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The Holocaust History Project.
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Einsatzgruppen-Prozess Ulm
(Einsatzkommando Stapo und SD Tilsit) - Urteil

LG Ulm vom 29.8.1958, Ks 2/57

INHALTSVERZEICHNIS

I. Abschnitt
A. Allgemeines
I. Zusammenfassung der den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen
II. Angabe der Beweismittel
B. Feststellungen zur Person
I. Angekl. Fischer-Schweder
II. Angekl. Schmidt-Hammer
III. Angekl. Böhme
IV. Angekl. Hersmann
V. Angekl. Sakuth
VI. Angekl. Kreuzmann
VII. Angekl. Harms
VIII. Angekl. Carsten
IX. Angekl. Behrendt
X. Angekl. Lukys
C. Entwicklung der Judenfrage
I. Gesetzliche Bestimmungen gegen die Juden
II. Endlösung
III. Barbarossabefehl
IV. Einsatzgruppen
V. Die Urheber der Massnahmen für die Massenvernichtung
1. Die Taturheber Hitler, Himmler usw.
2. Rede Himmlers in Posen am 4.10.1943
3. Subjektive Seite der Taturheber
4. Wannsee-Konferenz am 20.1.1942
VI. Die Juden im Memelland und in Litauen bis zum Einmarsch der deutschen Truppen
VII. Ereignismeldungen UdSSR und Stahlecker-Bericht
1. Die Ereignismeldungen UdSSR
2. Der Stahlecker-Bericht
D. Die Organisation der deutschen Polizei, Gliederung der Stapo Tilsit und des SD Tilsit und der Schutzpolizei Memel
I. Gesamte deutsche Polizei
II. Staatspolizeiabschnitt Tilsit
III. Sicherheitsdienst-Abschnitt Tilsit
IV. Die Staatliche Polizeidirektion Memel und die Schutzpolizei Memel

II. Abschnitt
A. Bildung des Einsatzkommandos Stapo und SD Tilsit
I. Die 3 Erlasse A-C
II. Stahlecker-Besprechung
B. Die Exekutionen durch Stapo und SD Tilsit
I. Garsden (I)
Tatsächliche Feststellungen
1. Der Kampf um Garsden
2. Die Gefangennahme der Juden und Kommunisten von Garsden
3. Die Vorbereitungen für die Exekution in Garsden
4. Die Durchführung der Exekution in Garsden
5. Die Tätigkeit der einzelnen Angeklagten bei der Durchführung der Erschiessung in Garsden
a. Objektive Tätigkeit der einzelnen
b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Tötung
c. Vorstellung der Angeklagten von der inneren Einstellung der
Haupttäter
d. Teilnahmeform
e. Kein Glaube an die Verbindlichkeit des Befehls
f. Keine unausweichliche Zwangslage
Beweiswürdigung
1. Die Taturheber
a. Allgemeines
b. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
c. Handeln mit Überlegung
d. Handeln aus niedrigen Beweggründen
e. Grausames Handeln
f. Teilnahmeform
2. Kein Widerstand durch die Zivilbevölkerung in Garsden
3. Die 3 Erlasse A-C und die Besprechung mit Dr. Stahlecker
a. Geheimerlasse
b. Stahlecker-Besprechung
4. Ereignismeldungen UdSSR, Stahlecker-Berichte und andere Urkunden
5. Die Mitwirkung der Angeklagten bei der Erschiessung in Garsden
a. Der Angekl. Böhme
b. Der Angekl. Hersmann
c. Der Angekl. Harms
d. Der Angekl. Behrendt
e. Der Angekl. Sakuth
f. Der Angekl. Kreuzmann
g. Der Angekl. Fischer-Schweder
h. Der Angekl. Schmidt-Hammer
II. Krottingen (I)
1. Die Gefangennahme der Juden und Kommunisten und die Durchführung der Erschiessung
2. Art der Beteiligung der einzelnen Angeklagten
3. Beweiswürdigung
a. Der Angekl. Böhme
b. Der Angekl. Hersmann
c. Der Angekl. Kreuzmann
d. Der Angekl. Harms
e. Der Angekl. Behrendt
f. Der Angekl. Sakuth
g. Der Angekl. Fischer-Schweder
h. Der Angekl. Schmidt-Hammer
i. Der Angekl. Lukys
III. Augustowo
1. Vorbereitung und Durchführung der Erschiessung
2. Beweiswürdigung
IV. Krottingen (II)
1. Die Gefangennahme der Juden und Kommunisten und ihre Erschiessung
2. Beweiswürdigung
V. Polangen (I)
1. Die Gefangennahme der Juden und ihre Erschiessung
2. Die Art der Beteiligung der einzelnen Angeklagten
3. Beweiswürdigung
a. Der Angekl. Böhme
b. Der Angekl. Hersmann
c. Der Angekl. Fischer-Schweder
d. Der Angekl. Sakuth
e. Der Angekl. Behrendt
f. Der Angekl. Harms
g. Der Angekl. Schmidt-Hammer
zu a. - g.
VI. Szweksznie
1. Die Gefangennahme der Juden und ihre Erschiessung
2. Beweiswürdigung
VII. Krottingen (III)
1. Gefangennahme und Erschiessung der Juden
2. Beweiswürdigung
VIII. Tauroggen (I)
1. Verhaftung und Erschiessung der Opfer
2. Beweiswürdigung
IX. Georgenburg (I)
1. Festnahme und Erschiessung der Juden und Kommunisten
2. Die Art der Beteiligung der einzelnen Angeklagten
3. Beweiswürdigung
X. Tauroggen (II)
1. Festnahme und Erschiessung der Juden
2. Beweiswürdigung
XI. Wladislawa-Neustadt
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XII. Krottingen (IV)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XIII. Einzelerschiessung bei Schmalleningken
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XIV. Einzelerschiessung zwischen Batakai und Georgenburg
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XV. Wirballen-Kyrbatai
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XVI. Krottingen (V)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XVII. Vevirzeniai (I)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XVIII. Wilkowischken
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XIX. Polangen (II)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XX. Erschiessung des ehemaligen litauischen Krim.Kommissars
Gewildis bei Krottingen
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XXI. Polangen (III)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XXII. Calvaria Kreis Mariampol
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung

III. Abschnitt
Die Erschiessung der jüdischen Frauen und Kinder
A. Allgemeines
I. Tatsächliche Feststellungen
II. Beweiswürdigung
B. Die Besprechung beim Landrat in Litauisch Krottingen
I. Tatsächliche Feststellungen
II. Beweiswürdigung
C. Einzelfälle der Erschiessungen jüdischer Frauen und Kinder
I. Georgenburg (II)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
II. Wirballen
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
III. Krottingen (VI)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
IV. Garsden (II)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
V. Heydekrug - Kolleschen
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
VI. Polangen (IV)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
VII. Batakai (Bataikia)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
VIII. Krottingen (VII)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
IX. Vevirzeniai (II)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
X. Tauroggen (III)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
XI. Mitwirkung des Angekl. Hersmann bei einer namentlich nicht bekannten Frauen- und Kindererschiessung
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung

IV. Abschnitt
Erschiessungen ohne Mitwirkung der Angeklagten
I. Mariampol
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
Vorbemerkung zu den nachfolgend genannten Erschiessungen
II-VII
II. Krottingen (VIII)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
III. Pilwischken
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
IV. Skaudvile
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
V. Vainutas
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
VI. Erschwilkis (Erzwilki)
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung
VII. Schilale
1. Tatsächliche Feststellungen
2. Beweiswürdigung

V. Abschnitt
Rechtliche Würdigung
I. Vorfragen
1. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts
2. Kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem"
3. Keine Verwirkung des Strafanspruchs
4. Deliktsfähigkeit Hitlers
5. Zeitliche Geltung der Strafgesetze
II. Straftat der Haupttäter
1. Die Urheber der Massnahmen
2a. Objektive Rechtswidrigkeit
b. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
c. Keine Rechtfertigungsgründe
3a. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft
b. Tötung mit Überlegung
c. Tötung aus besonders verwerflichen Gründen
4. Gleichartige Tateinheit
III. Die Strafarten der Angeklagten
1. Mitwirkung der Angeklagten auf Grund des Grundsatzbefehls
2a. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, Kenntnis vom verbrecherischen Zweck des Befehls
b. Keine Rechtfertigungsgründe
3a. Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord
b. Mitursächlichkeit der Beihilfehandlungen
4. Beihilfe zum Mord i.S. des §211 StGB alte und neue Fassung
5. Gleichartige Tateinheit
6. Totschlag des Angekl. Behrendt im Fall Gewildis
7. Kein Nötigungsnotstand
IV. Zusammenstellung der einzelnen Straftaten der Angeklagten
V. Keine Verjährung der Straftaten der Angeklagten

VI. Abschnitt
A. Allgemeine Strafzumessungsgründe
B. Die Strafzumessungsgründe im einzelnen
1. Angekl. Böhme
2. Angekl. Hersmann
3. Angekl. Fischer-Schweder
4. Angekl. Lukys
5. Angekl. Kreuzmann
6. Angekl. Harms
7. Angekl. Behrendt
8. Angekl. Carsten
9. Angekl. Sakuth
10. Angekl. Schmidt-Hammer
C. Strafen
I. Hauptstrafen
II. Nebenstrafen
III. Nachtrag zum Fall Augustowo
IV. Ausführungen zu §47 Abs.3 MStGB
V. Straffreiheitsgesetze
VI. Untersuchungshaft, Internierungshaft, Eventualbeweisantrag

VII. Abschnitt
Kostenentscheidung

Im Namen des Volkes

Strafsache gegen

1. den am 12.1.1904 in Berlin-Spandau geb., in Ulm/Donau zuletzt wohnhaften, verh. Kaufmann Bernhard Fischer-Schweder,
2. den am 28.8.1907 in Vogelsang Krs.Elbing/Ostpr. geb., in Heidenheim-Schnaitheim zuletzt wohnhaften, verh. Optikermeister Werner Schmidt-Hammer,
3. den am 10.1.1909 in Magdeburg geb., in Karlsruhe-Grünwinkel zuletzt wohnhaften, verh. Wirtschaftsjuristen Hans-Joachim Böhme,
4. den am 11.9.1904 in Duisburg-Ruhrort geb., in Frankfurt/Main zuletzt wohnhaften, verh. Maschinenbauingenieur Werner Hersmann,
5. den am 3.6.1909 in Tilsit geb., in Northeim zuletzt wohnhaften, verh. Verwaltungsangestellten Edwin Sakuth,
6. den am 4.6.1909 in Königsberg geb., in Hohenlockstedt Krs.Steinburg/Holstein zuletzt wohnhaften, verh. kaufm. Angestellten Werner Kreuzmann,
7. den am 6.12.1892 in Südarle/Ostfriesland geb., in Bremen zuletzt wohnhaften, verh. Schuhmacher Harm Willms Harms,
8. den am 3.2.1909 in Sorquitten Krs.Sensburg/Ostpr. geb., in Arnsberg zuletzt wohnhaften, verh. Kriminalsekretär Gerhard Carsten,
9. den am 28.1.1912 in Memel geb., in Stelle Krs.Marburg zuletzt wohnhaften, verh. Buchhalter Franz Behrendt,
10. den am 3.7.1900 in Raseiniai/Litauen geb., in Augsburg zuletzt wohnhaften verh. Buchhalter Pranas Lukys alias Jakys, - Ziff.1-10 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Ulm/Donau -

wegen Mordes bezw. wegen Beihilfe zum Mord.

Das Schwurgericht in Ulm/Donau hat in der Sitzung vom 29.August 1958 für Recht erkannt:

I. Verurteilt werden:

1. Der Angeklagte Böhme wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 3907 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 15 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt;

2. der Angeklagte Hersmann wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 1656 Fällen unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 erkannten Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 5 Jahren Ehrverlust, die beide in Wegfall kommen, zu der Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt;

3. der Angeklagte Fischer-Schweder wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 10 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 7 Jahren aberkannt;

4. der Angeklagte Lukys wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 315 Fällen zu ~.....~; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt;

5. der Angeklagte Kreuzmann wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 415 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 5 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt;

6. der Angeklagte Harms wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 3 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt;

7. der Angeklagte Behrendt wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 1126 Fällen und wegen eines weiteren Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Totschlag in einem Fall zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren, 3 Monaten Zuchthaus; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt;

8. der Angeklagte Carsten wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 423 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 4 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt;

9. der Angeklagte Sakuth wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt;

10. der Angeklagte Schmidt-Hammer wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu ~.....~.

II. Sämtlichen Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen angerechnet, dem Angeklagten Hersmann ausserdem die auf Grund des Urteils des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 verbüsste Strafhaft und die dort angerechnete Untersuchungshaft.

III. Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

IV. Soweit die Angeklagten verurteilt sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Im übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

GRÜNDE

I. Abschnitt

A. Allgemeines

I. Zusammenfassung der den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen

In den Eröffnungsbeschlüssen vom 29.1.1958 und vom 17.2.1958 wird den Angeklagten zur Last gelegt, sie haben in dem Zeitraum vom 24.6.1941 bis Herbst 1941 entlang der deutschen Grenze in einem etwa 25 km breiten, auf litauischem Boden gelegenen Grenzstreifen auf Befehl an Massenmorden von Juden und Kommunisten bezw. von kommunistisch verdächtigen Personen mitgewirkt.

Dabei werden dem Angekl. Fischer-Schweder 711, dem Angekl. Böhme 5186 und weitere 83 und dem Angekl. Hersmann 5186 jeweils in Mittäterschaft begangene Verbrechen des Mordes i.S. der §§211 alte und neue Fassung, 47, 74 StGB und dem Angekl. Schmidt-Hammer 648 sowie den Angeklagten Sakuth, Kreuzmann, Harms, Carsten, Behrendt und Lukys je mehrere hundert Verbrechen der Beihilfe zum Mord i.S. der §§211 alte und neue Fassung, 49, 74 StGB zur Last gelegt.

II. Angabe der Beweismittel

In der vom 28.4.1958 bis 29.8.1958 dauernden Hauptverhandlung sind nachfolgende Feststellungen zur Person und zur Sache getroffen worden auf Grund

1. der Einlassungen der 10 Angeklagten,

2. der Aussagen folgender 177 Zeugen: A., Dr. Al., Ar., Au., B., v.d. Ba., Bag., Bal., Ban. Amanda, Ban. Kurt, Ban. Paul, Dr. Bl., Blö., Dr. Blu., Dr. Bo., Bö., Dr. Böt., v. Bom., Br., Bre., Bü., Dr. Bu., C., Ce., Ch., D., E., En., Enn., Dr. Es., Graf v. F., Fe., Fen., Fl., Fr., Fre., Fri., Fu., Fum., v. G., Ga., Ge., Gen., Gerke, v. Gers., Gew., Gi., Git., Gl., Gö., Gr., Gri., H., Ha., D'He., Hen. Paul, Hen. Karl, Hi., Ho., Hof., Dr. Hu., Ilges, Je., Jes., Jo., Ju., Jur., K., Ka., Kas., Kat., Kazi., Ke., Dr. Ki., Kit., Kn. Emil, Kn. Helene, Kni., Dr. Kno., Ko., Kol., Kr., Dr. Ku. Gustav, Ku. Eleonore, Kub., Kut., Krumbach, La., Li., Lin., L., Lis., M., Mark., Mar., Ma., Me., Mey., Mi., Mö., Mo., Mü. (Kriminalrat), Mü. Emil, N., Dr. Ni., No., Nos., O., Op., Opf., Or., Os., Dr. P., Pa., Pap., Pau., Pe., Per., Pes., Pi., Pro. Liubomiras, Pro. Viktoria, Q., Qu., R., Dr. Ra., Ras., Rau., Re., Rei., Ren., Ri., Ris., Dr. Ro. (Oberstaatsanwalt), Dr. Roh. (Reg.Präs. a.D.), Rö., Rom., Ros., Rot., Ru., Dr. Ruk., Dr. S., Sa., Sc., Sch., Schu., Schul., Schw., Se., Sep., Dr. Ser., Si., Sin., So., Sp., St., Ste., Stu., Su., T., Th., To., Tor., U., Us., W., Wa., War., We., Wei., Weis., Wi., Wo., Wu., Z.,

3. der verlesenen polizeilichen bezw. richterlichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen Dr. Di., Dr. Bri., Fra., Gerb., Gü., Dr. Kar., Na., Steb.,

4. der Aussagen der 6 Sachverständigen: Dr. Bl., Rabbiner, Stuttgart (wurde auch als Zeuge vernommen), Dr. Es., Ministerialrat, Bonn (wurde auch als Zeuge vernommen), H., Regierungsrat beim Landesamt für Wiedergutmachung, Stuttgart (wurde auch als Zeuge vernommen), Dr. Kra., Institut für Zeitgeschichte der Universität München, Dr. Ser., Leiter des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Göttingen (wurde auch als Zeuge vernommen), Wer., Landgerichtsrat beim Landgericht Stuttgart,

5. der zur Verlesung gebrachten Urkunden:

Kriegstagebuch des II/IR 176 v. 21. - 23.6.1941 (Bl.4683-86);
Aussagen des Lahousen (französischer Nachrichtenoffizier) im Nürnberger Prozess über Besprechung vom 12.9.1939 im Führerzug wegen Massnahmen in Polen (IMT Bd.2 S.492-495);
Aussagen des Wisliceny (früher RSHA Amt IV A 4 - Judenfrage) im Nürnberger Prozess: Endlösung der Judenfrage auf Befehl von Hitler (IMT Bd.4 S.396-398);
Aussagen des Schellenberg (früher Chef des Amts VI beim RSHA) im Nürnberger Prozess über die Ende Mai 1941 zwischen Heydrich und Generalquartiermeister Wagner geführten Verhandlungen über die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen im Gebiet "Barbarossa" auf Grund des Führerbefehls (IMT Bd.4 S.415-418);
Aussagen des Schellenberg im Nürnberger Prozess über Einsatz der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes im Russlandfeldzug (IMT Bd.32 S.471-475);
Aussagen des Ohlendorf (früher Chef des Amts III beim RSHA) im Nürnberger Prozess über Einsatzgruppen, Gaswagen, Liquidierung auf Befehl Hitlers (IMT Bd.4 S.346-353, S.359-360, S.366-369, S.374-376);
Aussagen des Göring im Nürnberger Prozess über Endlösung der Judenfrage, Barbarossabefehl (IMT Bd.9 S.459-461, S.575-577, 686-688, 704-708);
Aussagen des Keitel (früher Generalfeldmarschall) im Nürnberger Prozess über die Ansprache Hitlers vom 14.Juni 1941 an die Befehlshaber im Osten betr. Entscheidungskampf zwischen zwei Weltanschauungen und Aufhebung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" (IMT Bd.10 S.597-599, S.601-603);
Aussagen des Höss (früher Kommandant des KZ Auschwitz) im Nürnberger Prozess über Endlösung der Judenfrage auf Befehl Hitlers (IMT Bd.11 S.440-441, S.458-460);
Bericht des früheren Reichsjustizministers Thierack über Besprechungen mit Himmler vom 18.9.1942 über Vorschläge zur Vernichtung der Asozialen und Erledigung der Juden (IMT Bd.26 S.200-203);
Auftrag Görings an Heydrich vom Juli 1941 zur Vorbereitung einer Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa (IMT Bd.26 S.266-267 Doc.710-Ps; geheimes Rundschreiben des Bormann vom 30.9.1941 über die Behandlung russischer Kriegsgefangener (IMT Bd.27 S.273 Doc.519-Ps);
geheime Richtlinien des Reichskommissars für das Ostland vom 13.8.1941 für die Behandlung der Juden (Endlösung in dem von ihm verwalteten Gebiet) IMT Bd.27 S.18-25 Doc.1138-Ps);
Rede Himmlers bei der SS-Gruppenführertagung in Posen am 4.10.1943: Judenliquidierungen (S.145-146), der Gehorsam und die Entbindung vom Befehl (S.150-151), Tapferkeit, Zivilcourage (S.151-153) (IMT Bd.29 S.110-173 Doc.1919-Ps);
Ansprache des Frank, früher Generalgouverneur von Polen, in der Sitzung der Regierung des Generalgouvernements vom 16.12.1941 über die Vernichtung der Juden (IMT Bd.29 S.502-503);
undatierter geheimer Bericht des Dr. Stahlecker (früher SS-Brigadeführer und Leiter der Einsatzgruppe A) über die von der Einsatzgruppe A durchgeführten Massenermordungen von Juden in West- und Weissrussland sowie in den baltischen Staaten mit Angabe von Zahlen (IMT Bd.30 S.71-80 Doc.2273-Ps);
Bericht des Dr. Stahlecker über die Tätigkeit der Einsatzgruppe A im Frontgebiet von Nordrussland und dem besetzten Gebiet der baltischen Staaten bis zum 15.Oktober 1941: Massenhinrichtungen von Juden und Kommunisten unter Zahlenangabe; (Stapo Tilsit insgesamt 5502 Personen liquidiert), Judenpogrome, Anfertigung von Lichtbildern bei Exekutionen zum Nachweis der Mitwirkung der Litauer (IMT Bd.37 S.670-717 Doc.180-L);
Blitzfernschreiben Heydrichs an die Stapo und den SD vom 10.11.1938 wegen des Vorgehens gegen die Juden in der Kristallnacht (IMT Bd.31 S.515-519 Doc.3051-Ps);
Schnellbrief Heydrichs an Göring vom 11.11.1938 wegen der Aktion gegen die Juden in der Kristallnacht (IMT Bd.32 S.1-2); Erlass Hitlers vom 13.5.1941 über Ausschaltung der Kriegsgerichtsbarkeit bezüglich der Zivilbevölkerung im Gebiet Barbarossa (IMT Bd.34 S.249-254 Doc.050-C);
Bericht des Katzmann, früher SS-Gruppenführer, über die Lösung der Judenfrage im Distrikt Galizien (IMT Bd.37 S.392-395, S.397-398, S.401-403, S.405-406);
Einsatzbefehl Nr.14 des RSHA an die Einsatzgruppen vom 29.10.1941 betr. "Säuberung" der mit sowjetischen Kriegsgefangenen belegten Lager durch Sonderkommandos (IMT Bd.39 S.265-268 Doc.014 UdSSR);
Fotokopien von Personalakten des RSHA aus dem Doc.Center Berlin von Fischer-Schweder (Bew.St.Nr.6 Bd.1 Bl.2, 23, 26, 28, 29, 36-48);
Ereignismeldung UdSSR Nr.2 vom 23.6.1941 über die Verhaftung von 114 Personen in Suwalki (Bew.St.9a S.1);
Ereignismeldung UdSSR Nr.6 vom 27.6.1941: Stapo Tilsit nimmt in einem Grenzstreifen von 25 km Säuberungsaktionen von Heckenschützen pp. vor (Bew.St.9b S.6);
Ereignismeldung UdSSR Nr.7 vom 28.6.1941: In Skudas erfolgt unter der jüdischen Bevölkerung eine Strafaktion für die durch Juden herbeigeführte Einäscherung von litauisch Krottingen (Bew.St.9c S.3);
Ereignismeldung UdSSR Nr.11 vom 3.7.1941: Genehmigung für Stapo Tilsit zur Durchführung der Säuberungsaktion im Grenzgebiet (Bew.St.9d S.4-5, 7);
Ereignismeldung UdSSR Nr.12 vom 4.7.1941: 200 Erschiessungen der Stapo Tilsit (Bew.St.9e S.2 Ziff.II, S.4 oben);
Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941: Bei 3 Grosseinsätzen in Garsden, Krottingen und Polangen vorwiegend Juden durch Stapo Tilsit liquidiert (Bew.St.9f S.2 Ziff.II, S.5 Mitte);
Ereignismeldung UdSSR Nr.15 vom 7.7.1941: Durchführung von Pogromen (Bew.St.9g S.4-6);
Ereignismeldung UdSSR Nr.17 vom 9.7.1941: u.a. Bericht über Zusammenarbeit zwischen litauischen Partisanen und den Einsatzkommandos (Bew.St.9h S.1 Ziff.II, S.2 und 3, S.10-15 Mitte);
Ereignismeldung UdSSR Nr.19 vom 11.7.1941: Von Stapo und SD Tilsit am 2.7.1941 in Tauroggen 133 Personen, am 3.7.1941 in Georgenburg 322 Personen, darunter 5 Frauen, in Augustowo 316 Personen, darunter 10 Frauen und in Mariampol 68 Personen, ferner von GPP Schirrwindt in Wladislawa-Neustadt 192 Personen, von GPP Laugszargen in Tauroggen 122 Personen, von GPK Memel bezw. GPP Bajohren in Krottingen 63 Personen, von GPP Schmalleningken 1 Person, insgesamt bisher 1743 Personen erschossen; detachierte Gruppen von Einsatzkommando 3 (Jäger) z.Zt. in Mariampol und Raseiniai tätig (Bew.St.9i S.1-4, S.6 Ziff.III);
Ereignismeldung UdSSR Nr.24 vom 16.7.1941: Einsatzkommando 3 zieht seine Leute aus Mariampol zurück usw. (Bew.St.9k S.2-6 Mitte);
Ereignismeldung UdSSR Nr.26 vom 18.7.1941: Stapo Tilsit meldet bisherige Liquidierung von insgesamt 3302 Personen (Bew.St.9l S.1 Ziff.II Abs.1);
Ereignismeldung UdSSR Nr.40 vom 1.8.1941: Bildung einer sog. Regierung in Litauen unter dem litauischen Gesandten in Berlin, Skirpa; in allen Städten Litauens spontane Pogrome (Bew.St.9m S.6 Ziff.II, S.7 oben, S.11-12 unten, S.14 unten, 15 Mitte);
Ereignismeldung UdSSR Nr.54 vom 16.8.1941: Beauftragter für Litauen ist Generalkommissar v. Renteln, und Gebietskommissar für Schaulen Gewecke; am 25.7.1941 in Mariampol 103 Juden, darunter 13 Frauen, und am 29.7.1941 in Raseiniai 254 Juden und 3 Kommunisten liquidiert (Bew.St.9n S.1-6 Mitte, S.16-17 Mitte);
Ereignismeldung UdSSR Nr.66 vom 28.8.1941: Politischer Stimmungsbericht der Stapo Tilsit über das Grenzgebiet (Bew.St.9o S.1-2 oben);
Befehl des Generalkommandos des Heeres vom 28.4.1941 betr. Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verband des Heeres (Bew.St.11 bezw. 11a);
Erlass des Reichsführers SS vom 9.4.1940 betr. Sondergerichtsbarkeit der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz und Erlass der Ordnungspolizei vom 19.5.1940 als Ausführungsanordnung; sowie Erlass des Reichsministers der Justiz vom 29.1.1941 (Bew.St.12a);
weiterer Ergänzungserlass des Chefs der Ordnungspolizei vom 9.12.1941 zu dem Erlass vom 19.5.1940 und Erlass des Reichsministers der Justiz vom 15.4.1942 (Bew.St.12c);
Erlass des Reichsführers SS - Hauptamt SS-Gericht - vom 27.8.1942 betr. Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz und Unterstellung der Ordnungspolizei unter die SS- und Polizeigerichtsbarkeit (Bew.St.12d);
Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 27.1.1938 über die Vereinbarung mit dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern betr. Mitwirkung der Behörden der Reichsfinanzverwaltung Abt. Zoll im Grenzpolizeidienst (Bew.St.16);
Fotokopie des Kriegstagebuchs Nr.1 (Band Dezember 1941) des Oberkommandos der Heeresgruppe Mitte, Ablehnung der Erschiessungen der Juden und Kommissare durch das Offizierskorps (Bl.4666-69);
Schreiben des Standesbeamten Gelsenkirchen über die Todesursache des Zeugen Kar. (Bl.4710);
Abschiedsbrief des verstorbenen Zeugen Gerb.
Aus den Personalakten des OLG Präsidenten Hamm betr. Dr. Kar. Bl.1;
aus den Personalakten des OLG Düsseldorf betr. Dr. Kar. das Gesuch um Übernahme als Richter oder Staatsanwalt und der Lebenslauf, ferner Bl.18, 74-75, 107, 111, 112, 117 R. und 120 sowie der Vermerk über das Dienstleistungszeugnis vom 30.4.1941;
Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom 18. - 21.9.1950 - Ks 3/50 - gegen Hersmann und Wahrspruch der Geschworenen;
aus den Spruchkammerakten der Spruchkammer München - H 10215/52 - gegen Hersmann der Spruch vom 10.10.1952 S.1-10;
aus den Spruchkammerakten der Spruchkammer Bremen - Az. 710/48 - gegen Harms der Spruch 1. Instanz vom 18.1.1948 Bl.55 und der Berufungsinstanz vom 28.6.1949 Bl.66-68;
aus den Spruchgerichtsakten des Spruchgerichts Hiddesen - 4 Sp.Ls 113/47 - gegen Sakuth das Urteil vom 1.10.1947 Bl.35-37, die Verfügung vom 1.9.1948 über gnadenweise Strafaussetzung Bl.68 und die Verfügung über Erlass der Reststrafe vom 26.6.1951 Bl.84;
aus den Spruchgerichtsakten des Spruchgerichts Stade - 11 Sp.Ls 73/47 - gegen Behrendt das Urteil vom 5.12.1947 Bl.8-9;
Bescheinigung der Zentralspruchkammer Nordwürttemberg vom 5.10.1949, wonach Schmidt-Hammer als "nicht betroffen" gilt; Bescheinigung wurde an RA Dr. Nissen zurückgegeben (Bl.532-538);
Abschrift des Spruchgerichtsurteils des Spruchgerichts Benefeld-Bomlitz vom 9.3.1948 - Sp.Ls 60/48 - gegen Kreuzmann (Bl.4917-20);
Rangtafel der Wehrmachts-, Polizei-, SS- und Partei-Dienstgrade, vorgelegt vom Zeugen v. Bom. (Bl.123a);
Schreiben des Reichsministers der Justiz vom 13.10.1942 an Reichsleiter Bormann, Doc.NG-558 (Bl.4839-40);
Aussprache zwischen Reichsjustizminister Dr. Thierack mit Dr. Goebbels vom 14.9.1942, Doc.682-Ps (Bl.4841-42);
Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe A vom 28./29.Mai 1944, Aufsatz von Dr. Goebbels: "Ein Wort zum feindlichen Luftterror" (Bl.4869-70);
Runderlass des Reichs- und Preuss. Ministers des Innern vom 8.5.1937 (RMBliV S.753) über Grenzpolizei (Bl.4905 R.);
Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei in RMdI vom 7.11.1939 (RMBliV S.2291) über die Organisation der Geheimen Staatspolizei in den Ostgebieten (Bl.4907 R.);
Briefe des Angekl. Fischer-Schweder an seine Ehefrau vom 8.11.1956, 9.11.1956 und 11.7.1957 (Bl.1018, Bl.1019, 3547 c-d);
Artikel des Angekl. Fischer-Schweder in den "Ulmer Nachrichten" vom 26.5.1955 (Bl.4587a);
Fotokopie des Entlassungsscheines des Angekl. Carsten über seine am 4.11.1950 erfolgte Entlassung aus dänischer Internierung bezw. Kriegsgefangenschaft (Bl.4480);
Flüchtlingsausweis des Angekl. Lukys vom 4.11.1953 (Bl.4807);
6. der zum Gegenstand des Augenscheins gemachten
Skizze des Zeugen Br. (Bl.4974a),
Skizze des Zeugen Si. (Bl.4974b),
der beiden von dem Zeugen Gi. angefertigten und wieder zurückgegebenen Lichtbilder über den Brand von Krottingen;
der Personen- und Landschaftsaufnahmen sowie der Fischer-Schweder-Brücke, Bew.St.3-4.

B. Feststellungen zur Person

I. Angekl. Fischer-Schweder

Der Angekl. Fischer-Schweder ist am 12.Januar 1904 als Sohn des Baumeisters Karl Fischer und der Elise geb. Schweder geboren. Auf Grund der Verfügung des Regierungspräsidenten Gumbinnen vom 8.4.1942 führte er von diesem Zeitpunkt ab anstelle des bisherigen Familiennamens Fischer den Familiennamen "Fischer-Schweder".

Von 1910-1912 besuchte er die Oberrealschule in Spandau und von 1912-1920 das dortige Pädagogium des Evang. Johannesstiftes. Von 1920-1924 volontierte er bei den Deutschen Industriewerken und besuchte nebenbei die Höhere Staatliche Maschinenbauschule in Berlin. Im Jahr 1921 gehörte er dem Freikorps "Fürstner" und im Jahr 1923 der "schwarzen Reichswehr" an.

Am 28.8.1925 wurde der Angekl. Fischer-Schweder Mitglied der NSDAP (Mitgliedsnummer 17 141), nachdem er zuvor schon der SA beigetreten war. Im Januar 1929 trat er aus der NSDAP aus, im April 1929 in diese aber wieder ein. Nach einem 6wöchigen Lehrgang bei der Reichsführerschule der SA im Jahr 1930 wurde er zum SA-Sturmbannführer und im Jahr 1931 zum SA-Standartenführer befördert. In den Jahren 1931 und 1932 war er hauptamtlich Gauredner der NSDAP im Gau Brandenburg. Wegen Verdachts der Beteiligung an dem "Röhm-Putsch" wurde er am 30.6.1934 in Breslau verhaftet und befand sich zuerst im Columbia-Haus in Berlin und dann im KZ Lichtenburg bei Oranienburg bis zum 21.9.1934 in "Schutzhaft". Nach seiner an Weihnachten 1934 erfolgten Beförderung zum SA-Oberführer wurde er im November oder Dezember 1941 mit Wirkung vom 15.8.1941 in die SS als SS-Oberführer übernommen. Er war Inhaber des goldenen Parteiabzeichens.

Im Oktober 1931 kam der Angekl. Fischer-Schweder - nach seinen wenig glaubhaften Angaben - zum Polizeipräsidium Berlin als Kriminalkommissaranwärter. Von März 1933 bis April 1934 nahm er mit anderen "alten Kämpfern" an einem Lehrgang beim Polizeiinstitut Berlin-Charlottenburg teil. Daraufhin erfolgte seine Ernennung zum Kriminalkommissar auf Probe und seine Abstellung zum Polizeipräsidium Breslau, dessen damaliger Polizeipräsident der SA-Gruppenführer Heines war. Zunächst war er bei der Grenzpolizei und dann nach seiner am 21.9.1934 erfolgten Entlassung aus dem KZ Lichtenburg von 1934-1936 bei der Geheimen Staatspolizei Breslau Abt. III (Spionageabwehr) verwendet. Von 1936 bis 1938 hatte er die Leitung der Spionageabwehrabteilung der Gestapo in Liegnitz. Dort lernte er anlässlich von Visitationen den damaligen Oberregierungsrat Dr. Stahlecker, welcher bei Beginn des Russlandfeldzugs der Leiter der Einsatzgruppe A bei der Heeresgruppe Nord war, kennen. Anfang des Jahres 1938 wurde der Angekl. Fischer-Schweder wieder zur Gestapo Breslau versetzt und mit der Leitung der Abt. III (Spionageabwehr) betraut. Nach der Besetzung Österreichs erhielt er auf Veranlassung von Dr. Stahlecker die Leitung der Abt. III der Gestapo in Wien, führte dann aber von August 1938 ab wieder die Abteilung III der Gestapo in Breslau und wurde im gleichen Jahr zum Kriminalrat befördert.

Im Oktober 1940 wurde der Angekl. Fischer-Schweder mit der kommissarischen Führung der Staatl. Polizeidirektion Memel beauftragt und im Januar 1941 in die Planstelle des Polizeidirektors Memel eingewiesen, in welcher er bis Oktober 1942 tätig war.

Durch Personalverfügung des RSHA vom 22.10.1942 wurde der Angekl. Fischer-Schweder zur Einarbeitung als SS- und Polizeiführer mit Wirkung vom 10.10.1942 zum Höheren SS- und Polizeiführer Russland-Süd, SS-Obergruppenführer Prützmann, nach Kiew abkommandiert, der ihn nach einiger Zeit dem Höheren SS- und Polizeiführer Hen. in Rostow unterstellte. Wegen seiner alkoholischen Exzesse sprach ihm Hen. jegliche Offiziersqualität ab, worauf der Reichsführer SS mit Verfügung vom 8.9.1943 die Kommandierung des Angekl. Fischer-Schweder zum Höheren SS- und Polizeiführer Russland-Süd aufhob und seine Freigabe für die Waffen-SS anordnete. Entsprechend seinem militärischen Dienstgrad eines Oberschützen - der Angekl. Fischer-Schweder hatte von November 1933 bis Dezember 1933 an einem Infanterie-Lehrgang teilgenommen - wurde der Angekl. Fischer-Schweder auf 1.11.1943 zum SS-Panzergrenadier Ausbildungs- und Ersatzbataillon Nr.1 einberufen. Am 26.10.1944 wurde er zum SS-Untersturmführer d.R. befördert und mit Wirkung vom 16.1.1945 als Kompanieführer zur 12. SS-Panzerdivision "Hitlerjugend" versetzt. Am 11.4.1945 wurde er in Niederösterreich durch ein Explosivgeschoss verwundet und geriet dann in amerikanische Gefangenschaft, aus der er nach 6 Wochen, unter Verheimlichung seiner früheren SS-Zugehörigkeit, entlassen wurde.

Gemäss seinem in der Hauptverhandlung gemachten Ausspruch "nur die allergrössten Kälber suchen ihren Metzger selber" lebte er nach dem Krieg unter den falschen Personalien "Bernd Fischer, geb. 13.2.1902 in Berlin" und verschwieg in seinem Meldebogen für die Entnazifizierung seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen. Dadurch gelang es ihm, von der Spruchkammer Bad Neustadt/Saale als "nicht betroffen" eingestuft zu werden.

Der Angekl. Fischer-Schweder war nach dem Krieg zunächst in der Landwirtschaft, von 1946-1949 bei der chem. Fabrik Koch in Bad Neustadt als Einkäufer und von 1950-1953 bei verschiedenen Firmen als Handelsvertreter tätig. Unter Verschweigung seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP gelang es ihm, ab 18.Januar 1954 als Leiter des Flüchtlingslagers Ulm-Wilhelmsburg angestellt zu werden. Nachdem dem Regierungspräsidium Nordwürttemberg seine politische Vergangenheit teilweise bekanntgeworden war, kündigte der Angekl. Fischer-Schweder auf 31.3.1955 sein Angestelltenverhältnis, focht aber später die Kündigung wieder an. Seine Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Am 1.8.1955 trat er bei der Fa. Remington-Rand, Stuttgart, als Verkäufer ein. Unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Ulm/Donau übte er diese Tätigkeit bis zum 3.5.1956 aus.

Anlässlich seiner Bewerbung um die Wiederverwendung im Kriminaldienst beim Regierungspräsidium Südbaden führten die sich daran anschliessenden Nachforschungen zur Einleitung des Strafverfahrens.

Die vom Angekl. Fischer-Schweder am 1.6.1935 vor dem Standesamt in Breslau mit Charlotte V., jetzt wiederverheiratete Ei., geschlossene Ehe wurde am 17.5.1949 vom Landgericht Schweinfurt geschieden. Unter den oben angeführten falschen Personalien verheiratete er sich wieder am 5.7.1949 vor dem Standesamt Bad Neustadt/Saale mit Irmgard geb. Kir. Aus dieser Ehe ging ein jetzt 7 Jahre alter Sohn hervor. Der Angekl. Fischer-Schweder ist - nach seinen Angaben - während seiner Parteizugehörigkeit aus der evangelischen Kirche nicht ausgetreten.

Der Angekl. Fischer-Schweder ist nicht vorbestraft. Er wurde am 2.5.1956 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 3.5.1956 auf Grund des am gleichen Tag vom Amtsgericht Ulm erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft.

II. Angekl. Schmidt-Hammer

Der Angekl. Werner Schmidt-Hammer wurde am 28.8.1907 in Vogelsang Krs.Elbing als Sohn des Apothekers Oskar Schmidt und der Elfriede geb. Hammer geboren. Da er am Wohnsitz seiner Eltern - sie wohnten im Ostseebad Rauschen/Samland - keine höhere Schule besuchen konnte, kam er im Alter von 6 Jahren nach Breslau, wo er im Haushalt des Bruders seiner Mutter, des Studienrats Hammer, wohnte, der ihn auch in Kunst und Musik förderte. Dort besuchte er bis zur Quarta das Johannesgymnasium und anschliessend die Realschule bis zum Abschluss der mittleren Reife im Jahr 1924. Er erlernte dann in Breslau das Optikerhandwerk und legte im Jahr 1927 die Gesellenprüfung ab. Von 1928-1930 besuchte er die Staatl. Fachhochschule für Optik in Jena, schloss seine Berufsausbildung als staatlich approbierter Augenoptiker ab und stand von 1930-1936 bei der Fa. Carl Zeiss in Jena als Optikermeister in Arbeit. Vom Frühjahr 1936 bis zu seiner am 1.9.1939 erfolgten Einberufung zur Polizei betrieb er ein eigenes Optikergeschäft in Königsberg.

Nach einer militärischen Grundausbildung und nach Teilnahme an einem Unterführerlehrgang in Königsberg wurde er zum Oberwachtmeister d.R. im Polizeidienst befördert und kam für kurze Zeit zur Wasserschutzpolizei. Im Sommer 1940 war er bei einem 2monatigen Offizierslehrgang in Berlin-Köpenick und anschliessend beim Polizeiausbildungsbatl. in Tilsit. Im November 1940 wurde er zum Leutnant d.R. im Polizeidienst befördert und anfangs des Jahres 1941 zum Kommando der Schutzpolizei Memel versetzt, wo damals Major Gü. Kommandeur und Hauptmann Schw. Adjutant waren. Dort versah der Angekl. Schmidt-Hammer zunächst den Luftschutzwarndienst für Memel, wurde aber nebenbei in die Geschäfte des Adjutanten des Kommandeurs der Schupo eingewiesen, bis er Ende Oktober 1941 nach dem Weggang des Hauptmanns Schw. Adjutant wurde. Im November 1942 wurde er zum Schupo-Oberleutnant d.R. befördert. Im Jahr 1943 nahm er an einem Kompanieführerlehrgang teil und kam dann zu einem Polizeifreiwilligenbatl. nach Jugoslawien. Dort geriet er am 10.5.1945 in Kriegsgefangenschaft, aus welcher er erst im Februar 1949 nach Grauel bei Rendsburg entlassen wurde, wohin seine Familie aus Memel geflüchtet war. Seit September 1949 ist er wieder bei der Fa. Carl Zeiss, Oberkochen, als Augenoptikermeister beschäftigt.

Der Angekl. Schmidt-Hammer schloss im Jahr 1941 mit Ursula geb. Bor. die Ehe. Aus dieser sind 2 Töchter und 1 Sohn hervorgegangen, die jetzt 16, 13 und 9 Jahre alt sind. Die Familie Schmidt-Hammer wohnt jetzt in Heidenheim-Schnaitheim. Der Angekl. Schmidt-Hammer gehörte nicht der NSDAP, sondern nur der NSV an und ist im Dritten Reich auch nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Er ist nicht vorbestraft. Am 5.7.1957 wurde er vorläufig festgenommen und am gleichen Tag auf Grund des am 3.7.1957 erlassenen Haftbefehls des OLG Stuttgart in Untersuchungshaft genommen, in der er sich seither befindet.

III. Angekl. Böhme

Der Angekl. Hans-Joachim Böhme wurde am 10.1.1909 in Magdeburg als Sohn des späteren Mittelschulrektors Oskar Böhme und der Elisabeth geb. Kern. geboren. Zusammen mit 2 Brüdern, von denen der eine im 2.Weltkrieg gefallen ist, wuchs er im Elternhaus auf. Nach Ablegung der Reifeprüfung an der Oberrealschule in Cottbus im Jahr 1928 studierte er in den folgenden Jahren an den Universitäten Halle und Rostock Rechtswissenschaft. Am 6.2.1933 legte er die erste und im November 1936 die zweite höhere juristische Staatsprüfung ab. Da er nur mit der Note "genügend" das Examen bestanden hatte, gelang es ihm nicht sofort, im Staatsdienst unterzukommen. Er war zunächst als Justitiar und von Februar 1937 bis Oktober 1938 als Mobilmachungsreferent im Angestelltenverhältnis bei der Reichsstelle für technische Erzeugnisse tätig. Der NSDAP trat er am 1.5.1933 und der allgemeinen SS am 1.11.1933 bei. Aus der evangelischen Kirche trat er im Jahr 1937 aus.

Auf seine erneute Bewerbung beim Preuss. Innenministerium wurde er am 1.10.1938 der Gestapo Kiel zur Einarbeitung zugewiesen, wo er bis 1.10.1940 tätig war. Am 1.5.1940 wurde er zum Regierungsassessor ernannt und erhielt den Angleichungsdienstgrad eines SS-Hauptsturmführers. Auf 1.Oktober 1940 wurde er zum Leiter der Staatspolizeistelle Tilsit und am 6.2.1941 zum Regierungsrat mit dem SS-Angleichungsdienstgrad eines SS-Sturmbannführers ernannt. Bei der Stapo Tilsit war er bis Oktober 1943 tätig. Im Oktober 1943 wurde er zunächst zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Rowno kommandiert, dann aber durch Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 21.10.1943 zum Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD für den Generalbezirk Shitomir bestellt. Beim Vordringen der Russen wurde er am 29.12.1943 in der Gegend von Berditschew am Unterschenkel verwundet, was einen Lazarettaufenthalt bis Mai 1944 zur Folge hatte. Durch Personalverfügung vom 11.5.1944 wurde er von seinen bisherigen Dienstgeschäften entbunden und zum Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Kauen/Litauen bestellt, wo er bis Juli 1944 tätig war. Beim weiteren Vordringen der Russen setzte er sich in nordwestlicher Richtung ab und leitete von Oktober 1944 bis anfangs Januar 1945 einen Panzervernichtungstrupp im Brückenkopf von Memel. Durch Personalverfügung vom 30.12.1944 wurde er von seinen bisherigen Dienstgeschäften entbunden und zum RSHA Amt V nach Berlin abgeordnet, wo er bis März 1945 tätig war. In der Folgezeit war er zunächst beim BdS in Stettin und dann im Stab der 4. SS-Panzergrenadierdivision als Ic im Raum Neustadt/Danzig verwendet, worauf er sich wiederum beim RSHA in Berlin melden musste. Von hier aus wurde er zum Inspekteur der SS nach Neustrelitz kommandiert, war dann im Raum Rostock - Lübeck bei einer Division zur Strassensicherung eingesetzt und setzte sich dann in Richtung Flensburg/Schleswig-Holstein ab, wo er zuletzt bei einem verlagerten Teil des RSHA bis zu dessen Auflösung bezw. bis zur Kapitulation tätig war.

Nach dem Krieg schlug sich der Angekl. Böhme nach Reinstorf Krs.Lüneburg durch, wo er sich bei dem Bauern Busso als landwirtschaftlicher Arbeiter aufhielt und sich als ein aus der Gefangenschaft entflohener Soldat ausgab. Dort blieb er bis nach der Währungsreform. Von Oktober 1948 bis zum Jahr 1951 war er als Steuerberater bei dem Steuerprüfer Gläser in Karlsruhe und vom 1.1.1952 bis zu seiner am 23.8.1956 erfolgten Festnahme bei der Bausparkasse "Badenia" in Karlsruhe als Wirtschaftsjurist tätig.

Da der Angekl. Böhme noch im Besitz eines auf "Dipl.Kaufmann Dr.jur. Hans-Joachim Böhme" ausgestellten Reisepasses von seiner Tätigkeit bei der Stapo Kiel war, in deren Auftrag er seinerzeit Ausspähungsreisen nach Dänemark machte, gelang es ihm nach dem Krieg, Ausweispapiere auf den Namen Dr.jur. Hans-Joachim Böhme zu erhalten.

In seinem Meldebogen für die Entnazifizierung vom 30.9.1948 gab er sich fälschlicherweise als "Dr.jur." aus, verschwieg seine frühere Mitgliedschaft bei der NSDAP und seine frühere Tätigkeit bei der Gestapo und machte auch sonstige falsche Angaben, so dass er am 30.10.1948 von der Spruchkammer Karlsruhe als "vom Gesetz nicht betroffen" erklärt wurde. Am 27.12.1950 schloss der Angekl. Böhme vor dem Standesamt Karlsruhe als "Dr.jur." Hans-Joachim Böhme die Ehe mit der Verlagssekretärin Liselotte geb. Hä. Aus dieser Ehe ging eine jetzt 3 Jahre alte Tochter hervor.

Der Angekl. Böhme ist nicht vorbestraft. Er wurde am 23.8.1956 vorläufig festgenommen und befindet sich auf Grund des am 22.8.1956 vom Amtsgericht Ulm erlassenen Haftbefehls seit 24.8.1956 in Untersuchungshaft. Unmittelbar nach seiner Festnahme wollte er sich aus dem Gangfenster des Verwaltungsgebäudes seiner Arbeitsstelle in Karlsruhe stürzen. Am 26.8.1956 stürzte er sich in selbstmörderischer Absicht kopfüber vom Tisch seiner Zelle in der Polizeihaftanstalt Stuttgart auf den Boden, wodurch er eine Gehirnerschütterung, Platzwunden am Kopf und Verletzungen am Arm davontrug.

IV. Angekl. Hersmann

Der Angekl. Werner Hersmann wurde am 11.9.1904 in Duisburg-Ruhrort als Sohn des Hütteningenieurs Paul Hersmann und der Paula geb. Lo. geboren. Als er 4 Jahre alt war, wurde seine Mutter geschieden; sie heiratete wieder, wurde später aber wieder geschieden. Der Angekl. Hersmann besuchte in Frankfurt/Main die Mittel- und Oberrealschule, die er mit dem Abschluss der mittleren Reife im Jahr 1919 verliess. Von 1919 bis anfangs 1921 arbeitete er als Praktikant in zwei Maschinenfabriken in Frankfurt und besuchte von 1921 bis 1924 das Technikum in Bingen (2 Semester) und das Technikum in Friedberg/Hessen (5 Semester). Von 1924 bis August 1928 war er bei verschiedenen Firmen als Ingenieur, als Leiter eines Filmtheaters und zuletzt als techn. Maschinenmeister bei der Mitteldeutschen Wegebau GmbH Weimar tätig. Dann war er bis 1930 arbeitslos.

Am 1.9.1930 trat der Angekl. Hersmann der NSDAP (Mitgl.Nr.298 562), im November 1930 der SA und im April 1931 der allgemeinen SS (SS-Nr.9416) bei. Vom 1.10.1930 bis 1.4.1932 war er ehrenamtlich Kassierer der Kreisleitung Weimar der NSDAP und vom 1.4.1932 bis 1.1.1934 hauptamtlich Kassierer und Hauptbuchhalter der Gauleitung Thüringen, wobei er ehrenamtlich auch für den SD arbeitete. Ab 1.1.1934 bis zum Jahr 1935 war er auch noch Geschäftsführer des Gaugerichts der NSDAP Thüringen in Weimar. Vom 1.3.1936 war er hauptamtlich Stabsführer des SD-Abschnitts Thüringen, zuerst in Erfurt und dann in Weimar. Später wurde er mit der Führung des SD-Abschnitts Weimar beauftragt und am 1.8.1940 zum SS-Sturmbannführer befördert, nachdem er am 13.9.1936 zum SS-Untersturmführer, am 20.4.1938 zum SS-Obersturmführer und am 30.1.1939 zum SS-Hauptsturmführer befördert worden war. Im März 1941 wurde er als SD-Abschnittsführer nach Tilsit versetzt, wobei es sich nach seinen Angaben um eine Strafversetzung gehandelt hat, weil er Unregelmässigkeiten des Kreisleiters Kaiser aufgedeckt und sich dadurch bei Gauleiter Sauckel wegen Aufdeckung von Untaten missliebig gemacht habe. Im Mai 1942 wurde er zur Einsatzgruppe D versetzt. Bei dieser nahm er an Partisanenkämpfen teil und wurde am 17.3.1943 bei Boroschilowsk verwundet. Sodann war er einige Monate Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Banjaluka/Kroatien, wo er bis Oktober 1943 zum Partisanenkampf eingesetzt war. Kurzfristig war er dann jeweils der Kampftruppe des Generals Freudenfeld und dem Standartenführer Böhme - nicht identisch mit dem Angekl. Böhme - in Rowno zugeteilt. Ende 1943 wurde er in das RSHA Berlin berufen und nach kurzer Einarbeitungszeit mit der Aufstellung eines Sonderkommandos z.b.V. in Konitz/Westpr. beauftragt. Nach einer kurzen Ausbildungszeit war er mit diesem in der Hauptsache aus Volksdeutschen bestehenden Sonderkommando bis Oktober 1944 beim Bandeneinsatz in Slowenien und Krain, dann bis März 1945 in der Slowakei, wo das Kommando aufgelöst wurde. Er wurde dann zum RSHA nach Berlin berufen und von diesem aus dem SD entlassen und der Waffen-SS unterstellt. Nach seinen Angaben hat er sich wegen Untaten der SS-Brigade Dirlewanger in der Slowakei missliebig gemacht. Vom Hauptamt der SS wurde er der SS-Division Nibelungen zugewiesen. Er schloss sich aber mit der etwa 35 Mann starken Gruppe des SD-Abschnitts Weimar der Kampfgruppe Trummler an, welche aus verschiedenen SD-Einheiten bestand und insgesamt etwa 1500 Mann stark war. Diese Kampfgruppe war in Bayern noch tätig, wobei u.a. der Angekl. Hersmann am 28.4.1945 auf dem Marktplatz in Altötting an der Erschiessung von 5 Bürgern mitwirkte, weshalb er im Jahr 1950 vom Schwurgericht Traunstein verurteilt wurde. In Tirol löste sich die Kampfgruppe Trummler auf. Auf dem Weg nach Thüringen wurde der Angekl. Hersmann am 8.6.1945 in Bad Sulza von den Amerikanern wegen seiner SS- und Parteizugehörigkeit festgenommen.

Der Angeklagte Hersmann war vom 8.6.1945 bis zum 2.8.1948 im Internierungslager Darmstadt interniert. Während dieser Zeit wurde er wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe D für einige Wochen zum Internationalen Militär Tribunal in Nürnberg zugezogen.

Von der Spruchkammer München wurde er durch Spruch vom 10.10.1952 als Hauptschuldiger eingestuft, wobei ihm eine Reihe von Sühnemassnahmen auferlegt wurde. So wurde er auf die Dauer von 4 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, wobei jedoch die politische Haft nach dem 8.5.1945 angerechnet wurde.

Durch Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 (Ks 3/50) wurde er wegen 5 gemeinschaftlicher in Tateinheit begangener Verbrechen des Totschlags zu der Zuchthausstrafe von 8 Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt. Die seit 2.8.1949 erlittene Untersuchungshaft wurde auf die erkannte Strafe angerechnet. Es handelte sich um die Aburteilung wegen der 5 getöteten Bürger in Altötting. Auf Grund des Beschlusses der Strafkammer Traunstein vom 20.10.1954 wurde die restliche Strafe für die Zeit vom 2.12.1954 bis 1.8.1957 am 1.12.1954 mit Bewährungsfrist bis 1.11.1958 ausgesetzt.

Nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt arbeitete er von Januar 1955 bis Oktober 1955 für die "Stille Hilfe" in Düsseldorf und wurde dann arbeitslos. Vom 1.2.1956 ab bis zu seiner am 29.10.1956 erfolgten Verhaftung war er dann bei der Fa. Dietrich Schützler, Industrievertretung in Frankfurt, als kaufm. Angestellter im Innen- und Aussendienst tätig. Der Angekl. Hersmann schloss am 9.3.1935 mit Charlotte geb. Kup. die Ehe. Aus dieser sind 4 Kinder hervorgegangen, die jetzt 13, 16, 18 und 19 Jahre alt sind. Während dieses Strafprozesses ist die Ehe geschieden worden. Nach seiner Trauung, jedoch noch vor 1937, trat der Angekl. Hersmann aus der ev. Kirche aus, ist aber nach dem Kriege dieser wieder beigetreten.

Am 29.10.1956 wurde er vorläufig festgenommen und befindet sich seit 30.10.1956 auf Grund des am 26.10.1956 vom Amtsgericht Ulm/Donau erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft.

V. Angekl. Sakuth

Der Angekl. Edwin Sakuth wurde am 3.6.1909 in Tilsit als Sohn des Franz Sakuth und der Maria geb. Grö. geboren. Er besuchte in Heydekrug/Memel bis zum Jahr 1926 die Volksschule und trat dann bei der Fa. Wullbrand und Seele, Eisengrosshandlung, Braunschweig, als kaufm. Lehrling ein. Nach Beendigung seiner Lehrzeit im Jahr 1929 ging er im Mai 1930 nach Kanada, wo er bis November 1931 verblieb.

Nach seiner Rückkehr aus Kanada trat er am 1.11.1931 der NSDAP bei. Vom 1.11.1931 bis 30.1.1939 gehörte er dem NSKK an und war bei diesem von 1933 bis 1937 hauptamtlicher Ausbilder an einer Motorsportschule. Am 1.5.1937 trat er hauptamtlich bei dem SD-Abschnitt Tilsit ein. Am 30.1.1939 wurde er SS-Untersturmführer. Nach der Rückgliederung des Memellands an Deutschland war er vom 23.3.1939 bis Juli 1939 als SD-Verbindungsmann zwischen deutschen und litauischen Wirtschaftsstellen tätig.

Im Juli 1939 übernahm er die Aussenstelle Memel des SD-Abschnitts Tilsit. Am 20.4.1940 wurde er zum SS-Obersturmführer und am 20.4.1941 zum SS-Hauptsturmführer befördert. Von der SD-Aussenstelle Memel kam er im Oktober 1941 weg und hatte - nach seinen Angaben - bis Ende Dezember 1941 eine Art Stubenarrest, weil er sich durch Ermittlungen gegen die Erich Koch-Stiftung missliebig gemacht habe. Im Januar 1942 wurde er nach Oslo/Norwegen versetzt, wo er die Sachgebiete Rundfunk und Propaganda bearbeitete. Im August 1942 wurde er zum RSHA Amt VI berufen, wo er mit dem Einsatz von 25 Agenten in Smolensk beauftragt wurde. Nach Erledigung dieses Auftrags musste er von Februar 1943 bis Oktober 1943 in einem Lager in Breitenmarkt/Oberschlesien freiwillige Sowjetrussen für Agentenzwecke vorbereiten. Von Januar 1944 bis Juni/Juli 1944 war er Wirtschaftsführer für das Unternehmen Skorzeny im Amt VI des RSHA. Anschliessend erhielt er die SD-Aussenstelle Ortelsburg im SD Oberabschnitt Königsberg.

Weil er im Oktober 1944 ohne Urlaub seine Ehefrau besuchte, war er wegen Verstosses gegen die Residenzpflicht bis Januar 1945 in Königsberg eingesperrt. Nach seiner Entlassung kam er, nachdem die Russen in Ostpreussen eingedrungen waren, zu einer aus SD- und Stapo-Angehörigen zusammengestellten Kampfgruppe unter der Führung des SS-Sturmbannführers Hotzel. Wegen Darmerkrankung wurde er im März 1945 in das SS-Lazarett Lichterfelde-West eingeliefert. Nach seiner Genesung im April 1945 machte er bei der SD-Aussenstelle Brandenburg/Havel Dienst, mit welcher er sich bei der Annäherung der Russen in Richtung Elbe absetzte. Einen Tag vor der Kapitulation, am 8.5.1945, überschritt er die Elbe und begab sich zu seiner Familie, die im Januar 1945 in die Nähe von Blankenburg/Harz verzogen war.

Am 23.5.1945 wurde er von den Amerikanern wegen seiner SD-Zugehörigkeit festgenommen und in das Amtsgerichtsgefängnis Blankenburg eingeliefert. Nach seiner Vernehmung kam er in das Internierungslager Staumühle/Sennelager, wo er bis 1.10.1947 interniert war.

Durch Urteil des Spruchgerichts Hiddesen vom 1.10.1947 wurde er wegen Zugehörigkeit zu der verbrecherischen Organisation des SD zu 2 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Internierungshaft von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Eine Teilstrafe von 7 Monaten verbüsste er vom 1.10.1947 bis 30.4.1948 im Straflager Esterwegen/Emsland. Die Reststrafe von 2 Monaten wurde ausgesetzt und am 26.6.1951 erlassen. Nach seiner Entlassung stand der Angekl. Sakuth bis Juli 1949 bei einer amerikanischen Dienststelle im Munsterlager in Arbeit. Nach der Auflösung dieser Dienststelle war er bis Januar 1953 arbeitslos und hielt sich bei seiner nach Imbshausen/Northeim verzogenen Familie auf. Von März 1953 bis März 1954 war er als Flüchtlingsbetreuer beim Landratsamt Northeim tätig. Vom 1.11.1955 bis zu seiner am 28.12.1956 erfolgten Verhaftung war er Verwaltungsangestellter beim Ausgleichsamt des Landratsamts Northeim.

Der Angekl. Sakuth ist seit 7.2.1936 mit Elly geb. Ja. verheiratet. Aus dieser Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen, die jetzt 8 bis 18 Jahre alt sind. Aus der evangelischen Kirche trat er im Jahr 1938 aus, nach dem Krieg trat er ihr aber wieder bei. Der Angekl. Sakuth ist nicht vorbestraft. Er wurde am 28.12.1956 vorläufig festgenommen und ist seit 28.12.1956 auf Grund des am 27.12.1956 erlassenen Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht Ulm/Donau in Untersuchungshaft.

VI. Angekl. Kreuzmann

Der Angekl. Werner Kreuzmann ist am 4.6.1909 in Königsberg/Ostpreussen als Sohn des August Kreuzmann und der Martha geb. Haa. geboren. Von seinem 7. Lebensjahr an besuchte er die Volksschule und anschliessend die Hindenburg-Oberschule in Königsberg, wo er im Jahr 1929 die Reifeprüfung bestand. Anschliessend studierte er 9 Semester Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität in Königsberg, wobei er sein Studium durch seine Tätigkeit als Werkstudent wiederholt unterbrechen musste. Im Jahr 1936 legte er die erste höhere juristische Staatsprüfung ab und war von Mai 1936 bis Ende September 1936 als Referendar im Vorbereitungsdienst beim Amtsgericht Tapiau/Ostpr. Während dieser Zeit nahm er in den Monaten Juli und August 1936 an einer militärischen Übung teil.

Da dem Angekl. Kreuzmann die Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Justiz ungünstig erschienen, meldete er sich auf eine an die Gerichtsreferendare ergangene Aufforderung für die polizeiliche Exekutivlaufbahn. Nach bestandener Eignungsprüfung beim Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg wurde er am 1.10.1936 als Kriminalkommissaranwärter bei der Kripo-Leitstelle Königsberg eingestellt. Im Oktober 1937 wurde er zu einem 9monatigen Lehrgang für Kriminalkommissaranwärter an der Führerschule der Sicherheitspolizei einberufen. Nachdem er im Juni 1938 die Kriminalkommissarprüfung bestanden hatte, wurde er als Hilfskriminalkommissar an die Kriminalpolizeileitstelle Königsberg versetzt und 14 Tage später zum Kriminalkommissar auf Probe ernannt. Im Oktober 1938 wurde er - nach seinen Angaben - gegen seinen Willen auf Betreiben des Leiters der Staatspolizei Tilsit zu dieser Dienststelle abgeordnet, wo er im Januar 1939 zum Kriminalkommissar ernannt wurde. Dort bearbeitete er zunächst das Referat II K (Rechtsopposition und Judenfragen) und ab Herbst 1939 die ganze Abteilung II (Juden, Kommunisten, Fremdarbeiter, Kirchen und Sekten). Im Mai 1941 wurde die Abordnung zur Stapo Tilsit in eine Versetzung zu dieser Dienststelle umgewandelt, wobei er seit 10.9.1939 den Angleichungsdienstgrad eines SS-Obersturmführers führte. Am 1.9.1942 erhielt er den Angleichungsdienstgrad eines SS-Hauptsturmführers und leitete von 1943 an auch noch wesentliche Teile der Abteilung III. Am 20.4.1944 wurde er zum Kriminalrat ernannt.

Der SA gehörte er von Mai 1933 bis Juli 1938 an. Der NSDAP trat er am 1.5.1937 bei.

Nach Auflösung der Staatspolizeistelle Tilsit im Oktober 1944 wurde er als überzähliger Beamter zur Stapo Insterburg kommandiert, wo er bis kurz vor der Einnahme Insterburgs durch die Russen war. Im Januar 1945 erfolgte seine Zuteilung zu der Wehrmachtskampfgruppe Ulrich, mit welcher er den Rückzug bis Pillau mitmachte. Nach der im April 1945 erfolgten Räumung Pillaus wurde er auf dem Seeweg nach Swinemünde abtransportiert, wo er sich beim Stab der 21. Armee hätte melden müssen. Da er diese Dienststelle nicht fand, setzte er sich weiter nach Westen ab und geriet anfangs Mai 1945 bei Eldena/Ludwigslust in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Am 20.6.1945 kam er in das Internierungslager Fallingbostel, wo er bis 17.2.1948 blieb.

Der Angekl. Kreuzmann wurde bei einem Partisaneneinsatz verwundet, wobei er den rechten Ringfinger verlor. Durch Urteil des Spruchgerichts Benefeld/Bomlitz vom 9.3.1948 wurde der Angekl. Kreuzmann wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die erkannte Strafe wurde durch die seit 2.6.1945 erlittene Internierungshaft als verbüsst erklärt. Nach seiner am 17.2.1948 erfolgten Entlassung aus der Internierungshaft begab sich der Angekl. Kreuzmann nach Westerdeichstrich bei Büsum/Holstein, wohin seine Familie nachkam. In den Jahren 1949 bis 1952 arbeitete er als Muschelgräber sowie als Tiefbau- und Landarbeiter, bis er im April 1952 bei der Fa. Hermann Nier KG in Hohenlockstedt/Schleswig-Holstein als kaufm. Angestellter Beschäftigung fand. Diese Arbeitsstelle hatte er bis zu seiner am 24.11.1956 erfolgten Verhaftung inne.

Der Angekl. Kreuzmann ist seit 25.2.1939 mit Gerda geb. Be. verheiratet. Aus dieser Ehe sind 1 Sohn und 1 Tochter hervorgegangen, die jetzt 18 und 15 Jahre alt sind. Im Mai 1939 trat er aus der evangelischen Kirche aus, trat dieser aber im Jahr 1952 wieder bei.

Am 24.11.1956 wurde er vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag auf Grund des am 16.11.1956 vom Amtsgericht Ulm/Donau erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft.

VII. Angekl. Harms

Der Angekl. Harm Willms Harms wurde am 6.12.1892 in Südarle/Ostfriesland als Sohn des Landwirts Hinrich Harms und der Gertje geb. Jan. geboren. Nach Besuch der Volksschule arbeitete er in der Landwirtschaft und wurde im Herbst 1912 zum Militärdienst eingezogen, wobei er sich als Berufssoldat verpflichtete. Nach dem 1.Weltkrieg trat er im Jahr 1919 dem Freikorps "Märker" bei und wurde zur Bekämpfung des Spartakusaufstandes im Raum Braunschweig/Hannover eingesetzt. Von Oktober 1919 gehörte er der kasernierten Sicherheitspolizei in Gross-Hamburg, von 1921 der Hamburger Revierpolizei und von 1925 bis 1927 der Kriminalpolizei Hamburg an.

