Leiche neben der Schaukel liegen, nachdem er die Baracke wie in dem vorigen Fall betreten hatte, um sie zu reinigen. Boger hatte zuvor die Baracke verlassen. Leichenträger holten einige Zeit später die Leiche ab.
e. Im Jahre 1943, der genaue Zeitpunkt liess sich nicht mehr feststellen, führte der Angeklagte Boger in der Vernehmungsbaracke einmal eine verschärfte Vernehmung bei einem polnischen Staatsangehörigen, der noch in Zivil war und dessen Haare nicht geschoren waren, durch. Er schlug auf ihn ein und warf ihn dann durch das Fenster zur Baracke hinaus. Der Pole fiel auf die Erde. Er war völlig zerschlagen und konnte nicht mehr aufstehen. Kurz zuvor war der Zeuge Lee. vom Arrestbunker zu der Vernehmungsbaracke geführt worden, wo er vernommen werden sollte. Er hatte während der Vernehmung des Polen vor der Baracke gewartet und dabei das Geschrei des Polen und die Schläge gehört. Nachdem Boger den Polen zum Fenster hinausgeworfen hatte und der Pole auf der Erde liegend nach Wasser verlangte, holte der Zeuge Lee. in seiner Mütze etwas Wasser, um es dem am Boden liegenden Menschen zum Trinken zu geben. Der Pole machte den Eindruck eines sterbenden Menschen. Als sich der Zeuge Lee. gerade bückte, um das Wasser dem zerschlagenen Menschen zu reichen, wurde er von Boger in die Vernehmungsbaracke hineingerufen. Er schüttete schnell noch dem Polen das Wasser in das Gesicht und ging dann in die Baracke hinein. Dort schlug ihn Boger sofort mit den Fäusten zusammen und trat ihn mit seinen Stiefeln. Zu einer Vernehmung des Zeugen Lee. kam es nicht mehr. Boger gab dem Zeugen den Befehl, den Häftling - Boger sagte: "Das polnische Schwein" - wieder in das Lager zu bringen. Als Lee. den zerschlagenen Menschen in das Lager zurückschleppte, starb dieser unterwegs infolge der von Boger erhaltenen Schläge. Der Zeuge legte die Leiche am Lagertor ab.
Während Boger in den geschilderten fünf Fällen auf die Häftlinge einschlug, um sie zum Reden zu bringen, rechnete er damit, dass die Häftlinge infolge der Schläge sterben könnten. Das nahm er aber bewusst in Kauf und billigte es. Dem Angeklagten Boger war bekannt, dass Misshandlungen und eigenmächtige Tötungen von Häftlingen verboten waren. Er hatte - wie alle anderen SS-Angehörigen in Auschwitz - eine Verpflichtung unterschrieben, in der es hiess: "Über Leben und Tod eines Staatsfeindes entscheidet der Führer allein. Kein Nationalsozialist ist daher berechtigt, Hand an einen Staatsfeind zu legen oder ihn körperlich zu misshandeln." Nach einer Anordnung des Chefs der Sipo und des SD von 12.2.1942, die von dem SS-Gruppenführer Müller in Vertretung unterzeichnet worden ist, waren zwar verschärfte Vernehmungen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, unter anderem durch Verabreichung von Stockhieben, sie durften aber nicht, was auch dem Angeklagten Boger bekannt war, zur Herbeiführung von Geständnissen über eigene Straftaten angewendet werden. Ferner sollte bei mehr als 20 Stockhieben ein Arzt hinzugezogen werden. Auf keinen Fall war durch diese Anordnung die Tötung von zu vernehmenden Personen erlaubt worden.
5. Die Tötung von mindestens 100 Häftlingen nach einem Aufstand des jüdischen Sonderkommandos
Im Jahre 1944 bereitete das bereits erwähnte jüdische Sonderkommando, das bei den Krematorien die Leichen aus den Gaskammern zu schleppen und in den Öfen zu verbrennen hatte, einen Aufstand vor. Die Angehörigen des Sonderkommandos waren zu dieser Zeit bereits in den Krematorien untergebracht. Sie hatten sich durch Häftlingsfrauen, die in dem Kommando "Union" beschäftigt waren, Pulver und Sprengstoffe besorgen lassen und sich damit primitive Handgranaten gefertigt. Ihr Plan war es, dass die in dem Krematorium III untergebrachten Häftlinge an einem bestimmten Nachmittag, wenn die Häftlinge von ihren Arbeitskommandos in die Lager einrückten, ebenfalls nach Überwältigung ihres SS-Kommandoführers und von zwei SS-Posten in das Lager einrücken sollten. Drei Häftlinge sollten die SS-Uniformen des SS-Kommandoführers und der überwältigten SS-Posten anziehen und das Kommando in das Lager führen. Dann sollten die Blockführerstuben vor den einzelnen Lagerabschnitten (B II f-a) nacheinander aufgesucht und die darin befindlichen SS-Männer überwältigt werden. Dabei sollten auch die Telefonleitungen zerschnitten werden. Die Häftlinge des Sonderkommandos, die in den Krematorien I und II untergebracht waren, sollten zu gleicher Zeit auf ein bestimmtes Zeichen nach Überwältigung ihres SS-Kommandoführers und der SS-Posten auf die gleiche Weise zu dem Frauenlager (B I) marschieren, dort die Blockführerstuben aufsuchen und ebenfalls die darin befindlichen SS-Männer überwältigen. Einige Häftlinge sollten in den Krematorien zurückbleiben und diese in Brand stecken.
Der Aufstand kam jedoch nicht so, wie er geplant war, zur Ausführung. Er wurde vielmehr durch ein besonderes Ereignis überraschend ausgelöst und lief dementsprechend nicht organisiert und planlos ab. An einem Nachmittag im Herbst 1944 führte der SS-Kommandoführer der Krematorien III und IV, Buch, im Hof des Krematoriums III unter den 300 zu seinem Kommando gehörenden Häftlingen eine Selektion durch. Er wählte 270 von den 300 Häftlingen aus. Wie er ihnen sagte, sollten sie zu einer anderen guten Arbeit kommen. Die Häftlinge glaubten es ihm jedoch nicht. Sie nahmen an, dass sie - wie schon vorher andere Mitglieder des Sonderkommandos - durch Gas getötet werden sollten. Tatsächlich waren die 270 Häftlinge auch für den Tod bestimmt. Man wollte sie vom Krematorium III mit LKWs um das gesamte Lager in Birkenau herumfahren, um den Häftlingen im Lager eine Abfahrt vorzutäuschen, und dann in einer Gaskammer eines anderen Krematoriums durch Gas töten. Die Aufgerufenen weigerten sich daher, beim Aufruf ihrer Nummern hervorzutreten. Einige liefen zum Krematorium, stiegen auf dessen Boden und legten dort Feuer. Andere gingen auf den SS-Kommandoführer und die SS-Posten los, um sie zu überwältigen. Diesen gelang es aber zu entkommen und Alarm zu schlagen. Irgendjemand betätigte die Alarmsirene. Dann kamen SS-Männer angelaufen und schossen. Viele Häftlinge, die nicht sofort durch die SS-Männer erschossen wurden, flohen. Einige versteckten sich. Auch aus den Krematorien I und II flohen viele Häftlinge. Einigen gelang es, bis zu den sog. Zerlegerbetrieben zu kommen und sich dort mit Waffen zu versorgen. Sie versteckten sich in der Umgebung des Lagers innerhalb des Bereiches der grossen Postenkette. Bewaffnete SS-Männer, die inzwischen alarmiert worden waren, durchsuchten die Gegend und fingen viele der geflüchteten Häftlinge ein. Die Gefangenen wurden in das Krematorium eingesperrt. Kurz danach wurden sie auf den Hof geführt. Dort mussten sie sich mit dem Gesicht auf den Boden legen. Der Angeklagte Boger, der auf Grund des Alarms ebenfalls zum Krematorium III gekommen war, erschoss zusammen mit dem SS-Mann Erber, der damals in Auschwitz den Namen Houstek führte, mindestens 100 der am Boden liegenden Häftlinge durch Genickschuss. Boger und Erber erschossen die wehrlos am Boden liegenden Menschen aus Rache, weil diese es gewagt hatten, sich gegen ihre beschlossene Tötung zu wehren und sich gegen die SS zu erheben.
Ein Befehl einer höheren Dienststelle für diese Erschiessungen lag nicht vor.
III. Die Einlassung des Angeklagten Boger
Der Angeklagte Boger hat zunächst jede Einlassung zur Sache verweigert. Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat er zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und zu den schweren Belastungen der Zeugen Stellung genommen.
1. Zu II.1.
Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin Pal. hat der Angeklagte Boger eingeräumt, dass er zum Rampendienst eingeteilt worden sei und auch Rampendienst versehen habe. Er hat zugegeben, dass er bei der Abwicklung von RSHA-Transporten die Häftlinge des Häftlingskommandos und die an der Abwicklung der RSHA-Transporte beteiligten SS-Angehörigen überwacht habe.
2. Zu II.2.
Hierzu hat der Angeklagte Boger nicht Stellung genommen.
3. Zu II.3.
Der Angeklagte Boger hat eingeräumt, dass er an den sog. Bunkerentleerungen teilgenommen habe. Er hat jedoch behauptet, dass die Erschiessungen in der Regel durch das RSHA oder das WVHA angeordnet worden seien. Er habe keine Zweifel gehabt, dass das RSHA oder WVHA berechtigt gewesen sei, die Erschiessung von Häftlingen anzuordnen. Es sei zwar vorgekommen, dass Häftlinge ohne einen solchen Befehl erschossen worden seien. Dabei habe es sich jedoch nur um einen "Vorgriff" auf einen noch zu erwartenden Erschiessungsbefehl oder ein zu erwartendes Todesurteil gehandelt. In diesen Fällen habe er selbst nie über das Leben oder den Tod eines Häftlings entschieden. Das hätten nur Grabner und Aumeier gemacht. Er habe geglaubt, dass diese nur dann die Erschiessung von Häftlingen angeordnet hätten, wenn sicher gewesen sei, dass ein Todesurteil noch nachkommen werde. Die Entscheidung Grabners und Aumeiers habe er für rechtmässig gehalten. Der Angeklagte Boger hat ferner wiederholt mit aller Bestimmtheit behauptet, er habe nie Häftlinge eigenhändig erschossen. Im KL Auschwitz habe er nie ein Gewehr getragen und nie einen Schuss aus einer Waffe auf einen Häftling abgegeben. Erst in der Sitzung vom 25.3.1965 hat er eingeräumt, dass er einmal nach einer Bunkerentleerung zwei Häftlinge eigenhändig erschossen habe. Das habe er aber nur auf Befehl Grabners getan. Am nächsten Tag sei er bei Grabner deswegen vorstellig geworden. Er habe ihm erklärt, er sei entweder nur im Ermittlungsdienst tätig oder er werde für andere Zwecke verwendet. Beides zusammen könne er nicht verkraften. Grabner habe sich daraufhin gleichsam bei ihm entschuldigt und habe ihn dann nicht mehr zum Erschiessen eingeteilt.
4. Zu II.4.
Der Angeklagte Boger hat auch zugegeben, dass er verschärfte Vernehmungen - auch gegen Beschuldigte - durchgeführt hat. Er hat jedoch entschieden in Abrede gestellt, dass er Häftlinge totgeschlagen habe. Er hat behauptet, dass er jede verschärfte Vernehmung protokollarisch festgehalten und die Protokolle hierüber der Gestapo in Kattowitz vorgelegt habe. Es sei nie vorgekommen, dass Häftlinge bzw. Beschuldigte die verschärften Vernehmungen nicht überlebt hätten. Niemand sei infolge einer verschärften Vernehmung gestorben.
5. Zu II.5.
Schliesslich hat der Angeklagte Boger auch in Abrede gestellt, nach dem Krematoriumsaufstand Häftlinge erschossen zu haben.
IV. Beweisgrundlagen für die Feststellungen unter I. und II., Beweiswürdigung
1.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten Boger beruhen auf seiner eigenen Einlassung.
2. Zu II.1.
Die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten Boger, der zugegeben hat, Rampendienst versehen und Überwachungsfunktionen bei der Abwicklung von RSHA-Transporten ausgeübt zu haben. Darüber hinaus haben die Zeugen Bor. und Erich K. sowie die Zeugin Pal. den Angeklagten Boger beim Rampendienst beobachtet. Diese Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass Boger auch bei der Einteilung der ausgestiegenen Menschen (sog. Vorselektion) mitgewirkt habe. Das Gericht sieht daher auch als erwiesen an, dass Boger über seine eigentlichen Überwachungsfunktionen hinaus beim Aufstellen und der Einteilung der angekommenen Menschen mitgeholfen hat. Wie oft der Angeklagte Boger den Rampendienst versehen hat, konnte nicht festgestellt werden. Das Gericht hat sich daher, da es das Urteil nicht auf Schätzungen stützen konnte, darauf beschränkt, eine Mitwirkung Bogers in der geschilderten Weise bei mindestens einem RSHA-Transport festzustellen. Die Zeugin Pal. hat den Angeklagten Boger im Jahre 1944 beim Rampendienst gesehen. Zu dieser Zeit wurden mit den RSHA-Transporten durchschnittlich dreitausend Menschen nach Auschwitz deportiert. Davon wurden mindestens 75% - wie oben schon ausgeführt - getötet, da nie mehr als 25%, meist aber weniger, in das Lager aufgenommen worden sind. Mit Sicherheit konnte daher das Gericht davon ausgehen, dass von diesem Transport mindestens 1000 Menschen durch Gas getötet worden sind.
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass Boger - ebenso wie alle anderen SS-Angehörigen - wusste, dass die Juden nur wegen ihrer Abstammung als Angehörige einer "minderwertigen Rasse" getötet wurden. Das war allen in Auschwitz befindlichen SS-Angehörigen klar. Dies ergab sich allein schon aus der Tatsache, dass nur Juden in der geschilderten Weise massenweise in den Gaskammern getötet wurden. Darüber hinaus wurde es allen durch die gegebenen Befehle und durch weltanschauliche Schulung klar gemacht. Boger bestreitet es auch nicht.
Dass Boger über die befohlenen Geheimhaltungsvorschriften und die Tarnbezeichnung Bescheid wusste, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein, da er als Angehöriger der Politischen Abteilung zwangsläufig davon erfahren musste und selbst zur strengsten Verschwiegenheit - wie alle anderen SS-Angehörigen - verpflichtet wurde. Durch seine Anwesenheit auf der Rampe musste er auch zwangsläufig miterleben, wie die Opfer getäuscht und zu den Gaskammern geführt wurden. Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, dass er die näheren Umstände, wie die Opfer getötet wurden, kannte. Er bestreitet dies auch nicht.
3. Zu II.2.
Die unter II.2. getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Erich K. Der Zeuge war vom November 1942 bis zum 18.1.1945 im Lager Birkenau. Er war als Schlosser tätig und kam in dieser Funktion in sämtliche Lagerabschnitte. Daher kannte er auch die SS-Angehörigen. Auch der Angeklagte Boger war ihm gut bekannt. Der Zeuge K. hat alle Vorgänge im Lager mit aufmerksamen Augen beobachtet. In seiner Eigenschaft als Schlosser konnte er auch wiederholt sog. Lagerselektionen sehen.
Der Zeuge K. hinterliess einen glaubwürdigen Eindruck. Das Gericht ist überzeugt, dass seine Angaben über den Angeklagten Boger der Wahrheit entsprechen.
Bei der Lagerselektion, an der der Angeklagte Boger teilgenommen hat, ist eine Vielzahl von Menschen für den Tod bestimmt worden. Da es jedoch nicht möglich war, die genaue Anzahl festzustellen, hat sich das Gericht darauf beschränkt, eine Mindestzahl festzustellen. Mit Sicherheit kann davon ausgegangen werden, dass bei dieser Selektion mindestens 10 Menschen für den Tod bestimmt worden sind, weil Tötungen durch Gas nur bei einer grösseren Anzahl von Menschen durchgeführt worden sind.
4. Zu II.3.
Die Feststellungen über die sog. Bunkerentleerungen und die anschliessenden Erschiessungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Boger, Dylewski, Broad, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Aussagen der Zeugen Wl. und Pi., die als Schreiber im Block 11 nacheinander tätig waren und ständig die Bunkerentleerungen beobachten konnten, und den glaubhaften Aussagen der Zeugen Se., La., Bor., Be., Woy., F., P., sowie dem bereits mehrfach erwähnten Broad-Bericht. Die Feststellungen über die Bunkerentleerung und die anschliessenden Erschiessungen am 3.3.1943 hat das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen Bor. getroffen. Dieser Zeuge war glaubwürdig. An Hand des Bunkerbuches konnte in der Hauptverhandlung festgestellt werden, dass er tatsächlich am 3.3.1943 im Arrest eingesessen hat. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und leidenschaftslos und mit erkennbarem ernstlichen Bemühen gemacht, nur die Wahrheit zu sagen. Seine Darstellung war in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Das Gericht ist überzeugt, dass der Zeuge auch noch nach 20 Jahren die damaligen Geschehnisse in guter Erinnerung hat. Denn für ihn handelte es sich, da er selbst erschossen werden sollte, um ein Erlebnis, das sich erfahrungsgemäss tief im Gedächtnis einprägt.
Auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Bor. beruht auch die Feststellung, dass Boger einem Jungen mitleidlos erklärt hat, er werde erschossen.
Die Feststellungen über die Bunkerentleerungen und die anschliessenden Erschiessungen am 21.9.1943 und 28.9.1943 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. Auch dieser Zeuge hat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat seine Aussage sachlich, klar und präzise gemacht. Seine Darstellung ist frei von Widersprüchen. Die Eintragungen im Bunkerbuch, die in der Hauptverhandlung durch Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, bestätigten, dass der Zeuge vom 12.9.1943 bis zum 21.9.1943 tatsächlich im Arrest gewesen ist. Am 21.9.1943 ist ein Entlassungsvermerk eingetragen. Das bestätigt seine Aussage, dass er an diesem Tage wieder in das Schutzhaftlager gelangen konnte. Im Bunkerbuch ist ferner eingetragen, dass der Zeuge erneut vom 25.9. bis 28.9.1943 im Bunker eingesessen hat. Das bestätigt seine Bekundung, dass Boger ihn erneut festgenommen und in den Arrest eingeliefert hat. Weiter ergibt sich daraus, dass er am 28.9.1943 die Bunkerentleerung beobachten konnte und dass an diesem Tage eine Bunkerentleerung stattgefunden hat. Denn seine Entlassung aus dem Arrest ist an diesem Tag vermerkt.
Die Schilderung des Zeugen über die Ereignisse, die zur Verhaftung der Häftlinge Solarz und Gniardoroski und der Lilly Tofler sowie zu seiner eigenen Verhaftung geführt haben, wird zunächst indirekt bestätigt durch die Aussage der Zeugen Kag., Stei. und Paj., die zwar aus eigenem Wissen zu dem Fall Tofler keine Bekundungen machen konnten, die aber bereits damals in Auschwitz von dem Fall der Lilly Tofler gehört haben, insbesondere davon, dass ein Brief, den die Tofler einem Häftling durch einen Totenkranz hatte übermitteln wollen, durch die SS entdeckt worden sei und dass deswegen die Kranzträger, die Lilly Tofler und der Adressat des Briefes in den Arrest eingeliefert worden seien.