Von 1927 bis 1.2.1939 war er bei der Staatspolizei Hamburg, wobei er im Jahr 1937 mit seiner ganzen Dienststelle in die Geheime Staatspolizei übernommen wurde. Nach seinen Angaben bemühte er sich in der Folgezeit wiederholt um seine Versetzung zur Kripo, weil "alte Kämpfer" zur Gestapo gekommen seien, die sich Ausschreitungen gegenüber politischen Häftlingen haben zuschulden kommen lassen. Am 1.2.1939 wurde er zur Staatspolizei Tilsit versetzt, bei welcher er zunächst stellvertretender Leiter der Abt. III (Spionageabwehr) unter Kriminalrat Rausch, später kommissarisch dessen Nachfolger und schliesslich endgültiger Leiter der Abt. III bis Ende 1943 war. Gleichzeitig leitete er auch noch das Grenzpolizeikommissariat Tilsit. Da sich er Angekl. Harms mit dem im Jahr 1940 nach Tilsit als Leiter der Stapo Tilsit versetzten Angekl. Böhme nicht gut verstand, meldete er sich wiederholt von Tilsit weg. Am 1.5.1943 wurde er dann zur Einsatzgruppe Paris-Lyon versetzt, im Juli 1943 aber wegen Krankheit als nicht einsatzfähig wieder zur Stapo Tilsit zurückversetzt, bis er dann im September 1943 endgültig zur Stapo Potsdam kam, wo er bis Frühjahr 1945 Dienst machte. Der Gefangennahme durch die Russen entzog er sich dadurch, dass er sich als Holländer ausgab. Er schlug sich nach Bremen durch, wo er seine Familie vorfand.

Vom 22.6.1945 bis 12.8.1948 war er in verschiedenen Internierungslagern wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Gestapo interniert. Von der Spruchkammer Bremen wurde er durch Spruch vom 18.10.1948 als Mitläufer eingestuft. Von einer Sühnemassnahme wurde abgesehen, weil er 38 Monate interniert war und als Flüchtling aus Tilsit alles verloren hatte. Seine Berufung gegen diesen Spruch wurde durch Spruch der Berufungskammer Bremen vom 28.6.1949 verworfen. Nach seiner Entlassung aus der Internierungshaft arbeitete der Angeklagte Harms als selbständiger Schuhmacher in Bremen. Unter Verschweigung seiner früheren Gestapo-Zugehörigkeit liess er sich pensionieren. Da er in den folgenden Jahren Pension bezog, wurde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Bremen ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet, das jedoch wegen des Schwurgerichtsverfahrens gem. §154 StPO vorläufig eingestellt wurde.

Der Angekl. Harms war seit 1.5.1933 Mitglied der NSDAP, später Blockleiter und seit 1941 SS-Bewerber. Im Jahr 1938 wurde er zum Kriminalinspektor und am 1.1.1940 zum Kriminalkommissar befördert.

Am 12.7.1919 schloss er die Ehe mit Meta geb. Bä. Er hat 3 Kinder im Alter von 18 bis 34 Jahren. Im Jahr 1939 trat er auf Veranlassung seines Vorgesetzten, des Regierungsrats Gräfe der Stapo Tilsit, zusammen mit seiner Ehefrau aus der evangelischen Kirche aus, um bessere Beförderungsmöglichkeiten zu haben. Der Angekl. Harms wurde am 4.11.1956 vorläufig festgenommen. Seit 5.11.1956 befindet er sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 26.10.1956 in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft.

VIII. Angekl. Carsten

Der Angekl. Carsten wurde am 3.2.1909 in Sorquitten Krs.Sensburg/Ostpr. als Sohn des Reichsbahnobersekretärs Karl Cz. und der Maria geb. Gal. geboren. Er stammte aus der 2. Ehe seines Vaters, aus der insgesamt 4 Kinder hervorgingen, von denen noch 3 leben. Die 4 Söhne seines Vaters aus der 1. Ehe fielen im 1. und 2.Weltkrieg. Am 3.1.1942 wurde sein Familienname "Cz." vom Regierungspräsidium Gumbinnen in "Carsten" geändert.

Bis zum Ausbruch des 1.Weltkriegs lebte er mit seinen Geschwistern im Elternhaus in Johannisburg/Ostpreussen. Solange die Kriegsereignisse einen geregelten Schulbesuch in Johannisburg unmöglich machten, war er bei Verwandten in Bromberg/Posen und dann in Hohensalza/Posen, wo er die Schule besuchte. Im Jahr 1927 verliess er mit der Obersekunda das Realgymnasium in Rastenburg/Ostpr., wo auch seine Eltern nach der vorzeitigen Pensionierung seines Vaters wohnten. Da er aus finanziellen Gründen den Beruf eines Försters nicht ergreifen konnte, trat er am 2.4.1928 als Polizeianwärter in die Polizeischule Sensburg/Ostpr. ein, legte dort die Polizeiwachtmeisterprüfung ab und kam auf seinen Wunsch im Jahr 1929 als Polizeiwachtmeister zum Kommando der Schutzpolizei Tilsit. Im Jahr 1935 wurde er als Unterfeldwebel in die Wehrmacht übernommen, bei welcher er bei dem Radfahrbatl. I in Tilsit bis zum Jahr 1937 Dienst machte. Im gleichen Jahr kam er auf Grund eines Erlasses von Göring wieder zur Schutzpolizei Tilsit zurück. Am 1.9.1937 bewarb er sich um die Einstellung in den Kriminaldienst, kam aber nach seinen Angaben gegen seinen Willen auf Grund einer Verfügung des RSHA zur Staatspolizeistelle Tilsit. Von hier aus besuchte er im Jahr 1938 einen 3monatigen Lehrgang bei der Führerschule der Sicherheitspolizei Berlin-Charlottenburg und legte die vorgeschriebenen Fachprüfungen ab. Auf seine Bewerbung hin kam er im Herbst 1938 zum Grenzpolizeiposten Waldheide/Ostpreussen. Nach der am 23.3.1939 erfolgten Rückgliederung des Memellandes an Deutschland wurde er Postenführer des neuerrichteten Grenzpolizeipostens Schmalleningken, bis er am 12.12.1944 zur Dienstleistung dem Grenzpolizeikommissariat Kopenhagen/Dänemark zugeteilt wurde. Dort machte er bis zur Kapitulation Dienst. Er geriet dann in britische bezw. dänische Kriegsgefangenschaft, aus welcher er am 4.11.1950 entlassen wurde.

Der Angekl. Carsten trat im Jahr 1937 der NSDAP bei. Im gleichen Jahr wurde er vom Rassereferenten als SS-untauglich befunden. Gleichwohl trug er nach seiner Beförderung zum Kriminalassistenten die Uniform eines SS-Unterscharführers und nach seiner am 1.4.1940 zum Kriminaloberassistenten erfolgten Beförderung die eines SS-Hauptscharführers. Im November 1943 wurde er zum Kriminalsekretär befördert. Ein Entnazifizierungsverfahren wurde gegen ihn nicht durchgeführt. Nach seiner am 4.11.1950 erfolgten Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft begab er sich zu seiner nach Nordrhein-Westfalen geflüchteten Familie, wo er in Neheim-Hüsten als Industriearbeiter in Arbeit trat. Auf seine Bewerbung hin wurde er am 1.8.1953 als Kriminalassistent auf Probe bei der Kripo in Arnsberg angestellt, wo er bis zu seiner Verhaftung am 18.1.1957 als Kriminalsekretär tätig war. Im Jahr 1934 schloss er vor dem Standesamt Tilsit mit Frida geb. Enn. die Ehe. Aus dieser ging 1 Sohn hervor, der jetzt 21 Jahre alt ist. Aus der evangelischen Kirche trat er nicht aus, obwohl vor 1938 ein entsprechendes Ansinnen an ihn gestellt wurde. Der Angekl. Carsten ist nicht vorbestraft. Er wurde am 18.1.1957 vorläufig festgenommen und ist vom gleichen Tag an auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 3.1.1957 in Untersuchungshaft.

IX. Angekl. Behrendt

Der Angekl. Franz Behrendt wurde am 28.1.1912 in Memel als Sohn des Franz Behrendt und der Mathilde geb. Wil. geboren. Er wuchs im Elternhaus auf, besuchte in Memel die Volksschule und im Anschluss daran noch 2 Klassen einer Aufbauschule. Vom 1.5.1927 bis 31.5.1930 war er bei einer jüdischen Firma in der kaufmännischen Lehre und von 1930 bis 1931 ebenfalls bei einer jüdischen Firma als kaufmännischer Angestellter tätig. Nachdem er einige Monate in Deutschland auf Wanderschaft war, genügte er vorzeitig von November 1931 bis März 1933 seiner litauischen Militärdienstpflicht. Vorher gehörte er einer unpolitischen Jugendwandergruppe an. Nach seiner Entlassung vom Militär bewarb er sich bei der memelländischen Landes- und Kriminalpolizei. Nach kurzem Dienst als Polizeianwärter bei der uniformierten Polizei wurde er bis zur Rückgliederung des Memellandes an Deutschland im Kriminalpolizeidienst verwendet. Von Oktober 1938 an war er Mitglied des memelländischen Ordnungsdienstes. Nach der Rückgliederung des Memellandes wurde er am 23.3.1939 dem Grenzpolizeikommissariat Memel als Kriminalassistent zugeteilt, nachdem er sich 2 Tage lang den Betrieb bei der Stapo Tilsit angesehen hatte. Da er die litauische Sprache beherrschte, wurde er von seinen Vorgesetzten als Dolmetscher in Grenzangelegenheiten verwendet.

Bei der Rückgliederung des Memellandes wurde er vom memelländischen Ordnungsdienst in die allgemeine SS als Unterscharführer übernommen. Am 1.4.1939 trat er der NSDAP als Mitglied bei. Im November 1943 wurde er zum Kriminaloberassistenten mit dem Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers befördert. Dem Grenzpolizeikommissariat Memel gehörte er bis zu dessen Auflösung am 9.10.1944 an. Anschliessend tat er kurze Zeit bei der Stapo Tilsit Dienst, von wo aus er sich mit weiteren Stapo-Angehörigen nach Königsberg absetzte. Dort wurde er am 20.1.1945 einer aus Stapo- und SD-Angehörigen gebildeten Kampfgruppe zugeteilt, der er bis zu seiner am 24.3.1945 erfolgten Versetzung zur Stapo Kopenhagen/Dänemark angehörte. Nach Kopenhagen setzte er sich auf einem Lazarettschiff ab. Dort wurde er dem Grenzpolizeikommissariat Vording/Dänemark zugewiesen, dem er bis zur Kapitulation angehörte. Nach der Kapitulation schlug er sich als Wehrmachtssoldat nach Holstein durch, wo er unter Verschweigung seiner früheren SS- und Stapo-Zugehörigkeit im Sommer 1945 zu seiner nach Stelle Krs.Harburg geflüchteten Familie entlassen wurde. In Stelle war er 7 Monate lang Gelegenheitsarbeiter.

Nach Bekanntwerden seiner früheren SS- und Stapo-Zugehörigkeit wurde er verhaftet und war vom 27.2.1946 bis 18.12.1947 im Lager Sandbostel interniert. Durch Urteil des Spruchgerichts Stade vom 5.12.1947 wurde er freigesprochen.

Nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager war er bei der Fa. Böse in Hamburg-Harburg bis zu seiner Festnahme am 25.4.1957 als Buchhalter angestellt.

Er ist seit 11.6.1938 mit Elise geb. Kara. verheiratet. Aus dieser Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen, welche jetzt 4-18 Jahre alt sind. Von Mitte 1940 bis 1947 waren er und seine Ehefrau aus der evangelischen Kirche ausgetreten, weil er wusste, dass dies bei seinen Vorgesetzten erwünscht war. Der Angekl. Behrendt ist nicht vorbestraft. Er wurde am 25.4.1957 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 26.4.1957 auf Grund Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht Ulm/Donau vom 17.4.1957 in Untersuchungshaft.

X. Angekl. Lukys

Der Angekl. Pranas Lukys alias Jakys wurde am 3.7.1900 in Raseiniai/Litauen als Sohn des Landwirts Tanas Lukys-Jakas und der Vincenta geb. Poc. geboren. Er wuchs im Elternhaus auf und besuchte die Volksschule und anschliessend das Gymnasium in Raseiniai, wo sein Vater einen grösseren landwirtschaftlichen Betrieb hatte. Im Jahr 1915 wurde er mit anderen Angehörigen des Gymnasiums von den Russen nach Petersburg und von dort nach 3 Monaten an das litauische Gymnasium nach Woronesch verbracht, wo er sich neben dem Schulbesuch auch auf den Lehrerberuf vorbereitete. Anfang Dezember 1918 kehrte er zu seinen Eltern nach Raseiniai zurück und trat am 7.1.1919 als Freiwilliger beim neugebildeten litauischen Militär ein, dem er bis 1922 angehörte. Während dieser Zeit kämpfte er gegen die Bolschewisten und gegen die Polen, wurde dabei verwundet und geriet im November 1920 in polnische Kriegsgefangenschaft, aus welcher er im Januar 1921 nach Deutschland floh. Von Deutschland aus kehrte er nach Litauen zurück und meldete sich wieder bei seiner militärischen Dienststelle in Kaunas, von wo aus er als Feldwebel zu einem 6monatigen Lehrgang an die litauische Militärschule kam.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wurde er im Herbst 1922 der militärischen Abwehr beim litauischen Generalstab zugewiesen, wo er auch noch einige Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem litauischen Militärdienst tätig blieb. Anfang des Jahres 1923 kam er zur Kriminalpolizei, Abteilung politische Polizei in Kaunas, wobei er kurze Zeit in Raseiniai und später in Schaulen Dienst machte. Zwischendurch wurde er als litauischer Agent in das Memelgebiet entsandt, um dessen Besetzung durch Litauen vorzubereiten. Von 1925 bis 1926 war er Leiter der litauischen Sicherheitspolizei in Litauisch Krottingen, wurde aber durch Verfügung der auf Grund von Neuwahlen neugebildeten litauischen Regierung entlassen. Da er den Sturz dieser neuen Regierung mit anderen Gesinnungsgenossen vorbereitete, hielt er sich in der Folgezeit im Kreis Krottingen verborgen. Nach dem Sturz der neuen Regierung im Dezember 1926 wurde er wieder als Sicherheitspolizeichef in Litauisch Krottingen eingesetzt und behielt diese Stelle bis zu der am 17.6.1940 erfolgten Besetzung Litauens durch die Russen. In der Nacht vom 17./18.6.1940 floh er nach Deutsch Krottingen, von wo aus er mit weiteren 40-50 geflüchteten litauischen Polizeibeamten in das ostpreussische Arbeitsdienstlager Kudern eingewiesen wurde. Leiter dieses Lagers war der SS-Oberscharführer Paul Schwarz, dessen Adjutant der SS-Unterscharführer Schmidtke war. Schwarz erhielt später den der Stapo Tilsit unterstellten Grenzpolizeiposten Laugszargen-Tauroggen und Schmidtke war Angehöriger des der Stapo Tilsit unterstellten Grenzpolizeikommissariats Memel. Nach 3wöchigem Lageraufenthalt begab sich der Angekl. Lukys nach Bajohren, wohin er Mitte August seine Familie - er war seit 1928 verheiratet - illegal aus Litauen nachkommen liess. Mit seiner Familie hielt er sich dann auf einem Bauerngut eines litauischen Bekannten im Memelland auf, wobei er sich zweimal in der Woche beim Leiter des Grenzpolizeikommissariats Memel, dem Kriminalkommissar Dr. Frohwann, melden musste.

Im Dezember 1940 wurde er zusammen mit 40 weiteren litauischen Sicherheitspolizeibeamten zu der Polizeidirektion Lublin/Generalgouvernement verbracht, von wo aus er als Kriminalfeldwebel in Radzin-Lukow eingesetzt wurde. Im Frühjahr 1941 wurde er ohne Angabe eines Grundes aus dem Kriminaldienst wieder entlassen, worauf er zu seiner nunmehr in der Försterei des Kreises Memel wohnenden Familie zurückkehrte. In der Folgezeit war er als Textilarbeiter tätig, wobei er sich wöchentlich beim Grenzpolizeikommissariat Memel melden musste.

Am 22.6.1941 kehrte der Angekl. Lukys nach Litauen zurück. Dort war er dann spätestens vom 24.6.1941 ab wieder bei der Polizei in Litauisch Krottingen tätig, bis er im Dezember 1942 wegen Verdachts des Mordes und wegen Verdachts der Bereicherung an dem Gut der Ermordeten im Beisein von Cenkus, dem Leiter der litauischen Sicherheitspolizei in Kaunas, von dem SS-Sturmbannführer und Gestapo-Beamten Schweizer von Kaunas verhaftet und in das Gefängnis von Kaunas eingeliefert wurde.

Aus diesem flüchtete er am 8.7.1944, wobei er sich zunächst in einem Dorf des Kreises Krottingen aufhielt, bis ihm die Flucht nach Linz/Österreich gelang. Am 23.8.1944 kehrte er nochmals nach Memel zurück, um nach seinem Eigentum zu sehen. Dabei wurde er am 25.8.1944 von Kriminalkommissar Fischotter festgenommen. Am 9.10.1944 gelang ihm aber wieder die Flucht aus dem Gefängnis. Er schlug sich wieder nach Linz/Österreich durch, wo er am 14.10.1944 eintraf. Im Dezember 1944 begab er sich mit seiner Familie nach Passau, wo er bis 1.9.1945 bei einer amerikanischen Einheit als Hilfsarbeiter arbeitete. Dann siedelte er mit seiner Familie in das Flüchtlingslager Augsburg über. Seine Familie wanderte im Jahr 1949 nach USA aus, während ihm noch im Februar 1952 die Auswanderung abgelehnt wurde. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er in Untermiete in Augsburg und bezog als Arbeitsloser Arbeitslosenfürsorge.

Der Angekl. Lukys schloss am 25.12.1928 mit Sofie geb. Vo. die Ehe, aus der 3 Kinder hervorgingen. Nach seinen Angaben ist sein richtiger Familienname "Lukys". Den Namen "Jakys", den seine Ehefrau und seine Kinder in Amerika noch führen, habe er während seiner Verwendung bei der Abwehr geführt.

Ausweislich des Strafregisters ist er nicht vorbestraft. Er wurde am 21.2.1957 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 22.2.1957 auf Grund Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht Ulm/Donau vom 21.2.1957 in Untersuchungshaft.

C. Entwicklung der Judenfrage

I. Gesetzliche Bestimmungen gegen die Juden

Schon vor der am 30.1.1933 in Deutschland erfolgten Machtübernahme durch die NSDAP kam die Einstellung Hitlers und seiner näheren Umgebung zur Frage des Judentums in dem 25-Punkte Programm der NSDAP zum Ausdruck. Punkt 4 dieses Parteiprogramms lautet: "Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf die Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein." Punkt 5 lautet: "Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muss unter Fremdengesetzgebung stehen." Nachdem Hitler an die Macht gekommen war, wurde die Judenfrage klar, zunächst noch etwas vorsichtig, dann aber immer radikaler weiterentwickelt. Mit Hilfe der gleichgeschalteten Presse wurde gegen die Juden gehetzt, zum wirtschaftlichen Boykott gegen ihre Firmen und Erzeugnisse aufgerufen und in jeder Weise der Boden für ihre Entrechtung, Vertreibung aus den Stellungen und aus dem Land und schliesslich für ihre physische Vernichtung vorbereitet. Dazu wurden gesetzgeberische Voraussetzungen z.B. in den folgenden gegen die Juden gerichteten Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen geschaffen:

Durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.April 1933 (RGBl. I S.175 ff.) waren jüdische Beamte mit wenigen Ausnahmen in den Ruhestand zu versetzen. Durch die Verordnung vom 22.4.1933 (RGBl. I S.222) endete bei den jüdischen Ärzten und durch die Verordnung vom 2.6.1933 (RGBl. I S.350) bei den jüdischen Zahnärzten und Zahntechnikern die Zulassung bei den Krankenkassen. Durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7.4.1933 (RGBl. I S.188) konnte jüdischen Rechtsanwälten die Zulassung entzogen werden. Später wurden gesetzliche Regelungen für die Juden bezüglich des Erbhofrechts und der Arisierung ihrer Geschäfte getroffen. Es folgten die Nürnberger Gesetze: Nach dem Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935 (RGBl. I S.1146) und dessen 1. und 2. Verordnung vom 14.11.1935 (RGBl. I S.1333) und vom 21.12.1935 (RGBl. I S.1524 ff.) konnten Juden keine Reichsbürger sein, kein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten haben und kein öffentliches Amt bekleiden. Durch das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935 (RGBl. I S.1146 ff.) wurden u.a. die Eheschliessung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sowie der aussereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten und Zuwiderhandlungen schwer bestraft.

Auf Grund der Verordnung vom 26.4.1938 (RGBl. I S.414) mussten die Juden ihr Vermögen anmelden. Durch die 4. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.7.1938 (RGBl. I S.969) wurden die Juden von der Ausübung des Ärzteberufs und durch die 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27.9.1938 (RGBl. I S.1403 ff.) von der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ausgeschlossen.

Um die Juden entsprechend herauszustellen, mussten sie gemäss der 3. Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23.7.1938 (RGBl. I S.922) unter Strafandrohung die Ausstellung von Kennkarten unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Juden beantragen und bei ihren Anträgen an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinweisen. Aus dem gleichen Grund hatten nach der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17.8.1938 (RGBl. I S.1044) die männlichen Juden den Vornamen "Israel" und die weiblichen Juden den Vornamen "Sara" zusätzlich als weiteren Vornamen anzunehmen, falls sie nicht schon einen jüdischen Vornamen führten.

Nachdem am 7.11.1938 auf den Legationssekretär vom Rath in Paris durch den 17 Jahre alten Juden Hershel Grynspan ein Attentat verübt worden und nachdem am 9.11.1938 bekannt geworden war, dass vom Rath seinen Verletzungen erlegen war, kam es allenthalben im Reichsgebiet zu grossen "spontanen Protestkundgebungen" gegen die Juden, die unter der Bezeichnung "Reichskristallnacht" bekannt wurden. Diese grossen Judenpogrome, deren Träger Angehörige der Parteigliederungen waren, wurden von oben befohlen und gesteuert, wie aus dem Blitzfernschreiben des SS-Gruppenführers Heydrich vom 10.11.1938, 1.20 Uhr, und aus den nachfolgenden Blitzfernschreiben an alle Staatspolizeileit- und Staatspolizeistellen sowie an alle SD-Oberabschnitte und SD-Unterabschnitte unter Betreff "Massnahmen gegen Juden in der heutigen Nacht" eindeutig hervorgeht (IMT Bd.31 S.515-519, Doc.3051-Ps). Durch diese Blitzfernschreiben wurden die Polizeidienststellen des Reichs angewiesen, die zu erwartenden Massnahmen nicht zu verhindern. Sie erhielten Richtlinien für die Art und Weise der Durchführung sowie den Befehl, sofort mit den zuständigen politischen Leitungen ihres Bezirks Verbindung aufzunehmen und die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen. Bei diesen Pogromen wurden eine grosse Anzahl jüdischer Wohnungen und Geschäfte zerstört und in Brand gesteckt, 191 Synagogen angezündet und 76 weitere vollständig zerstört, 36 Juden getötet und weitere 36 Juden schwer verletzt, sowie rd. 20000 Juden festgenommen, wie sich aus dem Schnellbrief des Chefs der Sicherheitspolizei vom 11.11.1938 an den damaligen Ministerpräsidenten und Generalfeldmarschall Göring ergibt (IMT Bd.32 S.1 und 2).

Nach dieser "Kristallnacht" wurde den Juden der Besitz von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen verboten (Verordnung vom 11.11.1938, RGBl. I S.1573). Es wurde ihnen aber weiterhin durch die Verordnung zur Wiederherstellung des Strassenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben vom 12.11.1938 (RGBl. I S.1581) unter Beschlagnahme ihrer Versicherungsansprüche zugunsten des Reiches zur Auflage gemacht, auf eigene Kosten die ihnen in der Kristallnacht an ihren Wohnungen und Geschäften entstandenen Schäden zu beseitigen. Ausserdem wurden den Juden deutscher Staatsangehörigkeit in ihrer Gesamtheit als Sühnemassnahme die Zahlung von 1 Milliarde Reichsmark an das Deutsche Reich auferlegt (Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938, RGBl. I S.1578), und schliesslich wurden die Juden durch die Verordnung vom 12.11.1938 (RGBl. I S.1580) aus dem deutschen Wirtschaftsleben völlig ausgeschaltet. Durch die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 (RGBl. I S.1709) wurden die Juden hinsichtlich ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, ihres Grundeigentums und ihres sonstigen Vermögens völlig entrechtet. Es konnte ihnen die Auflage erteilt werden, ihre Betriebe, ihr sonstiges Grundeigentum oder andere Vermögensteile binnen einer bestimmten Frist zu veräussern. Auch wurde ihnen durch den Erlass Hitlers vom 16.11.1938 (RGBl. I S.1611) das Recht zum Tragen einer Uniform der alten und der neuen Wehrmacht verboten. Durch die Verordnung vom 17.1.1939 (RGBl. I S.47) wurden die Juden von der Ausübung des Tierarztberufes ausgeschlossen. Es wurde ein besonderes Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden eingeführt (Gesetz vom 30.4.1939, RGBl. I S.864 ff.); auch wurden sie durch die Verordnung vom 7.3.1939 (RGBl. I S.425) von der Erfüllung der Wehrpflicht und der Arbeitsdienstpflicht ausgeschlossen.

Durch die 10. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4.7.1939 (RGBl. I S.1097 ff.) wurden die Juden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen. Diese Reichsvereinigung war eine Zwangsorganisation und unterstand dem Reichssicherheitshauptamt, Amt IV, und damit wiederum dem Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes, Heydrich. Sie hatte den Zweck, die Auswanderung der Juden zu fördern, d.h. sie aus dem Reichsgebiet zu verdrängen, und hatte die Befugnis, von allen Juden Auswanderungsabgaben zu erheben, womit wiederum die Auswanderung armer Juden finanziert werden sollte. Sie war ausserdem Trägerin des jüdischen Schulwesens und der freien jüdischen Wohlfahrtspflege. Nach der Verordnung vom 15.11.1939 (RGBl. I S.2239) durften Juden die Tätigkeit einer Säuglings- und Kinderschwester nur an Juden oder in jüdischen Anstalten ausüben. Durch die Polizeiverordnung vom 1.9.1941 (RGBl. I S.547) wurde es den Juden verboten, ohne schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen sowie Orden und Ehrenzeichen zu tragen. Andererseits mussten sie vom 6. Lebensjahr ab in der Öffentlichkeit den Judenstern tragen. Durch die Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 31.10.1941 (RGBl. I S.681 ff.) wurden die Arbeitsverhältnisse der Juden zu Beschäftigungsverhältnissen besonderer Art umgewandelt. Es wurde ihnen verboten, öffentliche Fernsprechstellen, öffentliche Verkehrsmittel, elektrische Geräte, Fahrräder, Schreibmaschinen usw. zu benützen. In Strafsachen durften sie kein Rechtsmittel mehr einlegen. Durch die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1.7.1943 (RGBl. I S.372) wurde bestimmt, dass strafbare Handlungen von Juden nicht mehr durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch die Polizei geahndet wurden und dass nach dem Tod eines Juden sein ganzes Vermögen dem Reich verfiel.

II. Endlösung

Während zunächst nur der Boykott der Juden, dann ihre Entrechtung, Verdrängung aus ihren Stellungen und schliesslich ihre Vertreibung aus dem Lande angestrebt war, wurden später die verschiedensten Pläne einer zwangsweisen Aussiedlung und Ansiedlung in einem besonderen Judenreservat erwogen. So war u.a. zu Beginn des 2.Weltkriegs an die Ansiedlung der europäischen Juden auf der Insel Madagaskar gedacht. Dieser Plan wurde dann aufgegeben und Hitler sowie seine nähere Umgebung, zu der Himmler, Heydrich, Goebbels und Göring zählten, gingen dann schliesslich zu der radikalsten Lösung, nämlich zu der physischen Vernichtung der Juden über. Anfänge für diese radikale Lösung finden sich schon in einer Rede Görings vom 12.11.1938 nach der Reichskristallnacht, wonach im Falle eines Krieges eine grosse Abrechnung erfolgen werde, sowie in der Reichstagsrede Hitlers vom 30.1.1939, in der er u.a. erklärte:

"Ich will heute wieder ein Prophet sein. Wenn es dem internationalen Finanzjudentum innerhalb und ausserhalb Europas gelingen sollte, die Völker noch einmal in einen Weltkrieg zu stürzen, dann wird das Ergebnis nicht die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums sein, sondern die Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa."

Nach dem für Deutschland siegreichen Verlauf des 2.Weltkriegs bis zum Jahr 1940 wurde von Hitler und seiner näheren Umgebung die sogenannte "Endlösung", nämlich die physische Vernichtung der Juden, ernstlich erwogen. In Zusammenhang mit dem geplanten Ostfeldzug, dem Unternehmen "Barbarossa", sollte zunächst das Ostjudentum vernichtet werden, dass Hitler immer als besonders gefährlich herausstrich. Das Problem der sogenannten "Endlösung" zeichnete sich schon damals ab, wenn auch das Wort "Endlösung" erstmals in einem Brief Görings an den damaligen Chef der Sicherheitspolizei und des SD, SS-Gruppenführer Heydrich, vom Juli 1941 auftauchte (vgl. IMT Bd.26 S.266-267, Doc.710-Ps); denn Felix Kersten, der frühere Leibarzt Himmlers, gab im Jahr 1948 eine Schilderung Himmlers ihm gegenüber an, wonach Hitler Himmler während des Frankreichfeldzugs die radikale Vernichtung der Juden in Europa befohlen und die Gegenvorstellungen Himmlers nicht habe gelten lassen. Jedenfalls war schon anfangs Frühjahr 1941 die Endlösung der Judenfrage bei Hitler und seinen engsten Mitarbeitern eine beschlossene, nach aussen hin jedoch getarnte Sache. Am 3.3.1941 fand im Oberkommando Wehrmacht (OKW) zwischen Hitler, Himmler und Keitel eine Besprechung über Sondervollmachten statt, die der Reichsführer SS Himmler mit seinen Sonderformationen bei der Durchführung von Polizeiaktionen, sogenannten Bereinigungsaktionen im rückwärtigen Armee- und Heeresgebiet erhalten sollte, wobei aber die Lösung der Judenfrage noch nicht erwähnt wurde. Generalfeldmarschall Keitel gab dann am 13.3.1941 seinen Oberkommandierenden bekannt, dass Hitler im Operationsgebiet des Heeres dem Reichsführer SS besondere Aufgaben erteilt habe, die sich aus dem endgültig auszutragenden Kampf zweier entgegengesetzter politischen Systeme ergebe, ohne dabei die näheren Aufgaben zu nennen, und dass Himmler im Rahmen dieser Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung handle. Ferner sprach Hitler am 17.3.1941 nach einem Vortrag des Generalfeldmarschalls Halder davon, dass die Führungsmaschinerie des russischen Reiches zerschlagen werden müsse. Die Anwendung brutaler Gewalt im grossrussischen Raum sei notwendig. Die Funktionäre müssten vernichtet werden, um die Bande des Sowjetischen Reiches zu zerreissen. Am 26.3.1941 erfolgte dann das Abkommen zwischen dem OKW, vertreten durch den Generalquartiermeister Wagner, und dem Reichsführer SS Himmler, vertreten durch den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, über die Tätigkeit der Einsatzgruppen im Operationsraum der Wehrmacht. Auch hier war von der Vernichtung der jüdischen Rasse noch nicht die Rede.

III. Barbarossabefehl

1. Am 28.4.1941 erging ein von Generalfeldmarschall v. Brauchitsch unterzeichneter Befehl des Generalkommandos des Heeres betreffend Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei (vgl. Bew.St.Nr.11 und 11a), in welchem das Heer auf das Bestehen von Einsatzgruppen und auf deren Aufgaben im rückwärtigen Armeegebiet und im rückwärtigen Heeresgebiet, insbesondere auf deren Berechtigung, im Rahmen ihres Auftrags in eigener Verantwortung Exekutivmassnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung zu treffen, hingewiesen wurde. 2. Am 13.5.1941 erging ein als Geheime Kommandosache von Keitel als Chef des Oberkommandos der Wehrmacht auftragsgemäss unterzeichneter Führererlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" und über besondere Massnahmen der Truppe (vgl. IMT Bd.34 S.249-254 Doc.050-C). Dieser Führererlass hatte u.a. folgenden Wortlaut:

"Die Wehrmachtsgerichtsbarkeit dient in erster Linie der Erhaltung der Manneszucht.

Die weite Ausdehnung der Operationsräume im Osten, die Form der dadurch gebotenen Kampfesführung und die Besonderheit des Gegners stellen die Wehrmachtsgerichte vor Aufgaben, die sie während des Verlaufs der Kampfhandlungen und bis zur ersten Befriedung des eroberten Gebietes bei ihrem geringen Personalbestand nur zu lösen vermögen, wenn sich die Gerichtsbarkeit zunächst auf ihre Hauptaufgaben beschränkt. Das ist nur möglich, wenn die Truppe selbst sich gegen jede Bedrohung durch die feindliche Zivilbevölkerung schonungslos zur Wehr setzt.

Demgemäss wird für den Raum "Barbarossa" (Operationsgebiet, rückwärtiges Heeresgebiet und Gebiet der politischen Verwaltung) folgendes bestimmt:

I. Behandlung von Straftaten feindlicher Zivilpersonen.

1. Straftaten feindlicher Zivilpersonen sind der Zuständigkeit der Kriegsgerichte und der Standgerichte bis auf weiteres entzogen.

2. Freischärler sind durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen.

3. Auch alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen gegen die Wehrmacht, ihre Angehörigen und das Gefolge sind von der Truppe auf der Stelle mit den äussersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzukämpfen.

4. Wo Massnahmen dieser Art versäumt wurden oder zunächst nicht möglich waren, werden tatverdächtige Elemente sogleich einem Offizier vorgeführt. Dieser entscheidet, ob sie zu erschiessen sind. Gegen Ortschaften, aus denen die Wehrmacht hinterlistig oder heimtückisch angegriffen wurde, werden unverzüglich auf Anordnung eines Offiziers in der Dienststellung mindestens eines Bataillons- usw. Kommandeurs kollektive Gewaltmassnahmen durchgeführt, wenn die Umstände eine rasche Feststellung einzelner Täter nicht gestatten.

5. Es wird ausdrücklich verboten, verdächtige Täter zu verwahren, um sie bei Wiedereinführung der Gerichtsbarkeit über Landeseinwohner an die Gerichte abzugeben.

6. Die Oberbefehlshaber der Heeresgruppe können im Einvernehmen mit den zuständigen Befehlshabern der Luftwaffe und der Kriegsmarine die Wehrmachtsgerichtsbarkeit über Zivilpersonen dort wieder einführen, wo das Gebiet ausreichend befriedet ist.

Für das Gebiet der politischen Verwaltung ergeht diese Anordnung durch den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

II. Behandlung der Straftaten von Angehörigen der Wehrmacht und des Gefolges gegen Landeseinwohner.

1. Für Handlungen, die Angehörige der Wehrmacht und des Gefolges gegen feindliche Zivilpersonen begehen, besteht kein Verfolgungszwang, auch dann nicht, wenn die Tat zugleich ein militärisches Verbrechen oder Vergehen ist.

2. Bei der Beurteilung solcher Taten ist in jeder Verfahrenslage zu berücksichtigen, dass der Zusammenbruch im Jahr 1918, die spätere Leidenszeit des deutschen Volkes und der Kampf gegen den Nationalsozialismus mit den zahllosen Blutopfern der Bewegung entscheidend auf bolschewistischen Einfluss zurückzuführen war und dass kein Deutscher dies vergessen hat.

3. Der Gerichtsherr prüft daher, ob in solchen Fällen eine disziplinare Ahndung angezeigt oder ob ein gerichtliches Einschreiten notwendig ist. Der Gerichtsherr ordnet die Verfolgung von Taten gegen Landeseinwohner im kriegsgerichtlichen Verfahren nur dann an, wenn es die Aufrechterhaltung der Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert usw."

IV. Einsatzgruppen

1. Schon anfangs Mai 1941 wurden in der Polizeischule Pretzsch/Elbe und dem dazugehörigen Düben, Leiter Dr. Trummler, zuverlässige Anhänger des NS-Regimes, die im wesentlichen aus Kräften der Stapo, des SD, der Kripo und der Ordnungspolizei bestanden, zusammengezogen und unter Führung bewährter und erprobter Parteiideologen für eine besondere Aufgabe ideologisch und militärisch geschult. Die Teilnehmer wurden darauf aufmerksam gemacht, dass von ihnen eine grosse Härte im Einsatz verlangt werde. Als Führer wurden besonders zuverlässige Parteigänger eingesetzt, die im wesentlichen aus dem RSHA stammten.

Mitte Juni 1941 erfolgte durch den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, dem die Einsatzgruppen unmittelbar unterstellt waren, die Einweisung der Führer der Einsatzgruppen in ihre Aufgaben. Dabei wurden ihnen ausser Aufgaben wie Sicherung des rückwärtigen Armeegebiets, Abwehrtätigkeit, Nachrichtendienst usw. als zusätzliche Aufgabe die Geheime Reichssache über die "Sonderbehandlung der potentiellen Gegner" genannt, worunter man die Vernichtung sämtlicher Juden und der kommunistischen Funktionäre verstand. Dieser Zusatzbefehl wurde aber nicht allgemein, sondern nur den Einsatzgruppenleitern selbst bekanntgegeben. Diesen blieb es dann überlassen, wann sie ihre Untergebenen davon in Kenntnis setzten.

2. Es wurden zunächst 4 Einsatzgruppen, nämlich die Einsatzgruppen A, B, C und D aufgestellt. Die Einsatzgruppe A unterstand dem Oberregierungsrat und SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker und war der Heeresgruppe Nord zugeteilt. Die Einsatzgruppe B unterstand Nebe, dem früheren Leiter des Amts V des RSHA und war der Heeresgruppe Mitte zugeteilt. Chef der Einsatzgruppe C war der SS-Brigadeführer Dr. Rasch. Sie war der Heeresgruppe Süd zugeteilt. Die Einsatzgruppe D unterstand dem SS-Gruppenführer Ohlendorf, dem früheren Leiter des Amts III des RSHA und war der 11. Armee unmittelbar zugeteilt.

3. Die Einsatzgruppen gliederten sich in mehrere Einsatzkommandos, die jeweils etwa die Stärke einer Kompanie hatten. Die Einsatzkommandos waren wieder in Unterabteilungen aufgegliedert, deren jeweilige Stärke vom Einsatzort und der Einsatzaufgabe abhing. Die Gesamtstärke der 4 Einsatzgruppen belief sich auf 1000 bis 2000 Mann.

4. Die bei der Heeresgruppe Nord eingesetzte Einsatzgruppe A unter dem SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker setzte sich aus 4 Einsatzkommandos zusammen. Das Einsatzkommando (Sonderkommando) IA unter Leitung des SS-Standartenführers Dr. S. (Zeuge) war für das Gebiet der 18. Armee (Estland), das Einsatzkommando (Sonderkommando) IB unter Leitung des SS-Oberführers Ehrlinger war für das Gebiet der 16. Armee, das Einsatzkommando 2 unter SS-Obersturmbannführer Strauch war für Lettland und Weissruthenien und das Einsatzkommando 3 unter SS-Standartenführer Jäger für Litauen zuständig. Standartenführer Jäger hatte kurz nach Beginn des Ostfeldzuges seinen Dienstsitz in Kauen eingenommen. Zu den vorstehend genannten Einsatzkommandos der Einsatzgruppe A trat dann noch zeitweilig das auf Befehl des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker am 22.6.1941 gebildete Einsatzkommando Stapo und SD Tilsit, welches für einen etwa 25 km breiten, auf litauischem Boden liegenden Grenzstreifen für die Sonderbehandlung der Juden und kommunistischen Funktionäre zuständig war.

5. Besprechung in Zossen.

Im Mai 1941 fand in Zossen eine von Generalquartiermeister Wagner einberufene Besprechung der Ic-Offiziere der Heeresgruppen und der Armeen statt. Unter den zahlreich Erschienenen waren auch SS-Dienstgrade vertreten. Es wurde bekanntgegeben, dass im kommenden Ostfeldzug Einsatzgruppen und Einsatzkommandos den Heeresgruppen bezw. den Armeen zugeteilt werden würden, welche u.a. die Aufgaben haben würden, politische Persönlichkeiten, Material und Akten sicherzustellen und die Truppe zu schützen. Diese Einsatzgruppen und Einsatzkommandos seien sachlich dem RSHA und nur versorgungsmässig den Heeresverbänden unterstellt. Nicht erwähnt wurde jedoch bei dieser Besprechung, dass diese Einsatzgruppen und Einsatzkommandos insbesondere auch die Aufgabe hatten, sämtliche Juden einschliesslich der Frauen und Kinder zu vernichten.

V. Die Urheber der Massnahmen für die Massenvernichtung

1. Die Taturheber Hitler, Himmler usw.

Urheber der Massnahmen für die Vernichtung der Juden und der kommunistischen Funktionäre waren Hitler, Himmler, Heydrich und deren nähere Umgebung.

Wie oben ausgeführt wurde, gab Hitler schon während des Frankreichfeldzugs Himmler den Befehl zur radikalen Vernichtung der Juden. Hitler war es also, der zwar keinen schriftlichen, aber einen mündlichen Befehl in dieser Richtung gab. Nach den glaubhaften Aussagen des im Nürnberger Prozess vernommenen Zeugen Wisliceny (vgl. IMT Bd.4 S.396-398), welcher früher mit Judenfragen im Amt IV Abt. A4 des RSHA beschäftigt war, aber heute nicht mehr lebt, hat Eichmann, der frühere Leiter der Abt. IV A 4b des RSHA aus dem in seinem Amtszimmer stehenden Panzerschrank in Gegenwart von Wisliceny ein von Himmler unterzeichnetes und an den Chef der Sicherheitspolizei und des SD gerichtetes Schreiben entnommen und dieses Wisliceny zum Lesen gegeben. Dieses Schreiben hatte zum Inhalt, dass Hitler die Endlösung der Judenfrage befohlen und mit deren Durchführung den Chef der Sicherheitspolizei und des SD und den Inspekteur des Konzentrationslagerwesens beauftragt habe.

Auch nach den Aussagen des im Nürnberger Prozess vernommenen und später hingerichteten Zeugen Höss, des früheren Kommandanten des Konzentrationslagers Auschwitz, sagte Himmler im Juni 1941, als er ihm in Berlin persönlich den Befehl zur Einrichtung von Vernichtungsmöglichkeiten im Lager Auschwitz gab, Hitler habe die Endlösung der Judenfrage befohlen und die SS habe diesen Befehl durchzuführen (vgl. IMT Bd.11 S.440-441 und S.458-460).

Zusammen mit Hitler haben dann Himmler, Heydrich und ihre nähere Umgebung den Vernichtungsplan ausgeheckt und ihn unter Einschaltung des RSHA organisatorisch und technisch vorbereitet und durch die Einsatzgruppen und Vernichtungslager durchführen lassen.

2. Rede Himmlers in Posen am 4.10.1943

Welche Überlegungen die Urheber der Massenvernichtungsmassnahmen angestellt haben und in welchem Sinne die Führer der Einsatzgruppen und -kommandos auf ihre Aufgaben vorbereitet worden sind, erhellt die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Rede Himmlers bei der SS-Gruppenführertagung in Posen am 4.Oktober 1943 (IMT Bd.29 S.110-179; hier S.145-146, Doc.1919-Ps):

"............
Die Judenevakuierung.
Ich will hier vor Ihnen in aller Offenheit auch ein ganz schweres Kapitel erwähnen. Unter uns soll es einmal ganz offen ausgesprochen sein, und trotzdem werden wir in der Öffentlichkeit nie darüber reden. Genau so wenig, wie wir am 30.Juni 1934 gezögert haben, die befohlene Pflicht zu tun und Kameraden, die sich verfehlt hatten, an die Wand zu stellen und zu erschiessen, genau so wenig haben wir darüber jemals gesprochen und werden je darüber sprechen. Es war eine, Gott sei Dank in uns wohnende Selbstverständlichkeit des Taktes, dass wir uns untereinander nie darüber unterhalten haben, nie darüber sprachen. Es hat jeden geschaudert und doch war sich jeder klar darüber, dass er es das nächste Mal wieder tun würde, wenn es befohlen wird und wenn es notwendig ist. Ich meine jetzt die Judenevakuierung, die Ausrottung des jüdischen Volkes. Es gehört zu den Dingen, die man leicht ausspricht. - "Das jüdische Volk wird ausgerottet", sagt ein jeder Parteigenosse, "ganz klar, steht in unserem Programm, Ausschaltung der Juden, Ausrottung, machen wir." Und dann kommen sie alle an, die braven 80 Millionen Deutschen, und jeder hat seinen anständigen Juden. Es ist ja klar, die anderen sind Schweine, aber dieser eine ist ein prima Jude. Von allen, die so reden, hat keiner zugesehen, keiner hat es durchgestanden. Von Euch werden die meisten wissen, was es heisst, wenn 100 Leichen beisammen liegen, wenn 500 daliegen oder wenn 1000 daliegen. Dies durchgehalten zu haben, und dabei - abgesehen von Ausnahmen menschlicher Schwächen - anständig geblieben zu sein, das hat uns hart gemacht. Dies ist ein niemals geschriebenes und niemals zu schreibendes Ruhmesblatt unserer Geschichte, denn wir wissen, wie schwer wir uns täten, wenn wir heute noch in jeder Stadt - bei den Bombenangriffen, bei den Lasten und bei den Entbehrungen des Krieges - noch die Juden als Geheimsaboteure, Agitatoren und Hetzer hätten. Wir würden wahrscheinlich jetzt in das Stadium des Jahres 1916/17 gekommen sein, wenn die Juden noch im deutschen Volkskörper sässen.

Die Reichtümer, die sie hatten, haben wir ihnen abgenommen. Ich habe einen strikten Befehl gegeben, den SS-Obergruppenführer Pohl durchgeführt hat, dass diese Reichtümer selbstverständlich restlos an das Reich abgeführt wurden. Wir haben uns nichts davon genommen. Einzelne, die sich verfehlt haben, werden gemäss einem von mir zu Anfang gegeben Befehl bestraft, der androhte: Wer sich auch nur eine Mark davon nimmt, der ist des Todes. Eine Anzahl SS-Männer - es sind nicht sehr viele - haben sich dagegen verfehlt und sie werden des Todes sein, gnadenlos. Wir hatten das moralische Recht, wir hatten die Pflicht gegenüber unserem Volk, dieses Volk, das uns umbringen wollte, umzubringen. Wir haben aber nicht das Recht, uns auch nur mit einem Pelz, mit einer Uhr, mit einer Mark oder mit einer Zigarette oder mit sonst etwas zu bereichern. Wir wollen nicht am Schluss, weil wir einen Bazillus ausrotteten, an dem Bazillus krank werden und sterben. Ich werde niemals zusehen, dass hier auch nur eine kleine Fäulnisstelle entsteht oder sich festsetzt. Wo sie sich bilden sollte, werden wir sie gemeinsam ausbrennen. Insgesamt aber können wir sagen, dass wir diese schwerste Aufgabe in Liebe zu unserem Volk erfüllt haben. Und wir haben keinen Schaden in unserem Innern, in unserer Seele, in unserem Charakter daran genommen."

3. Subjektive Seite der Taturheber

Mit dieser Tötung sämtlicher Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht und sonstiger potentieller Gegner, so der politisch einer anderen Ideologie nachgehenden Kommunisten, erstrebten die als Haupttäter anzusehenden Taturheber des engeren Kreises um Hitler die Machtstellung in Europa. Sie waren sich dabei bewusst, dass diese der menschlichen Moral und dem Völkerrecht krass widersprechende Vernichtungsaktion grössten Ausmasses jeder rechtlichen Grundlage und jedes Rechtfertigungsgrundes entbehrte und rechtswidrig war. Die Haupttäter handelten mit Überlegung, wie die vorausschauende, unter Einschaltung des Reichssicherheitshauptamts erfolgte Planung, Schulung der Einsatzgruppen, die organisatorische und technische Vorbereitung sowie die Durchführung durch die Einsatzgruppen bezw. Einsatzkommandos zeigen.

Sie handelten aus niedrigen Beweggründen; denn sie waren sich bewusst, dass die Massentötungen der Juden nur aus rassischen und die Massentötungen der kommunistenverdächtigen Personen nur aus politischen, also in beiden Fällen aus die menschliche Persönlichkeit in gröbster Weise missachtenden Gründen erfolgte.

Sie handelten aber auch grausam. Abgesehen davon, dass sie keine Richtlinien für eine wenigstens in menschlicher Weise durchzuführende Tötung an die Durchführenden gaben, waren sie sich dessen bewusst, dass es bei einer so umfangreichen und erbarmungslos durchzuführenden Tötung von Hunderttausenden unschuldiger Menschen zu Auswüchsen und Scheusslichkeiten schlimmster Art seitens der mit der Durchführung Beauftragten kommen werde, und dass die Opfer körperlich und seelisch zu leiden haben werden. Dessen ungeachtet billigten sie dies aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus, indem sie den Befehl zu den Massentötungen trotzdem bedenkenlos durchführen liessen.

Die Haupttäter handelten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, also gemeinschaftlich. Sie fühlten sich völlig einig mit Hitler, der den Anstoss zu diesen Massnahmen gab, und wollten mit ihm gemeinschaftlich als mittelbare Täter die Verantwortung für die Massnahmen tragen, die andere dann ausführten. Die Ausführenden sollten keinerlei persönliche und eigene Verantwortung für die Durchführung dieses Befehls tragen, wie sich Himmler im Spätsommer 1941 Ohlendorf gegenüber ausdrückte (IMT Bd.4 S.351).

4. Wannsee-Konferenz am 20.1.1942

In die Durchführung der Massnahmen gegen die Juden waren aber auch die obersten Spitzen der Behörden des Reichs eingeschaltet. So nahmen an der sogenannten Wannsee-Konferenz, die allerdings erst am 20.1.1942 stattfand und bei welcher Heydrich über die bereits erfolgten und noch zu ergreifenden Massnahmen zur Vertreibung und Vernichtung der Juden berichtete, ausser den Vertretern der Parteikanzlei, der Reichskanzlei, des Amts des Generalgouverneurs, des Reichssicherheitshauptamts, der Sicherheitspolizei und des SD für das Generalgouvernement und für Lettland auch die Staatssekretäre der einzelnen Ministerien teil. Bei einer Zusammenkunft zwischen dem Reichsjustizminister Thierack und Himmler am 18.9.1942 wurde u.a. die Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug - und zwar der Juden ausnahmslos - an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit besprochen (IMT Bd.26 S.200-203).

VI. Die Juden im Memelland und in Litauen bis zum Einmarsch der deutschen Truppen

Als das Memelland im Jahre 1923 Litauen zugeschlagen wurde, gab es dort kaum mehr als 200 alteingesessene Juden. Dieser Zustand änderte sich bald, da aus Litauen, das etwa 200000 Juden, also eine verhältnismässig starke jüdische Bevölkerung aufwies, eine Masseneinwanderung in das Memelland einsetzte, so dass bis zum März 1939 allein etwa 3-4000 Juden in Memel wohnten. Die litauischen Juden fühlten sich durch die besseren kulturellen Bedingungen, die geordnete Rechtspflege und vor allem auch durch das rechtlich gewährleistete Steuersystem angezogen. Die Zuwanderer fingen meist sehr klein an, brachten es aber dann wegen ihrer bescheidenen Lebensansprüche bald zu Wohlstand. Die alteingesessenen Juden waren in der Mehrzahl von diesem Zustrom nicht gerade erbaut.

Als das Memelland am 22.3.1939 wieder zu Deutschland kam, begann schon in der Woche vorher ein Zurückströmen der Juden mit ihren Familien und ihrer beweglichen Habe aus Memel nach Litauen. Nach 10 Tagen war diese Umsiedlung im wesentlichen vollzogen, wobei sich die Memelländer bei dem Auszug würdig und ohne Gehässigkeit den Juden gegenüber benahmen. Zusammen mit den früheren litauischen Juden verliessen auch die alteingesessenen Juden bis auf ein paar alte Leute und ferner die Gross-Litauer Memel. Die Juden siedelten sich vielfach in den litauischen Grenzorten, so auch in dem unweit Memel gelegenen Städtchen Garsden an.

Das Verhältnis der Juden zu den National-Litauern war im allgemeinen gut. Der grösste Teil der Juden in Litauen war religiös und zionistisch. Das litauische Judentum hatte ein besonders hohes geistiges Niveau und pflegte eine starke Hingabe zur deutschen Kultur. Die Juden waren stolz auf ihr Judentum, sprachen ihre eigene Sprache (jiddisch) und hatten ihre eigenen Tageszeitungen.

Die Juden waren sehr wohl unter der litauischen Bevölkerung herauszuerkennen, zumal sie auch gar nicht die Absicht hatten, ihr Judentum zu verheimlichen. In erster Linie waren sie an ihren rassischen Merkmalen zu erkennen. Die älteren Juden trugen auch noch ihre traditionelle Tracht; sie hatten Bärte, eine besondere Kopfbedeckung und zum Teil auch noch den Kaftan. Wenn auch die mittleren und jüngeren Jahrgänge diese traditionelle Tracht nicht mehr trugen, so waren sie doch wegen ihrer besonderen rassischen Merkmale als Juden erkennbar.

Als Zionisten waren die Juden kommunistenfeindlich. Darunter gab es auch welche, die Sympathien für Russland, aber für die altrussische Kultur, nicht etwa für den Bolschewismus, hatten. Eine kleine Minderheit war auch prokommunistisch eingestellt. Litauen, das bis zum Jahr 1939 zwar aussenpolitisch eng mit Russland zusammenarbeitete, war mit Hilfe des Kriegszustandes von einer nationalen Regierung völkisch regiert und duldete im Innern keinen Kommunismus. Die Kommunistenführer wurden verfolgt und in Zuchthäuser eingesperrt. Als im Jahr 1939 die Russen in Litauen einmarschierten, nahm ein Teil der kommunistisch eingestellten Juden Verbindung mit ihnen auf, wobei sich die Russen ihrer Hilfe und Kenntnisse der örtlichen und politischen Verhältnisse gerne bedienten. Dabei mögen auf Seiten dieser Juden neben den politischen Motiven auch persönliche Gegensätze und alte Feindschaften mitgewirkt haben. Die grosse Masse der Juden jedoch, die vielfach eigene Geschäfte und Gewerbebetriebe hatte, litt unter den Russen genauso wie die Litauer.

Als nun die Russen Ende Juni 1941 von den deutschen Truppen aus Litauen vertrieben wurden, begrüssten die immer sehr nationalbewussten Litauer die Deutschen als die Befreier von der Bolschewistenherrschaft. Es war daher auch ein Teil von ihnen gerne bereit, die von den Einsatzgruppen gegen die Juden in die Wege geleiteten Massenvernichtungsmassnahmen zu unterstützen, weil sie in den Juden die Freunde der Bolschewisten erblickten. Dabei mag allerdings auch bei manchen die Aussicht, sich am jüdischen Vermögen bereichern zu können, eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben. Durch die Massenvernichtungsmassnahmen wurden die Juden in Litauen fast ausnahmslos ausgerottet.

VII. Ereignismeldungen UdSSR und Stahlecker-Bericht

Über die Tätigkeit der Einsatzgruppen und über die von ihnen durchgeführten Massenvernichtungsmassnahmen geben die von den Alliierten Streitkräften nach ihrem Einmarsch in Deutschland vorgefundenen und sichergestellten Ereignismeldungen UdSSR des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD und, was in diesem Fall besonders interessiert, der zusammenfassende Bericht bis 15.10.1941 des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker über die Tätigkeit der Einsatzgruppe A, in deren Bereich die Angeklagten eingesetzt waren, Aufschluss. Schon bei den Nürnberger Prozessen wurden diese Urkunden als Beweismittel verwertet. Fotokopien der Ereignismeldungen UdSSR wurden, soweit sie das jetzige Verfahren betreffen, zu den Strafakten genommen.

1. Die Ereignismeldungen UdSSR

Die Einsatzkommandos waren angewiesen, über ihre Tätigkeit dem Leiter ihrer Einsatzgruppen Tätigkeitsberichte vorzulegen. Die Einsatzgruppenleiter ihrerseits hatten weisungsgemäss die bei ihnen eingegangenen Tätigkeitsberichte ihrer Einsatzkommandoführer durch Kuriere, Funk oder Fernschreiber an das Reichssicherheitshauptamt (RSHA), Amt IV (Müller) weiterzumelden. Bei der unter der Leitung des Regierungsrats Jupp Vogt stehenden Abteilung A1 des Amtes IV vom RSHA wurden jeden Morgen die bei diesem Amt sowie etwaige bei Amt III vom SD eingegangene Meldungen nach einem vom Amtschef Müller bestimmten System ausgewertet und zusammengestellt, so u.a. von Vogt selbst oder von den Abteilungsangehörigen Fum. (Zeuge) und Dr. Kno. (Zeuge). Die auf Matrizen geschriebenen Ereignismeldungen wurden dem Amtschef Müller zur Durchsicht vorgelegt, wobei von ihm zum Teil geringfügige Abänderungen vorgenommen wurden. Jedenfalls gaben die Ereignismeldungen im grossen und ganzen den Inhalt der ursprünglichen Meldungen der Einsatzgruppen bezw. -kommandos, vor allem die genauen Zahlen der Getöteten, wieder.

Die Ereignismeldungen UdSSR wurden laufend numeriert, mit Datum und mit dem Kopf "Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Amt IV A 1 - B Nr.1 B/41 g.Rs." sowie mit dem augenfälligen Aufdruck "Geheime Reichssache" versehen und nach einem ganz bestimmten, ursprünglich sehr niedrig gehaltenen Verteilerplan an interessierte Partei- und Regierungsstellen, vor allem auch an die Amtschefs des RSHA, weitergeleitet. Dadurch, dass die Ereignismeldungen als "Geheime Reichssache" unter den höchsten Geheimschutz fielen, war gewährleistet, dass nur ein ganz kleiner Personenkreis etwas über die von den Einsatzgruppen durchgeführten Massenvernichtungsmassnahmen erfuhr. Um das Durchsickern von Nachrichten über die Massenvernichtungsmassnahmen in das deutsche Volk zu verhindern, wurden die einzelnen Angehörigen der Einsatzgruppen zu strengstem Stillschweigen verpflichtet. Ausserdem wurde durch einen Erlass des Reichsführers SS vom November 1941 das Fotografieren der Exekutionen verboten und die Einziehung und Vernichtung bezw. Übersendung der bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Lichtbilder an das RSHA als Dokumentenmaterial befohlen. Soweit solche Lichtbilder von den Alliierten Streitkräften sichergestellt werden konnten, wurden sie in den Nürnberger Prozessen als Beweismaterial verwertet.

Nachdem bei Beginn des Russlandfeldzugs auch der Stapo- und SD-Abschnitt Tilsit auf Befehl des Leiters der Einsatzgruppe A, SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker, ein Einsatzkommando gebildet hatte, wie unten noch näher dargelegt wird, gab die Stapo Tilsit jeweils gleichlautende Meldungen an Stahlecker und an das RSHA Amt IV, später auch noch an den SS-Standartenführer Jäger / Kowno, den Leiter des für Litauen zuständigen Einsatzkommandos 3 der Einsatzgruppe A, ab. Der SD Tilsit gab ausserdem für sich Meldungen an das Amt III des RSHA ab, welche zwar zum Teil in ihrer Darstellung nicht immer mit den Meldungen der Stapo Tilsit, wohl aber in der Angabe der Zahlen der Getöteten übereinstimmten, da die zu meldenden Zahlen vorher jeweils miteinander verglichen wurden. Beim RSHA Amt II (Verwaltungsamt) wurde bei Beginn des Russlandfeldzugs in der Abteilung II D 2 ein sogenanntes Lagezimmer eingerichtet. Diese Abteilung leitete Dr. P. (Zeuge) bis zu seiner Ende Oktober 1941 erfolgten Versetzung zur Stapo Tilsit. In diesem Lagezimmer wurden aus den eingegangenen Meldungen der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos deren Standorte und Nachrichtenverbindungen entnommen und zusammengestellt. Diese Zusammenstellungen erhielten nur etwa 15 Dienststellen des RSHA; andere Dienststellen wurden nicht damit beliefert.

2. Der Stahlecker-Bericht (IMT Bd.37 S.670-717, Doc.180-L)

Der zusammenfassende Bericht des Leiters der Einsatzgruppe A, SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker, bis zum 15.10.1941 wird nachstehend auszugsweise wörtlich wiedergegeben, weil aus ihm ganz allgemein die Arbeitsmethoden der Einsatzgruppen und der Einsatzkommandos, insbesondere der bei der Heeresgruppe Nord eingesetzten Einsatzgruppe A, hervorgehen, nach deren Richtlinien das Einsatzkommando der Stapo und des SD Tilsit gearbeitet hat, wie später noch darzustellen ist. Aus diesem Gesamtbericht ergibt sich die Gesamtzahl der bis zum 15.10.1941 exekutierten Personen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gebieten im Bereich der Heeresgruppe Nord. Vor allem geht aus diesem Gesamtbericht aber auch die Zahl der bis zum 15.10.1941 "von dem Stapo- und SD-Abschnitt Tilsit im Grenzstreifen liquidierten Kommunisten und Juden" hervor. Die nachstehend angeführten Seitenzahlen entsprechen denen des Bandes 37 der amtlichen deutschen Textausgabe von dem Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg, der vom 14.November 1945 bis zum 1.Oktober 1946 stattgefunden hat:

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"Dokument 180-L: Bericht des Führers der Einsatzgruppe A, des SS-Brigadeführers Stahlecker, über die Tätigkeit der Gruppe im Frontgebiet von Nordrussland und dem besetzten Gebiet der baltischen Staaten bis zum 31.Oktober 1941: Zusammenarbeit mit der Wehrmacht; Aufwiegelung der Landesbevölkerung zu Pogromen gegen die Juden; Massenhinrichtungen von Juden und Kommunisten (mit Zahlenangaben); planmässige Ermordung von Geisteskranken; schärfste abschreckende Massnahmen im Kampf gegen die Partisanen; und anderes (Beweisstück US-276).

Geheime Reichssache !

40 Ausfertigungen
23. Ausfertigung.

Einsatzgruppe A
Gesamtbericht bis zum 15.Oktober 1941

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Die Einsatzgruppe A marschierte befehlsgemäss am 23.6.1941, dem zweiten Tag des Ostfeldzuges, nachdem die Fahrzeuge in einsatzfähigen Zustand versetzt worden waren, in den Bereitstellungsraum ab. Die Heeresgruppe Nord mit der 16. und 18. Armee und der Panzergruppe 4 hatte tags zuvor den Vormarsch angetreten. Es handelte sich nun darum, in aller Eile persönlich mit den Armeeführern wie auch mit dem Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebiets Fühlung aufzunehmen. Von vornherein kann betont werden, dass die Zusammenarbeit mit der Wehrmacht im allgemeinen gut, in Einzelfällen, wie z.B. mit der Panzergruppe 4 unter Generaloberst Höppner, sehr eng, ja fast herzlich war. Missverständnisse, die in den ersten Tagen mit einzelnen Stellen entstanden waren, wurden durch persönliche Aussprachen im wesentlichen erledigt.

Die Heeresgruppe Nord stiess schnell bis zur Memel vor, erreichte nach kurzen, aber vielfach heftigen Kämpfen die Düna. ..... Für die Sicherheitspolizei zeigte sich bei diesem militärischen Vorgehen in den ersten Tagen des Ostfeldzuges, dass die spezifisch sicherheitspolizeiliche Arbeit nicht nur, wie in den ursprünglichen Abmachungen mit dem OKH vorgesehen, im rückwärtigen Heeres- und Armeegebiet, sondern auch im Gefechtsgebiet geleistet werden musste, und zwar einerseits, weil im

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zügigen, raschen Vorgehen die Einrichtung des rückwärtigen Armeegebiets nachhinkte und andererseits die zersetzende kommunistische Tätigkeit und der Partisanenkampf - besonders bei Erreichen des Luga-Abschnittes - im Gefechtsgebiet selbst am stärksten sich auswirkte.

Zur Durchführung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben musste auch erstrebt werden, in grösseren Städten zusammen mit der Truppe einzuziehen. Die ersten Erfahrungen in dieser Richtung wurden gesammelt, als ein kleines Vorauskommando unter meiner Führung mit den Spitzenverbänden der Wehrmacht am 25.6.1941 in Kowno eintraf. Auch bei der Einnahme der weiteren grösseren Städte, insbesondere Libau, Mitau, Riga, Dorpat, Reval und den grösseren Vorstädten von Petersburg war jeweils ein Kommando der Sicherheitspolizei bei den ersten Truppenteilen. Vor allem mussten hierbei kommunistische Funktionäre und kommunistisches Material erfasst, daneben aber die Truppe von irgendwelchen Überraschungen in den Städten gesichert werden, nachdem die Truppe selbst dazu meist zahlenmässig gar nicht in der Lage war. Zu diesem Zweck wurden in den drei baltischen Provinzen von der Sicherheitspolizei jeweils schon in den ersten Stunden des Einmarsches Freiwilligenformationen aus zuverlässigen Landeseinwohnern aufgestellt, die unter unserer Führung diese Aufgabe mit Erfolg durchgeführt hat.
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Ebenso wurden schon in den ersten Stunden nach dem Einmarsch, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, einheimische antisemitische Kräfte zu Pogromen gegen die Juden veranlasst. Befehlsgemäss war die Sicherheitspolizei entschlossen, die Judenfrage mit allen Mitteln und aller Entschiedenheit zu lösen. Es war aber nicht unerwünscht, wenn sie zumindest nicht sofort bei den doch ungewöhnlich harten Massnahmen, die auch in den deutschen Kreisen Aufsehen erregen mussten, in Erscheinung trat. Es musste nach aussen gezeigt werden, dass die einheimische Bevölkerung selbst als natürliche Reaktion gegen jahrzehntelange Unterdrückung durch die Juden und gegen den Terror durch die Kommunisten in der vorangegangenen Zeit die ersten Massnahmen von sich aus getroffen hat.
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Nach der Eroberung von Litauen und Lettland wurden die Einsatzkommandos 2 und 3 vom Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes im wesentlichen abgezogen und in Litauen bezw. Lettland belassen. Die Einsatzkommandoführer 2 und 3 befinden sich seit Anfang Juli dauernd in Kowno bezw. Riga.
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Für die Führung der Einsatzgruppe ergaben sich in dieser Zeit besondere Schwierigkeiten. Während die grösseren in Litauen und Lettland eingesetzten Teile der Sicherheitspolizei 700 km zurück lagen, waren andere Teile hinter der fast 600 km langen Front zur Partisanenbekämpfung eingesetzt. Zur Nachrichtenübermittlung stand ausser dem in Riga stationierten Funkwagen nur ein mittlerer und ein leichter Funkwagen für dieses weite Gebiet zur Verfügung.
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Besonders dankbar wurde für die Führung der Einsatzgruppe anerkannt, dass sehr bald nach Einrichten von Dienststellen vom RSHA ein sehr gutes und brauchbares Funk- und Fernschreibnetz eingerichtet wurde.
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Aus der geschilderten Gesamtsituation ergab und ergibt sich, dass die der Einsatzgruppe zugeteilten Angehörigen von Stapo, Kripo und SD in der Hauptsache in Litauen, Lettland, Estland und Weissruthenien, zu einem geringen Teil vor Petersburg, die Kräfte der Ordnungspolizei und Waffen-SS jedoch in der Hauptsache vor Petersburg zu Massnahmen gegen die zurückflutende Zivilbevölkerung eingesetzt sind, und zwar jeweils unter eigener Führung. Diese Massnahme ist deshalb um so leichter möglich, weil den Einsatzkommandos in Litauen, Lettland und Estland einheimische Polizeikräfte, über deren Zuteilung die Anlage 1 Aufschluss gibt, zur Verfügung stehen und nach Weissruthenien bisher 150 lettische Hilfskräfte entsandt wurden.