Wenn auch der Zeuge G. - anders als der Zeuge Bor. am 3.3.1943 - nicht selbst gesehen hat, dass Boger am 21.9.1943 eigenhändig geschossen hat, so ist das Gericht doch überzeugt, dass Boger mindestens die Häftlinge Solarz und Gniardoroski erschossen hat. Der Zeuge G. wurde unmittelbar nach der Erschiessung von dem Bunkerkalfaktor Ja. zu den im Hof liegenden Leichen geführt. Dort erklärte ihm Ja., dass Boger die beiden genannten Häftlinge erschossen habe. Es ist nicht ersichtlich, warum Ja., der die Erschiessung mit ansehen und daher die Todesschützen kennen musste, damals wahrheitswidrig den Boger hätte belasten sollen. Im übrigen hat Boger selbst schliesslich - nach anfänglichem hartnäckigem Leugnen - zumindest eingeräumt, dass er selbst auch zweimal - wenn auch in einem anderen Falle - geschossen habe. Daraus ist zumindest zu entnehmen, dass es nicht ungewöhnlich gewesen ist, dass auch die Angehörigen der Politischen Abteilung Häftlinge an der Schwarzen Wand eigenhändig erschossen haben. Die Feststellungen über eine Bunkerentleerung Ende September oder Anfang Oktober 1943, bei der Boger ohne Vernehmungen Häftlinge erschiessen lassen wollte, und dies nur infolge der Intervention des Lagerführers Schwarz unterblieb, beruhen auf der glaubhaften Bekundung des Zeugen Woy. Das Gericht hat auch bei diesem Zeugen, der einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner durch den Eid bekräftigten Angaben zu zweifeln. Dass der Zeuge sich im Arrest befunden hat, ist durch die zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Eintragung im Bunkerbuch bestätigt worden, wonach der Zeuge vom 25.9.1943 bis zum 11.10.1943 im Bunker eingesessen hat.
Den Fall Wosniakowski hat der Zeuge F. geschildert. Auch ihm schenkte das Gericht vollen Glauben. Der Zeuge kannte den Angeklagten Boger gut, da er im HKB als Häftlingsarzt eine gewisse Bewegungsfreiheit gehabt und die SS-Angehörigen, die im Lager zu tun hatten, gekannt hat. Der Zeuge F. hat auf das Gericht einen ausgezeichneten Eindruck gemacht. Seine Aussage war klar, sachlich und leidenschaftslos.
Schliesslich beruhen die Feststellungen über eine Bunkerentleerung zwischen dem 16. und 28.9.1943, bei der zunächst der Zeuge Be. erschossen werden sollte, dann jedoch durch eine Intervention des SS-Unterführers Lachmann gerettet wurde, auf den glaubhaften Bekundungen dieses Zeugen. Auch bei diesem Zeugen hat das Gericht keine Zweifel, dass seine Darstellung der Wahrheit entspricht. Auch für diesen Zeugen, der ruhig und sachlich ausgesagt hat, waren die damaligen Erlebnisse von einschneidender Bedeutung, so dass sie sich tief in sein Gedächtnis eingeprägt haben.
Die Einlassung des Angeklagten Boger, die Erschiessungen nach den sog. Bunkerentleerungen seien in der Regel vom RSHA oder WVHA angeordnet gewesen oder sie seien im Vorgriff auf zu erwartende Erschiessungsbefehle erfolgt, ist durch die gesamten Umstände widerlegt. Dagegen spricht zunächst, dass Grabner damals die geschilderten Bunkerentleerungen mit den anschliessenden Erschiessungen als "Bunker-Ausstauben" bezeichnet hat. Dieser Ausdruck deutet darauf hin, dass man jeweils im Arrestbunker, wenn er überfüllt war, Platz für weitere Arrestanten schaffen wollte.
Dass Grabner ständig diesen Ausdruck gebraucht hat, geht aus dem Broad-Bericht hervor, der insoweit vollen Glauben verdient. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum Broad diesen Ausdruck kurz nach dem Krieg erfunden haben sollte. Ferner spricht aber die ganze Prozedur des "Bunker-Ausstaubens" gegen das Vorliegen von Erschiessungsbefehlen. Hätten tatsächlich solche Befehle vorgelegen, hätte es genügt, die zu erschiessenden Häftlinge durch einen SS-Mann, etwa den Arrestaufseher, aus den Zellen herauszuholen und zum Erschiessen führen zu lassen. Die Tatsachen, dass sich der Leiter der Politischen Abteilung, der Lagerführer und die Mitglieder der Politischen Abteilung jeweils im Arrestkeller eingefunden haben, dass dort jeweils erst die einzelnen Fälle, wenn auch oft nur sehr kurz, erörtert worden sind, und dass schliesslich erst an Ort und Stelle darüber entschieden worden ist, ob ein Häftling zu erschiessen oder in das Lager zu entlassen sei oder ob er im Bunker zu bleiben habe, beweisen eindeutig, dass die Erschiessungen ohne höheren Befehl eigenmächtig von den im Arrestkeller versammelten SS-Führern und Unterführern angeordnet worden sind. Für Entscheidungen wie in den Fällen Gestwinski, Be. und G. wäre andernfalls auch kein Raum gewesen. Gerade diese Fälle zeigen, dass es im Belieben der im Bunker versammelten SS-Führer und Unterführer lag, einen Häftling zu töten oder ihn wieder vor dem Tode zu erretten, auch wenn er vorher schon zum Tode bestimmt worden war.
Ferner spricht die Tatsache, dass die erschossenen Häftlinge nicht als "exekutiert" an das RSHA gemeldet worden sind, sondern zunächst, obwohl sie schon tot waren, in die Stärke des HKB aufgenommen und dann als normal an irgendeiner Krankheit verstorben von der Stärke des HKB abgesetzt worden sind, eindeutig dafür, dass man auf diese Weise eigenmächtige Tötungen verschleiern wollte. All diese Umstände waren dem Angeklagten Boger bekannt. Ihm musste sich daher die Erkenntnis aufdrängen, dass kein Befehl vom RSHA oder einer anderen höheren Dienststelle vorliegen konnte. Das Gericht ist daher überzeugt, dass ihm dies auch völlig klar war. Schliesslich ist auch noch die Tatsache zu erwähnen, dass bereits im Jahre 1943 gegen Grabner wegen dieser Bunkerentleerungen und Erschiessungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er schliesslich vor dem SS- und Polizeigericht wegen Mordes in mindestens 2000 Fällen angeklagt worden ist. Auch das spricht dafür, dass die Erschiessungen damals eigenmächtig ohne höheren Befehl erfolgt sind, Grabner berief sich zwar - wie der Zeuge Dr. Ha. glaubhaft bekundet hat - in der damaligen Hauptverhandlung auf angeblichen Befehl des RSHA, nachdem er in die Enge getrieben worden war. Vorher, während des Ermittlungsverfahrens, hatte er sich aber nicht darauf berufen. Seine Einlassung stand auch - so hat der Zeuge Dr. Ha. weiter ausgesagt - in Widerspruch zu den Aussagen einer Reihe von Zeugen.
Das Gericht ist auch überzeugt, dass der Angeklagte Boger nicht nur widerstrebend bei den Bunkerentleerungen und anschliessenden Erschiessungen mitgewirkt hat, sondern dass er
selbst einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidung über Leben und Tod der Arrestanten ausgeübt und die Erschiessungen zu seiner eigenen Sache gemacht und innerlich bejaht hat. Dies zeigt sich zunächst im Falle Gestwinski, bei dem - wie die geschilderten Umstände zeigen - Boger letztlich den Ausschlag für seine Erschiessung gegeben hat. Es wird ferner deutlich im Fall des Zeugen Be., den er zunächst trotz der Gegenvorstellung des SS-Unterführers Lachmann ohne Vernehmung erschiessen lassen wollte und letztlich nur deswegen vor dem Tode bewahrt hat, weil ihm sein Leben durch eine Badewanne und andere Dinge abgekauft worden ist.
Auch im Falle G. hat Boger entscheidend dazu beigetragen, dass dieser Zeuge zunächst zum Erschiessen ausgesucht worden ist. Das zeigt sich darin, dass er den Zeugen mit dem Ruf "Du bist mein" aus der Zelle herausgeholt und zur Gruppe der zu Erschiessenden gestellt hat. Dass er den Tod des Zeugen wollte, beweist die Tatsache, dass er ihn, nachdem er zunächst dem Tod entronnen war, erneut unter Beschimpfungen festnahm, ihn wieder in den Arrest einlieferte und bei der nächsten Bunkerentleerung wieder dafür sorgte, dass er zu der Gruppe der zu Erschiessenden gestellt wurde. Wenn der Zeuge dann doch nicht erschossen wurde, so geschah das nur auf Intervention des SS-Unterführers Lachmann hin.
Die festgestellte innere Einstellung des Angeklagten Boger zu den Bunkerentleerungen und Erschiessungen lässt sich weiter aus dem Fall des 16-19jährigen Jungen ersehen. Mitleidlos hat der Angeklagte Boger diesem Jungen erklärt, er werde erschossen. Ferner zeigt sich diese innere Einstellung Bogers in dem von dem Zeugen Woy. geschilderten Fall, in dem Boger ohne Vernehmung eine Gruppe von angeblichen Widerstandskämpfern erschiessen lassen wollte, was sogar dem Lagerführer Schwarz bedenklich erschien. Auch die Tatsache, dass er den österreichischen Oberst Wosniakowski, der bereits bei der Gruppe der in das Lager zu entlassenen Häftlinge stand, wieder in die Zelle zurückgeschickt hat, zeigt seinen Eifer bei den Bunkerentleerungen und seine vom Gericht festgestellte innere Einstellung zu den Erschiessungen. Ferner ist auch der Umstand, dass er mit Eifer im Lager nach Geheim- und Untergrundorganisationen suchte und eine Vielzahl "verdächtiger" Häftlinge in den Arrestbunker einlieferte, obwohl er damit rechnen musste und nach Überzeugung des Gerichts auch damit gerechnet hat, dass sie bei einer Bunkerentleerung erschossen werden könnten, und dass er bewusst Terror, Angst und Schrecken im Lager verbreitet hat, wofür die oben angeführten Namen, die ihm von den Häftlingen beigelegt wurden, zeugen, ein sicheres Beweisanzeichen dafür, dass er mit Eifer an den Bunkerentleerungen und Erschiessungen teilgenommen und die Tötungen der Häftlinge innerlich gewollt und bejaht hat. Dass Boger unter den Häftlingen unter den oben angeführten Namen bekannt war, haben unter anderen die Zeugen Wey., van V., Kl., die Zeuginnen Kag., Ro., Maj. und der Zeuge Philipp Mü. glaubhaft bekundet.
Schliesslich zeugt für Bogers innere Einstellung auch noch, der Eifer und die Brutalität, mit denen er - wie sich aus den Feststellungen unter II.4. ergibt - Aussagen und Geständnisse aus Häftlingen herauspressen wollte und nicht davor zurückgeschreckt ist, Häftlinge bei diesen Vernehmungen totzuschlagen oder zumindest bis zur Unkenntlichkeit zu misshandeln.
All diese angeführten Tatsachen haben zu der Überzeugung des Gerichts beigetragen, dass Boger im Zusammenwirken mit dem SS-Untersturmführer Grabner, dem SS-Hauptsturmführer Aumeier und anderen SS-Angehörigen die Erschiessungen der Häftlinge in den konkret geschilderten Einzelfällen, aber auch bei sonstigen Bunkerentleerungen und Erschiessungen, an denen er teilnahm, zu seiner eigenen Sache gemacht und sie innerlich bejaht hat.
Da nicht mehr festzustellen war, wie oft Boger an den Bunkerentleerungen und anschliessenden Erschiessungen teilgenommen hat, ferner, wie oft er eigenhändig geschossen hat, hat sich das Gericht darauf beschränkt, dem Urteil nur die Fälle zugrunde zu legen, die mit jeden Zweifel ausschliessender Sicherheit festzustellen waren. Danach ergibt sich, dass Boger
a. am 3.3.1943 an einer Bunkerentleerung teilgenommen hat und anschliessend daran eigenhändig mindestens sechs Häftlinge erschossen hat (Aussage Bor.)
b. am 21.9.1943 an einer Bunkerentleerung teilgenommen hat und anschliessend eigenhändig mindestens die Häftlinge Solarz und Gniardoroski erschossen hat (Aussage G.)
c. am 28.9.1943 an einer Bunkerentleerung teilgenommen hat und bei den anschliessenden Erschiessungen anwesend war (Aussage G.).
Da nicht mehr festzustellen war, wieviel Häftlinge in diesem Falle erschossen worden sind, hat sich das Gericht darauf beschränkt, mindestens einen Fall als sicher festzustellen. In diesem Fall konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass Boger eigenhändig geschossen hat.
Somit sind insgesamt mindestens neun Fälle von Erschiessungen festzustellen, an denen Boger mitgewirkt und die er innerlich bejaht hat.
5. Zu II.4.
Die Feststellungen über die allgemeinen Vernehmungsmethoden Bogers beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Ro., Scha., Maj., Stei. und Wa.
Die Zeuginnen Ro., Scha., Maj. und Stei. haben zwar den verschärften Vernehmungen in der sog. Vernehmungsbaracke nicht beigewohnt. Sie haben aber die Opfer gesehen, wenn sie aus der Vernehmungsbaracke bis zur Unkenntlichkeit entstellt herausgetragen oder herausgeworfen wurden. Auch haben sie die Schreie der Opfer gehört. Da die Zeuginnen in der Politischen Abteilung als Schreiberinnen, zum Teil sogar für den Angeklagten Boger, gearbeitet haben, besteht kein Zweifel, dass sie die Person des Angeklagten Boger genau kannten und ihn nicht mit einem anderen SS-Angehörigen verwechselt haben. Das Gericht hat keinen Anlass, den Aussagen dieser Zeuginnen, die sie zu verschiedenen Zeiten gemacht und die in allen wesentlichen Punkten übereingestimmt haben, zu misstrauen. Ihre Angaben, die sie mit dem Eid bekräftigt haben, sind voll glaubhaft.
Die Zeugin Wa. hat - wie sie bekundet hat - bei den verschärften Vernehmungen auf der sog. Bogerschaukel wiederholt als Dolmetscherin dabei sein müssen. Sie konnte als Augenzeugin miterleben, wenn Häftlinge bei diesen Vernehmungen gestorben sind. Allerdings konnte die Zeugin keine sicheren Angaben mehr darüber machen, wieviel Häftlinge bei solchen Vernehmungen des Boger auf der Stelle gestorben sind. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung zunächst erklärt, dass es für sie schwer sei, eine Zahl zu nennen. Sie habe nicht gerechnet. Dann meinte sie, es seien mindestens zwanzig gewesen. Da das Gericht der Auffassung ist, dass diese Zahlenangabe auf einer Schätzung der Zeugin beruht, für die keine sicheren, jeden Zweifel ausschliessenden Anhaltspunkte gegeben sind, hat sich das Gericht darauf beschränkt, nur festzustellen, dass von Boger bei verschärften Vernehmungen im Beisein der Zeugin Wa. eine unbestimmte Anzahl von Häftlingen, jedoch mindestens einer, auf der Stelle getötet worden ist, und hat nur diesen einen Fall dem Urteil zugrunde gelegt.
Der Angeklagte Boger hat in Abrede gestellt, dass die Zeugin jemals als Dolmetscherin bei Vernehmungen auf der Bogerschaukel anwesend gewesen sei. Er behauptet, dass Frauen zu solchen verschärften Vernehmungen nie hinzugezogen worden seien. Wenn er Dolmetscher gebraucht habe, so habe er SS-Angehörige bestellt. Damit hat der Angeklagte Boger die Zeugin Wa. bezichtigt, bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben. Denn es erscheint kaum möglich, dass die Zeugin irrtümlich annehmen konnte, sie sei bei solchen schrecklichen Vernehmungen dabeigewesen. Das Gericht ist aber von der Wahrheitsliebe der Zeugin überzeugt. Boger ist dagegen unglaubwürdig. Er hat auch in vielen anderen Punkten nicht die Wahrheit gesagt. So hat er - wie schon ausgeführt - längere Zeit immer wieder mit aller Bestimmtheit beteuert und hartnäckig wiederholt, er habe nie in Auschwitz geschossen, bis er schliesslich doch eingeräumt hat, zwei Häftlinge selbst erschossen zu haben.
Die Zeugin Wa., die als Privatlehrerin in Mexico tätig ist, hat nicht den Eindruck gemacht, dass sie sich - entgegen der Wirklichkeit - nur eingebildet haben könnte, an den verschärften Vernehmungen Bogers teilgenommen zu haben. Das Gericht hat die Glaubwürdigkeit und die Angaben der Zeugin besonders sorgfältig geprüft, weil sie einen Vorfall erzählt hat, der so ungeheuerlich war, dass er zunächst kaum glaubhaft erschien. Die Zeugin hat berichtet, dass im November 1944 eines Tages ein LKW mit Kindern vorgefahren sei und in der Nähe der Baracke der Politischen Abteilung gehalten habe. Ein Kind sei aus dem Wagen gesprungen. Es habe einen Apfel in der Hand gehabt. Boger, der zu dieser Zeit in der Tür der Baracke zusammen mit dem SS-Unterführer Draser gestanden habe, sei zu dem Kind hingegangen, habe es an den Füssen gepackt und mit dem Kopf an die Barackenwand geschlagen. Den Apfel habe er eingesteckt. Draser habe ihr dann befohlen, das Blut usw. von der Wand abzuwischen. Das habe sie auch getan. Eine Stunde später habe Boger sie zum Dolmetschen gerufen. Als sie hineingekommen sei, habe er den Apfel gerade gegessen. Die Zeugin blieb trotz wiederholter Vorhalte und Ermahnungen bei dieser Aussage, die sie mit sichtlicher Bewegung aber ruhig und leidenschaftslos gemacht hatte. Gleichwohl hat das Gericht die Zeugin am nächsten Tag noch einmal vernommen, um sich noch einmal ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu machen. Ihr wurde vorgehalten, dass sie bei ihrer früheren Vernehmung vor der deutschen Botschaft in Paris nichts von diesem schwerwiegenden Vorfall, den sie nicht vergessen haben könne, wenn er sich tatsächlich ereignet hätte, erwähnt habe. Die Zeugin hat hierfür jedoch eine plausible Erklärung gegeben: Sie erklärte, dass sie nach der Befreiung immer habe weinen müssen, wenn sie Kinder gesehen habe, weil sie dann an diesen Vorfall hätte denken müssen. Als sie schwanger gewesen sei, habe sie sich durch einen Arzt in Paris die Frucht beseitigen lassen, weil sie Angst gehabt habe, dass sie in Erinnerung an dieses schreckliche Erlebnis immer weinen müsse, wenn sie ihr eigenes Kind sehe. Zu der deutschen Botschaft habe sie über diesen Fall noch nicht sprechen können, weil es nach ihrer Meinung ihr Privatleben betroffen habe. Auch sonst habe sie nach der Befreiung mit Aussenstehenden nicht darüber sprechen können. Erst vor etwa drei Jahren habe sie den Fall einem Schriftsteller erzählt.