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Die Verteilung der Führer von Sicherheitspolizei und SD in den einzelnen Phasen ergibt sich aus der Anlage 2, der Vormarsch und der Einsatz der Einsatzgruppe und der Einsatzkommandos aus Anlage 3. Nicht unerwähnt möge bleiben, dass die zugeteilten Führer von Waffen-SS und Ordnungspolizei, soweit sie Reservisten sind, erklärt haben, auch später bei Sicherheitspolizei und SD bleiben zu wollen.

A. Der baltische Raum

I. Organisatorische Massnahmen

1. Aufstellung der Hilfspolizei und der Schutzmannschaften Angesichts der Ausdehnung des Einsatzraumes und der Fülle der sicherheitspolizeilichen Aufgaben wurde von vornherein angestrebt, dass die zuverlässige Bevölkerung selbst bei der Bekämpfung der Schädlinge in ihrem Lande - also insbesondere der Juden und Kommunisten - mitwirkt. Über die Steuerung der ersten spontanen Selbstreinigungsaktionen hinaus, auf die in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden wird, musste Vorsorge getroffen werden, dass zuverlässige Kräfte in die Säuberungsarbeit eingespannt und zu ständigen Hilfsorganen der Sicherheitspolizei gemacht wurden. Hierbei musste den verschieden gelagerten Verhältnissen in den einzelnen Teilen des Einsatzraumes Rechnung getragen werden.

In Litauen haben sich bei Beginn des Ostfeldzuges aktivistische nationale Kräfte zu sogen. Partisaneneinheiten zusammengefunden, um in den Kampf gegen den Bolschewismus aktiv einzugreifen. Nach ihrer eigenen Darstellung hatten sie dabei 4000 Gefallene.

In Kauen hatten sich vier grössere Partisanengruppen gebildet, mit denen das Vorauskommando sofort Fühlung aufnahm. Eine einheitliche Führung dieser Gruppen war nicht vorhanden. Vielmehr versuchte jeder der anderen den Rang abzulaufen und mit der Wehrmacht in möglichst enge Verbindung zu kommen, um künftig zu einem militärischen Einsatz gegen die Sowjetarmee herangezogen zu werden und hieraus bei der späteren staatlichen Neugestaltung Litauens Kapital zu schlagen und eine neue lettische Armee aufstellen zu können. Während ein militärischer Einsatz der Partisanen aus politischen Gründen nicht in Betracht kam, wurde in kurzer Zeit aus den zuverlässigen Elementen der undisziplinierten Partisanengruppen

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ein einsatzfähiger Hilfstrupp in Stärke von zunächst 300 Mann gebildet, dessen Führung dem litauischen Journalisten Klimatis übertragen wurde. Diese Gruppe ist im weiteren Verlauf der Befriedungsarbeiten nicht nur in Kauen selbst, sondern in zahlreichen Orten Litauens eingesetzt worden und hat die ihr zugewiesenen Aufgaben, insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Durchführung grösserer Liquidierungsaktionen unter ständiger Aufsicht des EK ohne wesentliche Anstände gelöst. Die übrigen Partisanengruppen wurden reibungslos entwaffnet. Neben der Aufstellung der Partisaneneinsatztrupps wurde gleich in den ersten Tagen eine litauische Sicherheits- und Kriminalpolizei aufgestellt. Unter Führung eines höheren lit. Polizeibeamten, Donauskas, wurden zunächst 40 frühere lit. Polizeibeamte, die zum grossen Teil aus den Gefängnissen befreit worden waren, eingesetzt.

Ausserdem wurden nach sorgfältiger Überprüfung die weiter erforderlichen Hilfskräfte herangezogen. Die lit. Sicherheits- und Kriminalpolizei arbeitet nach den ihr von EK 3 gegebenen Anweisungen und Richtlinien, wird in ihrer Tätigkeit laufend kontrolliert und, soweit irgend angängig, zur Durchführung sicherheitspolizeilicher Arbeiten, die mit eigenen Kräften nicht bewältigt werden können - insbesondere Fahndungen, Festnahmen und Durchsuchungen - herangezogen. Wesentliche Teile des Fahndungsmaterials, das von den Russen bei ihrem Rückgang verschleppt worden war, ist in Wilna aufgefunden und polizeilich ausgewertet worden.

In ähnlicher Weise wurden in Wilna und Schaulen aus den lit. Selbstschutzkräften, die sich dort unter der Bezeichnung "Litauische Sicherheits- und Kriminalpolizei" selbständig gebildet hatten, brauchbare Hilfsorgane geschaffen. Insbesondere in Wilna war eine durchgreifende personelle Säuberung notwendig, da sich dort zum grossen Teil arbeitslose Beamte und Angestellte ohne jegliche Fachkenntnisse und zum Teil auch politisch belastete Elemente in der lit. Sicherheitspolizei zusammengetan hatten. Nach der Entfernung der belasteten und unbrauchbaren Personen wird auch hier unter ständiger Aufsicht des EK 3 von der lit. Sicherheits- und Kriminalpolizei durchaus brauchbare Arbeit geleistet. Die sich im Wilnagebiet angesichts des dort wohnenden Völkergemisches - Litauer, Polen, Weissruthenen und Russen - auf verschiedenen Gebieten ergebenden Schwierigkeiten machen sich auch bei dem Einsatz der Hilfspolizeiorgane

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bemerkbar. In den überwiegend von Polen bewohnten Kreisen Salcimnikai, Oschmiana und Lida sind zur Zeit noch polnische Hilfspolizeien tätig. Der unüberbrückbare Hass zwischen Polen und Litauen hat zur Folge, dass hier lit. Beamte nur unter deutschem Schutz Ermittlungen und Festnahmen durchführen können. Die polnische Hilfspolizei wird alsbald aufgelöst werden.

Bei der Personalergänzung innerhalb der lit. Hilfspolizeien wird hauptsächlich auf die Partisanengruppen zurückgegriffen. Solange noch Exekutionen und Befriedigungsaktionen grösseren Umfangs durchgeführt werden müssen, bleibt neben der lit. Sicherheits- und Kriminalpolizei der obengenannten Partisanentrupp bestehen und wird voraussichtlich später in einem anderen Teil des Einsatzraumes ausserhalb Litauens eingesetzt.
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2. Neuaufbau des Gefängniswesens

Die Gefängnisse in den baltischen Ländern wurden entweder völlig leer vorgefunden oder waren mit den von den Selbstschutzkräften ergriffenen Juden und Kommunisten belegt. Die Bolschewisten haben bei ihrem Rückzug die Gefängnisinsassen entweder ermordet oder verschleppt. Das Gefängnispersonal war meist mit den Russen geflohen. Da landeseigene Justizverwaltungen vorerst nicht existierten und die deutschen Gerichte erst nach Einführung der Zivilverwaltung eingesetzt werden, wurden zunächst alle Gefängnisse ohne Rücksicht auf ihre frühere Zweckbestimmung in polizeiliche Verwaltung genommen. Das Personal für den Gefängnisdienst stellen die Selbstschutzkräfte und Hilfspolizisten. Soweit die Aufnahmefähigkeit der Hafträume nicht ausreichte, wurden provisorische Konzentrationslager errichtet. Die Vorarbeiten zur Errichtung von grösseren Konzentrationslagern laufen.
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II. Säuberung und Sicherung des Einsatzraumes

1. Auslösung von Selbstreinigungsaktionen

Auf Grund der Erwägung, dass die Bevölkerung der baltischen Länder während der Zeit ihrer Eingliederung in die UdSSR unter der Herrschaft des Bolschewismus und des Judentums aufs Schwerste gelitten hatte, war anzunehmen, dass sie nach der Befreiung von dieser Fremdherrschaft die nach dem Rückzug der Roten Armee im Lande verbliebenen Gegner in weitgehendem Masse selbst unschädlich machen würde. Aufgabe der Sicherheitspolizei musste es sein, die Selbstreinigungsbestrebungen in Gang zu setzen und in die richtigen Bahnen zu lenken, um das gesteckte Säuberungsziel so schnell wie möglich zu erreichen. Nicht minder wesentlich war es, für die spätere Zeit die feststehende und beweisbare Tatsache zu schaffen, dass die befreite Bevölkerung aus sich selbst heraus zu den härtesten Massnahmen gegen den bolschewistischen und jüdischen Gegner gegriffen hat, ohne dass eine Anweisung deutscher Stellen erkennbar ist. In Litauen gelang dies zum ersten Mal in Kauen durch den Einsatz der Partisanen. Es war überraschenderweise zunächst nicht einfach, dort ein Judenpogrom grösseren Ausmasses in Gang zu setzen. Dem Führer der oben bereits erwähnten Partisanengruppe, Klimatis, der hierbei in erster Linie herangezogen wurde, gelang es, auf Grund der ihm von dem in Kauen eingesetzten kleinen Vorkommando gegebenen Hinweis ein Pogrom einzuleiten,

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ohne dass nach aussen irgendein deutscher Auftrag oder eine deutsche Anregung erkennbar wurde. Im Verlauf des ersten Pogroms in der Nacht vom 25. zum 26.6. wurden über 1500 Juden von den lit. Partisanen beseitigt, mehrere Synagogen angezündet oder anderweitig zerstört, und ein jüdisches Wohnviertel mit rund 60 Häusern niedergebrannt.

In den folgenden Nächten wurden in derselben Weise 2300 Juden unschädlich gemacht. In anderen Teilen Litauens fanden nach dem in Kauen gegebenen Beispiel ähnliche Aktionen, wenn auch in kleinerem Umfange, statt, die sich auch auf zurückgebliebene Kommunisten erstreckten.

Durch Unterrichtung der Wehrmachtsstellen, bei denen für dieses Vorgehen durchweg Verständnis vorhanden war, liefen die Selbstreinigungsaktionen reibungslos ab. Dabei war es von vornherein selbstverständlich, dass nur die ersten Tage nach der Besetzung die Möglichkeit zur Durchführung von Pogromen bot. Nach der Entwaffnung der Partisanen hörten die Selbstreinigungsaktionen zwangsläufig auf.
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Soweit möglich, wurde sowohl in Kauen als auch in Riga durch Film und Photo festgehalten, dass die ersten spontanen Exekutionen der Juden und Kommunisten von Litauern und Letten durchgeführt wurden.
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2. Bekämpfung des Kommunismus

Im Vordergrund der sicherheitspolizeilichen Arbeit in allen Teilen des Einsatzraumes stand die Bekämpfung des Kommunismus und des Judentums.

Mit der Sowjetarmee waren die Sowjetbeamten und die Sowjetfunktionäre der KP geflohen. Die Bevölkerung der baltischen Länder hat auf Grund der Erfahrungen der mehr als

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einjährigen bolschewistischen Zwangsherrschaft die Notwendigkeit erkannt, dass auch die nach dem Rückzug der Roten Armee übriggebliebenen Reste des Kommunismus besiegt werden müssen. Diese Grundeinstellung erleichterte die sicherheitspolizeiliche Säuberungsarbeit auf diesem Gebiet wesentlich, zumal aktive nationalistische Kreise, also in Litauen die Partisanen, in Lettland und Estland die Selbstschutzkräfte, bei dieser Säuberung mitwirkten.
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b. Fahndung und Festnahme von Kommunisten

Neben den Durchsuchungsaktionen wurde eine systematische Fahndung nach zurückgebliebenen kommunistischen Funktionären und Rotarmisten und der durch ihre Tätigkeit für den Kommunismus stärker belasteten Personen durchgeführt. Stellenweise hatten die Selbstschutzkräfte die berüchtigtsten Kommunisten bereits spontan unschädlich gemacht.

In grösseren Städten wurden unter Einsatz aller verfügbaren Kräfte der Kommandos und der gesamten Selbstschutzformationen sowie mit Unterstützung der deutschen Ordnungspolizei Grossaktionen durchgeführt, in deren Verlauf zahlreiche Festnahmen und Durchsuchungen erfolgten.

Nach Durchführung dieser vordringlichsten Aufgaben in den Städten wurde durch kleine Teilkommandos auch die Säuberung auf dem Lande in Angriff genommen. Hierbei leisteten wiederum die Selbstschutzkräfte wertvolle Mitarbeit. Ländliche Selbstschutzverbände haben stellenweise die in ihrem Bereich erfassten Kommunisten auf Entfernungen von 150 km zu den Einsatzkommandos transportiert.

Der Umfang der Säuberungsarbeit bei der Bekämpfung des Kommunismus ist aus der als Anlage 8 beigefügten Übersicht über die Zahl der Exekutionen ersichtlich.
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3. Bekämpfung des Judentums

Es war von vornherein zu erwarten, dass allein durch Pogrome das Judenproblem im Ostlande nicht gelöst werden würde. Andererseits hatte die sicherheitspolizeiliche Säuberungsarbeit gemäss den grundsätzlichen Befehlen eine möglichst umfassende Beseitigung der Juden zum Ziel. Es wurden daher durch Sonderkommandos, denen ausgesuchte Kräfte - in Litauen Partisanentrupps, in Lettland Trupps der lettischen Hilfspolizei - beigegeben wurden, umfangreiche Exekutionen in den Städten und auf dem flachen Lande durchgeführt. Der Einsatz der Exekutionskommandos war reibungslos. Bei der Zuteilung von litauischen und lettischen Kräften zu den Exekutionskommandos wurden insbesondere solche Männer ausgewählt, deren Familienmitglieder und Angehörige von den Russen ermordet oder verschleppt worden waren.

Zu den besonders scharfen und umfassenden Massnahmen musste in Litauen gegriffen werden. Die Juden hatten sich stellenweise - insbesondere in Kauen - bewaffnet,

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beteiligten sich aktiv am Heckenschützenkrieg und legten Brände an. Im übrigen haben die Juden in Litauen in besonders aktiver Weise mit den Sowjets Hand in Hand gearbeitet. Die Gesamtzahl der in Litauen liquidierten Juden beläuft sich auf 71105.

Bei den Pogromen wurden in Kauen 3800, in den kleineren Städten rund 1200 Juden beseitigt.
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Schon nach Durchführung der ersten grösseren Exekutionen in Litauen und Lettland zeigte es sich, dass eine restlose Beseitigung der Juden nicht durchführbar ist, zumindest nicht im jetzigen Zeitpunkt.

Da das Handwerk in Litauen und Lettland zum grossen Teil in jüdischen Händen liegt und manche Berufe (insbesondere Glaser, Klempner, Ofensetzer, Schuhmacher) fast ausschliesslich von den Juden ausgeübt wurden, ist ein

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grosser Teil jüdischer Handwerker bei der Instandsetzung lebenswichtiger Anlagen, für den Wiederaufbau der zerstörten Städte und kriegswichtiger Arbeiten zur Zeit unentbehrlich. Wenngleich von den Betrieben angestrebt wird, die jüdischen Arbeitskräfte durch litauische und lettische zu ersetzen, ist eine sofortige Ablösung aller im Arbeitsprozess eingesetzten Juden noch nicht möglich, insbesondere nicht in den grossen Städten. Dagegen werden in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern zur Zeit die nicht mehr arbeitsfähigen Juden erfasst und in kleinen Aktionen exekutiert.

Erwähnt sei in diesem Zusammenhang noch der stellenweise erhebliche Widerstand der Dienststellen der Zivilverwaltung gegen die Durchführung von Exekutionen grösseren Umfanges, denen überall mit dem Hinweis darauf, dass es sich um die Durchführung grundsätzlicher Befehle handle, entgegengetreten wurde.

Neben der Organisierung und Durchführung der Exekutionsmassnahmen wurde gleich in den ersten Tagen des Einsatzes in den grösseren Städten auf die Schaffung von Ghettos hingewirkt. Besonders dringlich war dies in Kauen, da dort bei einer Gesamteinwohnerzahl von 152400 30000 Juden wohnten. Daher wurde nach dem Abrollen der ersten Pogrome ein jüdisches Komitee vorgeladen, dem eröffnet wurde, dass die deutschen Stellen bisher keinen Anlass gehabt hätten, in die Auseinandersetzungen zwischen Litauern und Juden einzugreifen. Voraussetzung für die Schaffung normaler Verhältnisse sei zunächst die Errichtung eines jüdischen Ghettos. Als von dem jüdischen Komitee Einwendungen erhoben wurden, wurde erklärt, dass anders keine Möglichkeit bestehe, weitere Pogrome zu verhindern. Die Juden erklärten sich daraufhin sofort bereit, alles zu tun, um ihre Rassegenossen mit grösster Beschleunigung in den als jüdisches Ghetto vorgesehenen Stadtteil Viliampol umzusiedeln. Dieser Stadtteil liegt in dem Dreieck zwischen der Memel und einem Zufluss und ist nur durch eine Brücke mit Kauen verbunden und daher leicht absperrbar.
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Die Kennzeichnung der Juden durch einen gelben Davidstern auf der Brust und auf dem Rücken, die zunächst durch vorläufige sicherheitspolizeiliche Befehle angeordnet wurde, ist auf Grund entsprechender Anordnungen des Befehlshabers für das rückwärtige Heeresgebiet und später der Zivilverwaltung in kurzer Zeit durchgeführt worden.

Die Zahl der bisher liquidierten Juden ist aus der als Anlage 8 beigefügten Aufstellung ersichtlich.
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5. Sonstige sicherheitspolizeiliche Arbeiten

1. Gelegentlich machten die Zustände in den Irrenanstalten sicherheitspolizeiliche Massnahmen erforderlich. Zahlreiche Anstalten waren von den Russen beim Rückzug aller Verpflegungsvorräte beraubt worden. Das Bewachungs- und Pflegepersonal war vielfach geflüchtet. Da die Insassen aus verschiedenen Anstalten ausbrachen und zu einer Gefahr für die Sicherheit wurden, wurden
in Aglona (Litauen) 544 Geisteskranke
in Mariampol " 109 "
und in Mogutowo (bei Luga) 95 "

insgesamt 748 Geisteskranke
liquidiert.
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S.692 III. Spionageabwehr

Das Netz des englischen, französischen und amerikanischen Nachrichtendienstes, das in den baltischen Ländern aufgebaut worden war, ist infolge der Flucht und Beseitigung der Agenten zerrissen. Durch die zur Zeit laufenden Ermittlungsarbeiten werden die letzten Reste unschädlich gemacht. In Litauen sind bisher 28 Personen wegen Spionageverdachts festgenommen worden. Hiervon wurden den Staatspolizeistellen Königsberg und Tilsit 7 überstellt.

Die übrigen Fälle sind zur Zeit noch nicht abschliessend bearbeitet.
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S.693 V. Kriminalpolizeiliche Arbeit

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Die landeseigene Kripo-Dienststellen berichten den Einsatzkommandos oder den örtlichen Teilkommandos und Aussenstellen täglich über die bei ihnen anfallenden Vorgänge und die durchgeführten Festnahmen und Durchsuchungen.
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S.702-3 Anlage 8

Übersicht über die Zahl der bisher durchgeführten Exekutionen
Übersicht über die Zahl der exekutierten Personen

LITAUEN: Juden: Kommunisten: zusammen:
Gebiet Kauen,
Stadt u. Land
31.914 80 31.994
Gebiet Schaulen 41.382 763 42.145
Gebiet Wilna 7.015 17 7.032
 
  80.311 860 81.171
 
LETTLAND: Juden: Kommunisten: zusammen:
Gebiet Riga
Stadt und Land
6.378
Gebiet Mietau 3.576
Gebiet Libau 11.860
Gebiet Wolmar 209
Gebiet Dünaburg 9.256 589 9.845
 
  30.025 1.843 31.868
 
ESTLAND: Juden: Kommunisten: zusammen:
  474 684 1.158
 
WEISSRUTHENIEN: 7.620 7.620
 
Zusammenstellung:
Litauen 80.311 860 81.171
Lettland 30.025 1.843 31.868
Estland 474 684 1.158
Weissruthenien 7.620 --- 7.620
 
  118.430 3.387 121.817
 
Dazu kommen:
 
In Litauen und Lettland durch
Pogrome beseitigte Juden
5.500
 
Im altruss. Raum exekut. Juden,
Kommunisten und Partisanen
2.000
 
Geisteskranke 748
 
  122.445
 
Von Stapo und SD-Abschnitt Tilsit
in Grenzstreifen liquidierte
5.502
 
Kommunisten und Juden 135.567

Anzufügen ist noch, dass nach einem offensichtlich späteren, undatierten Geheimbericht der Einsatzgruppe A (vgl. IMT Bd.30 S.71-80, Doc.2273-Ps) allein in Litauen insgesamt 136.421 Juden beiderlei Geschlechts liquidiert wurden.

D. Die Organisation der deutschen Polizei, Gliederung der Stapo Tilsit und des SD Tilsit und der Schutzpolizei Memel

I. Gesamte deutsche Polizei

1. Bei Beginn des 2.Weltkrieges unterstand die gesamte deutsche Polizei dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei, Himmler, welcher dem Reichsminister des Innern, Dr. Frick, unterstellt war.

Himmler waren wiederum der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, sowie der Chef der Ordnungspolizei, General Daluege, untergeordnet. Zwischen Ordnungspolizei und Sicherheitspolizei gab es wenig Berührungspunkte.

2. Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, war der Leiter des Reichssicherheitshauptamts (RSHA), welches in 7 Ämter - diese wiederum in mehrere Abteilungen - aufgegliedert war:

Amt I: Allgemeine Organisationsfragen der Sipo und des SD, Personalangelegenheiten; Leiter zuerst Dr. Best, dann Streckenbach.
Amt II: Haushalt, Besoldungs- und Wirtschaftswesen.
Amt III: Fragen der Rechtsordnung, Kultur, Wirtschaft und des Volkstums. Diesem Amt war der Sicherheitsdienst (SD) unmittelbar unterstellt. Leiter war bis zum Beginn des Krieges mit Russland Ohlendorf.
Amt IV: Gegnererforschung und -bekämpfung, Kirchen, Sekten und Judenfragen, Abwehr usw. Diesem Amt war die Geheime Staatspolizei (Gestapo) unmittelbar unterstellt. Leiter war Müller.
Amt V: Kriminalpolizei, Fahndung, kriminaltechnisches Institut usw.; Leiter war bis zum Ausbruch des Krieges mit Russland Nebe.
Amt VI: Auslandsnachrichtendienst (SD Ausland); Leiter war bis zum Beginn des Russlandfeldzugs Schellenberg.
Amt VII: Weltanschauliche Forschung, wissenschaftliche Auswertung, Archiv usw.

3. Die Ordnungspolizei war in das Amt Verwaltung und Recht sowie in das Kommandoamt aufgeteilt. Chef des Kommandoamts war von 1936 bis Ende 1942 der General der Ordnungspolizei v. Bom. (Zeuge), welchem die gesamte Ordnungspolizei unterstellt war.

4. Dem RSHA waren die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD, später Befehlshaber der Sicherheitspolizei (BdS) genannt und dem Kommandoamt der Ordnungspolizei die Inspekteure der Ordnungspolizei, später Befehlshaber der Ordnungspolizei (BdO) genannt, unterstellt. Im Reich war in jedem grösseren Land und in jeder Provinz je ein Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD sowie ein Inspekteur der Ordnungspolizei aufgestellt.

a. Die Aufgaben der Inspekteure der Ordnungspolizei waren u.a., die Ordnungspolizei, also die Kommandos der Schutzpolizei, ferner die Gendarmerie, Gemeindepolizei und vor allem die Polizeibataillone ihres Bereichs zu inspizieren, die Ausbildung zu überwachen und die Luftschutzausbildung zu fördern. Sie hatten aber keine Befehlsbefugnisse gegenüber den Polizeibehörden und den diesen unterstehenden Polizeikräften. Verwaltungsmässig waren sie in die Oberpräsidien und Landesministerien als Referenten für Ordnungspolizeiangelegenheiten eingegliedert.
Dem Inspekteur der Ordnungspolizei gegenüber war nur das Hauptamt der Ordnungspolizei, nicht aber das RSHA weisungsberechtigt.
Inspekteur der Ordnungspolizei in Ostpreussen mit Sitz in Königsberg war von Ende Mai 1941 bis anfangs Juli 1941 der General der Ordnungspolizei Je. (Zeuge). Sein Nachfolger war Generalmajor der Ordnungspolizei Fra., der aber erst Ende August 1941 die Dienstgeschäfte übernahm. Die Dienststelle hatte keinen Fernschreiber.

b. Die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD hatten im Reich kein sachliches Weisungsrecht gegenüber den Stapo- und Kripo-Leitern. Sie hatten nur die Orientierungspflicht der ihnen zugeteilten Polizeibehörden und die allgemeine Dienstaufsicht über sie. Gegenüber den Staatspolizeistellenleitern war grundsätzlich nur das RSHA weisungsberechtigt. Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Ostpreussen bis zum Beginn des Russlandfeldzugs war der SS-Brigadeführer Dr. Rasch, der die Leitung der Einsatzgruppe C erhielt. Er hatte seinen Sitz in Metgethen, etwa 5 km von Königsberg entfernt. Sein Stellvertreter bis September 1941 war Dr. Al. (Zeuge), der Leiter der Stapo-Leitstelle Königsberg. Als Leiter der Stapo-Leitstelle war er gegenüber den Stapo-Stellenleitern, z.B. gegenüber dem Angekl. Böhme der Stapo-Stelle Tilsit nicht weisungsbefugt; er war nur primus inter pares. Die Dienststellen des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Königsberg und des Stapoleitstellenleiters Königsberg hatten je einen Fernschreiber.

5. Im Reich war je dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und dem der Ordnungspolizei ein Höherer SS- und Polizeiführer vorgesetzt, der gewissermassen eine Dachstellung über beiden hatte. Dies war in Ostpreussen bei Beginn des Russlandfeldzugs der SS-Obergruppenführer Prützmann mit Sitz in Königsberg. Die Höheren SS- und Polizeiführer hatten eine Doppelstellung, sofern sie in der Regel Generale der Polizei und damit Vorgesetzte der Inspekteure der Ordnungspolizei und der Inspekteure der Sicherheitspolizei, als auch SS-Obergruppenführer und als solche Führer des SS-Oberabschnitts waren.

Während die Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer ausserhalb der Reichsgrenzen eine viel umfassendere war, die gar nicht mit der Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer innerhalb des Reichs zu vergleichen war, oblag letzteren in erster Linie nur die repräsentative Vertretung des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei im Wehrkreis. Eingriffe in die innere Staatsverwaltung und in die Geschäfte der Polizeibehörden waren ihnen untersagt. Polizeilich hatte der Höhere SS- und Polizeiführer kein Befehlsrecht gegenüber den Polizeibehörden. Ebenso wie die Inspekteure, hatte auch er kein Befehlsrecht gegenüber den den Polizeibehörden unterstellten Polizeikräften. Er konnte zwar Inspektionen vornehmen sowie Wünsche und Anregungen zum Ausdruck bringen, er hatte aber keine Disziplinarstrafgewalt gegenüber den Angehörigen der Polizei. Wohl aber war der Höhere SS- und Polizeiführer Gerichtsherr der im Rahmen der Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei errichteten SS- und Polizeigerichte.

II. Staatspolizeiabschnitt Tilsit

1. Zu Beginn des Russlandfeldzugs umfasste die Staatspolizeistelle (Stapo) Tilsit das Gebiet des Regierungsbezirkes Gumbinnen mit den Kreisen Tilsit-Ragnit, Memel-Heydekrug, Pogegen, Schlossberg, Goldap, Insterburg, Ebenrode, Treuburg und das Suwalki-Gebiet, das zur damaligen Zeit schon die Bezeichnung "Kreis Sudauen" führte. Regierungspräsident des Regierungsbezirks Gumbinnen war Dr. Roh. (Zeuge). Leiter der Stapo-Stelle Tilsit war der Angekl. Böhme, damals SS-Sturmbannführer und Regierungsrat. Er war zugleich politischer Referent des Regierungspräsidenten von Gumbinnen, ohne dass er aber dienstlich diesem unterstellt war. Gegenüber der Stapo-Stelle Tilsit war grundsätzlich nur das RSHA weisungsberechtigt. Der nominelle Stellvertreter des Angekl. Böhme zu Beginn des Russlandfeldzugs war der SS-Hauptsturmführer und Regierungsassessor Ilges (Zeuge). Die rechte Hand des Angekl. Böhme und der Mann seines Vertrauens war jedoch der Angekl. Kreuzmann. Die Stapo Tilsit war im 1. Stock des gleichen Gebäudes untergebracht, in dem sich auch das Schutzpolizeikommando Tilsit befand. Im Keller dieses Gebäudes waren 14 Haftzellen, von denen 13 die Stapo für sich beanspruchte. Gefangenenwärter war ein Hauptwachtmeister der Schupo.

Die Stapo Tilsit verfügte über Funk- und Fernschreibeanlagen sowie über einen eigenen Kraftwagenpark. Die Garagen befanden sich im Dienstgebäude.

2. Die Staatspolizeistelle Tilsit, zu der auch die beiden Aussenstellen Gumbinnen und Insterburg sowie die Nebenstelle Heydekrug zählten, war in 3 Abteilungen untergeteilt:
a. Abt. I unter der Leitung des vermissten Kriminalinspektors Fellenberg, Stärke etwa 20 Mann, hatte als Aufgabengebiet: Personalsachen, allgemeine Verwaltung, Kraftfahrwesen, Besoldung und Waffen.
b. Abt. II (Exekutivabteilung) unter Leitung des Angekl. Kreuzmann, etwa 30-35 Mann stark, wozu u.a. auch die Kriminalkommissare Gerke (Zeuge) und Krumbach (Zeuge) gehörten, hatte als Aufgabengebiet: Beschäftigung mit den Gegnern des Nationalsozialismus, Kommunisten, politische Häftlinge, Juden, Freimaurer, Bibelforscher, Kirchen und Aufsicht über Fremdarbeiter. Sie stellte vor Beginn des Russlandfeldzugs die Tätigkeitsberichte der Stapo Tilsit und nach Beginn des Russlandfeldzugs die Einsatzberichte über die "Säuberungsaktionen" der Stapo Tilsit zusammen.
c. Abt. III unter Leitung des Angekl. Harms, etwa 10 Mann stark, hatte als Aufgabengebiet: Landesverrat, Spionageabwehr, Dienstaufsicht über die 4 Grenzpolizeikommissariate (GPK) Memel, Tilsit, Eydtkau und Sudauen. Der Angekl. Harms war zugleich Leiter des GPK Tilsit.

3. Der Staatspolizeistelle Tilsit unterstanden die 4 Grenzpolizeikommissariate:
a. GPK Memel, Leiter SS-Obersturmführer und Kriminalkommissar Dr. Frohwann (durch Selbstmord aus dem Leben geschieden) und später Kriminalkommissar Fischotter (gefallen) mit den Gestapo-Beamten Behrendt (Angekl.), Me., Bajovicius, Hahn (Krim.Inspektor), Mar., Meissner, Bussat, Birkenbach, Niemann, Ma., Sc., Mö., Pulter, Mi., Gri., Baltental, Dietz, Pohl, Mühlbauer, Vanovius, Gü., Motzkus und Ar., zusammen mit den 4 Grenzpolizeiposten etwa 40 Mann stark. Es hatte eigenen Fernschreiber und mehrere Kraftwagen.
Zu dem GPK Memel gehörten folgende 4 Grenzpolizeiposten (GPP):
GPP Memel-Hafen,
GPP Nimmersatt für den Grenzübergang nach dem litauischen Ort Polangen,
GPP Bajohren für den Grenzübergang - Eisenbahn- und Strassenübergang - nach dem litauischen Ort Krottingen, Postenführer Krim.Sekretär Mo. (Zeuge), Stärke 1:6,
GPP Laugallen für den Grenzübergang nach dem litauischen Ort Garsden, Postenführer Lorenz, Stärke 1:2,
b. GPK Tilsit unter Leitung des Angekl. Harms mit den 3 Grenzpolizeiposten:
GPP Kolleschen für den Grenzübergang nach Nowemiasto, Stärke 3 Mann,
GPP Laugszargen für den Grenzübergang nach Tauroggen, Postenführer Krim.Sekr. Schwarz, Stärke 1:8,
GPP Schmalleningken für den Grenzübergang nach Georgenburg, Postenführer Angekl. Carsten, Stärke 1:4,
c. GPK Eydtkau unter Leitung des Kriminalobersekretärs Tietz (Freitod), etwa 18-20 Mann stark, mit den 3 Grenzpolizeiposten:
GPP Eydtkau für den Bahnübergang,
GPP Eydtkau für die Strasse nach Wirballen,
GPP Schirrwindt für den Grenzübergang nach Wladislawa-Neustadt,
d. GPK Sudauen unter Leitung des Kriminalkommissars Macholl, etwa 15 Mann stark, mit 3 Grenzpolizeiposten an der Demarkationslinie nach Polen.

4. Da die Grenze wegen ihrer Länge nicht allein von den Grenzpolizeiposten überwacht werden konnte, mussten auf Grund eines Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 27.1.1938 nach vorheriger Vereinbarung mit dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei auch die Beamten des Zollgrenzschutzes die Aufgaben der Grenzpolizei, insbesondere an der grünen Grenze, mit übernehmen. Insoweit handelten die Beamten des Zollgrenzschutzes im Auftrag und nach Anordnungen des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern, waren also praktisch zu Hilfsdiensten für die Geheime Staatspolizei verpflichtet.

5. Die Angehörigen der Staatspolizei wie auch die des Sicherheitsdienstes unterstanden nach der Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17.Oktober 1939 (RGBl. I S.2107) i.V. mit dem Erlass des Reichsführers SS und Chef der deutschen Polizei vom 9.4.1940 (XXI RA III) einer Sondergerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches (MStGB) und der Militärstrafgerichtsordnung (MStGO) sowie ihre Einführungsgesetze sinngemäss Anwendung fanden und SS-Gerichte bezw. SS- und Polizeigerichte zuständig waren. Nach dem zuletzt genannten Erlass galt nämlich die gesamte Sicherheitspolizei einschliesslich des SD als in besonderem Einsatz befindlich.

III. Sicherheitsdienstabschnitt Tilsit

1. Der Sicherheitsdienstabschnitt Gumbinnen deckte sich gebietsmässig mit dem Bereich der Staatspolizeistelle Tilsit und wurde von Beginn des Russlandfeldzugs an in den Ereignismeldungen UdSSR des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD sowie in dem Bericht des Führers der Einsatzgruppe A, des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker, über die Tätigkeit der Gruppe im Frontgebiet von Nordrussland und im besetzten Gebiet der baltischen Staaten vom 31.10.1941 (Gesamtbericht bis zum 15.Oktober 1941) unter der Bezeichnung "SD-Abschnitt Tilsit" aufgeführt, weshalb in den folgenden Ausführungen nur die Bezeichnung "SD-Abschnitt Tilsit" verwendet wird.

Den Sicherheitsdienstabschnitt Tilsit leitete seit März 1941 der Angekl. Hersmann, damals SS-Sturmbannführer mit Sitz in Tilsit. Sein Vorgänger war Regierungsrat Dr. Gräfe, der jedoch schon 1/4 Jahr vor der durch den Angekl. Hersmann erfolgten Amtsübernahme abwesend war und von dem SS-Hauptsturmführer Unglaube vertreten wurde. Dr. Gräfe leitete bis zur Übernahme des Stapo-Stelle Tilsit durch den Angekl. Böhme auch diese in Personalunion. Aus dieser Zeit bestanden noch engere Berührungspunkte zwischen den Angehörigen der beiden Dienststellen. Der SD-Abschnitt Tilsit hatte einen eigenen Kraftwagenpark. In Tilsit selbst befanden sich 3 PKW. Als Leiter des SD-Abschnitts Tilsit war der Angekl. Hersmann dem Amt III des RSHA direkt unterstellt, wobei in dem Befehls- und Berichtsweg keine weitere Zwischeninstanz eingeschaltet war. Der Angekl. Hersmann unterstand zwar als SD-Abschnittsleiter, wie auch der Angekl. Böhme als Leiter der Stapo Tilsit, dem Inspekteur der Sicherheitspolizei Königsberg. Dieser hatte aber kein sachliches Weisungsrecht, sondern nur die allgemeine Dienstaufsicht über sie. Im Gegensatz zur Stapo war der SD innerhalb des Reichsgebiets eine reine Nachrichtenorganisation der NSDAP. Während die Stapo-Angehörigen bis auf die Kriegsnotdienstverpflichteten Beamte waren, waren die SD-Angehörigen Angestellte und wurden vom Reichsschatzmeister der NSDAP bezahlt. Die Angehörigen beider Dienststellen trugen die SD-Raute auf dem linken Unterarm der Uniform, die Angehörigen der Stapo hatten aber um die Raute eine Silberkordel.

2. Stellvertreter des Angekl. Hersmann war der seit 1945 vermisste SS-Obersturmführer Dr. Bertaloth. Nachdem unmittelbar vor Beginn des Russlandfeldzugs 5-6 Angehörige der SD-Dienststelle Tilsit wegversetzt worden waren, betrug deren Stärke noch etwa 15 Mann. Hiezu zählten u.a. die SD-Angehörigen Dr. Bertaloth, Kurmies, Kalisch, Brandstetter, Nikolaus, Ju. (Zeuge), Pap. (Zeuge), Gri. (Zeuge), Gl. (Zeuge) und En. (Zeuge).

Zu dem SD-Abschnitt Tilsit gehörten ferner 10 teilweise mit ehrenamtlichen Leitern besetzte Aussenstellen in Memel, Tilsit, Gumbinnen, Insterburg, Suwalki, Eydtkau, Goldap, Treuburg, Angerburg und Heydekrug. Alle Aussenstellen waren nur mit einem Mann (Leiter) und einer Schreibkraft und hiervon die 5 erstgenannten Aussenstellen hauptamtlich besetzt. Leiter der Aussenstelle Memel war der Angekl. Sakuth, dessen Dienststelle im gleichen Gebäude untergebracht war, in dem sich auch das GPK Memel unter Dr. Frohwann und das 1. Polizeirevier der Schutzpolizei Memel befanden.

Leiter der Aussenstelle Tilsit war der SS-Hauptsturmführer Kalisch und der der Aussenstelle Gumbinnen der SS-Obersturmführer Laupichler.

Die Leiter der Aussenstellen waren bei ihrer Tätigkeit auf ehrenamtliche Mitarbeiter oder V-Männer angewiesen.

3. Die Aufgabe des SD-Inland bestand in der Nachrichtenübermittlung, in der Erforschung der Stimmung der Bevölkerung und in der Berichterstattung über die gemachten Wahrnehmungen auf den verschiedensten Gebieten. Auf Grund der eingegangenen Meldungen der Aussenstellen und sonstiger Mitarbeiter, die bei allen möglichen Behörden sassen, wurden vom SD Tilsit wöchentlich Lageberichte zusammengestellt und an das Amt III des RSHA sowie an den Inspekteur der Sicherheitspolizei in Königsberg abgegeben. Ohne Verpflichtung hiezu liess der Angekl. Hersmann Durchschläge dieser Berichte auch der Stapo und Kripo Tilsit sowie dem Regierungspräsidenten in Gumbinnen zukommen. Durch diese Lageberichte sollte der Regierung ein wahrheitsgetreues Stimmungsbild vermittelt werden, das sie sich nicht durch die Presse verschaffen konnte, weil deren Freiheit aufgehoben war. Bis zum Ausbruch des Russlandfeldzugs hatte der SD-Abschnitt Tilsit nachrichtenmässig auch das gesamte litauische Gebiet zu bearbeiten, wobei er sich insbesondere mit Hilfe von litauischen Vertrauensleuten Nachrichten über die Vorgänge politischer und militärischer Art in Litauen verschaffte. Die Verwertung dieser Nachrichten erfolgte durch das Amt VI (Abwehr) des RSHA.

Der SD-Inland hatte keine Exekutivgewalt; er durfte also keine Verhaftungen, Vernehmungen, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen vornehmen. Dies änderte sich aber beim SD-Abschnitt Tilsit mit Beginn des Russlandfeldzuges, als der Angekl. Hersmann vom Führer der Einsatzgruppe A, dem Brigadeführer Dr. Stahlecker den Befehl erhielt, zusammen mit der Stapo Tilsit in dem etwa 25 km breiten litauischen Grenzstreifen die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildende Säuberungsaktion durchzuführen.

4. Die Angehörigen des SD unterstanden in Strafsachen, wie oben schon ausgeführt wurde, der Sondergerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung sinngemäss Anwendung fanden.

IV. Die Staatliche Polizeidirektion Memel und die Schutzpolizei Memel

1. Neben der Staatspolizei Tilsit und dem SD Tilsit waren im Regierungsbezirk Gumbinnen eine Reihe staatlicher Polizeidirektionen, so auch die hier interessierende Staatl. Polizeidirektion Memel eingerichtet.

Von der Staatl. Polizeidirektion Memel ist die städtische Polizei, die nur weniger wichtige Verwaltungsaufgaben zu erledigen hatte, wie Reinigen der Strassen, Feuerwehrdienste und dergleichen, zu unterscheiden. Diese unterstand dem Oberbürgermeister der Stadt Memel, Dr. Bri. (Zeuge). Dieser unterstand wiederum während des Krieges dienstaufsichtsmässig dem Regierungspräsidenten von Gumbinnen.

Bei Beginn des Russlandfeldzugs war Polizeidirektor der Staatl. Polizeidirektion Memel der Angekl. Fischer-Schweder, damals SA-Oberführer. Sein Stellvertreter war der inzwischen verstorbene Kriminalrat Richard Steinwender, der über ein grosses Fachwissen verfügte.

Der Angekl. Fischer-Schweder war als Polizeidirektor von Memel Leiter der örtlichen Polizeiverwaltung und unterstand dem Regierungspräsidenten Dr. Roh. von Gumbinnen, welcher in polizeilichen Angelegenheiten wiederum sachlich dem Chef des Kommandoamts der Ordnungspolizei Berlin unterstellt war, da die Oberpräsidenten, so auch der Oberpräsident von Ostpreussen, keine eigenen polizeilichen Funktionen hatten. Die Stapo Tilsit und auch das RSHA Berlin hatten gegenüber der Polizeidirektion Memel kein Weisungsrecht; sie waren nur im Wege der Amtshilfe ersuchungsberechtigt. Der Angekl. Fischer-Schweder war als Polizeiverwalter politischer Beamter und unterstand in Strafsachen nicht wie die Angehörigen der Stapo und des SD der Sondergerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung Anwendung fanden und die SS- und Polizeigerichte zuständig waren. Nur dann fielen die Polizeiverwalter unter die Sondergerichtsbarkeit, soweit sie bei Truppenverbänden oder diesen vorgesetzten Kommandostellen Dienst verrichteten (Runderlass des Chefs der Ordnungspolizei vom 19.5.1940, Bew.St.12a).

Für den Angekl. Fischer-Schweder galt als Beamten die Bestimmung des §7 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937 (RGBl. I S.39), wonach er eine Anordnung nicht befolgen durfte, deren Ausführung für ihn erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlief.

Die Polizeidirektion Memel war im sogenannten Hochhaus an der Dange untergebracht. Im gleichen Gebäude befand sich auch das Kommando der Schutzpolizei. Die Polizeidirektion verfügte neben einem eigenen Kraftwagenpark auch über die notwendigen Nachrichtenmittel, so über Telefon, Funk und Fernschreiber.

2. Das Kommando der Schutzpolizei Memel unterstand bei Beginn des Russlandfeldzugs dem während des Ermittlungsverfahrens verstorbenen Major der Schutzpolizei Gü., der aus der Wasserschutzpolizei hervorgegangen war. Sein Adjutant war Hauptmann Schw. (Zeuge). Beim Stab befand sich auch der Angekl. Schmidt-Hammer, der damals den Luftschutzwarndienst versah und sich nebenbei in die Geschäfte des Adjutanten einzuarbeiten hatte, die er dann Ende Oktober 1941 nach dem Weggang des Hauptmann Schw. übernahm.

Die Schutzpolizei Memel gliederte sich in 3 Polizeireviere. Das 1. Polizeirevier unterstand Oberleutnant Sander; es war zusammen mit dem GPK Memel und der SD-Aussenstelle Memel im gleichen Gebäude untergebracht. Das 2. Polizeirevier leitete der verstorbene Oberleutnant der Schutzpolizei Barning, der früher Barutzki hiess, und das 3. Polizeirevier der Leutnant der Schutzpolizei Grusen.

Das Verhältnis zwischen dem Kommandeur der Schutzpolizei und dem Polizeidirektor war in dem Kommandeurerlass betr. die Stellung des Kommandeurs der Schutzpolizei in den staatlichen Polizeiverwaltungen, Runderlass des Reichs- und Preuss. Ministers d. Innern vom 6.3.1937, RMBliV 1937 S.398, geregelt. Danach war der Kommandeur der Schutzpolizei dem staatlichen Polizeiverwalter, welcher der gesamtverantwortliche Leiter der Polizei innerhalb seines Polizeibereichs war, unterstellt. Er unterstand auch der Dienststrafgewalt des Polizeidirektors. Als Kommandeur der Schutzpolizei trug aber Major Gü. die Verantwortung für den Vollzug der vom Angekl. Fischer-Schweder als notwendig erkannten Massnahmen. Während der Angekl. Fischer-Schweder gegenüber Major Gü. darüber zu bestimmen hatte, ob ein Einsatz erfolgen sollte, gehörte die Bestimmung über die Art der Durchführung zur Zuständigkeit des Major Gü., welcher auch allein über die an Ort und Stelle zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erforderlichen Massnahmen entschied. Für die Überwachung des Dienstbetriebs des Kommandos der Schutzpolizei Memel war das Kommando der Schutzpolizei beim Regierungspräsidium von Gumbinnen zuständig, welches dem Inspekteur der Ordnungspolizei in Königsberg und dieser wiederum dem Hauptamt der Ordnungspolizei Berlin unterstand. (Vgl. Runderlass des Reichsführers SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium d. Innern vom 1.9.1938 über die Gliederung der Schutzpolizei der Gemeinden, Stellung ihrer Vorgesetzten und ihre Beaufsichtigung durch die Inspekteure, die Stabsoffiziere der Schutzpolizei bei den Regierungspräsidenten und die Kommandeure der Gendarmerie, RMBliV S.1457).

Die Stapo Tilsit und auch das RSHA Berlin waren gegenüber der Schupo Memel nicht weisungsbefugt, sondern nur im Wege der Amtshilfe über das Regierungspräsidium von Gumbinnen bezw. über den Inspekteur der Ordnungspolizei Königsberg ersuchungsberechtigt, wobei letzterer wiederum beim Hauptamt der Ordnungspolizei Berlin Rückfrage halten konnte. Ausserhalb des Stadtgebiets Memel, aber innerhalb des Reichsgebiets, konnte die Schupo Memel - von Notfällen abgesehen - nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten von Gumbinnen bezw. des Inspekteurs der Ordnungspolizei Königsberg eingesetzt werden und zwar auch zu Absperrmassnahmen bei Erschiessungen. Dagegen bestand grundsätzlich für die Schupo das Verbot der Mitwirkung als Exekutionskommando bei Erschiessungen. Ausserhalb des Reichsgebiets durfte die Schupo Memel nicht ohne Erlaubnis des Hauptamtes der Ordnungspolizei Berlin verwendet werden. Nur in sogenannten Notfällen konnte der Inspekteur der Ordnungspolizei Königsberg die Schupo Memel über die Grenze abstellen, jedoch nicht zu Erschiessungen, da es sich bei diesen um polizeifremde Angelegenheiten handelte. Nach der o.a. Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen vom 17.10.1939 (RGBl. I S.2107) i.V. mit dem Erlass des Reichsführers SS und Chef der deutschen Polizei vom 9.4.1940 (XXI RA III) und dem Runderlass des Chefs der Ordnungspolizei vom 19.5.1940 und vom 14.7.1940 unterstand auch die Ordnungspolizei bei Einsätzen ausserhalb der Reichsgrenzen, gleichviel ob die Polizeiangehörigen geschlossen oder im Einzeldienst Verwendung fanden, der Sondergerichtsbarkeit, so dass das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung sinngemäss Anwendung fanden und die SS- und Polizeigerichte zuständig waren.

II. Abschnitt

A. Bildung des Einsatzkommandos Stapo und SD Tilsit

I. Die 3 Erlasse A-C

Am Sonntag, den 22.6.1941 frühmorgens begann mit dem Angriff der deutschen Truppen und Überschreiten der deutsch-russischen Grenze der Russlandfeldzug. Noch in den Morgenstunden dieses Tages erfolgte ein Fliegerangriff der Russen auf die Stadt Tilsit. Dabei fiel durch Bombenwurf der elektrische Strom aus, was wiederum den Ausfall des Fernschreibeverkehrs bei der Stapo Tilsit bis zum Sonntagabend zur Folge hatte.

Vor Beginn des Russlandfeldzugs war der Angekl. Böhme im Besitz von 3 Geheimerlassen des RSHA, welchen in der Hauptverhandlung die Bezeichnung "Erlass A, B und C" gegeben wurde. Die Erlasse A und B gab er bei einer am Samstag, den 21.6.1941 stattgefundenen Dienstbesprechung mit den Leitern der Abteilungen und der Grenzpolizeikommissariate sowie mit den Führern der Grenzpolizeiposten bekannt, welche wiederum ihre Untergebenen unterrichteten.

Der Erlass A, den der Angekl. Böhme schon mehrere Tage vor Beginn des Russlandfeldzugs hatte, betraf die Grenzkontrolle für den Fall "Barbarossa". Danach war die Grenze vom Augenblick des Kriegsbeginns mit Russland an gesperrt. Grenzübertritte waren nur mit besonderen, vom OKH ausgestellten Ausweisen erlaubt. Die Grenzsperre galt auch für die Angehörigen der Stapo Tilsit und des SD Tilsit. Etwaige Versuche der Wehrmacht, an der Grenze Zivilisten an die Stapo zu übergeben, waren zurückzuweisen. Der Erlass B betraf die Organisation, Gliederung und Bereiche der Einsatzgruppen mit Namensnennung der einzelnen Führer, was der Angekl. Böhme schon teilweise aus einer im April oder Mai 1941 in Königsberg stattgefundenen Besprechung - es handelte sich um eine Art Schulungsvortrag - mit Dr. Rasch, dem damaligen Inspekteur der Sicherheitspolizei Königsberg, wusste. In diesem Erlass waren auch die Aufgaben der Einsatzgruppen, jedoch nicht die "Sonderbehandlung" genannt. Bei dem Erlass C, einer erst auf Stichwort zu öffnenden Geheimen Reichssache, handelte es sich um die Erfassung der sogenannten "potentiellen Gegner" im Fall Barbarossa, d.h. um die "Sonderbehandlung" der Juden und Kommunisten, worunter deren physische Vernichtung zu verstehen war. Diesen Erlass hatte Böhme entweder erst in der Nacht vom 21./22.6.1941 oder nur wenige Tage zuvor vom RSHA Amt IV erhalten und im Panzerschrank verwahrt. Nach Beginn des Russlandfeldzugs öffnete der Angekl. Böhme am Morgen des 22.6.1941 diese Geheime Reichssache und nahm von dem Erlass Kenntnis, ohne aber dessen Inhalt den Stapo-Angehörigen bekanntzugeben. Er versammelte zwar an diesem Vormittag die Angehörigen der Stapo-Dienststelle Tilsit um sich, hielt aber an sie nur eine kurze Ansprache im Hinblick auf den Beginn des Russlandfeldzugs. Auch dem Angekl. Hersmann, mit dem der Angekl. Böhme am Nachmittag des 22.6.1941 eine Autofahrt in Richtung Tauroggen machte, und welcher als Leiter des SD-Abschnitts Tilsit diesen Erlass nicht erhalten hatte, teilte er hievon nichts mit.

II. Stahlecker-Besprechung

Am 22.6.1941 gegen 20 Uhr fand sich der Leiter der Einsatzgruppe A, SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker, von Pretzsch kommend bei der Dienststelle der Stapo Tilsit ein. Er war seiner Einsatzgruppe vorausgeeilt, um sich bei der Heeresgruppe Nord zu melden. Mit dem Bemerken, er habe es sehr eilig, ersuchte er den Kommissar vom Dienst, den Angekl. Kreuzmann, den Angekl. Böhme herbeizuholen. Bis dieser kam, diktierte er einem Oberscharführer, den er mitgebracht hatte, den Text für ein Fernschreiben über die Kampfhandlungen und Erfolge der deutschen Truppen am ersten Angriffstag. Nachdem sich der Angekl. Böhme eingefunden hatte, äusserte Dr. Stahlecker, er habe sich verspätet. Sodann besprach er mit ihm die Lage und erteilte ihm unter Hinweis auf seine Sondervollmachten den Auftrag, mit den Angehörigen seines Stapo-Abschnitts in dem etwa 25 km breiten Grenzstreifen, der ostwärts der damaligen Reichsgrenze auf litauischem Gebiet lag, die Sonderbehandlung sämtlicher Juden einschliesslich der Frauen und Kinder sowie der kommunistenverdächtigen Litauer durchzuführen. Auf den Einwand des Angekl. Böhme, er habe gar nicht so viele Leute, um diese Massnahmen durchführen zu können, erwiderte Dr. Stahlecker, ihm stehen ja auch noch die Angehörigen des SD-Abschnitts Tilsit zur Verfügung, die natürlich mitmachen müssten. Er könne sich auch noch an den Polizeidirektor von Memel, den Angekl. Fischer-Schweder wenden; im übrigen sei es seine Sache, woher er die Leute bringe.

Während des grössten Teils dieses Gesprächs, insbesondere bei der Auftragserteilung zur Liquidierung der Juden und Kommunisten in dem Grenzstreifen war auch der Angekl. Kreuzmann zugegen.

Dr. Stahlecker zog dann noch den Angekl. Hersmann hinzu, machte auch ihn mit der Lage bekannt und erteilte ihm in Gegenwart des Angekl. Böhme den Auftrag, mit seinen SD-Leuten bei der Durchführung der Sondermassnahmen in dem Grenzstreifen mitzuwirken. Auf den Einwand des Angekl. Hersmann, er verfüge nur über 15 Leute, fertigte ihn Dr. Stahlecker kurz mit dem Hinweis ab, es handle sich um einen Führerbefehl. Dr. Stahlecker brachte noch zum Ausdruck, dass auf jeden Fall die Erschiessungen sofort durchgeführt werden müssten, weil die Bevölkerung jetzt noch dafür Verständnis habe. Dabei empfahl er auch, sich der litauischen Selbstschutzkräfte zu bedienen und durch diese Pogrome durchführen zu lassen.

In Anwesenheit der Angekl. Hersmann und Kreuzmann wünschte dann der Angekl. Böhme, Dr. Stahlecker solle seinen Befehl über die Erweiterung der Zuständigkeit und den Einsatz der Stapo und des SD Tilsit zur Durchführung der Sondermassnahmen in dem Grenzstreifen durch das RSHA bestätigen lassen. Diesem Wunsch kam Dr. Stahlecker nach. Er setzte den Text für ein Blitzfernschreiben an die Abt. II des RSHA auf, das dann sofort abging.

Das RSHA bestätigte am frühen Morgen des anderen Tages mit einem Blitzfernschreiben den von Dr. Stahlecker an die Angekl. Böhme und Hersmann erteilten Befehl über die Durchführung der Sondermassnahmen in dem 25 km breiten Grenzstreifen. In der Ereignismeldung UdSSR Nr.11 vom 3.7.1941 wurde hiezu auf S.7 Bew.St.9d ausgeführt:

"Um den Einsatzgruppen und -kommandos grösstmöglichste Bewegungsfreiheit zu erhalten, wurde dem BdS in Krakau, den Staatspolizeistellen Tilsit und Allenstein Genehmigung erteilt, durch zusätzliche vorübergehend wirkende EK"s (Einsatzkommandos) die ihren Grenzabschnitten gegenüberliegenden neubesetzten Gebiete sicherheitspolizeilich zu bearbeiten und zu säubern. .....

Verbindungsaufnahme mit Einsatzgruppen zwecks einheitlicher Ausrichtung der Tätigkeit befohlen."

Schon in der Ereignismeldung UdSSR Nr.6 vom 27.6.1941 S.6 - Bew.St.9b - hiess es:

"Stapo Tilsit nimmt in einem Grenzstreifen von 25 km Säuberungsaktionen von Heckenschützen pp. vor."

Der Angekl. Hersmann erfuhr am Morgen des 23.6.1941 vom Angekl. Böhme die auf die fernschriftliche Anfrage des Dr. Stahlecker mit Blitzfernschreiben eingegangene Antwort des RSHA. Der Angekl. Hersmann hatte von sich aus nichts unternommen, nachdem ihm Dr. Stahlecker die Mitwirkung an der Säuberungsaktion in dem Grenzstreifen befohlen hatte. Er erhielt aber noch in der gleichen Woche vom Amt III des RSHA den schriftlichen Befehl, dass er den ihm am 22.6.1941 erteilten mündlichen Befehl des Dr. Stahlecker zu befolgen habe. Ausserdem bekam er einige Tage nach der am 24.6.1941 in Garsden erfolgten ersten Erschiessung einen besonderen, auf Grund eines Führerbefehls ergangenen schriftlichen Befehl des Reichsführers SS, der die Durchführung der Endlösung der Judenfrage im besetzten Ostgebiet zum Gegenstand hatte.

B. Die Exekutionen durch Stapo und SD Tilsit

I. Garsden (I)

Tatsächliche Feststellungen

1. Der Kampf um Garsden

Bei Beginn des Russlandfeldzugs hatte die 61. Infanteriedivision (ID) unter General Hänicke den Auftrag, am Sonntag, den 22.6.1941, dem ersten Angriffstag, auf dem Nordflügel der 18. Armee nach Brechung des Widerstandes an der Grenze in allgemein nordostwärtiger Richtung auf Telschei vorzustossen. Die 61. ID war links an die 291. ID und rechts an die 217. ID angelehnt und unterstand dem XXVI. Armeekorps (AK), dessen kommandierender General General Wo. (Zeuge) und dessen Ia-Offizier Generalmajor a.D. Git. (Zeuge) waren. Die 18. Armee, deren Ic-Offizier der damalige Oberst Ri. (Zeuge) war, gehörte zu der Heeresgruppe Nord, die unter Generalfeldmarschall Ritter v. Leeb stand. Der Chef des Generalstabs der Heeresgruppe Nord war General Bre. (Zeuge) und der Ic-Offizier, der heutige Oberst der Bundeswehr, Jes. (Zeuge). Das erste Angriffsziel der 61. ID war das Höhengelände 10 km südlich von Kuhei. Die Ausführung dieses Auftrags hing u.a. von der frühzeitigen Ausschaltung der hart an der Grenze liegenden litauischen Ortschaft Garsden ab, an deren ostwärtigem Ortsrand das Flüsschen Minge vorbeifliesst. Garsden hatte zu Beginn des Russlandfeldzugs etwa 3000 Einwohner, wovon 6-700 Juden waren. Dass ein Teil dieser Juden früher in Memel gewohnt hatte und nach der Rückgliederung des Memellandes an Deutschland im März 1939 nach Garsden eingewandert war, wurde schon oben erwähnt. Die zugewanderten Juden hatten teilweise am Westausgang von Garsden in der Memeler-Strasse Häuser errichtet. Durch Garsden, welches von Memel etwa 17 km entfernt und von der Grenze aus gesehen auf einer leichten Anhöhe liegt, führt die von Memel über den deutschen Grenzübergangsort Laugallen kommende Strasse nach Telschei. In der kleinen Ortschaft Laugallen befand sich ein zum GPK Memel gehörender 3 Mann starker Grenzpolizeiposten (Postenführer Lorenz) und eine zum Zollgrenzkommissariat Memel-Ost gehörende Zollaufsichtsstelle mit etwa 4-5 planmässigen Beamten und etwa 10 Hilfsbeamten unter der Leitung des Zollsekretärs Br. (Zeuge). Beide Dienststellen waren in dem etwa 2-300 m von der Grenze entfernten Zollhaus untergebracht. Das russische Zollhaus befand sich etwa 150 m jenseits der Grenze.

Zur 61. ID gehörte das Infanterieregiment (IR) 176, dessen damaliger Kommandeur Oberst Sa. (Zeuge) war. Das verstärkte II./IR 176 (Kampfgruppe v. Bülow) hatte von der 61. ID unmittelbar den Sonderauftrag, die ostwärts von Garsden befindliche Brücke über die Minge im Handstreich zu nehmen, da diese als Vormarsch- und Nachschubstrasse der 61. ID wichtig war. Kommandeur des II./IR 176 war der später gefallene Major v. Bülow und dessen Adjutant Leutnant Mi. (Zeuge), der nach seiner am ersten Angriffstag bei Vezaiciai erfolgten Verwundung von dem bisherigen Ordonnanzoffizier, Leutnant Fl. (Zeuge) abgelöst wurde. Das IR 176 war rechts an das ebenfalls zur 61. ID gehörende IR 151 angelehnt. Zur Kampfgruppe v. Bülow gehörten die 5. und die 7. Kompanie des IR 176. Unterstellt waren ihr die 2./IR 176, 1 Pi-Zug, 1 leichter Infanteriegeschützzug, 1 Pak-Zug, 1 Batterie Artillerie und 1 Panzerspähwagen. Die sonst zum II./IR 176 gehörende 6./IR 176 (Radfahrkompanie) stand zur Verfügung des Regimentskommandeurs in Laugallen. Das I. und III./IR 176 waren Reserve-Bataillone.

Die Angriffszeit am 22.6.1941 war auf 3.05 Uhr festgesetzt. Das Stichwort hiess "Düsseldorf". Die Artillerie eröffnete schlagartig das Feuer. Der Angriff verlief bei der Kampfgruppe Bülow planmässig. Die Minge-Brücke wurde 4.10 Uhr durch einen von Leutnant Spode geführten Stosstrupp im Handstreich genommen. Die der Kampfgruppe v. Bülow zugeteilte 2./IR 176, welche den Befehl hatte, Garsden zu nehmen, bei Widerstand aber rechts an der Ortschaft vorbeizustossen und die Minge-Brücke zu schützen, bekam starkes Feuer und wich deshalb auf die Minge-Brücke zu aus. Der Panzerspähwagenführer hatte den Auftrag, bis vor das Haus des russischen Kommissars in Garsden zu fahren und diesen gefangen zu nehmen. Dieser Plan misslang jedoch. Der Panzerspähwagen blieb im Feuer der Russen liegen. Unter Umgehung der Ortschaft Garsden befand sich die Kampfgruppe v. Bülow gegen 4.40 Uhr im Vormarsch beiderseits der Hauptstrasse in Richtung auf die Ortschaft Vezaiciai, die kurz nach 6 Uhr genommen wurde. Nachdem die Kampfgruppe gegen 10.30 Uhr einen Angriff aus einem Waldstück abgeschlagen hatte, wurde sie wieder dem Regimentskommandeur unterstellt. Befehlsgemäss grub sie sich etwa 4 km nordostwärts Vezaiciai ein und wartete weitere Befehle ab.

Nachdem die 2./IR 176 aus Garsden starkes Feuer erhalten hatte und befehlsgemäss deshalb auf die Minge-Brücke zu ausgewichen war, wurde die 6./IR 176 (Radfahrkompanie) unter Oblt. Hand vom Regimentskommandeur auf Garsden angesetzt. Diese erhielt jedoch starkes Feuer aus den Feldbefestigungen der Russen, erlitt schwere Verluste - Oblt. Hand wurde schwer verwundet, 2 Offiziere fielen - und blieb schliesslich auf der Westseite von Garsden vor den russischen Feldbefestigungen liegen. Bei dem Gegner handelte es sich um NKWD-Truppen in Stärke von etwa einer Kompanie, die mit automatischen Gewehren ausgerüstet waren. Sie trugen Mützen mit grünem Rand. Einige von ihnen waren infolge des überraschenden Angriffs noch nicht vollständig angezogen. Sie hatten beim russischen Zollhaus und auf der Westseite von Garsden Feldbefestigungen angelegt, aus denen sie sich hartnäckig verteidigten. Von ihrem Standort aus hatten sie einen guten Überblick und beherrschten die Stellung.

Da der Angriff der 6./IR 176 (Radfahrkompanie) auf der Westseite von Garsden im Feuer der Russen stecken blieb, erhielt das III./IR 176 - Kommandeur Hauptmann Mattern, Adjutant Leutnant Hof. (Zeuge) - vom Regimentskommandeur den Befehl, Garsden zu nehmen. Dieses III./IR 176 war, wie schon erwähnt, Regimentsreserve und trat gegen 6 Uhr an. Aber auch bei ihm ging der Angriff nur langsam vonstatten, da die NKWD-Truppen nunmehr auch aus den Häusern schossen, so dass Haus für Haus im Nahkampf genommen werden musste. Die Russen bekamen nämlich an diesem Vormittag den Befehl, bis zum letzten Mann in Garsden zu kämpfen und sich nicht etwa durchzuschlagen, was Leutnant Mi. (Zeuge), der Adjutant des II./IR 176, durch Abhören eines Gesprächs, das auf einer von seinen Leuten in Vezaiciai angezapften russische Feldtelefonleitung zwischen der russischen NKWD-Besatzung in Garsden und einer rückwärtigen russischen Dienststelle geführt wurde, am gleichen Vormittag des 22.6.1941 erfuhr. Während des Kampfes wies der Batl.Adjutant, Lt. Hof. (Zeuge), die Kompanieführer persönlich ein, so auch den Kompanieführer der 10./IR 176, Oberleutnant Schnevogt, von dem später noch die Rede sein wird. Als Lt. Hof. unmittelbar vor Garsden dem Oblt. Schnevogt den Befehl erteilte, den Angriff weiter vorzutragen, lag die 11./IR 176 schon zwischen den ersten Häusern von Garsden am Hang, während die 6./IR 176 noch auf der Westseite von Garsden lag. Die 9./IR 176 musste die Sicherung der Minge-Brücke übernehmen. Bevor Lt. Hof. die Kompanien seines Bataillons gefunden hatte, kam er auf der Suche nach ihnen an mehreren Hundert Einwohnern aus Garsden - Männern, Frauen und Kindern - vorbei, die in einer in der Nähe des Minge-Flusses gelegenen Mulde Deckung vor dem Feuer suchten und ihm auf seine Frage den Weg zu den Kompanien wiesen. Zwischen 10 und 11 Uhr vormittags begannen verschiedene Häuser in Garsden zu brennen. Der Hauptwiderstand war dann erst gegen 14 Uhr gebrochen, worauf noch die 13./IR 176 (Inf.Gesch.Komp.) eingesetzt wurde. Gegen 15 Uhr war dann Garsden genommen. Als dann aber noch Melder des Bataillons im Dorf aus einzelnen Häusern beschossen wurden, wurde nochmals die ganze Ortschaft durchgekämmt. Daraufhin marschierte das Bataillon durch die Ortschaft, wurde zwischen 15 und 16 Uhr verpflegt und marschierte dann gegen 16 Uhr weiter und mit ihm auch der Kompanieführer der 10. Kompanie, Oblt. Schnevogt. Nur ein kleines Nachkommando, jedoch ohne Offizier, wurde zur Beerdigung der deutschen Gefallenen zurückgelassen. Im Laufe dieses Tages erreichte das IR 176 mit seinen gesamten Kräften das befohlene Marschziel.

Bei dem Kampf um Garsden hatte das IR 176 weit über 100 Mann Verluste, darunter 7 gefallene und 4 verwundete Offiziere. Die Russen wurden bis auf wenige Gefangene vollständig aufgerieben, da der Kampf sich vielfach Mann gegen Mann in den Häusern abspielte.

Die Einwohner von Garsden einschliesslich der Juden beteiligten sich nicht am Kampf. Es wurden von der kämpfenden Truppe auch keine Zivilisten gefangengenommen. Auch lagen keine Leichen der Einwohner herum, aus deren Lage auf eine Beteiligung am Kampf hätte geschlossen werden können. Es wurde auch von den Kompanien dem II./IR 176 keine Meldung über eine Beteiligung der Zivilbevölkerung am Widerstand erstattet. Es war überhaupt an diesem Tag und später beim IR 176 und bei den ihm vorgesetzten Stellen nie von einer Beteiligung der Zivilbevölkerung, insbesondere der Juden, am Widerstand in Garsden die Rede.

2. Die Gefangennahme der Juden und Kommunisten von Garsden

Nachdem der Angekl. Böhme am Morgen des 23.6.1941 von dem Bestätigungsfernschreiben des RSHA auf die Anfrage des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker vom 22.6.1941 nachts Kenntnis erhalten und hievon auch dem Angekl. Hersmann Mitteilung gemacht hatte, unterrichtete er fernschriftlich oder fernmündlich Dr. Frohwann, den Leiter des GPK Memel, von der der Stapo Tilsit und dem SD Tilsit zugewiesenen Aufgabe, sämtliche Juden einschliesslich der Frauen und Kinder sowie die kommunistenverdächtigen Personen in dem 25 km breiten Grenzstreifen zu töten. Er wies noch darauf hin, dass nach aussen das Gerücht zu verbreiten sei, die Zivilisten haben in Garsden den deutschen Truppen Widerstand geleistet bezw. diese überfallen. Er erteilte ihm dann den Auftrag, sämtliche Juden und etwaige Kommunisten von Garsden festnehmen zu lassen. Die Festnahme wurde dann durch Angehörige des GPK Memel, möglicherweise auch unter Zuziehung der in der Nähe gelegenen GPP, durchgeführt, wie noch ausgeführt wird. Vor der Festnahme klärte Dr. Frohwann die Stapo-Angehörigen in vollem Umfang auf, ebenso den Angeklagten Sakuth, der bei der Festnahme mitwirkte. Ein grosser Teil der Zivilbevölkerung von Garsden hatte bei Beginn der Kampfhandlungen im Bierkeller der dortigen Brauerei Deckung gesucht. Als die deutschen Truppen dann bis zur Brauerei vorgedrungen waren, mussten sich die im Bierkeller befindlichen Einwohner samt den noch in den Häusern befindlichen Einwohnern auf den Marktplatz begeben. Als dann aber zwischen 10 und 11 Uhr vormittags ein Teil der Häuser in Garsden in Brand geriet, wurden die auf dem Marktplatz befindlichen Einwohner, worunter sich auch viele Juden befanden, von den deutschen Soldaten in den Stadtgarten geschickt, in dem sie dann auch übernachteten. Nachdem Dr. Frohwann vom GPK Memel am Morgen des 23.6.1941 vom Angekl. Böhme den Auftrag zur Festnahme der Juden und Kommunisten von Garsden erhalten hatte, fuhr er am gleichen Vormittag mit Angehörigen seines GPK und dem Angeklagten Sakuth in PKWs nach Garsden. Er liess sämtliche männliche Juden, die mit ihren Familien im Stadtgarten die Nacht vom 22./23.6.1941 zugebracht hatten, antreten und sie in Richtung Reichsgrenze abführen. Aus den Häusern von Garsden wurden dann noch weitere männliche Juden sowie einige kommunistenverdächtige Personen herausgeholt und ebenfalls in Richtung Reichsgrenze abgeführt.

Sämtliche Gefangene mussten sich hierauf auf einer nicht weit vom deutschen Grenzhaus, aber noch auf deutschem Boden befindlichen Wiese, auf welcher mit Spaten eine Fläche abgezeichnet war, aufhalten. Diese Wiese befand sich, vom deutschen Grenzort Laugallen aus gesehen, rechts der Strasse Laugallen - Garsden. Dort wurden die Gefangenen von Angehörigen der Zollaufsichtsstelle Laugallen bewacht, wozu ihnen Dr. Frohwann vom GPK Memel, jedoch unter Verschweigung der Tatsache, dass die Gefangenen erschossen werden, den Auftrag erteilt hatte. Die Zahl der Gefangenen auf dieser Wiese betrug am Nachmittag des 23.6.1941 etwa 200 Personen. Zollsekretär Br. (Zeuge), der Leiter der Zollaufsichtsstelle Laugallen, liess die Gefangenen mit im Grenzhaus der Russen vorgefundenen Nahrungsmitteln verpflegen.

Nach der Gefangennahme und Wegführung der männlichen Juden aus dem Stadtpark wurden noch am gleichen Vormittag auch deren Frauen und Kinder von den Stapo-Beamten abgeführt und in einer etwa 300 m ostwärts von Garsden, jenseits der Minge-Brücke gelegenen Feldscheune untergebracht.

Den Vollzug der Gefangennahme der Juden und Kommunisten meldete Dr. Frohwann unter Zahlenangabe noch am Vormittag des gleichen Tages fernschriftlich an den Angekl. Böhme.

3. Die Vorbereitungen für die Exekution in Garsden

Auf die Vollzugsmeldung des Dr. Frohwann über die Gefangennahme erwogen umgehend die Angekl. Böhme und Hersmann die Art der Durchführung der Exekution. Da sie nicht über genügend Karabiner verfügten, wurden sie sich einig, die auf der Wiese befindlichen Gefangenen durch ihre eigenen Stapo- und SD-Angehörigen auf "humane" Weise, nämlich durch Genickschüsse töten zu lassen, jedoch zu versuchen, von dem Polizeidirektor in Memel, dem Angekl. Fischer-Schweder, ein Schupo-Kommando für den Absperrdienst zu erhalten. Der Angekl. Böhme richtete deshalb an Dr. Frohwann ein Fernschreiben mit dem Auftrag, die Erschiessung der auf der Wiese befindlichen Gefangenen vorzubereiten, den Exekutionstermin mitzuteilen und zu versuchen, vom Angekl. Fischer-Schweder die Abstellung eines Schupo-Kommandos für den Absperrdienst bei der Erschiessung zu erhalten. Dr. Frohwann, welcher mit dem Angekl. Fischer-Schweder persönlich gut stand und keinen Grund hatte, ihm als SA-Oberführer ein Märchen aufzutischen, teilte ihm nicht nur den Inhalt des Fernschreibens mit, sondern weihte ihn auch in den der Stapo Tilsit und dem SD Tilsit neu erteilten Aufgabenkreis ein, die Säuberungsaktion in dem 25 km Grenzstreifen durchzuführen, nämlich sämtliche Juden und Kommunisten zu liquidieren. Der Angekl. Fischer-Schweder wusste also, dass es sich um eine von höchster Stelle aus rassischen und politischen Gründen geplante rechtswidrige Massnahme zur Massenvernichtung sämtlicher Juden einschliesslich der Frauen und Kinder sowie der kommunistenverdächtigen Personen handelte. Er erkannte aber auch aus dem Umfang dieser Massnahmen die Grausamkeit der Handlungsweise derer, welche die Urheber dieser Massenvernichtungsaktion waren. Dennoch schaltete sich der Angekl. Fischer-Schweder, der selbst keinen Befehl hiezu hatte, aus freien Stücken, und zwar aus seinem angeborenen Geltungsbedürfnis heraus, in die Unterstützung dessen ein, was von oben der Stapo und dem SD Tilsit als "notwendig" befohlen war.

Er erklärte sich Dr. Frohwann gegenüber ohne weiteres dazu bereit, ein Kommando der Schutzpolizei für die Erschiessung zur Verfügung zu stellen. Der Angekl. Fischer-Schweder entschloss sich aber dann - und zwar wiederum aus seinem angeborenen Geltungsbedürfnis heraus - entgegen dem Ersuchen nicht nur ein Absperrkommando, sondern ein Exekutionskommando von der Memeler Ordnungspolizei abzustellen, und gab noch am Nachmittag des 23.6.1941 entsprechende mündliche Weisungen an Major Gü., den Kommandeur der Schutzpolizei Memel. Major Gü. seinerseits suchte anschliessend den Angekl. Schmidt-Hammer auf und teilte ihm mit, der Angekl. Fischer-Schweder habe ihm soeben den Befehl erteilt, gefangengenommene Heckenschützen zu erschiessen, die bei Garsden deutsche Truppen überfallen haben. Anschliessend befahl er ihm, die Erschiessung der Gefangenen mit dem Alarmzug durchzuführen.

Der Alarmzug, welcher aus 1 Offizier und 20-25 Mann bestand, war schon einige Wochen vor Beginn des Russlandfeldzugs auf Grund eines bei dem Schutzpolizeikommando Memel eingegangenen Erlasses aufgestellt worden, um in Notfällen, so auch gegen Fallschirm- und Sabotagetrupps, eingesetzt zu werden. Er wurde aus den Mannschaften der Polizeireviere zusammengestellt, listenmässig erfasst und bestand in der Hauptsache aus Männern der Polizeireserve.

Major Gü. liess noch am Nachmittag des 23.6.1941 den Alarmzug unter dem Befehl des Angekl. Schmidt-Hammer im Hof des 1. Polizeireviers antreten und gab eingehende Anweisungen über die Durchführung der Exekution. Das Kommando musste die Durchführung der Exekution im Hof praktisch üben, wobei der vom Angekl. Schmidt-Hammer mit gezogenem Degen gegebene Schiessbefehl lautete: "Zum Schuss fertig - legt an - Feuer!" Über den Einsatz wurde dem Kommando nichts Näheres mitgeteilt; auch bei der am andern Tag erfolgten Fahrt nach Garsden wurde der Mannschaft weder Ziel noch Zweck des Einsatzes bekanntgegeben. Auch der Angekl. Schmidt-Hammer war bis zur Ankunft des Kommandos in Garsden auf Grund der Aussprache mit Major Gü. noch des Glaubens, es handle sich um die Erschiessung von Heckenschützen.

Allerdings gab schon bei der Abfahrt in Memel der Polizeireservist Steinert dem Polizeiwachtmeister d.R. N. (Zeuge) auf dessen Frage, was sie eigentlich tun müssen, zur Antwort, man fahre zu einer Judenerschiessung. Als ihm N. zweifelnd erwiderte: "Du bist ja verrückt!", fügte er hinzu: "Ihr werdet es ja sehen."

Dr. Frohwann vom GPK Memel teilte noch am Nachmittag des 23.6.1941 fernschriftlich dem Angekl. Böhme die für die Exekution am 24.6.1941 festgesetzte Zeit und des weiteren mit, dass vom Angekl. Fischer-Schweder ein Schupo-Kommando zur Verfügung gestellt werde.

Hievon setzte der Angekl. Böhme wiederum den Angekl. Hersmann in Kenntnis, der nunmehr seine SD-Angehörigen in vollem Umfang über die der Stapo und dem SD Tilsit zugewiesenen Säuberungsaufgaben im 25 km breiten Grenzstreifen und über die am andern Tag in Garsden stattfindende Exekution unterrichtete und 10 SD-Angehörige für die Teilnahme an der Erschiessung in Garsden bestimmte.

Der Angekl. Böhme dagegen klärte die Stapo-Angehörigen von Tilsit erst am Vormittag des 24.6.1941 kurz vor der Abfahrt nach Garsden über die ihnen zugewiesenen Aufgabe auf, sämtliche Juden und Kommunisten als potentielle Gegner in dem 25 km Grenzstreifen zu töten. Er führte dabei aus, der Krieg habe eine ideologische Auseinandersetzung zum Inhalt und verlange harte Massnahmen, welche von der Führung als notwendig angeordnet und durchzustehen seien.

Bei diesen Appellen schärften beide Angeklagte nach vorheriger Vereinbarung ihren Leuten ein, nach aussen das Gerücht zu verbreiten, die Erschiessungen erfolgen deshalb, weil in Garsden Zivilisten Widerstand geleistet bezw. deutsche Truppen überfallen haben.

Am Morgen des 24.6.1941 fuhr Dr. Frohwann mit den Angehörigen des GPK Memel, worunter sich auch der Angekl. Behrendt befand, nach Garsden. Mit den Angehörigen des GPK Memel fuhr auch der Angekl. Sakuth von der SD-Aussenstelle Memel. Dieser war schon am Vormittag des 23.6.1941 zusammen mit Dr. Frohwann und dessen Stapo-Leuten in Garsden gewesen und war auch durch ihn in vollem Umfang in den neuen Aufgabenkreis der Stapo und des SD Tilsit in dem 25 km Grenzstreifen eingeweiht worden. Der Angekl. Hersmann orientierte ihn dann nach seinem Eintreffen in Garsden ebenfalls über die gemeinsame Aufgabe der Stapo und des SD Tilsit in dem litauischen Grenzstreifen.

Die Angekl. Böhme und Hersmann fuhren am 24.6.1941 zusammen mit den von ihnen für die Teilnahme an der Exekution bestimmten Stapo- und SD-Angehörigen im Anschluss an den vom Angekl. Böhme abgehaltenen Appell, spätestens noch vor 11 Uhr, in 8-10 PKWs nach Garsden, wobei die 16 Stapo-Angehörigen in etwa 6 und die 10 SD-Angehörigen in 2-3 PKWs sassen. Unter den Stapo-Angehörigen befanden sich die Angekl. Kreuzmann und Harms sowie Kommissar Gerke (Zeuge). Der Angekl. Hersmann liess in der Annahme, dass die Erschiessung durch Stapo- und SD-Angehörige durchgeführt werde, 3 Karabiner und 10 Maschinenpistolen sowie genügend Munition mitnehmen.

Die 20-22 Mann von der Schutzpolizei Memel fuhren unter dem Befehl des Angekl. Schmidt-Hammer in einem LKW der Schutzpolizei etwa um 12 Uhr in Memel ab. Sie trugen Stahlhelme, waren mit Karabinern und genügend Munition ausgerüstet und führten Spaten im LKW mit. Der Angekl. Schmidt-Hammer hatte von Major Gü. den Befehl, sich in Garsden bei dem Angekl. Fischer-Schweder zu melden. Major Gü. selbst fuhr nicht mit.

Der Angekl. Fischer-Schweder war schon zwischen 11 und 12 Uhr in der Uniform eines SA-Oberführers in Garsden eingetroffen. Er hatte zwischen 8 und 9 Uhr den Kreisleiter Gr. (Zeuge) von Memel telefonisch davon verständigt, dass in Garsden Zivilisten wegen Widerstands gegen deutsche Truppen festgenommen worden seien und dass gegen diese heute in Garsden ein Strafgericht stattfinde, wobei er die Uhrzeit genannt hatte. Kreisleiter Gr., welcher dem Angekl. Fischer-Schweder sein Erscheinen sofort zugesagt hatte, fand sich nach Erledigung anderer Aufgaben aus Neugier zwischen 11 und 12 Uhr in der Uniform eines Kreisleiters in Garsden ein, wo er von dem schon anwesenden Angekl. Fischer-Schweder begrüsst wurde. Anwesend war auch Zollinspektor La. (Zeuge), der Leiter des Zollkommissariats Memel-Ost. Es trafen dann die Angekl. Böhme und Hersmann mit den Stapo- und SD-Angehörigen aus Tilsit und der LKW mit dem Schupo-Kommando unter dem Befehl des Angekl. Schmidt-Hammer ein.

Nachdem die Angekl. Böhme und Hersmann den Angekl. Fischer-Schweder begrüsst hatten, weihte der Angekl. Böhme den Angekl. Fischer-Schweder, der zwar bereits durch Dr. Frohwann ins Bild gesetzt war, in den ganzen Rahmen der bevorstehenden Massnahmen ein, dass nämlich die Stapo Tilsit zusammen mit dem SD Tilsit in dem 25 km breiten Grenzstreifen die bereits genannten Säuberungsaktionen durchzuführen habe. Der Angekl. Fischer-Schweder wusste also von zwei Seiten, dass die Gefangenen keine Heckenschützen waren. Dazu äusserte der Angekl. Fischer-Schweder nur: "Donnerwetter, das sind ja Konsequenzen, die der Russlandfeldzug mit sich bringt, an die man zunächst nicht gedacht hat." Bei dieser Gelegenheit erklärte er auch, er halte es für besser, wenn das Schupo-Kommando die Erschiessung durchführe, womit der Angekl. Böhme sofort einverstanden war.

Der Angekl. Fischer-Schweder schlug weiterhin vor, dass der Angekl. Schmidt-Hammer jeweils vor Abgabe des Feuerbefehls folgende Erschiessungsformel sprechen solle: "Sie werden wegen Vergehen gegen die Wehrmacht auf Befehl des Führers erschossen", um dadurch den Angehörigen des Exekutionskommandos ihre schwere Aufgabe seelisch zu erleichtern und der Sache einen militärischen Anstrich zu geben. Hiemit war der Angekl. Böhme ebenfalls einverstanden. Auf dessen Frage, ob er auch für weitere Erschiessungen das Schupo-Kommando als Exekutionskommando zur Verfügung stellen werde, erwiderte der Angekl. Fischer-Schweder, er werde dies von Fall zu Fall entscheiden.

Der Angekl. Fischer-Schweder ging dann auf Kreisleiter Gr. zu mit den Worten: "Die Herren von Tilsit haben den Auftrag, die Exekution durchzuführen; sie haben mich gebeten, ein Kommando der Schutzpolizei für die Absperrung zur Verfügung zu stellen; es ist aber doch lächerlich, wenn die Stapo und der SD Tilsit mit ihren paar Männern eine so grosse Anzahl von Gefangenen allein exekutieren will; ich habe mich deshalb entschlossen, die Exekution mit dem von mir angeforderten Schupo-Kommando durchführen zu lassen."

Inzwischen hatten Stapo- und SD-Männer die Angehörigen der Zolldienststelle Laugallen in der Bewachung der Gefangenen auf der Wiese abgelöst. Daraufhin mussten die Gefangenen auf die Strasse heraustreten und ihre Wertsachen samt Geld in einen Zinkeimer werfen, wobei sie von einem Gestapo-Beamten durch Drohen mit einer Handgranate angetrieben wurden. Der Eimer mit den Wertsachen wurde beim GPP Laugallen im Zollhaus abgegeben. Alsdann wurden die Gefangenen in die Nähe des russischen Grenzhauses hinter die Mauer eines zusammengeschossenen Gebäudes geführt, wo sie ihre Röcke ablegen mussten. Zur Bewachung der Gefangenen wurde u.a. der Angekl. Behrendt eingeteilt.

Vor Beginn der Exekution fahndeten Stapo- und SD-Angehörige, so auch der Angekl. Hersmann zusammen mit seinem Fahrer Pap. (Zeuge), nach weiteren Juden und Kommunisten, die dann zu den anderen Gefangenen kamen.

Die gefangenen Juden wurden bis zur Exekution mit verschiedenen Aufgaben beschäftigt. Einige mussten die herumliegenden Leichen der gefallenen Russen beerdigen. Andere mussten einen von den russischen NKWD-Soldaten angelegten Verteidigungsgraben zum Exekutionsgraben vertiefen und erweitern. Dabei wurden die Opfer von den Stapo- und SD-Leuten durch lautes Schreien und Schlagen mit Stöcken zu schnellem Arbeiten angetrieben, ohne dass die danebenstehenden Stapo- und SD-Offiziere und der Angekl. Fischer-Schweder dagegen einschritten. Die Stapo- und SD-Leute hatten es insbesondere auf einen alten Rabbiner mit Bart und Kaftan abgesehen. Bei dieser Gelegenheit wurde schon vor Beginn der Exekution ein junger, gut angezogener Jude, der den Stapo-Beamten nicht schnell genug gearbeitet hatte, von einem untersetzten Stapo- oder SD-Mann an einen Nebengraben geführt und dort durch Genickschuss mit Pistole getötet.

Nach Ankunft des Schutzpolizeikommandos liess der Angekl. Schmidt-Hammer die Mannschaft antreten und erstattete dem Angekl. Fischer-Schweder Meldung, wie es ihm Major Gü. befohlen hatte. Der Angekl. Fischer-Schweder führte nun den Angekl. Schmidt-Hammer über das Kampfgelände in Richtung Garsden, zeigte ihm u.a. ein dort liegendes Motorrad, in dessen Nähe die verbrannten Leichen von 2 deutschen Soldaten lagen und sprach mit ihm noch über die bevorstehende Exekution. Vor allem wies er ihn an, vor jedem Feuerbefehl die schon oben angeführte Erschiessungsformel zu sprechen sowie auf die nicht sofort tödlich Getroffenen mit der Pistole "Gnadenschüsse" abzugeben. Anschliessend begaben sie sich zu dem Schupo-Kommando, an welches der Angekl. Fischer-Schweder eine Ansprache richtete, in welcher er darauf hinwies, dass die harte Massnahme der Exekution notwendig sei, weil die Gefangenen als Zivilisten gegen die deutschen Truppen Widerstand geleistet haben. Nach ihm informierte der Angekl. Schmidt-Hammer seine Leute dahingehend, die gefangenen Zivilisten müssten deshalb erschossen werden, weil sie beim Angriff der deutschen Truppen auf Garsden Widerstand geleistet, einen Sanitätskraftwagen überfallen haben u.ä. Dabei machte er einen sehr erregten Eindruck, der Schweiss lief ihm von der Stirn.

4. Die Durchführung der Exekution in Garsden

Nachdem die Vorbereitungen für die Exekution beendet waren, wurden die Gefangenen hinter die Mauer des zerschossenen Gebäudes zurückgebracht, wo sie von Gestapo-Leuten, worunter sich auch der Angekl. Behrendt befand, bewacht wurden. Der ganze Platz um die Erschiessungsstätte wurde von Stapo- und SD-Angehörigen abgesperrt, um die Flucht von Gefangenen zu verhindern und Dritten den Zutritt zu verwehren. Bei den Gefangenen handelte es sich mit Ausnahme von wenigen litauischen Kommunisten nur um Juden, vom Jugendlichen bis zum Greis. Hierunter befand sich auch der schon erwähnte alte Rabbiner mit Bart und Kaftan. Die Juden waren für jeden der Beteiligten - auch für den Angekl. Schmidt-Hammer - an ihren typisch rassischen Merkmalen, einige an ihren Bärten und an ihrer besonderen Kopfbedeckung, die sie trugen, der Rabbiner an seinem Kaftan und an seinem Bart, ganz klar als Juden zu erkennen, so dass jeder der Beteiligten, einschliesslich des Angekl. Schmidt-Hammer, wusste, dass es sich bei den Opfern fast nur um Juden handelte. Die Juden verhielten sich auffallend ruhig. Sie weinten und jammerten zum Teil zwar vor sich hin, einige von ihnen, darunter auch ein etwa 12 Jahre alter Junge, flehten, ihre Unschuld beteuernd, um Gnade. Von irgendwelchem Widerstand, Aufruhr usw. war nicht die Rede. Sie fügten sich im Gegenteil mit bewunderungswürdiger Gefasstheit, nachdem sie ihr grausiges Schicksal erkannt hatten, beteten, fassten sich an den Händen und gingen stoisch dem Tod entgegen.

Unter den Gefangenen befand sich auch eine Frau, die Ehefrau eines russischen Kommissars. Ob sie von Anfang an unter den Gefangenen war oder ob sie erst später zugeführt wurde, konnte nicht geklärt werden.

Der Exekutionsgraben, ein früherer russischer Verteidigungsgraben, den, wie schon erwähnt, jüdische Gefangene vor Beginn der Exekution hatten vertiefen und erweitern müssen, lief entlang eines halbzerstörten Pferdestalles. Bei den Erschiessungen mussten sich jeweils 10 Opfer vor dem vorderen Grabenrand mit dem Gesicht zum Exekutionskommando aufstellen. Das 20 Mann starke Schupo-Kommando stand in verschobener Doppelreihe - auf Lücke - in etwa 20 m Entfernung den Opfern gegenüber. Jeweils 2 Schutzpolizisten hatten auf ein Opfer zu schiessen.

Die einzelnen Gruppen wurden von dazu bestimmten Stapo- und SD-Angehörigen vom Versammlungsplatz mit viel Gebrüll im Laufschritt an den Grabenrand vorgetrieben. Es ging sehr laut zu. Unter anderem trieb ein Stapo-Mann die Opfer dadurch an, dass er sie mit einer Latte oder einem Prügel an die Beine schlug und dabei rief: "Schnell, schnell, desto früher haben wir Feierabend!" Wenn sich jeweils 10 Opfer vor dem Graben aufgestellt oder zum Teil auch niedergekniet hatten, gab der Angekl. Schmidt-Hammer mit Blickrichtung zu ihnen die Erklärung ab: "Sie werden wegen Vergehen gegen die Wehrmacht auf Befehl des Führers erschossen", wie ihn der Angekl. Fischer-Schweder angewiesen hatte. Daraufhin gab er etwa 3 m schräg vorwärts vor dem rechten Flügelmann des Pelotons stehend, mit gezogenem Degen den Feuerbefehl.

Nach Abgabe der ersten Salven überzeugte sich der Angekl. Schmidt-Hammer, ob alle Opfer tödlich getroffen waren. Zuerst gab der ganz in der Nähe stehende Angekl. Fischer-Schweder auf die nicht tödlich Getroffenen Gnadenschüsse ab; hierauf gab auch der Angekl. Schmidt-Hammer 2 Opfern Gnadenschüsse. Bei den nachfolgenden Salven eilten Stapo- und SD-Männer zu den Opfern und gaben jedem von ihnen mit der Pistole noch einen Schuss in den Kopf.

Es war weder bei dieser noch bei späteren Erschiessungen ein Arzt zur Feststellung des eingetretenen Todes bei den Opfern zugezogen worden.

Immer, wenn eine Gruppe erschossen war, wurde die nächste herangeführt. Diese musste dann die bereits Erschossenen, soweit sie nicht in den Graben gefallen waren, in diesen hineinwerfen, wodurch sie das ganze schaurige Bild mit ansehen mussten. Durch das viele Blut sah es nämlich am Graben wie in einem Schlachthaus aus. Dabei wurde es dem Wachtmeister d.R. Thomat vom Exekutionskommando schlecht und er musste ausgewechselt werden. Es mussten überhaupt, um dies vorweg zu nehmen, im Laufe der späteren Erschiessungen mehrere Angehörige des Schupo-Kommandos ausgewechselt werden, weil sie es seelisch nicht durchstehen konnten, so u.a. nach der Erschiessung in Garsden oder nach der ersten Erschiessung in Krottingen der Polizeireservist Fernau.

Unter den Juden befanden sich, wie oben schon erwähnt wurde, auch frühere Einwohner von Memel, welche den Männern vom Exekutionskommando teilweise namentlich bekannt waren. So befanden sich unter ihnen die Viehhändler Funk und Scheer sowie die 3 Brüder Korfmann, die Fabrikanten Bernstein und Tauer, der Seifenfabrikant Feinstein und ferner die Juden Sundel Falk, Silber, Kahlmann und Pristow. Der Seifenfabrikant Feinstein rief seinem gegenüberstehenden früheren Nachbarn und Freund, dem später gefallenen Polizeiwachtmeister d.R. Knopens zu: "Gustav, schiess gut!" Von 2 jungen Juden rief einer, der nicht sofort tödlich getroffen war: "Noch einen!" und bat um einen Nachschuss. Nach Beendigung der Erschiessung wurde der Graben von Stapo- und SD-Angehörigen zugedeckt.

Alle Gefangenen - insgesamt 201 - wurden erschossen. Diese von der Stapo und vom SD festgestellte Zahl wurde vom Angekl. Böhme an die Einsatzgruppe A sowie an das Amt IV des RSHA und vom Angekl. Hersmann an das Amt III des RSHA gemeldet.

Nach Beendigung der Erschiessung wurden die Angehörigen des Schupo-Kommandos von Stapo-Angehörigen mit Schnaps bewirtet. Ferner machte der Stapo-Angehörige Mö. (Zeuge) des GPK Memel an der Erschiessungsstätte noch eine Gruppenaufnahme von den Teilnehmern, wobei aber nicht geklärt ist, ob auch die Angehörigen des Schupo-Kommandos mit fotografiert worden sind. Daraufhin kehrten die Beteiligten zu ihren verschiedenen Standorten zurück.

Die Angehörigen des Schupo-Kommandos, des GPK Memel und der Angekl. Sakuth von der SD-Aussenstelle Memel gerieten bei der Heimfahrt noch in einen von den Russen ausgeführten Luftangriff auf Memel, ohne aber selbst Schaden zu leiden. Dabei äusserte der Polizeiwachtmeister d.R. Ke. (Zeuge) zu dem neben ihm im LKW sitzenden Kameraden: "Siehst du, die Strafe folgt auf dem Fuss."

An der Erschiessungsstätte hatten verschiedene Angehörige des Schupo-Kommandos sofort erhebliche Bedenken an der Rechtmässigkeit der Erschiessung. Da sie sahen, dass es sich bei den Gefangenen fast nur um Juden handelte, dass diese zum Teil schon sehr alt, zum Teil aber auch noch sehr jung waren, konnten sie nicht glauben, dass alle diese Gefangenen der deutschen Truppe Widerstand geleistet bezw. als Heckenschützen sich betätigt haben, wie ihnen gegenüber behauptet worden war. Diese Auffassung drückten sie auch bei der gegenseitigen Unterhaltung aus. Einige von ihnen gaben ihrer Entrüstung Ausdruck, dass sie zu dieser Erschiessung herangezogen wurden. Nach ihrer Rückkunft nach Memel wollten sie dann von dem Angekl. Schmidt-Hammer, der immer sehr kameradschaftlich zu ihnen war, darüber Aufschluss haben, warum fast nur Juden und dabei Leute bis zu 70 Jahren und so viele Jugendliche erschossen worden seien. Der Angekl. Schmidt-Hammer gab ihnen aber nur zur Antwort: "Ich weiss das auch nicht, ich bin ja auch nur ein kleiner Befehlsempfänger." Als am anderen Morgen (25.6.1941) Kommissar Krumbach von der Stapo Tilsit (Zeuge), welcher an der Erschiessung nicht teilgenommen hatte, mit seinen Kameraden von der Stapo Tilsit, vor allem mit leitenden Beamten, so auch mit dem Angekl. Kreuzmann über die am vorausgegangenen Tag durchgeführte Erschiessung sprach, machten sie einen etwas bedrückten Eindruck, kritisierten auch teilweise die Aktion. Keiner von ihnen wollte aber als feig gelten. Sie sprachen sich gegenseitig Mut zu, wobei Worte fielen wie: "Menschenskinder, verflucht noch mal, eine Generation muss dies halt durchstehen, damit es unsere Kinder besser haben."

5. Die Tätigkeit der einzelnen Angeklagten bei der Durchführung der Erschiessung in Garsden

a. Objektive Tätigkeit der einzelnen

An der Erschiessung in Garsden nahmen die Angeklagten Böhme, Hersmann, Fischer-Schweder, Kreuzmann, Sakuth, Harms, Behrendt und Schmidt-Hammer teil.

Abgesehen von dem für die Erschiessung eingeteilten Schutzpolizeikommando hatte jeder der anwesenden Stapo- und SD-Angehörigen eine bestimmte Aufgabe. Die einen waren für die Bewachung der Gefangenen am Versammlungsplatz und andere für die Vorführung vom Versammlungsplatz an den Erschiessungsgraben eingeteilt. Während der Erschiessung erhielten Stapo- und SD-Angehörige den Befehl, auf die Opfer noch Nachschüsse mit Pistolen abzugeben. Wieder andere waren, wie schon erwähnt, zur Absperrung des ganzen Geländes um die Erschiessungsstätte eingeteilt, um die Flucht von Gefangenen zu verhindern und Unbefugten den Zutritt zu verwehren. Höhere Dienstgrade überwachten die Tätigkeit der Untergebenen, nahmen aber gleichzeitig auch an der Bewachung der Gefangenen und an der Absperrung teil und unterstützten vor allem durch ihre Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft und damit die Erschiessungsaktion, was sie wussten und wollten.

Der Angekl. Böhme gab Dr. Frohwann vom GPK Memel den Befehl zur Gefangennahme der Juden und kommunistenverdächtigen Litauer sowie zur Vorbereitung der Erschiessung, nachdem das Reichssicherheitshauptamt den ihm und dem Angekl. Hersmann in Gegenwart des Angekl. Kreuzmann erteilten mündlichen Befehl des Leiters der Einsatzgruppe A, Dr. Stahlecker, zur Durchführung der Säuberungsaktion in dem 25 km breiten Grenzstreifen bestätigt hatte. Er teilte seine Stapo-Leute für die Erschiessung ein, leitete die Erschiessung und stärkte, wie er wusste und wollte, durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft.

Der Angekl. Hersmann teilte seine SD-Leute für die Erschiessung ein, fahndete mit seinem Kraftfahrer Pap. vor der Erschiessung nach weiteren Opfern in den Häusern von Garsden, beaufsichtigte seine Leute am Erschiessungsplatz und stärkte, wie er wusste und wollte, durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft.

Der Angekl. Fischer-Schweder war ebenfalls massgeblich beteiligt. Ohne einen Befehl zu haben, stellte er aus freien Stücken auf die ihm durch Dr. Frohwann übermittelte Bitte des Angekl. Böhme hin ein Schutzpolizeikommando zur Verfügung, und zwar als Erschiessungskommando, obwohl er nur um die Abstellung eines Absperrkommandos gebeten worden war. An der Erschiessungsstätte erschien er aus eigenem Antrieb und gab in der Uniform eines SA-Oberführers nicht nur Anweisungen an das erschienene Schutzpolizeikommando, sondern auch an die Stapo- und SD-Angehörigen. Er schlug dem Angekl. Böhme die Erschiessungsformel vor und wies dann den Angekl. Schmidt-Hammer an, sie vor jedem Feuerbefehl den Opfern bekanntzugeben. Er wies den Angekl. Schmidt-Hammer zur Abgabe von Nachschüssen an und gab selbst einige ab. Er führte sich an der Erschiessungsstätte so auf, dass er bei den Anwesenden den Eindruck erweckte, als ob er der Leiter der Exekution sei. Durch seine Anwesenheit stärkte er, wie er wusste und wollte, die Schlagkraft der mit der Exekution Beauftragten und unterstützte dadurch die Erschiessung.

Der Angekl. Kreuzmann stärkte, wie er wusste und wollte, durch seine Anwesenheit ganz besonders die Schlagkraft der Stapo und unterstützte dadurch die Erschiessungshandlung, da er bei den Angehörigen der Stapo Tilsit nicht nur wegen seiner Tüchtigkeit - auch wegen seines zuvorkommenden Wesens -, sondern auch als Mann des Vertrauens und als rechte Hand des Angekl. Böhme ein geachteter und geschätzter Vorgesetzter war.

Der Angekl. Sakuth wirkte bei den Festnahmen am 23.6.1941 mit und nahm befehlsgemäss und nicht etwa nur aus Neugierde an der Erschiessung teil. Auch er erhöhte als SS-Hauptsturmführer und Leiter der SD-Aussenstelle Memel durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft und unterstützte dadurch, wie er wusste und wollte, die Erschiessungshandlung.

Der Angekl. Harms nahm an der Absperrung des Geländes und an der Beaufsichtigung der Stapo-Angehörigen teil. Auf Befehl des Angekl. Böhme liess er zur rascheren Abwicklung der Erschiessung die gerade betenden gefangenen Juden durch die Bewachungsleute näher an die Erschiessungsstätte heranbringen. Auch er erhöhte als Kriminalkommissar und Leiter der GPKs durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo und unterstützte dadurch die Erschiessungshandlung, was er auch wusste und billigte.

Der Angekl. Behrendt bewacht zunächst die Gefangenen am Versammlungsplatz. Nachdem der grössere Teil von ihnen erschossen war, führte er jeweils die nächste Gruppe im Laufschritt ein Stück des Weges dem eigentlichen Zuführungskommando entgegen, welches dann die Opfer vollends bis zum Graben brachte.

Der Angekl. Schmidt-Hammer hatte die Führung des für die Exekution eingeteilten Schutzkommandos. Nachdem der Angekl. Fischer-Schweder an dieses vor Beginn der Exekution eine kurze Ansprache gehalten hatte, versuchte auch er noch seine Leute mit einigen Worten für ihre schwere Aufgabe seelisch zu stärken, indem er unter anderem wider besseres Wissen darauf hinwies, dass die Gefangenen der deutschen Truppe Widerstand geleistet, sich als Heckenschützen betätigt und einen Sanitätskraftwagen überfallen haben. Sodann sprach er jeweils die Erschiessungsformel und gab den Feuerbefehl. Zweimal gab er Nachschüsse mit seiner Pistole auf nicht sofort tödlich getroffene Opfer ab.

b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Tötung

Sämtliche an der Erschiessung in Garsden beteiligten Angeklagten mit Ausnahme des Angekl. Schmidt-Hammer kannten schon vor ihrer Ankunft in Garsden den dem Stapo- und SD-Abschnitt Tilsit von höchster Stelle erteilten Befehl, in dem 25 km breiten Grenzstreifen bedenkenlos sämtliche Juden und kommunistenverdächtige Litauer, also vor allem Tausende von jüdischen Männern, Frauen und Kinder jeden Alters zu töten.

Die Angekl. Böhme und Hersmann erhielten, wie oben schon ausgeführt wurde, mündlich diesen Befehl am Abend bezw. in der Nacht des 22.6.1941 von dem Leiter der Einsatzgruppe A, SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker, wobei der Angekl. Kreuzmann bei der Befehlserteilung zugegen war. Alle 3 Angeklagten erkannten klar die Unrechtmässigkeit und das Verbrecherische dieses Befehls zur Begehung des von oberster Stelle geplanten Massenmords, weshalb der Angekl. Böhme in Gegenwart der Angekl. Hersmann und Kreuzmann wegen der erweiterten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit darauf bestand, dass Dr. Stahlecker seinen mündlich erteilten Befehl durch das RSHA bestätigen liess.

Der Angekl. Böhme wies am Morgen des 23.6.1941 nach Kenntnisnahme von dem vom RSHA auf die Anfrage Dr. Stahleckers eingegangenen Blitzfernschreiben und nach Rücksprache mit dem Angekl. Hersmann den Leiter des GPK Memel, Dr. Frohwann, in vollem Umfang in den neuen Aufgabenkreis in dem litauischen Grenzstreifen ein und befahl ihm, die Juden und kommunistenverdächtigen Litauer von Garsden für die Exekution zu verhaften, nach aussen hin aber die Verhaftung mit angeblichem Widerstand und angeblicher Heckenschützentätigkeit der Betroffenen zu tarnen. Dr. Frohwann weihte noch am Vormittag des 23.6.1941 vor seiner Abfahrt nach Garsden zur Gefangennahme der Juden und Kommunisten seinerseits die ihm unterstehenden Angehörigen des GPK Memel, so auch den Angekl. Behrendt und weiterhin auch den Angekl. Sakuth, den Leiter der SD-Aussenstelle Memel, der im gleichen Haus wie das GPK seine Dienststelle hatte und mit dem er auch sonst gut stand, in vollem Umfang in den genannten Aufgabenkreis ein. Der Angekl. Sakuth wurde dann am 24.6.1941 in Garsden vor Beginn der Erschiessung von seinem Vorgesetzten, dem Angekl. Hersmann, nochmals informiert.

Am Nachmittag des 23.6.1941 gab der Angekl. Hersmann den Angehörigen seiner Dienststelle in Tilsit in vollem Umfang Aufklärung über das neu zugewiesene Aufgabengebiet im Grenzstreifen, nachdem die Gefangennahme durchgeführt und der Exekutionstermin festgesetzt war.

Die Angehörigen der Stapo Tilsit wurden vom Angekl. Böhme erst am Vormittag des 24.6.1941 kurz vor der Abfahrt nach Garsden in vollem Umfang in die bevorstehenden Aufgaben eingeweiht. Sowohl der Angekl. Böhme wie auch der Angekl. Hersmann schärften dabei mit Erfolg ihren Leuten ein, nach aussen hin die Exekution mit der vorerwähnten Ausrede zu tarnen. Dass der Angekl. Fischer-Schweder am 23.6.1941 von Dr. Frohwann anlässlich des Gesuchs um Abstellung eines Schutzpolizeikommandos und dann nochmals am 24.6.1941 durch den Angekl. Böhme in Garsden vor Beginn der Exekution ebenfalls in vollem Umfang über den neuen Aufgabenkreis der Stapo und des SD Tilsit unterrichtet wurde und sich, ohne einen Befehl zu haben, aus freien Stücken, und zwar aus seinem Geltungsbedürfnis heraus, in die Erschiessung einschaltete, wurde schon weiter oben ausgeführt.

Die 7 Angeklagten Böhme, Hersmann, Kreuzmann, Fischer-Schweder, Harms, Sakuth und Behrendt waren sich also der Rechtswidrigkeit und des verbrecherischen Zwecks dieser befohlenen Tötungen bewusst. Sie erkannten auf Grund der ihnen bekannten Tatsache, dass alle Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit sowie alle Kommunisten ohne Urteilsspruch nur aus politischen Gründen wegen ihrer politischen Einstellung in dem Grenzstreifen zu töten waren, dass diese von höchster Stelle befohlene Massnahme nichts anderes als ein Verbrechen war. In klarer Erkenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Befehls handelten sie dann. Der Angekl. Schmidt-Hammer glaubte vielleicht bei der Abfahrt nach Garsden, dass es sich um Massnahmen gegen Widerstandskämpfer und Heckenschützen handle. In Garsden hatte er dann bis zum Beginn der Exekution über eine Stunde Zeit, sich das Gelände und all das, was für ihn von Bedeutung war, insbesondere die Gefangenen anzusehen, was er auch tat. Er wusste, dass die Exekution nicht auf Grund eines vorausgegangenen Urteils eines ordentlichen Gerichts oder eines Standgerichts erfolgen sollte und dass auch die von ihm vor jedem Feuerbefehl zu sprechende Erschiessungsformel keinen konkreten Hinweis auf die von den Gefangenen gegenüber der deutschen Wehrmacht angeblich begangenen Widerstandshandlungen und Heckenschützentätigkeit enthielt. Er sah, dass am Kampfort wohl zahlreiche gefallene uniformierte Russen, aber keine toten Zivilisten lagen, dass es sich bei den Gefangenen fast ausschliesslich um Juden, vom Halbwüchsigen bis zum Greis, handelte, und dass kein Verwundeter unter ihnen war; er sah dies dann erst recht, als die einzelnen Gruppen der Opfer am Exekutionsgraben ihm gegenüberstanden. Er hörte, dass auch von seinen Leuten nur von Juden gesprochen wurde. Hieraus und aus dem ganzen Verhalten der Opfer, die in geradezu bewunderungswürdiger Haltung, Gebete murmelnd, dem Tod entgegensahen, kam es ihm noch vor der Erschiessung der Opfer klar zum Bewusstsein, dass sie keine Widerstandskämpfer und Franktireure waren, sondern dass es sich um eine jede Rechtsgrundlage entbehrende und durch nichts zu rechtfertigende Erschiessung von Juden und einiger weniger kommunistenverdächtiger Litauer handelte. Nach dieser Erkenntnis folgte er nicht der Stimme seines Gewissens, sondern führte im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit die Erschiessung durch.

c. Vorstellung der Angeklagten von der inneren Einstellung der Haupttäter

Bei ihren Unterstützungshandlungen zu der Erschiessung in Garsden wie auch zu den folgenden Erschiessungen waren sich die Angeklagten Böhme, Hersmann, Kreuzmann, Fischer-Schweder, Sakuth, Harms, Behrendt und Schmidt-Hammer über die innere Einstellung der Haupttäter und deren Kenntnis vom Fehlen jeder rechtlichen Grundlage der Vernichtungsmassnahme im klaren. Sämtliche Angeklagten mit Ausnahme des Angekl. Schmidt-Hammer waren schon vor ihrer Ankunft in Garsden über den der Stapo und dem SD Tilsit zugewiesenen neuen Aufgabenkreis, also über die durchzuführenden Säuberungsaktionen im Grenzstreifen aufgeklärt. Sie wussten, dass die in Garsden befohlene Massenerschiessung nur der Anfang der befohlenen Massenvernichtung der Juden und Kommunisten im Grenzstreifen war. Sie wussten, dass sie Massnahmen unterstützten, die die Haupttäter genau geplant und organisiert hatten und bei welchen die Haupttäter die sie zur Tat drängenden gegen die sie davon abhaltenden Motive reiflichst abgewogen hatten. Sie wussten also, dass die Haupttäter mit Überlegung handelten. Auf Grund der ihnen befohlenen Massnahmen, sämtliche Juden und Kommunisten im Grenzstreifen bedenkenlos physisch zu vernichten, waren sie sich auch über das Motiv klar, welches die Haupttäter bei diesen Massnahmen hatten, dass nämlich die Juden wegen ihrer Rasse und die Kommunisten wegen ihrer politischen Einstellung unbedenklich und erbarmungslos zu töten waren und dann auch getötet wurden. Im übrigen war für alle an der Erschiessung Beteiligten, so auch für den Angekl. Schmidt-Hammer, das tragende Motiv der Haupttäter schon vor der Erschiessung erkennbar. Alle an der Erschiessung Mitbeteiligten, einschliesslich des Angekl. Schmidt-Hammer, sahen nämlich am Tatort, dass es sich bei den Gefangenen fast nur um Juden jeglichen Alters handelte. Da also nur wenige kommunistenverdächtige Litauer unter den Gefangenen waren, erkannten sie, dass es sich in der Hauptsache um eine ausgesprochene Judenerschiessung handelte. Sie wussten, soweit sie nicht schon vorher unterrichtet worden waren, anhand des äusseren Erscheinungsbildes und des Verhaltens der Opfer, dass alle diese Gefangenen keine Widerstandskämpfer oder Heckenschützen, also völlig unschuldige Menschen waren. Dennoch aber fanden sie sich bereit, bei deren Tötung nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit bezw. wegen ihrer politischen Einstellung mitzuwirken. Sie waren sich all der Umstände bewusst, welche die Handlung der Haupttäter zum Niederen stempeln und für einen niedrigen Beweggrund charakteristisch sind, und dass auch die Haupttäter diese Umstände von vornherein kannten. Am Tatort wurde sich auch der Angekl. Schmidt-Hammer vor der Erschiessung dessen bewusst, dass es sich um eine geplante, organisierte und um eine unter Abwägung des Für und Wider wohl durchdachte Massnahme der Haupttäter handelte.

Alle in Garsden beteiligten Angeklagten erkannten aber auch, dass die Haupttäter grausam handelten. Während alle Angeklagten mit Ausnahme des Angekl. Schmidt-Hammer über den ganzen Umfang der Vernichtungsmassnahmen mindestens bezüglich der Vernichtung im Grenzstreifen vor der Erschiessung unterrichtet waren, wusste der Angekl. Schmidt-Hammer in Garsden vor der Erschiessung immerhin soviel, dass die beträchtliche Zahl von über 200 unschuldiger Menschen erschossen werden sollte.

Alle Angeklagten waren sich darüber im klaren, dass es bei dieser unter ihrer Mitwirkung stattfindenden Massentötung auch zu Grausamkeiten gegenüber den Opfern kommen werde. Unter ihrer Mitwirkung und Billigung sahen sie dann auch selbst, wie scheusslich die Opfer schon bei der Vorbereitung der Erschiessungshandlung behandelt wurden, als sie mit Schlägen zur Erweiterung und Vertiefung ihres eigenen zukünftigen Grabes angetrieben wurden, und wie diese Scheusslichkeiten bei der Erschiessung selbst dann noch eine Steigerung dadurch erfuhren, dass die Opfer gefühllos und unbarmherzig unter Missachtung der ihnen zugefügten körperlichen und seelischen Schmerzen mit Gebrüll und mit Stockschlägen im Laufschritt zur Hinrichtungsstätte getrieben wurden und dort noch vor ihrer eigenen Tötung die blutbesudelten Leichen ihrer unmittelbar zuvor getöteten Leidensgenossen in den auch für sie bestimmten Erschiessungsgraben werfen mussten. Deshalb waren sie sich bewusst, dass sich auch die Haupttäter schon bei der Anordnung dieser umfangreichen Massenvernichtung darüber im klaren waren und dies billigten, dass es bei deren Durchführung durch die unteren Organe, die keine Richtlinien über die Art und Weise der Durchführung und über ihr Verhalten bekommen hatten, zu Scheusslichkeiten gegenüber den Opfern kommen werde.

d. Teilnahmeform

Sämtliche an der Erschiessung in Garsden beteiligten Angeklagten, also auch die Angekl. Böhme, Hersmann und Fischer-Schweder, handelten bei der Ausführung des Befehls nicht mit dem Täterwillen, sondern mit dem Gehilfenwillen. Dies trifft auch, um dies vorweg zu nehmen, bei sämtlichen 10 Angeklagten in allen übrigen Erschiessungsfällen zu. Ihrer inneren Einstellung nach wollten sie die Tat der Haupttäter nicht als eigene ausführen, sondern nur als fremde unterstützen. Bei dieser vorsätzlichen Beihilfeleistung zu dieser fremden Tat wollten sie untereinander als Werkzeuge des "Führers" und seines Führungskreises diese gemeinschaftlich unterstützen und halfen dann auch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit, die befohlenen Massnahmen durchzuführen. Sämtliche Angeklagten wirkten also als Gehilfen, gemeinschaftlich handelnd, bei der Ausführung des von den Haupttätern als mittelbare Täter erteilten Befehls mit.

e. Kein Glaube an die Verbindlichkeit des Befehls

Die 6 Angeklagten Böhme, Hersmann, Kreuzmann, Sakuth, Harms und Behrendt glaubten angesichts des ganz ungewöhnlichen, ungeheuren Verlangens auch nicht an die Verbindlichkeit des Befehls. Sie erkannten irrtumsfrei, dass diese befohlene Massentötung in krassem Widerspruch zu jeder menschlichen Moral, dem Völkerrecht und jeder internationalen Übung der Kriegsführung stand. Sie und auch die anderen Teilnehmer von der Stapo und dem SD, die an dieser und an den späteren Erschiessungen teilnahmen, handelten vielmehr als getreue Gefolgsleute ihres Führers in blindem Gehorsam, um den Herrschaftsanspruch des Dritten Reiches zu verwirklichen. Bei dem Angekl. Fischer-Schweder scheidet der Gedanke des bindenden Befehls schon um deswillen aus, weil er nicht auf Befehl handelte, sondern freiwillig sich und das Polizeikommando einschaltete, um eine Rolle zu spielen. Bei dem Angekl. Schmidt-Hammer war nicht wie bei den Angehörigen der Stapo und des SD das Motiv des blinden Gehorsams, sondern der Gedanke massgebend, als Polizeioffizier durchstehen zu müssen, um nicht das Gesicht eines solchen zu verlieren. Er glaubte auch nicht an die Verbindlichkeit des Befehls, da er als geistig hochstehender Mann wusste, dass die ohne Rechtsgrundlage und ohne jeden Rechtfertigungsgrund durchzuführende Tötung von über 200 Menschen mit der menschlichen Moral und mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbaren war.

f. Keine unausweichliche Zwangslage

Die Angeklagten handelten, wie sie wussten, nicht in einer Zwangslage, bei der es kein Ausweichen ohne unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben ihrer selbst oder ihrer Angehörigen gab. Auch eine Güterabwägung spielte keine Rolle. Keiner von ihnen befand sich, wie jeder wusste, im sogenannten Nötigungsstand oder im übergesetzlichen Notstand.

Beim Angekl. Fischer-Schweder scheidet dies schon deshalb aus, weil er nicht auf Befehl sondern aus freien Stücken handelte. Keiner der Angeklagten befand sich in dem ausweglosen Gewissenskonflikt, ob er den Befehl ausführen soll oder nicht. Keiner von ihnen handelte aus Furcht vor der Gefahr, bei Befehlsverweigerung ebenfalls erschossen zu werden oder nicht zumutbare Beeinträchtigungen an Leib oder Leben erdulden zu müssen. Sie suchten deshalb auch gar nicht ernsthaft nach einer Ausweichmöglichkeit, um sich unter irgendeinem Vorwand der Durchführung des Befehls zu entziehen.

Die der Stapo und dem SD angehörigen Angeklagten Böhme, Hersmann, Kreuzmann, Sakuth, Harms und Behrendt handelten vielmehr als getreue Gefolgsleute ihres Führers in blindem Gehorsam, weil sie die Verwirklichung des Herrschaftsanspruchs des Dritten Reiches wollten und sich bei ihrer ganzen ideologischen Einstellung auch gar nicht mit dem Gedanken befassten, den Befehl zur Erschiessung der Juden und der Kommunisten zu verweigern, soweit sie, wie festgestellt, an Erschiessungen teilnahmen.

Beim Angekl. Schmidt-Hammer schied bei seiner innerlich gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung allerdings das Motiv des blinden Gehorsams aus. Für ihn, der sehr stark an seiner Offiziersstellung hing, war der Gedanke ausschlaggebend, unter allen Umständen sein Gesicht als Offizier zu wahren und um jeden Preis gute Figur zu machen.

Garsden (I)

Beweiswürdigung

1. Die Taturheber

a. Allgemeines

Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die gegen die Juden und Kommunisten gerichteten physischen Vernichtungsmassnahmen auf einen mündlichen Befehl Hitlers zurückzuführen sind, dass Hitler zusammen mit Himmler, Heydrich und der weiteren nächsten Umgebung den Vernichtungsplan ausgeheckt und ihn unter Einschaltung des RSHA organisatorisch und technisch vorbereitet hat und dann durch die Einsatzgruppen und durch die Vernichtungslager hat durchführen lassen. Das damals streng durchgeführte Führerprinzip lässt angesichts des Ausmasses dieser Vernichtungsmassnahmen auch nur die Feststellung zu, dass Hitler selbst hinter diesen Massnahmen als Hauptverantwortlicher stand.

Der Sachverständige Dr. Kra. hat auf Grund seiner langjährigen Studien in seinem Gutachten, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, überzeugend ausgeführt, dass auf Hitler die Vernichtungsmassnahmen zurückzuführen sind. Schon in der Reichstagsrede vom 30.1.1939 habe er erklärt, dass im Falle eines Krieges die jüdische Rasse in Europa vernichtet werde, und Himmlers Leibarzt Kersten habe im Jahr 1948 ausgesagt, Hitler habe schon während des Frankreichfeldzugs im Sommer 1940 Himmler die radikale Vernichtung in Europa befohlen und habe die Gegenvorstellungen von Himmler nicht gelten lassen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kra. hat Hitler schon etwa am 17.3.1941 bei einer persönlichen Unterredung dem Generalgouverneur Frank versprochen, dass das Generalgouvernement als erstes judenfrei sein werde.

Dass die Vernichtungsmassnahmen auf Hitler zurückzuführen sind, geht auch aus den glaubhaften, auszugsweise verlesenen Aussagen des früher beim Amt IV Abt. A4 des RSHA mit Judenfragen beschäftigten und im Nürnberger Prozess vernommenen Zeugen Wisliceny hervor, welcher nicht mehr lebt (vgl. IMT Bd.4 S.396-398). Danach hat in seiner Gegenwart der frühere Leiter des RSHA Amt IV A 4 b Eichmann, aus dem Panzerschrank seines Dienstzimmers ein von Himmler unterzeichnetes und an den Chef der Sicherheitspolizei und des SD gerichtetes Schreiben entnommen und dieses Wisliceny zum Lesen gegeben. Nach dessen Inhalt hat Hitler die Endlösung der Judenfrage befohlen und mit deren Durchführung den Chef der Sicherheitspolizei und des SD und den Inspekteur des Konzentrationslagerwesens beauftragt. Damit decken sich wiederum die glaubhaften und verlesenen Aussagen des im Nürnberger Prozesses vernommenen Zeugen Höss, des später hingerichteten früheren Kommandanten des KZ Auschwitz (vgl. IMT Bd.11 S.440). Nach seinen Aussagen hat ihm Himmler im Sommer 1941 bei der persönlichen Befehlserteilung zur Einrichtung von Vernichtungsmöglichkeiten im KZ Auschwitz erklärt, Hitler habe die Endlösung der Judenfrage befohlen und die SS habe diesen Befehl durchzuführen. Dies ergibt sich auch aus den verlesenen und insoweit glaubhaften Aussagen des im Nürnberger Prozess vernommenen und später hingerichteten Zeugen Ohlendorf, wonach Himmler im Spätsommer in Nikolajew ihm sowie den Führern und Männern der ihm unterstellten Einsatzkommandos bei der Erteilung des Liquidationsbefehls erklärt hat, dass er allein zusammen mit dem Führer die Verantwortung für die Liquidationsmassnahmen trage (IMT Bd.4 S.351).

Auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Es., die er auf Grund seines historischen Studiums gemacht hat, gehen die Vernichtungsmassnahmen auf einen persönlichen Anstoss Hitlers zurück. Nach seinen Ausführungen habe auch Himmler wiederholt betont, dass Hitler die Judenliquidierung befohlen habe. Dass Himmler bei der allerdings erst am 4.10.1943 stattgefundenen SS-Gruppenführertagung in Posen ganz offen - wenn auch nur in einem engeren Kreis hoher SS-Führer - von der Ausrottung des jüdischen Volkes gesprochen hat, wie sie aus der hiefür in Frage kommenden Stelle der verlesenen Rede (vgl. IMT Bd.29 S.145-146) ergibt, spricht ebenfalls dafür, dass Hitler als die oberste Spitze des Führerstaates den Befehl zu den Ausrottungsmassnahmen gegeben und bei ihrer Planung mitgewirkt hat.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Kra. ist die Endlösung der Judenfrage schon anfangs Frühjahr 1941 bei Hitler und seinen engsten Mitarbeitern eine zwar beschlossene, nach aussen hin aber noch geflissentlich getarnte Sache gewesen. Aus diesem Grund ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Besprechung zwischen Hitler, Himmler und Keitel vom 3.3.1941 über die Sondervollmachten Himmlers, bei den Ausführungen Hitlers um die Zeit vom 17.3.1941 im Anschluss an den Vortrag des Generalfeldmarschalls Halder und bei dem Abkommen vom 26.3.1941 zwischen Generalquartiermeister Wagner vom OKW und Heydrich über die Tätigkeit der Einsatzgruppen eine Bekanntgabe der geplanten Vernichtung der jüdischen Rasse geflissentlich vermieden worden. Auch bei der im Mai 1941 in Zossen stattgefundenen und von Generalquartiermeister Wagner einberufenen Besprechung der Ic-Offiziere der Heeresgruppen und der Armeen, bei welcher auch höhere SS-Dienstgrade vertreten waren, ist nach den glaubhaften Aussagen der vereidigten Zeugen Jes., damals Ic der Heeresgruppe Nord, und Frh. v. Gers., damals Ic der Heeresgruppe Mitte, die beabsichtigte Massenvernichtung der Juden mit keinem Wort erwähnt worden. Dass übrigens die Besprechung wegen des Abkommens über die Tätigkeit der Einsatzgruppen zwischen Generalquartiermeister Wagner und Heydrich nach dem ganzen Verlauf des Geschehens entgegen den verlesenen Aussagen des im Nürnberger Prozess vernommenen und später verstorbenen Zeugen Schellenberg, des früheren Chefs des Amts VI beim RSHA, nicht erst Ende Mai 1941, sondern schon im März 1941 stattgefunden hat, hat der Sachverständige Dr. Kra. überzeugend ausgeführt. Dafür spricht auch, dass nach dessen Gutachten Generalgouverneur Dr. Frank im April 1941 bekanntgegeben hat, dass ihm Hitler, wie oben schon ausgeführt wurde, bereits bei einer um die Zeit vom 17.3.1941 stattgefundenen Besprechung zugesagt habe, dass das Generalgouvernement als erstes judenfrei sein werde. Diese Besprechung beleuchtet treffend die ganze Einstellung der oberen Führung zur Judenfrage.

b. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts sind sich die als Haupttäter anzusehenden Taturheber des engeren Kreises um Hitler und dieser selbst bei der Planung und Durchführung der Massenvernichtungsmassnahmen der Rechtswidrigkeit dieser Massnahmen bewusst gewesen. Sie haben nach der Überzeugung des Schwurgerichts gewusst, dass eine so ungeheuerliche Massnahme, durch welche die ganze jüdische Rasse in Europa ausgerottet und die Kommunisten vernichtet werden sollten, der menschlichen Moral und dem Völkerrecht widerspricht und jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, weshalb sie auch die Planung und Durchführung geflissentlich geheimgehalten und getarnt haben, solange und soweit dies möglich gewesen ist. Wenn schon die Haupttäter die ganze jüdische Rasse in Europa haben ausrotten wollen, so haben sie wenigstens am Anfang noch versucht, diese Vernichtung mit dem Schein der Legitimität zu umgeben, wie der Sachverständige Dr. Ser. überzeugend ausgeführt hat. Sie haben vorgegeben, einen "potentiellen Gegner" zu vernichten, obschon jüdische Säuglinge bestimmt keine gefährlichen Kriegsgegner gewesen sind. Aus all dem ergibt sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Haupttäter ein schlechtes Gewissen gehabt haben.

c. Handeln mit Überlegung

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts haben die Haupttäter unter Abwägung des Für und Wider, also mit Überlegung gehandelt. Dies ergibt sich aus der vorausschauenden Planung und aus der organisatorischen sowie technischen Vorbereitung unter Einschaltung des RSHA. Dies ergibt sich weiterhin daraus, dass für die Durchführung der Vernichtungsmassnahmen besondere Einsatzgruppen und -kommandos unter bewährten nationalsozialistischen Führern bestimmt worden sind. Die Mannschaften wiederum sind aus ganz besonders zuverlässigen und der nationalsozialistischen Ideologie ergebenen Männern ausgesucht worden, die vor dem Einsatz in Pretzsch noch geschult worden sind.

d. Handeln aus niedrigen Beweggründen

Die Haupttäter sind sich ferner nach der Überzeugung des Schwurgerichts der tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Verwerflichkeit ihrer Handlungsweise bewusst gewesen. Zur Erstrebung der Machtstellung in Europa haben sie alle Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht physisch vernichten, also die ganze jüdische Rasse ausrotten wollen. Sie haben aber auch sämtliche als potentielle Gegner in Frage kommenden Personen, so die politisch einer anderen Ideologie nachgehenden Kommunisten, vernichten wollen. Dass es sich dabei um niedrige Beweggründe gehandelt hat, wird bei der rechtlichen Würdigung noch ausgeführt werden. Jedenfalls sind sich die Haupttäter all der Umstände bewusst gewesen, welche charakteristisch für einen niedrigen Beweggrund sind, wobei es unerheblich ist, ob sie selbst den Beweggrund dann als niedrig bewertet haben.

e. Grausames Handeln

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts sind sich die Haupttäter aber auch der Umstände bewusst gewesen, welche diese Massentötungen als grausam gestempelt haben. Wer in einem solchen Umfang Tausende, ja Hunderttausende von Menschen und bei den Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht bedenkenlos töten lässt, weiss nach der Überzeugung des Schwurgerichts, dass es bei der Durchführung solcher Massentötungen seitens der Beauftragten zu allen möglichen Scheusslichkeiten kommen wird und dass darunter die Opfer körperlich und seelisch zu leiden haben werden.

Dies ist bei einer derartigen Massenvernichtung auch gar nicht anders zu erwarten. Obwohl sich die Haupttäter all dieser Umstände bewusst gewesen sind, haben sie dennoch die Massentötungen bedenkenlos durchführen lassen, weil sie nach der Überzeugung des Gerichts bar jeden Empfindens gewesen sind und völlig stumpf, aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus, gehandelt haben.

f. Teilnahmeform

Hitler und die Angehörigen seines engeren Kreises, so insbesondere Himmler und Heydrich, welche sich eingeschaltet und mit ihm zusammen geplant und organisiert hatten, haben nach der Überzeugung des Schwurgerichts in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, also gemeinschaftlich, gehandelt. Sie haben sich völlig einig mit den Massnahmen gefühlt und haben auch neue Methoden der Tötung erproben und durchführen lassen, so in den Konzentrationslagern die Tötung der Opfer in den Gaswagen. Sie haben nicht etwa die Ausführenden zur Tötung anstiften wollen. Sie haben vielmehr allein die Verantwortung für die Massnahmen, die andere dann ausgeführt haben, tragen wollen. Das ergibt sich auch aus den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen Ohlendorf im Nürnberger Prozess in IMT Bd.4 S.351, die verlesen worden sind. Nach seinen damaligen Aussagen hat Himmler vor den angetretenen Führern und Männern der Ohlendorf unterstehenden Einsatzgruppe D bei der Erteilung des Liquidierungsbefehls darauf hingewiesen, dass sie keinerlei persönliche oder eigene Verantwortung für die Durchführung dieses Befehls tragen, sondern dass vielmehr er und der Führer allein verantwortlich seien.

2. Kein Widerstand durch die Zivilbevölkerung in Garsden

Zu ihrer Verteidigung haben alle an der Erschiessung beteiligten 8 Angeklagten vorgebracht, bei der Erschiessung der 201 Einwohner von Garsden habe es sich um eine Vergeltungsmassnahme gehandelt, weil sich diese - hier gehen die Angaben auseinander - mit der Waffe in der Hand am Kampf um Garsden beteiligt und der deutschen Truppe Widerstand geleistet bezw. weil sie sich nach der Einnahme als Heckenschützen betätigt haben. Übereinstimmend haben sie angegeben, dass die Gefangennahme durch die deutsche Truppe und nicht etwa durch die Stapo oder den SD erfolgt sei, wobei hinsichtlich des Zeitpunkts der Gefangennahme ihre Angaben wieder voneinander abweichen.

Der Angekl. Böhme behauptet, er habe am 22.6.1941 von Dr. Frohwann des GPK Memel die fernschriftliche Mitteilung über die Gefangennahme der Zivilisten durch die deutsche Wehrmacht und von deren Bewachung durch Angehörige der Zollaufsichtsstelle Laugallen bekommen. In dem Fernschreiben des Dr. Frohwann sei die Zahl der Gefangenen, aufgeteilt nach Juden und Kommunisten, angegeben gewesen. Daraufhin habe er sofort fernschriftlich beim Inspekteur der Sicherheitspolizei in Königsberg angefragt, was mit den Gefangenen geschehen soll, und er habe noch am Nachmittag des 22.6.1941 fernschriftlich die Antwort erhalten, er solle die Ankunft des Dr. Stahlecker abwarten und von diesem Weisungen entgegennehmen. Dr. Stahlecker sei dann auch gegen 20 Uhr am gleichen Tag eingetroffen. Dieser habe ihm befohlen, sämtliche Gefangene zu erschiessen.

Die gleichen Angaben wie der Angekl. Böhme hat der Angekl. Kreuzmann gemacht.

Der Angekl. Harms hat angegeben, es sei erst in Garsden davon gesprochen worden, dass Einwohner von Garsden auf die deutsche Truppe geschossen haben, weshalb die Gefangenen erschossen werden. Er habe sich aber gleich gedacht, dass unmöglich alle Gefangenen auf die deutschen Soldaten geschossen haben können.

Der Angekl. Behrendt will bei der Abfahrt nach Garsden am 24.6.1941 gewusst haben, dass es sich um eine Erschiessung von Heckenschützen handle.

Der Angekl. Schmidt-Hammer will am Nachmittag des 23.6.1941 von seinem Kommandeur, dem inzwischen verstorbenen Major Gü., den Befehl erhalten haben, die Gefangenen mit dem Alarmzug zu erschiessen, wobei Gü. ihn dahin aufgeklärt habe, es handle sich um Heckenschützen. In Garsden habe ihm dann der Angekl. Fischer-Schweder ein ausgebranntes deutsches Kraftrad und die Leichen von 2 verbrannten deutschen Soldaten gezeigt und gesagt, das sei der Grund, weshalb die Zivilisten erschossen werden.