Das Gericht ist trotz anfänglicher Bedenken überzeugt, dass der von der Zeugin geschilderte Vorfall der Wahrheit entspricht. Auch bei ihrer zweiten Vernehmung am nächsten Tag, ist die Zeugin trotz ernsthafter Ermahnung und Vorhalte bei ihrer ursprünglichen Aussage geblieben. Dafür, dass sie den Vorfall bei ihrer Vernehmung vor der deutschen Botschaft nicht erwähnt hat, hat sie eine einleuchtende Erklärung gegeben. Die Zeugin hat nicht den Eindruck gemacht, dass sie zu Übertreibungen oder phantasievollen Erzählungen neigt. Sie hat ihre Aussage ohne Umschweife, ruhig, klar und sachlich gemacht. Es bestand auch nicht der Eindruck, dass sie die Geschichte aus Geltungssucht oder Wichtigtuerei erfunden haben könnte. Wenn sie jetzt den Vorfall vor Gericht in aller Öffentlichkeit erzählen konnte, so hat sie offensichtlich die inneren psychischen Hemmungen, die durch den Schock des damaligen Erlebnisses hervorgerufen worden sein mögen, nach zwanzig Jahren überwunden.
Die Zeugin hat ihre Aussage mit dem Eid bekräftigt. Schliesslich erhält die Aussage der Zeugin eine gewisse Bestätigung durch die Zeugin Cou. Diese Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass ihr die Zeugin Wa. bereits damals im Lager erzählt habe, dass jemand ein Kind umgebracht habe. Nähere Einzelheiten habe sie jedoch nicht geschildert.
Die Zeugin Kag. schliesslich hat eidlich bekundet, dass ihr die Zeugin Wa. bereits im Jahre 1947 diesen Vorfall erzählt habe. Der scheinbare Widerspruch zwischen dieser Aussage und der Aussage der Zeugin Wa., dass sie mit Aussenstehenden über dieses furchtbare Erlebnis nicht habe sprechen können, löst sich auf, wenn man bedenkt, dass es sich bei der Zeugin Cou. und bei der Zeugin Kag. um Leidensgefährten und Frauen handelt, die ähnliche schreckliche Erlebnisse wie die Zeugin Wa. gehabt haben. Es erscheint daher verständlich, dass die Zeugin Wa. zu diesen beiden Zeuginnen von dem schrecklichen Erlebnis sowohl im Lager als auch später nach der Befreiung sprechen konnte.
Sonstige Anhaltspunkte, dass die Zeugin den Angeklagten Boger zu Unrecht hat belasten wollen, liegen nicht vor. Das Gericht hat daher auch keine Zweifel, dass die Angaben der Zeugin über die Vernehmungsmethoden Bogers und ihre Anwesenheit bei solchen Vernehmungen und über die Tötung von mindestens einem Häftling durch Boger der Wahrheit entsprechen. Da der Angeklagte Boger erst im Dezember 1942 nach Auschwitz gekommen ist, muss die Tötungshandlung nach dem 1.12.1942 geschehen sein.
Die Feststellungen über die Tötung von drei weiteren Häftlingen (Ziff.II.4.b.-d.) beruhen auf der Aussage des Zeugen Bur. Dieser Zeuge hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat die Vorfälle leidenschaftslos und ruhig, klar und widerspruchsfrei geschildert. Eine Verwechslungsmöglichkeit scheidet aus. Denn der Zeuge war als Reiniger in der Politischen Abteilung beschäftigt. Er kannte daher die der Politischen Abteilung angehörenden SS-Männer genau. Tagsüber hielt er sich oft im Klosettraum auf, von dessen Fenster er die Vernehmungsbaracke genau beobachten konnte. Die von ihm geschilderten Fälle sind glaubhaft. Die von Bur. gegebene Darstellung wird durch die von den Zeuginnen Ro., Maj., Stei. und Wa. geschilderten Vernehmungsmethoden Bogers und die Tatsache, dass Boger in vielen anderen Fällen Häftlinge bis zur Unkenntlichkeit misshandelt hat oder misshandeln liess, gestützt.
Der Zeuge Bur. ist zwar bei den Vernehmungen selbst nicht dabeigewesen. Das Gericht hat jedoch keinen Zweifel, dass Boger die drei Häftlinge allein geschlagen und getötet hat. Denn der Zeuge hat - wie er glaubhaft bekundet hat - beobachtet, dass Boger jeweils allein mit diesen Häftlingen in die Vernehmungsbaracke gegangen sei. Der Zeuge hat ferner, wenn er selbst die Baracke betreten hat, festgestellt, dass sonst niemand in der Baracke bzw. dem Vernehmungszimmer gewesen ist. Er hat auch niemanden hineingehen und herauskommen sehen. Einen anderen Eingang bzw. Ausgang zu dem Vernehmungszimmer gab es nicht. Die drei Häftlinge können daher nur von Boger vernommen, geschlagen und getötet worden sein. Dass die Häftlinge tatsächlich tot waren, davon hat sich der Zeuge selbst überzeugt. Er ist zwar kein Arzt, das Gericht ist aber der Auffassung, dass auch ein Laie in der Regel den Tod eines Menschen feststellen kann.
Schliesslich spricht die Tatsache, dass Leichenträger die Körper der drei Menschen weggeschafft haben, dafür, dass sie tatsächlich - auch nach der Meinung Bogers - tot waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Bur. den Angeklagten Boger bewusst wahrheitswidrig zu Unrecht hätte belasten wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass er z.B. über den Angeklagten Broad sehr günstig ausgesagt hat. Das spricht für seine Wahrheitsliebe. Warum er ausgerechnet Boger zu Unrecht hätte belasten sollen, wenn nichts gegen ihn vorgelegen hätte oder wenn er nichts Nachteiliges von ihm gewusst hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen unter II.4.c. schliesslich beruhen auf der Aussage des Zeugen Lee. Auch dieser Zeuge hat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat zwar nicht selbst gesehen, dass Boger den Polen geschlagen hat. Er hat aber vor der Baracke wartend das Geschrei des Häftlings und die Schläge gehört. Danach hat er gesehen, wie Boger den völlig zerschlagenen Häftling aus dem Fenster hinausgeworfen hat. Von Boger wurde er dann in die Baracke hineingerufen. Dort wurde er selbst von Boger geschlagen und getreten. Aus all diesen Umständen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass Boger den Häftling - wie er in vielen anderen Fällen auch getan hat - vorher auch zusammengeschlagen hat. Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Tod des Häftlings infolge der Misshandlungen durch Boger eingetreten ist.
Das Gericht ist ferner überzeugt, dass Boger in den unter II.4.a.-e. geschilderten Fällen damit gerechnet hat, dass die Häftlinge infolge der Schläge und Misshandlungen sterben könnten und das billigend in Kauf genommen hat. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich zunächst darauf, dass die Schläge mit dem Ochsenziemer oder mit den Stöcken nicht nur auf das Gesäss, sondern auch auf andere Körperteile, insbesondere die Geschlechtsteile und die Nieren geführt worden sind. Boger selbst hat auf Befragen eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass bei einem Menschen der Tod eintreten kann, wenn er auf Hoden und Nieren geschlagen wird. Das Gericht hat seine Überzeugung ferner aus der Tatsache gewonnen, dass Boger nicht nur einen Menschen bei solchen verschärften Vernehmungen getötet hat, sondern dass die Misshandlungen in mehreren Fällen zum Tode von Häftlingen geführt haben, was Boger hätte davon abhalten müssen, in Zukunft die Häftlinge einer solchen lebensgefährlichen Behandlung zu unterziehen. Wenn er trotz dieser erkennbaren Folgen seine Methoden in der gleichen Weise fortgesetzt hat, ist der Schluss gerechtfertigt, dass er den Tod der Häftlinge in Kauf nahm.
Auch die Tatsache, dass Boger viele Häftlinge so zugerichtet hat, dass sie auf andere Personen den Eindruck erweckten, als seien sie fast tot oder könnten nicht mehr lange leben, spricht für die festgestellte innere Einstellung Bogers, auch wenn in diesen Fällen Beweismittel dafür fehlen, dass die Häftlinge einige Tage später an den Folgen der Misshandlungen gestorben sind.
6. Zu II.5.
Die Feststellungen über den Krematoriumsaufstand beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Be., Philipp Mü., der Einlassung des Angeklagten Baretzki, soweit ihr gefolgt werden konnte, und dem sog. Broad-Bericht.
Der Zeuge Philipp Mü. war selbst in dem Sonderkommando und zwar im Krematorium III untergebracht. Er hat die Umstände, die zu dem Aufstand geführt haben, selbst miterlebt. Von dem Angeklagten Baretzki ist bestätigt worden, dass tatsächlich ein Aufstand stattgefunden hat. Das gleiche ergibt sich auch aus dem Broad-Bericht. Mü. hat allerdings die Erschiessungen der mindestens einhundert Häftlinge nicht miterlebt, da er sich zuvor in einem Kanalloch versteckt hatte und keine Beobachtung mehr machen konnte. Er hat aber die Schüsse hören können.
Der Zeuge Be. hat nach seiner glaubhaften Bekundung mit eigenen Augen gesehen, wie Boger und Houstek (Erber) die am Boden liegenden Häftlinge erschossen haben. Be. schätzte die Zahl der Erschossenen auf einhundertfünfzig bis zweihundert. Das Gericht hat, um jeden Unsicherheitsfaktor auszuschliessen, nur eine Mindestzahl von einhundert Häftlingen festgestellt. Be. konnte die Erschiessungen aus nächster Nähe beobachten, weil er ein Hydrantenrohr, das ein Feuerwehrauto auf der Fahrt zum Krematorium III bei einer scharfen Biegung des Weges verloren hatte, aufgehoben und zu dem Krematorium III hineingebracht hat. Damit ist eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, dass Be. als Häftling die Erschiessungen mit ansehen konnte.