Der Angekl. Sakuth will am 23.6.1941 gegen 8 Uhr von Dr. Frohwann gefragt worden sein, ob er mit nach Garsden fahren wolle, dort sei eine Schweinerei passiert. Er habe zugesagt und als er gegen 9.45 Uhr mit Dr. Frohwann in Garsden angekommen sei, habe sich diesem ein Infanterieoberleutnant namens "Schlevogt", der den Arm in der Binde getragen habe, vorgestellt und gesagt, er sei am frühen Morgen mit seinen Leuten durch Garsden marschiert und habe plötzlich Feuer bekommen. Daraufhin habe er mit seinen Leuten die Häuser durchsucht und Zivilisten gefangengenommen, die teilweise mit der Waffe in der Hand angetroffen worden seien. Oberleutnant Schlevogt habe dann von Dr. Frohwann verlangt, dass er die Gefangenen, welche bis dahin von seinen verwundeten Soldaten bewacht worden seien, liquidieren solle. Als dies Dr. Frohwann mit dem Hinweis abgelehnt habe, dazu keine Ermächtigung zu haben, habe ihn Oblt. Schlevogt gebeten, ihm wenigstens die Bewachung der Gefangenen abzunehmen. Dies habe Dr. Frohwann zugesagt. Er nehme nun an, dass bei dieser Unterredung der Postenführer von der Zollaufsichtsstelle Laugallen zugegen gewesen sei, dem dann Dr. Frohwann den Auftrag erteilt habe, die Gefangenen durch seine Zollbeamten bewachen zu lassen.

Der Angekl. Hersmann behauptet, er habe erst am 23.6.1941 und nicht etwa schon am 22.6.1941 anlässlich der Besprechung mit Dr. Stahlecker von Böhme die Mitteilung bekommen, die Wehrmacht habe schon ein paarmal angerufen. Sie habe Zivilisten abgeliefert, die sie festgenommen habe, weil sie auf durchziehende deutsche Truppen geschossen haben. Am Sonntagnachmittag (22.6.1941) sei er mit Böhme in Richtung Tauroggen gefahren, wobei ihm dieser während der ganzen Fahrt weder von der Gefangennahme von Zivilisten noch von den Aufgaben der Einsatzgruppen etwas gesagt habe.

Der Angekl. Fischer-Schweder hat seine Angaben im Ermittlungsverfahren verschiedentlich gewechselt. Zum Fall Garsden ist er als letzter der Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen worden, wobei er folgendes angegeben hat:

Am 22.6.1941 nachmittags oder am 23.6.1941 vormittags - im Ermittlungsverfahren hat er vom 22.6.1941 vormittags gesprochen - sei er von einem Oberleutnant der Wehrmacht aufgesucht worden. Dieser habe ihm gemeldet, in Garsden seien Zivilisten wegen Widerstands festgenommen und dem Zollgrenzschutz zur Bewachung übergeben worden. Der Oberleutnant habe ihn um Übernahme der Bewachung der Gefangenen gebeten, deren Erschiessung sein Kommandeur entsprechend einem Führerbefehl befohlen habe. Nach diesem Führerbefehl - davon hat der Angekl. Fischer-Schweder während der verschiedenen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nie gesprochen - könnten Zivilisten, die Widerstand geleistet haben, ohne ein Verfahren lediglich auf Befehl des Truppenkommandeurs erschossen werden. Diesen Oberleutnant habe er dann zuerst an den inzwischen verstorbenen Polizeirat Ste. verwiesen, wobei er Major Gü. habe zuziehen lassen. Da sie sich aber über die Massnahmen nicht schlüssig geworden seien, habe er den Oberleutnant zum GPK Memel geschickt. Als ihm nun Dr. Frohwann vom GPK Memel fernmündlich mitgeteilt habe, er habe nicht genug Leute zur Bewachung der Gefangenen und ihn gebeten habe, die Polizeidirektion Memel solle ihm Leute zur Verfügung stellen, habe er ihm erklärt, er sei dafür nicht zuständig. Nach diesem Telefongespräch sei er mit einem Angehörigen der Schutzpolizei entweder am 22.6.1941 nachmittags oder am 23.6.1941 vormittags - später gab er an, am 23.6.1941 vormittags - nach Garsden gefahren, wobei er Gefangene in der Stärke von etwa 90-120 Mann rechts der Strasse auf einer Wiese gesehen habe. Nach der Rückkehr habe ihm Dr. Frohwann triumphierend ein Fernschreiben gezeigt, inhaltlich dessen das Kommando der Schupo angewiesen gewesen sei, ein Erschiessungskommando abzustellen. Dieses Fernschreiben müsse vom BdO Königsberg gekommen sein, weil die Schupo mit diesem fortwährend in Verbindung gestanden sei. Daraufhin habe er Major Gü. herbeigerufen, der dann ohne ihn mit Dr. Frohwann alles Weitere für die Erschiessung besprochen habe.

Die beiden Angeklagten Böhme und Hersmann haben allerdings noch angegeben, dass die Gefangenen ohnedies auf Grund des ihnen erteilten Befehls, in dem 25 km Grenzstreifen die Säuberungsaktion durchzuführen, erschossen worden wären, auch wenn sie keinen Widerstand der deutschen Truppe gegenüber geleistet hätten.

Das Schwurgericht hat das Vorbringen der Angeklagten, die Zivilbevölkerung habe Widerstand geleistet bezw. Heckenschützentätigkeit verübt und die Gefangennahme der Zivilisten sei durch die deutsche Wehrmacht erfolgt, als leeres Verteidigungsvorbringen gewürdigt und ist überzeugt, dass in Garsden Zivilisten weder Widerstand geleistet noch sich als Heckenschützen betätigt haben.

Das Schwurgericht ist weiterhin überzeugt, dass die am 24.6.1941 erschossenen Zivilisten allein auf Grund und im Rahmen des den Angeklagten Böhme und Hersmann am 22.6.1941 abends bezw. nachts durch Dr. Stahlecker erteilten Befehls, in dem 25 km Grenzstreifen die Säuberungsmassnahmen gegen Juden und Kommunisten durchzuführen, in der Hauptsache am Vormittag des 23.6.1941 von den Angehörigen des GPK Memel, möglicherweise zusammen mit Angehörigen des GPP Laugallen und zum Teil noch am 24.6.1941 von Angehörigen des SD Tilsit festgenommen worden sind.

Um den wahren Grund der Massnahmen zu tarnen, ist dann nach der Überzeugung des Schwurgerichts auf Anweisung der Angeklagten Böhme und Hersmann das Gerücht von den Widerstandshandlungen bezw. den Heckenschützentätigkeiten der Zivilisten verbreitet worden.

Das Vorbringen der Angeklagten wird in erster Linie durch das Zeugnis der Wehrmachtsoffiziere widerlegt, welche damals an dem Kampf um Garsden unmittelbar beteiligt gewesen sind, nämlich durch die glaubwürdigen Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen Mi. (früher Leutnant und Adjutant des II./IR 176), Fl. (früher Leutnant und Ordonnanzoffizier und nach der am 22.6.1941 erfolgten Verwundung des Zeugen Mi. Adjutant des II/IR 176) und Hof. (früher Leutnant und Adjutant des III./IR 176). Nach den Bekundungen dieser 3 Zeugen ist wider Erwarten ein harter Widerstand der mit automatischen Waffen ausgerüsteten russischen NKWD geleistet worden. Dieser harte Widerstand ist nach den Bekundungen des Zeugen Mi. möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die russische Besatzung von Garsden auf ihre telefonische Anfrage vom Vormittag des 22.6.1941 von einer rückwärtigen russischen Stelle den Befehl bekommen hat, bis zum letzten Mann zu kämpfen. Dieses Telefongespräch ist seinerzeit nach den Bekundungen des Zeugen Mi. durch Anzapfen der russischen Telefonleitung von einem die russische Sprache beherrschenden Angehörigen des II./IR 176 abgehört worden.

Zur Aufklärung haben insbesondere die Aussagen des Zeugen Hof. beigetragen, welcher das Kampfgeschehen bis zur endgültigen Einnahme Garsdens um 15 Uhr miterlebt und geschildert hat. Dieser Zeuge hat die Kompanieführer des III./IR 176, so auch Oblt. Schnevogt der 10./IR 176, während des Kampfes auf dem Kampfgelände am Vormittag des 22.6.1941 aufgesucht und eingewiesen. Nach seinen Wahrnehmungen haben nicht etwa Zivilisten, sondern Angehörige der russischen NKWD-Besatzung, jede Deckung ausnützend, bis zum letzten Mann gekämpft, wobei Haus für Haus in Garsden im Nahkampf habe genommen werden müssen.

Nach den übereinstimmenden Bekundungen der obengenannten Zeugen haben sich keine Zivilisten am Kampf beteiligt. Richtig ist nur soviel, dass nach den Bekundungen des Zeugen Mi. am Morgen des 22.6.1941 einige der NKWD-Leute, offensichtlich vom Angriff überrascht, noch nicht vollständig angezogen am Kampf sich beteiligt haben, wie er am andern Tag von seinen Leuten erfahren habe. Weder am Kampftag noch in der folgenden Zeit ist nach den Aussagen dieser 3 Zeugen bei dem IR 176 oder sonst in der Truppe davon die Rede gewesen, dass sich Einwohner von Garsden am Kampf beteiligt oder sich unmittelbar nach der Einnahme als Heckenschützen beteiligt haben. Nie sei auch die Rede davon gewesen, dass die Truppe Einwohner von Garsden gefangengenommen habe. Der Zeuge Rei. (damals Ic der 61. ID) hat glaubwürdig bekundet, dass er während des Kampftages (22.6.1941) ständig Meldungen von dem dem Regimentsstab IR 176 angehörigen Oberleutnant Kirchberg erhalten habe, dass aber von einer Beteiligung der Zivilisten am Kampf oder gar von ihrer Gefangennahme durch die Truppe nie die Rede gewesen sei. Auch die Zeugen Pes. (früher Kompanieführer der 3./IR 176), Fen. (früher Nachrichtenoffizier der Panzerjägerabt. 161), Git. (früher Ia des XXVI. AK), Wo. (früher kommandierender General des XXVI. AK), We. (früher Divisionspfarrer der 61. ID), v. G. (früher Leiter der Abwehrstelle Tilsit) haben glaubhaft bekundet, dass sie weder von einem Widerstand oder von einer Heckenschützentätigkeit der Einwohner von Garsden, noch von ihrer Gefangennahme Kenntnis bekommen haben, dass sie aber Kenntnis bekommen hätten, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, insbesondere wenn eine so grosse Anzahl von Einwohnern wegen Beteiligung am Kampf festgenommen worden wäre. In gleicher Weise hat sich der Zeuge Hu. ausgelassen, welcher damals Leutnant im Regimentsstab des Nachbarregiments IR 151 war.

Gegen das Vorbringen der Angeklagten spricht auch der Umstand, dass weder die Angeklagten noch Zeugen Leichen gefallener Zivilisten auf dem Kampfgelände gesehen haben. Wenn schon die Behauptung der Angeklagten wahr wäre, dass Zivilisten mit der Waffe in der Hand Widerstand geleistet hätten, dann wären diese Zivilisten nach der Überzeugung des Schwurgerichts im Kampf, insbesondere bei dem Häuserkampf Mann gegen Mann, von der Truppe bei der Überwindung des Widerstands getötet und keinesfalls gefangengenommen und erst recht nicht der Polizei übergeben worden.

Dies allein entspricht bei einer natürlichen Betrachtungsweise einer derartigen Sachlage und den allgemeinen militärischen Gepflogenheiten.

Die Zeugen Br. und Si. haben nach ihren glaubhaften Bekundungen den Kampf um Garsden in der Hauptsache mitverfolgt. Die Zollaufsichtsdienststelle Laugallen, zu der sie gehört haben, ist nur etwa 2-300 m von der Grenze entfernt gelegen, so dass sie von hier aus den Kampf gut haben verfolgen können. Vor Beginn des Angriffs sind die Angehörigen ihrer Dienststelle etwas zurückgezogen worden, haben sich aber nach Beginn des Angriffs wiederum zu ihrer Dienststelle begeben. Diese Zeugen haben keine Wahrnehmungen in der Richtung gemacht, dass seitens der Zivilbevölkerung am 22.6.1941 Widerstand geleistet worden sei und haben auch davon nichts gehört, dass in der darauffolgenden Nacht oder am andern Morgen Einwohner deutsche Truppen überfallen haben. Sie haben auch erst am 23.6.1941 vormittags und nicht etwa schon am 22.6.1941 gesehen, dass Einwohner gefangen waren. Der Zeuge Si. hat glaubhaft geschildert, dass am Vormittag des 23.6.1941 ein Kraftwagen mit Stapo-Beamten über die Grenze in Richtung Garsden gefahren sei und dass bald darauf Juden aus Garsden auf das deutsche Grenzhaus zu geführt worden seien. Weiterhin hat er ausgeführt, er wisse ganz bestimmt, dass nicht etwa Soldaten die Gefangenen hergeführt haben.

Die Bewachungsleute haben feldgraue Uniformen sowie Feldmützen oder Schirmmützen getragen; seines Erachtens könne es sich nur um Stapo-Beamte gehandelt haben.

Der Zeuge Gr., früher Kreisleiter von Memel, will nach seinen Bekundungen mit seinem Stellvertreter Reiter am Nachmittag des 22.6.1941 nach Garsden gefahren sein. Glaubhaft hat er bekundet, dass er noch nicht an diesem Nachmittag, sondern erst am 24.6.1941 vormittags, als er zu der Erschiessung nach Garsden gefahren sei, gefangene Einwohner gesehen habe. Der Zeuge Sep., welcher als Fotograf in Garsden gewohnt und das Kampfgeschehen von Anfang an miterlebt hat, hat nach seinen glaubhaften Bekundungen nur gesehen, dass sich die Angehörigen des russischen NKWD, nicht aber Einwohner von Garsden am Kampf beteiligt haben. Er hat nun selbst gesehen, wie am Vormittag des 23.6.1941 zwischen 10 und 11 Uhr deutsche Uniformierte mit Schirmmützen - Stapo- und SD-Angehörige haben Schirmmützen getragen - erschienen sind und sämtliche männliche Juden, die mit ihm im Stadtgarten übernachtet hatten, wohin sie von der deutschen Truppe am 22.6.1941 verwiesen worden waren, haben antreten lassen und in Richtung auf die deutsche Grenze zu weggeführt haben.

Der Zeuge Su., früher Vorsitzender der Handelskammer Memel, hat nach seinen Bekundungen am Vormittag des 23.6. oder aber auch erst am 24.6.1941 und der Zeuge Pa., bis Juli 1940 Leiter des Grenzzollkommissariats Memel-Ost und zur Tatzeit Leiter der Küstenüberwachungsstelle Memel, hat am 23.6.1941 gegen Mittag etwa 100 gefangene männliche Juden an der Grenze gesehen, welche an ihren Rassemerkmalen ohne weiteres als Juden erkennbar gewesen seien. Nach den glaubhaften Aussagen dieser beiden Zeugen hat keiner von ihnen den Grund der Festnahme gekannt bezw. erfahren können. Der Zeuge Pa. hat glaubhaft ausgesagt, er habe die Bewachungsleute - es habe sich um Zoll- oder Grenzschutzbeamte gehandelt - ausdrücklich nach dem Grund der Festnahme gefragt; die Bewachungsleute haben ihm diesen aber nicht angeben können. Nach ihren Bekundungen sei davon überhaupt keine Rede gewesen, dass sich die Gefangenen am Kampf beteiligt haben sollten. Der Zeuge Pa. hatte den Eindruck, dass die Juden nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit festgenommen worden seien.

Diesen Zeugenaussagen stehen allerdings die der Zeugen Sa., Wu., Dr. Böt. und Gi. entgegen.

Der Zeuge Sa. war der Regimentskommandeur des IR 176 bei dem Angriff auf Garsden. In der Hauptverhandlung vom 29.5.1958 hat er bekundet, dass am Vormittag des 22.6.1941, solange er allein auf dem Regimentsgefechtsstand gewesen sei, ein Offizier des III./IR 176 ihm gemeldet habe, es haben sich Zivilisten am Kampf beteiligt und er bitte um Weisung, was mit diesen Festgenommenen geschehen soll. Dieser Offizier sei nicht verwundet gewesen; er habe die Zahl der Gefangenen genannt. Seines Erinnerns habe es sich um 30-50, jedenfalls um weniger als 100 Gefangene gehandelt. Diesem Offizier habe er den Auftrag gegeben, sich an eine Zivildienststelle in Memel zu wenden und dieser die Gefangennahme der Einwohner zu melden, damit von dort aus die entsprechenden Massnahmen getroffen werden.

Auf Vorhalt hat er dann erklärt, dass der Offizier möglicherweise "Slevogt" geheissen habe, jedenfalls habe er dem III./IR 176 angehört. Nach etwa einer halben Stunde sei der Offizier zurückgekommen und habe ihm gemeldet, der Polizeidirektor von Memel habe die Sache übernommen. Den Vorfall habe er aber an die Division nicht weitergemeldet, obwohl dies eigentlich seine Pflicht gewesen wäre.

Bei seinen früheren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter am 16.2.1957 hat der Zeuge Sa. angegeben, er habe den Offizier zum Kreisleiter von Memel geschickt mit dem Auftrag, die Strasse durch Garsden bewachen zu lassen. Damals hat der Zeuge Sa. davon nichts bekundet, dass Zivilisten festgenommen worden seien. Er hat damals auch nichts davon gesagt, dass der Kommandeur des III./IR 176 Zivilisten festgenommen und einer Behörde in Memel übergeben habe. Der Bataillonskommandeur habe auch bei späteren Besprechungen nie etwas von einer Festnahme von Einwohnern oder von einer Übergabe festgenommener Einwohner an eine Behörde in Memel gesprochen.

Bei seiner 2. Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 3.7.1958, die unmittelbar an die Vernehmung des Zeugen Hof. erfolgt ist, hat der Zeuge Sa. auf den Vorhalt der Aussagen seiner früheren Offiziere erklärt, er habe vor seiner 1. Vernehmung zu dem Fall Garsden überhaupt keine Erinnerung an eine Beteiligung von Einwohnern am Kampf gehabt. Erst im Vorverfahren habe er sich dann die Sache durch den Kopf gehen lassen und es sei ihm "so vorgekommen, als ob ihm ein Offizier von einer Beteiligung der Einwohner am Kampf etwas gemeldet habe". Nunmehr wisse er tatsächlich nicht mehr, ob ihm überhaupt ein Offizier vom III./IR 176 die Beteiligung der Zivilisten am Kampf gemeldet und ob er diesen dann nach Memel geschickt habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass ihm der Kommandeur des III./IR 176 oder andere Offiziere seines Regiments von einer Beteiligung der Einwohner am Kampf etwas erwähnt oder gemeldet haben. Seines Erachtens sei später überhaupt nie etwas von einer Beteiligung der Einwohner am Kampf gesprochen worden. Das wisse er ganz bestimmt, dass der Kampf um Garsden erst am Nachmittag des 22.6.1941 beendet gewesen sei.

Die Aussagen des 67 Jahre alten Zeugen Sa. sind nicht geeignet, die klaren Bekundungen der Zeugen Mi. und Hof. zu entkräften. Das Schwurgericht hat von dem Zeugen Sa. den Eindruck gewonnen, dass er zwar bestrebt gewesen ist, nach bestem Wissen und Gewissen seine Aussagen zu machen, dass er sich aber vermutlich durch einen nicht glücklichen Hinweis im Vorverfahren immer mehr in den Gedanken verrannt hat, es habe ihm ein Offizier seines III. Bataillons eine Meldung von dem angeblichen Widerstand der Einwohner gemacht, obschon er vor seiner Vernehmung hievon keine Ahnung gehabt hat. Jedenfalls hat das Schwurgericht von dem Zeugen den Eindruck gewonnen, dass er in Wirklichkeit nichts mehr weiss. Im übrigen teilt das Schwurgericht die Ansicht des Zeugen Hof., dass es in Anbetracht der hohen Offiziersverluste der auf Garsden eingesetzt gewesenen Einheiten ganz unwahrscheinlich ist, dass noch während des harten Kampfes ein Offizier vom Bataillonskommandeur zum Regimentskommandeur geschickt worden wäre, um ihm die Beteiligung der Zivilbevölkerung am Kampf zu melden. Der wiederholt genannte Oblt. Schnevogt, welcher nach den Bekundungen des Zeugen Hof. der Kompanieführer der 10./IR 176 gewesen ist - der Angekl. Sakuth hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 8.12.1956 erstmals von einem Oblt. Schlevogt gesprochen, der sich am frühen Vormittag des 23.6.1941 in Garsden unter diesem Namen Dr. Frohwann vom GPK Memel vorgestellt habe - scheidet als angeblicher Überbringer der fraglichen Meldung nach den bestimmten Aussagen des Zeugen Hof. deshalb aus, weil Oblt. Schnevogt von ihm am Vormittag des 22.6.1941 im Kampfgelände eingewiesen worden ist, seine Kompanie bis zur Beendigung des Kampfes (15 Uhr) geführt hat und dann mit ihr zusammen im Verband des Bataillons weitermarschiert ist.

Der Zeuge Gi., früher Kreisfeuerwehrführer der Landkreise Memel und Heydekrug, will am 22.6.1941 schon gegen 12 Uhr nach Überfahren der Grenze mit dem PKW bis an die Ortschaft Garsden herangefahren, dann aber von einem deutschen Soldaten mit den Worten "aus der Mühle links der Strasse schiessen noch Juden" zur Umkehr veranlasst worden sein. Auf der Rückfahrt habe er dann links der Strasse etwa 20 Juden gesehen, welche von Soldaten mit Stahlhelmen bewacht worden seien. Seine Aussagen sind aber nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass er im Vorverfahren von der nicht unwichtigen Äusserung des Soldaten nichts erwähnt und nur davon gesprochen hat, es sei vermutet worden, es haben sich russische Soldaten in Garsden eingenistet und dass er auch sonst keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, werden seine Aussagen durch die der oben angeführten Zeugen widerlegt.

Nach den ersten Aussagen des Zeugen Wu., früher Angehöriger einer Pioniereinheit, in der Hauptverhandlung vom 2.7.1958, sei am 22.6.1941 schon morgens zwischen 7 und 8 Uhr der Kampf um Garsden beendet gewesen. Gegen 9.30 Uhr habe er dann den Befehl erhalten, mit 2 oder 3 Mann über die Minge vorzugehen. Dabei habe er auf eine Entfernung von 100-200 m auf einer leichten Anhöhe links der Strasse Einwohner gesehen, welche von SS oder SD mit Schirmmützen bewacht worden seien. Auf seine Frage an den Unteroffizier von einem Beerdigungskommando, wer denn Widerstand geleistet habe, habe dieser geantwortet "die Zivilbevölkerung" und dabei auf die gefangenen Einwohner gezeigt. Bei seiner 2. Vernehmung am 3.7.1958 hielt er nach Gegenüberstellung mit den Zeugen Hof. und Sa. seine bisherigen Aussagen mit der Einschränkung aufrecht, dass möglicherweise der Kampf um Garsden nicht schon um 7 Uhr morgens, sondern einige Stunden später beendet gewesen sei, die Häuser haben auch nicht mehr richtig gebrannt, sondern nur noch geschwelt. Nach den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Hof. und Sep. haben aber die Häuser von Garsden am 22.6.1941 erst zwischen 10 und 11 Uhr vormittags zu brennen begonnen.

Die Aussagen des Zeugen Wu. sind nicht geeignet, die bestimmten Aussagen der Zeugen Fl., Mi. und Hof. zu erschüttern, wonach am Vormittag des 22.6.1941 der Kampf um Garsden noch getobt hat und erst gegen 15 Uhr beendet gewesen ist. Auch der Zeuge Sa. hat ausgesagt, das wisse er ganz bestimmt, dass der Kampf um Garsden erst am Nachmittag des 22.6.1941 beendet gewesen sei. Der Zeuge Wu. unterliegt einer offensichtlichen Täuschung. Was von seinen Aussagen zu halten ist, ergibt sich auch daraus, dass nach seiner Vernehmung der auf seine Veranlassung hin zum Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen geladene Zeuge Fr., der nach den Aussagen des Zeugen Wu. am Kampftag bei ihm gewesen sein soll, glaubhaft bekundet hat, er sei zwar im letzten Krieg mit Wu. zusammen eine Zeitlang bei der gleichen Pioniereinheit, aber nie im Osten gewesen.

Der Zeuge Böt. ist Leiter des Hauptzollamts Memel gewesen. Nach seinen Bekundungen ist er am 22.6.1941 abends - später hat er nachmittags angegeben - zusammen mit dem Zeugen Pa. nach Laugallen gefahren. Dabei will er gesehen haben, dass etwa 100 Juden an der Grenze, und zwar an der Strasse, von 2 Beamten der Zollaufsichtsstelle Laugallen bewacht worden seien. Obwohl er auf Vorhalt die Möglichkeit zugegeben hat, dass er unter Umständen den 22. mit dem 23.6.1941 verwechsle, ist er doch nach der Vernehmung des Zeugen Pa. dabeigeblieben, dass er seines Erinnerns mit dem Zeugen Pa. schon am 22.6.1941 in Laugallen bezw. in Garsden gewesen sei. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts täuscht sich dieser Zeuge offensichtlich im Datum. Jedenfalls sind seine Bekundungen keinesfalls geeignet, die bestimmten Aussagen der Zeugen Hof., Mi., Sep., Fl., Br., Si. und Pa. zu erschüttern.

Die Angaben der Angeklagten, die Einwohner von Garsden, insbesondere die jüdischen Einwohner, seien von den deutschen Truppen wegen Beteiligung am Kampf bezw. wegen Heckenschützentätigkeit festgenommen worden, sind auch noch aus anderen Gründen unglaubhaft.

Wenn die jüdische Bevölkerung in diesem Ausmass der deutschen Truppe Widerstand geleistet hätte, so wäre dies bei der damaligen Einstellung der NSDAP gegen die Juden in allen deutschen Zeitungen propagandistisch ganz gross verwertet worden. Auch die Wehrmacht hätte diesen Vorfall zur Belehrung der Truppe benützt. Vor allem hätte der Angekl. Fischer-Schweder es sich nicht entgehen lassen, dem Angekl. Schmidt-Hammer den Befehl zu erteilen, jeweils in der Erschiessungsformel konkrete Angaben über das völkerrechtswidrige, heimtückische Verhalten der Gefangenen vor Erteilung des Feuerbefehls zu machen; denn die tatsächlich vom Angeklagten Schmidt-Hammer jeweils abgegebene, im Grunde genommen nichtssagende Erklärung: "Sie werden wegen Vergehen gegen die Wehrmacht auf Befehl des Führers erschossen", spricht gegen das von den Angeklagten behauptete angeblich völkerrechtswidrige Verhalten der Gefangenen.

Die Unwahrhaftigkeit der Angaben der Angeklagten ergibt sich insbesondere aber auch aus ihren Widersprüchen.

Nach den Angaben der Angeklagten Böhme und Kreuzmann soll Dr. Frohwann vom GPK Memel am Vormittag oder am frühen Nachmittag des 22.6.1941 fernschriftlich die Gefangennahme der Einwohner durch die Wehrmacht wegen Widerstands gemeldet haben.

Nach den Angaben des Angekl. Fischer-Schweder habe ihm am Vormittag oder am Nachmittag des 22.6.1941 ein Oberleutnant der Wehrmacht die Gefangennahme der Einwohner wegen Widerstands gemeldet haben.

Nach den Angaben des Angekl. Sakuth wiederum seien die Zivilisten am 23.6.1941 von der Wehrmacht festgenommen worden, weil sie am frühen Morgen dieses Tages auf durchziehende deutsche Truppen geschossen haben. Er sei mit Dr. Frohwann vom GPK Memel am 23.6.1941 gegen 9.45 Uhr in Garsden angekommen. Dort habe dann ein Oberleutnant der Wehrmacht, welcher den rechten Arm in der Schlinge getragen und sich unter dem Namen "Schlevogt" vorgestellt habe, dies berichtet.

Der Angekl. Schmidt-Hammer wiederum spricht von Heckenschützentätigkeit der Zivilisten und von einem Überfall auf einen Sanitätskraftwagen.

Die Angaben des Angekl. Böhme sind schon deshalb unglaubwürdig, weil nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen Krumbach schon am frühen Morgen des 22.6.1941 durch Bombenwurf der elektrische Strom und damit bis zum Abend der ganze Fernschreibeverkehr in Tilsit ausgefallen war. Es kann also weder Dr. Frohwann die Gefangennahme der Zivilisten am Vormittag oder am Nachmittag des 22.6.1941 fernschriftlich gemeldet, noch der Angekl. Böhme sich mit dem Inspekteur der Sicherheitspolizei in Königsberg wegen dieser Gefangennahme an diesem Tag fernschriftlich ins Benehmen gesetzt haben, wie der Angekl. Böhme dies behauptet.

Nach den Angaben des Angekl. Sakuth kann Dr. Frohwann deshalb nicht das Fernschreiben über die Gefangennahme der Einwohner von Garsden am 22.6.1941 an die Stapo Tilsit abgesandt haben, weil er den ganzen Tag über bis um Mitternacht mit Dr. Frohwann zusammengewesen sei und zwar zuerst auf der Dienststelle in Memel, dann auf einer gemeinsamen Autofahrt nach Bajohren und schliesslich in einer Gaststätte. Dr. Frohwann, mit dem er sehr gut gestanden sei, habe ihm dann erst am 23.6.1941 morgens gegen 8 Uhr davon erzählt, dass sich in Garsden eine "Schweinerei" ereignet habe. Er habe ihn dann gefragt, ob er mit ihm nach Garsden fahren wolle, was er dann auch gemacht habe.

Wenn die Angaben des Angekl. Böhme richtig wären, dann hätte er nach der Überzeugung des Schwurgerichts davon auch dem Angekl. Hersmann Mitteilung gemacht, mit dem er am Nachmittag des 22.6.1941 eine Autofahrt in Richtung Tauroggen gemacht hat, wie der Angekl. Hersmann durchaus glaubwürdig angegeben und der Angekl. Böhme auch zugegeben hat.

Wenn die Angaben des Angekl. Böhme richtig wären, dann wäre es mehr wie merkwürdig, dass er in Gegenwart des Angekl. Hersmann bei der Besprechung mit Dr. Stahlecker am Abend bezw. in der Nacht des 22.6.1941 von der Gefangennahme dieser Zivilisten nicht gesprochen, sondern ihm erst am andern Vormittag davon Mitteilung gemacht hat. Wären schon am 22.6.1941 tatsächlich Einwohner von Garsden festgenommen worden, so hätte nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angekl. Sakuth hievon auch sofort durch Dr. Frohwann Kenntnis bekommen und als Untergebener des Angekl. Hersmann bei seinem bezeugten Pflichteifer diesem hievon Mitteilung gemacht. Der Angekl. Hersmann hat aber durchaus glaubhaft angegeben, dass er erst am 23.6.1941 von dem Angekl. Böhme von der erfolgten Gefangennahme Mitteilung bekommen habe, wobei er in der Hauptverhandlung es so dargestellt hat, als ob Böhme ihm gesagt habe, die Wehrmacht habe Zivilpersonen festgenommen, weil diese auf durchziehende Truppen geschossen haben und nicht etwa, weil sie beim Angriff der deutschen Truppen am 22.6.1941 Widerstand geleistet haben.

Die Angaben des Angekl. Fischer-Schweder verdienen schon deshalb keinen Glauben, weil er sie wiederholt gewechselt hat. Er hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 2.5.1956 als erster behauptet, ein Oberleutnant des Heeres sei zusammen mit Kreisleiter Gr. zu ihm gekommen und habe gemeldet, sein Regiment sei in ein verheerendes Feuer geraten. Das Dorf sei nur von Juden bewohnt. Er habe zu der Besprechung Major Gü., Hauptmann Schw. und Polizeirat Ste. zugezogen. Seine Behauptung im Vorverfahren, der Kreisleiter Gr. habe ihn zusammen mit dem Wehrmachtsoffizier aufgesucht, hat er nach der Vernehmung des Zeugen Gr. fallen lassen. In der Hauptverhandlung hat er weiterhin angegeben, er habe von der Anwesenheit der Juden in Garsden in der Zeit vom 22. - 24.6.1941 überhaupt keine Kenntnis gehabt. Den Angaben des Angekl. Fischer-Schweder stehen wiederum die Aussagen des Zeugen Schw. entgegen, wonach dieser von der angeblich stattgefundenen Besprechung mit dem Wehrmachtsoffizier überhaupt nichts weiss.

Die weiteren Angaben des Angekl. Fischer-Schweder, es sei ein Fernschreiben vom BdO Königsberg, möglicherweise vom BdS Königsberg oder vom Höheren SS- und Polizeiführer Königsberg oder gar vom RSHA wegen der Abstellung eines Exekutionskommandos von der Schutzpolizei Memel gekommen, sind ebenfalls nicht glaubhaft und als leeres Verteidigungsvorbringen zu werten. Diese Feststellungen stehen auch nicht in Widerspruch mit den Aussagen des Zeugen Schw., die ohnedies mit Vorsicht zu werten sind, da der Zeuge vielfach keine klare Antwort gegeben hat. Der Zeuge Schw. will sich nur noch daran erinnern können, dass ein Fernschreiben gebracht worden sei, wobei er die Möglichkeit offen gelassen hat, dass der Absender dieses Fernschreibens die Stapo Tilsit gewesen sei. Der Angekl. Schmidt-Hammer, welcher zur damaligen Zeit die Adjutantengeschäfte versehen hat, weiss von einem Fernschreiben überhaupt nichts. Major Gü. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren von einem Fernschreiben nichts erwähnt. Nach den Aussagen des Zeugen Schw. soll in diesem Fernschreiben nur von der Abstellung eines Zuges der Schutzpolizei die Rede gewesen sein, ohne dass der Zweck für die Abstellung angegeben gewesen sei, wie dies der Angekl. Fischer-Schweder in der Hauptverhandlung entgegen seinen früheren Angaben im Vorverfahren behauptet hat. Die Angaben des Angekl. Fischer-Schweder werden im übrigen auch widerlegt durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Dr. Al., damals Leiter der Stapo-Leitstelle Königsberg und Stellvertreter des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Königsberg, Fra. (inzwischen gestorben), früher Generalmajor der Ordnungspolizei und von Ende August 1941 ab als BdO in Königsberg tätig, Je., General der Ordnungspolizei, welcher bis Ende August 1941 die Geschäfte des BdO in Königsberg geführt hat und Ste., früher Leiter der Abt. II der Polizeidirektion Memel und Bruder des verstorbenen Polizeirats Ste. Diese Zeugen wissen von dem fraglichen Fernschreiben nichts. Abgesehen davon hat es bei dem BdO in Königsberg auch keine Fernschreibstelle gegeben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist entgegen der Behauptung des Angekl. Fischer-Schweder kein Fernschreiben von den genannten Stellen, nämlich vom BdO Königsberg oder vom BdS Königsberg oder vom Höheren SS- und Polizeiführer Königsberg oder vom RSHA eingegangen. Es handelt sich vielmehr nach der Überzeugung des Schwurgerichts um das Fernschreiben, welches der Angekl. Böhme Dr. Frohwann auf dessen Vollzugsmeldung über die Gefangennahme an diesen mit dem Auftrag abgesandt hat, die Erschiessung der Gefangenen vorzubereiten und den Angekl. Fischer-Schweder um die Abstellung eines Schupo-Kommandos für den Absperrdienst bei der Erschiessung zu bitten.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist auch nur aus Tarnungsgründen das Gerücht von dem angeblichen Widerstand seitens der Zivilbevölkerung bezw. von deren Heckenschützentätigkeit von den Angeklagten auf Veranlassung der Angeklagten Böhme und Hersmann ausgestreut worden, weil sich die Beteiligten damals noch gescheut haben, den wahren Grund für die Vernichtung der Juden und Kommunisten in die Öffentlichkeit gelangen zu lassen.

Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Ju. und Krumbach. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Ju., damals Kraftfahrer beim SD Tilsit, ist erst nachträglich von einem Überfall auf deutsche Truppen gesprochen worden. Der Zeuge Krumbach ist nach seinen glaubwürdigen Bekundungen am 23.6.1941 mit dem Zeugen Ilges nach Insterburg gefahren, um befehlsgemäss Heydrich abzuholen. Mit Heydrich und dessen Adjutanten Staudinger sind sie dann nach Gumbinnen gefahren und erst am 24.6.1941 zwischen 6 und 7 Uhr in der Frühe nach Tilsit zurückgekommen. Der Zeuge Krumbach ist dann mit Erlaubnis des Zeugen Ilges sofort nach Hause gegangen und erst zwischen 11 und 11.30 Uhr bei der Dienststelle erschienen, wo er von der Abfahrt des Kommandos unterrichtet worden ist. Er hat dann nach seinen Bekundungen erst am andern Morgen (25.6.1941) von seinen inzwischen zurückgekehrten Kameraden erfahren, dass in Garsden Juden und Kommunisten erschossen worden seien. Keine Rede sei dabei von Widerstand oder Heckenschützentätigkeit seitens der Hingerichteten gewesen. Es sei vielmehr von einer vorbeugenden Sicherungsmassnahme gesprochen worden, wobei die Kameraden sich gegenseitig Mut zugesprochen und sich dahin geäussert haben: "Menschenskinder! Verflucht noch mal! Eine Generation muss dies halt durchstehen, damit unsere Kinder dann Ruhe haben!"

Die Scheu, den wahren Grund für die Erschiessungen anzugeben und die Absicht, die Erschiessungen zu tarnen, ergibt sich auch aus der Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941 (Bew.St.9f S.2), in welcher als Grund für die Erschiessung der 201 Personen in Garsden angegeben ist: "In Garsden unterstützte die jüdische Bevölkerung die russische Grenzwacht bei der Abwehr der deutschen Angriffe." Für die nachfolgenden Erschiessungen in Krottingen und Polangen wurde als Grund angegeben, dass nach der Besetzung ein Offizier und 2 Quartiermacher in Krottingen und 1 Offizier in Polangen von der Bevölkerung heimtückisch erschossen worden seien. In dieser Ereignismeldung ist dann noch wörtlich angeführt: "Bei allen 3 Grosseinsätzen vorwiegend Juden liquidiert. Es befanden sich darunter jedoch auch bolschewistische Funktionäre und Heckenschützen, die zum Teil als solche von der Wehrmacht der Sicherheitspolizei übergeben waren." Bezeichnend ist, dass, wovon später noch die Rede sein wird, im ganzen Vorverfahren von keinem der Angeklagten behauptet worden ist, dass in Krottingen und Polangen deutsche Offiziere heimtückisch getötet und deshalb die Erschiessungen eingeleitet worden seien. Erst nachdem der Verteidiger des Angekl. Böhme auf Grund seiner Einsicht in die Ereignismeldungen in der Hauptverhandlung die näheren Ausführungen in der Ereignismeldung zur Sprache gebracht hat, haben sich auch die Angeklagten mit Ausnahme des Angekl. Hersmann zu ihrer Verteidigung auf die angebliche heimtückische Erschiessung der deutschen Offiziere berufen.

Dass in den ersten Berichten über die Erschiessungen der Juden und Kommunisten die Gründe noch vorgetäuscht worden sind, geht auch aus den Aussagen des Zeugen Nos., des früheren Einsatzkommandoführers bei der Einsatzgruppe D (Ohlendorf) hervor. Dabei sind aber nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. Kno., der von Oktober 1941 bis November 1941 die Ereignismeldungen beim Amt IV A des RSHA auf Grund der eingegangenen Berichte der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos zusammengestellt hat, nicht nachträglich Gründe für die Erschiessungen beim RSHA eingeschoben, vielmehr die in den Berichten genannten Gründe in die Ereignismeldungen UdSSR des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD übernommen worden.

3. Die 3 Erlasse A-C und die Besprechung mit Dr. Stahlecker

a. Geheimerlasse

Die Angaben des Angekl. Böhme über den Empfang, den Inhalt und die Bekanntgabe von 3 Geheimerlassen des RSHA, die er in der Hauptverhandlung der Einfachheit halber als Erlasse A, B und C bezeichnet hat, lassen sich nicht widerlegen.

Unwiderlegbar ist daher seine Behauptung, dass er den Erlass A über die Grenzsperre bezw. -kontrolle für den Fall Barbarossa (Kriegsbeginn mit Russland) schon mehrere Tage vor Beginn des Russlandfeldzugs und den Erlass B betreffend die Organisation, Gliederung und Bereiche der Einsatzgruppen mit Namensnennung der einzelnen Führer ebenfalls schon einige Tage vor Kriegsbeginn besessen und dass er beide Erlasse am Samstag, den 21.6.1941, also am Tag vor Beginn des Russlandfeldzugs, bei einer Dienstbesprechung in Tilsit mit den Abteilungsleitern der Stapo Tilsit, mit den Leitern der Grenzpolizeikommissariate sowie mit den Postenführern der einzelnen GP-Posten bekanntgegeben habe, ohne aber auf die Aufgaben der Einsatzgruppen einzugehen, und dass diese wiederum ihre Untergebenen hievon unterrichtet haben. Der Angekl. Kreuzmann will an dieser Dienstbesprechung nicht teilgenommen haben, mindestens will er sich an sie nicht mehr erinnern, und auch der Angekl. Harms will sich an diese Dienstbesprechung nicht mehr erinnern können. Dass aber diese Dienstbesprechung stattgefunden hat, wird vom Angekl. Carsten sowie von den Zeugen Mo. und Krumbach bestätigt, wobei der Zeuge Krumbach die Angaben des Angekl. Böhme auch insoweit bestätigt hat, dass nach seinen Bekundungen sämtliche Abteilungsleiter der Stapo Tilsit sowie die Leiter der Grenzpolizeikommissariate und die Führer der GP-Posten, somit nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch die Angeklagten Kreuzmann und Harms daran teilgenommen haben. Wenn sich die Angeklagten und die genannten Zeugen nicht mehr an die Einzelheiten dieser Besprechung erinnern können, ist dies nach der langen Zeit nicht verwunderlich.

Unwiderlegbar ist ferner die Behauptung des Angekl. Böhme, dass er den Erlass C - eine Geheime Kommandosache - betreffend die Sonderbehandlung der Juden und Kommunisten erst kurz vor Kriegsbeginn erhalten, ihn im Panzerschrank verwahrt und von seinem Inhalt erst am Sonntag, den 22.6.1941 Kenntnis genommen habe. Es ist ihm und den anderen Angeklagten der Stapo Tilsit nicht zu widerlegen, dass er an diesem Tag den Stapo-Angehörigen noch keine Mitteilung von den in diesem Erlass genannten Sonderbehandlungsmassnahmen gegen die Juden und Kommunisten gegeben hat. Dies stimmt auch mit den Angaben des Angekl. Hersmann überein, wonach ihm der Angekl. Böhme bei der gemeinsamen Fahrt am Nachmittag des 22.6.1941 in Richtung Tauroggen noch keine Mitteilung über die Aufgaben der Einsatzgruppen, insbesondere über die Sonderbehandlung der Juden und Kommunisten, gemacht habe.

b. Stahlecker-Besprechung

Unwiderlegbar sind ferner die Behauptungen der Angeklagten Böhme, Kreuzmann und Hersmann, dass am 22.6.1941 gegen 20 Uhr der SS-Brigadeführer und Leiter der Einsatzgruppe A, Dr. Stahlecker, welcher von Pretzsch aus seiner Einsatzgruppe vorausgeeilt sei, um sich bei der Heeresgruppe Nord zu melden, bei der Dienststelle der Stapo Tilsit erschienen sei.

Unwiderlegbar sind insbesondere die Angaben der 3 Angeklagten, dass Dr. Stahlecker unter Hinweis auf seine Sondervollmachten zuerst mit dem Angekl. Böhme in Abwesenheit des Angekl. Hersmann die Lage besprochen und ihm den Auftrag erteilt hat, mit den Angehörigen seines Stapo-Abschnitts in dem etwa 25 km breiten, ostwärts der damaligen Reichsgrenze auf litauischem Gebiet gelegenen Grenzstreifen die Sonderbehandlung sämtlicher Juden einschliesslich der Frauen und Kinder sowie der kommunistenverdächtigen Litauer durchzuführen. Unwiderlegbar ist ferner deren Behauptung, dass auf den Einwand des Angekl. Böhme, er habe gar nicht soviel Leute, um diese Massnahmen durchzuführen, auch der Angekl. Hersmann zugezogen worden ist und dass ihm dann von Dr. Stahlecker der Auftrag erteilt worden ist, mit seinen Leuten bei der Durchführung der Sondermassnahmen in dem Grenzstreifen mitzuwirken.

Dass während dieser Besprechung, vor allem bei der Auftragserteilung, auch der Angekl. Kreuzmann zugegen gewesen ist, hat nicht nur der Angekl. Böhme angegeben, sondern auch der Angekl. Kreuzmann zugegeben.

Nicht widerlegt werden kann ferner das Vorbringen der Angeklagten Böhme und Hersmann, sie haben zunächst versucht, sich dadurch um die Durchführung des Auftrags zu drücken, dass sie eingewendet haben, sie haben nicht genügend Leute für die Durchführung der Massnahme zur Verfügung, dass dies aber Dr. Stahlecker nicht habe gelten lassen und mit dem Hinweis, es handle sich um einen Führerbefehl, verlangt habe, dass die Massnahmen sofort durchgeführt werden müssen, weil die Bevölkerung jetzt noch dafür Verständnis habe. Nicht widerlegt werden kann ihnen auch ihre weitere Behauptung, Dr. Stahlecker habe sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass sie möglicherweise bei dem Polizeidirektor von Memel, dem Angekl. Fischer-Schweder, den Dr. Stahlecker aus der Zeit von dessen Tätigkeit bei der Gestapo in Liegnitz und Wien her gekannt hat, Unterstützung finden können, und dass er ihnen auch empfohlen habe, sich der litauischen Selbstschutzkräfte zu bedienen und durch diese Pogrome durchführen zu lassen. Auch die Behauptungen der Angeklagten Böhme, Hersmann und Kreuzmann können nicht widerlegt werden, dass der Angekl. Böhme schliesslich Dr. Stahlecker um die Bestätigung seines Befehls durch das RSHA gebeten habe, dass daraufhin Dr. Stahlecker den Text für ein Blitzfernschreiben an das RSHA aufgesetzt habe, dass das Blitzfernschreiben sofort abgegangen und in der Frühe des 23.6.1941 die Bestätigung eingegangen sei. Dieses Vorbringen wird auch gestützt durch die Ereignismeldung UdSSR Nr.6 vom 27.6.1941 S.6 (Bew.St.9b), in welcher ausgeführt ist: "Stapo Tilsit nimmt in einem Grenzstreifen von 25 km Säuberungsaktionen von Heckenschützen pp. vor" und durch die Ereignismeldung UdSSR Nr.11 vom 3.7.1941 (Bew.St.9d), in welcher auf Seite 7 wörtlich ausgeführt ist: "Um den Einsatzgruppen und -kommandos grösstmöglichste Bewegungsfreiheit zu erhalten, wurde dem BdS in Krakau, den Stapo-Stellen Tilsit und Allenstein Genehmigung erteilt, durch zusätzliche vorübergehend wirkende EKs (Einsatzkommandos) die ihren Grenzabschnitten gegenüberliegenden neubesetzten Gebiete sicherheitspolizeilich zu bearbeiten und zu säubern. ..... Verbindungsaufnahme mit Einsatzgruppen zwecks einheitlicher Ausrichtung der Tätigkeit befohlen."

Unwahr dagegen sind nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Behauptungen der Angeklagten Böhme und Kreuzmann, dass zur Zeit dieser Besprechung mit Dr. Stahlecker Einwohner von Garsden wegen Widerstands von der Wehrmacht festgenommen gewesen seien und dass Dr. Stahlecker auf die Mitteilung des Angekl. Böhme, diese Gefangenen seien der Stapo übergeben worden, den Befehl gegeben habe, sämtliche Gefangenen zu erschiessen. Insoweit handelt es sich um ein leeres Verteidigungsvorbringen der Angekl. Böhme und Kreuzmann. Dass seitens der Zivilbevölkerung von Garsden am 22.6.1941 der deutschen Truppe kein Widerstand geleistet worden ist, und dass daher die Truppe auch keine Einwohner gefangengenommen hat, dass vielmehr erst am Vormittag des 23.6.1941 auf Grund und im Rahmen des von Dr. Stahlecker den Angeklagten Böhme und Hersmann am Abend bezw. in der Nacht des 22.6.1941 erteilten Befehls die jüdischen Einwohner sowie die kommunistenverdächtigen Litauer von Garsden durch Angehörige des GPK Memel gefangengenommen worden sind, ist oben unter Ziff.2 schon eingehend ausgeführt worden. Hierauf wird Bezug genommen.

4. Ereignismeldungen UdSSR, Stahlecker-Berichte und andere Urkunden

a. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass am 24.6.1941 in Garsden insgesamt 201 Personen, darunter 1 Frau, getötet worden sind, wie dies die Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941 (Bew.St.9f S.2) ausweist.

Diese Zahl ist auch von dem Angekl. Böhme als wohl zutreffend anerkannt worden. Auch die Zeugen Ke., Sc., Pap., Mö., Gerke, Br. und Gr. haben die Zahl der Opfer auf etwa 200 geschätzt. Der Angekl. Sakuth will sich an die Zahl der Erschossenen nicht mehr erinnern können, während der Angekl. Kreuzmann deshalb keine Angaben will machen können, weil er an der Erschiessung nicht teilgenommen habe. Die übrigen Angeklagten geben teils geringere Zahlenwerte an, teils lassen sie die Zahl offen, wie der Angekl. Schmidt-Hammer. Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe bei der Abfahrt nach Garsden nicht mit einer so grossen Zahl gerechnet, während er im Vorverfahren Zahlen von 40-50 und dann von 60-80 genannt hat. Das Schwurgericht hat jedenfalls keine Veranlassung gehabt, von der Richtigkeit der in der Ereignismeldung genannten Zahl nicht überzeugt zu sein.

b. Das gleiche gilt, um dies vorweg zu nehmen, hinsichtlich der Zahlenangaben der getöteten Personen in den anderen für dieses Strafverfahren in Frage kommenden Ereignismeldungen, welche insoweit auch immer verlesen und als Beweismittel verwertet worden sind.

Der Angekl. Böhme hat glaubhaft angegeben, er habe jeweils die richtigen Zahlen der Erschossenen an das Amt IV des RSHA gemeldet. Er habe gar keine Veranlassung gehabt, falsche Zahlenangaben zu machen. Der Angekl. Hersmann hat ebenfalls glaubwürdig angegeben, er habe jeweils die richtige Zahl gemeldet und er habe, um sicher zu gehen, jeweils seine Zahlen mit denen der Stapo Tilsit verglichen, bevor er sie an das Amt III des RSHA gemeldet habe. Da die Übermittlung der Berichte im Reich, nämlich von Tilsit nach Berlin, stattgefunden hat, war die Gefahr einer versehentlichen Fehlmeldung nach der Ansicht des Gerichts mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, zumal die Meldungen von der Stapo Tilsit und dem SD Tilsit je gesondert an 2 verschiedene Ämter des RSHA gegangen sind. Nach den Bekundungen der Zeugen Fum., welcher im Amt IV A des RSHA eine Zeitlang die Ereignismeldungen UdSSR zusammengestellt hat, Lin., früher im Amt IV A 1 des RSHA tätig, und Dr. Kno., welcher nach Fum. von Oktober 1941 bis November 1941 im Amt IV A die Ereignismeldungen zusammengestellt hat, besteht auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass beim RSHA bei der Zusammenstellung der Ereignismeldungen UdSSR auf Grund der eingegangenen Berichte der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos noch nachträglich Änderungen, d.h. Fälschungen, vorgenommen worden sind.

Der Angekl. Böhme hat von sich aus bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren die Gesamtzahl der vom Einsatzkommando Tilsit Getöteten mit 6000 beziffert. Er hat dann allerdings später seine Angaben wieder etwas eingeschränkt mit der Behauptung, er sei von falschen Erwägungen ausgegangen. Immerhin geht aus der Tatsache, dass der Angekl. Böhme bei seiner ersten Vernehmung die Zahl der Getöteten nach seiner Erinnerung mit 6000 angegeben hat, soviel hervor, dass es sich um eine sehr hohe Zahl handeln muss. Das Schwurgericht hat, soweit in den Ereignismeldungen die einzelnen Erschiessungsorte mit den jeweiligen Zahlen der Erschossenen angeführt sind, diese Zahlen auch seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Dies war anfangs des Russlandfeldzuges der Fall. In den späteren Ereignismeldungen sind keine Einzelaufstellungen mehr angegeben. Das Schwurgericht hat deshalb in diesen Fällen nur die auf Grund der Angaben der Angeklagten und auf Grund der Äusserungen der Zeugen als erwiesen erachteten Zahlen seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Das gleiche gilt bezüglich der in dem Gesamtbericht bis zum 15.10.1941 des Führers der Einsatzgruppe A, Dr. Stahlecker, aufgeführten Zahl von 5502 Opfern (IMT Bd.37 S.703), welche bis zu diesem Zeitpunkt vom Einsatzkommando Tilsit getötet worden sein sollen.

c. Die bei den Akten befindlichen Ereignismeldungen sind Fotokopien von den Ereignismeldungen, welche seitens der alliierten Streitkräfte vorgefunden und beschlagnahmt worden sind. Nach den Bekundungen der obengenannten Zeugen Fum., Lin. und Dr. Kno. stimmen diese Fotokopien in Form, Umfang und Art mit den Originalereignismeldungen überein. Zweifel sind auch nicht von den Angeklagten geltend gemacht worden. Es liegen auch nach der Überzeugung des Schwurgerichts keine Anhaltspunkte vor, die Bedenken in der Richtung aufkommen lassen können, dass die Fotokopien nicht mit den Originalmeldungen übereinstimmen und dass letztere nicht richtig sind. Auch die Echtheit des Gesamtberichts des Dr. Stahlecker bis zum 15.10.1941 und seines undatierten Berichts sowie deren zutreffende Wiedergaben in IMT Bd.37 S.670-717 (Gesamtbericht bis 15.10.1941) bezw. Bd.30 S.71-80 (undatierter Bericht) sind von keinem der Prozessbeteiligten bezweifelt worden. Das Gericht ist überzeugt, dass die Originale echt und die Wiedergaben in IMT Bd.37 und 30 richtig erfolgt sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen im Einverständnis aller Prozessbeteiligten verlesenen und im Urteil eingangs erwähnten Urkunden, vor allem auch der protokollierten Aussagen der im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militär Tribunal (IMT) vernommenen, aber heute nicht mehr lebenden Personen.

5. Die Mitwirkung der Angeklagten bei der Erschiessung in Garsden

Die Angeklagten Böhme, Hersmann, Fischer-Schweder, Schmidt-Hammer, Harms, Behrendt und Sakuth haben ihre Anwesenheit und bis auf den Angekl. Sakuth auch ihre Mitwirkung bei der Erschiessung in Garsden zugegeben. Nur der Angekl. Kreuzmann hat geleugnet, sowohl bei dieser als auch bei anderen Erschiessungen am Erschiessungsort anwesend gewesen zu sein und bei den Vorbereitungshandlungen zu den Erschiessungen unterstützend mitgewirkt zu haben.

a. Der Angekl. Böhme hat den äusseren Sachverhalt im wesentlichen zugegeben. Er hat jedoch behauptet, die Einwohner von Garsden seien von der Wehrmacht am 22.6.1941 wegen Widerstands festgenommen und der Stapo übergeben worden. Es habe sich also bei dieser Erschiessung in erster Linie um eine Straf- bezw. Vergeltungsmassnahme gehandelt.

Dass dieses Vorbringen unwahr ist und dass er die Opfer allein auf Grund und im Rahmen des ihm von Dr. Stahlecker am Abend des 22.6.1941 erteilten Befehls, zusammen mit dem Angekl. Hersmann im Grenzstreifen die Säuberungsaktion durchzuführen, nach vorheriger Rücksprache mit dem Angekl. Hersmann durch das GPK Memel, möglicherweise im Verein mit dem GPP Laugallen am Vormittag des 23.6.1941 hat festnehmen lassen, ist oben unter Ziff.2 eingehend ausgeführt worden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Das Schwurgericht ist aber überzeugt, dass der Angekl. Böhme gleichzeitig mit der Befehlserteilung an Dr. Frohwann, die Festnahmen durchzuführen, diesen auch in vollem Umfang über den dem Stapo- und dem SD-Abschnitt Tilsit durch Dr. Stahlecker zugewiesenen neuen Aufgabenkreis im Grenzstreifen sowie über die Tarnung fernschriftlich oder fernmündlich unterrichtet hat. Dies entspricht auch allein der Sachlage; denn wenn er, wie noch auszuführen ist, am Vormittag des 24.6.1941 die Angehörigen der Stapo-Dienststelle Tilsit in vollem Umfang unterrichtet hat, so ist auch anzunehmen, dass er Dr. Frohwann bei der Befehlserteilung zur Festnahme der Juden und Kommunisten in vollem Umfang in den Aufgabenkreis eingewiesen hat.

Das Schwurgericht ist aber weiterhin überzeugt, dass Dr. Frohwann vor der Abfahrt zur Festnahme der Opfer auch die Angehörigen des GPK Memel, so auch den Angekl. Behrendt und weiterhin den Angekl. Sakuth, in alles eingeweiht hat. Bei Sakuth ist dies schon deshalb nach der Ansicht des Schwurgerichts der Fall, weil dieser, wie er selbst zugegeben hat, am Vormittag des 23.6.1941 mit nach Garsden gefahren ist und zu Dr. Frohwann in einem guten Verhältnis gestanden ist. Der Angekl. Behrendt hat auch im Vorverfahren die Möglichkeit zugegeben, dass Dr. Frohwann bei einer am 23.6.1941 erfolgten Dienstbesprechung auf die kommenden Massnahmen gegen die Juden hingewiesen hat, wovon er allerdings in der Hauptverhandlung nichts mehr hat wissen wollen.

Das Schwurgericht ist weiterhin überzeugt, dass der Angekl. Böhme spätestens am Vormittag des 24.6.1941 vor der gegen 11 Uhr erfolgten Abfahrt zu der Erschiessung in Garsden alle seine Beamten von der Dienststelle Tilsit, soweit sie anwesend gewesen sind und insbesondere die von ihm für die Teilnahme an der Erschiessung bestimmten Beamten in vollem Umfang darüber unterrichtet hat, dass in dem 25 km breiten Grenzstreifen sämtliche Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht sowie die kommunistenverdächtigen Litauer zu liquidieren seien. Dies ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, nach denen er vor der Abfahrt nach Garsden auf dem Flur vor seinem Dienstzimmer einen Dienstappell mit seinen Stapo-Beamten abgehalten habe. Bei diesem Appell habe er alle seine Beamten über die neue Art der Kriegsführung und "möglicherweise" über die in dem Grenzstreifen gegen die Juden und kommunistenverdächtigen Litauer durchzuführenden Sondermassnahmen unterrichtet. Dass er sie jedoch nicht nur möglicherweise, sondern nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich in vollem Umfang aufgeklärt hat, wie dies auch der Angekl. Hersmann nach seinen soweit glaubhaften Angaben schon am Nachmittag des 23.6.1941 gegenüber seinen SD-Leuten gemacht hat, entspricht auch durchaus der Sachlage.

Das geht auch aus den Bekundungen des Zeugen Krumbach hervor, der erst in der Frühe des 24.6.1941 zusammen mit dem Zeugen Ilges von Gumbinnen zurückgekehrt und an diesem Vormittag nicht im Dienst gewesen ist. Nach seinen glaubhaften Aussagen haben sich am Morgen des 25.6.1941 seine Kameraden von der Stapo Tilsit, darunter auch der Angekl. Kreuzmann, über die tags zuvor in Garsden erfolgte Erschiessung unterhalten und sich dahingehend ausgelassen: "Menschenskinder! Verflucht noch mal! Eine Generation muss dies halt machen, damit unsere Kinder dann Ruhe haben." Hieraus geht hervor, dass die Stapo-Beamten von Tilsit zuvor in den neuen Aufgabenkreis eingeweiht worden sind.

Dies ergibt sich ferner aus den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen Ilges, dem früheren Stellvertreter des Angekl. Böhme, welcher durch Urteil des Schwurgerichts Köln vom 4.5.1957 wegen Beihilfe zum Mord in 2 Fällen - Juden- und Kommunistenerschiessungen in Augustowo - zu 4 Jahren Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dessen Aussagen hat ihm der Angekl. Böhme am 24.6.1941 selbst erzählt, er habe alle Stapo-Beamten über die in dem Grenzstreifen durchzuführenden Liquidierungsmassnahmen unterrichtet. Das Verhältnis zwischen dem Zeugen Ilges und dem Angekl. Böhme ist, wie beide in der Hauptverhandlung angegeben haben, sehr gespannt gewesen. Dies sei dann nach den Bekundungen des Zeugen Ilges wohl der Grund dafür gewesen, dass er am 22.6.1941 abends zu der wichtigen Besprechung mit Dr. Stahlecker nicht zugezogen worden sei und darüber überhaupt nichts erfahren habe. Als er am 23.6.1941 mit dem Zeugen Krumbach auf den Flugplatz nach Insterburg gefahren sei, um Heydrich zu empfangen und ihn mit dem PKW nach Gumbinnen zu fahren, habe ihm der Angekl. Böhme nur kurz mitgeteilt, die Stapo Tilsit habe jetzt besondere Aufgaben zugewiesen bekommen, ohne aber diese näher zu bezeichnen. Als er nun nach Rückkehr von Gumbinnen am 24.6.1941 über das Treffen mit Heydrich und über ein inzwischen eingegangenes Fernschreiben, durch welches die Beschlagnahme eines Erholungsheims für die SS in Augustowo angeordnet worden sei, berichtet habe, habe ihn der Angekl. Böhme mit der Beschlagnahme beauftragt.

Gleichzeitig habe er ihm nunmehr mitgeteilt, dass ein Grenzstreifen von 25 km Breite durch die Stapo Tilsit politisch bereinigt werden müsse, d.h. dass alle politischen Gegner und die Juden zu liquidieren seien. Dabei habe er ausdrücklich erwähnt, er habe schon Besprechungen mit den Stapo-Beamten gehabt, so auch mit Kriminalkommissar Macholl vom GPK Sudauen, welcher für die Durchführung der Säuberungsaktionen im Suwalki-Gebiet verantwortlich sei und welcher ihm dann noch Näheres unterbreiten werde. Der Zeuge Ilges hat sich dann, wie er glaubhaft angegeben hat, entweder noch am 24. oder am 25.6.1941 mit den beiden Gestapo-Beamten Mittag und Sudau in das Suwalki-Gebiet zu Kriminalkommissar Macholl begeben.

Das Schwurgericht hat daher für erwiesen erachtet, dass auf Veranlassung des Angekl. Böhme der Angekl. Behrendt schon am 23.6.1941 durch Dr. Frohwann und die Angehörigen der Stapo Tilsit, so auch die Angeklagten Harms und Kreuzmann, am Vormittag des 24.6.1941 durch den Angekl. Böhme selbst in die Sondermassnahmen eingeweiht worden sind. Abgesehen davon ist der Angekl. Kreuzmann auch schon am Abend des 22.6.1941 in den neuen Aufgabenkreis eingeweiht worden, da er, wie er zugegeben hat, bei der Besprechung mit Dr. Stahlecker zugegen gewesen ist und eingeräumt hat, dass er dabei in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Juden und Kommunisten in einem bestimmten Grenzstreifen zu erschiessen seien.

Weiterhin ist gegen den Angekl. Böhme festzustellen, dass er das Schutzpolizeikommando Memel durch Dr. Frohwann bei dem Angekl. Fischer-Schweder hat fernschriftlich anfordern lassen. Es wurden dem Angekl. Böhme jedoch seine Angaben in der Hauptverhandlung, welche insoweit auch mit denen des Angekl. Fischer-Schweder übereingestimmt haben, nicht geglaubt, dass dieses Kommando von vornherein als Erschiessungskommando vorgesehen gewesen sei. Denn im Vorverfahren hat er angegeben, dass das Schupo-Kommando für Absperrdienste vorgesehen gewesen sei, und er habe auch gar nicht damit gerechnet, dass die Festgenommenen durch das Schupo-Kommando erschossen werden. Hiezu hat der Zeuge Wei. glaubhaft bekundet, der Angekl. Böhme habe auf wiederholt Fragen immer wieder ausgesagt, er sei überrascht gewesen, dass der Angekl. Fischer-Schweder in Garsden auf einmal zu ihm gesagt habe, er wolle die Erschiessung mit den Angehörigen des Schupo-Kommandos durchführen. Auch die Angaben des Angekl. Fischer-Schweder in der Hauptverhandlung stehen in Widerspruch mit denen im Vorverfahren. Im Vorverfahren hat er noch angegeben, dass in dem Fernschreiben nicht die Rede davon gewesen sei, welche Aufgaben die Schupo bei der Erschiessung habe. Die Angaben des Angekl. Böhme in der Hauptverhandlung stehen auch in Widerspruch zu den Angaben des Angekl. Hersmann. Dieser hat durchaus glaubhaft angegeben, er habe zu der Erschiessung nach Garsden durch seine SD-Leute insgesamt 3 Karabiner und 10 Maschinenpistolen mitnehmen lassen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Erschiessungen durch die Stapo- und SD-Angehörigen ausgeführt werden. Im übrigen hat der Angekl. Böhme im Laufe der Hauptverhandlung dann eingeräumt, er wisse jetzt tatsächlich nicht mehr, ob der Angekl. Fischer-Schweder nicht doch erst in Garsden seine Schupo-Leute als Exekutionskommando vorgeschlagen habe.

Der Zeuge Gr. hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Angekl. Fischer-Schweder habe sich in Garsden vor der Erschiessung ihm gegenüber geäussert, die Herren von Tilsit haben den Auftrag, die Exekution durchzuführen; sie haben ihn aber gebeten, ein Schupo-Kommando zu stellen, weil der SD und die Stapo in Anbetracht der grossen Zahl der Gefangenen für die Erschiessung zu schwach sei. Nach der Überzeugung des Gerichts scheint sich aber sein Erinnerungsvermögen geändert zu haben; denn der Zeuge Gr. hat bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom 7.12.1955 und vom 4.7.1956 sowie bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 4.9.1956 klar und deutlich angegeben, Fischer-Schweder habe zu ihm gesagt, es sei doch lächerlich, dass der SD mit seinen paar Leuten die Erschiessung einer so grossen Anzahl von Personen durchführen könne; er habe sich deshalb entschlossen, mit dem von ihm angeforderten Polizeikommando die Erschiessung durchführen zu lassen. Das Gericht hielt es deshalb für erwiesen, dass der Angekl. Fischer-Schweder sich gegenüber dem Zeugen Gr. so ausgedrückt hat, wie sich der Zeuge Gr. im Vorverfahren dreimal geäussert hat.

Das Schwurgericht ist daher überzeugt, dass der Angekl. Fischer-Schweder vom Angekl. Böhme nicht um die Abstellung eines Exekutionskommandos angegangen worden ist, sondern dass er sich vielmehr aus seinem Geltungsbedürfnis heraus eingeschaltet hat, um tatkräftige Hilfestellung zu leisten, und dass die Angeklagten Böhme und Hersmann erst in Garsden von dem Angebot des Angekl. Fischer-Schweder überrascht worden sind, dass er die Erschiessungen durch das Schupo-Kommando durchführen lassen wolle. Dies steht auch im Einklang mit den weiteren Angaben des Angekl. Böhme, der Angekl. Fischer-Schweder habe in Garsden vorgeschlagen, bei der Erschiessung eine militärische Form zu wahren und jeweils vor Abgabe eines Feuerbefehls durch den Angekl. Schmidt-Hammer eine Erschiessungsformel vortragen zu lassen, wie dies auch der Angekl. Fischer-Schweder zugegeben hat.

Die Erschiessungsformel hat nach den Angaben des Angekl. Böhme gelautet: "Sie werden im Namen des Führers wegen Ihres gegen die deutsche Wehrmacht geleisteten Widerstandes erschossen", und nach den Angaben des Angekl. Fischer-Schweder: "Sie werden wegen Ihrer Verbrechen gegen die deutsche Wehrmacht erschossen", während sie nach den Angaben des Angekl. Schmidt-Hammer gelautet hat: "Sie werden wegen Vergehen gegen die Wehrmacht auf Befehl des Führers erschossen." Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Erschiessungsformel so gelautet hat, wie sie der Angekl. Schmidt-Hammer angegeben hat und zwar deshalb, weil er sich am ehesten noch an den Wortlaut erinnern kann, da er die Erschiessungsformel sehr oft hat wiederholen müssen und weil er auch überzeugend in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, er könne sich mit aller Bestimmtheit an den Wortlaut der Erschiessungsformel, die er so oft habe wiederholen müssen, noch erinnern, "weil sie ihm noch wochenlang nachgegangen sei".

Der Angekl. Fischer-Schweder hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe deshalb durch den Angekl. Schmidt-Hammer jeweils die Erschiessungsformel vortragen lassen, weil er die zu Erschiessenden über den Grund der Erschiessung habe informieren lassen wollen. Im Ermittlungsverfahren dagegen hat der Angekl. Fischer-Schweder angegeben, er habe den Beamten ihre Aufgabe seelisch erleichtern wollen, zumal auch kein Urteil vorgelegen habe. Da aber in dem Wortlaut der Erschiessungsformel konkrete Angaben über das angeblich völkerrechtswidrige Verhalten der Opfer gefehlt haben, hat das Schwurgericht festgestellt, dass die Erklärung nicht wegen der Opfer, sondern nur wegen der Angehörigen des Schupo-Kommandos aus psychologischen Gründen abgegeben worden ist.

Bei den Opfern hat es sich vorwiegend nur um männliche Juden vom Jüngling bis zum Greis gehandelt, wie es sich aus der Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941 S.2 (Bew.St.9f) ergibt und wie auch die Angeklagten Böhme, Hersmann, Harms und Behrendt angegeben sowie die Zeugen Th., Sc., N., Ke., Fre., Gerke, La. und Gr. bekundet haben. Sie haben zum Teil Bärte getragen, auch hat sich ein Rabbiner im Kaftan unter ihnen befunden. Ihre körperlichen, rassischen Merkmale sind so deutlich und typisch gewesen, dass sie nach den Angaben bezw. Aussagen der oben angeführten Angeklagten und Zeugen von den Anwesenden ohne weiteres als Juden erkannt worden sind. Der Angekl. Sakuth will zwar die Gesamtmenge, aber nicht die einzelnen Gefangenen gesehen haben. Der Angekl. Schmidt-Hammer will nicht erkannt haben, dass es sich um Juden gehandelt hat und der Angekl. Fischer-Schweder will ebenfalls nicht gewusst haben, ob es sich um Juden oder um Litauer gehandelt hat. Den Aussagen des Angekl. Fischer-Schweder in der Hauptverhandlung stehen seine früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren gegenüber, nach denen der fragliche Oberleutnant der Wehrmacht angeblich gesagt haben soll, Garsden sei fast nur von Juden bewohnt. Der Angekl. Kreuzmann will, wie schon erwähnt, deshalb nicht sagen können, ob es sich in der Hauptsache um Juden gehandelt hat, weil er seine Anwesenheit in Garsden geleugnet hat. Das Schwurgericht hat den Angeklagten Sakuth, Schmidt-Hammer, Fischer-Schweder und Kreuzmann nicht geglaubt und ihre Angaben als leeres Verteidigungsvorbringen gewertet. Es war überzeugt, dass alle beteiligten Angeklagten klar erkannt haben, dass es sich bei den Opfern in der Hauptsache um Juden gehandelt hat. Bei der Frau, die nach den Angaben der Angeklagten und nach den Bekundungen der Zeugen mit erschossen worden ist, soll es sich, was nicht zu widerlegen ist, um eine russische Kommunistin, nämlich um die Ehefrau eines russischen Kommissars gehandelt haben.

Die Leitung der Erschiessung in Garsden hat der Angekl. Böhme gehabt, was er von Anfang an zugegeben hat. Andererseits hat sich der Angekl. Fischer-Schweder an der Erschiessungsstätte durch seine wiederholten Belehrungen, Vorschläge und Anweisungen nicht nur an die Schupo-Angehörigen, sondern auch an die Stapo- und SD-Angehörigen so aufgeführt, dass er bei einem Teil der Anwesenden, so u.a. auch bei dem Angekl. Hersmann und bei dem Zeugen Sc., wie beide glaubhaft angegeben bezw. bekundet haben, den Eindruck erweckt hat, als ob er die Leitung habe.

Das Schwurgericht ist ferner überzeugt, dass der Angekl. Böhme den Angekl. Fischer-Schweder in Garsden noch vor der Erschiessung in vollem Umfang in die durch Dr. Stahlecker befohlenen Liquidierungsmassnahmen eingeweiht hat. Dies hat der Angekl. Böhme im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung immer wieder mit aller Bestimmtheit und durchaus glaubhaft angegeben. Nähere Ausführungen folgen noch.

Dass weder ein Stand- noch ein Kriegsgerichtsurteil vor der Erschiessung
ergangen ist, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Das Schwurgericht ist aber auch überzeugt, dass keiner der Beteiligten an das Vorliegen eines Stand- oder Kriegsgerichtsurteil geglaubt hat. Dies hat der Angekl. Böhme überzeugend angegeben. Auch der Angekl. Harms und der Zeuge Mö. haben erklärt, sie haben gewusst, dass gegen die Opfer kein Stand- oder Kriegsgerichtsurteil ergangen sei. Im übrigen haben die Stapo- und SD-Angehörigen dies auf Grund der vorausgegangenen Aufklärung auch gar nicht annehmen können. Die erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung des geistig sehr regen und weit über dem Durchschnitt stehenden Angekl. Schmidt-Hammer, er habe annehmen müssen, dass ein Urteil vorgelegen habe und dass alles rechtmässig zugegangen sei, weil ihm dafür die Person des Major Gü. und die Korrektheit des Angekl. Fischer-Schweder garantiert haben, den er im Vorverfahren noch als gefürchteten und von allen gemiedenen, ehrgeizigen und selbstherrlichen Vorgesetzten sowie überzeugten Nationalsozialisten charakterisiert hat, ist vom Gericht als leeres Verteidigungsvorbringen gewertet worden. Die Feststellung, dass die Opfer vor der Exekution ihre Wertsachen haben abgeben und ihre Mäntel und Jacken haben ablegen müssen, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Si., Br., La. und Gerke. Dies wird auch von den Angeklagten nicht geleugnet. Dass dies auch bei den späteren Erschiessungen so gehandhabt worden ist, soll vorweggenommen werden.

Vor und während der Exekution ist es, wie das Schwurgericht festgestellt hat, zu verschiedenen Auswüchsen und Roheitsakten gekommen, die nach der Überzeugung des Schwurgerichts von allen Angeklagten zumindest ausschnittsweise wahrgenommen und zumindest von den massgeblich beteiligten Angeklagten Fischer-Schweder, Böhme und Hersmann, die zur Unterbindung der Auswüchse in der Lage und verpflichtet gewesen wären, gebilligt worden sind.

Die Opfer haben nach den Bekundungen der Zeugen Br., La. und Ke. den Verteidigungsgraben, vor welchem sie später erschossen und in welchem sie dann beerdigt worden sind, selbst erweitern und vertiefen müssen. Dabei sind sie nach den Bekundungen der Zeugen La. und Ke. geschlagen worden, ohne dass die daneben stehenden SS-Offiziere und der Angekl. Fischer-Schweder dagegen eingeschritten sind. Hiebei hat es die Bewachungsmannschaft vor allem auf den alten Rabbiner abgesehen gehabt. Ein junger, gut gekleideter Jude, dem nach den Bekundungen des Zeugen La. der Schrecken offenbar so in die Glieder gefahren ist, dass er nicht hat arbeiten können, ist von einem untersetzten, breitschultrigen SS-Mann kurzerhand an einen Nebengraben geführt und dort durch einen Genickschuss getötet worden. Dass der Erschiessungsgraben durch die Gefangenen selbst vertieft und erweitert worden ist, hat der Angekl. Böhme für durchaus möglich angegeben. Der Zeuge Br. hat glaubhaft bekundet, er habe gesehen, wie während der Erschiessung ein Stapo-Angehöriger mit einer Latte oder mit einem Prügel die Opfer an die Beine geschlagen und sie dadurch vorwärts getrieben und dabei gerufen hat: "Schnell schnell, desto früher haben wir Feierabend." Nach den Angaben des Angekl. Behrendt sind die Opfer im Laufschritt und dabei nach den Bekundungen der Zeugen Ma. und Gerke mit lautem Gebrüll und Geschrei zum Erschiessungsgraben vorwärtsgetrieben worden.

Von einer Reihe von Zeugen, so von den Zeugen Br., Gr., Fre., Th., Ma. und Mö. wird bekundet und von den Angeklagten Böhme, Hersmann und Schmidt-Hammer auch zugegeben, dass die nachfolgenden Opfer vor ihrer eigenen Erschiessung die zuvor Erschossenen in den Erschiessungsgraben haben werfen müssen, soweit sie nicht in diesen von selbst gefallen sind. Der Angekl. Böhme will, was ihm nicht geglaubt worden ist, dabei nicht das Gefühl gehabt haben, dass es sich um einen rohen Akt handle. Dies habe sich eben aus der Situation heraus als notwendig ergeben. Anfangs seien die Leichen von Stapo- und SD-Angehörigen in den Graben geworfen worden. Als ihn dann aber Dr. Frohwann darauf aufmerksam gemacht habe, dass man dies den eigenen Leuten nicht länger zumuten könne, sei er damit einverstanden gewesen, dass dies durch die Gefangenen besorgt worden sei.

Die Feststellung, dass am Anfang der Erschiessung der Angekl. Schmidt-Hammer auf Anweisung des Angekl. Fischer-Schweder zweimal und dieser selbst einige Nachschüsse abgegeben hat, beruht auf den Angaben der Angeklagten Schmidt-Hammer und Fischer-Schweder. Im weiteren Verlauf der Erschiessung hat dann jedes Opfer von einem Stapo- oder SD-Angehörigen noch einen Nachschuss in den Kopf erhalten, wie der Zeuge Th. glaubhaft ausgesagt hat, so dass es schliesslich nach den Aussagen des Zeugen N. an dem Graben von dem vielen Blut wie in einem Schlachthaus ausgesehen hat.

Die weiteren Feststellungen, dass die Juden gebetet haben, beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Gr. und den Angaben des Angekl. Harms, dass verschiedene von ihnen vor sich hingejammert haben, auf den Bekundungen des Zeugen Fre., und dass schliesslich einige laut ihre Unschuld beteuert haben, auf den Bekundungen des Zeugen Br.

Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen Sch. hat ihm der später gefallene Wachtmeister d.R. Knopens von dem Exekutionskommando erzählt, dass ihm sein früherer Freund und Nachbar, der Seifenfabrikant Feinstein, zugerufen habe: "Gustav, schiess gut!" Auf Grund der Aussagen der Zeugen Br. und La. war weiterhin festzustellen, dass einer von 2 jungen Juden, der nicht sofort tödlich getroffen worden war, dem Erschiessungskommando zugerufen hat: "Noch einen!" Ferner beruhen die Feststellungen, dass der Polizeiwachtmeister Thomat vom Erschiessungskommando hat ausgewechselt werden müssen, weil es ihm schlecht geworden ist, auf den Bekundungen des Zeugen N., dass nach der Erschiessung in Garsden der Polizeireservist Fernau mit Erfolg Major Gü. um seine Ablösung gebeten hat, weil er es seelisch nicht durchstehen könne, auf den Bekundungen des Zeugen A., und dass im Laufe der Erschiessungen noch weitere Schutzpolizisten abgelöst worden sind, wiederum auf den Bekundungen des Zeugen N.

Die Feststellung, dass schon bei der Abfahrt in Memel zu der Erschiessung nach Garsden teilweise auch unter den Angehörigen des Schupo-Kommandos der Zweck der Fahrt bekannt gewesen ist, beruht auf den glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen N., welcher damals dem Schupo-Kommando angehört hat. N. hat auf seine Frage, was sie eigentlich tun müssten, von seinem Kameraden Steinert zur Antwort bekommen: "Wir fahren zu einer Judenerschiessung." Als dies der Zeuge N. mit den Worten: "Du bist ja verrückt!" bezweifelt hat, hat ihm Steinert erwidert: "Ihr werdet es ja sehen." Dass kein Arzt zu der Erschiessung zugezogen worden ist, haben die Angeklagten ohne weiteres zugegeben. Der Angekl. Böhme hat hinzugefügt, er wisse überhaupt nicht, wozu ein Arzt notwendig gewesen wäre, da es sich ja um eine Massenerschiessung gehandelt habe. Im übrigen wäre auch kaum ein Arzt zu finden gewesen, der dies gemacht hätte.

Die Feststellung, dass nach der Erschiessung an die Angehörigen des Schupo-Kommandos von Stapo-Angehörigen Schnaps verabreicht worden ist, beruht u.a. auf den Angaben des Angekl. Schmidt-Hammer und den Bekundungen des Zeugen N. Auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Mö., eines früheren Angehörigen des GPK Memel, beruht die Feststellung, dass Mö. nach Beendigung der Erschiessung am Tatort eine Gruppenaufnahme von den Teilnehmern gemacht hat. Ob dabei ausser den Stapo- und SD-Angehörigen auch die Angehörigen des Schupo-Kommandos einschliesslich der Angeklagten Fischer-Schweder und Schmidt-Hammer mit fotografiert worden sind, ist nicht geklärt, weshalb sich diese Feststellung nur auf die Stapo- und SD-Angehörigen bezieht. Die Tatsache jedoch, dass unmittelbar nach dem furchtbaren Blutbad, bei dem, wie die Angeklagten gewusst haben, über 200 unschuldige Menschen nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit bezw. mit wenigen Ausnahmen auch wegen ihrer politischen Einstellung getötet worden sind, sich die Teilnehmer ausnahmslos bereitgefunden haben, sich am Ort des Schreckens auch noch fotografieren zu lassen, und dass die Stapo- und SD-Führer Böhme und Hersmann dies zugelassen haben, ist bezeichnend für ihre damalige innere Einstellung zu dem grauenhaften Geschehen. Die ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch ein Fingerzeig dafür, dass die Angeklagten der Stapo und des SD kaltblütig, hemmungs- und bedenkenlos bei der Ausführung der Tat mitgewirkt haben.

Das Angehörige des Schupo-Kommandos erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmässigkeit der Erschiessung gehabt und an die Behauptung, alle Gefangenen hätten Widerstand geleistet, nicht haben glauben können, ist auf Grund der Aussagen der Zeugen N., Th. und Ke., die dem Exekutionskommando angehört hatten, festgestellt worden. Nach ihren Behauptungen haben sie deshalb an den behaupteten Widerstand nicht glauben können, weil es sich, wie sie gesehen haben, bei den Gefangenen fast nur um Juden gehandelt hat, unter denen sich sehr betagte und andererseits auch wieder sehr junge befunden haben. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mark., welcher selbst nicht an der Erschiessung teilgenommen hat, hat jeder Teilnehmer des Schupo-Kommandos Gewissensbisse gehabt. Der Zeuge N. hat dazu ausgesagt: "Als die Gefangenen vorgeführt wurden, sahen wir ja klar, was los war; auch Schmidt-Hammer hat dies erkennen müssen." Der Zeuge Ke. hat noch ausgeführt: "Die meisten waren der Ansicht, dass die Erschossenen unschuldig waren." Der Zeuge Th. hat ausserdem glaubhaft bekundet, dass sie nach ihrer Rückkehr dem Angekl. Schmidt-Hammer ihre Bedenken vorgetragen haben, dass dieser aber auch keine richtige Erklärung gegeben, sondern sich nur dahin ausgelassen habe, das wisse er auch nicht, er sei auch nur ein kleiner Befehlsempfänger. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K., früher Kraftfahrer beim Schupo-Kommando, habe es sich herumgesprochen, dass sämtliche Juden liquidiert werden. Dabei hat jedoch nicht festgestellt werden können, ob davon schon vor der Erschiessung in Garsden gesprochen worden ist.

Der Angekl. Böhme hat zu seiner Verteidigung vor allen geltend gemacht, er habe die Rechtswidrigkeit des Befehls nicht erkannt, weil er die Massnahmen vom damaligen Standpunkt aus als notwendige, präventive Kriegsmassnahmen und hinsichtlich der Juden nicht als Rassenfrage angesehen habe. Er habe auch geglaubt, dass die obere Staatsführung nichts verlange, was nicht unbedingt kriegsnotwendig sei. Die Sondermassnahmen habe er zwar als materielles, aber nicht als formelles Unrecht angesehen. Er habe nicht als Mörder, sondern allenfalls als Totschläger und dabei nicht als Täter, sondern als Gehilfe gehandelt, was auch von den andern Angeklagten geltend gemacht worden ist. Er habe bei der Säuberungsaktion nur unterstützend mitgewirkt, weil ihm dies befohlen worden sei, er habe aber nicht mit dem Täterwillen gehandelt. Schliesslich hat er geltend gemacht, er habe auf Befehl gehandelt und habe sich in einer Zwangslage, im "Befehlsnotstand", befunden.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts haben aber der Angekl. Böhme und die anderen Angeklagten von der Stapo und dem SD schon durch den gesamten Ablauf der Geschehnisse Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gehabt.

Sie haben schon jahrelang vorher gewusst, dass die Gestapo zu einem allgemein gefürchteten Machtinstrument der Willkür und Unterdrückung entwickelt worden ist, und haben in Kenntnis dessen weiterhin dieser Organisation gedient. Als Angehörige der Stapo und als Angehörige des SD, der ebenfalls ein wichtiges und gefürchtetes Machtinstrument gewesen ist, haben sie den Befehl bekommen, in dem Grenzstreifen alle Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht und ohne Rücksicht, ob sie strafbare Handlungen begangen hatten oder nicht, zu töten. Sie haben aber weiterhin den Befehl gehabt, alle sonstigen "potentiellen", also alle nur als möglich in Frage kommenden Gegner zu töten, vor allem die litauischen Kommunisten. Darunter sind auch solche gefallen, die nur als Kommunisten verdächtigt worden sind.

Nach der Feststellung des Gerichts sind sie sich dabei bewusst gewesen, dass nicht nur die Juden, sondern auch alle übrigen Opfer ohne vorausgehendes gerichtliches Verfahren getötet werden sollen und getötet worden sind, welches den Opfern die Gewähr für eine genaue Untersuchung, für eine ausreichende Verteidigung, für ein rechtliches Gehör und für ein objektives Urteil eines befehlsunabhängigen Gerichts gegeben hätte. Wenn es sich aber um eine bedenkenlose und erbarmungslose Tötung Tausender von unschuldigen Menschen handelt, dann kann keiner der Teilnehmer mit Erfolg behaupten, er habe noch geglaubt, dass das rechtmässig sei. Vielmehr ist sich nach der Überzeugung des Gerichts jeder von ihnen, und damit auch jeder der Angeklagten von der Stapo und von dem SD, bei Kenntnisnahme des Säuberungsbefehls irrtumsfrei darüber im klaren gewesen, dass die von höchster Stelle befohlene, ungeheuerliche Massnahme jeder menschlichen Moral und dem Völkerrecht widerspricht sowie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und nichts anderes als ein Verbrechen bezweckt. Die Angeklagten haben nach der Überzeugung des Gerichts in klarer Erkenntnis des Rechtswidrigkeit dieses Befehls bei der Tötung der Opfer mitgewirkt.

Der Angekl. Böhme hat auch im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe diese Sondermassnahme für unverständlich gehalten, nach dem überstaatlichen Recht sei es kein Recht gewesen, er sei moralisch fertig gewesen und er habe ein schlechtes Gewissen gehabt. Wenn er auf den Vorhalt, dass die Tötung der jüdischen Kinder ganz gewiss nichts mehr mit einer kriegsnotwendigen Massnahme zu tun habe, trotzdem darauf bestanden hat, die Juden seien nicht wegen ihrer Rassezugehörigkeit getötet worden, es habe sich vielmehr um eine kriegsnotwendige präventive Massnahme auf lange Sicht gehandelt, um die Kinder als künftige Rächer auszuschalten, so spricht dies für sich und kann nur als leere Ausrede gewertet werden.

Das Schwurgericht ist daher überzeugt, dass die Angeklagten nach dem ganzen Ablauf der eingangs aufgezeichneten Geschehnisse in der Judenfrage und nach der ganzen Einstellung der obersten Führung zu politisch Andersgesinnten gewusst haben, dass die Juden nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit ausgerottet und die Kommunisten nur aus politischen Gründen wegen ihrer politischen Einstellung getötet werden sollen und getötet worden sind und somit die befohlenen Massnahmen ein Verbrechen bezwecken.

Das Schwurgericht ist überzeugt, dass sich der Angekl. Böhme über die innere Einstellung der Haupttäter im klaren gewesen ist, da er von Dr. Stahlecker in seinen neuen Aufgabenkreis und über die Säuberungsmassnahmen im Grenzstreifen genau eingewiesen worden ist. Auf Grund der weittragenden Bedeutung dieses Befehls hat er nach der Überzeugung des Gerichts aber auch klar erkannt, dass es sich um eine genau geplante und organisierte sowie unter Abwägung des Für und Wider wohlüberlegte Massnahme der oberen Führung, der Haupttäter, gehandelt hat.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist sich der Angekl. Böhme aber auch über das Motiv, welches die Haupttäter bei dieser Massnahme gehabt haben, im klaren gewesen, dass sie nämlich aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Dies ergibt sich daraus, dass er gewusst hat, dass in dem Grenzstreifen sämtliche Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht sowie die Kommunisten getötet werden sollen. Er hat, wie festgestellt worden ist, gewusst, dass die Juden aus rassischen und die Kommunisten aus politischen Gründen getötet werden sollen und getötet worden sind, dass es sich also um die Durchführung eines Massenverbrechens handelt. Ob er nun selbst den Beweggrund der Haupttäter zu dieser Vernichtungsmassnahme als einen niedrigen gewertet hat, wovon das Gericht überzeugt ist, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls hat er das äussere Erscheinungsbild erkannt, nämlich all das erkannt, was die Handlung der Haupttäter zum Niedrigen stempelt.

Das Gericht ist weiterhin überzeugt, dass sich der Angekl. Böhme der Grausamkeit der Handlungsweise der Haupttäter bewusst gewesen ist. Dies hat er schon deshalb nach der Ansicht des Gerichts besonders deutlich erkannt, weil er mit der Durchführung der Massnahmen beauftragt worden ist und weil er von Anfang an damit gerechnet hat, dass es bei Massentötungen solchen Ausmasses zu Scheusslichkeiten gegenüber den Opfern kommen werde. Der Angekl. Böhme hat zwar nicht in vollem Umfang alle Scheusslichkeiten zugegeben, die sich in Garsden abgespielt haben. Da er aber am Erschiessungsplatz selbst anwesend gewesen ist, hat er nach der Überzeugung des Gerichts selbst wahrgenommen und auch gebilligt, dass die Opfer mit Stockschlägen zur Erweiterung und Vertiefung ihres zukünftigen Grabes angetrieben, dass sie während der Erschiessungen mit Stockschlägen und mit Gebrüll im Laufschritt zum Erschiessungsgraben getrieben worden sind und dass sie dort noch vor ihrer eigenen Erschiessung die blutbesudelten Leichen ihrer unmittelbar zuvor getöteten Leidensgenossen in den auch für sie bestimmten Graben haben werfen müssen. Nach alledem ist sich der Angekl. Böhme nach der Überzeugung des Gerichts darüber im klaren gewesen, dass auch die Haupttäter bei der Erteilung des Befehls dies nicht übersehen, sondern dass sie vielmehr mit solchen Grausamkeiten bei der Durchführung ihres Befehls durch die Ausführenden gerechnet und dies gebilligt haben.

Nicht zu widerlegen ist das Verteidigungsvorbringen des Angekl. Böhme gewesen, er habe keinesfalls mit dem Täterwillen, sondern nur mit dem Gehilfenwillen die ihm befohlenen Sondermassnahmen durchgeführt bezw. durchführen lassen.

Wie schon festgestellt worden ist, sind die Behauptungen der Angekl. Böhme, Hersmann und Kreuzmann nicht zu widerlegen, dass am 22.6.1941 abends bezw. nachts der SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker als Führer der Einsatzgruppe A den Angekl. Böhme und Hersmann den Befehl zur Durchführung der Säuberungsaktion in dem Grenzstreifen erteilt hat. Beim Handeln auf Befehl spricht aber grundsätzlich die Vermutung dafür, dass der Befohlene nicht als Täter handelt, denn wer befohlen wird, handelt normalerweise deshalb, weil ihm befohlen ist und weil er dem Befehlenden Folge leisten und ihn unterstützen will. Wenn zwar grundsätzlich die Vermutung beim Befohlenen für Gehilfenschaft spricht, so ist immerhin die Täterschaft auch bei ihm möglich. Massgebend ist seine innere Einstellung zur Tat, ob er nämlich die Tat des Befehlenden nur unterstützen, also seinen Tatbeitrag nur als blosse Förderung fremden Tuns haben will oder ob er sich völlig einig fühlt mit dem Befehl in der Richtung, dass er nicht nur das unterstützen will, was der Befehlende ausgeführt haben will, sondern dass er seinen Tatbeitrag als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils hat haben wollen. Ob aber der Angekl. Böhme und auch die andern Mitangeklagten dieses enge Verhältnis zur Tat gewollt haben, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen.

Gegen eine Gehilfenschaft kann beim Angekl. Böhme und übrigens auch beim Angekl. Hersmann der Umstand gewertet werden, dass Dr. Stahlecker ihnen nur den Befehl zur Durchführung der Säuberungsaktion gegeben, dass er aber die Art und Weise der Durchführung, so u.a. die Aufstellung der Kommandos, vor allem auch die Auswahl der zu erschiessenden Kommunisten, ihnen überlassen hat. Gegen eine Gehilfenschaft kann auch der Umstand gewertet werden, dass zwischen dem Angekl. Böhme und dem SS-Standartenführer Jäger, dem Führer des Einsatzkommandos 3 der Einsatzgruppe A mit Sitz in Kowno, ein positiver Zuständigkeitsstreit bezüglich des Grenzstreifens bestanden hat, weil jeder von ihnen für sich in Anspruch genommen hat, in diesem Grenzstreifen die Sondermassnahmen durchzuführen. Dies haben die Angeklagten Hersmann, Carsten, Behrendt, Harms und Lukys zugegeben und ist von den Zeugen To., Gerke und Krumbach glaubhaft bekundet worden. Der Angekl. Hersmann hat dabei noch glaubhaft angegeben, der Angekl. Böhme und er seien am 25.6.1941 von dem überaus jähzornigen und cholerischen Standartenführer Jäger fast hinausgeworfen worden, als sie mit ihm in Kowno wegen der Zuständigkeitsfrage verhandelt haben. Andererseits spricht für die Gehilfenschaft des Angekl. Böhme, dass er sich auf die Befehlserteilung hin Dr. Stahlecker gegenüber nicht sofort uneingeschränkt bereit erklärt hat, die Säuberungsaktion bezüglich der jüdischen Männer und der Kommunisten durchzuführen, sondern dass er, was ihm nicht zu widerlegen ist, zunächst etwas vorsichtig zurückhaltend gesprochen haben will, um sich von dem Auftrag zu drücken und dass er, als er damit keinen Erfolg gehabt hat, darauf bestanden hat, dass Dr. Stahlecker seinen Befehl durch das RSHA fernschriftlich hat bestätigen lassen, weil ihm der Auftrag sehr peinlich gewesen ist und er ein schlechtes Gewissen gehabt hat. Es ist dabei allerdings nicht die Möglichkeit auszuschliessen, dass er sich mit dieser fernschriftlichen Anfrage nur eine Rückendeckung hat verschaffen wollen. Das Schwurgericht glaubt jedoch, dass der Angekl. Böhme bei ausgesprochenem Täterwillen sich sehr rasch zur Ausführung der Tat entschlossen hätte, was er aber nicht getan hat. Um ein richtiges Bild zu bekommen, ist dabei das Verhalten des Angekl. Böhme zu berücksichtigen, das er bei der Erschiessung der jüdischen Frauen und Kinder gezeigt hat, was erst später ausgeführt wird. Die Ausführung des Befehls, auch die jüdischen Frauen und Kinder zu erschiessen, hat er nämlich hinausgeschoben, und zwar nach der Ansicht des Gerichts deshalb, weil ihm dies Gewissenspein verursacht hat. Er hat dann aber letzten Endes auch diese töten lassen, weil - nach der Ansicht des Gerichts - seines Erachtens die obere Führung die Durchführung dieses Befehls für notwendig gehalten hat. Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht beim Angekl. Böhme nicht mit hinreichender Sicherheit den Täterwillen feststellen können. Es hat vielmehr nur für erwiesen erachtet, dass der Angekl. Böhme die von den Haupttätern befohlene Tat nicht als eigene Tat wie die Haupttäter, sondern nur unterstützend als fremde Tat, nämlich als Gehilfe, hat ausführen wollen und ausgeführt hat.

Der Angekl. Böhme hat nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt, wie er behauptet hat.

Der Gedanke an die Verbindlichkeit des Befehls scheidet in Anbetracht des überaus ungewöhnlichen, ungeheuren Verlangens, diese Massentötungen durchzuführen, von vornherein aus. Er hat nach der Überzeugung des Gerichts klar den Widerspruch dieser befohlenen Massentötungen zu jeder menschlichen Moral, zum Völkerrecht und zu jeder internationalen Übung der Kriegsführung erkannt. Abgesehen davon, dass es in keinem Kulturvolk einen bindenden Befehl gibt, der solche Verbrechen entschuldigt, ist diese Auffassung auch im Dritten Reich herrschend gewesen, wie Dr. Goebbels in dem in der Hauptverhandlung verlesenen und im "Völkischen Beobachter", süddeutsche Ausgabe A vom 28./29.5.1944 erschienenen Artikel "Ein Wort zum feindlichen Luftterror" (Bl.4869-4870) klar zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Artikel heisst es u.a.:

"Auch die anglo-amerikanische Kriegswillkür muss irgendwo ein Ende haben. Die Piloten können sich nicht darauf berufen, dass sie als Soldaten auf Befehl handelten. Es ist in keinem Kriegsgesetz vorgesehen, dass ein Soldat bei einem schimpflichen Verbrechen dadurch straffrei wird, dass er sich auf seinen Vorgesetzten beruft, zumal wenn dessen Anordnungen in eklatantem Widerspruch zu jeder menschlichen Moral und jeder internationalen Übung der Kriegsführung stehen. Unser Jahrhundert hat zwar die Grenzen zwischen Krieg und Verbrechen auf der Feindseite weitgehend verwischt, aber es wäre zuviel von uns verlangt, zu erwarten, dass wir uns als Opfer dieser bodenlosen Barbarei schweigend dreinfügen sollten."

Dass auch der Angekl. Böhme angesichts des Grauens und aus dem Mass des Verbrecherischen heraus, das von ihm verlangt worden ist, dies irrtumsfrei erkannt hat, hat das Schwurgericht für erwiesen erachtet.

Wenn dann der Angekl. Böhme und, was noch auszuführen ist, auch die übrigen Angeklagten der Stapo und des SD trotz dieser Erkenntnis bei diesen Säuberungsmassnahmen mitgewirkt haben, so ist dies nach der Ansicht des Gerichts darauf zurückzuführen, dass sie als Angehörige der Stapo und des SD getreue Gefolgsleute ihres Führers gewesen sind und als solche unter Ausschaltung etwaiger Bedenken oder Hemmungen in blindem Gehorsam unterstützend haben dazu beitragen wollen und dazu beigetragen haben, den Herrschaftsanspruch des Dritten Reiches zu verwirklichen.

Der Einwand des Angekl. Böhme, den auch alle anderen Angeklagten gemacht haben, sie hätten sich im sogenannten Befehlsnotstand befunden, wäre an und für sich denkbar, wenn sie sich tatsächlich in einer Zwangslage befunden hätten, bei der es kein Ausweichen gegeben hätte, ohne unmittelbar Leib oder Leben von sich selbst oder ihrer Angehörigen zu gefährden.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren aber weder der Angekl. Böhme noch die anderen Angeklagten in einer solchen Zwangslage und haben auch nicht eine solche angenommen, weshalb sie auch nicht den sogenannten Nötigungsstand oder den übergesetzlichen Notstand für sich geltend machen können. Auch hat in keiner Weise der Gedanke bei ihnen eine Rolle gespielt, durch ihre Mitwirkung grösseres Übel für den gefährdeten Personenkreis zu verhindern. Nach der Überzeugung des Gerichts haben sie nicht deshalb bei der Erschiessung mitgewirkt, weil sie der ihnen sonst drohenden gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr haben entgehen wollen. Ihre Mitwirkung ist ihnen nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abgenötigt worden, so dass ihr Wille durch diese Drohung gebeugt worden ist.

Auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme hat nicht festgestellt werden können, dass bei Verweigerung eines Befehls, Juden oder Kommunisten zu erschiessen, objektiv eine Gefahr für Leib oder Leben des Befehlsverweigerers bestanden hat. Es hat trotz umfangreicher Beweisaufnahme kein Fall festgestellt werden können, in dem jemand wegen Verweigerung des Befehls, Juden oder Kommunisten zu erschiessen, durch ein Gericht zum Tod verurteilt oder ohne Gerichtsurteil erschossen worden ist. Wohl aber haben verschiedene mit Erfolg es verstanden, sich unter irgendeinem Vorwand um die Erschiessungen zu drücken oder Juden die Möglichkeit zur Flucht zu geben oder Verzögerungstaktik zu betreiben. In vielen Fällen sind überhaupt keine Nachteile entstanden. Schlimmstenfalls hat es eine Beförderungssperre, eine Degradierung, den Verlust der Dienststellung oder eine Versetzung zur Fronttruppe zur Folge gehabt, was in vorliegendem Fall niemals zur Begründung des Notstandes herangezogen werden kann.

Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Sachverständigen Dr. Ser. und Dr. Kra. und unter anderem auf den Bekundungen der Zeugen Dr. S., früher Führer des Einsatzkommandos IA der Einsatzgruppe A, Schu., früher Führer eines Einsatzkommandos bei der Einsatzgruppe C, Dr. Al., früher Leiter der Stapo-Leitstelle Königsberg, v. Bom., früher Chef des Kommandoamts der Ordnungspolizei Berlin, Blö., Oberstleutnant der Schupo a.D. und früher im Kommandoamt der Ordnungspolizei Berlin, Je., General der Ordnungspolizei a.D. und früher BdO in Königsberg, Git., Generalmajor a.D. und früher Ia des 26. AK, v. Gers., General a.D. und früher Ic der Heeresgruppe Mitte, Fum., früher im Amt IV A des RSHA, Dr. Kno., früher im Amt IV A des RSHA, Ha., früher im Amt IV des RSHA, Gew., früher Gebietskommissar in Schaulen, Schul., früher beim Arbeitsamt Schaulen, Per., Oberstleutnant der Schutzpolizei a.D., H., Regierungsrat bei der Entschädigungskammer Stuttgart, Jo., früher Führer der Einsatzgruppe A nach dem Tod von Dr. Stahlecker, Mö., früher bei GPK Memel, A., früher bei Schupo Memel, Mo., früher Führer des GPP Bajohren und Weis., früher Angehöriger des Einsatzkommandos AIII der Einsatzgruppe A.

Auch in der Rede Himmlers bei der SS-Gruppenführertagung in Posen, die allerdings erst am 4.10.1943 stattgefunden hat, und insoweit in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (vgl. IMT Bd.29 S.145-146), kommt zum Ausdruck, dass derjenige sich melden soll, der sich einer Aufgabe nicht gewachsen fühle und dass er dann in Pension geschickt werde, wenn er als zu weich angesehen werde. Der Zeuge Ha. hat ausserdem bekundet, dass selbst Heydrich bei einer Tagung von Stapo-Leitern und SD-Abschnittsführern im grossen Hörsaal der Gestapo in der Prinz-Albrecht-Strasse in Berlin kurz vor oder bei Beginn des Russlandfeldzugs u.a. erklärt hat, dass eine Zeit komme, in der sehr harte Befehle gegeben werden müssten. Wer sich aus Weltanschauungsgründen oder aus sonstigen Gründen solchen Befehlen nicht gewachsen fühle, möge das sagen, dann werde er anderweitig eingesetzt werden.

Im übrigen soll nochmals auf die Feststellung hingewiesen werden, dass nach den Bekundungen der Zeugen N. und A. Angehörige des Schupo-Kommandos ausgewechselt worden sind, so u.a. der Polizeireservist Fernau, als er Major Gü. darum gebeten hatte. Festzustellen ist weiterhin auf Grund der Bekundungen des Zeugen R., dass dieser im Jahr 1939 wunschgemäss bei der Stapo in Heydekrug hat ausscheiden können.

Weder der Angekl. Böhme noch einer der andern Angeklagten hat glaubwürdig angeben können, ernsthaft nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht zu haben, um sich unter irgendeinem Vorwand dieser angeblichen Zwangslage zu entziehen. Der Angekl. Böhme hat vor allem nicht die Gelegenheit benutzt, die Erschiessungen dem SS-Standartenführer Jäger, dem für Litauen zuständigen Führer des Einsatzkommandos 3 der Einsatzgruppe A mit Sitz in Kowno zu überlassen, als dieser schon von Anfang an seinen Zuständigkeitsanspruch geltend gemacht hat. Er hat vielmehr bei seinem zusammen mit dem Angekl. Hersmann bei Jäger am 25.6.1941 gemachten Besuch sich auf den ihm durch Dr. Stahlecker erteilten Befehl versteift und die Zuständigkeit der Säuberungsmassnahmen in dem Grenzstreifen für die Stapo und den SD Tilsit beansprucht, so dass er und der Angekl. Hersmann von dem überaus jähzornigen und cholerischen SS-Standartenführer Jäger fast hinausgeworfen worden sind, wie der Angekl. Hersmann glaubhaft in der Hauptverhandlung mit aller Bestimmtheit angegeben hat. Wenn der Angekl. Böhme tatsächlich auch nur das Gefühl gehabt hätte, sich in einer Zwangslage zu befinden, dann hätte er nach der Überzeugung des Gerichts diese Gelegenheit benützt, um Jäger die Durchführung der Erschiessungen zu überlassen. Dass zwischen dem Angekl. Böhme und dem SS-Standartenführer Jäger ein positiver Zuständigkeitsstreit bezüglich des Grenzstreifens bestanden hat, wird auch durch die Angaben der Angekl. Harms, Carsten, Behrendt und Lukys sowie durch die Aussagen der Zeugen To., Gerke und Krumbach bestätigt. Dieser positive Zuständigkeitsstreit, der nach den Feststellungen allerdings erst am 25.6.1941 ausgetragen worden ist, ist aber nach der Überzeugung des Gerichts immerhin ein Fingerzeig für die Einstellung des Angekl. Böhme auch schon zur Zeit der am 24.6.1941 in Garsden erfolgten Erschiessung. Er ist auch zugleich aufschlussreich für die innere Einstellung des Angekl. Hersmann und des Angekl. Kreuzmann, des Vertrauten und der rechten Hand des Angekl. Böhme, weil beide den Angekl. Böhme nicht entsprechend beraten und beeinflusst haben, wenn sie tatsächlich ihrer Ansicht nach in einer Zwangslage sich befunden hätten.

Keiner der bei der Erschiessung in Garsden beteiligten Angeklagten von der Stapo und dem SD hat nach der Überzeugung des Gerichts überhaupt daran gedacht und das Empfinden gehabt, sich in einer ausweglosen Zwangslage zu befinden. Dies gilt auch, um es vorweg zu nehmen, für den Angekl. Schmidt-Hammer sowie für alle Angeklagten bei den späteren Erschiessungen. Bei dem Angeklagten Fischer-Schweder kommt hinzu, dass er gar nicht auf Befehl gehandelt, sondern sich freiwillig mit dem Schupo-Kommando in die Erschiessungen eingeschaltet hat, für ihn also der Gedanke einer Zwangslage überhaupt nicht hat in Frage kommen können.

Dieses Fehlen des Empfindens einer ausweglosen Zwangslage ergibt sich, abgesehen von dem im Vorhergehenden festgestellten Fehlen eines ernstlichen Bemühens, sich um die Teilnahme an den Erschiessungen zu drücken, deutlichst aus folgenden äusseren Umständen:

Es wird nochmals darauf verwiesen, dass der Zeuge Mö., wie er glaubwürdig bekundet hat, nach Beendigung der Erschiessung in Garsden eine Gruppenaufnahme von den Teilnehmern der Stapo und des SD gemacht hat. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Ras., welcher im Erkennungsdienst, vor allem im Foto-Laboratorium der Stapo Tilsit tätig gewesen ist, ist überhaupt sehr viel bei den Erschiessungen fotografiert worden. Dies hat zwar der Angekl. Böhme geleugnet; er will keine Aufnahmen von Erschiessungen gesehen haben. Der Zeuge Ras. hat aber glaubhaft bekundet, er habe auf Anweisung des Angekl. Böhme dem Gestapo-Angehörigen Mittag, der vom Angekl. Böhme immer etwas bevorzugt worden sei, eine Leica aushändigen müssen. Mittag habe dem Zeugen Ras. mindestens 4-5 Filme mit jeweils 36 Aufnahmen zum Entwickeln und zur Anfertigung von Abzügen gebracht, wovon mindestens die Hälfte der Aufnahmen Erschiessungen betroffen haben. Nach seinen Aussagen sind auf den Rollfilmen zwischen Aufnahmen von Erschiessungen auch persönliche, je während einer und derselben Erschiessung gefertigte Aufnahmen vom Angekl. Böhme und von Mittag enthalten gewesen, welche den Angekl. Böhme, wie sich der Zeuge Ras. ausgedrückt hat, in "Pose", so beispielsweise am PKW, gezeigt haben. Der Angekl. Böhme selbst hat nach den Bekundungen des Zeugen Ras. ebenfalls Aufnahmen von Erschiessungen mit einem Minox-Apparat gemacht und die Filme dem Zeugen Ras. zum Entwickeln und zur Anfertigung von Abzügen gebracht. Nach den Bekundungen des Zeugen Ras. sind auch vielfach Gruppenaufnahmen von den an den Erschiessungen Beteiligten gemacht worden, die sich neben den Massengräbern zum Teil in "Pose" aufgestellt und keineswegs etwa betrübte Gesichter gezeigt haben. Nach den Bekundungen dieses Zeugen sind vor allem auch viele Aufnahmen von Erschiessungen von dem Postenführer Schwarz des GPP Laugszargen gemacht worden, von denen der Zeuge Ras. dann Abzüge für den Angekl. Böhme hat machen müssen. Auch der Angekl. Harms hat glaubhaft angegeben, ihm habe Schwarz Aufnahmen von Erschiessungen nackter, jüdischer Frauen gezeigt. Schwarz sei unmittelbar zuvor aus dem Zimmer des Angekl. Böhme gekommen und habe gesagt, er habe auch diesem die Aufnahmen gezeigt. Teilweise sind, wie der Zeuge Ras. ausgesagt hat, auf den von ihm entwickelten Aufnahmen auch Zivilisten zu sehen gewesen, die mit Gewehren bewaffnet gewesen sind und ihre Hemdsärmel aufgekrempelt gehabt haben. Bei der Erschiessung in Polangen z.B. haben, was später noch ausgeführt wird, auch der Angekl. Hersmann und der Zeuge Krumbach Aufnahmen gemacht, wobei Krumbach seine Aufnahmen an Böhme abgegeben hat, wie der Angekl. Hersmann glaubhaft angegeben und der Zeuge Krumbach glaubhaft bekundet hat.

Vielfach sind nach Beendigung der Erschiessungen noch in der Nähe gelegene Gaststätten aufgesucht worden, in denen, wie der Zeuge Krumbach glaubhaft angegeben hat, teilweise mit dem den Juden abgenommenen Geld die Zeche bezahlt worden ist. Vor Beginn der Erschiessung in Polangen I hat sich z.B. der Angekl. Böhme an den Strand begeben, um die schöne Umgebung anzusehen, wie er selbst zugegeben hat. Keiner der Stapo- und SD-Angehörigen hat sich bemüht, die Erschiessungsaktionen humaner zu gestalten oder auch nur gegen die Exzesse einzuschreiten. Sämtliche Angeklagten haben an mehreren Erschiessungen teilgenommen und dies trotz den geschilderten sich ständig wiederholenden Exzessen.

Alle diese aufgezeigten Umstände ergeben aber nicht das Bild von Menschen, die tiefbekümmert über das von ihnen Verlangte gewesen sind und die nur aus unausweichlichem Zwang sich zur Teilnahme an Massenmorden verstanden haben. Wer solche fürchterlichen Massnahmen in diesem Umfang in einer ausweichlosen Zwangslage ausführen muss, der ist nach der Ansicht des Schwurgerichts nicht mehr in der Lage, während oder kurz vor oder unmittelbar nach einer Erschiessungsaktion sich in der geschilderten unbekümmerten Weise den Freuden des Lebens zu ergeben, und wäre nicht wie die angeklagten Stapo- und SD-Angehörigen, abgesehen von dem Angekl. Kreuzmann, bis zur deutschen Kapitulation, also auch noch während der Tage der Auflösung, bei diesen Organisationen des Verbrechens verblieben. Der Angekl. Kreuzmann ist zwar anfangs des Jahres 1945 bei der Stapo ausgeschieden und einer Wehrmachtskampftruppe zugeteilt worden. Dies ist jedoch nicht freiwillig, sondern zwangsläufig mit Auflösung seiner Dienststelle erfolgt.

Der Angekl. Böhme und die übrigen Angeklagten der Stapo und des SD können sich daher niemals mit Erfolg darauf berufen, dass sie unter Zwang oder unter vermeintlichem Zwang gehandelt haben. Sie haben nach der Überzeugung des Gerichts bei ihrer ganzen ideologischen Einstellung überhaupt nicht daran gedacht, geschweige denn den Gedanken ernsthaft erwogen, den Befehl der Erschiessung der Juden und der Kommunisten zu verweigern, soweit sie, wie festgestellt, an Erschiessungen teilgenommen haben. Sie haben vielmehr als getreue Gefolgsleute in blindem Gehorsam gehandelt, weil sie die Verwirklichung des Herrschaftsanspruchs des Dritten Reichs gewollt haben.

b. Der Angekl. Hersmann hat ebenfalls den äusseren Sachverhalt im wesentlichen zugegeben, so vor allem auch seine Teilnahme und die Aufsichtsführung über seine Leute bei der Erschiessung.

Auf seinen Angaben beruht die Feststellung, dass er am 23.6.1941 nachmittags, nachdem ihm der Angekl. Böhme die Gefangennahme der Bewohner von Garsden mitgeteilt hatte, sämtliche Angehörige des SD Tilsit in vollem Umfang über den dem Stapo- und dem SD-Abschnitt Tilsit zugewiesenen Aufgabenkreis, nämlich sämtliche Juden jeden Alters und Geschlechts sowie die Kommunisten in dem 25 km breiten litauischen Grenzstreifen zu erschiessen, eingeweiht hat. Sein Vorbringen, ihm sei von dem Angekl. Böhme mitgeteilt worden, dass die Bewohner in Garsden wegen Heckenschützentätigkeit gegen die deutsche Truppe festgenommen worden seien, hat ihm, wie schon ausgeführt worden ist, das Gericht nicht abgenommen, sondern als leeres Verteidigungsvorbringen gewertet. Das Gericht ist auch weiterhin überzeugt, dass er bei der Unterrichtung seiner Leute über ihre neuen Aufgaben sie auch gleichzeitig angewiesen hat, den wahren Grund der Erschiessungen nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, vielmehr das Gerücht zu verbreiten, die Zivilisten werden wegen Widerstands bezw. wegen Heckenschützentätigkeit erschossen.

Er hat glaubhaft angegeben, dass er sowohl für Garsden wie auch jeweils für die späteren Erschiessungen seine Leute schon tags zuvor eingeteilt und entsprechend belehrt habe. Aufschlussreich sind dabei seine glaubhaften Angaben, dass keiner seiner Leute die Teilnahme an den Erschiessungen verweigert habe, dass sich vielmehr verschiedene, insbesondere die Memelländer, zu den Erschiessungen gedrängt haben. Dass nach seinem Eintreffen in Garsden von Stapo- und SD-Angehörigen noch weitere Juden festgenommen worden sind, und dass er zusammen mit seinem Fahrer, dem Zeugen Pap., ebenfalls in Häusern nach Juden gefahndet hat, hat der Angekl. Hersmann bezüglich seiner Person zunächst geleugnet, nach der Vernehmung des Zeugen Pap. aber zugegeben.

Wenn der Angekl. Hersmann auch nicht ohne weiteres zugegeben hat, die Auswüchse und Scheusslichkeiten bei der Erschiessung in Garsden ebenfalls wahrgenommen zu haben, sondern beispielsweise es nur als möglich hingestellt hat, dass die nachfolgenden Opfer die zuvor Erschossenen vor ihrer eigenen Erschiessung in den Graben haben werfen müssen, so hat das Gericht dies doch für erwiesen erachtet, da er sich nach seinen Angaben, wenn möglicherweise auch nicht die ganze Zeit, unmittelbar an der Erschiessungsstätte aufgehalten und deshalb nach der Überzeugung des Gerichts so gut wie die andern Teilnehmer die Vorgänge auch selbst gesehen hat.

Zu seiner Verteidigung hat der Angekl. Hersmann geltend gemacht, er habe aus der damaligen Mentalität heraus die Rechtswidrigkeit des Befehls nicht erkannt und er habe an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt. Er habe nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe gehandelt und er habe sich in einer Zwangslage befunden, aus der er nicht habe ausweichen können.

Zu der Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit hat der Angekl. Hersmann in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, er habe sich über die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der Erschiessung in Garsden überhaupt keine Gedanken gemacht. Darüber sei er sich aber im klaren gewesen, dass nunmehr die Bereinigung der Judenfrage durch Liquidierung der Juden zu erfolgen habe, während vorher von allen möglichen Lösungen gesprochen worden sei. In seinem Schlusswort hat er fast wörtlich dazu ausgeführt, er habe den Befehl scheusslich, menschlich widerwärtig und amoralisch gefunden; es habe sich um einen unmenschlichen Wahnsinnsbefehl gehandelt, der für Menschen unzumutbar gewesen sei und der im Sinne der Moral und der christlichen Ethik ein Unrecht gewesen sei. Dieser von einer verfassungsmässig zuständigen, rechtmässigen Stelle, nämlich vom Staatsoberhaupt und dem obersten Gerichtsherrn ausgehende und von dem RSHA bestätigte Befehl, sei ihm von einem dienstlichen und militärischen Vorgesetzten als Befehl zur dienstlichen Hilfeleistung an den Hauptbefehlsempfänger (Bemerkung: womit er wohl den Angekl. Böhme gemeint hat) übermittelt worden.

Aus den eigenen Einräumungen des Angekl. Hersmann ergibt sich, dass er sich bezüglich der ihm befohlenen Massnahmen in dem Grenzstreifen bewusst gewesen ist, dass es sich um eine bedenkenlose und erbarmungslose Tötung Tausender von unschuldigen Menschen handelt, die jeder menschlichen Moral und dem Völkerrecht widerspricht und jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Er ist sich daher, wie auch die übrigen Angeklagten von der Stapo und dem SD, der Rechtswidrigkeit der befohlenen Massnahmen bewusst gewesen und hat den verbrecherischen Zweck der befohlenen Massnahmen klar erkannt, wie schon oben bei den Ausführungen hinsichtlich des Angekl. Böhme festgestellt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen.

Über die innere Einstellung der Haupttäter ist sich der Angekl. Hersmann nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls im klaren gewesen.

Durch seinen Verteidiger hat er vortragen lassen, "dass es darüber keinen Zweifel geben kann, dass die Taten, die auf Grund des sogenannten Führer-Exekutionsbefehls in dem 25 km Streifen an der Memeler Grenze geschahen, den Tatbestand des Mordes erfüllen". Er hat weiterhin ausführen lassen, die Tötung von Menschen lediglich wegen ihrer Abstammung sei sittlich so verabscheuungswürdig, dass sie nur als Zeichen einer niedrigen Gesinnung gewertet werden könne.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Angekl. Hersmann, wie auch die anderen Angeklagten, gewusst hat, dass die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben, dass ihr Vorsatz die tatsächlichen Voraussetzungen der besonderen Verwerflichkeit der Tat umfasst hat, dass die Haupttäter also aus niedrigen Beweggründen und grausam gehandelt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die näheren Ausführungen, die oben schon bei dem Angekl. Böhme gemacht worden sind, und die auch für den Angekl. Hersmann gelten, Bezug genommen.

Hinsichtlich der Teilnahmeform ist auch dem Angekl. Hersmann sein Vorbringen nicht zu widerlegen, dass er nur mit dem Gehilfenwillen und nicht mit dem Täterwillen gehandelt hat. Er ist fast gleichzeitig mit dem Angekl. Böhme von Dr. Stahlecker in den Aufgabenkreis eingeschaltet worden und hat in gleicher Weise wie der Angekl. Böhme von dem gesamten Umfang des Geschehens Kenntnis bekommen. Gegen eine Gehilfenschaft spricht, dass sich der Angekl. Hersmann sofort bereit erklärt hat, mitzumachen, nachdem vom RSHA die Bestätigung vorgelegen hatte. Er ist, wie er nicht geleugnet hat, ein politischer Aktivist im Sinn des Nationalsozialismus gewesen, möglicherweise noch mehr als der Angekl. Böhme. So sprechen für seinen Täterwillen verschiedene Bemerkungen, die er dem Angekl. Böhme gegenüber hat fallen lassen, wie das Schwurgericht festgestellt hat. Wie der Angekl. Böhme glaubhaft angegeben hat, hat der Angekl. Hersmann diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht, er kenne die Juden besser, denn er sei aus Frankfurt. Weiterhin hat er, nachdem auf die erste Erschiessung in Krottingen vom 26.6.1941 dort ein Brand ausgebrochen war und die Judenfrauen als Brandstifter verdächtigt worden waren, zum Angekl. Böhme geäussert: "Siehst Du, das hast Du davon, wenn man nicht konsequent ist." Er hat ferner, wie der Angekl. Böhme ebenfalls glaubhaft angegeben hat, bei der Erschiessung in Krottingen vom 26.6.1941 darauf gedrängt, man solle doch gleich am nächsten Tag die Juden in Polangen erschiessen, die, wie er wisse, auch schon festgenommen worden seien. Für eine Täterschaft sprechen weiterhin die schon bei dem Angekl. Böhme angeführten Gesichtspunkte hinsichtlich der jeweiligen Aufstellung der Erschiessungskommandos, der Auswahl der zu erschiessenden Kommunisten, die Tatsache, dass er in Garsden zusammen mit seinem Kraftfahrer Pap. selbst noch nach Juden gefahndet hat sowie sein Verhalten bei dem Zuständigkeitsstreit mit dem SS-Standartenführer Jäger. Andererseits hat der Angekl. Hersmann keine Erschiessung von sich aus festgesetzt und geleitet; das Gegenteil hat nicht festgestellt werden können. Es spricht ferner der Umstand für eine Gehilfenschaft, worauf schon bei dem Angekl. Böhme hingewiesen worden ist, dass er nur auf Befehl gehandelt hat und dass beim Befohlenen die Vermutung grundsätzlich für eine Gehilfenschaft spricht. Im übrigen wird auf die Ausführungen bei dem Angekl. Böhme Bezug genommen, die auch für den Angekl. Hersmann gelten.

Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht Bedenken für die Annahme und Feststellung gehabt, dass der Angekl. Hersmann mit dem Täterwillen gehandelt hat.

An die Verbindlichkeit des Befehls hat der Angekl. Hersmann nach der Überzeugung des Gerichts so wenig geglaubt wie der Angekl. Böhme und die übrigen Angeklagten. Sein Vorbringen ist insoweit unglaubhaft und nur als leere Ausrede zu werten. Er hat, wie schon vorgetragen worden ist, mit den Ausführungen in seinem Schlusswort, es habe sich um einen für Menschen unzumutbaren, unmenschlichen Wahnsinnsbefehl gehandelt, der im Sinne der Moral und der christlichen Ethik ein Unrecht gewesen sei, selbst darauf hingewiesen und zugegeben, dass er sich des krassen Widerspruchs dieser befohlenen Massentötung zu der menschlichen Moral und zum Völkerrecht bewusst gewesen ist. Da er also klar erkannt hat, wie das Gericht feststellt, dass es sich um die Ausführung eines Verbrechens gehandelt hat, kann er sich auch nicht auf die angebliche Verbindlichkeit des Befehls berufen. Er hat nach der Überzeugung des Gerichts, wie auch die andern Stapo- und SD-Angehörigen, als getreuer Gefolgsmann seines Führers etwaige Bedenken und Hemmungen ausgeschaltet und in blindem Gehorsam mithelfen wollen und mitgeholfen, den Herrschaftsanspruch des Dritten Reiches zu verwirklichen. Im übrigen wird auf die Ausführungen bei dem Angekl. Böhme Bezug genommen, welche auch für den Angekl. Hersmann gelten.

Der Einwand des Angekl. Hersmann, er habe in Befehlsnotstand gehandelt, ist nicht glaubhaft. Er ist nach der Überzeugung des Gerichts, wie schon bei dem Angekl. Böhme ausgeführt worden ist, weder in einer ausweglosen Zwangslage gewesen noch hat er eine solche angenommen. Auf die dortigen Ausführungen wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Dass sein Einwand mit der angeblichen Zwangslage nur ein leeres Verteidigungsvorbringen ist, ergibt sich ohne weiteres auch aus der Feststellung, dass ihm in Garsden die Anzahl der festgenommenen Juden nicht genügt hat und dass er nach seinem Geständnis vor Beginn der Erschiessung zusammen mit seinem Fahrer Pap. noch nach weiteren Juden in den Häusern gefahndet hat.

Seine auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Ko., früher bei der SD-Aussenstelle Weimar, Dr. Ki., früher zeitweise Adjutant des Reichsstatthalters Sauckel, Or., früher Staatssekretär im Innenministerium Tübingen, und Kut., früher Pressereferent beim Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Leipzig und später im Amt I des RSHA, nicht zu widerlegende Behauptung, er sei im Februar oder März 1941 nach Tilsit strafversetzt worden, vermag den Befehlsnotstand nicht zu begründen. Gegen sein Vorbringen, in Befehlsnotstand gehandelt zu haben, sprechen auch die vom Schwurgericht festgestellten und schon erwähnten Bemerkungen, die er dem Angekl. Böhme gegenüber hat fallen lassen, er kenne die Juden besser, da er aus Frankfurt sei, sein Vorwurf, dass die Judenfrauen von Krottingen nicht zusammen mit ihren Männern erschossen worden sind, und sein Drängen in Krottingen, schon am andern Tag die Juden von Polangen zu erschiessen. Wie schon bei dem Angekl. Böhme festgestellt worden ist, ist das Gericht überzeugt, dass sich der Angekl. Hersmann in keiner Zwangslage befunden und überhaupt nicht daran gedacht sowie das Empfinden gehabt hat, sich in einer ausweglosen Zwangslage zu befinden, geschweige denn, dass er den Gedanken ernsthaft erwogen hat, sich der Durchführung des Erschiessungsbefehls zu entziehen. Einen Fingerzeig dafür, wie er tatsächlich bei der Erschiessung in Garsden und bei den späteren Erschiessungen im litauischen Grenzstreifen eingestellt gewesen ist, gibt nach der Ansicht des Gerichts seine Einstellung und sein Verhalten in den letzten Kriegstagen, als jeder Einsichtige von der Niederlage der deutschen Wehrmacht überzeugt gewesen ist. Der Angeklagte hat sich damals noch der aus SD-Einheiten bestehenden und insgesamt etwa 1500 Mann starken Kampfgruppe Trummler angeschlossen und hat selbst noch am 28.4.1945 bei der Erschiessung von 5 Bürgern auf dem Marktplatz von Altötting mitgewirkt, weshalb er durch Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 wegen 5 gemeinschaftlicher, in Tateinheit begangener Verbrechen des Totschlags zu der Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt worden ist.

c. Der Angekl. Harms hat im wesentlichen den äusseren Sachverhalt, insbesondere seine Beteiligung an der Erschiessung in Garsden zugegeben.

Er will zwar bei der Erschiessung keine besondere Aufgabe gehabt haben. Dies ist jedoch widerlegt durch die bestimmten Angaben des Angekl. Böhme, dass bei allen Erschiessungen jeder eingeteilte Stapo-Beamte eine Aufgabe zugewiesen bekommen habe. Er ist sich auch nach der Überzeugung des Gerichts dessen bewusst gewesen, dass er schon durch seine Anwesenheit als Vorgesetzter sowie als Leiter der Abt. III der Stapo-Stelle Tilsit und des GPK Tilsit die Schlagkraft der Stapo erhöht und dadurch die Erschiessungshandlung unterstützt hat, was er auch gebilligt hat. Wenn er auch nicht sehr nachdrücklich mitgewirkt haben mag, was in seiner ganzen Mentalität seinen Grund hat, hat er doch einräumen müssen, an der Absperrung und Bewachung teilgenommen zu haben. Er hat auch zugegeben, dass er auf die Rüge des Angekl. Böhme, er solle nicht so untätig herumstehen, vielmehr dafür sorgen, dass die Opfer rascher zugeführt werden, die Bewachungsleute angewiesen hat, die Juden, welche gerade gebetet haben, näher an die Erschiessungsstätte heranzubringen.

Sein Vorbringen, er habe nicht gesehen - später hat er die Möglichkeit nicht ausgeschlossen -, dass die nachfolgenden Opfer die Leichen der zuvor Erschossenen in den Graben haben werfen müssen, bevor sie selbst erschossen worden sind, und sein weiteres Vorbringen, nicht wahrgenommen zu haben, dass die Opfer geschlagen sowie mit Gebrüll und im Laufschritt an die Erschiessungsstätte getrieben worden sind, hat ihm das Gericht nicht geglaubt, weil er sich ja an der Erschiessungsstätte, wenn auch nicht unmittelbar am Erschiessungsgraben, aufgehalten hat und deshalb diese Vorgänge hat wahrnehmen müssen.

Der Angekl. Harms war sich der Rechtswidrigkeit des Befehls bewusst, wie er eingeräumt hat. Er hat auch von Anfang an ohne weiteres zugegeben, gewusst zu haben, dass die Juden nur ihrer Rasse wegen erschossen worden sind. Im übrigen wird insoweit auf die Ausführungen über die Frage der Rechtswidrigkeit bei dem Angekl. Böhme Bezug genommen.

Nach der Überzeugung des Gerichts war sich der Angekl. Harms der inneren Einstellung der Haupttäter bewusst. Dies hat der Angekl. Harms im Laufe der Hauptverhandlung auch mehr oder weniger eingeräumt. Er war einer der wenigen, die offen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Befehls und die Kenntnis, dass die Juden nur ihrer Rasse wegen erschossen werden sollten, zugegeben hat. Auf Grund des ihm bekannt gewordenen Ausmasses der Vernichtungsmassnahmen hat er nach der Überzeugung des Gerichts gewusst, dass die Haupttäter mit Überlegung vorgegangen sind.

Er hat auf Grund seiner Angaben gewusst, dass die Juden nur wegen ihrer Rasse und die Kommunisten nur wegen ihrer politischen Einstellung getötet werden sollten. Auf Grund des ihm bekannten äusseren Erscheinungsbildes hat er also erkannt, was die Handlung der Haupttäter zum Niederen stempelt. Er hat nach der Überzeugung des Gerichts selbst wahrgenommen, wie scheusslich die Opfer behandelt worden sind und war sich nach der Überzeugung des Gerichts dessen bewusst, dass der Vorsatz der Haupttäter auch solche Scheusslichkeiten mit umfasst hat, da solche brutalen Massenerschiessungen solches zwangsläufig einschliessen.

Bezüglich der Teilnahmeform war ihm sein Vorbringen nicht zu widerlegen, er sei keinesfalls als Täter, sondern nur als Gehilfe der Haupttäter bei der Erschiessung in Garsden und bei allen späteren Erschiessungen tätig gewesen. Entsprechend seiner weichen, gutmütigen Veranlagung hat er auch nach den Feststellungen des Gerichts bei allen Erschiessungen nicht besonders nachdrücklich mitgewirkt und hat nur das jeweils ausgeführt, was er befehlsgemäss unbedingt hat ausführen müssen. Er hat deshalb nach der Überzeugung des Gerichts nur mit dem Willen gehandelt, die Tat der anderen zu unterstützen.

Auch der Angekl. Harms hat im Laufe der Verhandlung geltend gemacht, er habe an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt. Dieses Vorbringen wurde ihm nicht geglaubt, weil er nach der Überzeugung des Gerichts offensichtlich nur ein Verteidigungsvorbringen der andern Angeklagten nachgesprochen hat, ohne von der Richtigkeit seiner Behauptung selbst überzeugt zu sein. Er hat auf das Gericht den Eindruck eines geistig unter dem Durchschnitt stehenden Menschen gemacht, der jedoch immerhin über eine gewisse Bauernschlauheit verfügt. Wenn er auch Leiter der Abt. III bei der Stapo Tilsit gewesen ist und wenn ihm die GPKs unterstanden sind, so ist er doch der Typ des gehorsamen, devoten Subalternbeamten. Im Grunde seines Herzens ist er ein gutmütiger Mensch und hat vor allem ein Gefühl für Recht und Unrecht. Er hat auch, wie schon ausgeführt ist, eingeräumt, dass die wegen ihrer Rassezugehörigkeit erfolgte Erschiessung der Juden rechtswidrig gewesen sei. Noch in der Hauptverhandlung hat er, wie schon im Vorverfahren, angegeben, ihm sei als altem Soldaten der Gedanke, nicht zu gehorchen oder auch nur den Versuch zu machen, den Befehl nicht auszuführen, überhaupt nicht gekommen. Nachdem dann während der Hauptverhandlung der Ausdruck "Kadavergehorsam" mehrmals gefallen war, hat er in seinem Schlusswort geltend gemacht, er habe dem "Kadavergehorsam" gefolgt. Da der Angekl. Harms, wie er auch eingeräumt hat, die befohlenen Massnahmen als völlig unmoralisch und völkerrechtswidrig erkannt hat, hat er nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt, sondern eben als getreuer Gefolgsmann Hitlers in blindem Gehorsam gehandelt.

Die Behauptung des Angekl. Harms, er habe sich in einer Zwangslage befunden und in Nötigungsnotstand gehandelt, hat ihm das Gericht nicht geglaubt. Er hat sich nach der Überzeugung des Gerichts so wenig in einer Zwangslage befunden wie die andern Angeklagten der Stapo und des SD. Er hat überhaupt nicht daran gedacht und das Empfinden gehabt, sich in einer ausweglosen Zwangslage zu befinden, geschweige denn den Gedanken ernsthaft erwogen, sich der Durchführung des Befehls der Erschiessung der jüdischen Männer und der Kommunisten zu entziehen. Dass sein Vorbringen, er habe sich in einer ausweglosen Zwangslage befunden, nur ein leeres Verteidigungsvorbringen ist, geht einhellig aus der später noch zu erörternden und vom Gericht festgestellten Tatsache hervor, dass er den Befehl des Angekl. Böhme, die Erschiessung der jüdischen Frauen und Kinder des Lagers Bataikia zu leiten, als unzumutbar mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen verstanden hat. Er hat deshalb nach der Überzeugung des Gerichts als getreuer Gefolgsmann Hitlers und als devoter Subalternbeamter in blindem Gehorsam den Befehl ausgeführt und nicht deshalb, weil er sich in einer ausweglosen Zwangslage befunden oder zu befinden geglaubt hat. Im übrigen wird auf die Ausführungen bei dem Angekl. Böhme zum Nötigungsnotstand Bezug genommen.

d. Der Angekl. Behrendt hat seine Beteiligung an der Erschiessung in Garsden im wesentlichen zugegeben. Er hat vor allem zugegeben, dass er die Gefangenen am Versammlungsplatz bewacht und, nachdem der grössere Teil von ihnen erschossen gewesen ist, jeweils die nächste Gruppe der zu Erschiessenden im Laufschritt ein Stück des Weges dem eigentlichen Zuführungskommando entgegengeführt hat.