Dass Be. glaubwürdig ist, ist oben bereits ausgeführt worden. Das Gericht ist überzeugt, dass für diese Erschiessungen kein Befehl einer höheren Dienststelle vorgelegen hat. Denn die Erschiessungen erfolgten unmittelbar nach dem Aufstand. Es war somit für eine Meldung an eine höhere Dienststelle und entsprechende Weisungen und Befehle keine Zeit. Aus dem Umstand, dass Boger die Häftlinge, die inzwischen völlig wehrlos geworden waren und von denen kein Angriff mehr zu befürchten war, ohne ein Gerichtsurteil und ohne einen Befehl einer höheren Dienststelle erschossen hat, hat das Gericht gefolgert, dass ihn Rachsucht gegen diese Häftlinge, die es gewagt hatten, sich gegen die SS zu erheben, zu dieser Tat bestimmt hat.
V. Rechtliche Würdigung
1. Zu II.1.
Der Angeklagte Boger hat durch die geschilderten Tätigkeiten im Rahmen des geleisteten "Rampendienstes" die Vernichtung mindestens eines RSHA-Transportes im Zusammenwirken mit anderen SS-Angehörigen gefördert, somit einen kausalen Beitrag zu dem Mord der Haupttäter an tausend Menschen geleistet. Dass seine Handlungen mitursächlich für den Tod dieser Menschen gewesen sind, bedarf kaum einer näheren Begründung. Durch die Überwachung der SS-Angehörigen hat er diese - die ihn als Angehörigen der Politischen Abteilung kannten - dazu angehalten, ihren Dienst, d.h. die ihnen bei den Vernichtungsaktionen zugewiesenen Aufgaben, befehlsgemäss zu erfüllen. Durch die Mitwirkung beim Aufstellen und Einteilen der angekommenen Menschen hat er die Voraussetzungen für die weitere Abwicklung des RSHA-Transportes, d.h. die Tötung des grössten Teils dieser Menschen, mitgeschaffen. Schliesslich hat er durch die Überwachung der Häftlinge und das Achtgeben auf die Einhaltung des Sprechverbotes verhindert, dass die jüdischen Menschen vorzeitig etwas über ihr Schicksal erfuhren. Damit hat er zu den Täuschungsmanövern beigetragen.
Der Angeklagte hat den Rampendienst auf Befehl seiner Vorgesetzten ausgeübt. Da er Angehöriger der Waffen-SS war, ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ebenfalls im Rahmen des §47 MStGB zu beurteilen. Ihm war klar, dass die Tötungen der unschuldigen jüdischen Menschen ein allgemeines Verbrechen waren. Er beruft sich selbst auch nicht darauf, dass er die Tötungen für rechtmässig gehalten hätte. Im übrigen kann hierzu auf die Ausführungen unter A. (Mulka) V.2. verwiesen werden. Der Angeklagte Boger ist daher für seine Mitwirkung strafrechtlich verantwortlich.
Bei ihm besteht ein erheblicher Verdacht, dass er die Massenvernichtung jüdischer Menschen aus innerer Überzeugung bejaht und die Ausrottung der Juden als notwendig angesehen und zu seiner eigenen Sache gemacht hat.
Hierfür spricht nicht nur, dass er bereits 1930 in die allgemeine SS eingetreten ist, bei der er bis zum SS-Hauptsturmführer aufgestiegen ist, dass er jahrelang in der Gestapo tätig war und nach Ausbruch des Krieges zur Stapoleitstelle nach Zichenau abgeordnet worden ist, sondern vor allem sein Verhalten im KL Auschwitz, wie es sich aus den Feststellungen unter II. ergibt. Gleichwohl blieben letzte Zweifel, ob er die Massenvernichtung der Juden tatsächlich als eigene Taten gewollt, somit mit Täterwillen gehandelt hat. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Ro. äusserte Boger ihr gegenüber wiederholt: "Ich habe nichts gegen die Juden, ich hasse nur die Polacken, die verfluchten Polacken." Auch die Zeugin Wa. hat bekundet, dass Boger die Polen mehr als die Juden gehasst habe. Sein Verhalten bei den Bunkerentleerungen, bei den verschärften Vernehmungen, sein eifriges Suchen nach Widerstands- und Untergrundorganisationen im Lager und sein sonstiges Verhalten gegenüber den Häftlingen im Lager, das diesen Angst und Schrecken einflösste, war weitgehend durch diesen Hass gegen die Polen, die einen grossen Teil der Lagerinsassen stellten, bestimmt. Da auch nicht erkennbar geworden ist, dass sich Boger bei dem Rampendienst besonders eifrig oder brutal und rücksichtslos gegen die jüdischen Menschen gezeigt hat, konnte das Gericht seinen Täterwillen nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er die Taten der Haupttäter nur - wenn auch bereitwillig - unterstützen und fördern wollte. Sein Tatbeitrag zu der Tötung von mindestens 1000 Menschen aus einem RSHA-Transport kann daher nur als Beihilfe im Sinne des §49 StGB bewertet werden.
Irgendwelche Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Angeklagten Boger sind nicht ersichtlich.
Der Angeklagte Boger hat auch vorsätzlich gehandelt. Aus den Feststellungen unter II. ergibt sich, dass er nicht nur die Massenvernichtung der jüdischen Menschen bewusst fördern wollte, sondern auch die gesamten Tatumstände gekannt hat, die die Beweggründe der Haupttäter für diese Tötungen als niedrig und die Art ihrer Ausführung als heimtückisch und grausam kennzeichnen.
Der Angeklagte Boger hat auch das erforderliche Unrechtsbewusstsein gehabt, da er - wie oben schon ausgeführt - klar erkannt hat, dass die Tötung der unschuldigen jüdischen Menschen trotz des Befehles Hitlers verbrecherisch war. Boger hat auch nicht irrig angenommen, dass die Tötungsbefehle trotz ihres verbrecherischen Charakters für ihn bindend seien. Hierzu kann auch auf die Ausführungen unter A. (Mulka) V.2. verwiesen werden.
Dem Angeklagten Boger ist die Ausübung des Rampendienstes auch nicht abgenötigt worden. Er beruft sich selbst nicht darauf. Nach der Überzeugung des Gerichts hat er bereitwillig den Rampendienst versehen. Als alter SS-Angehöriger und Gestapobeamter hat er es für selbstverständlich gehalten, Befehle der Vorgesetzten - insbesondere des "Führers" - auszuführen, auch wenn sie verbrecherischer Natur waren. Er hat selbst immer wieder betont, dass er die gegebenen Befehle auszuführen gehabt hätte. Die Frage eines wirklichen oder vermeintlichen (irrig angenommenen) sog. Befehlsnotstandes (§52 StGB) oder eines allgemeinen Notstandes (§54 StGB) stellt sich bei ihm daher überhaupt nicht.
Der Angeklagte Boger war daher in diesem Falle wegen gemeinschaftlicher Beihilfe (§§47, 49 StGB) zum gemeinschaftlichen Mord (§§47, 211 StGB) begangen in gleichartiger Tateinheit (§73 StGB), an mindestens 1000 Menschen zu verurteilen.
2. Zu II.2.
Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei der Lagerselektion ist rechtlich genau so zu beurteilen wie seine Mitwirkung bei der Abwicklung des RSHA-Transportes. Die Tötung der unschuldigen Häftlinge war Mord. Sie erfolgte aus niedrigen Beweggründen. Denn ihre Tötung erfolgte nur, weil man sich der schwachen und für den Arbeitseinsatz nicht mehr verwendungsfähigen Häftlinge entledigen wollte. Sie sollten als überflüssige Esser beseitigt werden. Dass solche Motive auf tiefster sittlicher Stufe stehen und als verachtenswert anzusehen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Da die ausgemusterten arbeitsunfähigen Häftlinge durch Gas in Gaskammern getötet wurden, war ihre Tötung grausam. Hierzu kann auf die Ausführungen unter A.V.1. verwiesen werden. Dass der Angeklagte Boger durch die - oben geschilderten - Handlungen bei dieser Lagerselektion die Tötungen gefördert, also einen kausalen Tatbeitrag zu dem Mord, dessen Haupttäter der SS-Lagerarzt und andere nicht näher festzustellende Personen gewesen sind, geleistet hat und leisten wollte und sich dessen auch bewusst war, bedarf keiner weiteren Begründung.
Das Gericht hat zu seinen Gunsten unterstellt, dass er auf Grund eines Befehls tätig geworden ist, weil eine nähere Aufklärung nicht möglich war. §47 MStGB kommt daher auch hier zur Anwendung.
Der Angeklagte Boger hat nach der Überzeugung des Gerichts auch hier klar erkannt, dass die Tötung dieser unschuldigen Menschen nur wegen ihres allgemeinen Schwächezustandes ein allgemeines Verbrechen darstellte. Die Tötung unschuldiger Menschen aus den festgestellten Beweggründen nach einem so oberflächlichen und ohne die geringsten rechtlichen Sicherungen durchgeführten Verfahren ist ein so krasser Verstoss gegen die auch den primitivsten Menschen bewussten Grundsätze über das Recht eines jeden Menschen auf sein Leben, dass der Angeklagte Boger keinen Zweifel an dem verbrecherischen Charakter dieser Tötungen haben konnte und nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht gehabt hat. Im übrigen gilt hier das gleiche, was oben unter A.V. zu den Massentötungen jüdischer Menschen gesagt worden ist. Bei den Lagerselektionen wurden im übrigen in erster Linie jüdische Menschen ausgemustert. Aus den gleichen Gründen hat nach der Überzeugung des Gerichts der Angeklagte Boger auch nicht irrig angenommen, dass der Befehl, an dieser Lagerselektion teilzunehmen, verbindlich sei.