Gegen ihn besteht starker Verdacht, dass er selbst bei der Misshandlung der Gefangenen beteiligt gewesen ist, da er von den Zeugen als sehr aktiver Gestapo-Beamter geschildert worden und damals auch noch verhältnismässig jung gewesen ist, und da er nach seinen eigenen Angaben die Gefangenen im Laufschritt zugeführt hat. Jedenfalls hat er nach der Feststellung des Gerichts die gegen die Juden verübten Grausamkeiten wahrgenommen, wenn er dies auch geleugnet hat, da er mit dem GPK Memel vor allen andern Teilnehmern schon anwesend gewesen ist, stets sich bei den Gefangenen und bei der Exekution unweit des Erschiessungsgrabens aufgehalten hat und deshalb die Vorfälle auch hat sehen müssen.

Dass der Angekl. Behrendt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit von den befohlenen Tötungen gehabt und den verbrecherischen Zweck der befohlenen Massnahmen genauso wie die andern Angehörigen von der Stapo und dem SD klar erkannt hat, ist oben schon festgestellt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen bei dem Angekl. Böhme Bezug genommen.

Der Angekl. Behrendt ist sich nach der Überzeugung des Gerichts der inneren Einstellung der Haupttäter bewusst gewesen.

Er hat aus dem ihm bekanntgegebenen Befehl entnommen, dass es sich um Vernichtungsmassnahmen grössten Ausmasses gehandelt hat, und ist sich nach der Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen, dass solche Massnahmen von den Haupttätern nur auf Grund einer vorherigen gründlichen Planung und Organisation unter Abwägung des Für und Wider haben befohlen werden können, dass also die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben. Nach der Überzeugung des Gerichts ist sich der Angekl. Behrendt bewusst gewesen, dass der Vorsatz der Haupttäter die tatsächlichen Voraussetzungen der besonderen Verwerflichkeit der Tat umfasst hat, dass sie also aus niedrigen Beweggründen und grausam gehandelt haben. Er hat gewusst, wie gegen ihn festgestellt worden ist, dass unschuldige Menschen nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit und zum Teil auch wegen ihrer politischen Einstellung getötet werden sollten und getötet worden sind. Er hat also das äussere Erscheinungsbild, also all das erkannt, was die Handlung der Haupttäter zum Niedrigen stempelt. Er ist sich aber auch der Grausamkeit der Handlung der Haupttäter bewusst gewesen, weil er nach den Feststellungen des Gerichts als Ausführender selbst die Scheusslichkeiten gegenüber den Opfern wahrgenommen hat und sich deshalb nach der Ansicht des Gerichts auch darüber im klaren gewesen ist, dass auch die Haupttäter solche bei brutalen Massenerschiessungen unvermeidbare Scheusslichkeiten mit in ihren Vorsatz aufgenommen haben.

Auch dem Angekl. Behrendt ist sein Vorbringen hinsichtlich der Teilnahmeform nicht zu widerlegen gewesen, dass er nur mit dem Willen, die Tat der Haupttäter zu unterstützen, gehandelt hat. Hiefür spricht vor allem, dass er einer der jüngsten Gestapo-Beamten gewesen ist, wenn er auch schon sehr diensteifrig und aktiv sich betätigt hat.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Angekl. Behrendt an die Verbindlichkeit des Befehls so wenig geglaubt hat wie die andern Angeklagten, weil er nach der Feststellung des Gerichts den Widerspruch der befohlenen Massentötung zum Völkerrecht und zu jeder menschlichen Moral erkannt hat. Als getreuer Gefolgsmann Hitlers hat er jedoch etwaige Bedenken ausgeschaltet und in blindem Gehorsam seinen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Herrschaftsanspruchs des Dritten Reichs geleistet.

Das Vorbringen, er habe sich in Nötigungsnotstand befunden, ist dem Angekl. Behrendt nicht geglaubt worden. Er hat sich nach der Überzeugung des Gerichts weder in einer ausweglosen Zwangslage befunden noch eine solche angenommen. Es wird auf die Ausführungen bei dem Angekl. Böhme über den Befehlsnotstand in vollem Umfang Bezug genommen.

e. Der Angekl. Sakuth hat, wie oben schon ausgeführt worden ist, angegeben, dass er am Vormittag des 23.6.1941 mit Dr. Frohwann vom GPK Memel auf dessen Veranlassung nach Garsden gefahren sei, wo dann angeblich Dr. Frohwann von dem verwundeten Oberleutnant "Slevogt" um Übernahme der von der Wehrmacht wegen Widerstands gefangenen Einwohner von Garsden angegangen worden sei.

Dass diese Behauptung von der Unterredung mit dem Wehrmachtsoffizier nicht richtig ist - auch der Angekl. Hersmann hat hievon keine Kenntnis bekommen -, sondern dass Dr. Frohwann am 23.6.1941 vormittags deshalb nach Garsden gefahren ist, um mit seinen Leuten auf Befehl des Angekl. Böhme die Juden und Kommunisten festzunehmen, ist oben schon festgestellt worden.

Da aber der Angekl. Sakuth selbst zugegeben hat, mit Dr. Frohwann an diesem Vormittag nach Garsden gefahren zu sein, und da an diesem Vormittag Dr. Frohwann nach den Feststellungen des Gerichts die Juden aus dem Stadtgarten hat herausholen und festnehmen lassen, ist das Gericht überzeugt, dass der Angekl. Sakuth in Kenntnis von der bevorstehenden Erschiessung dieser Gefangenen schon bei dieser Festnahme mitgewirkt hat. Denn das Gericht ist weiterhin, wie oben schon ausgeführt worden ist, davon überzeugt, dass der Angekl. Sakuth zuvor in vollem Umfang von Dr. Frohwann über den neuen Aufgabenkreis in dem Grenzstreifen unterrichtet worden ist, was allerdings der Angekl. Sakuth stets geleugnet hat. Der Angekl. Hersmann nimmt dies als sicher an. Das persönlich gute Einvernehmen der beiden Aussenstellenleiter von der Stapo und dem SD, die im gleichen Gebäude in Memel ihre Dienststelle und dienstlich viel miteinander zu tun gehabt haben und die ausserdienstlich oft beieinander gewesen sind, spricht dafür, dass Dr. Frohwann den Angekl. Sakuth in eine so wichtige Angelegenheit eingeweiht hat, bevor er ihn nach Garsden mitgenommen hat. Dies gilt um so mehr, als Dr. Frohwann nach den Feststellungen des Gerichts aus den Informationen des Angekl. Böhme gewusst hat, dass der Stapo-Abschnitt Tilsit zusammen mit dem SD-Abschnitt Tilsit die Säuberungsmassnahmen im Grenzstreifen durchzuführen habe, weshalb er nach der Überzeugung des Gerichts schon aus diesem Grund den Angekl. Sakuth voll unterrichtet hat.

Dass der Angekl. Sakuth aber ausserdem noch am 24.6.1941 in Garsden vor Beginn der Erschiessung durch den Angekl. Hersmann in alle Einzelheiten eingewiesen worden ist, hat das Gericht ebenfalls für erwiesen erachtet. Der Angekl. Sakuth hat dies nicht etwa mit aller Bestimmtheit geleugnet, sondern sich dahin ausgelassen, er glaube nicht, von dem Angekl. Hersmann hierüber aufgeklärt worden zu sein. Der Angekl. Hersmann hat in der Hauptverhandlung hiezu angegeben, er habe den Angekl. Sakuth in Garsden möglicherweise nur andeutungsweise über die Liquidierungsaufgaben in dem Grenzstreifen eingeweiht, während er im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter gegenüber diese Einschränkung nicht gemacht, sondern angegeben hat, er habe ihn aufgeklärt. Zuvor hat er schon bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben: "Sicher habe ich mit Sakuth darüber gesprochen und wahrscheinlich auch mehrmals. Da ich am ersten Tag in Garsden innerlich starke Bedenken gegen diese Massnahmen hegte, kann es auch sein, dass Sakuth in sehr vorsichtiger Form gleiches äusserte." Da aber der Angekl. Hersmann, wie festgestellt worden ist, auch die andern Angehörigen vom SD am 23.6.1941 in vollem Umfang in das neue Aufgabengebiet eingeweiht hat, ist nach der Überzeugung des Gerichts der Angekl. Sakuth, der immerhin Leiter der SD-Aussenstelle Memel und SS-Hauptsturmführer gewesen ist, erst recht von ihm in vollem Umfang unterrichtet worden. Der Angekl. Sakuth hat seine Anwesenheit bei der Erschiessung in Garsden am 24.6.1941 zugegeben, jedoch seine Mitwirkung an dieser Erschiessung geleugnet. Er hat behauptet, er habe sich während der Erschiessung zusammen mit Dr. Berthalot, dem Stellvertreter des Angekl. Hersmann, in einem Auto sitzend mit dem Rücken zum Erschiessungsplatz aufgehalten und nur Salven gehört, er habe die
Gefangenen auch nicht einzeln, sondern alle beisammen auf einem Haufen gesehen. Wegen seiner Untätigkeit sei er auch am Schluss der Erschiessung von dem Angekl. Fischer-Schweder gerügt worden.

Hinsichtlich seines Bewusstseins der Rechtswidrigkeit der Erschiessung hat der Angekl. Sakuth verschiedene Angaben gemacht. Im Vorverfahren hat er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit geleugnet. In der Hauptverhandlung hat er angegeben, er habe sich über die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der Erschiessung sämtlicher Gefangener überhaupt keine Gedanken gemacht. Er habe sich eben an die vorausgegangene Schilderung des Oberleutnants der Wehrmacht von dem Widerstand und der Gefangennahme der Zivilisten gehalten. In seinem Schlusswort hat er wiederum vorgebracht, er habe das Verbrechen in Garsden nicht erkannt, und hat weiterhin behauptet, er sei nur aus Neugierde in Garsden gewesen. In der Hauptverhandlung hat er auch noch angedeutet, er habe sich in einer Zwangslage befunden.

Dass der Angekl. Sakuth nur aus Neugierde bei der Erschiessung in Garsden gewesen ist, hat ihm das Schwurgericht nicht geglaubt. Sein Vorbringen wird auch durch die glaubwürdigen Aussagen des von ihm in die Hauptverhandlung als Entlastungszeugen eingeführten Professor Fu. widerlegt. Der Zeuge Fu. ist am Priesterseminar und an der Universität Kowno tätig gewesen und hat sich von April 1941 bis August 1941 in Memel aufgehalten, wo ihn der Angekl. Sakuth kennengelernt hat. Nach den glaubhaften Bekundungen dieses Zeugen ist der Angekl. Sakuth ganz verstört bei ihm erschienen und hat ihm erzählt - und zwar nach der Erinnerung des Zeugen Fu. noch vor dem Brand in Krottingen vom 26./27.6.1941 -, er habe an einer Judenerschiessung teilnehmen müssen und hinzugesetzt, so etwas mache er nie wieder mit. Daraus erhellt, dass der Angekl. Sakuth nicht etwa aus Neugierde in Garsden gewesen ist und dass er sich auch, wie schon festgestellt ist, darüber im klaren gewesen ist, dass es sich um eine Judenerschiessung gehandelt hat. Der Angekl. Sakuth ist dann auch noch bei den späteren Judenerschiessungen in Krottingen I vom 26.6.1941 und in Polangen I vom 30.6.1941 dabeigewesen, wie noch festzustellen ist. Das Vorbringen des Angekl. Sakuth, er sei nur aus Neugierde, also ohne eine dienstliche Aufgabe in Garsden gewesen, ist aber auch schon deshalb unglaubhaft, weil der Angekl. Hersmann bis zu seiner Ankunft in Garsden, wie festgestellt worden ist, noch davon ausgegangen ist, dass die Stapo- und SD-Leute die Gefangenen selbst erschiessen müssen, so dass schon aus diesem Grund die Anwesenheit jedes einzelnen SD-Angehörigen notwendig gewesen ist.

Es mag sein, dass der Angekl. Sakuth, den übrigens der Angekl. Böhme als besonders rührig gekennzeichnet hat, bei dieser ersten Erschiessung in Garsden etwas zurückhaltend gewesen ist. Das Gericht hat ihm jedoch nicht geglaubt, dass er sich während der ganzen Zeit der Erschiessung in dem PKW aufgehalten hat. Dies hätte schon der Angekl. Hersmann nicht zugelassen. Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass der Angekl. Sakuth, welcher mit den Angehörigen des GPK Memel von Anfang an und noch vor allen andern Teilnehmern in Garsden gewesen ist und die Scheusslichkeiten gegenüber den Opfern sowohl bei den Vorbereitungen als auch bei der Erschiessung selbst wahrgenommen hat, während der etwa 2 Stunden dauernden Erschiessung beim Anblick der Tötung der unschuldigen Opfer schliesslich von einem Ekel erfasst worden ist und sich dann mit Dr. Berthalot in das Kraftfahrzeug gesetzt hat. Die Gewissenspein ob dem furchtbaren Erlebnis mag ihn dann dazu getrieben haben, sich dem Zeugen Fu. zu offenbaren. Dennoch ist er aber bei den späteren Judenerschiessungen in Krottingen und Polangen wieder dabeigewesen, wie noch festzustellen ist. Das Gericht ist aber überzeugt, dass sich der Angekl. Sakuth dessen wohl bewusst gewesen ist und dies auch gebilligt hat, dass er schon durch seine Anwesenheit als SD-Aussenstellenleiter von Memel und als SS-Hauptsturmführer die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft erhöht und dadurch die Erschiessung unterstützt hat.

Der Angekl. Sakuth ist sich der Rechtswidrigkeit der Erschiessung in Garsden und der weiteren Erschiessungen bewusst gewesen und hat den verbrecherischen Zweck der befohlenen Massnahmen klar erkannt, wie oben schon festgestellt worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Frage der Rechtswidrigkeit bei dem Angekl. Böhme Bezug genommen.

Ergänzend wird noch ausgeführt: Nach den Bekundungen der Zeugen Kol., früher Landrat in Memel, Dr. Bri., früher Oberbürgermeister von Memel, Dr. Ro., früher Oberstaatsanwalt in Memel, wird der Angekl. Sakuth als ein zwar eifriger, aber gerecht denkender SD-Mann geschildert, der bemüht gewesen ist, Missstände innerhalb der Partei aufzudecken. Er ist sich daher nach der Überzeugung des Gerichts bei Kenntnisnahme des grauenhaften Säuberungsbefehls sofort bewusst gewesen, dass die dem Völkerrecht und jeder menschlichen Moral Hohn sprechende und jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Massnahme nichts anderes als ein Verbrechen ist. Dies ergibt sich auch aus seinem oben geschilderten Verhalten gegenüber dem Zeugen Fu. Seine diesbezüglichen Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung sind deshalb unglaubhaft und nur als leeres Verteidigungsvorbringen zu werten.

Das Schwurgericht ist auch überzeugt, dass der Angekl. Sakuth bei Kenntnisnahme des Säuberungsbefehls die innere Einstellung der Haupttäter erkannt hat.

Dass solch umfangreiche, einschneidende Massnahmen nicht ohne vorherige Planung, Organisation und Abwägung des Für und Wider seitens der Haupttäter befohlen werden, dass mit anderen Worten die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben, hat auch der Angekl. Sakuth gewusst, wie das Gericht feststellt. Aus dem äusseren Erscheinungsbild dieser befohlenen Massentötung, nämlich aus der ihm bekannten Tatsache, dass alle Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht wegen ihrer Rassezugehörigkeit und die Kommunisten wegen ihrer politischen Einstellung zu töten sind, hat er nach der Feststellung des Gerichts alle erforderlichen Merkmale erkannt, welche die Tat der Haupttäter zum Niedrigen stempeln.

Er ist sich aber auch der Grausamkeit der Haupttäter bewusst gewesen, da es für ihn als klar denkenden Menschen unverkennbar gewesen ist, dass derartige Massenerschiessungen stets besondere körperliche und seelische Pein mit sich bringen und solche Massnahmen nur das Produkt einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung sein können, und da er an der Erschiessungsstätte selbst noch wahrgenommen hat, wie grausam mit den Opfern verfahren worden ist, womit er das Mass der Grausamkeit mehr als verdeutlicht erhalten hat. Der Angekl. Sakuth war sich daher nach der Überzeugung des Schwurgerichts bewusst, dass der Vorsatz der Haupttäter die besondere Verwerflichkeit der Tat, nämlich sowohl den niedrigen Beweggrund, als auch die Grausamkeit umfasst.

Nicht nachzuweisen ist dem Angekl. Sakuth angesichts seines Verhaltens, dass er mit dem Täterwillen gehandelt hat. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat er sowohl bei dieser wie auch bei den späteren Erschiessungen die Tat des Befehlenden nur unterstützen wollen, hat also nur mit dem Gehilfenwillen gehandelt.

Der Angekl. Sakuth hat nach der Überzeugung des Gerichts nicht an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt, was er auch nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Bei seinem Sinn für Recht und Unrecht hat er, wie das Gericht feststellt, klar erkannt, dass es keinen bindenden Befehl gibt, der solche Verbrechen entschuldigt.

Der Angekl. Sakuth ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts weder bei dieser noch bei den späteren Erschiessungen in einer ausweglosen Zwangslage gewesen, noch hat er eine solche angenommen.

Sein Vorbringen, das ihm allerdings nicht geglaubt worden ist, er sei nur aus Neugierde zu der Erschiessung nach Garsden gegangen, ist auch mit einem Nötigungsnotstand nicht zu vereinbaren. Der Angekl. Sakuth ist, wie er zugegeben hat, ein überzeugter Nationalsozialist gewesen. Er hat deshalb nach der Überzeugung des Gerichts als überzeugter Nationalsozialist und als getreuer Diener Hitlers unter Zurückstellung etwaiger Bedenken und Hemmungen in blindem Gehorsam mitgemacht. Seine Einstellung ergibt sich auch aus seinem Gesamtverhalten; denn er hat, wie auch die übrigen Angeklagten der Stapo und des SD, soweit sie nicht abkommandiert worden sind, bis zum Zusammenbruch zu seiner Organisation gehalten. Er hat ferner an weiteren Erschiessungen teilgenommen, obwohl er als Leiter der Aussenstelle Memel, zu welcher sonst keine weiteren SD-Angehörigen gezählt haben, nach der Ansicht des Gerichts sehr leicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich unter irgendeinem Vorwand von den Erschiessungen zu drücken. Im übrigen wird auf die eingehenden Ausführungen zu der Frage des Nötigungsnotstands bei dem Angekl. Böhme, die auch für den Angekl. Sakuth gelten, Bezug genommen.

f. Der Angekl. Kreuzmann hat nicht nur seine Teilnahme, sondern auch seine Anwesenheit bei der Erschiessung in Garsden und bei der späteren Erschiessung in Krottingen sowie irgendwelche Vorbereitungshandlungen zu den Erschiessungen geleugnet. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist er jedoch beteiligt gewesen.

Vorsorglich hat er durch seinen Pflichtverteidiger ausführen lassen, er habe nicht das Unrechtsbewusstsein gehabt, denn er habe an die Gesetzmässigkeit des Führerbefehls geglaubt und ihn für sich als verbindlich angesehen. Schon in der Monarchie sei der Kaiser nicht deliktsfähig gewesen. Dies habe in verstärktem Masse für die Zeit des Hitlerreiches gegolten. Hitlers Befehl habe kein bürgerliches oder militärisches Verbrechen bezwecken können. Schliesslich hat der Verteidiger auch für den Angekl. Kreuzmann Nötigungsnotstand geltend gemacht.

Der Angekl. Kreuzmann wird von allen Angehörigen der Stapo-Dienststelle, die in der Hauptverhandlung als Angeklagte oder als Zeugen vernommen worden sind, als korrekter Beamter glaubhaft geschildert. Sein Vorbringen, er habe sich nach der Kapitulation in Uniform in die Kriegsgefangenschaft begeben und habe seine Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei nicht geleugnet, ist ihm nicht zu widerlegen gewesen. Andererseits hat aber der Angekl. Kreuzmann auf das Gericht nicht den Eindruck einer wahrheitsliebenden Person gemacht, insbesondere nicht, was die Angaben hinsichtlich seiner Belastung oder die der Stapo-Angehörigen betrifft. Dank seiner Intelligenz und Schlagfertigkeit ist er nie mit einer Ausrede verlegen gewesen. Dass er nach der Feststellung des Gerichts nicht wahrheitsliebend ist und wiederholt die Unwahrheit gesagt hat, hat sich u.a. aus folgendem ergeben:

Der Angekl. Kreuzmann hat als Leiter der Abt. II (Exekutivabteilung) der Stapo-Stelle Tilsit mit aller Entschiedenheit die Kenntnis von sogenannten verschärften Vernehmungen und ferner von Abrügungen der Fremdarbeiter durch Angehörige seiner Abteilung geleugnet. Auf Grund der insoweit glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D., Gen., W., Gerke und Krumbach, welche der Abteilung II als Gestapo-Beamte angehört haben, der Zeugin Bü., welche Schreibkraft bei der Abt. II gewesen ist, sowie auf Grund der Bekundungen der Zeugen Gri., früher beim GPK Memel, R., früher bei der Stapo Tilsit und Grenzpolizeinebenstelle Heydekrug sowie O., früher bei der Schupo Tilsit, ist jedoch erwiesen, dass verschärfte Vernehmungen sowie Abrügungen von Fremdarbeitern sehr oft stattgefunden haben. In der Hauptsache hat es sich um Abrügungen von Fremdarbeitern gehandelt, welche ihren Arbeitsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Sie sind von den Stapo-Angehörigen der Abt. II teils im Dienstzimmer des betreffenden Beamten, teils auf dem Flur und nach den Aussagen des Zeugen O. mindestens 1-2mal wöchentlich auf einem Bock in der Garage mit Ochsenziemern geschlagen worden, wobei ihre Schmerzensschreie weithin hörbar gewesen sind. Selbst der Angekl. Böhme hat in seinem Schlusswort schliesslich zugegeben, dass sogar einmal ein polnischer Fremdarbeiter auf dem Flur zu Tode geprügelt worden ist. Nur der Angekl. Kreuzmann, der Leiter der Abteilung II, hat trotz der Aussagen der genannten Personen die Stirn gehabt, zu behaupten, er habe von diesen verschärften Vernehmungen nichts gewusst. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat er hievon als Leiter der Abt. II selbstverständlich Kenntnis gehabt, zumal nach der Vorschrift jeweils ein Kommissar bei diesen verschärften Vernehmungen hat anwesend sein müssen, und hat auch die lauten Schmerzensschreie der Geschlagenen so gut wie die andern gehört. Weiterhin hat er auf die Frage des Vorsitzenden, warum er in seinem Entnazifizierungsverfahren den Zeugen Ilges und nicht seinen Duzfreund, den Zeugen Gerke als Entlastungszeugen angegeben habe, bewusst unwahrerweise erklärt, er habe die Anschrift des Zeugen Gerke nicht gekannt. Da aber auf seinem von ihm in der Hauptverhandlung vorgelegten Spruchkammerurteil seine damalige Anschrift gestanden und diese Anschrift identisch gewesen ist mit der der Eltern des Zeugen Gerke, die, wie er damals genau gewusst hat, mit diesem in Verbindung gestanden sind, hat er diese bewusst unwahre Erklärung zurücknehmen müssen. Er ist aber um eine neue Ausrede nicht verlegen gewesen und hat angegeben, er habe damals Ilges deshalb anstelle von Gerke als Entlastungszeugen angegeben, weil er Ilges in Anbetracht des damaligen Problems, ob man der Stapo-Tätigkeit habe ausweichen können, für den richtigen Zeugen gehalten habe.

Seine Unwahrhaftigkeit hat sich auch im Zusammenhang mit dem sogenannten Frohwann-Bericht gezeigt. Der Angekl. Böhme hat nämlich im Vorverfahren bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter vom 30.10.1956 behauptet, er habe, nachdem auf seine Anfrage fernschriftlich von Königsberg mitgeteilt worden sei, er solle wegen der von der Wehrmacht übergebenen Gefangenen die nähere Anweisung des Dr. Stahlecker abwarten, vorsorglich Dr. Frohwann vom GPK Memel beauftragt, weitere Ermittlungen wegen der Festnahmen durchzuführen. Bei seiner Vernehmung vom 22.11.1956 hat er angegeben, den Bericht habe ihm der Angekl. Kreuzmann vorgelegt, er selbst habe ihn nicht gelesen. Der Angekl. Kreuzmann hat bei seiner Vernehmung vom 2.11.1956 angegeben, er erinnere sich an den Bericht von Dr. Frohwann nicht. Bei seiner Vernehmung vom 8.1.1957 hat der Angekl. Kreuzmann angegeben, es sei ihm nicht erinnerlich, einen umfangreichen Bericht von Dr. Frohwann eingesehen zu haben. Als ihm dann bei der gleichen Vernehmung die Angaben des Angekl. Böhme vom 2.11.1956 vorgehalten worden sind, hat er erklärt, er könne sich an diesen Bericht nicht erinnern. Bei seiner Vernehmung vom 21.3.1957 hat er auf die Frage, ob in den Tagen nach Beginn des Russlandfeldzugs das GPK Memel unter Dr. Frohwann berichtet habe, dass in Garsden Juden und der Teilnahme am Kampf verdächtige Einwohner festgenommen worden seien, erwidert, er könne sich an einen solchen Bericht erinnern. Er hat hinzugesetzt, in dem Bericht sei gemeldet worden, dass von Einheiten der Wehrmacht und auch von anderen Stellen Personen zugeführt worden seien. Nach der Überzeugung des Gerichts ist aber ein solcher Bericht von dem Angekl. Böhme niemals angefordert worden und ist auch bei der Stapo-Stelle Tilsit niemals eingegangen, weil nach den Feststellungen des Gerichts das Vorbringen des Angekl. Böhme nicht wahr ist, dass Einwohner von Garsden von der Wehrmacht wegen Widerstands festgenommen und dem GPK Memel übergeben worden sind. In der Hauptverhandlung hat nun der Angekl. Kreuzmann auf die Frage des Angekl. Böhme, ob er sich noch an den umfangreichen Bericht erinnere, der nach der Erschiessung in Garsden gemäss seiner (Böhmes) Anweisung vorgelegt und dann weitergeleitet worden sei, erklärt, er könne sich an den Eingang dieses Berichtes, aber nicht an seinen Inhalt erinnern, er sei sehr umfangreich gewesen. Später hat der Angekl. Kreuzmann die Frage des Oberstaatsanwalts, ob der umfangreiche Bericht von Dr. Frohwann über Garsden zu seiner Kenntnis gekommen sei, bejaht und hinzugesetzt, er sei damals Kommissar vom Dienst gewesen, er wisse noch, dass es ein grosser Bericht von Dr. Frohwann gewesen sei, er könne aber nicht mehr sagen, ob er die Festnahme der in Garsden Erschossenen betroffen habe.

Alle diese Widersprüche können nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht mit durch den Zeitablauf bedingten Erinnerungslücken des Angekl. Kreuzmann erklärt werden, sondern sind bewusste Unwahrheiten und Täuschungsmanöver.

Der Angekl. Böhme hat den Angekl. Kreuzmann bei den wiederholten polizeilichen Vernehmungen schwer belastet. Noch bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 16.11.1956 hat er angegeben: "Dass Kreuzmann in Garsden, Krottingen und mindestens einmal in Pogegen (Bemerkung: Pogegen betrifft die Erschiessung von russischen Kommissaren) mitgewirkt hat, weiss ich sicher." Der Angekl. Kreuzmann hat am 3.11.1956 bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe an keiner Erschiessung teilgenommen und dies damit begründet, dass an ihn die Notwendigkeit der Teilnahme an Erschiessungen gar nicht herangetreten sei, was sich aus seiner dienstlichen Verwendung erkläre. Daraus könnte entnommen werden, dass der Angekl. Kreuzmann den Angekl. Böhme wegen seiner Abwesenheit hätte vertreten müssen. Dies hat er aber auch wieder nicht wahrhaben wollen, und er hat seine Aussagen dahin berichtigt, dass er nur in seiner Abteilung II den Angekl. Böhme bei dessen Abwesenheit vertreten habe. Es liegt zwar der Verdacht nahe, dass der Angekl. Kreuzmann nach dem Weggang des Zeugen Ilges der Vertreter des Angekl. Böhme gewesen ist, da eine ganze Reihe von Zeugen, welche früher der Stapo-Stelle Tilsit angehört haben, nämlich die Zeugen Ma., Li., Ras., Pe., Gerke und Krumbach in der Hauptverhandlung jeweils spontan ausgesagt haben, sie haben den Angekl. Kreuzmann für den Stellvertreter des Angekl. Böhme gehalten. Dennoch hat das Gericht den Nachweis nicht mit hinreichender Sicherheit für erbracht angesehen.

Wohl aber ist das Gericht auf Grund der Aussagen der genannten Zeugen überzeugt - der Zeuge Gerke hat dabei für den Angekl. Kreuzmann den Ausdruck "graue Eminenz" geprägt -, dass zwischen den Angekl. Böhme und Kreuzmann ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestanden hat, was auf das gefällige Wesen und auf die guten Kenntnisse und Erfahrungen des geistig weit über dem Durchschnitt stehenden Angekl. Kreuzmann zurückzuführen ist. Der Angekl. Kreuzmann ist, wie das Gericht feststellt, der Mann des Vertrauens und die rechte Hand des Angekl. Böhme in allen dienstlichen Fragen gewesen. Beide haben sich auch nach dem Krieg wiederholt getroffen. Dies hat der Angekl. Böhme zunächst geleugnet, nach der Vernehmung des Zeugen Gerke in der Hauptverhandlung aber zugeben müssen. Der Zeuge Gerke hat ebenfalls einmal an einem vereinbarten Treffen der Angeklagten Böhme und Kreuzmann teilgenommen. Dabei ist, wie der Zeuge Gerke glaubhaft angegeben hat, von Tilsit gesprochen und vereinbart worden, sich nicht mehr zu treffen, um nicht den Angekl. Böhme der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Nach den Bekundungen des Zeugen Gerke ist auch möglicherweise ausgemacht worden, wie man sich später verhalten soll. Dies hat das Gericht für erwiesen erachtet.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.11.1956 hat der Angekl. Kreuzmann wiederum angegeben, er habe nie an einer Erschiessung teilgenommen und habe auch nie den Befehl hiezu vom Angekl. Böhme erhalten. Dies hat er nunmehr damit begründet, er habe als einziger Beamter der Stapo-Stelle Tilsit keine feldgraue, sondern nur eine schwarze SS-Uniform gehabt und der Angekl. Böhme habe nur Gestapo-Beamte zu Erschiessungen zugezogen, die graue Uniformen gehabt haben. Als nun der Angekl. Böhme am 19.12.1956 wieder polizeilich vernommen worden ist, ist er auf Vorhalt der Angaben des Angekl. Kreuzmann "umgefallen" und hat angegeben, nach seiner bisherigen Ansicht sei der Angekl. Kreuzmann bei den Erschiessungen in Garsden und in Krottingen dabeigewesen; bei dem energischen Bestreiten des Angekl. Kreuzmann gerate er nun in Zweifel. Es sei ihm allerdings erinnerlich, dass der Angekl. Kreuzmann bei Ausbruch des Russlandfeldzugs keine feldgraue Uniform besessen habe, damals seien nur die Beamten der Grenzpolizeikommissariate mit solchen Uniformen versehen gewesen.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist aber die Behauptung des Angekl. Kreuzmann, er habe deshalb an keiner Erschiessung teilnehmen können, weil er keine feldgraue Uniform besessen habe, nur ein leeres Schutzvorbringen. Es kann dabei völlig dahingestellt bleiben, ob der Angekl. Kreuzmann zur Zeit der Erschiessung in Garsden eine feldgraue Uniform gehabt hat oder nicht. Jedenfalls hätte er sich eine feldgraue Uniform aus der Bekleidungskammer der Stapo Tilsit beschaffen können. Der Zeuge Krumbach hat nach seinen insoweit glaubhaften Bekundungen bei dieser Kammer ebenfalls eine feldgraue Uniform gefasst, als er im Jahr 1940 als Kommissar auf Probe zur Stapo-Stelle Tilsit versetzt worden ist. Dass der Nichtbesitz einer feldgrauen Uniform kein Abhaltungsgrund für die Teilnahme an der Erschiessung in Garsden gewesen ist, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Li., der früher bei der Abt. III der Stapo Tilsit gewesen ist. Der Zeuge Li. hat glaubhaft ausgesagt, dass sowohl er als auch der Angekl. Harms in Zivil an der Erschiessung in Garsden teilgenommen haben. Er hat weiterhin ausgesagt, er glaube auch, dass der Angekl. Kreuzmann in Zivil an dieser Erschiessung teilgenommen habe, wisse dies aber nicht mehr bestimmt.

Der Angekl. Harms hat im Vorverfahren stets angegeben, er habe bei der Erschiessung in Garsden Zivilkleidung getragen. In der Hauptverhandlung hat er dann angegeben, er wisse nicht mehr, ob er schon bei der Erschiessung in Garsden oder erst später eine feldgraue Uniform getragen habe. Dafür, dass er zur Zeit der Erschiessung in Garsden noch keine feldgraue Uniform getragen hat, spricht der Umstand, dass er keinen SS-Angleichungsdienstgrad gehabt und damit in normalen Zeiten nicht das Recht zum Tragen der Uniform eines Stapo-Angehörigen gehabt hat. Weiterhin spricht auch dafür folgender Vorfall, der zugleich zeigt, dass der Besitz oder Nichtbesitz einer feldgrauen Uniform für die Teilnahme an der Erschiessung keine Rolle gespielt hat: Der Angekl. Harms hat sowohl im Vorverfahren wie insbesondere auch in der Hauptverhandlung trotz des Leugnens des Angekl. Böhme immer wieder durchaus glaubwürdig und mit aller Bestimmtheit angegeben, der Angekl. Böhme habe an ihn das Ansinnen gestellt, die Erschiessung der im Lager Batakai (Bataikia) untergebrachten jüdischen Frauen und Kinder zu leiten. Dies wird später noch näher ausgeführt. Dieses Ansinnen habe er aber abgelehnt. Darauf habe der Angekl. Böhme, was auch das Gericht für erwiesen erachtet hat, geantwortet: "Was, Kommissar, dann stecke ich Sie in eine SS-Uniform und gebe Ihnen den dienstlichen Befehl!" Wie der Angekl. Harms weiterhin glaubhaft ausgesagt hat, hat dann auf seine Bitte der Angekl. Böhme doch davon abgesehen, ihn mit der Leitung dieser Frauen- und Kindererschiessung zu beauftragen. Aus diesem Vorfall ergibt sich, dass der Angekl. Böhme davon ausgegangen ist, dass der Angekl. Harms jederzeit in eine feldgraue Uniform gesteckt werden könne.

Dass es sich nur um ein leeres Schutzvorbringen des Angekl. Kreuzmann handelt, ergibt sich vor allem aus den Angaben des Angekl. Böhme zu dem noch zu behandelnden Erschiessungsfall Polangen I. Auf die Frage des Oberstaatsanwalts hat der Angekl. Böhme in der Hauptverhandlung angegeben, er habe mit der Durchführung der Erschiessung in Polangen I (30.6.1941) zunächst den Angekl. Kreuzmann beauftragen wollen. Da aber der Angekl. Hersmann bei dieser Erschiessung ebenfalls zugegen gewesen sei, habe er dem Sturmbannführer Hersmann nicht den Obersturmführer Kreuzmann als Leiter vorsetzen wollen. Auf die weitere Frage, ob sich denn der Angekl. Kreuzmann innerhalb der 6 Tage (Bemerkung: gerechnet von der am 24.6.1941 stattgefundenen Erschiessung in Garsden ab) die graue Uniform angeschafft habe, hat der Angekl. Böhme kleinlaut erwidert, das wisse er nicht, er habe es ihm aber befohlen. Er hat noch hinzugesetzt, er könne sich nach der langen Zeit nicht mehr erinnern, warum er gerade den Angekl. Kreuzmann und nicht Dr. Frohwann oder einen anderen Kommissar mit der Erschiessung habe beauftragen wollen. Letzteres ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts damit zu erklären, dass der Angekl. Böhme, wie er wiederholt angegeben hat, grundsätzlich jeweils "Modellfälle gebaut" hat, an denen solche Stapo-Beamte haben teilnehmen müssen, die er für eine spätere Erschiessung als deren Leiter vorgesehen gehabt hat. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Angekl. Kreuzmann vor der Erschiessung in Polangen an einer anderen Erschiessung teilgenommen haben muss. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Krumbach und Gerke hat jeder Stapo-Beamte einmal an einer Erschiessung teilnehmen müssen. Auf die Frage, wann der Angekl. Kreuzmann an einer Erschiessung teilgenommen habe, hat der Zeuge Krumbach ausgesagt, er wisse nur, dass der Angekl. Kreuzmann ebenfalls zu Judenerschiessungen mitgefahren sei, daran erinnere er sich bestimmt und er glaube auch, dass Kreuzmann in Krottingen dabeigewesen sei. Der Zeuge Krumbach selbst hat, wie oben schon ausgeführt worden ist, an der Erschiessung in Garsden nicht teilgenommen; er ist erst am Vormittag des 24.6.1941 zwischen 11 und 12 Uhr nach seiner Rückkehr aus Gumbinnen zum Dienst erschienen. Darüber hat er keine Aussagen machen können, ob bei seinem Dienstantritt an diesem Tag der Angekl. Kreuzmann auf der Dienststelle gewesen ist, wofür an und für sich kein Grund vorgelegen hat, da der Zeuge Ilges, der formelle Stellvertreter des Angekl. Böhme, zu dieser Zeit ebenfalls in Tilsit gewesen ist. Der Zeuge Ilges hat zu dieser Frage keine präzisen Angaben machen können oder wollen und hat den Eindruck hinterlassen, dass er den Angekl. Kreuzmann tunlichst nicht hat belasten wollen.

Der Angekl. Hersmann nimmt an, dass der Angekl. Kreuzmann an der Erschiessung in Garsden teilgenommen hat. Seiner Ansicht nach müsse der Angekl. Kreuzmann bei einer der Erschiessungen teilgenommen haben, er könne aber nicht mehr sagen, um welche Erschiessung es sich gehandelt habe. Der Zeuge Li. hat in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, dass seines Wissens die Angeklagten Kreuzmann und Harms in Garsden dabeigewesen seien. Dies hat er wieder dahin abgeschwächt, dass er heute nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, ob die Angeklagten Harms und Kreuzmann an dieser Erschiessung teilgenommen haben. Dabei hat er hinzugesetzt, dass weder er noch die beiden Angeklagten Harms und Kreuzmann damals eine SS-Uniform gehabt haben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat er ausgesagt, dass der Angekl. Kreuzmann bei der Erschiessung in Garsden Zivilkleidung und dazu Schaftstiefel getragen habe. Darauf hat der Angekl. Kreuzmann erwidert, er sei nie in Zivil mit Schaftstiefeln ausgegangen, in einem solchen Aufzug seien nur die Kommissare Krumbach und Gerke gegangen. Darauf hat wieder der Zeuge Li. erklärt, er wisse jetzt nicht, was der Angekl. Kreuzmann angehabt habe. Aus den Aussagen dieses Zeugen, hat das Gericht jedenfalls soviel entnommen, dass er sich zu erinnern glaubt, dass der Angekl. Kreuzmann an der Erschiessung in Garsden teilgenommen und wahrscheinlich Zivilkleidung getragen hat.

Der Zeuge Gerke, welcher ein Duzfreund des Angekl. Kreuzmann ist und erst im letzten Drittel der Hauptverhandlung aus Schweden ausgeliefert worden ist, hat dagegen mit aller Bestimmtheit und durchaus glaubwürdig angegeben, dass der Angekl. Kreuzmann an der Erschiessung in Garsden teilgenommen hat. Nach seinen Bekundungen sei der Angekl. Kreuzmann mit dem Angekl. Böhme in dessen PKW zur Erschiessung nach Garsden gefahren, habe sich mit dem Angekl. Böhme in Garsden von der Erschiessungsstätte für kurze Zeit entfernt, und er habe ihn dann während oder kurz vor der Erschiessung bei den Angeklagten Böhme, Hersmann und Fischer-Schweder zwischen dem Versammlungsplatz der Gefangenen und der Exekutionsstelle eine Zeitlang stehen sehen. Die Aussagen dieses Zeugen haben einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Er ist im Gegensatz zu anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen von der Stapo und dem SD offensichtlich bestrebt gewesen, ohne Schonung seiner eigenen Person die Wahrheit zu sagen. Bei seiner Zeugenvernehmung zu den Frauen- und Kindererschiessungen hat er mit Tränen in den Augen die Angeklagten beschworen, doch endlich auch die Wahrheit zu sagen.

Wenn der Angekl. Böhme seine ursprünglich mit aller Bestimmtheit gegen den Angekl. Kreuzmann wiederholt gemachten belastenden Angaben später nicht mehr mit dieser Bestimmtheit aufrechterhalten hat, nachdem er bei seinen Vernehmungen davon Kenntnis bekommen hatte, dass der Angekl. Kreuzmann jegliche Teilnahme geleugnet hat, und wenn er die Möglichkeit einer Täuschung nicht ausgeschlossen hat, so ist dies nach der Überzeugung des Gerichts nicht darauf zurückzuführen, dass sich tatsächlich in seinem Gedächtnis etwas verwischt hat, wie er sich dem Zeugen E. gegenüber ausgedrückt hat. Der Zeuge E., Oberlandesgerichtsrat beim OLG Stuttgart, hat am 28.1.1957 in der Landesstrafanstalt Hohenasperg im Auftrag seines Strafsenats den Angekl. Böhme auf die weitere Haftbeschwerde des Angekl. Kreuzmann informatorisch gehört. Der Zeuge E. hat glaubhaft bekundet, der Angekl. Böhme habe am Ende der Vernehmung auffallenderweise die Äusserung fallen lassen: "Ich bin ja der einzige, der Kreuzmann belastet." Da der Angekl. Böhme zweimal mit besonderer Betonung diese Äusserung gemacht habe, habe er von ihm den Eindruck gewonnen, als ob er habe sagen wollen, "Sie werden doch verstehen, dass ich meinen Kameraden nicht ans Messer liefere". Auf die Aussagen dieses Zeugen hat der Angekl. Böhme in der Hauptverhandlung erwidert, er habe den genauen Verlauf der Vernehmung durch den Zeugen E. nicht mehr in Erinnerung. Jedenfalls sei er froh gewesen, dass jemand zu ihm gekommen sei, weil er das Gefühl gehabt habe, möglicherweise einem Irrtum in bezug auf seine Angaben gegen den Angekl. Kreuzmann erlegen zu sein. Diese Erklärung hat jedoch der Zeuge E. nicht gelten lassen und hat dazu ausgeführt, der Angekl. Böhme habe mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass er froh sei, sich jetzt aussprechen zu können. Die ganze Unterhaltung habe sich binnen 5-10 Minuten in aufgelockerter Weise abgespielt. Deshalb habe wohl der Angekl. Böhme angenommen, er werde Verständnis für sein Verhalten gegenüber Kreuzmann haben.

Das Gericht ist daher überzeugt, dass der Angekl. Böhme sein angeblich mangelndes Erinnerungsvermögen nur vorgetäuscht hat, um den Angekl. Kreuzmann zu decken, und dass er sich noch genau an die Teilnahme des Angekl. Kreuzmann an der Erschiessung in Garsden wie auch an der von Krottingen hat erinnern können, von welcher später noch die Rede ist. Diese Überzeugung wird dadurch untermauert, dass sich der Angekl. Böhme während der mehrmonatigen Hauptverhandlung sehr oft an markante, aber für ihn oder für die Mitangeklagten unangenehme Dinge bezw. Begebenheiten angeblich nicht mehr hat erinnern können, obwohl er sie nach der Überzeugung des Gerichts unbedingt hat wissen müssen. Andererseits hat er aber wieder gezeigt, dass er doch ein sehr gutes Erinnerungsvermögen in solchen Dingen hat, die sich für ihn oder die Mitangeklagten zum Vorteil oder mindestens nicht nachteilig auswirken. In Erwägung sämtlicher Umstände ist das Gericht überzeugt, dass der Angekl. Kreuzmann als Vertrauter und rechte Hand des Angekl. Böhme an der Erschiessung in Garsden teilgenommen hat. Es ist aber auch überzeugt, dass sich der Angekl. Kreuzmann bei der Erschiessung bewusst gewesen ist und dies auch gebilligt hat, dass gerade er als geschätzter Vorgesetzter seiner Untergebenen durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo-Mannschaft besonders gestärkt und dadurch die Erschiessung mit unterstützt hat.

Der Angekl. Kreuzmann ist sich, wie oben schon festgestellt worden ist, der Rechtswidrigkeit des Führerbefehls zur Durchführung der Massentötungen bewusst gewesen und hat den verbrecherischen Zweck des Erschiessungsbefehls klar erkannt. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Frage der Rechtswidrigkeit beim Angekl. Böhme Bezug genommen, die auch für den Angekl. Kreuzmann gelten.

Ergänzend wird noch ausgeführt: Der Angekl. Kreuzmann hat an der Befehlserteilung durch Dr. Stahlecker mit den Mitangeklagten Böhme und Hersmann teilgenommen und ist in die Einzelheiten des grauenvollen Befehls durch Dr. Stahlecker selbst eingeweiht worden. Schon im Vorverfahren hat er angegeben, er habe die Lösung der Judenfrage durch Erschiessungen nicht als richtig angesehen, wie viele Beamte der Dienststelle. Dies wird durch die Aussagen des Zeugen Krumbach bestätigt. Der Zeuge Krumbach hat, wie schon oben festgestellt worden ist, glaubhaft bekundet, dass am Morgen des 25.6.1941, also einen Tag nach der Erschiessung in Garsden, die Gestapo-Beamten, so auch der Angekl. Kreuzmann, im Kameradenkreis an diesen Massenerschiessungen der Juden und Kommunisten Kritik geübt haben. Alle Kameraden seien bedrückt gewesen, keiner von ihnen habe aber feige sein wollen. Sie haben sich gegenseitig stark zu machen versucht, wobei Worte gefallen seien wie: "Menschenskinder! Verflucht noch mal! Eine Generation muss dies halt durchstehen, damit unsere Kinder dann Ruhe haben."

Davon kann nach der Überzeugung des Gerichts keine Rede sein, dass der Angekl. Kreuzmann an die Gesetzmässigkeit dieses Führerbefehls geglaubt hat, wie sein Verteidiger ausgeführt hat. Er ist sich vielmehr, wie das Gericht feststellt, bei seiner Intelligenz, seiner juristischen Vorbildung und bei seinem keinesfalls abgestumpften Rechtsempfinden nach Kenntnisnahme von diesem Säuberungsbefehl irrtumsfrei darüber im klaren gewesen, dass eine solche von höchster Stelle befohlene ungeheuerliche Massnahme jeder menschlichen Moral und dem Völkerrecht widerspricht sowie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, und dass der Säuberungsbefehl nichts anderes als ein Verbrechen bezweckt.

Der Angekl. Kreuzmann ist sich nach der Überzeugung des Gerichts auch der inneren Einstellung der Haupttäter bewusst gewesen, als er durch Dr. Stahlecker Kenntnis von dem Säuberungsbefehl bekommen hat.

Auf Grund seiner Vorbildung und seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung II, der Exekutivabteilung bei der Stapo-Stelle Tilsit, hat er, wie das Gericht feststellt, klar erkannt, dass solch umfangreiche, einschneidende Massnahmen nicht blindlings von der oberen Führung befohlen worden sind, sondern dass die Befehlserteilung nur auf Grund einer vorherigen Planung, Organisation und Abwägung des Für und Wider erfolgt ist. Er hat also, wie das Gericht feststellt, gewusst, dass die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben.

Er ist sich aber nach der Überzeugung des Gerichts auch bewusst gewesen, dass der Vorsatz der Haupttäter die besondere Verwerflichkeit der Tat, also sowohl den niedrigen Beweggrund als auch die Grausamkeit umfasst hat. Auf Grund der Einweisung durch Dr. Stahlecker hat er, wie das Gericht feststellt, gewusst, dass alle Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht wegen ihrer Rassezugehörigkeit und dass ferner alle kommunistenverdächtigen Litauer ohne gründliche und zeitraubende Überprüfung, wie er selbst im Vorverfahren angegeben hat, also schon auf den blossen Verdacht hin aus politischen Gründen zu erschiessen sind. Er hat daher nach der Feststellung des Gerichts alle erforderlichen Merkmale erkannt, welche die Tat der Haupttäter zum Niedrigen stempeln. Durch seine Anwesenheit an der Erschiessungsstätte hat der Angekl. Kreuzmann, wie das Gericht feststellt, auch wahrgenommen, in welcher scheusslichen Weise die Opfer vor ihrem Tod noch behandelt worden sind, dass sie u.a. mit Gebrüll und mit Stockschlägen im Laufschritt zum Erschiessungsgraben getrieben worden sind und dass sie dort vor ihrer eigenen Erschiessung die blutbesudelten Leichen ihrer zuvor erschossenen Leidensgenossen in den Graben haben werfen müssen. Er ist sich daher nach der Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen, dass auch die Haupttäter bei der Anordnung dieser Massenerschiessungen solche mit Massenerschiessungen derartigen Ausmasses unvermeidbar verbundene Grausamkeiten der befohlenen ausführenden Organe gegenüber den Opfern in den Vorsatz mit aufgenommen haben.

Hinsichtlich der Teilnahmeform ist dem Angekl. Kreuzmann nur nachzuweisen gewesen, dass er mit dem Gehilfenwillen und nicht mit dem Täterwillen gehandelt hat. Es hat ihm nur nachgewiesen werden können, dass er bei der Erschiessung in Garsden und bei der späteren Erschiessung in Krottingen I durch seine Anwesenheit als Vertrauter und rechte Hand des Angekl. Böhme die Schlagkraft der Stapo-Mannschaft, die ihn als Vorgesetzten sehr geschätzt hat, vorsätzlich gestärkt und dadurch die befohlene Erschiessung mit unterstützt hat.

Eine weitere Teilnahme in der Richtung, dass er als Leiter der Exekutivabteilung auch als Organisator bei den Vorbereitungen und Durchführungen dieser Massnahmen im Fall Garsden oder in anderen Fällen mitgewirkt hat, ist zwar naheliegend, hat sich aber gegen ihn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.

Der Angekl. Kreuzmann hat nach der Überzeugung des Gerichts nicht an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt. Dies hat er selbst nicht geltend gemacht; nur sein Verteidiger hat dies vorsorglich vorgetragen. Er hat selbst einen Tag nach der Erschiessung in Garsden die befohlenen Massenerschiessungen im Kameradenkreis kritisiert, wie auf Grund der Aussagen des Zeugen Krumbach festgestellt worden ist. Die Tatsache dieser Kritikübung ist ein äusseres Zeichen seiner inneren Einstellung zu den Massentötungen, dass er nämlich, wie das Gericht feststellt, die befohlenen Säuberungsmassnahmen klar als Verbrechen erkannt hat, weil sie mit der menschlichen Moral und dem Völkerrecht nicht zu vereinbaren gewesen sind und jedes Rechtfertigungsgrundes entbehrt haben, wessen er sich nach der Feststellung des Gerichts wohl bewusst gewesen ist. Angesichts dieses verbrecherischen Verlangens hat er nach der Überzeugung des Gerichts niemals an die Verbindlichkeit dieses Befehls geglaubt.

Wenn er trotz dieser klaren Erkenntnis bei dieser Erschiessung und bei der späteren in Krottingen I mitgewirkt hat, so ist dies nach der Überzeugung des Gerichts darauf zurückzuführen, dass er eben etwaige Bedenken und Hemmungen ausgeschaltet hat und in blindem Gehorsam als getreuer Gefolgsmann Hitlers auch für seine Person hat unterstützend dazu beitragen wollen, den Herrschaftsanspruch des Dritten Reiches zu verwirklichen. Dass entgegen der vorgetragenen Ansicht des Verteidigers auch Hitler als Führer des Dritten Reichs deliktsfähig gewesen ist und dass seine Befehle "bürgerliche oder militärische Verbrechen" haben darstellen können, wird unten bei den Rechtsausführungen noch gestreift werden. Jedenfalls ist der Angekl. Kreuzmann in Anbetracht seines damaligen Alters von immerhin 32 Jahren, seiner überdurchschnittlichen Intelligenz, seiner juristischen Vorbildung sowie seines Rechtsempfindens nach der Überzeugung des Gerichts keinesfalls so verbohrt gewesen, dass er etwa Hitler für deliktsunfähig gehalten hat. Der Angekl. Kreuzmann hat nicht selbst den Einwand des Nötigungsnotstandes geltend gemacht, sondern diesen nur vorsorglich durch seinen Verteidiger vortragen lassen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist er aber so wenig wie die andern Angeklagten von der Stapo und dem SD in einer ausweglosen Zwangslage gewesen und hat auch nicht eine solche angenommen.

Er hat nach der Überzeugung des Gerichts bei seiner ganzen ideologischen Einstellung überhaupt nicht daran gedacht, geschweige denn den Gedanken ernsthaft erwogen, den Säuberungsbefehl zu verweigern, sondern hat, wie auch seine Kameraden, als getreuer Gefolgsmann Hitlers in blindem Gehorsam gehandelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Feststellungen bei dem Angekl. Böhme Bezug genommen.

g. Der Angekl. Fischer-Schweder hat in tatsächlicher Beziehung, wie oben schon ausgeführt worden ist, in erster Linie geltend gemacht, ihn habe ein Wehrmachtsoffizier um die Abnahme von gefangenen Einwohnern gebeten, welche Widerstand geleistet haben sollen. Er habe dies verweigert und den Offizier an Dr. Frohwann vom GPK Memel verwiesen, sei dann aber später durch ein Fernschreiben des BdO Königsberg oder einer sonstigen höheren Dienststelle zur Abstellung eines Schupo-Kommandos als Erschiessungskommando befohlen worden. Dieses Vorbringen ist, wie oben schon festgestellt worden ist, nicht wahr. Die Einwohner sind vielmehr, wie oben festgestellt worden ist, auf Befehl des Angekl. Böhme, und zwar im Rahmen des ihm von Dr. Stahlecker erteilten Säuberungsbefehls, durch Angehörige des GPK Memel festgenommen worden, was auch der Angekl. Fischer-Schweder nach der Überzeugung des Gerichts gewusst hat.

Der Angekl. Fischer-Schweder hat geleugnet, dass er am 23.6.1941 durch Dr. Frohwann vom GPK Memel von der durch Dr. Stahlecker erteilten Säuberungsmassnahme in dem 25 km breiten Grenzstreifen unterrichtet worden sei. Dies hat das Gericht jedoch für erwiesen gehalten. Nach der Ansicht des Gerichts ist es nämlich ausgeschlossen, dass Dr. Frohwann den Angekl. Fischer-Schweder, mit dem er sogar noch gut befreundet gewesen ist, nicht in vollem Umfang in den Stahlecker-Befehl eingeweiht hat, als er ihn um die Abstellung eines Schupo-Kommandos zu Absperrzwecken gebeten hat. Es darf nicht verkannt werden, dass der Angekl. Fischer-Schweder zur damaligen Zeit als SA-Oberführer und als Polizeidirektor von Memel eine bedeutende Rolle gespielt hat, und dass Dr. Frohwann schon aus diesem Grund es nicht hätte wagen können, ihm das Märchen von der Festnahme der Einwohner durch die Wehrmacht wegen geleisteten Widerstands aufzutischen. Abgesehen davon will ja der Angekl. Fischer-Schweder nach seinem Vorbringen nicht von Dr. Frohwann, sondern von dem Wehrmachtsoffizier Kenntnis von der Gefangennahme der Einwohner wegen Widerstands bekommen haben.

Das Schwurgericht ist daher überzeugt, dass der Angekl. Fischer-Schweder schon durch Dr. Frohwann genau aufgeklärt worden ist und deshalb gewusst hat, dass es sich bei den Gefangenen um unschuldige Opfer handelt, welche wegen ihrer Rasse bezw. wegen ihrer politischen Einstellung getötet werden sollten.

Der Angekl. Fischer-Schweder hat auch geleugnet, dass er am 24.6.1941 in Garsden vor der Erschiessung durch den Angekl. Böhme nochmals in vollem Umfang in den Stahlecker-Befehl eingeweiht worden ist. Er hat behauptet, bei keiner Erschiessung von dem Stahlecker-Befehl Kenntnis gehabt zu haben. Ihm habe lediglich der Angekl. Böhme nach Beendigung der Erschiessung in Garsden bei der Verabschiedung noch folgendes gesagt: "Mir sind von Berlin umfassende Sicherungsaufgaben im rückwärtigen Heeresgebiet übertragen worden. Ich habe dort für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Kann ich dafür im Bedarfsfall mit weiterer Zurverfügungstellung Ihres Kommandos rechnen?" Daraufhin habe er korrekterweise nicht sofort ja sagen können. Möglicherweise habe er am Schluss der Erschiessung zu dem Angekl. Böhme gesagt: "Donnerwetter, das hätte ich mir nicht so vorgestellt!" Der Angekl. Böhme habe nämlich zuvor zu ihm gesagt, er müsse Partisanen bekämpfen. Demgegenüber hat aber der Angekl. Böhme schon im Vorverfahren und dann wiederum in der Hauptverhandlung mit aller Bestimmtheit angegeben, dass er den Angekl. Fischer-Schweder in Garsden vor Beginn der Erschiessung in vollem Umfang von dem ihm durch Dr. Stahlecker erteilten Säuberungsbefehl in dem 25 km Grenzstreifen unterrichtet habe. Der Angekl. Fischer-Schweder habe daraufhin erwidert: "Donnerwetter, das sind ja Konsequenzen, an die man gar nicht gedacht hat!" Er habe dann anschliessend und nicht erst nach Beendigung der Erschiessung den Angekl. Fischer-Schweder gefragt, ob er ihm für die weiteren Erschiessungen die Schutzpolizei als Exekutionskommando zur Verfügung stellen werde. Der Angekl. Fischer-Schweder habe ihn geantwortet: "Dies muss ich von Fall zu Fall entscheiden."

Der Angekl. Hersmann hat hiezu glaubhaft angegeben, er erinnere sich noch bestimmt, dass nach der Begrüssung in Garsden der Angekl. Böhme den Angekl. Fischer-Schweder beiseite genommen und mit ihm längere Zeit gesprochen habe. Er habe damals angenommen, dass er ihn von dem Stahlecker-Befehl unterrichte. Nach der Ansicht des Gerichts ist es auch gar nicht anders denkbar, als dass der Angekl. Fischer-Schweder als SA-Oberführer von dem Angekl. Böhme in vollem Umfang unterrichtet worden ist, zumal nach den glaubhaften Angaben des Angekl. Böhme Dr. Stahlecker ihn auf den Angekl. Fischer-Schweder aufmerksam gemacht hat, nachdem er (Böhme) ihm gegenüber Bedenken geäussert hat, die Erschiessung mit seinem schwachen Mannschaftsbestand durchführen zu können. Das Schwurgericht ist daher überzeugt, dass die anderweitige Darstellung des Angekl. Fischer-Schweder nur ein Schutzvorbringen ist, und dass er in Garsden vor der Erschiessung durch den Angekl. Böhme in vollem Umfang mit dem Inhalt des Säuberungsbefehls vertraut gemacht worden ist.

Im übrigen hat, wie oben schon festgestellt worden ist, der Angekl. Fischer-Schweder nicht auf Befehl gehandelt, wie er behauptet, sondern hat sich aus freien Stücken in die Erschiessung eingeschaltet und hat auch nicht dem Wunsch des Angekl. Böhme entsprechend das Schupo-Kommando als Absperrkommando, sondern als Erschiessungskommando abgestellt. Er hat ferner, was er auch zugegeben hat, die Erschiessungsformel vorgeschlagen, an das Schupo-Kommando eine Ansprache gehalten und Anweisungen sowie Befehle nicht nur an die Angehörigen des Schupo-Kommandos, sondern auch an die der Stapo und des SD erteilt. Schliesslich hat er, wie er selbst zugegeben hat, Nachschüsse auf nicht sofort tödlich Getroffene abgegeben und hat hiezu auch den Befehl dem Angekl. Schmidt-Hammer erteilt.

Der Angekl. Fischer-Schweder hat zu seiner Verteidigung geltend gemacht, er habe an die Rechtmässigkeit der Erschiessung geglaubt, weil er auf Grund der Schilderung des Wehrmachtsoffiziers geglaubt habe, die Gefangenen haben Widerstand geleistet. Weiterhin hat er geltend gemacht, er habe auf Befehl gehandelt und diesen für verbindlich gehalten. Schliesslich hat er den Einwand des Nötigungsnotstands erhoben.

Der Angekl. Fischer-Schweder ist sich jedoch nach den Feststellungen des Gerichts der Rechtswidrigkeit der Erschiessung in Garsden und der späteren Erschiessungen bewusst gewesen, weil er, wie das Gericht festgestellt hat, am 23.6.1941 durch Dr. Frohwann und am 24.6.1941 unmittelbar vor der Erschiessung nochmals durch den Angekl. Böhme in vollem Umfang über die Säuberungsmassnahmen ins Bild gesetzt worden ist. Da er also gewusst hat, dass es sich um eine bedenkenlose und erbarmungslose Tötung Tausender von unschuldigen Menschen gehandelt hat, und zwar um die Tötung sämtlicher Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit und sämtlicher kommunistischer Litauer wegen ihrer politischen Einstellung schon auf den blossen Verdacht hin, Kommunisten zu sein, kann er keinesfalls mit Erfolg geltend machen, er habe an die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen geglaubt. Er hat vielmehr nach der Überzeugung des Gerichts klar erkannt, dass es sich um eine unrechtmässige, verbrecherische Massnahme gehandelt hat.

Der Angekl. Fischer-Schweder hat nach der Überzeugung des Gerichts auch die innere Einstellung der Haupttäter gekannt, weil er auf Grund der Aufklärungen durch Dr. Frohwann und durch den Angekl. Böhme über das Ausmass und den Grund dieser Vernichtungsmassnahmen im Bilde gewesen ist.

Der Angekl. Fischer-Schweder hat nach der Überzeugung des Gerichts gewusst, dass die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben; denn er ist sich, wie das Gericht feststellt, darüber im klaren gewesen, dass der Befehl zur Ausrottung der ganzen jüdischen Rasse in dem Grenzstreifen nicht ohne vorherige Planung und Abwägung des Für und Wider seitens der Taturheber ergangen sein kann und ergangen ist.

Er ist sich nach der Überzeugung des Gerichts auch bewusst gewesen, dass der Vorsatz der Taturheber die besondere Verwerflichkeit der Tat, also sowohl die niedrigen Beweggründe als auch die Grausamkeit umfasst. Da er nämlich in vollem Umfang in die durchzuführenden Säuberungsmassnahmen eingeweiht gewesen ist, hat er auch nach der Feststellung des Gerichts alle erforderlichen Umstände erkannt, welche die Tat der Haupttäter zum Niedrigen stempeln. Er ist weiterhin schon längere Zeit vor Beginn der Erschiessung und während derselben an dem Erschiessungsplatz oder in dessen Nähe gewesen und hat daher auch, wie das Gericht für erwiesen hält, alle die gegenüber den Opfern begangenen Scheusslichkeiten wahrgenommen. Deshalb ist er sich nach der Überzeugung des Gerichts auch bewusst gewesen, dass auch die Haupttäter bei der Anordnung dieser Massnahmen damit gerechnet und dies gebilligt haben, dass deren Durchführung nicht ohne Grausamkeiten gegenüber den Opfern vor sich gehen werde.

Dem Angekl. Fischer-Schweder ist nicht zu widerlegen, dass er nicht mit dem Täterwillen, sondern nur mit dem Gehilfenwillen gehandelt hat.

Gegen sein Vorbringen spricht zwar die Feststellung, dass er nicht auf Befehl gehandelt, sondern sich und das Schupo-Kommando freiwillig eingeschaltet hat, dass er nämlich das für Absperrzwecke gewünschte Schupo-Kommando von sich aus als Erschiessungskommando eingesetzt und selbst massgeblich bei der Erschiessung mitgewirkt hat. Er behauptet zwar, er sei nicht aus Neugierde und auch nicht deshalb anwesend gewesen, um Einfluss auf die Erschiessung auszuüben. Der Grund seiner Anwesenheit am Erschiessungsplatz sei vielmehr der gewesen, dass es sich um ein aussergewöhnliches Vorkommnis gehandelt habe und dass er sich deshalb als Vorgesetzter des abgestellten Schupo-Kommandos für verpflichtet gehalten habe, die Erschiessung zu überwachen. Nach der Ansicht des Gerichts hat er jedoch nur aus Geltungsbedürfnis mitgemacht. Dazu kommt, dass er sich nach der Ansicht des Gerichts wohl als Prototyp dessen gefühlt hat, was der Nationalsozialismus immer als Ideal gepredigt hat, zumal er alter Kämpfer und Träger des goldenen Parteiabzeichens gewesen ist und eine höhere SA-Stellung - später eine höhere SS-Stellung - bekleidet hat. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass er auch die innere Einstellung zu diesen Geschehnissen in sich getragen hat, dass nämlich die Macht des Nationalsozialismus mit allen Mitteln erhalten und gesichert werden müsse, und dass er deshalb aus eigenem Antrieb mit dem Täterwillen gehandelt hat. Das Gericht hat jedoch auch bei ihm Bedenken für diese Feststellung gehabt.

Der Angekl. Fischer-Schweder ist nämlich nach der Ansicht des Schwurgerichts trotz dieses äusseren ungünstigen Erscheinungsbildes im Grunde genommen doch nicht der Prototyp des nationalsozialistischen Eiferers gewesen. Er ist sachlichen Erwägungen nicht unzugänglich und auch sonst im Dienst korrekt gewesen, wie auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. Bri., Schw., Ste. und der Angaben des Angekl. Schmidt-Hammer festzustellen ist. Er hat nach den Aussagen der Zeugen Major Gü. und Ste. Fachbeamte ungestört arbeiten lassen. Er hat den früheren Oberbürgermeister Dr. Bri. nicht wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Freimaurerloge, noch die Gebrüder Ste. von der Polizeidirektion Memel wegen ihrer sehr aktiven Kirchenmitgliedschaft verfolgt, wie die Zeugen Dr. Bri. und Ste. dies glaubhaft bekundet haben. Gerechtigkeitsgefühl, korrektes Auftreten und stete Hilfsbereitschaft wird ihm von den Zeugen Ni., Mü., Ren. und D'He. bestätigt. Der Angekl. Fischer-Schweder ist nach der Ansicht des Gerichts als Mensch zu kennzeichnen, der bei seinem impulsiven Wesen und bei seinem angeborenen Geltungsbedürfnis, die er auch in der Hauptverhandlung gezeigt hat, sich auf Grund seiner hohen SA-Stellung zur Einschaltung und zur Hilfeleistung berufen gefühlt hat. Dies ist nach der Ansicht des Schwurgerichts der Grund dafür gewesen, dass er sich in Kenntnis der Sachlage bei der Erschiessung in Garsden und bei den folgenden Erschiessungen eingeschaltet und im Rahmen dessen mitgewirkt hat, was dem Stapo- und dem SD-Abschnitt befohlen gewesen ist. Er wäre aber nach der Ansicht des Schwurgerichts nicht von sich aus zu diesen Taten geschritten, wenn nicht der Angekl. Böhme über Dr. Frohwann an ihn herangetreten wäre. Nun aber hat er nicht zurücktreten, sondern mithelfen wollen.

Das Schwurgericht hat deshalb bei dem Angekl. Fischer-Schweder die Mittäterschaft verneint und die Beihilfe als gegeben erachtet.

Der Angekl. Fischer-Schweder kann sich schon deshalb nicht auf die Verbindlichkeit des Befehls berufen, weil er keinen Befehl zur Mitwirkung an der Erschiessung erhalten, sondern sich und die Angehörigen des Schupo-Kommandos freiwillig eingeschaltet hat, wie oben festgestellt worden ist. Er hat bei seinem impulsiven, von ständigem Betätigungsdrang erfüllten Wesen aus Geltungsbedürfnis mitgemacht, um auch eine Rolle in dem Geschehen zu spielen, wie das Gericht festgestellt hat. Der Angekl. Fischer-Schweder kann sich nicht auf Nötigungsnotstand berufen, da er, wie das Gericht festgestellt hat, nicht auf Befehl, sondern freiwillig, also niemals unter Zwang oder vermeintlichem Zwang gehandelt hat.

h. Der Angekl. Schmidt-Hammer hat den äusseren Sachverhalt im wesentlichen zugegeben.

Zu seiner Verteidigung hat er vor allem geltend gemacht, er habe geglaubt, dass die Gefangenen in Garsden und später auch die in Krottingen I und Polangen I nur wegen Widerstands bezw. wegen Heckenschützentätigkeit erschossen werden und erschossen worden seien. Er habe nicht gewusst, dass es sich fast ausschliesslich um eine Massnahme gegen die Juden gehandelt habe; denn er habe bei den Erschiessungen auch nicht wahrgenommen, dass es sich bei den Gefangenen fast nur um Juden gehandelt habe. Er habe annehmen müssen, dass ein Urteil vorgelegen habe und dass alles rechtmässig sei. Er habe nicht erkannt, dass der ihm erteilte Befehl eine Handlung betroffen habe, welche ein Verbrechen bezweckt habe. Von dem Stahlecker-Befehl bezw. von dem Säuberungsbefehl habe er keine Kenntnis gehabt. Schliesslich hat er geltend gemacht, er habe auf Befehl gehandelt und sei in einer unausweichlichen Zwangslage gewesen.

Dem Angekl. Schmidt-Hammer ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen gewesen, dass er, wie er behauptet hat, bei der Fahrt zur Erschiessung nach Garsden auf Grund der Äusserung des Major Gü. des guten Glaubens gewesen ist, es handle sich um eine Massnahme gegen Einwohner von Garsden, welche der deutschen Truppe Widerstand geleistet haben. Anlass zu Bedenken gibt allerdings in dieser Richtung die Aussage des Zeugen N. Dieser hat, wie das Gericht feststellt, glaubhaft bekundet, dass ihm schon auf der Fahrt nach Garsden der mitfahrende Schutzpolizist Steinert gesagt habe, sie fahren zu einer Judenerschiessung, und dass auf die zweifelnde Bemerkung des Zeugen N.: "Du bist ja verrückt", Steinert noch dazugesetzt habe: "Ihr werdet es ja sehen." Wenn aber schon ein Mitglied des Polizeikommandos den wahren Grund der Fahrt gekannt hat, dann spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihn der Angekl. Schmidt-Hammer als Kommandoführer erst recht gekannt hat. Es ist jedoch ein sicherer Nachweis gegen den Angekl. Schmidt-Hammer in dieser Richtung nicht zu führen. In Garsden hat jedoch der Angekl. Schmidt-Hammer so gut wie die Mitglieder seines Kommandos schon vor Beginn der eigentlichen Erschiessung an den Bärten der Gefangenen, an den deutlich sichtbaren typisch rassischen Merkmalen derselben, an ihrer Kopfbedeckung und an dem Kaftan des Rabbiners klar erkannt, dass es sich bei den Gefangenen fast ausschliesslich um Juden gehandelt hat. Dies hat das Schwurgericht, wie oben schon ausgeführt worden ist, auf Grund der Angaben der Angeklagten Böhme, Hersmann, Harms und Behrendt sowie auf Grund der Bekundungen der Zeugen Th., Li., N., Ke., Fre., Gerke. La. und Gr. für erwiesen erachtet.

Seine Behauptung, er habe sich die Gefangenen gar nicht so genau angesehen, hat ihm das Gericht nicht geglaubt. Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht glaubhaft, dass der Offizier eines Exekutionskommandos bei Beginn eines neuen Krieges nicht interessehalber die Festgenommenen ansieht, die gegen die eigene Truppe so heftigen Widerstand geleistet haben sollen. Es ist dem Angekl. Schmidt-Hammer nicht zu glauben, dass er sich die Gefangenen nicht angesehen hat, weil ihm angeblich der Befehl, sie erschiessen zu müssen, so zuwider gewesen sei. Seine Behauptung, er habe als früherer Einwohner aus Königsberg die Juden für Ausländer gehalten, ist, wie auch der Zeuge Dr. Bri. bekundet hat, deshalb unglaubwürdig, weil gerade der Nichtgrenzbewohner die jüdischen Merkmale der litauischen Juden noch viel besser erkannt hat, als der Grenzbewohner selbst.

Bis zum Beginn der Erschiessung hat der Angekl. Schmidt-Hammer über eine Stunde Zeit zur Verfügung gehabt, sich umzusehen und alles Wissenswerte anzusehen, was für ihn von Bedeutung gewesen ist. Nach der Überzeugung des Gerichts hat er sich deshalb auch die Gefangenen angesehen und hat aber auch gehört, dass seine Leute von Juden gesprochen haben. Seine weitere Behauptung, er habe während der Erschiessung die jeweils vor ihm stehende Gruppe der Opfer in seiner Erregung nicht angesehen, oder, wie sich sein Verteidiger ausgedrückt hat, er sei als verkrampfter oder übererregter Mensch einer ruhigen, abwägenden Beobachtung gar nicht fähig gewesen, hat das Gericht nicht geglaubt. Nach der Ansicht des Gerichts ist es unmöglich, dass der Führer eines Erschiessungskommandos, welcher jeweils an die auf nur kurze Entfernung ihm gegenüberstehende Gruppe der Opfer noch eine Erklärung abgibt und dann mit gezogenem Degen den Feuerbefehl gibt, der selbst zweimal zur Pistole greift, um Nachschüsse auf nicht tödlich Getroffene zu geben, während der langen Erschiessungsdauer, die bei 200 Opfern notwendig gewesen ist, die Opfer nicht angesehen und überhaupt kaum wahrgenommen haben will, was sich sonst alles an Scheusslichkeiten in seiner nächsten Umgebung abgespielt hat.

Der Angekl. Schmidt-Hammer hat auch nach der Überzeugung des Gerichts nicht etwa bloss die Rechtmässigkeit der Erschiessung bezweifelt, sondern deren Rechtswidrigkeit erkannt. Er ist sich auch bewusst gewesen, dass der ihm erteilte Befehl ein Verbrechen bezweckt hat.

Der Zeuge N. hat hiezu ausgesagt: "Als die Gefangenen vorgeführt wurden, sahen wir ja klar, was los war, auch Schmidt-Hammer hat dies erkennen müssen." Ähnlich hat sich der Zeuge Th. ausgedrückt. Auch der Angekl. Schmidt-Hammer hat nach der Überzeugung des Gerichts die Opfer angesehen und deshalb klar erkannt, dass es sich fast ausschliesslich um Juden gehandelt hat. Da er aber, wie das Gericht feststellt, gesehen hat, dass unter den Juden zum Teil sehr alte und dann wiederum sehr junge Leute gewesen sind, da er weiterhin, wie das Gericht feststellt, wahrgenommen hat, wie gefasst und Gebete murmelnd die Opfer in den Tod gegangen sind, ist er sich nach der Überzeugung des Gerichts bei seiner geistigen Regsamkeit darüber im klaren gewesen, dass es sich nicht um Menschen handelt, die Widerstand geleistet oder Heckenschützentätigkeit ausgeübt haben. Es besteht sogar der starke Verdacht, dass der Angekl. Schmidt-Hammer in Garsden durch den Angekl. Fischer-Schweder in vollem Umfang in den der Stapo und dem SD zustehenden neuen Aufgabenkreis eingeweiht worden ist, worauf seine starke Erregung nach der Unterredung mit dem Angekl. Fischer-Schweder hinweist. Die Angeklagten Fischer-Schweder und Schmidt-Hammer haben zugegeben, dass der Angekl. Schmidt-Hammer nach seinem Eintreffen mit dem Exekutionskommando in Garsden von dem Angekl. Fischer-Schweder über das Kampffeld geführt und von diesem näher eingewiesen worden ist. Nach seiner Rückkehr hat er nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. einen sehr erregten Eindruck gemacht, wobei ihm der Schweiss über die Stirne gelaufen ist. Er hat dann selbst noch einige Worte an seine Leute gerichtet, nachdem der Angekl. Fischer-Schweder zuvor schon eine kurze Ansprache an sie gehalten hatte, und dabei von einem Überfall auf einen Sanitätskraftwagen gesprochen, wie auf Grund der Bekundungen des Zeugen Fre. festgestellt worden ist. Wenn auch nicht der Nachweis mit Sicherheit gegen ihn zu führen ist, dass er in vollem Umfang durch den Angekl. Fischer-Schweder aufgeklärt worden ist, so ist er nach der Überzeugung des Gerichts doch soweit aufgeklärt worden, dass dieses hiedurch erlangte Wissen in Zusammenhang mit dem, was er an Ort und Stelle selbst gesehen und gehört hat, ihn klar hat erkennen lassen, dass es sich um eine Judenerschiessung handelt und dass die zusammengetriebenen Juden und Kommunisten nicht wegen Widerstands und Ähnlichem erschossen werden, sondern weil sie Juden bezw. Kommunisten sind, dass es sich deshalb um die Erschiessung unschuldiger Menschen handelt. Er hat also solches nicht bloss vermutet, sondern nach den ganzen Umständen und auf Grund seiner geistigen Regsamkeit klar erkannt. Er ist sich somit bewusst gewesen, dass der über Major Gü. an ihn ergangene Befehl der Taturheber zu dieser Massentötung nichts anderes als ein Verbrechen bezweckt hat.

Diese Feststellung ergibt sich auch aus dem späteren Verhalten des Angekl. Schmidt-Hammer. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers haben nämlich Angehörige seines Kommandos ihm gegenüber Bedenken geäussert. Auf Grund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Th. hat das Gericht festgestellt, dass seine Leute ihn nach der Rückkehr gefragt haben, warum fast nur Juden und dazu noch jeden Alters erschossen worden seien, die doch niemals alle Widerstand geleistet haben konnten. Daraufhin hat er, wie das Gericht auf Grund der Aussagen des Zeugen Th. feststellt, bezeichnenderweise geantwortet, das wisse er auch nicht, er sei eben auch nur ein kleiner Befehlsempfänger. Wenn aber der Angekl. Schmidt-Hammer, wie er behauptet, überzeugt gewesen wäre, dass die Gefangenen nur wegen Widerstands erschossen worden sind, dann hätte er nach der Überzeugung des Gerichts niemals diese eigenartige Antwort gegeben.

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass der Angekl. Schmidt-Hammer, wie noch näher ausgeführt wird, später an den Judenerschiessungen in Krottingen I und Polangen I teilgenommen hat und dass er sich dabei ebenfalls bewusst gewesen ist, dass es sich um Erschiessungen von im wesentlichen Juden handelt, wie das Gericht festgestellt hat. Während er nun bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung keine Angaben über konkrete Widerstandshandlungen gemacht hat, vielmehr angegeben hat, er habe wegen dieser späteren Erschiessungen Bedenken rechtlicher Natur gehabt, hat er auf einmal in der Hauptverhandlung geglaubt, sich daran erinnern zu können, dass die Erschiessungen als Vergeltung für die Erschiessung eines Offiziers und zweier Quartiermacher in Krottingen und eines Offiziers in Polangen erfolgt seien. Keiner der übrigen Angeklagten hat dies im Vorverfahren behauptet. Erst nachdem der Verteidiger des Angekl. Böhme nach Einsichtnahme der Ereignismeldung Nr.14 vom 6.7.1941 (Bew.St.9f. S.2) festgestellt hat, dass nach den dortigen Angaben die Erschiessungen als Vergeltungsmassnahmen erfolgt sind, und zwar in Garsden wegen Widerstands der Zivilbevölkerung, in Krottingen wegen der Erschiessung von 1 Offizier und 2 Quartiermachern in der Nacht nach der Besetzung und in Polangen wegen der Erschiessung eines Offiziers am Tage nach der Besetzung, hat der Angekl. Böhme als erster von den Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptet, die Erschiessungen in Krottingen und Polangen haben zwar im Rahmen des allgemeinen Säuberungsbefehls, immerhin aber auch wegen der Erschiessung der Offiziere stattgefunden. Der nach dem Angekl. Böhme vernommene Angekl. Hersmann hat in der Hauptverhandlung zugegeben, dass die Erschiessung in Krottingen im Rahmen der allgemeinen Säuberungsaktion erfolgt sei; er habe jedoch auch gehört, dass in Krottingen auf 2 Deutsche geschossen worden sei, wobei es 2 Tote gegeben habe. Der nach dem Angekl. Hersmann vernommene Angekl. Schmidt-Hammer, welcher früher angegeben hat, er habe von der zweiten Erschiessung ab rechtliche Bedenken gehabt, hat in der Hauptverhandlung im Fall Krottingen zunächst angegeben, Major Gü. habe ihm gegenüber davon gesprochen, es handle sich um die Exekution von Heckenschützen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er sich dann aber auch die Angaben des Angekl. Böhme zu eigen gemacht und behauptet, seines Erinnerns habe entweder Major Gü. oder der Angekl. Fischer-Schweder von einem Überfall bezw. von der Tötung eines Offiziers gesprochen, er glaube eher, dass dies der Angekl. Fischer-Schweder gesagt habe, weil sich dieser längere Zeit bei seinem Zug aufgehalten habe.

Der Angekl. Schmidt-Hammer hat nach der Überzeugung des Gerichts insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt. Die Behauptung der Angeklagten, bei den Erschiessungen habe es sich um Vergeltungsmassnahmen gehandelt, ist auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme nur als leere Verteidigungsvorbringen zu werten. Keiner der zahlreichen Zeugen, insbesondere nicht die früher in diesem Raum eingesetzten Offiziere haben von der angeblichen Erschiessung von deutschen Offizieren in Krottingen und Polangen durch die Zivilbevölkerung etwas gewusst. Das Schwurgericht hat auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die bei Beginn der Judenerschiessungen in den Ereignismeldungen UdSSR noch gemachten Angaben über die angeblichen Gründe für die Erschiessungen nicht der Wahrheit entsprochen, sondern nur zur Tarnung der Verbrechen gedient haben. Wie es dabei willkürlich und heuchlerisch zugegangen ist, ergibt sich daraus, dass in der Ereignismeldung UdSSR Nr.7 vom 28.6.1941 (Bew.St.9c S.3) davon die Rede ist, dass das Einsatzkommando IA in dem ca. 50 km südostwärts Libau gelegenen Skudas unter der jüdischen Bevölkerung eine Strafaktion für die durch Juden herbeigeführte Einäscherung von Litauisch Krottingen durchgeführt habe. Die Juden von Skudas haben aber schon räumlich für eine Brandlegung in Krottingen nicht in Frage kommen können. Der Brand von Krottingen ist nach den Feststellungen des Gerichts in der Nacht vom 26./27.6.1941 nach der am 26.6.1941 erfolgten Erschiessung von 214 männlichen Juden und Kommunisten in Krottingen ausgebrochen, ohne dass die Juden als Urheber haben festgestellt werden können. Daraufhin hat die Stapo Tilsit am 27. oder 28.6.1941 63 Einwohner von Krottingen erschiessen lassen, wie weiter unten noch festgestellt wird. In der Ereignismeldung Nr.19 vom 11.7.1941 (Bew.St.Nr.9i S.2) ist aber als Grund für die Erschiessung der 63 Juden nicht etwa die angebliche Brandlegung durch die Juden angegeben.

Dass es der Angekl. Schmidt-Hammer mit der Wahrheit nicht genau nimmt, wenn er glaubt, einen Vorteil für sich herausschlagen zu können, ergibt sich auch daraus, dass er als einziger der Angeklagten und der Zeugen in der Hauptverhandlung sogar behauptet hat, er habe annehmen müssen, dass ein Urteil vorgelegen habe und dass alles rechtmässig sei, wenn schon er hat zugeben müssen, dass kein Urteil bekanntgegeben worden ist. Hiezu hat sein Verteidiger noch ausgeführt, der Angekl. Schmidt-Hammer habe angenommen, dass ein Standgericht oder eine Repressalie durchgeführt würde, d.h. er habe das nach seiner Überzeugung vorausgegangene formelle Verfahren als endgültig abgeschlossen angesehen, bei dem nach Durchführung der ordnungsgemäss zustande gekommenen Entscheidung nur noch deren Vollzug zu erledigen gewesen sei, und er sei überzeugt gewesen, dass mit der Erschiessungsformel die letzte Formalität eines bereits ordnungsgemäss abgeschlossenen Verfahrens habe erledigt werden sollen. Dies hat das Gericht dem Angeklagten nicht abgenommen. Der Angeklagte geht selbst davon aus, dass wegen Widerstands oder wegen Heckenschützentätigkeit festgenommene Zivilisten nicht ohne gerichtliches Urteil, also mindestens nicht ohne ein Standgerichtsurteil erschossen werden dürfen. Es darf dabei nicht ausser acht gelassen werden, dass es sich bei dem Angekl. Schmidt-Hammer um einen Menschen von überdurchschnittlicher Intelligenz handelt, der zur Tatzeit schon 32 Jahre alt gewesen ist, eine abgeschlossene Optikermeisterausbildung hinter sich gehabt hat und schon über 1 Jahr Polizeioffizier gewesen ist. Deshalb hat der Angekl. Schmidt-Hammer nach der Überzeugung des Gerichts bei den ihm damals bekannten Verhältnissen niemals angenommen, dass der Erschiessung ein Standgerichtsverfahren mit einem Standgerichtsurteil vorausgegangen sei oder dass etwa mit der Erschiessung ein Standgerichtsverfahren durchgeführt werde. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus der Erschiessungsformel: "Sie werden wegen Vergehen gegen die Wehrmacht auf Befehl des Führers erschossen." Wäre ein Urteil vorausgegangen, so wäre der Urteilsspruch bekanntgegeben worden, was auch der Angekl. Schmidt-Hammer nach der Überzeugung des Gerichts gewusst hat. Aus der Tatsache aber, dass nicht einmal konkrete Angaben über die angeblichen Vergehen in der Erschiessungsformel genannt sind, in Verbindung mit seinen obengenannten Wahrnehmungen bei der Erschiessung hat der Angekl. Schmidt-Hammer nach der Überzeugung des Gerichts klar erkannt, dass die Juden nur wegen ihrer Rasse und die Kommunisten nur wegen ihrer politischen Einstellung erschossen werden und dass der Befehl zu dieser Erschiessung einen verbrecherischen Zweck verfolgt.

Das Schwurgericht ist auch überzeugt, dass der Angekl. Schmidt-Hammer die innere Einstellung der Taturheber bei der Erschiessung gekannt hat.

Dass die Haupttäter mit Überlegung gehandelt haben, hat er nach der Feststellung des Gerichts schon deshalb erkannt, weil er sich bewusst gewesen ist, dass der Befehl zu einer Massenerschiessung nicht ohne vorangegangene Planung unter Abwägung des Für und Wider erfolgt ist.

Er ist sich auch nach der Feststellung des Gerichts bewusst gewesen, dass der Vorsatz der Haupttäter die besondere Verwerflichkeit der Tat, also sowohl den niedrigen Beweggrund, als auch die Grausamkeit umfasst hat. Da er, wie das Gericht feststellt, gewusst hat, dass die Opfer keinen Widerstand geleistet haben und unschuldig sind, dass die Juden nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit und die Kommunisten nur wegen ihrer politischen Einstellung getötet werden, hat er das erkannt, was die Tat der Taturheber zum Niedrigen stempelt. Er hat, wie das Gericht feststellt, genau so gut wie die Angehörigen seines Schupo-Kommandos am Tatort selbst wahrgenommen, wie scheusslich die Opfer behandelt worden sind. Dass z.B. die Nachfolgenden die Leichen der zuvor Erschossenen vor ihrer eigenen Erschiessung in den Graben haben werfen müssen, hat er selbst angegeben. Nach seinen eigenen Angaben will er Major Gü. gegenüber von der scheusslichen Behandlung der Opfer Mitteilung gemacht haben.

Deshalb ist er sich nach der Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen, dass auch die Taturheber bei der Anordnung dieser Massenerschiessung die Verübung solcher bei Massenerschiessungen zwangsläufigen Grausamkeiten durch die befohlenen ausführenden Organe gegenüber den Opfern in den Vorsatz mit aufgenommen haben.

Hinsichtlich der Teilnahmeform ist dem Angekl. Schmidt-Hammer nur der Gehilfenwille nachzuweisen gewesen. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat er sowohl bei dieser wie auch bei den späteren Erschiessungen die Tat des Befehlenden nur unterstützen wollen.

Angesichts des ihm bekannten unmoralischen, völkerrechtswidrigen und verbrecherischen Verlangens, unschuldige Menschen nur wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse bezw. wegen ihrer politischen Einstellung zu töten, hat der Angekl. Schmidt-Hammer nach der Überzeugung des Gerichts nicht an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt. Er wird von seinen als Zeugen vernommenen Vorgesetzten und Untergebenen als korrekter, gerecht denkender, menschlich zugänglicher und intelligenter Vorgesetzter geschildert. Deshalb hat er auch nach der Überzeugung des Gerichts die Unverbindlichkeit des Befehls zu einer solchen Handlung klar erkannt. Wenn er dann trotz dieser klaren Erkenntnis unter Ausschaltung etwaiger Bedenken und Hemmungen mitgewirkt hat, so ist bei ihm nach der Überzeugung des Gerichts der Gedanke massgebend gewesen, als Polizeioffizier durchstehen zu müssen, um nicht das Gesicht eines solchen zu verlieren.

Der Angekl. Schmidt-Hammer ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts weder bei dieser noch bei den späteren Erschiessungen in einer unausweichlichen Zwangslage gewesen, noch hat er eine solche angenommen. Er hat nicht deshalb bei den Erschiessungen mitgewirkt, weil er der ihm sonst drohenden gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr hat entgehen wollen. Er hat überhaupt nicht das Empfinden gehabt, sich in einer ausweglosen Zwangslage zu befinden. Es wird in erster Linie auf die Ausführungen über den Befehlsnotstand bei dem Angekl. Böhme verwiesen. Die Behauptung des Angekl. Schmidt-Hammer, er habe sich in einer Zwangslage befunden und habe in dieser Situation gar nicht anders handeln können, kann nur als Schutzvorbringen gewertet werden.

Ganz abgesehen davon hat der Angekl. Schmidt-Hammer gar nicht glaubhaft vorgebracht, ernsthaft nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht zu haben. Nach seinen Angaben hat er in dem Angekl. Fischer-Schweder einen zwar strengen, aber korrekten Vorgesetzten gesehen. Er ist mit ihm fast täglich, sei es beim Reiten, sei es beim Vortrag der Neueingänge, zusammengekommen, er hat also mit ihm Kontakt gehabt. Wenn er schon, wie das Schwurgericht feststellt, gewusst hat, dass es sich bei der Erschiessung um eine nicht zu rechtfertigende Massnahme, um ein Verbrechen handelt, hätte er die Verpflichtung gehabt, sich an ihn zu wenden und zu versuchen, von der Durchführung dieses Befehls entbunden zu werden. Dies hat er aber nicht getan. Er hat auch nicht, als er nach Beendigung der Erschiessung Major Gü. Bericht erstattet hat, diesem erklärt, er könne nicht unschuldige Menschen erschiessen lassen, er bitte, ihn mit weiteren Befehlen dieser Art zu verschonen, wie sein Verteidiger ausgeführt hat. Der Angekl. Schmidt-Hammer hat vielmehr die Frage des Berichterstatters in der Hauptverhandlung, ob er bei seiner Zurückmeldung Major Gü. ausdrücklich darum gebeten habe, von seiner Abstellung zu weiteren Erschiessungen abzusehen, verneint und hinzugesetzt, Major Gü. habe aber aus seiner Schilderung, wie schrecklich der Ablauf der Erschiessung gewesen sei, und wie die Opfer behandelt worden seien, entnehmen können, dass er mit der Durchführung weiterer Erschiessungen habe verschont werden wollen. Jedenfalls hat der Angekl. Schmidt-Hammer in der Hauptverhandlung zugegeben, dass er Major Gü. nicht ausdrücklich gebeten hat, ihn nicht weitere Erschiessungen durchführen zu lassen. Nach den Aussagen des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Gü. - diese Aussagen sind in der Hauptverhandlung verlesen worden, da er inzwischen verstorben ist - hat der Angekl. Schmidt-Hammer diesem gegenüber keine Bedenken gegen die Exekution und ihre Rechtmässigkeit geäussert.

Gegen die Behauptung des Angekl. Schmidt-Hammer, er habe sich in Befehlsnotstand befunden, spricht auch die Tatsache, dass er anschliessend an die Erschiessung in Garsden an der in Krottingen I (26.6.1941) und an der in Polangen I (30.6.1941) nach seinem Geständnis teilgenommen hat, ohne ausdrücklich um seine Ablösung gebeten zu haben, obwohl er auf Grund der Vorgänge bei der Erschiessung in Garsden genau gewusst hat, um was es sich handelt.

Schliesslich spricht der schriftliche Bericht gegen ihn, den er entweder nach der Erschiessung in Garsden oder nach der in Krottingen über den Verlauf der Erschiessung für Major Gü. gemacht hat. Dieser schriftliche Bericht ist nämlich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A. durchaus sachlich ohne drastische Schilderungen gehalten gewesen. Wenn sich aber der Angekl. Schmidt-Hammer bedrückt und in einer ausweglosen Zwangslage gefühlt hätte, wäre er bei seiner Schreibgewandtheit in der Lage gewesen, dies zum Ausdruck zu bringen, wäre aber andererseits auch nicht in der Lage gewesen, einen solchen sehr sachlich gehaltenen Bericht abzugeben, zumal er ein gefühlsbetonter Mensch ist, wie das Gericht ihm unterstellt.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist daher der Angekl. Schmidt-Hammer nicht in einer Zwangslage gewesen; er hat auch keine angenommen. Er hat vielmehr in klarer Erkenntnis des verbrecherischen Zwecks des Erschiessungsbefehls unter Ausschaltung etwaiger Bedenken und Hemmungen deshalb unterstützend mitgewirkt, weil er an seiner Offiziersstellung sehr stark gehangen hat, und weil er unter allen Umständen sein Gesicht als Offizier nicht hat verlieren wollen. Dass er aber an seiner Offiziersstellung gehangen hat, hat er in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, und dass er bei den Erschiessungen den Eindruck eines schneidigen Offiziers gemacht hat, ist durch die Aussagen seiner Untergebenen bestätigt worden.

II. Krottingen (I)

1. Die Gefangennahme der Juden und Kommunisten und die Durchführung der Erschiessung

Am 26.6.1941 wurden in Litauisch Krottingen 214 männliche Juden und litauische Kommunisten, in der Hauptsache Juden, erschossen.

Die etwa 20 km nördlich Memel gelegene litauische Grenzstadt Krottingen hatte im Jahr 1941 etwa 4-6000 Einwohner, wovon etwa 500-1000 Juden waren. Der Prozentsatz der jüdischen Bevölkerung wird teilweise auch noch höher angegeben. Der Ort Bajohren war auf deutscher Seite der Grenzort für den Grenzübergang - Eisenbahn- und Strassenübergang - nach Litauisch Krottingen. In Bajohren befand sich ein Grenzpolizeiposten unter Kriminalsekretär Mo. (Zeuge) in Stärke von 1:6, der zum GPK Memel gehörte. Krottingen fiel in den Morgenstunden des 22.6.1941 ohne nennenswerten Widerstand in deutsche Hand. Von der Zivilbevölkerung wurde auch in den folgenden Tagen kein Widerstand geleistet.

Schon 1 oder 2 Tage nach dem Einmarsch der deutschen Truppen begannen Gestapo-Angehörige aus Memel und Bajohren in Durchführung des den Angeklagten Böhme und Hersmann durch Dr. Stahlecker erteilten Säuberungsbefehls, Juden und Kommunisten in Krottingen und Umgebung unter Mitwirkung litauischer Hilfspolizisten zusammenzutreiben. Bei der Auswahl der kommunistenverdächtigen Einwohner wirkte insbesondere der Angeklagte Lukys, der frühere Sicherheitspolizeichef von Krottingen, mit. Der Angekl. Lukys war, wie oben schon ausgeführt wurde, bei der Besetzung Litauens durch die Russen auf deutsches Gebiet geflüchtet und am 22.6.1941 wieder nach Litauen zurückgekehrt. Er war spätestens wieder am 24.6.1941 in Krottingen, wo er sich in dem von der Stapo gewünschten Sinn bei der Polizei massgebend betätigte. Nach dem 26.6.1941 war er zunächst Ordnungspolizeichef und dann Sicherheitspolizeichef in Krottingen. Als Sicherheitspolizeichef wurde er von seiner vorgesetzten litauischen Behörde in Kowno jedoch erst am 25.7.1941 förmlich eingesetzt.

Die festgenommenen männlichen Juden wurden in der Synagoge untergebracht. Bis zu ihrer Erschiessung mussten sie sich jeweils vormittags auf dem Marktplatz aufhalten, wo sie von den übrigen männlichen Einwohnern abgesondert waren, die sich anfangs ebenfalls dort täglich melden mussten. Während letztere aber unbehelligt blieben, waren die Juden allen möglichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt. Unter anderem mussten sie oft längere Zeit auf dem Boden knien, wobei sie von Angehörigen der Gestapo mit Lederkoppeln, an denen Pistolen hingen, geschlagen wurden.

Die Vorbereitungen für die Erschiessungen wurden auf Veranlassung des Angekl. Böhme wieder durch Dr. Frohwann, den Leiter des GPK Memel, getroffen. Der Erschiessungstermin wurde auf 26.6.1941 festgesetzt. Auf Veranlassung des Angekl. Böhme bat Dr. Frohwann wieder den Angekl. Fischer-Schweder um Abstellung eines Schupo-Kommandos. Der Angekl. Fischer-Schweder war nach den früheren Feststellungen schon anlässlich der vorangegangenen Erschiessung der Juden und Kommunisten in Garsden von Dr. Frohwann und vor der Erschiessung in Garsden nochmals vom Angekl. Böhme selbst in vollem Umfang mit dem Inhalt des Säuberungsbefehls bekanntgemacht worden, wobei ihn der Angekl. Böhme noch vor Beginn der Erschiessung in Garsden um die Abstellung eines Schupo-Kommandos für etwaige weitere Erschiessungen gebeten hatte. Auf Befehl des Angekl. Fischer-Schweder stellte Major Gü. wieder ein Erschiessungskommando für die Erschiessung in Krottingen zusammen. Es wurden dabei aus dem bisherigen Kommando einige Leute ausgewechselt. Das Kommando wurde wieder dem Angekl. Schmidt-Hammer unterstellt.

Dem Angekl. Schmidt-Hammer wurde bei der Befehlserteilung zum Abrücken zu der Erschiessung von Major Gü. möglicherweise erklärt, es handle sich um die Erschiessung von Heckenschützen.

Am Morgen des 26.6.1941 fuhren die Angehörigen der Stapo Tilsit unter Führung des Angekl. Böhme in der Stärke von etwa 20 Mann und die Angehörigen des SD Tilsit unter Führung des Angekl. Hersmann in der Stärke von 8-10 Mann über Memel nach Krottingen. In Memel schlossen sich Angehörige des dortigen GPK an. Dr. Frohwann, der Leiter des GPK Memel, war schon nach Krottingen vorausgefahren, wo sich vermutlich auch schon Angehörige des GPP Bajohren befanden. Jedenfalls waren letztere auch bei der Erschiessung beteiligt. Von der Stapo Tilsit waren ausser dem Angekl. Böhme die Angekl. Kreuzmann und Harms und u.a. auch Kommissar Krumbach (Zeuge), vom SD Tilsit ausser dem Angekl. Hersmann u.a. sein Kraftfahrer Pap. (Zeuge) und von der SD-Aussenstelle Memel der Angeklagte Sakuth dabei. Vom GPK Memel nahmen der Angeklagte Behrendt und u.a. die als Zeugen vernommenen Angehörigen des GPK Memel, nämlich Ar., Ma. und Sc. teil. Sämtliche Teilnehmer der Stapo und des SD waren tags zuvor schon von der bevorstehenden Erschiessung unterrichtet worden und wussten, dass diese im Rahmen der befohlenen Säuberungsaktion erfolgte. Fast gleichzeitig mit der Stapo und dem SD Tilsit traf das Kommando der Schutzpolizei unter dem Angekl. Schmidt-Hammer auf einem LKW ein.

Bei Eintreffen des Angekl. Böhme in Krottingen befanden sich etwa 180 männliche Juden, vom Jüngling bis zum Greis, auf dem dortigen Marktplatz innerhalb einer gusseisernen Umzäunung, durch welche früher die inzwischen abgebrochene griechisch-orthodoxe Kirche eingefriedet gewesen war. Die Juden waren vorher in der Synagoge untergebracht. Auf dem Marktplatz wurde ausserdem eine grössere Anzahl kommunistenverdächtiger Litauer festgehalten. Die Gefangenen wurden von Gestapo-Leuten bewacht. Der ganze Marktplatz war von einer aufgeputschten, johlenden Menschenmenge umstellt.

Die Angeklagten Böhme und Hersmann waren bei ihrem Eintreffen über die grosse Zahl der festgenommenen Litauer erstaunt, da diese über die von Dr. Frohwann gemeldete Zahl hinausging. Auf die Mitteilung von Dr. Frohwann, dass der Angekl. Lukys, von dem der Angekl. Böhme schon in Garsden gehört hatte, weitere gefährliche Kommunisten festgenommen und im Keller seines Dienstgebäudes eingesperrt habe, suchte der Angekl. Böhme zusammen mit dem Angekl. Hersmann und mit Dr. Frohwann zunächst den Angekl. Lukys in dessen Dienstgebäude auf. Dieser vernahm gerade zu Protokoll in seinem im 1. Stock gelegenen Dienstzimmer einen kommunistenverdächtigen Litauer. Der Angekl. Böhme unterrichtete den Angekl. Lukys von der der Stapo und dem SD befohlenen Säuberungsmassnahme, die gegen sämtliche Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht sowie gegen die litauischen Kommunisten durchzuführen sei. Er ersuchte ihn, an der Festnahme der Juden und Kommunisten mit seinen Leuten mitzuwirken und die von ihm schon festgenommenen und im Keller des Dienstgebäudes eingesperrten Kommunisten am Schluss der Erschiessungsaktion zu der Erschiessungsstätte zu verbringen, damit sie ebenfalls anschliessend erschossen werden.

Auf dem Marktplatz mussten die Opfer ihre Wertsachen abgeben, welche von dem Zeugen Ar., dem Verwaltungsbeamten des GPK Memel, im Beisein und unter Bewachung des Angekl. Harms in eine Kiste eingesammelt wurden. Währenddessen liess der Angekl. Böhme durch Dr. Frohwann noch weitere 30-40 männliche Juden festnehmen. Zu diesem Zweck wurden aus jeweils von 1-2 Stapo- bezw. SD-Angehörigen und einigen litauischen Hilfspolizisten als Wegweiser gebildeten Gruppen die Häuser nach Juden durchsucht. Auch der Angekl. Behrendt war bei dieser Suchaktion beteiligt.

Von den auf dem Marktplatz befindlichen festgenommenen kommunistenverdächtigen Litauern wurden auf Veranlassung des Angekl. Böhme, bei dem sich auch der Angekl. Kreuzmann aufhielt, einige ohne nähere Überprüfung auf Grund kurzer Befragung des Angeklagten Lukys freigelassen, so u.a. ein 12-14 Jahre alter Junge auf Bitten seiner Mutter. Anschliessend wurden sämtliche Opfer mit LKWs, bewacht von Stapo- und SD-Angehörigen, auf der Strasse Krottingen - Polangen zur Erschiessungsstätte gefahren. Am Ende der Fahrzeugkolonne fuhr der LKW mit dem Angekl. Schmidt-Hammer und dem Schupo-Kommando.

Kurz vor oder während dieses Abtransports wurden jüdische Frauen, die ebenfalls auf dem Marktplatz in Krottingen festgehalten waren, in bereitgestellten Panjewagen weggefahren. Als eine ältere jüdische Frau nur zögernd den für sie bestimmten Panjewagen bestieg, stiess ihr ein dort stehender Infanterist mit dem Seitengewehr in das Gesäss. Hiegegen schritt der Angekl. Fischer-Schweder, der zwischenzeitlich auch auf dem Marktplatz eingetroffen war, ein, indem er den Soldaten rügte und seinen Namen aufschrieb.

Die von Dr. Frohwann ausgewählte Erschiessungsstätte befand sich etwa 4-5 km westlich von Krottingen in Richtung Polangen in der Nähe des Gutshofes Prischmonti in einer Waldschneise. Diese Waldschneise war von den Russen in dem von dem Flüsschen Tenza durchschnittenen Wäldchen Uz'Kamaris zur Anlegung eines Panzergrabens geschlagen worden. Auf einer vor der Waldschneise gelegenen Wiese hielt die Kolonne an. Die Gefangenen mussten aussteigen und sich getrennt nach Juden und Kommunisten aufstellen. Die Juden waren für jeden Anwesenden an ihren typischen Rassemerkmalen, zum Teil auch an ihren Bärten und an ihrer Kleidung ohne weiteres erkennbar. Der Angekl. Böhme war mit seinem PKW über die Erschiessungsstätte hinausgefahren und hatte sich bis zum Eintreffen der Wagenkolonne die Ostsee angesehen. Ein Teil der Juden wurde nun gezwungen, unter Aufsicht von Stapo- und SD-Angehörigen in der Waldschneise einen Erschiessungsgraben auszuheben. Dabei wurden sie durch Stockschläge und durch viel Geschrei zur rascheren Arbeit angetrieben, ohne dass die Vorgesetzten hiegegen einschritten. Die Schmerzensschreie der Juden waren weithin hörbar.

Da den Angekl. Böhme, Hersmann und Fischer-Schweder die Zahl der festgenommenen Litauer, welche als Kommunisten verdächtigt wurden, reichlich hoch erschien, kamen sie überein, unter Zuziehung des Angekl. Lukys und des Bürgermeisters von Krottingen - möglicherweise wurde noch ein weiterer Einwohner von Krottingen zugezogen - sie nochmals kurz zu überprüfen. Der Angekl. Böhme hielt dies für eine Art Gnadenakt. Der Angekl. Lukys und der Bürgermeister wurden aus Krottingen herbeigeholt, wobei der Angekl. Lukys zugleich die von ihm im Keller des Dienstgebäudes eingesperrten Kommunisten mitbrachte. Die Leitung der Überprüfung hatte der Angekl. Hersmann, der auch über die Freilassung oder Nichtfreilassung entschied. Jeder der wegen seiner angeblichen kommunistischen Einstellung festgenommenen Litauer wurde kurz befragt, wobei der SD-Angehörige Kurmies vom SD Tilsit als Dolmetscher mitwirkte. Der Angekl. Lukys gab jeweils anhand der von ihm mitgebrachten Namensliste Auskunft über den betreffenden Festgenommenen. Er spielte bei dieser Überprüfung eine massgebende Rolle, da sich der Angekl. Hersmann mehr oder weniger auf seine Angaben verliess. Der Angekl. Sakuth wirkte bei dieser Überprüfung ebenfalls mit. Auch der Angekl. Fischer-Schweder beteiligte sich hin und wieder an dem Verhör. Von insgesamt etwa 50 überprüften Litauern liess der Angekl. Hersmann etwa 30 wieder frei, da ihm die vorgebrachten Gründe ihrer Verhaftung zu "fadenscheinig" erschienen.

Eine Überprüfung der Juden fand nicht statt, da nach dem Säuberungsbefehl alle Juden ausnahmslos zu erschiessen waren. Nur ein gutgekleideter Jude, der sich bis zu der Überprüfungskommission vorgedrängt hatte, wurde auf sein Vorbringen, am 1.Weltkrieg als deutscher Reserveoffizier teilgenommen zu haben und mit dem EK I ausgezeichnet zu sein, nicht mit erschossen, sondern nach Beendigung der Erschiessung zum GPK Memel mitgenommen. Über sein weiteres Schicksal ist nichts bekannt.

Der Angekl. Fischer-Schweder, wieder in der Uniform eines SA-Oberführers, war auch bei dieser Erschiessung massgeblich beteiligt. Er gab an der Erschiessungsstätte alle möglichen Anweisungen und rügte zum Teil auch die Vorbereitungsmassnahmen. Er wies das Schupo-Kommando ein und befahl dem Angekl. Schmidt-Hammer, jeder zur Erschiessung vorgeführten Gruppe die Erschiessungsformel bekanntzugeben: "Sie werden wegen Vergehen gegen die Wehrmacht auf Befehl des Führers erschossen." Der Angeklagte Schmidt-Hammer hatte die festgenommenen Juden ebenfalls als solche erkannt und gesehen, dass diese zum Unterschied von den Litauern nicht überprüft wurden. Die Überprüfung der Litauer nahm er auf etwa 40-60 m Entfernung wahr.

Die Erschiessung ging in der gleichen Weise vor sich wie in Garsden. Der ganze Platz war wieder von Stapo- und SD-Angehörigen abgesperrt, um Neugierigen den Zutritt zu verwehren und Gefangene an der Flucht zu hindern. Jeweils 10 Opfer wurden von dazu bestimmten Stapo- und SD-Angehörigen vom Versammlungsplatz, welcher vom Erschiessungsgraben durch Gebüsch abgeschirmt war, an den Erschiessungsgraben getrieben, vor dem sie sich aufstellen mussten. Ihnen gegenüber stand das etwa 20-22 Mann starke Peloton der Schutzpolizei unter Befehl des Angekl. Schmidt-Hammer.

Die Angehörigen des Pelotons trugen Stahlhelme und waren mit Karabinern bewaffnet. Der Angekl. Schmidt-Hammer gab vor jeder Gruppe die ihm von dem Angekl. Fischer-Schweder befohlene Erschiessungsformel bekannt. Anschliessend gab er mit gezogenem Degen den Feuerbefehl. Jedes der Opfer erhielt von hiezu eingeteilten Stapo- und SD-Angehörigen mit der Pistole einen Nachschuss in den Kopf. Soweit die Opfer nicht in den Graben gefallen waren, mussten die nachfolgend Vorgeführten ihre Leichen in den Graben werfen.

Während der Erschiessung der Juden bat ein etwa 12 Jahre alter und bei einer anderen Gruppe eingeteilter Junge darum, zusammen mit seinem Vater erschossen zu werden. Der Angekl. Fischer-Schweder liess ihn gegen einen anderen Juden austauschen und zusammen mit seinem Vater erschiessen.

Die Gefangenen wurden in folgender Reihenfolge erschossen: Zuerst wurden die Juden und dann die schon auf dem Marktplatz festgehaltenen und an der Erschiessungsstätte nochmals überprüften litauischen Kommunisten erschossen. Anschliessend wurden die von dem Angekl. Lukys festgenommenen und im Keller seines Dienstgebäudes eingesperrten litauischen Kommunisten erschossen, die er selbst zur Erschiessungsstätte mitgebracht hatte. Am Schluss wurden noch 6 gefesselte Kommunisten von der Feldgendarmerie vorgeführt. Diese wurden nicht von dem Schupo-Kommando, sondern einzeln von Stapo- und SD-Angehörigen erschossen.

Bei der Erschiessung der Kommunisten gab es teilweise turbulente Szenen, deren genauer Hergang nicht mehr festzustellen ist. Als der Angekl. Harms am Schluss der Erschiessung eine Gruppe mit vorführte, wurde er von einem Gefangenen angefallen, zu Boden gerissen und gewürgt. Der Angeklagte Fischer-Schweder kam dem Angekl. Harms zu Hilfe und gab dem Angreifer einen Pistolenschuss unter die Achselhöhle. Ein weiteres Opfer trat den Angekl. Fischer-Schweder ans Schienbein, worauf dieser es mit einem Pistolenschuss tötete. Der Angekl. Böhme erschoss ebenfalls einen flüchtenden Litauer.

Insgesamt wurden 214 männliche Juden und litauische Kommunisten, in der Hauptsache jedoch Juden, vom Jüngling bis zum Greis, erschossen, wie es auch die Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941 (Bew.St.9f S.2) ausweist. Die Zahl der Erschossenen wurde von der Stapo Tilsit an den Führer der Einsatzgruppe A, Dr. Stahlecker, und an das Amt IV des RSHA sowie von dem SD Tilsit an das Amt III des RSHA getrennt gemeldet. Bei der Erschiessung wurde wieder Schnaps an die Teilnehmer durch die Stapo ausgeteilt. Nach Beendigung der Erschiessung fand in Krottingen ein gemeinsames Essen, eine sogenannte Sakuska, statt. Das Essen wurde zum Teil mit dem Geld bezahlt, das den Juden abgenommen worden war. Bei diesem Essen rühmte sich dann der Angekl. Fischer-Schweder gegenüber dem Angekl. Harms, dass er ihm das Leben gerettet habe. Einige Angehörige des GPK Memel kehrten betrunken nach Memel zurück.

2. Die Art der Beteiligung der einzelnen Angeklagten

An dieser Erschiessung nahmen die 9 Angeklagten Böhme, Hersmann, Kreuzmann, Fischer-Schweder, Sakuth, Behrendt, Harms, Lukys und Schmidt-Hammer teil. Mit Wissen und Wollen unterstützten sie die Erschiessungshandlung.

Wie bei jeder Erschiessung waren auch in Krottingen die Stapo- und SD-Angehörigen für bestimmte Aufgaben eingeteilt. Die einen hatten die Gefangenen am Versammlungsplatz zu bewachen, andere mussten sie von dort an den Erschiessungsgraben vorführen. Einige mussten auf die Opfer Nachschüsse abgeben. Wieder andere sperrten das ganze Gelände ab, um die Flucht von Gefangenen zu verhindern oder Unbefugten den Zutritt zu verwehren. Höhere Dienstgrade überwachten wieder die Tätigkeit der Untergebenen. Sie nahmen aber ebenfalls an der Bewachung der Gefangenen und an der Absperrung teil. Vor allem unterstützten sie aber auch schon durch ihre Anwesenheit die Durchführung der Erschiessung, weil sie dadurch die Schlagkraft sämtlicher Teilnehmer erhöhten, wie sie wussten und wollten. Im einzelnen wirkten die Angeklagten wie folgt mit:

Der Angekl. Böhme liess gemäss dem Säuberungsbefehl durch Dr. Frohwann und die ihm unterstellten Stapo-Angehörigen unter Mitwirkung der litauischen Hilfspolizei die Opfer festnehmen, die Erschiessung vorbereiten und den Angekl. Fischer-Schweder um die Abstellung des Schupo-Kommandos bitten. Er selbst teilte die Angehörigen der Stapo-Stelle Tilsit für die Erschiessung ein und leitete diese. Bei seiner Ankunft in Krottingen unterrichtete er vor der Erschiessung den Angekl. Lukys über den Inhalt des Säuberungsbefehls, ersuchte ihn, bei der Festnahme der Juden und Kommunisten mitzuwirken und die von ihm bereits festgenommenen und im Keller des Dienstgebäudes eingesperrten litauischen Kommunisten zur Erschiessung vorzuführen. Schliesslich stärkte er durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft und erschoss selbst einen flüchtenden Kommunisten.

Der Angekl. Hersmann stellte gemäss dem Säuberungsbefehl die Angehörigen des SD Tilsit sowie seinen Aussenstellenleiter in Memel, den Angekl. Sakuth, für die Erschiessung ab, überprüfte an der Erschiessungsstätte die als Kommunisten festgenommenen Litauer zusammen mit den Angeklagten Lukys und Sakuth, wobei auch der Angekl. Fischer-Schweder zeitweise mitwirkte, und entschied letzten Endes über Tod und Leben dieser Festgenommenen. Er beaufsichtigte seine Leute am Erschiessungsplatz und stärkte schon durch seine Anwesenheit in der Uniform eines SS-Sturmbannführers die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft.

Der Angekl. Kreuzmann stärkte durch seine Anwesenheit als geschätzter und geachteter Vorgesetzter sowie als Vertrauter und rechte Hand des Angekl. Böhme die Schlagkraft der Stapo-Mannschaft.

Der Angekl. Fischer-Schweder stellte wieder freiwillig das Schupo-Kommando als Exekutionskommando auf Ersuchen des Angekl. Böhme zur Verfügung, stärkte schon durch seine Anwesenheit in der Uniform eines SA-Oberführers die Schlagkraft der Teilnehmer, wies an der Erschiessungsstätte das Schupo-Kommando ein, gab an dieses wie auch an die Stapo- und SD-Angehörigen Anweisungen und nahm zeitweise an der Überprüfung der Kommunisten an der Exekutionsstätte teil. Er liess wieder durch den Angekl. Schmidt-Hammer vor jedem Feuerbefehl den Opfern die Erschiessungsformel bekanntgeben und gab selbst mehrere Pistolenschüsse auf teils flüchtende, teils angreifende Opfer ab.

Der Angekl. Sakuth wirkte zusammen mit den Angeklagten Hersmann, Fischer-Schweder und Lukys bei der Überprüfung der Kommunisten an der Erschiessungsstätte mit. Als Leiter der SD-Aussenstelle Memel in der Uniform eines SS-Hauptsturmführers erhöhte er schon durch seine Anwesenheit die Schlagkraft der Stapo- und SD-Mannschaft.

Der Angekl. Behrendt wirkte dadurch bei der Erschiessung mit, dass er zusammen mit andern nach weiteren Juden fahndete und durch seine Anwesenheit an der Erschiessungsstätte die Schlagkraft der Stapo-Mannschaft verstärkte.

Der Angekl. Harms überwachte am Marktplatz die Abnahme der Wertsachen, sperrte am Erschiessungsplatz ab, führte eine Gruppe der Opfer mit vor und stärkte durch seine Anwesenheit als Kriminalkommissar und Leiter der GPKs die Schlagkraft der Stapo.

Der Angekl. Schmidt-Hammer war Führer des Exekutionskommandos, sprach vor den Opfern jeweils die Erschiessungsformel und gab anschliessend den Feuerbefehl.

Der Angekl. Lukys wirkte bei den Verhaftungen mit, brachte die auf seine Veranlassung im Keller seines Dienstgebäudes eingesperrten litauischen Kommunisten gemäss der Anweisung des Angekl. Böhme zu der Erschiessungsstätte und wirkte dort massgeblich bei der Überprüfung anderer festgenommener litauischer Kommunisten mit.

Sämtliche Angeklagte mit Ausnahme des Angekl. Schmidt-Hammer waren mit dem Inhalt des Säuberungsbefehls bekanntgemacht worden und waren sich daher über die Rechtswidrigkeit der Erschiessung von vornherein im klaren. Aber auch der Angekl. Schmidt-Hammer wurde sich der Rechtswidrigkeit des Erschiessungsbefehls bewusst und erkannte seinen verbrecherischen Zweck, als er in Krottingen die Opfer, getrennt nach Juden und Kommunisten, sah und dabei feststellte, dass - wie schon in Garsden - die Zahl der jüdischen Gefangenen bei weitem überwog, und als er dann an der Erschiessungsstätte wahrnahm, dass über Leben oder Tod eines grossen Teils der festgenommenen Kommunisten nur auf Grund einer ganz oberflächlichen Überprüfung durch den Angekl. Hersmann entschieden wurde, während bei den übrigen Kommunisten und bei sämtlichen Juden überhaupt keine Überprüfung stattfand, und dass vor allem alle Juden ohne Rücksicht auf ihr teils sehr hohes, teils sehr jugendliches Alter bedenkenlos erschossen wurden.

Sämtliche Angeklagte waren sich über die innere Einstellung der Haupttäter zur Tat im klaren. Sie waren sich bewusst, dass die Haupttäter mit Überlegung handelten und dass ihr Vorsatz die besondere Verwerflichkeit der Tat umfasste, dass sie also aus niedrigen Beweggründen und grausam handelten.

Sämtliche bei der Erschiessung in Krottingen beteiligten Angeklagten wirkten vorsätzlich als Gehilfen, gemeinschaftlich handelnd, bei der Ausführung des von den Haupttätern als mittelbare Täter erteilten Befehls mit.

Keiner der Angeklagten glaubte an die Verbindlichkeit des Befehls - für die Person des Angekl. Fischer-Schweder scheidet dies schon im Hinblick auf seine freiwillige Mitarbeit von vornherein aus -.

Keiner der Angeklagten handelte in einer ausweglosen Zwangslage und keiner von ihnen nahm eine solche an.

3. Beweiswürdigung

a. Der Angekl. Böhme hat den äusseren Sachverhalt im wesentlichen zugegeben.

In der Hauptverhandlung hat er zwar zunächst behauptet, die Juden und Kommunisten seien durch die Ortskommandantur in Krottingen gefangengenommen worden, wovon ihn Dr. Frohwann unterrichtet habe. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er dann aber, wie schon im Vorverfahren, zugegeben, dass die Festnahmen durch Dr. Frohwann und seine Leute in Zusammenwirken mit dem Angekl. Lukys und den litauischen Hilfspolizisten erfolgt seien, und dass unmittelbar vor der Erschiessung durch Stapo- und SD-Angehörige zusammen mit litauischen Hilfspolizisten auf Grund von Hausdurchsuchungen noch weitere Juden festgenommen worden seien. Nach der Überzeugung des Gerichts hat die Ortskommandantur in Krottingen, die zudem nicht sofort nach dem Einmarsch errichtet worden ist, keine Juden wegen ihrer Rassezugehörigkeit und keine Kommunisten wegen ihrer politischen Einstellung festgenommen. Auch der Zeuge Dr. S., der frühere Leiter des Einsatzkommandos AI, hat glaubhaft ausgesagt, dass ihm aus der damaligen Zeit kein Fall bekannt sei, wo Ortskommandanten oder deutsche Truppen Juden gefangengesetzt und an die Stapo übergeben hätten. Auf Grund der Angaben der Angeklagten Böhme, Hersmann und Behrendt sowie auf Grund der Aussagen der Zeugen N., Ma., Me., Kub., Ris., Lis., Ar., Na. und Krumbach hat das Gericht es daher für erwiesen erachtet, dass zunächst die Angehörigen des GPK Memel und des GPP Bajohren in Zusammenwirken mit der litauischen Hilfspolizei die Juden und Kommunisten festgenommen haben, und dass dann am Erschiessungstag selbst noch weitere 30-40 Juden durch Stapo- und SD-Angehörige in Zusammenwirken mit litauischer Hilfspolizei festgenommen worden sind. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass der Angekl. Lukys bei der Auslese der Kommunisten massgeblich mitgewirkt hat.

Die Festnahmen und die Erschiessungen der Juden und Kommunisten sind nach der Überzeugung des Gerichts auf Grund und in Ausführung des allgemeinen Säuberungsbefehls erfolgt, was auch die Angeklagten Böhme und Hersmann ohne weiteres zugegeben haben. Nur hat der Angekl. Böhme in der Hauptverhandlung ausserdem behauptet, dass es sich in Krottingen auch um eine Vergeltungsmassnahme gehandelt habe. Es sei ihm nämlich von Dr. Frohwann gemeldet worden, dass in der Nacht vom 22./23.6.1941 ein deutscher Offizier und 2 deutsche Soldaten von Einwohnern in Krottingen heimtückisch erschossen worden seien. Das hat ihm das Gericht jedoch nicht geglaubt. Während des ganzen Verfahrens ist davon nie die Rede gewesen. Keiner der in Frage kommenden Zeugen hat hievon und, was später noch behandelt wird, von der angeblich 1 Tag nach der Besetzung der Ortschaft Polangen erfolgten dortigen Erschiessung eines deutschen Offiziers etwas gewusst. Es ist oben schon ausgeführt worden, dass der Angekl. Böhme erstmals in der Hauptverhandlung dies behauptet hat, nachdem sein Verteidiger die Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941 (Bew.St.9f S.2) eingesehen hatte. Wenn aber tatsächlich deutsche Offiziere in Krottingen und Polangen erschossen worden wären, und dies der Grund für die beiden Massenerschiessungen gewesen wäre, dann hätten sich die Angeklagten Böhme und Hersmann im Vorverfahren dieser für sie wichtigen Ereignisse nach der Überzeugung des Gerichts bestimmt erinnert und sie auch bei ihrer Vernehmung im Vorverfahren zu ihrer Entlastung vorgebracht. Es wird insoweit auf die früheren Feststellungen Bezug genommen, nach welchen die Angaben in der Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941 über die angeblichen Gründe der Erschiessungen nicht der Wahrheit entsprechen, sondern nur zur Tarnung der Verbrechen gedient haben. Wenn aber nach den Feststellungen des Gerichts selbst in den Ereignismeldungen UdSSR als Geheime Reichssachen bei Beginn der Juden- und Kommunistenerschiessungen deren wahre Gründe nicht genannt worden sind, so ist dies nach der Überzeugung des Gerichts ein Zeichen dafür, dass nicht nur die ausführenden Organe, sondern auch die massgebenden Personen des RSHA ein schlechtes Gewissen gehabt haben und sich gescheut haben, die Wahrheit zu sagen.

Die Feststellung über die Abnahme der Wertsachen, wovon der Angekl. Böhme nichts wissen will, beruht auf den Angaben des Angekl. Harms und auf den Aussagen des Zeugen Ar.

Bei den sich widersprechenden Angaben der Angeklagten und den Aussagen der Zeugen hat nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, dass schon auf dem Marktplatz in Krottingen eine eigentliche Überprüfung der Kommunisten stattgefunden hat. Festzustellen ist lediglich, dass auf Grund kurzer Befragung jüngerer Kommunisten, darunter ein erst etwa 12 Jahre alter Junge auf Bitten seiner Mutter dort freigelassen worden sind. Der Angekl. Böhme will sich nicht mehr mit Bestimmtheit an eine Überprüfung der Kommunisten auf dem Marktplatz durch Dr. Frohwann oder durch den Angekl. Kreuzmann erinnern können; es seien eben einige noch verhältnismässig junge Kommunisten, darunter auch der 12 Jahre alte Junge, freigelassen worden. Im Vorverfahren hat er ursprünglich angegeben, er habe auf dem Marktplatz dem Angeklagten Kreuzmann das Kommando übergeben und ihm die Aussonderung der Kommunisten übertragen. Nach den Angaben der Angekl. Hersmann und Lukys soll zwar keine eigentliche Überprüfung, wohl aber eine kurze Befragung der Festgenommenen stattgefunden haben, während nach den Angaben des Angekl. Harms und nach den Aussagen des Zeugen Fre. überhaupt keine Überprüfung und Befragung vorgenommen worden sein soll. Es ist möglich, aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen, dass der Angekl. Böhme insoweit nur zur Entlastung des Angekl. Kreuzmann seine Angaben gewechselt hat.

Dagegen ist auf Grund der Angaben der Angeklagten Böhme, Hersmann, Fischer-Schweder, Harms, Lukys und Schmidt-Hammer sowie auf Grund der Aussagen der Zeugen Fre. und N. festzustellen, dass an der Erschiessungsstätte die Kommunisten, welche schon auf dem Marktplatz in Krottingen gefangengehalten gewesen sind, überprüft worden sind. Die Angeklagten Böhme, Hersmann und Fischer-Schweder haben glaubhaft vorgebracht, dass ihnen die Zahl der festgenommenen Kommunisten als sehr hoch erschienen sei, weshalb sie sich zu deren Überprüfung entschlossen haben. Der Angekl. Böhme will dabei diese Überprüfung als eine Art Gnadenakt angesehen haben. Die Leitung der Überprüfung hat der Angekl. Hersmann gehabt, wie er selbst zugegeben hat und wie die Angeklagten Böhme, Fischer-Schweder, Lukys und Harms bestätigt haben. Wie der Angekl. Hersmann glaubhaft angegeben hat, ist er dabei von dem Angekl. Sakuth und zeitweise auch von dem Angekl. Fischer-Schweder unterstützt worden. Eine massgebende Rolle hat dabei der Angeklagte Lukys gespielt, wie das Gericht auf Grund der Angaben der Angeklagten Böhme, Hersmann und Fischer-Schweder festgestellt hat. Der Angekl. Lukys hat anhand der Namensliste jeweils die Verdachtsgründe von den einzelnen Festgenommenen vorgetragen. Hierauf hat der Angekl. Hersmann nach seinen Angaben in erster Linie seine Entscheidung gestützt, ob eine Freilassung erfolgen solle oder nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts hat es sich dabei um eine ganz oberflächliche Überprüfung gehandelt. Dies geht aus den Angaben der Angeklagten Böhme, Hersmann und Fischer-Schweder hervor und entspricht auch durchaus der Sachlage. Auch alle übrigen Angeklagten haben, soweit sie die Überprüfung wahrgenommen haben, nach der Überzeugung des Gerichts die Oberflächlichkeit der Überprüfung klar erkannt. Der Angekl. Hersmann hat glaubhaft angegeben, er habe in allen Fällen, in denen ihm die von dem Angekl. Lukys vorgetragenen Haftgründe als "fadenscheinig" erschienen seien, jeweils die Freilassung des Festgenommenen angeordnet. Von etwa 50 überprüften Kommunisten sind insgesamt etwa 30 entlassen worden, wie das Gericht auf Grund der Angaben des Angekl. Hersmann und auf Grund der Aussagen der Zeugen Fre., N. und Th. festgestellt hat.

Die Juden haben den Erschiessungsgraben selbst ausheben müssen, wie u.a. auf Grund der Angaben des Angekl. Böhme festgestellt worden ist. Sein Vorbringen, er habe nicht wahrgenommen, dass dabei die Juden von den Stapo- und SD-Angehörigen mit Schlägen angetrieben worden seien, was beispielsweise der Zeuge N. glaubhaft bekundet hat, ist ihm nicht geglaubt worden.

Die weitere Feststellung, dass auch in Krottingen - übrigens auch bei allen späteren Erschiessungen - jeweils die nachfolgende Gruppe der Opfer die Leichen der zuvor Erschossenen hat in den Graben werfen müssen, beruht u.a. auf den Angaben der Angeklagten Böhme und Schmidt-Hammer sowie auf den Aussagen der Zeugen Fre. und N.

Bei der Erschiessung der Kommunisten, insbesondere bei der Erschiessung der zuletzt vorgeführten 6 gefesselten Kommunisten, ist es zu turbulenten Szenen gekommen, weil die Kommunisten teils Fluchtversuche gemacht, teils die Bewacher und die Vorführenden angegriffen haben. Dies ist auf Grund der Angaben der Angeklagten Böhme, Fischer-Schweder, Harms und Schmidt-Hammer sowie auf Grund der Aussagen der Zeugen N., Th., Ma., Sc. und Krumbach festgestellt worden. Der genaue Hergang hat sich aber nicht mehr feststellen lassen. Jedenfalls hat der Angekl. Böhme einen flüchtenden Kommunisten und der Angekl. Fischer-Schweder einen Gefangenen, welcher den Angekl. Harms angegriffen hat, durch einen Schuss unter die Achselhöhle getötet. Der Angekl. Fischer-Schweder hat noch einen weiteren Gefangenen erschossen, der ihn angegriffen hat. Dies haben die beiden Angeklagten Böhme und Fischer-Schweder zugegeben. Möglicherweise hat sich unter der Gruppe der zuletzt von der Feldgendarmerie vorgeführten 6 Kommunisten eine Frau befunden, was sich aber nicht mit genügender Sicherheit hat feststellen lassen.

Dass auch bei der Erschiessung in Krottingen Schnaps ausgeschenkt worden ist, hat das Gericht auf Grund der Aussagen der Zeugen N. und Sc. festgestellt. Der Angekl. Böhme will sich angeblich daran nicht mehr erinnern. Nach Beendigung der Erschiessung ist von den Stapo- und SD-Angehörigen in einer Wirtschaft in Krottingen ein gemeinschaftliches Essen eingenommen worden, wie auf Grund der Angaben der Angeklagten Harms und Fischer-Schweder festzustellen ist. Auch daran will sich der Angekl. Böhme nicht mehr erinnern können. Verschiedene Angehörige des GPK Memel sind betrunken nach Memel zurückgekehrt, wie auf Grund der Aussagen des Zeugen Me. festgestellt worden ist.

Im übrigen hat der Angekl. Böhme zu seiner Verteidigung wie schon im Fall Garsden und in allen späteren Fällen geltend gemacht, er habe die Rechtswidrigkeit des Befehls nicht erkannt, habe an die Verbindlichkeit des Befehls geglaubt, habe als Gehilfe und nicht als Mittäter gehandelt und habe sich in einer ausweglosen Zwangslage befunden. Dass er nur mit dem Gehilfenwillen gehandelt hat, ist ihm nicht zu widerlegen gewesen. Im übrigen sind ihm seine Angaben nicht geglaubt worden. Es wird auf die Ausführungen und die Feststellungen zum Fall Garsden Bezug genommen.

Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angekl. Böhme wie im Fall Garsden so auch im Fall Krottingen und in den späteren Fällen die innere Einstellung der Haupttäter zur Tat erkannt, dass sie nämlich mit Überlegung, aus niedrigen Beweggründen und grausam gehandelt haben. Auch insoweit wird auf die Ausführungen und Feststellungen zum Fall Garsden Bezug genommen.

b. Der Angekl. Hersmann hat ebenfalls den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben.

Im Gegensatz zum Angekl. Böhme hat er ohne weiteres zugegeben, dass für die Erschiessung der Juden und Kommunisten in Krottingen ausschliesslich der Stahlecker-Befehl massgebend gewesen sei. Er hat allerdings später auf Frage noch behauptet, auch er habe von der Erschiessung eines Offiziers gehört. Dies ist ihm aber nicht geglaubt worden, da er dies nicht mit Überzeugung vorgetragen und während des ganzen Vorverfahrens auch nie erwähnt hat.

Zu seiner Verteidigung hat der Angekl. Hersmann die gleichen Angaben gemacht wie zum Fall Garsden. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen und Feststellungen hinsichtlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit, seiner Kenntnisse von der inneren Einstellung der Haupttäter zur Tat, der Teilnahmeform, der Verbindlichkeit des Befehls und der Zwangslage Bezug genommen.

c. Der Angekl. Kreuzmann leugnet seine Teilnahme an der Erschiessung in Krottingen. Er will an diesem Tat überhaupt nicht dort gewesen sein. Das Gericht hat ihm dieses Vorbringen nicht geglaubt und ist von seiner Teilnahme überzeugt.

Diese Feststellung stützt sich vor allem auf die Angaben des Angekl. Böhme, die dieser bei seiner ersten Vernehmung im Vorverfahren gemacht hat, solange ihm die Angaben des Angekl. Kreuzmann noch nicht bekannt gewesen sind. Wenn der Angekl. Böhme später und insbesondere in der Hauptverhandlung sich nicht mehr an die Teilnahme des Angekl. Kreuzmann an der Erschiessung in Krottingen erinnern will, so ist dies nach der Überzeugung des Gerichts keinesfalls auf eine mögliche Täuschung, sondern darauf zurückzuführen, dass er seinen früheren Vertrauten und bewährten Mitarbeiter nicht belasten will. Dies ergibt sich aus sein