Das Gericht konnte auch hier - aus den gleichen Gründen wie unter 1. ausgeführt - nicht mit letzter Sicherheit einen Täterwillen bei dem Angeklagten Boger feststellen. Es sieht daher nur als erwiesen an, dass der Angeklagte Boger die Tötung der mindestens zehn Menschen als Gehilfe fördern wollte.
Die Auswahl der mindestens zehn Menschen erfolgte jeweils durch einen besonderen Willensentschluss des Lagerarztes. Dieser hatte es in der Hand, nach freiem eigenem Ermessen Häftlinge für den Tod auszumustern. Die Tötung der mindestens zehn Menschen erfolgte aber durch eine einzige Willensbetätigung der damit beauftragten SS-Männer des Vergasungskommandos, nämlich durch das Einwerfen des Zyklon B. Sie ist daher als eine einzige Handlung im Sinne einer gleichartigen Tateinheit anzusehen.
Der Angeklagte Boger hat seinen Tatbeitrag zu diesem Mord an zehn Menschen vorsätzlich geleistet. Das ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt selbst. Er wusste, dass die Menschen nur deswegen selektiert und getötet werden sollten, weil sie als arbeitsunfähige, kranke Menschen und unnütze Esser als Belastung für das Lager angesehen wurden. Er wusste auch, dass sie durch Gas in den Gaskammern getötet wurden, kannte also die Umstände, die die Tötung als grausam kennzeichnen. Schliesslich wollte er auch selbst durch seine Handlungen die Beseitigung der als lebensunwert angesehenen Häftlinge fördern und war sich auch im klaren darüber, dass er einen kausalen Beitrag hierfür leistete.
Irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch hier liegen die Voraussetzungen für einen Nötigungsnotstand (§52 StGB) oder einen allgemeinen Notstand (§54 StGB) nicht vor. Boger ist die Mitwirkung an dieser Lagerselektion nicht abgenötigt worden. Er behauptet das auch selbst gar nicht. Er hat auch nicht irrig angenommen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Notstandssituation vorlägen. Hierzu kann auf die Ausführung unter Ziffer 1 verwiesen werden.
Der Angeklagte Boger war daher wegen seiner Mitwirkung an mindestens dieser einen Lagerselektion wegen gemeinschaftlicher Beihilfe (§§47, 49 StGB) zu gemeinschaftlichem Mord (§§47, 211 StGB) begangen in gleichartiger Tateinheit (§73 StGB) an mindestens zehn Menschen zu verurteilen.
3. Zu II.3.
Die Erschiessungen nach den sog. Bunkerentleerungen erfüllen den Tatbestand des Mordes (§211 neuer Fassung StGB). Sie erfolgten aus niedrigen Beweggründen. Hauptmotiv für diese Tötung war, dass man im Bunker Platz für weitere Arrestanten schaffen wollte. Dagegen spricht nicht, dass man nicht einfach willkürlich bestimmte Zellen räumte, sondern bei den Bunkerentleerungen eine gewisse Auswahl traf und die - nach der Meinung der an den Bunkerentleerungen teilnehmenden SS-Angehörigen - gefährlichsten und todeswürdigsten Arrestanten aussuchte. Wenn man auch bei den Bunkerentleerungen ein gewisses Scheinverfahren durchführte und in Anmassung der Rechte eines Gerichtes die Auswahl der Delinquenten nach der Art ihrer angeblichen Verfehlungen oder nach sonstigen nicht näher zu erforschenden Gründen traf, also eine Art Urteil über sie fällte, so kam es überhaupt nur zu diesem Verfahren und "Urteil", weil man Platz im Bunker für neue Arrestanten brauchte und man diesen Platz schaffen wollte. Das kommt deutlich in dem von Grabner gebrauchten Ausdruck "Bunker ausstauben" zum Ausdruck. Der Raummangel in dem Arrestbunker war der Hauptgrund für die Erschiessungen. Man wollte keine neuen Arrestzellen in anderen Blocks einrichten, daher erschoss man einfach einen Teil der Arrestanten.
Tötungen aus diesen Motiven sind sittlich verachtenswert und stehen auf tiefster sittlicher Stufe. Solche Beweggründe müssen als niedrig bezeichnet werden.
Bei Boger kam noch der Hass auf die Polen hinzu. Wie oben schon ausgeführt, hat Boger wiederholt gegenüber der Zeugin Ro. geäussert, er hasse die Polacken, "die verfluchten Polacken". Soweit Boger an Erschiessungen von Polen mitgewirkt hat (Gestwinski, Gniardoroski), war nach der Überzeugung des Gerichts sein Handeln auch von Hass, also ebenfalls einem niedrigen Beweggrund, bestimmt.
Die Tötungen waren auch grausam. Zwar hat die Tötungsart selbst, nämlich das Erschiessen durch Genickschüsse, den Opfern keine besonderen körperlichen Schmerzen zugefügt. Die Schmerzen und Leiden, die der Täter seinem Opfer aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung zufügt, können aber auch seelischer Art sein (vgl. BGHSt. 3, 181). Auch eine Tötung durch Erschiessen kann grausam sein, auch wenn die Ausführungsart im engeren Sinne den Opfern keine besonderen Schmerzen zufügt (vgl. BGH NJW 1951, 666). Hier mussten die Arrestanten während der Bunkerentleerung schon in ihrer Zelle seelische Qualen ausstehen, bis ihre Zellen geöffnet und die Entscheidungen über ihr Schicksal getroffen wurden. Alle in den Zellen einsitzenden Häftlinge wussten, dass solche
Bunkerentleerungen den Tod einer Vielzahl von Arrestanten bedeuteten. Jeder musste damit rechnen, selbst zum Tode bestimmt zu werden. War die Entscheidung gefallen und waren die Opfer zu den Todeskandidaten gestellt worden, so wussten sie, dass sie dem Tode kaum noch entrinnen konnten. Den nahen Tod vor Augen, mussten sie warten, bis die Bunkerentleerung beendet war. Das hat jeweils längere Zeit gedauert. Nach der Überzeugung des Gerichts hat es den Opfern ferner besondere seelische Schmerzen bereitet, dass sie, was sie bereits von vorhergehenden Bunkerentleerungen und Erschiessungen und durch ihre Kameraden, insbesondere die im Block 11 tätigen Funktionshäftlinge, wussten, unschuldig auf eine so menschenunwürdige Art und Weise getötet werden sollten. Auch im Waschraum mussten die Opfer jeweils längere Zeit, den nahen Tod vor Augen, warten. Es dauerte stets längere Zeit, bis allen Opfern die Nummern auf die nackte Brust geschrieben worden waren. Welche Todesangst sie dabei ausgestanden haben, ergibt sich daraus, dass sie ihre Notdurft nicht mehr beherrschen konnten. Daneben mussten sie erleben, dass sich die SS-Angehörigen offensichtlich über ihr schweres Schicksal belustigten. Denn sie sahen und bemerkten, dass die SS-Angehörigen, wenn sie aus der Blockführerstube herauskamen und an ihnen vorbei zur Richtstätte gingen, lachten und scherzten und unberührt davon, dass sie ihrer schwersten Stunde entgegensahen, schwatzten. Dies mussten die Delinquenten als eine Verhöhnung und Missachtung empfinden. Das hat sie ohne Zweifel tief in ihrer Ehre verletzt. Nach der Überzeugung des Gerichts hat ihnen dieses Verhalten der SS-Angehörigen ebenfalls tiefe seelische Qualen bereitet. Ferner muss es für die Opfer auch ausserordentlich schmerzlich gewesen sein und war es nach der Überzeugung des Gerichts auch, dass sie auf Befehl der SS-Männer von dem Bunkerkalfaktor nackt im Laufschritt wie ein Stück Vieh zur Exekutionsstätte - der Schwarzen Wand - geschleppt wurden. Während sonst Exekutionen nach rechtmässigen Todesurteilen mit Würde, Ernst und einer gewissen Feierlichkeit vollzogen werden, geschahen hier die Exekutionen unter Missachtung jeglicher Menschenwürde. Besonders qualvoll war es schliesslich noch für alle zum Tode bestimmten Häftlinge - ausser den beiden, die als erste erschossen wurden -, dass sie beim Hinauslaufen aus dem Block 11 noch unmittelbar vor ihrem eigenen Tode die blutigen Leichen ihrer getöteten Kameraden sehen mussten, da man diese gegenüber dem Eingang von Block 11 an der Wand des Blockes 10 aufstapelte.
Daraus, sowie aus der ganzen Art und Weise der Erschiessungen selbst und dem von den SS-Angehörigen gezeigten Verhalten ist gleichzeitig zu ersehen, dass den Delinquenten aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus diese seelischen Schmerzen und Qualen zugefügt worden sind.
Die Tötungen waren rechtswidrig. Sie erfolgten ohne Urteil eines Gerichts. Auch damals waren Tötungen (ausser im Falle der Notwehr und sonstiger, hier nicht in Betracht kommender Rechtfertigungsgründe) nur gerechtfertigt, wenn sie zur Vollziehung eines auf Todesstrafe lautenden Urteils erfolgten (vgl. BGHSt. 2, 333). Hier lagen solche Urteile nicht zugrunde. Die Tötungen erfolgten nicht einmal auf Befehl höherer SS- oder Polizeidienststellen, etwa des RSHA oder Himmlers.
Der Angeklagte Boger kann sich nicht darauf berufen, dass er auf Grund von Befehlen seiner Vorgesetzten an den Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen mitgewirkt habe. §47 MStGB findet daher hier keine Anwendung. Der Leiter der Politischen Abteilung, Grabner, setzte zwar die Termine für die Bunkerentleerungen fest und bestellte die einzelnen SS-Angehörigen - auch den Angeklagten Boger - zu diesen Terminen in den Arrestbunker. Bei der Auswahl der zu erschiessenden Häftlinge und bei den anschliessenden Erschiessungen selbst wirkte Boger aber auf Grund eigener freier Entschliessung in innerer Übereinstimmung mit dem SS-Untersturmführer Grabner mit. Er übte massgebenden Einfluss auf die Entscheidung Grabners oder Aumeiers in der Richtung aus, dass die von ihm eingelieferten Häftlinge in vielen Fällen erschossen wurden. Im Falle Gestwinski handelte er nicht im Rahmen eines gegebenen Befehls, sondern auf Grund freier eigener Entscheidung. Er war es, der den Tod dieses Häftlings wollte und vorschlug. Das gleiche gilt für die anderen festgestellten Fälle. Die eigenhändigen Erschiessungen führte er aus eigenem Antrieb, nicht auf Befehl aus. Boger hat somit in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Grabner und Aumeier oder einem anderen an den Bunkerentleerungen teilnehmenden Schutzhaftlagerführer den Tod der Häftlinge gewollt.
Boger hat auch vorsätzlich gehandelt. Er hat den Tod von mindestens neun Häftlingen, nämlich von 6 Häftlingen am 3.3.1943, der Häftlinge Solarz und Gniardoroski am 21.9.1943 und eines weiteren Häftlings am 28.9.1943, deren Tötung das Gericht feststellen konnte, bewusst gewollt. Er kannte auch die Beweggründe für die Tötungen, dass nämlich der Bunker wegen Überfüllung "ausgestaubt", d.h. geleert werden sollte, und er war sich auch darüber im klaren, dass er selbst den Tod polnischer Häftlinge aus Hass auf die Polen wollte. Boger kannte ferner die gesamten Umstände, die die Tötungen als grausam kennzeichnen; denn er war von Anfang bis zum Ende dabei.
Dem Angeklagten Boger war auch klar, dass die Tötungen rechtswidrig waren. Er hatte ebenso wie die anderen SS-Angehörigen die Erklärung unterschrieben, dass über das Leben eines Häftlings nur der "Führer" zu entscheiden habe. Er wusste also auf Grund dieser quittierten Belehrung, dass Grabner, Aumeier und er selbst nicht einmal nach der Auffassung der höheren Führung, die sonst wenig nach Recht und Unrecht fragte, über Leben und Tod eines Häftlings entscheiden durften und nicht berechtigt waren, einen Häftling zu töten. Als Kriminalbeamter musste ihm zudem geläufig sein und war ihm nach der Überzeugung des Gerichts auch völlig klar, dass Tötungen von Menschen ohne Urteil rechtswidrig sind. Der Angeklagte Boger hat auch nicht irrig angenommen, dass Befehle aus Berlin die Tötungen angeordnet hätten. Das konnte er wegen der ihm bekannten Umstände gar nicht annehmen. Die einzelnen Fälle wurden jeweils erst im Bunker, wenn auch nur ganz kurz, besprochen. Die Entscheidung über Leben und Tod eines Häftlings fiel erst im Bunker. Es wurde nie auf irgendeinen Exekutionsbefehl Bezug genommen. Er selbst hat auch auf die Entscheidungen massgeblichen Einfluss ausgeübt (Fall Gestwinski). In einem Fall hat er einen für den Tod bestimmten Häftling schliesslich vor dem Tod bewahrt (Be.). Hier war er also selbst Herr über Leben und Tod. Für Exekutionsbefehle blieb somit kein Raum.
Schliesslich führte auch der Umstand, dass die getöteten Opfer aus der Stärke des Blockes 11 zunächst in die Stärke des HKB übernommen wurden und dann als normal verstorben abgesetzt wurden, dem Angeklagten Boger deutlich vor Augen, dass hier rechtswidrige Tötungen verschleiert werden sollten. Er hat selbst - wie der Zeuge P. glaubhaft bekundet hat - wiederholt nach Erschiessungen die Listen der Erschossenen in den HKB gebracht und dem Schreiber befohlen, die aufgeführten Häftlinge vom "HKB abzusetzen".
Da Boger mit besonderem Eifer an den Bunkerentleerungen teilgenommen und an den anschliessenden Erschiessungen mitgewirkt hat, entfällt auch das Vorliegen irgendeines Notstandes im Sinne der §§52 und 54 StGB, ebenso die irrige Annahme der Voraussetzungen eines solchen Notstandes. Wenn Boger in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe nur einmal zwei Häftlinge auf Befehl Grabners erschiessen müssen, so ist das nur eine Schutzbehauptung, die ihm das Gericht nicht geglaubt hat.
Auch wenn man entgegen der Auffassung des Schwurgerichts der Meinung wäre, dass die Mitwirkung Bogers an den Bunkerentleerungen und den nachfolgenden Erschiessungen im Rahmen des §47 MStGB zu beurteilen sei, käme man zu dem gleichen Ergebnis. Denn Boger hat klar erkannt, dass die Tötungen verbrecherisch waren. Befehle, die auf solche Tötungen hinzielten, waren somit ebenfalls verbrecherisch. Wenn er gleichwohl mit besonderem Eifer und in der geschilderten Art und Weise mitgewirkt hat, so wäre er im Rahmen des §47 MStGB als Mittäter des Befehlsgebers zu bestrafen. Die Erschiessung eines jeden Häftlings ist als selbständige Tat im Sinne des §74 StGB anzusehen. Denn jeder Häftling wurde durch eine besondere Willensentschliessung und Entscheidung zum Tode bestimmt. Die Tötung eines jeden Häftlings erforderte eine besondere Willensbetätigung der Schützen, die die Genickschüsse abgaben.
Der Angeklagte Boger war daher wegen gemeinschaftlichen Mordes in mindestens neun Fällen (§§47, 211, 74 StGB) zu neunmal lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen. Wegen des vom Zeugen F. geschilderten Falles Wosniakowski konnte eine Verurteilung des Angeklagten Boger nicht erfolgen, weil insoweit das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist (Ziff.5 des EB).
4. Zu II.4.
Die festgestellten Tötungen bei verschärften Vernehmungen durch Boger erfüllen ebenfalls den Tatbestand des Mordes. Sie waren grausam. Schon das Hängen auf der Bogerschaukel war für die Häftlinge qualvoll. Durch die Schläge mit dem Ochsenziemer oder mit einem Stock hat Boger den Häftlingen jeweils ausserordentlich schwere körperliche Schmerzen zugefügt, zumal er nicht nur auf das Gesäss, sondern auch auf andere Körperteile einschlug. In dem einen von Bur. geschilderten Fall liess Boger den Häftling nach schweren Misshandlungen in qualvoller Stellung zurück. In den beiden anderen von Bur. geschilderten Fällen schlug Boger etwa zwei Stunden mit Unterbrechungen auf die Häftlinge ein. Auch in dem von der Zeugin Wa. geschilderten Fall trat der Tod erst nach längeren Misshandlungen ein. Schmerzen und Qualen mussten von den Gemarterten daher lange Zeit erduldet werden. Auch in dem vom Zeugen Lee. geschilderten Fall wurde der misshandelte Häftling von Boger wie ein toter Gegenstand aus dem Fenster geworfen und in hilfloser Stellung liegen gelassen. Der Häftling litt infolge der schmerzhaften Misshandlungen an qualvollem Durst, bis er schliesslich starb.
Aus der Art und Weise, wie der Angeklagte Boger die sog. verschärften Vernehmungen durchführte, ergibt sich klar, dass er nur aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus den Opfern solche Qualen und Leiden zufügen konnte.
Die Tötungen waren auch rechtswidrig. Sie waren auch nach der Anschauung der damaligen Zeit nicht erlaubt. Irgendwelche Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte Boger hat auch vorsätzlich gehandelt. Er hat damit gerechnet, dass die Häftlinge durch die Art seiner Behandlung sterben könnten und hat dies bewusst billigend in Kauf genommen. Somit hat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das genügt. Boger kannte auch die gesamten Umstände, die die Tötungen als grausam kennzeichnen. Es ist nicht erforderlich, dass er selbst die Behandlung der Opfer als grausam wertete. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner, dass Boger auch das Bewusstsein gehabt hat, Unrecht zu tun. Irgendwelche Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
Boger war daher wegen der festgestellten Tötungen bei verschärften Vernehmungen wegen Mordes in mindestens fünf Fällen (§§211, 74 StGB) zu fünfmal lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen.
5. Zu II.5.
Die Erschiessungen der mindestens hundert jüdischen Häftlinge erfüllen ebenfalls den Tatbestand des Mordes (§211 StGB), denn sie geschahen aus niedrigen Beweggründen. Wie unter II.5. festgestellt worden ist, hat Boger zusammen mit Houstek (Erber) die mindestens hundert Häftlinge nicht aus irgendeinem Affekt heraus, sondern aus Rache, weil sie es gewagt hatten, sich gegen die SS zu erheben, erschossen. Rachsucht ist ein Beweggrund, der nach gesundem Empfinden als sittlich verachtenswert anzusehen ist (vgl. Schönke-Schröder Anm.11 zu §211 StGB; BGH in NJW 1958, 189).
Boger hat nicht auf Befehl gehandelt. Die Anwendung des §47 MStGB scheidet daher aus. Irgendwelche Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Tötung der Häftlinge erfolgte ohne Gerichtsurteil. Auch eine Notwehrlage war nicht gegeben. Der Angriff der Häftlinge auf die SS-Angehörigen war bereits beendet. Die Häftlinge waren völlig wehrlos. Hiervon abgesehen, war der vorherige Angriff der Häftlinge auf die SS-Angehörigen durch eine eigene Notwehrlage gerechtfertigt (§53 StGB), da sie unschuldig getötet werden sollten. Aggres |